B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-235/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrmehrwertsteuer.
A-235/2014
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Sachverhalt:
A.
Eine im Juli 2011 gegen die A._______ GmbH eingeleitete Zollstrafunter-
suchung ergab, dass elf in Deutschland immatrikulierte Lastwagen dieser
Gesellschaft für Inlandtransporte in der Schweiz (sog. Kabotagefahrten)
verwendet wurden. Dabei wurden die für die Inlandtransporte benutzten
Fahrzeuge weder zur Verzollung angemeldet, noch Bewilligungen für die
Nutzung von unverzollten Fahrzeugen eingeholt.
B.
Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreis-
direktion Schaffhausen am 30. Januar 2012 eine Verfügung über die Leis-
tungspflicht. Darin verlangte sie von der A._______ GmbH die Nacher-
stattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 51'431.95 (Zoll
Fr. 35'987.-, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 15'055.75 und Verzugs-
zins Fr. 389.20) und auferlegte der Gesellschaft Gebühren in der Höhe
von Fr. 220.-. Die Einfuhrabgaben wurden dabei auf allen für die Inland-
transporte benutzten elf Lastwagen erhoben.
C.
Am 3. Februar 2012 erhob die A._______ GmbH bei der Oberzolldirektion
(OZD; im Folgenden auch: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die
Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen.
D.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 wies die OZD die Beschwerde
kostenpflichtig ab.
In der Begründung des Entscheides führte die OZD insbesondere aus,
die elf für die Inlandtransporte verwendeten Lastwagen seien von der
A._______ GmbH trotz Zollpflicht nicht zur Verzollung angemeldet wor-
den. Durch die Nichtanmeldung sei der objektive Tatbestand der Zoll- und
Steuerhinterziehung erfüllt und die objektive Leistungspflicht gegeben. Da
die A._______ GmbH durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abga-
ben einen unrechtmässigen Vorteil erlangt habe, sei sie subjektiv leis-
tungspflichtig.
E.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am
17. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt, die Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen. Ferner ersucht sie
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"um Zulassung [ihrer] […] Beschwerde gegen die Verfügung über die
Leistungspflicht vom 30.01.2012 der Zollkreisdirektion Schaffhausen"
(Beschwerde, S. 3).
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend,
die OZD und die Zollkreisdirektion Schaffhausen hätten verschiedene,
gegen die Nachleistungspflicht sprechende Sachumstände nicht berück-
sichtigt. Namentlich sei darüber hinweggesehen worden, dass die Zoll-
verwaltung bereits im Jahr 2004 den gleichen Sachverhalt überprüft ha-
be. Aufgrund des Ergebnisses der damaligen Untersuchung habe die Be-
schwerdeführerin davon ausgehen können, dass ihre Transporte in der
Schweiz zollmässig "legalisiert" seien (Beschwerde, S. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2014 beantragt die OZD die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Nachforderung von Zoll
und Einfuhrmehrwertsteuer können beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2
Abs. 4 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5127/2013 vom
13. März 2014 E. 1.2; A-272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3 und
A•4786/2012 vom 12. September 2013 E. 1.3.1; ANDRÉ MOSER et al.,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um "Zulassung" ihrer
Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen
über die Leistungspflicht vom 30. Januar 2012 sinngemäss die Aufhe-
bung dieser Verfügung beantragt (vgl. Sachverhalt, Bst. E), ist daher auf
ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen vom 30. Januar 2012 als inhaltlich mitange-
fochten bzw. kann unter Einbezug der gesamten Rechtsschrift geschlos-
sen werden, die Beschwerdeführerin beantrage die Aufhebung des Be-
schwerdeentscheids vom 17. Dezember 2013.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbe-
halt der Einschränkung in E. 1.2 – einzutreten.
2.
2.1 Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, un-
terliegen grundsätzlich der Zollpflicht und müssen nach dem Generaltarif
verzollt werden (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]; Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG,
SR 632.10]). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der
Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
[MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbe-
freiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus
Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder
Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG).
2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner ist in Art. 70 Abs. 2 Bst. a–c ZG definiert. Danach sind Zoll-
schuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zoll-
grenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen
Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich
den Warentransport veranlassen, so insbesondere die Auftraggeber. Im
Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder
damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die
Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).
Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abga-
ben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also
beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die
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Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. zum Kreis der Zoll-
schuldner und zur Zollzahlungspflicht Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.3 und A-5115/2011 vom
5. Juli 2012 E. 2.1.3).
2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21
Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und
richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflich-
ten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a; Ur-
teile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.3; A-845/2011 vom 7. Feb-
ruar 2012 E. 2.1.3 und A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4;
BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar],
2009, Art. 18 N. 2 ff.). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für
die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige sowie richtige De-
klaration der Ware (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Die Zoll-
pflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Ab-
fertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Ver-
anlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben
sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1; zum
früheren Recht anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003
vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3).
Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehr-
wertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG).
2.4 Bei der Zollanmeldung wählbar ist insbesondere das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; siehe dazu
nachfolgend E. 3). Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden
sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden (Art. 47
Abs. 3 ZG).
A-235/2014
Seite 6
3.
3.1 Im hier interessierenden Bereich kommt dem für die Schweiz am
11. August 1995 in Kraft getretenen Übereinkommen vom 26. Juni 1990
über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nachfolgend "Istan-
bul Übereinkommen") Bedeutung zu. Art. 2 Abs. 1 Istanbul Überein-
kommen verpflichtet die an diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten, die
in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel)
nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden
Verwendung zuzulassen. Als vorübergehende Verwendung gilt zusam-
mengefasst das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive
Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben für einen
bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um inner-
halb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder aus-
geführt zu werden (Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen). Unter die vom
Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fallen gemäss Art. 1 Bst. b Is-
tanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben insbesondere auch Steu-
ern, welche anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren
erhoben werden. Dazu zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012
E. 3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012
vom 15. Januar 2014 E. 6.1).
Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassen-
kraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkom-
mens). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorüber-
gehenden gewerblichen Verwendung ist nach dem Istanbul Übereinkom-
men erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als
dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist. Sodann
hat (2) die Zulassung auf den Namen einer Person zu erfolgen, die ihren
Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Ver-
wendung hat. Schliesslich (3) ist das Fahrzeug von Personen einzuführen
und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit
ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Als
gewerbliche Verwendung gilt dabei "die Beförderung von Personen gegen
Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne
Entgelt" (Art. 1 Bst. b der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Be-
förderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wieder auszuführen,
sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind
(Art. 9 Abs. 1 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Die Vertrags-
parteien sind berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Ver-
wendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende
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Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen (Art. 8 Bst. a
der Anlage C des Istanbul Übereinkommens; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1.
Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni
1999 [SR 0.740.72] enthält keine vom Istanbul Übereinkommen abwei-
chende Regelung, welche sich vorliegend zugunsten der Beschwerdefüh-
rerin auswirken könnte [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.1.3]).
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, "dass aus-
ländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet […] un-
ter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben einge-
führt werden können". Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbe-
freiung (Art. 9 Abs. 2 ZG).
Der gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ZG erlassene Art. 34 Abs. 1 der Zollverord-
nung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) hält fest, dass die zollfreie
vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für
Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist.
Mit letzterer Vorschrift hat die Schweiz mit anderen Worten entsprechend
der im Istanbul Übereinkommen den Vertragsparteien diesbezüglich ein-
geräumten Befugnis die vorübergehende Verwendung von gewerblich
genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte prin-
zipiell verboten (vgl. E. 3.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.1.2). Die ZV sieht freilich Aus-
nahmen von diesem Verbot vor: Zum einen regelt sie (hier im Einzelnen
nicht interessierende) Voraussetzungen für die Bewilligung der zoll- und
steuerfreien vorübergehenden Verwendung von ausländischen Beförde-
rungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken (vgl. Art. 34
Abs. 3 ZV in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fassung [AS 2007
1481] bzw. Art. 34 Abs. 4 ZV in der seit letzterem Zeitpunkt geltenden
Fassung; s. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2). Zum anderen statuiert Art. 34
Abs. 5 ZV (in Kraft seit 1. August 2012) eine Sonderreglung für ausländi-
sche Eisenbahnfahrzeuge.
4.
4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder
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unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise
ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person
sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer
zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder
verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder
eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerfor-
derung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende
Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht
(Bst. b).
4.3 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehr-
wertsteuergesetzgebung des Bundes findet das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwen-
dung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG und Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Sowohl die
Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 7.2 und A-5115/2011 vom
5. Juli 2012 E. 2.4.2).
4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wi-
derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Un-
recht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei-
ner Person nachzuentrichten (vgl. dazu statt vieler: BGE 106 Ib 218
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.1, mit Hinweisen).
4.3.2 Zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ist verpflichtet,
wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson-
dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten ins-
besondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und
Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (E. 2.2) – sowohl be-
züglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG)
– ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_415/2013
vom 2. Februar 2014 E. 3.2; 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 und
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 7.2.2; A-2326/2012 vom
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5. Februar 2013 E. 4.2.2 und A•3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1; MI-
CHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12).
5.
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das
Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden,
prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauens-
würdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; FELIX UHLMANN, Das
Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005, Rz. 106).
5.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-
rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 627).
5.1.1 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrau-
ensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatli-
chen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte
Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1374/2011
vom 5. Januar 2012 E. 3.2, mit Hinweis). Die Duldung eines rechtswidri-
gen Zustandes kann zwar in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage
schaffen, welche die Wiederherstellung der Rechtmässigkeit mit Blick auf
das Vertrauensschutzprinzip ganz oder teilweise ausschliesst (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-976/2012 vom 29. Oktober 2012
E. 10.4.3; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 652 ff.). Eine solche Vertrauens-
grundlage kann durch behördliche Untätigkeit namentlich dann begründet
werden, wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jah-
re hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt
war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen
müssen (BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2009
vom 28. Januar 2010 E. 2.2). Jedoch kann sich der betroffene Private
selbst bei langjähriger behördlicher Duldung des rechtswidrigen Zustan-
des nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er selbst über den
rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (BGE 136 II 359 E. 7.1).
Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betrof-
fenen ein rechtswidriges Verhalten ausdrücklich untersagt worden ist.
Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn
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Seite 10
der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass
der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.1 und 1C_535/2012 vom 4. Sep-
tember 2013 E. 4.1.3).
Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die
Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes
(vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009
vom 28. Januar 2010 E. 2.2 und 1A.19/2001 vom 22. August 2001; HÄFE-
LIN et al., a.a.O., Rz. 652; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, 1983, S. 231 f.). Bei der Annahme einer Vertrauens-
grundlage, welche der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
entgegensteht, ist insbesondere dann grosse Zurückhaltung geboten,
wenn es beim Nichtstun der Verwaltung geblieben ist und die (zuständi-
ge) Behörde beim Privaten nicht die Meinung aufkommen liess, er handle
rechtmässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-976/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 10.4.3 und A-3527/2007 vom 20. September 2007
E. 7.1; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 14).
5.1.2 Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird u.a.,
dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtig-
terweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig ma-
chen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a;
Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1
und 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN et al., a.a.O.,
Rz. 655 ff.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in
das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen getätig-
ten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5; HÄFELIN et al.,
a.a.O., Rz. 664). Ferner scheitert die Berufung auf Treu und Glauben
dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen
(vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a; Urteile des
Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1 und
2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 665 ff.;
WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.).
5.2 Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungs-
behörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit
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Seite 11
eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln.
Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Pri-
vate auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Ver-
halten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Un-
terscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und
dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8 und
A•1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 1.3; HÄFELIN et al., a.a.O.,
Rz. 707 f.).
5.3 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist
der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhal-
tung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1; vgl. dazu ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.5). Ei-
ne vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann
nur in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens-
schutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so zum Steuerrecht schon
BGE 118 Ib 312 E. 3b; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1 und 2C_728/2009 vom 15. März
2010 E. 3.2). Aufgrund einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin to-
lerierten gesetzwidrigen Behandlung darf einem Abgabepflichtigen nicht
ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Ungleichbehandlung führen
würde (vgl. zum Steuerrecht Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010
vom 5. Mai 2010 E. 4.1 und 2C_830/2008 vom 11. November 2009
E. 5.2).
6.
6.1 Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass ausländische Last-
wagen der Beschwerdeführerin auf deren Veranlassung hin in die
Schweiz gefahren sind und elf dieser Transportmittel dabei nicht zur Ver-
zollung angemeldet wurden. Für die Vorinstanz steht ferner fest, dass mit
diesen elf Lastwagen anschliessend ohne die dafür erforderliche Aus-
nahmebewilligung Inlandtransporte durchgeführt wurden, nämlich in der
Schweiz durchgeführte Möbeltransporte zwischen einer Lagerhalle und
Kunden, zwischen Herstellern und Kunden sowie zwischen Kunden und
Entsorgungsstellen.
Diese in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen der Vorinstanz
stimmen mit der Aktenlage überein und werden seitens der Beschwerde-
führerin nicht substantiell widerlegt. Vor diesem Hintergrund steht fest,
dass mit den Lastwagen der Beschwerdeführerin gewerbliche Inland-
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transporte durchgeführt wurden, ohne dass die gesetzlichen Vorausset-
zungen für eine zoll- und steuerfreie vorübergehende Verwendung von
ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen
Zwecken gegeben waren. Infolgedessen ist die Beschwerdeführerin als
Zollschuldnerin zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ver-
pflichtet (vgl. E. 2–4).
6.2 Was die Beschwerdeführerin zur Bestreitung der Nachleistungspflicht
vorbringt, verfängt nicht:
6.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt insbesondere, sie habe mit ihrem
"Fuhrpark fast ausschliesslich eigene Warentransporte von Deutschland
in die Schweiz durchgeführt" (Beschwerde, S. 2).
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass vorliegend
einzig entscheidend ist, dass mit ihren Lastwagen ohne die erforderliche
Bewilligung gewerbliche Binnentransporte durchgeführt wurden. Selbst
wenn die Lastwagen gesamthaft betrachtet "fast ausschliesslich" für
grenzüberschreitende Transporte von Deutschland in die Schweiz ver-
wendet worden wären und die fraglichen Binnentransporte nur einen ge-
ringen Anteil der absolvierten Fahrten ausmachen würden, könnte dies an
der Nachleistungspflicht nichts ändern. Namentlich liesse eine solche
Verwendung der Lastwagen für eigene grenzüberschreitende Transporte
für sich allein nicht den Schluss zu, dass die streitbetroffenen Binnen-
transporte zu anderen als gewerblichen Zwecken durchgeführt worden
sind.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Lagerhalle, die
teilweise als Ausgangs- und Zielpunkt der in Frage stehenden Binnen-
transporte gedient habe, sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz
nicht in B._______, sondern in C._______. Überdies habe die Vorinstanz
fälschlicherweise angenommen, dass die Beschwerdeführerin über diese
Lagerhalle verfüge. Tatsächlich verhalte es sich so, dass die Beschwerde-
führerin bei der F._______ AG je nach Bedarf Lagerfläche bzw. Lagerbo-
xen in deren Lagerhalle in C._______ anmiete.
Den aktenkundigen Lagerscheinen ist zu entnehmen, dass sich die in
Frage stehende Lagerhalle in D._______ im Kanton E._______ befindet
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 7). Die Beschwerdeführerin macht denn auch
zu Recht nicht geltend, die in Frage stehenden Transporte von und zu
dieser Lagerhalle seien keine Inlandtransporte, weil die Lagerhalle im
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Seite 13
Ausland gelegen sei. Was die Miet- und Eigentumsverhältnisse betreffend
die Lagerhalle angeht, ist nicht ersichtlich, wie diese den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnten. Entscheidend ist einzig,
dass mit den Lastwagen der Beschwerdeführerin untersagte Binnen-
transporte durchgeführt wurden.
6.2.3 Sodann erklärt die Beschwerdeführerin, bei den hier in Frage ste-
henden Transporten habe es sich nicht um gewerbsmässige, mit Gewinn-
erzielungsabsicht durchgeführte Transporte gehandelt. Diese Transporte
hätten vielmehr zusätzliche, teilweise gegen einen geringfügigen Unkos-
tenbeitrag den Kunden erbrachte Dienstleistungen gebildet.
Dieser Einwand verfängt nicht. Die Beförderung von Waren kann im Sin-
ne der hier massgebenden Vorschriften auch dann einem gewerblichen
Zweck dienen, wenn der Transport unentgeltlich erfolgt (vgl. E. 3.1). Weil
die vorliegend streitbetroffenen Transporte unbestrittenermassen für die
Kunden der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, ist davon auszu-
gehen, dass sie Teil der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bilde-
ten. Die fragliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für
Binnentransporte erfolgte deshalb im Sinne der einschlägigen Vorschrif-
ten zu gewerblichen Zwecken.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem einen Verstoss gegen Treu
und Glauben geltend. Da die Durchführung von Inlandtransporten mit in
Deutschland immatrikulierten Lastwagen der Beschwerdeführerin bereits
Gegenstand einer im Jahr 2004 durchgeführten Überprüfung gebildet ha-
be und damals seitens der Zollverwaltung keine Zollabgabenfestsetzung
erfolgt sowie lediglich mit Bezug auf einen Lastwagen mit dem Kennzei-
chen […] die Mehrwertsteuer nacherhoben worden sei, habe die Be-
schwerdeführerin von der Rechtmässigkeit ihrer Binnentransporte ausge-
hen dürfen.
6.2.4.1 Die vorliegenden Akten der im Jahr 2004 eröffneten Zollstrafun-
tersuchung enthalten keine Hinweise zu einer ausdrücklichen Zusiche-
rung oder Auskunft der Zollverwaltung, wonach die von der Beschwerde-
führerin mit anderen unverzollten, im Ausland immatrikulierten Fahrzeu-
gen als demjenigen mit dem Kennzeichen […] durchgeführten gewerbli-
chen Inlandtransporte zulässig sind. An einer solchen Zusage oder Aus-
kunft fehlt es schon mit Bezug auf die damals ins Blickfeld der Untersu-
chungsbehörden geratenen Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und hin-
sichtlich der bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durchgeführten Binnen-
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transporte, auch wenn im Jahr 2004 einzig für das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen […] eine Nachbezugsdeklaration erfolgte und (nur) diesbe-
züglich Einfuhrabgaben eingefordert wurden (vgl. dazu insbesondere Ak-
ten Vorinstanz, act. B8). Mit Bezug auf künftige gewerbliche Binnentrans-
porte – wie sie vorliegend im Streit liegen – kann deshalb erst recht nicht
von einer entsprechenden ausdrücklichen behördlichen Zusicherung oder
Auskunft ausgegangen werden.
Sodann zeigte die Zollverwaltung anlässlich der Untersuchung im Jahr
2004 – soweit aktenkundig – auch kein sonstiges Verhalten, welches die
Beschwerdeführerin zur berechtigten Annahme hätte verleiten können,
dass ihre ohne Verzollung der Lastwagen durchgeführten gewerblichen
Binnentransporte legal seien. Insbesondere durfte die Beschwerdeführe-
rin nicht mit Recht annehmen, die Vorinstanz habe mit Bezug auf andere
Fahrzeuge als dasjenige mit dem Kennzeichen […] entsprechende
Transporte nicht beanstandet und damit deren zollrechtliche Unbedenk-
lichkeit signalisiert. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersu-
chung im Jahr 2004 selbst erklärte, es sei nicht mehr schlüssig festzustel-
len, mit welchen ihrer Fahrzeuge die Inlandtransporte durchgeführt wor-
den seien (vgl. Akten Vorinstanz, act. B13), musste sie nämlich davon
ausgehen, dass sich die Zollverwaltung allein deshalb mit der Nachbe-
zugsdeklaration und dem Nachbezug der Einfuhrabgaben bezüglich des
Fahrzeugs mit dem Kennzeichnen […] begnügte, weil der Sachverhalt im
Übrigen nicht hinreichend festzustellen war. Vor diesem Hintergrund be-
stand kein Grund für die Annahme, dass die Zollverwaltung künftige ge-
werbliche Binnentransporte mit in Deutschland zugelassenen, unverzoll-
ten Fahrzeugen der Beschwerdeführerin hinnehmen würde (bei dieser
Sachlage greift die Beschwerdeführerin im Übrigen von vornherein ins
Leere, soweit sie vorbringt, aufgrund der Nachbezugsdeklaration im Jahr
2004 seien die vorliegend streitbetroffenen Lastwagen zur Verzollung an-
gemeldet gewesen).
Eine im Kontext der Untersuchung im Jahr 2004 begründete Vertrauens-
grundlage, welche der Beschwerdeführerin Anspruch auf Vertrauens-
schutz vermitteln könnte (vgl. E. 5.1.1), liegt nach dem Ausgeführten nicht
vor.
6.2.4.2 Im Umstand, dass die Zollverwaltung seit Abschluss der Untersu-
chung im Jahr 2004 längere Zeit nichts gegen die unzulässigerweise
(weiterhin) ohne Verzollung der Lastwagen durchgeführten gewerblichen
Binnentransporte der Beschwerdeführerin mit in Deutschland immatriku-
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lierten Fahrzeugen unternommen hat, ist keine Anspruch auf Vertrauens-
schutz vermittelnde Vertrauensgrundlage zu erblicken. Die Beschwerde-
führerin hätte nämlich bei zumutbarer Sorgfalt wissen müssen, dass ihre
gewerblichen Binnentransporte mit den in Deutschland immatrikulierten
Lastwagen ohne deren Verzollung auch nach Abschluss der Zollstrafun-
tersuchung des Jahres 2004 unrechtmässig waren (vgl. E. 5.1.1). Letzte-
res gilt umso mehr, als das Verhalten der Zollverwaltung anlässlich der
Untersuchung im Jahr 2004 nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ver-
trauensbegründend war (vgl. E. 6.2.3.1) und mit Blick auf das Selbstver-
anlagungsprinzip hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der an-
meldepflichtigen Person zu stellen sind (vgl. E. 2.3).
6.2.4.3 Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführ-
ten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt
sich deshalb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauens-
schutz (vgl. E. 5.1.2) zu prüfen.
6.2.4.4 Ein Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
durch die Verwaltung (vgl. E. 5.2) ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.
Denn wie ausgeführt (vgl. E. 6.2.4.1), kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Zollverwaltung im Jahr 2004 Binnentransporte der vor-
liegend streitbetroffenen Art als zulässig erachtete. Vor diesem Hinter-
grund lässt sich von vornherein nicht behaupten, die Zollverwaltung hätte
mit ihrer Verfügung über die Leistungspflicht vom 30. Januar 2012 ohne
sachlichen Grund ihren Standpunkt gewechselt.
6.2.4.5 Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben vor.
6.2.5 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin ferner, die Zollverwaltung
habe verkannt, dass der Lastwagen mit dem Kennzeichen […] erst am
24. November 2011 zum Fuhrpark der Beschwerdeführerin hinzugekom-
men sei.
Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin schon deshalb ins
Leere, weil die Einfuhrabgaben auf dem Lastwagen mit dem Kennzeichen
[…] weder Gegenstand der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen
vom 30. Januar 2012 noch des vorliegend angefochtenen Beschwerde-
entscheides der Vorinstanz bilden (vgl. Beschwerdeentscheid, Ziff. I/4
sowie Akten Vorinstanz, act. 21).
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6.2.6 Zwar erklärt sich die Beschwerdeführerin schliesslich bereit, in Zu-
kunft alle Fahrzeuge zu verzollen. Dies kann freilich im vorliegenden Ver-
fahren, welches in der Vergangenheit zu Unrecht mit unverzollten Last-
wagen durchgeführte gewerbliche Binnentransporte und die daraus resul-
tierende Nachleistungspflicht betrifft, nicht zu Gunsten der Beschwerde-
führerin berücksichtigt werden.
7.
Die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestimmte und seitens der
Vorinstanz bestätigte Höhe der Nachforderung wird von der Beschwerde-
führerin zu Recht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erüb-
rigen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012
vom 15. Januar 2014 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen und der angefochtene Beschwerdeentscheid – auch mit Be-
zug auf die Kostenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0];
Ziff. II/11 und Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) – zu bestä-
tigen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'000.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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