B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2347/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2,
Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Art. 11 BVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die A._______ AG mit Verfügung
vom 19. April 2018 rückwirkend per 1. April 2017 zwangsweise angeschlos-
sen hat,
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfü-
gung mit Eingabe vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend:
Vorinstanz) betreffend Zwangsanschlüsse vor Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom
8. Juni 2018 getan hat,
dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 19. April 2018 betreffend
den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung aufgehoben
wurde, während festgehalten wurde, die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer II
der vorgenannten Verfügung blieben geschuldet und der Beschwerdefüh-
rerin zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.– für die Wiedererwägungsver-
fügung auferlegt worden sind,
dass mit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 19. April 2018 jedoch keine
Kostenauflage verfügt wurde, sondern vielmehr darauf hingewiesen wurde,
dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im
Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, welche zusammen mit
dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten,
ergeben würden,
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dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin dem Gericht trotz entsprechender Aufforde-
rung nicht mitgeteilt hat, ob sie die Beschwerde mit Bezug auf die Kosten-
folgen aufrechterhalten möchte,
dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet wer-
den kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen und Urteil des
BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016),
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch be-
treffend Kostenauflage in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden
ist,
dass die Pensionskasse B._______ die Vorinstanz mit Schreiben vom
1. Mai 2017 informierte, dass sie die Anschlussvereinbarung mit der Be-
schwerdeführerin per 31. März 2017 aufgelöst habe und ihr eine neue Vor-
sorgeeinrichtung nicht bekannt sei,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai
2017 erfolglos aufforderte, die Tatsache, dass sie keine im Rahmen der
beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden
mehr beschäftige oder andernfalls ihren Anschluss an eine registrierte Vor-
sorgeeinrichtung bis zum 3. Juli 2017 nachzuweisen, ansonsten sie sie un-
ter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgeset-
zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) zwangsweise anschliesse,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. und 18. Juli 2017 sowie vom
19. Februar 2018 an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelangte und
die Lohnbestätigungen ab April 2017 einforderte, um eine allfällige An-
schlusspflicht der Beschwerdeführerin überprüfen zu können,
dass die Vorinstanz gestützt auf die erhaltenen Lohnbescheinigungen den
unbefristeten Zwangsanschluss per 1. April 2017 verfügte,
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dass die Beschwerdeführerin innert von der Vorinstanz angesetzter Frist
den entsprechenden Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern die-
sen vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereicht hat,
dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung
gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht
verfügt hat und es sich unter diesen Umständen grundsätzlich rechtfertigt,
dass sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durch-
führung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung
auferlegen möchte,
dass die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlus-
ses mit der ursprünglichen Verfügung vom 19. April 2018 zwar wie erwähnt
nicht fest- und auferlegt wurden,
dass jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches
darin und im Dispositiv verwiesen wird, klar hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführerin insgesamt Fr. 825.– (Fr. 450.– für die Verfügung und
Fr. 375.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses) in Rechnung ge-
stellt werden,
dass sich die Höhe dieser Verfahrenskosten und auch jener der verfügten
Wiedererwägung als reglementskonform und gerechtfertigt erweisen,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende
Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksich-
tigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wieder-
erwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt
(vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]),
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dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.– festzusetzen und dass der Be-
schwerdeführerin demzufolge der Restbetrag des von ihr einbezahlten
Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 400.– zurückzuerstatten ist,
dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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