B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2335/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
1. A._______ AG,
2. B._______ AG,
beide vertreten durch lic. iur. Hans Binggeli, Advokat,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrabgaben.
A-2335/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. September 2009 meldete die C._______ AG (nachfolgend Spedi-
teurin 1) das Gemälde "[Titel]" von [Name] (nachfolgend Gemälde) mit For-
mular 11.73 Zollanmeldung Nr. [Nummer] zur vorübergehenden Verwen-
dung (nachfolgend ZAVV) in der Schweiz (zur Ausstellung / ungewisser
Verkauf) an. Als Versender und Eigentümer der Ware wurde D._______,
[Ort], aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde E._______, [Ort]
(nachfolgend Importeurin 1), genannt.
Die Zollstelle Embrach (nachfolgend ZS Embrach) nahm diese ZAVV
Nr. [Nummer] am 18. September 2009 an, und das Gemälde wurde in die
Schweiz eingeführt.
Diese Zollanmeldung wurde auf Antrag der Spediteurin 1 mittels ZAVV
Nr. [Nummer] am 19. September 2011 verlängert. Am 13. September 2012
erfolgte eine weitere Verlängerung mittels ZAVV Nr. [Nummer].
Am 31. Januar 2013 wurde die ZAVV Nr. [Nummer] unter Mitwirkung der
B._______ AG (Spediteurin und Gesellschaft der F._______, nachfolgend
Spediteurin 2) mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] auf die
F._______AG in der Funktion als Zollanmelderin (heute A._______ AG,
nachfolgend Muttergesellschaft) umgeschrieben. Die entsprechende Zoll-
anmeldung verfiel am 17. September 2013.
Am 13. November 2013 ersuchte die Spediteurin 2 um nachträgliche Ver-
längerung der ZAVV Nr. [Nummer]. Als Grund für die verspätete Gesuch-
stellung nannte die Spediteurin 2 die Umstrukturierung ihrer Muttergesell-
schaft.
B.
Am 1. November 2010 meldete die Spediteurin 1 ein weiteres Kunstobjekt,
mithin die Skulptur "[Bezeichnung]" von [Name] (nachfolgend Skulptur), mit
Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] zur vorübergehenden Verwendung in
der Schweiz (zur Ansicht) an. Als Versender und Eigentümer der Ware
wurde H._______, [Ort], aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde
wiederum die Importeurin 1 genannt.
Die ZS Embrach nahm diese ZAVV Nr. [Nummer] am 2. November 2010
an, und die Skulptur wurde in die Schweiz eingeführt.
A-2335/2015
Seite 3
Die ZAVV Nr. [Nummer] wurde am 5. November 2012 mittels Zollanmel-
dung Nr. [Nummer] verlängert.
Am 31. Januar 2013 wurde die ZAVV Nr. [Nummer] unter Mitwirkung der
Spediteurin 2 mit Formular 11.73 ZAVV Nr. [Nummer] auf die Muttergesell-
schaft (in der Funktion als Zollanmelderin) umgeschrieben. Die ZAVV
Nr. [Nummer] verfiel am 2. November 2013.
Am 13. November 2013 ersuchte die Spediteurin 2 um nachträgliche Ver-
längerung der ZAVV Nr. [Nummer]. Als Grund für die verspätete Gesuch-
stellung nannte die Spediteurin 2 die Umstrukturierung ihrer Muttergesell-
schaft.
C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 an die Spediteurin 2 trat die Eidge-
nössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfol-
gend ZKD SH), auf die Gesuche betreffend nachträgliche Verlängerung der
ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] nicht ein (Dispositiv Ziff. 1). In Ziff. 2
des Dispositivs der Verfügung wurde die ZS Embrach angewiesen, nach
Ablauf der Beschwerdefrist die ZAVV Form. 11.73 Nr. [Nummer] und Nr.
[Nummer] je vom 31. Januar 2013 definitiv zur Einfuhr zu verbuchen. Die
Verbuchungen hätten hierbei zu den verbürgten Beträgen gemäss ZAVV
zu erfolgen und nicht zum aktuell gültigen Umrechnungskurs. Massgebend
sei der Wert zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einfuhr.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH teilte die Muttergesell-
schaft mit, dass die Spediteurin 2 im Namen der Muttergesellschaft aufge-
treten sei, und ersuchte um Erlass einer Verfügung gegenüber der Mutter-
gesellschaft. Von einer Beschwerde gegen die Verfügung auf Nichteintre-
ten auf das Begehren um Verlängerung der beiden "Freipässe" (gemeint
sind ZAVV Nr. [Nummer] und ZAVV Nr. [Nummer]) werde sie absehen. Für
den Fall, dass Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung bereits als Einfuhrab-
gabeverfügung gelte, behalte sie sich eine Beschwerde jedoch ausdrück-
lich vor. Gleichzeitig ersuchte sie um umgehende Bestätigung, dass gegen
die erst noch zu erhebende Abgabenveranlagung eine dannzumalige Be-
schwerdeführung möglich sein werde. Ohnehin sei von der Veranlagung
der Einfuhrabgaben ihr gegenüber abzusehen und die Abgabe gegenüber
I._______ als Inhaberin der Importeurin 1 und allenfalls auch gegenüber
der Spediteurin 1 zu erheben.
A-2335/2015
Seite 4
Im Wesentlichen führte die Muttergesellschaft hierzu aus, dass die Impor-
teurin 1 bzw. I._______ bereits im Zeitpunkt der Einfuhr die Gegenstände
gekauft und damit Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei und die
jeweiligen ZAVV ertrogen habe. Ferner habe die Importeurin 1 bzw.
I._______ die Spediteurin 2 um Umschreibung der beiden ZAVV ersucht.
Die damalige Sachbearbeiterin der Spediteurin 2 sei jedoch weder für sie
noch für die Muttergesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen. Zudem
seien die entsprechenden neuen ZAVV der Spediteurin 1 zugestellt wor-
den. Die Umschreibung sei von der Importeurin 1 bzw. von I._______ ein-
zig zur Vertuschung ihrer bisherigen betrügerischen Machenschaften ver-
anlasst worden. Die Kunstgegenstände seien nach der "Freipassausstel-
lung" zumindest vorübergehend an ausländischen Standorten ausgestellt
worden.
E.
Am 4. Juni 2014 nahm die ZS Embrach für die Einfuhr des Gemäldes wie
auch für die Einfuhr der Skulptur eine "Veranlagung von Amtes wegen vor".
Hierbei wurden folgende vier Dokumente ausgestellt:
Gemälde
ZAVV [Nr.]
Gemälde
ZAVV [Nr.]
Skulptur
ZAVV [Nr.]
Skulptur
ZAVV [Nr.]
Importeur Import. 1 Import. 1 Import. 1 Import. 1
Empfänger Import. 1 Import. 1 Import. 1 Import. 1
Spediteur Mutterges.
und
Spedit. 2
Mutterges.
und
Spedit. 2
Mutterges.
und
Spedit. 2
Mutterges.
und
Spedit. 2
MWST
Fr.
234'064.80
11'330.90
MWST-
Zins
Fr.
40'460.70
1'426.90
F.
Hiergegen beschwerten sich die Muttergesellschaft und die Spediteurin 2
mit Schreiben vom 2. Juli 2014 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion
(nachfolgend OZD) und beantragten sinngemäss, die Nichtigkeit der vier
"Veranlagungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 festzustellen
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Seite 5
(Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter seien die vier "Veranlagungen" voll-
umfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter seien die
beiden "Verzugszinsveranlagungen" vollumfänglich aufzuheben (Rechts-
begehren Ziff. 3). Die vereinnahmten Beträge von total Fr. 287'283.30
seien zurückzuerstatten (Rechtsbegehren Ziff. 4). Eventualiter seien nur
die Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 41'887.60 zurückzuer-
statten (Rechtsbegehren Ziff. 5). Ferner seien bei der Importeurin 1 und bei
I._______ sowie bei der J._______ AG in Liquidation (nachfolgend Impor-
teurin 2) Kontrollen nach Art. 31 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) durchzuführen über den Verbleib der beiden Kunstwerke sowie
die entsprechenden Handelsgeschäfte.
Inhaltlich beanstandeten die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft sinn-
gemäss, die vier "Abgabenverfügungen" je vom 4. Juni 2014 seien nichtig,
weil sie lediglich elektronisch und erst noch um 23.55 Uhr eröffnet worden
seien. Zudem seien die "Abgabenverfügungen" gegenüber der Spediteurin
2 und der Muttergesellschaft gemeinsam ergangen und enthielten keine
Rechtsmittelbelehrung. Die beiden "Freipässe" hätten nie ausgestellt wer-
den dürfen. Verzugszinsen seinen allenfalls ab dem Zeitpunkt des Verfalls
der beiden "Freipässe" geschuldet. Die von der Spediteurin 2 und der Mut-
tergesellschaft angerufene Zollfahndung habe zu Unrecht keine Untersu-
chung durchgeführt. Die Beschwerde werde bei der OZD deponiert, gehe
aber vorsorglich auch an die ZKD SH und der ZS Embrach.
G.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 wies die OZD die Beschwerde ab,
unter Kostenfolge für die Spediteurin 2 und die Muttergesellschaft. Im Be-
treff wie auch in ihren Erwägungen nahm die OZD Bezug auf die Nichtein-
tretensverfügung gegenüber der Spediteurin 2 vom 30. Dezember 2013.
Diese Verfügung betreffe auch die Muttergesellschaft, weil der geschuldete
Betrag ihrem Konto belastet worden sei.
Im Sachverhalt (Ziff. 12) führte die OZD weiter aus, die Spediteurin 2 und
die Muttergesellschaft hätten im Schreiben vom 30. Januar 2014 ihren Ver-
zicht auf eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der
ZKD SH vom 30. Dezember 2013 mitgeteilt. Allerdings hätten sie mit Be-
zug auf die Abgabenerhebung ihren Beschwerdewillen zum Ausdruck ge-
bracht für den Fall, dass die Einfuhrabgaben, wie in der Verfügung mitge-
teilt, verbucht würden. Diese Erklärung werte die OZD als Beschwerde ge-
gen die Nachbezugsverfügung. Die zweite Beschwerdeschrift vom 2. Juli
2014 richte sich ausschliesslich gegen die Abgabenverbuchung.
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Seite 6
Die OZD erwog sodann, dass die Gesuche vom 13. November 2013 be-
treffend die Verlängerung der ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Nummer] ver-
spätet erfolgt seien und die von der Spediteurin 2 angerufene Umstruktu-
rierung keine Wiederherstellung der Frist rechtfertige. Die Verfahren betref-
fend die vorübergehende Verwendung ZAVV Nr. [Nummer] und Nr. [Num-
mer] seien nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden, weshalb die Ab-
gaben nun fällig und ab der Annahme der ersten Zollanmeldung zu verzin-
sen seien. Sowohl die Muttergesellschaft wie auch die Spediteurin 2 seien
Zollanmelderinnen im Sinne des Gesetzes und damit auch Zollschuldne-
rinnen nach Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG. Im Zollveranlagungsverfahren habe
das VwVG keine Geltung, insbesondere dessen Formvorschriften über die
Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbe-
lehrung. Gemäss Art. 92 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.1) eröffne die Zollstelle die Veranlagungsverfügung in Papierform
oder elektronisch. Der Umstand, dass die angefochtenen "Veranlagungs-
verfügungen" (je vom 4. Juni 2014) kurz vor Mitternacht ergangen seien,
sei rein betrieblicher Natur. Sinngemäss führte die OZD weiter aus, die Ver-
zugszinspflicht ergebe sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Die
Forderung nach Durchführung einer Strafuntersuchung habe die OZD be-
reits mit Entscheid vom 3. Juni 2014 mit ausführlicher Begründung zurück-
gewiesen.
H.
Gegen den Entscheid der OZD vom 25. Februar 2015 erheben die Spedi-
teurin 2 (nachfolgend auch Beschwerdeführerin 2) sowie die Muttergesell-
schaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 13. April
2015 gemeinsam Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen hierbei sinngemäss, den Entscheid der OZD vom 25. Februar
2015 aufzuheben und die vereinnahmten Mehrwertsteuern und Verzugs-
zinsen in der Höhe von total Fr. 287'283.30 zurückzuerstatten (Rechtsbe-
gehren Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die OZD zur weiteren Sachver-
haltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, insbesondere sei
nach Art. 31 ZG bei der Importeurin 1 und I._______ sowie bei der Impor-
teurin 2 eine Kontrolle durchzuführen über den aktuellen Standort der bei-
den Kunstgegenstände und die damit verbundenen Handelsgeschäfte.
Ferner seien die beiden Kunstgegenstände sowie die entsprechenden Do-
kumente und Buchhaltungsunterlagen zu beschlagnahmen (Rechtsbegeh-
ren Ziff. 2a und 2b); alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates
(Rechtsbegehren Ziff. 3).
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Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 13. April 2015 im Wesentlichen damit, dass die
OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) ihre Eingabe vom 2. Juli 2014 als ver-
meintliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid auf Verlänge-
rung der beiden "Freipässe" der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 behan-
delt habe und nicht als Beschwerde gegen die am 4. Juni 2014 erfolgen
"Veranlagungen" und Vereinnahmungen der Mehrwertsteuerbeträge und
der darauf erhobenen Verzugszinsen. Die OZD habe es unterlassen, den
Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere mit Bezug auf die von den
beiden Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorbringen und Belege, wo-
nach die beiden "Freipässe" nicht hätten ausgestellt, zumindest aber nicht
hätten verlängert werden dürfen, weil die Importeurin 1 bzw. I._______ die
Gegenstände bereits vor der Einfuhr käuflich erworben hätten. Die Impor-
teurin 1 habe erklärt, die Ware sei von der Importeurin 2 eingeführt worden.
Zudem habe I._______ bei der Umschreibung der ZAVV auf die Mutterge-
sellschaft fälschlicherweise bestätigt, die Kunstgegenstände befänden sich
in Gstaad. Damit sei das rechtliche Gehör sowie der Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt worden. Die beiden Beschwerdeführerinnen dürften
nicht dem Kreis der Zoll- bzw. Abgabenschuldner zugerechnet werden.
Sinngemäss führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, dass die von
Amtes wegen erfolgte mitternächtliche Verbuchung der Beträge den for-
mellen Anforderungen an die Erhebung von Einfuhrabgaben nicht zu ge-
nügen vermöge. Zusammengefasst führen die Beschwerdeführerinnen
alsdann aus, die OZD habe den Antrag auf Durchführung einer Kontrolle
nach Art. 31 ZG zu Unrecht abgelehnt. Zumindest die Beschwerdeführerin
1 müsse eine solche verlangen können.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei der vorliegenden Ange-
legenheit handle es sich eigentlich um einen zivilrechtlichen Streitfall zwi-
schen den beiden Beschwerdeführerinnen und ihrer ehemaligen Kund-
schaft, mit welchem versucht werde, die EZV zu zwingen, für eine private
Streitigkeit Beweise zu erheben. Die Abgabenverbuchungen seien die di-
rekte Folge der Nichteintretensverfügung der ZKD SH und lediglich an-
fechtbar mit Beschwerde gegen diese. Die Beschwerdeführer hätten auf
diese Möglichkeit verzichtet. Die beiden ZAVV seien regulär beantragt wor-
den. Zudem habe der Gesetzgeber die Verantwortung für eine rechtmäs-
sige Veranlagungsanmeldung dem Zollanmelder übertragen. Eine allfällige
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Seite 8
Falschanmeldung hätte ebenfalls die Nacherhebung der Einfuhrabgaben
im Kreis der Leistungspflichtigen gemäss Art. 12 VStR zur Folge. Die Be-
schwerdeführerinnen hätten die ZAVV aus freien Stücken von der Spedi-
teurin 1 übernommen. Entgegen der Sachdarstellung der Beschwerdefüh-
rerinnen habe die EZV Art. 31 ZG nicht falsch ausgelegt.
J.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Juli 2015 beantragen die Beschwer-
deführerinnen, das vorliegende Verfahren bis zum stattgefundenen Ab-
schluss des Konkursverfahrens der Importeurin 2 oder eines allfälligen
früheren Aufhebungsantrages durch sie selber zu sistieren. Ferner reichen
die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Beilagen aus dem Konkursverfah-
ren der Importeurin 2 als Noven ein. Sie führen hierzu im Wesentlichen
aus, dass die konkursite Gesellschaft tatsächliche Importeurin der beiden
Kunstgegenstände gewesen sei. Sie habe diese vor der Umschreibung im
Januar 2013 abgesetzt. Ferner stellen sie einen Antrag auf Beizug der Kon-
kursakten. Sie begründen sodann den Sistierungsantrag mit der Erwartung
weiterer entscheidrelevanter Ergebnisse aus dem Konkursverfahren.
K.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung
des Sistierungsbegehrens.
L.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. August 2015 reichen die Beschwer-
deführerinnen weitere Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Impor-
teurin 2 ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, so-
weit sie sich für das vorliegende Urteil als relevant erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD. Das Bundesver-
waltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32
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Seite 9
e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressaten des vorinstanzlichen Ent-
scheids vom 25. Februar 2015 und haben ein Interesse an dessen Über-
prüfung. Sie sind damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 50, 52, 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) eingereichte Beschwerde wäre inso-
fern grundsätzlich einzutreten. Gemäss den späteren Ausführungen kann
der angefochtene Entscheid indes nicht materiell geprüft werden (E. 6.3.1
und 6.3.2).
2.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Eingabe vom 23. Juli 2015,
das vorliegende Verfahren zu sistieren (Sachverhalt J). Die Vorinstanz
lehnt mit Eingabe vom 18. August 2015 die Sistierung ab (Sachverhalt K).
2.1 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen
solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist
(vgl. BGE 130 V 90 E. 5; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann
angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang
von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e).
Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wich-
tigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen
und privaten Interessen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das
Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; Urteile des BVGer A-5059/2014
vom 26. Februar 2015 E. 1.3.2, A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.6.1).
2.2 Zur Begründung ihres Sistierungsantrags bringen die Beschwerdefüh-
rerinnen vor, aufgrund ihrer Akteneinsicht im Konkurs der Importeurin 2
hätten sich Sachverhaltsmomente ergeben, die ihre Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 13. April 2015 nachhaltig stützen würden. Es sei
zu erwarten, dass die weiteren Abklärungen des Konkursverwalters noch-
mals neue Aufschlüsse ergeben würden.
2.3 Da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oh-
nehin nicht materiell überprüfen kann (E. 6.3.1 und 6.3.2) und die von den
A-2335/2015
Seite 10
Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Abklärungen des Konkursverwal-
ters keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens haben können, rechtfertigt sich bereits aus diesem Grund keine
Sistierung. Entsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den
beantragten Beizug der Konkursakten verzichtet werden.
Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen ge-
setzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend-
bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300];
Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000
1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhr-
steuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2
MWSTG).
3.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren
anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu
handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentli-
che Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und
es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt-
rechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A-
1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
3.3 Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzge-
bung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (vgl. Art.
50 MWSTG, Art. 72 aMWSTG).
3.4 Die Steuer auf der Einfuhr wird durch die EZV erhoben (Art. 62
MWSTG, vgl. auch Art. 82 aMWSTG).
A-2335/2015
Seite 11
4.
4.1 Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfü-
gungen aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person (Art. 38 ZG).
4.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-wen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das
Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätz-lich
nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vor-schrif-
ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Ver-fahren
von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veran-
lagungsverfügung (Art. 38 bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der ge-
stellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (Urteil des
BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2, A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E 1.2; REMO ARPAGAUS, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 447). In den übrigen Konstellationen
– so etwa im Fall von Art. 20 oder Art. 81 ZG – findet das VwVG Anwendung
(MARTIN KOCHER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollge-
setz [ZG], 2009, [nachfolgend Zollkommentar], Art. 116 N. 12), so insbe-
sondere auf das Rechtsmittelverfahren (KOCHER, Zollkommentar, Art. 116
N. 10; vgl. auch Urteil des BVGer A-1946/2013 vom 2. August 2013
E. 1.3.2).
4.3 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen
Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Beschwerdeentscheide
der Zollkreisdirektionen sind mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG und
Art. 44 VwVG; KOCHER, Zollkommentar, Art. 116 N. 4). Demgegenüber ist
für die Beurteilung erstinstanzlicher Verfügungen, die von den Zollkreisdi-
rektionen erlassen wurden, die Oberzolldirektion Beschwerdeinstanz (vgl.
Art. 116 Abs. 1bis ZG).
4.4 Damit eine Eingabe überhaupt als – wenn auch allenfalls als unvoll-
ständige – Beschwerde im Sinn von Art. 116 Abs. 1bis ZG in Verbindung mit
Art. 44 und Art. 52 VwVG entgegengenommen werden kann, muss die Per-
son, welche die Eingabe macht, erkennbar ihren Willen zum Ausdruck brin-
gen, als Beschwerdeführerin auftreten zu wollen und die Änderung einer
bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechts-
lage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, 112 Ib 634 E. 2b am Ende; Urteil
des BVGer A-1583/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2.3; MOSER et. al., a.a.O.,
N. 2.211 und 2.235), mithin muss ein Beschwerdewille erkennbar sein
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Seite 12
(FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2009, nachfolgend [Praxiskommentar], Art. 52
N. 85 f.).
4.5 Die Beschwerde nach Art. 116 Abs. 1bis ZG an die OZD ist grundsätzlich
ein förmliches Rechtsmittel und damit bedingungsfeindlich. Vorsorgliche
Beschwerden sind nicht möglich (FRANK SEEETHALER/FABIA BOCHSLER,
Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 39). Ausnahmen von der Bedingungs-
feindlichkeit werden nach der Rechtsprechung regelmässig nur bei Vorlie-
gen eines ausgewiesenen praktischen Bedürfnisses angenommen (BGE
134 III 332 E. 2.5). Als zulässig wird etwa die bloss vorsorgliche Einrei-
chung eines Rechtsmittels betrachtet für den Fall, dass eine andere Instanz
auf ein gleichzeitig eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen
Rechtsbehelf (z.B. ein Wiedererwägungsgesuch) nicht eintritt (BGE 134 III
332 E. 2.3).
5.
5.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex
tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II
342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3; HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, N. 955). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die
Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen-
denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren sowie selbst noch im Vollstreckungsverfahren gel-
tend gemacht werden (BGE 138 II 501 E. 3.1, 133 II 366 E. 3.1).
5.2 Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung
kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf
die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutre-ten,
jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3;
Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE
2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2).
5.3 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn
sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil
des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1; MOOR/POLTIER, Droit admi-
nistratif, Band II, 2011, S. 364 ff.; HÄFELIN et al., a.a.O., N. 956; TSCHANNEN
A-2335/2015
Seite 13
et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 13 ff.). Als Nich-
tigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und
schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243
E. 11.2). So führt etwa die sachliche und funk-tionelle Unzuständigkeit pra-
xisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Entscheides, es sei denn, der
verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zu (Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. Septem-
ber 2015 E. 4.4.4.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer
wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge
(vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1). Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung
gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem
gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1). In-
haltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung
zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich
schwer wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (Urteil des BGer
2C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.2).
5.4 Im Zivilprozessrecht wird unter anderem dann Nichtigkeit ange-nom-
men, wenn ein Entscheid gefällt wurde, ohne dass Klage erhoben worden
wäre (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 548). Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb dies jedenfalls in Fällen, bei welchen einer
Behörde die Verfügungsbefugnis fehlt, nicht auch im öffentlichen Recht gel-
ten soll (vgl. Urteile des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015
E. 2.5.3). Im strittigen Verwaltungsverfahren kann die Rechtsmittelbehörde
– trotz ihrer allgemeinen Verfügungsbefugnis – aufgrund der Dispositions-
maxime eine Verfügung nur dann beurteilen, wenn dagegen eine Be-
schwerde erhoben worden ist (THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar
VwVG, Art. 7 N. 19 und OLIVIER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 49 N. 49). Liegt keine Beschwerde vor, fehlt der Rechts-
mittelbehörde die Entscheidbefugnis. Fällt sie dennoch einen Entscheid,
muss auch hier Nichtigkeit angenommen werden.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid
vom 25. Februar 2015 die Beschwerde abgewiesen. In den betreffenden
Erwägungen hat sie zunächst den Nichteintretensentscheid der ZKD SH
vom 30. Dezember 2013 und danach im Wesentlichen die "Veranlagungen
von Amtes wegen" der ZS Embrach vom 4. Juni 2014 materiell bestätigt.
A-2335/2015
Seite 14
6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden hierzu ein, die Vorinstanz habe
ihre Eingabe vom 2. Juli 2014 als vermeintliche Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid der ZKD SH vom 30. Dezember 2013 behandelt
und nicht als Beschwerde gegen die am 4. Juni 2014 erfolgten vier "Veran-
lagungen" der ZS Embrach betreffend die Mehrwertsteuer und die darauf
erhobenen Verzugszinsen.
6.3 Es stellt sich somit die Frage nach dem Anfechtungsgegenstand des
Verfahrens, das zum vorinstanzlichen Entscheid der OZD vom 25. Februar
2015 führte, mithin ob die Verfügung der ZKD SH vom 30. Dezember 2013
oder die "Veranlagungen von Amtes wegen" der ZS Embrach vom 4. Juni
2014 beanstandet wurden. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Ein-
gaben vom 30. Januar 2014 und vom 2. Juli 2014 näher einzugehen.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hatte in ihrem Schreiben vom 30. Januar
2014 an die ZKD SH unter anderem erklärt, dass sie deren Verfügung vom
30. Dezember 2013 mit Bezug auf das Nichteintreten nicht anfechten
werde, weil sie eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand zur Wahrung
der Frist als obsolet erachte (Sachverhalt D). Sie machte aber deutlich,
dass sie mit der Abgabenerhebung nicht einverstanden sei, insbesondere
mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Dezember 2013, falls
diese als Einfuhrabgabenerhebung zu verstehen sei und behielt sich eine
Beschwerde hiergegen ausdrücklich vor. Ferner ersuchte sie um Bestäti-
gung, dass sie gegen die spätere "Abgabenerhebung" Beschwerde führen
könne.
Eine Beschwerde hat unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (E. 4.5). Mit
ihren Ausführungen in der Eingabe vom 30. Januar 2014 an die ZKD SH
hat die Beschwerdeführerin 1 bloss eine Beschwerde vorbehalten. Eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2013 ist damit weder
im eigenen Namen noch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Da-
von geht auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 aus
(Vernehmlassung S. 2). Gleichwohl bestätigte sie in den Erwägungen des
Beschwerdeentscheids vom 25. Februar 2015 nach Verneinung der Vo-
raussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Verlängerung der
ZAVV das Nichteintreten auf die Gesuche der Beschwerdeführerin 2 vom
13. November 2013 und wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat damit
eine nicht angefochtene Verfügung materiell beurteilt (E. 4.4). Dies stellt
einen besonders schweren Mangel dar, der zudem leicht erkennbar und
von den Beschwerdeführerinnen auch vor Bundesverwaltungsgericht ge-
rügt wird. Demzufolge ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid
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Seite 15
vom 25. Februar 2015 insoweit nichtig ist, als er die Verfügung der ZKD
vom 30. Dezember 2013 materiell beurteilt (E. 5.2 und 5.4).
6.3.2 Beide Beschwerdeführerinnen erhoben sodann mit Eingabe vom
2. Juli 2014 Beschwerde an die OZD, worin sie die "Veranlagungen von
Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014 beanstandeten und in erster Linie be-
antragten, es sei deren Nichtigkeit festzustellen. Insoweit lag ein eindeuti-
ger Beschwerdewille vor.
Zunächst ist fraglich, ob die vier "Veranlagungen von Amtes wegen" an-
fechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG bildeten. Die OZD be-
jahte die Verfügungsqualität implizit, indem sie die formellen Rügen der
Beschwerdeführerinnen betreffend die elektronische Eröffnung und den Er-
öffnungszeitpunkt beurteilte (vorinstanzlicher Entscheid, Erwägungen Ziff.
2). Alsdann beurteilte die Vorinstanz auch die Erhebung von Verzugszin-
sen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr als korrekt (vorinstanzlicher Entscheid,
Erwägungen Ziff. 7). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Vorinstanz
indessen in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 sinngemäss auf den
Standpunkt, dass die Abgabenverbuchungen (gemeint sind die "Veranla-
gungen von Amtes wegen" vom 4. Juli 2014) nicht separat anfechtbar seien
(Vernehmlassung II 3.1). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass insbe-
sondere betreffend die beiden "Veranlagungen" über die Höhe der Ver-
zugszinsen deren Erhebung in Form einer separaten Verfügung wohl als
erforderlich erscheint. Die Frage kann indes letztlich offen bleiben. Die vier
"Veranlagungen vom Amtes wegen" wurden von den beiden Beschwerde-
führerinnen mit ihrer Eingabe vom 2. Juli 2014 explizit angefochten. Die
angefochtenen "Veranlagungen" vom 4. Juli 2014 wurden von der ZS Em-
brach ausgestellt. Zuständige Instanz für die Behandlung der Beschwerde
wäre die Zollkreisdirektion gewesen. Indem die OZD gleichwohl die Recht-
mässigkeit der vier "Veranlagungen von Amtes wegen" materiell beurteilte,
handelte sie im Widerspruch zu Art. 116 Abs. 1 ZG. Da zudem die Verfü-
gung vom 30. Dezember 2013 nicht angefochten worden war (vgl.
E. 6.3.1), entfiel im Übrigen von vornherein die Möglichkeit einer Kompe-
tenzattraktion. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit der OZD führt inso-
weit zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2015,
soweit er die vier "Verfügungen von Amtes wegen" je vom 4. Juni 2014
materiell beurteilt (E. 5.3). Eine allgemeine Entscheidungsmacht der OZD
hinsichtlich der Überprüfung von Zollveranlagungen liegt nicht vor und ein
Interesse an der Rechtsbeständigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheids (vgl. E. 5.3) ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin-
A-2335/2015
Seite 16
nen die entsprechende Beschwerde vom 2. Juli 2014 ebenfalls bei der (zu-
ständigen) ZKD SH eingereicht haben. Diese wird die von den Beschwer-
deführerinnen vorgebrachten Rügen zu prüfen haben. In diesem Zusam-
menhang wird die ZKD SH auch zu klären haben, ob die vier "Veranlagun-
gen von Amtes wegen" anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG darstellen. Ferner wird sie zu klären haben, welche Rügen in diesem
Verfahrensstadium noch vorgebracht werden können. Somit ist auch in die-
sem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Nichtigkeit des
vorinstanzlichen Entscheides festzustellen (E. 5.2 und 5.3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde ge-
samthaft nicht einzutreten und von Amtes wegen die vollumfängliche Nich-
tigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Februar 2015 festzustel-
len ist.
7.
7.1 Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auf-
erlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei in der Regel die
Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weiter sieht es von der Zu-
sprechung einer Parteientschädigung ab (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefoch-
tene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundesverwaltungs-
gericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. z.B. Urteil des BVGer
A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1, A-5837/2010 vom 4. April 2011
E. 5 und 6, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4 und A-1219/2007 vom
1. Oktober 2008 E. 5).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen hatten begründeten Anlass, den Entscheid
vom 25. Februar 2015 anzufechten. Sie haben zudem ein Interesse an der
ausdrücklichen Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesverwaltungs-
gericht. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführerinnen nicht als
unterliegend im Sinn von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Der Vo-
rinstanz sind jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten
aufzuerlegen. Der seitens der Beschwerdeführerinnen für das vorliegende
Verfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.- ist nach
Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils an sie zurückzuerstatten. Die
Vorinstanz hat sodann die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen
Spruchgebühren von Fr. 5'300.- bei Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids an die Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
A-2335/2015
Seite 17
7.3 Die Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst
die notwendigen Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen, in-
klusive Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdeführerinnen bereits im vo-
rinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren, sind auch
diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsge-
richt spricht, zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer
A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 7). Die Auslagen der Vertretung wer-
den aufgrund der tatsächlichen und notwendigen Kosten ausbezahlt (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat den anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerinnen, die vorliegend keine Kostennote eingereicht haben,
eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten und unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen auf Fr. 6'000.- (inkl.
MWST und Auslagen) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom 23. Juli 2015 wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es wird festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid der Oberzolldirek-
tion vom 25. Februar 2015 nichtig ist.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfah-
ren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerinnen zu-
rückerstattet.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt
A-2335/2015
Seite 18
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- zu bezahlen.
6.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, die vorinstanzlichen Spruchgebühren von
Fr. 5'300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Be-
schwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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