B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2340/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für
elektrische Niederspannungsinstallationen.
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Sachverhalt:
A.
Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ (Netzbetreiberin) forderten
A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische
Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft
[…] in […], deren Alleineigentümer A._______ ist, einzureichen. Nachdem
A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die
Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 12. Oktober 2015
dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober
2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte
Liegenschaft bis am 29. Januar 2016 einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 1. April
2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbe-
treiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 15. Juni 2016 einzu-
reichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis
zu Fr. 5'000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf
Fr. 700.– fest.
D.
Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. April
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinnge-
mäss, auf den geforderten Sicherheitsnachweis zu verzichten. Zur Begrün-
dung bringt er vor, er habe aktenkundig einen "Fehlimpulsschalter FI" bzw.
Fehlerstromschutzschalter montiert. Dies sei eine verhältnismassige, effi-
ziente und aus technischer Sicht zeitgemässe Sicherheitsmassnahme.
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installations-
verordnung, NIV, SR 734.27) kenne keine Ausnahmen von der Pflicht zur
periodischen Kontrolle. Ihr Zweck bestehe darin, Mängel an einer elektri-
schen Installation, die Personen und Sachen gefährden könnten, zu ent-
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decken und durch Nachbesserung zu beseitigen. Der Einbau eines Fehler-
stromschutzschalters über die ganze Installation entbinde deshalb nicht
von dieser Pflicht. Im Weiteren funktioniere ein Fehlerstromschutzschalter
nur, wenn der Schutzleiter nicht unterbrochen sei. Gerade dies werde im
Rahmen der periodischen Kontrolle mit einer Niederohmmessung geprüft.
Der Fehlerstromschutzschalter schütze auch nicht vor Überstrom und
Kurzschluss. Aus diesem Grund werde bei der periodischen Kontrolle je-
weils die Verteilung einer Sichtprüfung unterzogen. Schliesslich werde an-
lässlich der periodischen Kontrolle auch der Fehlerstromschutzschalter
selbst mit einer sogenannten RCD-Messung (Residual Current Protective
Device) überprüft.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2016 gibt das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 29. Juli 2016
Schlussbemerkungen einzureichen und zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist unge-
nutzt verstreichen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts-
gesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
[VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihn die Vor-
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instanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzu-
reichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Be-
schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung
der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ver-
antwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm be-
zeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installatio-
nen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan-
gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der
entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kon-
trollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer
der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si-
cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge-
setzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnach-
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weis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Eben-
falls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Über-
gabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss
Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den unge-
nutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung
des Sicherheitsnachweises.
4.2 Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, aufgrund der Montage
eines Fehlerstromschutzschalters sei das Erbringen eines periodischen Si-
cherheitsnachweises entbehrlich. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt
werden. Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Art. 37
Abs. 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der
Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind (Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung des UVEK vom 15. Mai 2002 über elektrische Niederspan-
nungsinstallationen [SR 734.272.3; nachfolgend: V-UVEK] i.V.m. Art. 37
Abs. 3 NIV). Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen,
deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B.
Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann im Sicherheitsnach-
weis zwar auf die Angabe der Isolationsmessung und/oder der Spannungs-
festigkeit verzichtet werden; insbesondere die Beschreibung und Beurtei-
lung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane ist jedoch auch in diesen
Fällen zwingend (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 V-UVEK). Daraus folgt ohne Wei-
teres, dass auch nach der Montage eines Fehlerstromschutzschalters nicht
auf einen periodischen Sicherheitsnachweis verzichtet werden kann.
Anlässlich der periodischen Kontrolle soll gerade auch der Fehlerstrom-
schutzschalter selbst auf seine Sicherheit überprüft und sein ordentliches
Funktionieren kontrolliert werden. Dieser schützt – wie die Vorinstanz als
Fachbehörde in der Vernehmlassung ausgeführt hat, ohne dass diese Dar-
stellung vom Beschwerdeführer bestritten worden wäre – weder vor Über-
strom noch vor Kurzschlüssen, kann also die Sicherheit der elektrischen
Installationen nicht umfassend gewährleisten.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermei-
dung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstrom-
anlagen entstehen. Dies hat er namentlich mit den Art. 37 ff. NIV getan.
Könnten sich Haushalte, welche über elektrische Installationen verfügen,
allein mit der Montage eines Fehlerstromschutzschalters von der Pflicht zur
Erbringung eines periodischen Sicherheitsnachweises befreien, würde die
Absicht des Gesetzgebers, Mängel an elektrischen Installationen, welche
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zu Personen- oder Sachschäden führen können, zu entdecken und zu be-
seitigen, vereitelt.
Der Beschwerdeführer ist somit trotz Installation eines Fehlerstromschutz-
schalters weiterhin verpflichtet, einen periodischen Sicherheitsnachweis zu
erbringen. Die ihm mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur
Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist
ihm deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der
Netzbetreiberin zuzustellen.
5.
Die ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 700.–
beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. Art. 9 f. der Verord-
nung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspek-
torat [SR 734.24] i.V.m. Art. 41 NIV sowie Urteile des BVGer A-5719/2015
vom 27. Januar 2016 E. 3 und A-6488/2014 vom 30. November 2015
E. 4 ff., je m.w.H.).
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen.
7.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von diesem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 1. April 2016 innerhalb von zwei Monaten ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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