Abtei lung I
A-2348/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz); Richter Beat Forster;
Richter André Moser; Gerichtsschreiberin Susanne Kuster
Zürcher.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag SA,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz,
betreffend
Radio- und Fernsehgebühren (Entscheid des BAKOM vom 13. April 2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen In-
kassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Billag SA, für den
privaten Radio- und Fernsehempfang unter der Adresse Y angemeldet.
Für die Rechnungen vom 7. Januar 2002 (für das 1. Quartal 2002) und
vom 5. April 2002 (für das 2. Quartal 2002) konnte die Billag SA trotz
dreifacher Mahnung keine Zahlungen verbuchen, weshalb sie am 1. April
2003 die Betreibung einleitete. X._______, inzwischen wohnhaft an der
Adresse Z._______, erhob gegen den Zahlungsbefehl am 2. April 2003
Rechtsvorschlag. Gegenüber der Billag SA machte X._______geltend, er
lebe seit August 2000 von seiner Frau getrennt. An der neuen Adresse
benutze er die Radio- und Fernsehgeräte seiner Freundin. Seit der
Adressänderung bei der Post im Januar 2001 habe er keine Rechnungen
mehr von der Billag SA erhalten, weshalb er annehme, dass diese an
seine Frau gegangen und auch von ihr bezahlt worden seien.
B. Am 7. Juli 2003 verfügte die Billag SA die Beseitigung des Rechtsvor-
schlags und verpflichtete X._______ zur Bezahlung der Forderung von
insgesamt Fr. 324.30, bestehend aus den in Betreibung gesetzten
Empfangsgebühren (Fr. 216.30), den Inkassogebühren (Fr. 60.-) und den
Betreibungskosten (Fr. 48.-).
C. Dagegen erhob X._______ am 21. Juli 2003 beim Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) Beschwerde. Diese wurde am 13. April 2004 in
Bezug auf die Höhe der Mahn-/Inkassogebühren teilweise gutgeheissen,
im Übrigen aber abgewiesen. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags für die
Empfangsgebühren von Fr. 216.30 sowie die Mahn-/Inkassogebühren von
Fr. 10.- wurde bestätigt und X._______ wurden die Betreibungskosten und
die Verwaltungskosten der Verfügung auferlegt.
D. X._______ (Beschwerdeführer) führte gegen den Entscheid des BAKOM
(Vorinstanz) am 3. Mai 2004 Beschwerde beim Eidgenössischen De-
partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Er
brachte sinngemäss vor, er habe sich schon im August 2000 telefonisch
bei der Billag SA abgemeldet und der Anschluss an der alten Adresse
Y._______ werde seither nicht mehr von ihm, sondern von seiner (Ex-)
Frau benutzt. Deshalb habe er in der Zeit vom August 2000 bis Oktober
2002 keine Gebührenrechnungen mehr erhalten. Im Entscheid des
BAKOM bzw. in der Verfügung der Billag SA sei nirgends aufgeführt, an
wen die (allfälligen) Rechnungen für die Empfangsgebühren für diese
Rechnungsperiode verschickt und vom wem sie bezahlt worden seien. Die
allenfalls eingegangenen Zahlungen stammten jedenfalls nicht von ihm.
Die Billag müsse die in Betreibung gesetzten Empfangsgebühren für die
beiden ersten Quartale 2002 bei seiner (Ex-)Frau einfordern. Der Be-
schwerdeführer beantragte im Weiteren «kostenlosen Rechtsbeistand».
E. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2004 die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die Billag SA über die Ad-
ressänderung bzw. die Einstellung des Radio- und Fernsehempfangs erst
3mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 informiert (Eingang des Schreibens:
17. Oktober 2002). Ausser einer Ersatzrechnung für das 4. Quartal 2002
seien deshalb alle Rechnungen an die alte Adresse Y._______ gegangen.
Sie, die Vorinstanz, habe zu Recht nicht auf eine allfällige telefonische
Abmeldung bereits im August 2000 abgestellt, weil der Beschwerdeführer
ein solches Telefonat nicht beweisen könne.
F. Am 18. Juli 2006 hiess das UVEK das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gut, lehnte hingegen dasjeni-
ge um Erteilung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dieser Zwi-
schenentscheid blieb unangefochten.
G. Per 1. Januar 2007 ist das beim UVEK anhängig gemachte Verfahren vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
H. Der zuständige Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 7. März 2007
verschiedene Fragen an die Billag SA im Zusammenhang mit der Rech-
nungsstellung und -bezahlung im interessierenden Zeitraum gerichtet. Die
Billag SA hat am 28. März 2007 zu den vorgelegten Fragen Stellung ge-
nommen.
I. Mit Verfügung vom 3. April 2007 sind die Parteien zur Einreichung weiterer
Stellungnahmen eingeladen worden. Vonseiten des Beschwerdeführers
sind keine zusätzlichen Anträge oder Bemerkungen eingegangen. Die Bil-
lag SA sowie die Vorinstanz halten mit Schreiben vom 23. bzw.
25. April 2007 unverändert an ihren Anträgen auf Abweisung der
Beschwerde fest.
J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren
keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt das beim UVEK
anhängig gemachte Verfahren und wendet dabei das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG befugt, wer vor der
4Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat, der
vor der Vorinstanz mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist,
ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da Eingabeform und -frist
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gewahrt und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3. Per 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft
getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt abschliessend unter
dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom
21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit wei-
teren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Okto-
ber 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen), ereignet hat,
ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen noch das alte
Recht anwendbar.
4. Im vorliegenden Fall ist das Ende der Gebührenpflicht des Beschwerde-
führers für den Radio- und Fernsehempfang strittig. Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, er habe sich bereits im August 2000 bei der
Billag SA abgemeldet, bzw. ihr mitgeteilt, dass der Radio- und Fernsehan-
schluss an der Adresse Y._______ infolge Trennung auf seine (Ex-)Frau
überschrieben werden solle. Deshalb seien die beiden in Betreibung ge-
setzten Rechnungen für die ersten zwei Quartale des Jahres 2002 von ihm
nicht geschuldet. Die Billag SA wie auch die Vorinstanz halten dazu zu-
sammengefasst fest, ein solcher Anruf des Beschwerdeführers sei nicht
aktenkundig, weshalb für die Beendigung der Gebührenpflicht erst auf die
schriftliche Mitteilung vom 17. Oktober 2002 abgestellt werden könne.
4.1 Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen,
müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden (Art. 55 Abs. 1
1. Satz aRTVG). Art. 55 Abs. 1 2. Satz aRTVG sieht zudem vor, dass der
Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist
(Empfangsgebühr). Die Empfangsgebühren werden in Art. 55 Abs. 2 und
3 aRTVG weiter ausgeführt und sind vom Bundesrat in Art. 44 ff. aRTVV
konkret festgelegt worden. Sie sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts Regalabgaben,
welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet sind, und
zwar unabhängig davon, welche und wieviele Personen in einem Haushalt
die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die
Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2247/2006 E. 3 vom 28. März 2007).
4.2 Art. 41 Abs. 2 aRTVG legt sodann hinsichtlich Empfangsgebühr eine Mit-
wirkungs- und Meldepflicht fest: Änderungen des meldepflichtigen Sach-
verhalts müssen in schriftlicher Form ergehen – dies allerdings erst seit
der Geltung derjenigen Fassung des aRTVG, welche ab 1. August 2001
5bis zum 31. März 2007 in Kraft gestanden hat (Fassung vom
27. Juni 2001, AS 2001 1680). Zuvor lautete die ursprüngliche Fassung
von Art. 41 Abs. 2 aRTVV folgendermassen: «Änderungen der
meldepflichtigen Sachverhalte sind ebenfalls zu melden» (Fassung vom
6. Oktober 1997, AS 1997 2903). Bis zum 31. Juli 2001 mussten demnach
Abmeldungen, Adressänderungen, etc. noch nicht schriftlich
vorgenommen werden. Art. 44 Abs. 2 aRTVV bestimmt weiter, dass bei
der Einstellung des Betriebes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht
am letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird.
Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde-
bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und
Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. So
hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die
Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine
deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich
beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 E 2.2 vom 3. November 2004; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2276/2006 E. 7 vom
1. März 2007).
4.3 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass eine telefonische Mitteilung
des Beschwerdeführers im August 2000 nach dem zu dieser Zeit gelten-
den Art. 41 Abs. 2 aRTVV (Fassung vom 27. Juni 2001, a.a.O) zur Beendi-
gung seiner Gebührenpflicht per Ende August 2000 (vgl. Art. 44
Abs. 2 aRTVV) hätte führen müssen, sofern dieses Telefonat tatsächlich
statt gefunden haben sollte. Die von der Billag SA vorgelegten Unterlagen
zeigen jedoch, dass ein solches Telefonat nicht belegt werden kann. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren aufgrund des
Grundsatzes der Rechtsanwendung bzw. der Abklärung des Sachverhaltes
von Amtes wegen zusätzlich überprüft, ob sich aus anderen Zusammen-
hängen ein Hinweis auf ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerde-
führer und der Billag SA im August 2000 ergibt. Als solches Indiz zu be-
trachten wäre insbesondere der Umstand, dass die Billag SA für die Zeit
zwischen September 2000 und Ende 2001 keine Rechnungen mehr an den
Beschwerdeführer geschickt und dann aus einem Versehen oder aus
anderen Gründen wieder für die beiden ersten Quartale 2002 beim Be-
schwerdeführer Gebühren erhoben hätte. Die Abklärungen des Bundesver-
waltungsgerichts sind hingegen insofern ergebnislos geblieben, als sich
bestätigt hat, dass dem Beschwerdeführer die Empfangsgebühren durch-
gängig bis Ende September 2002 in Rechnung gestellt worden sind (auf
eine Geltendmachung für den Monat Oktober 2002 wurde vonseiten der
Billag SA entgegen Art. 44 Abs. 2 aRTVV verzichtet). Dies geht aus den
vorgelegten Rechnungskopien und den Computerausdrucken aus dem
Programm «Generic» der Billag SA hervor. Die Auszüge aus deren Buch-
haltungsprogramm «Debillag» zeigen im Weiteren, dass offenbar alle
Rechnungen bis zum 31. Dezember 2001 jeweils bezahlt worden sind.
Nicht ersichtlich ist aber infolge der Einzahlungen mittels Einzahlungs-
schein, wer diese Zahlungen konkret getätigt hat. Wie unten noch zu zei-
6gen sein wird, ist diese Frage für den vorliegenden Entscheid allerdings
nicht von Bedeutung (vgl. E. 4.5). Nach dem Ausgeführten ist jedenfalls er-
stellt, dass weder Belege noch Indizien für eine Abmeldung des Beschwer-
deführers bereits im August 2000 vorliegen.
4.4 Nach diesem Ergebnis muss nun noch die Frage beantwortet werden, wer
die Folgen der fehlenden Nachweisbarkeit für die Abmeldung per Telefon
zu tragen hat. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosig-
keit für einen bestimmten Sachverhalt, muss jeweils diejenige Partei tra-
gen, welche aus diesem Sachverhalt Rechte ableiten will (analog zu Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]; vgl. auch ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623). Im vorliegenden
Fall leitet der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt
– dem angeblichen Telefonat – die Rechtsfolge ab, dass seine Gebühren-
pflicht bereits Ende August 2000 geendet habe. Fehlt vorliegend der
Nachweis für die telefonische Abmeldung, kann infolgedessen auch die
Beendigung der Gebührenpflicht per Ende August 2000 nicht anerkannt
werden.
4.5 Aufgrund der – wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1) – streng zu handhaben-
den Mitwirkungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 aRTVG gilt der Beschwerdefüh-
rer bis zu seiner ersten belegbaren, deutlichen Abmeldung als Inhaber des
Rechts zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Bis dahin hat
daher auch die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bestanden. Es ist
aufgrund der zuvor erwähnten Natur der hier zentralen Gebührenpflicht
(vgl. E. 4.2.) nicht von Bedeutung, an welcher Adresse der Beschwerde-
führer in dieser Zeit wohnhaft war und ob bzw. von wem die zum Betrieb
gemeldeten Radio- und Fernsehgeräte seit dessen Auszug aus der ge-
meinsamen Wohnung benutzt worden sind. Ebenfalls spielt es keine Rolle,
ob und insbesondere von wem die früheren Rechnungen konkret bezahlt
worden sind: Es handelt sich bei der Bezahlung der Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren nicht um eine persönlich zu erbringende Leistung, weil
es bei dieser Geldleistung nicht auf die Persönlichkeit der zahlenden Per-
son ankommt (analog zu Art. 68 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]). Somit schuldet der Beschwerdeführer die
Empfangsgebühren auch dann, wenn sie in der Vergangenheit teilweise
von seiner (Ex-)Frau bezahlt worden sein sollten. Für die Beendigung der
Gebührenpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 2 aRTVG zu beachten ist hier
demnach einzig das Datum des Eingangs der schriftlichen Abmeldung des
Beschwerdeführers bei der Billag SA am 17. Oktober 2002. Die Gebühren
für die Rechnungen vom 7. Januar 2002 (für das 1. Quartal 2002) und vom
5. April 2002 (für das 2. Quartal 2002) sind vor dieser Mitteilung angefallen
und vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Infolgedessen hat die Billag SA
die beiden Rechnungen zu Recht in Betreibung gesetzt und es wurde in
der Folge auch der Rechtsvorschlag rechtmässig aufgehoben. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5. Im Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er grund-
sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm
7wurde jedoch am 18. Juli 2006 vom UVEK die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor-
liegend keinen Anlass, von diesem Zwischenentscheid abzuweichen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 1000139421, per Einschreiben)
- der Billag SA (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Susanne Kuster Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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