B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2366/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Ausbildung,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Abgabegesuch Leihuniform für den (Marsch).
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist u.a. Mitglied des Militärvereins (…), Sektion (…), und nimmt
in diesem Rahmen ausserdienstlich an Veranstaltungen teil. Er nutzte
hierzu u.a. verschiedene Bekleidungsstücke der Schweizer Armee, welche
ihm leihweise überlassen worden waren. Im Zusammenhang mit (Verfah-
ren) wurden die Bekleidungsstücke sichergestellt und von der Schweizer
Armee (…) zurückgenommen.
B.
Auf Nachfrage hin teilte die Schweizer Armee A._______ mit Schreiben
vom (…) mit, dass er berechtigt sei, für die Dauer seiner Mitgliedschaft bei
einem ausserdienstlich tätigen militärischen Verein (erneut) leihweise eine
Uniform zu beziehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Ereignisse,
die Gegenstand des hängigen (Verfahrens) sind, sich nicht in Uniform er-
eignet hätten und auch sonst kein Bezug zur Schweizer Armee vorhanden
sei.
Mit Schreiben vom (…) kam die Schweizer Armee auf ihre Zusage gemäss
den vorerwähnten Schreiben zurück und teilte A._______ mit, dass die
leihweise Abgabe einer Uniform aufgrund des damit verbundenen Reputa-
tionsrisikos nicht (mehr) möglich sei.
C.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 ersuchte A._______ die Schweizer
Armee (erneut) um leihweise Abgabe der vollständigen Kampf- und Aus-
gangsbekleidung der Schweizer Armee. In seiner Begründung wies er auf
seine Mitgliedschaft im (…) und die beabsichtigte Teilnahme am (Marsch)
hin, der im (…) stattfinden werde.
D.
Am 19. Januar 2018 fand eine Besprechung zwischen A._______ und dem
für den Entscheid über das Gesuch vom 14. Dezember 2017 zuständigen
Kommando Ausbildung statt. Anlässlich der Besprechung erklärte sich
A._______ durch Unterschrift damit einverstanden, dass das Verfahren um
leihweise Abgabe der Kampf- und Ausgangsbekleidung bis zum Abschluss
des hängigen Strafverfahrens sistiert wird. Im Weiteren erklärte das Kom-
mando Ausbildung gegenüber A._______:
[…] Sollte der Betroffene [A._______] für einen ausserdienstlichen Anlass eine
Uniform benötigen, so wird (…) auf Geheiss des
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C Aus Kdo [Chef Kommando Ausbildung] dafür besorgt sein, für die Zwecke
des Anlasses über die LBA [Logistikbasis der Armee] die erforderliche Uniform
zu organisieren (mit Rückgabe nach dem Anlass).
E.
Kurz zuvor, am 13. Januar 2018, hatte A._______ beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerde eingereicht (Verfahren […]). Er machte da-
rin sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung
seitens des Kommandos Ausbildung geltend und beantragte, diese sei zu
verpflichten, betreffend sein Begehren um leihweise Abgabe der vollstän-
digen Kampf- und Ausgangsbekleidung der Schweizer Armee für ausser-
dienstliche Tätigkeiten eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen bzw.
sie sei zu verpflichten, ihm unverzüglich die erwähnten Bekleidungsstücke
leihweise abzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb dieses Beschwerdeverfahren am
15. Mai 2018 als gegenstandslos geworden ab. Es erwog, A._______ habe
kurz nach Einreichung der Beschwerde der Sistierung des Verwaltungsver-
fahrens zugestimmt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, es
bestehe weiterhin ein aktuelles Interesse an einem Entscheid über die ge-
rügte Verfahrensverzögerung.
F.
Mit Schreiben vom 4. April 2018 suchte A._______ beim Kommando Aus-
bildung um leihweise Abgabe der vollständigen Kampf- und Ausgangsbe-
kleidung der Schweizer Armee für den (Marsch) nach. Zur Begründung ver-
wies er auf seine Mitgliedschaft im (…) und den (Marsch), für welchen er
zur Vorbereitung verschiedene Märsche zu absolvieren habe.
G.
Mit Schreiben vom 10. April 2018 bewilligte das Kommando Ausbildung
A._______ unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 19. Januar 2018
den leihweisen Bezug der kompletten Kampfbekleidung für die Dauer des
(Marsch).
H.
Mit Schreiben vom 18. April 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des Kommandos Ausbildung (nachfolgend: Vor-
instanz) vom 10. April 2018. Er beantragt, es sei ihm nebst der Kampfbe-
kleidung auch die komplette Ausgangsbekleidung leihweise für die Dauer
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des (Marsch) abzugeben. Zudem beantragt er sinngemäss, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesent-
lichen geltend, die Vorinstanz behandle ihn rechtsungleich und verweigere
in willkürlicher Weise die leihweise Abgabe der Ausgangsbekleidung; er
werde in (…) übernachten und mit den anderen, korrekt gekleideten
Marschteilnehmern zu Abend essen, wofür er die Ausgangsbekleidung be-
nötige.
I.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und seinen Ausführungen gemäss Schreiben vom 18. Ap-
ril 2018 fest. Er bringt sodann (erneut) vor, dass er eine unentgeltliche
Rechtsvertretung benötige, da er mittellos und juristisch überfordert sowie
das Verfahren nicht mehr übersichtlich sei.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur
Begründung führt sie zusammenfassend aus, es fehle dem Beschwerde-
führer von vornherein an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzin-
teresse, da die leihweise Abgabe der Kampfbekleidung antragsgemäss be-
willigt worden sei. Die Folge müsse ein Nichteintreten auf die Beschwerde
sein.
In der Sache ist die Vorinstanz der Ansicht, dass kein Rechtsanspruch auf
leihweise Abgabe von Bekleidungsstücken der Schweizer Armee für aus-
serdienstliche Tätigkeiten besteht. Vielmehr sei der Entscheid über ent-
sprechende Gesuche ihrem Ermessen anheimgestellt, was es ihr ermögli-
che, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dabei sei vorlie-
gend mit in Betracht gezogen worden, dass der bereits mehrfach straffällig
gewordene Beschwerdeführer in Uniform eine (weitere) Straftat begehen
könnte und mit der leihweisen Abgabe von Bekleidungsstücken der
Schweizer Armee an ihn somit ein Reputationsrisiko verbunden sei. Die
Vorinstanz weist sodann auf das Schreiben vom (…) hin, mit welchem die
Zusage widerrufen worden war, dem Beschwerdeführer für die Dauer sei-
ner Mitgliedschaft bei einem ausserdienstlich tätigen militärischen Verein
leihweise eine Uniform abzugeben. Dieser verbindliche Entscheid der
obersten Armeeführung lasse keinen Raum für eine weitergehende leih-
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weise Abgabe von Bekleidungsstücken der Schweizer Armee an den Be-
schwerdeführer. Insgesamt stütze sich der angefochtene Entscheid vom
10. April 2018 somit auf sachliche Argumente und sei rechtmässig erfolgt.
K.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und seiner Begründung gemäss dem Schreiben vom 18. April 2018
fest. Zugleich reicht er der Vorinstanz eine Liste jener Anlässe ein, an wel-
chen er zwecks Vorbereitung auf den (Marsch) bzw. zwecks Absolvierung
der hierfür vorausgesetzten Trainingskilometer allenfalls teilzunehmen be-
absichtigt.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den
Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid
erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Das Kommando Ausbildung zählt zu den Behörden i.S.v. Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Art. 11 Bst. e der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Depar-
tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS,
SR 172.214.1]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft (Art. 32
VGG), ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich sachlich zuständig.
1.2 Der angefochtene Entscheid ist nicht als Verfügung bezeichnet und
enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 38 VwVG). Dies gibt Anlass zu der Prüfung, ob es sich beim Entscheid
der Vorinstanz vom 10. April 2018 um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG
und mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. Danach bestimmt
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sich sodann auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 Rz. 4).
Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen und die u.a. die Begründung, Ände-
rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a) oder die Abwei-
sung von oder das Nichteintreten auf entsprechende Begehren (Bst. c)
zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 [Bst. a und c] VwVG). Schriftliche
Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als sol-
che zu bezeichnen, hinreichend zu begründen und mit einer Rechtsmittel-
belehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann auf die
Begründung und die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Be-
gehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung ver-
langt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Massgebend für die Frage, ob eine anfecht-
bare Verfügung vorliegt, ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr tatsächli-
cher rechtlicher Gehalt (BGE 139 II 384 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aus einer mangelhaften
Eröffnung – darunter fallen z.B. die unrichtige Bezeichnung und eine feh-
lende Rechtsmittelbelehrung – darf den Parteien kein Nachteil erwachsen
(Art. 38 VwVG).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2018 bei der
Vorinstanz um leihweise Abgabe der vollständigen Kampf- und Ausgangs-
bekleidung der Schweizer Armee für den (Marsch). Die Vorinstanz bewil-
ligte ihm daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2018 den leihweisen Bezug
der kompletten Kampfbekleidung für die Dauer des genannten Anlasses.
Die Ausgangsbekleidung, um deren leihweise Abgaben ebenfalls nachge-
sucht worden war, findet in besagtem Schreiben keine ausdrückliche Er-
wähnung. Die Vorinstanz verweist jedoch auf ihr Schreiben vom (…), wo-
nach dem Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Bekleidungsstücke der
Schweizer Armee abgegeben würden. Damit bringt sie (sinngemäss) zum
Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer keine Ausgangsbekleidung abge-
geben und diesbezüglich sein Gesuch abgewiesen wird. Es ist mithin von
einem tauglichen Anfechtungsobjekt auszugehen, wobei Streitgegenstand
die Frage bildet, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers
um leihweise Überlassung der Ausgangsbekleidung hinsichtlich des
(Marsch) zu Recht abgewiesen hat.
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1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Der Beschwerdeführer ist Adressat der
Verfügung vom 10. April 2018 und durch diese insofern beschwert, als sein
Gesuch um leihweise Abgabe der Ausgangsbekleidung für den (Marsch)
(sinngemäss) abgewiesen worden ist. Er hat daher ein aktuelles und prak-
tisches Rechtsschutzinteresse und ist insoweit zur Beschwerdeerhebung
berechtigt. Daran ändert nichts, dass das Verfahren auf generelle Überlas-
sung von Bekleidungsstücken der Armee gemäss dem Gesuch vom
14. Dezember 2017 sistiert worden ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwer-
deführer anlässlich der Besprechung vom 19. Januar 2018 (zumindest) zu-
gesichert, dass eine anlassbezogene Abgabe von Bekleidungsstücken
möglich ist. Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Vertrauen darauf zu
schützen, dass form- und fristgerecht eingereichte Gesuche um leihweise
Abgabe von Bekleidungsstücken für einen konkreten Anlass von der Vo-
rinstanz entgegengenommen und geprüft werden und ihm gegen die be-
treffenden Entscheide das ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung steht.
1.4 Eine Beschwerde ist zu begründen, wobei an eine Laienbeschwerde –
wie vorliegend – weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil
des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3 m.w.H.). Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April
2018 als genügend.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Es
auferlegt sich indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz auf-
grund ihrer Nähe zur Streitsache oder aufgrund deren besonderem Cha-
rakter die relevanten Umstände besser zu würdigen weiss als das Bundes-
verwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der
Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das
Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche
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Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo-
tivsubstitution; Urteil des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017
E. 2).
3.
3.1 Vorab ist die gesetzliche (Verfahrens-)Ordnung in Bezug auf die streit-
betroffene leihweise Abgabe von Bekleidungsstücken der Schweizer Ar-
mee darzulegen.
3.2 Die leihweise Abgabe von Bekleidungsstücken der Schweizer Armee
hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 62 des Militärgesetzes (MG,
SR 510.10) und der gestützt auf das MG erlassenen Verordnung über die
ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dach-
verbänden (VATV, SR 512.30). Demnach unterstützt der Bund die freiwil-
lige ausserdienstliche Tätigkeit in entsprechenden Gesellschaften und Ver-
bänden (Art. 62 Abs. 1 MG). Zweck der ausserdienstlichen Tätigkeit ist es,
nebst der Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee den Milizgedan-
ken, die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern
(Art. 62 Abs. 1 MG und Art. 2 Abs. 2 VATV). Zu diesem Zweck können Per-
sonen für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militä-
rischen Verein oder Verband die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände
leihweise zur Verfügung gestellt werden (Art. 10a Abs. 1 der Verordnung
des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]
über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften
und Dachverbänden [VATV-VBS, SR 512.301]). Die VATV-VBS wird in ver-
schiedenen Weisungen konkretisiert (Art. 13 VATV-VBS), wobei vorliegend
die Weisungen über die Abgabe militärischer Mittel sowie das Bewilligungs-
verfahren im Rahmen der ausserdienstlichen Tätigkeit (WAMIB, abrufbar
unter Mein Militärdienst > Pflichten ausser Dienst >
Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten > Ausserdienstliche Tä-
tigkeiten, besucht am 22. Mai 2018) anwendbar ist.
3.3 Gemäss Art. 10a Abs. 1 VATV-VBS kann die Vorinstanz auf Gesuch hin
Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung stellen. Der Vorinstanz
steht somit nach dem Wortlaut der Bestimmung bei ihrem Entscheid, leih-
weise Ausrüstungsgegenstände abzugeben, ein Entschliessungsermes-
sen zu. Sie darf damit jedoch nicht nach Belieben verfahren, sondern hat
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ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, aus-
zuüben. Die Ermessensbetätigung hat somit insbesondere unter Beach-
tung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Verhältnismässigkeits-
prinzips sowie Gleichbehandlungsgebots zu erfolgen. Zudem sind im Ein-
zelfall Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten
öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Entscheid über ein Gesuch
um leihweise Abgabe von Ausrüstungsgegenständen steht also nicht im
freien Ermessen der Vorinstanz. Insbesondere berechtigt dieses nicht
dazu, gar keinen Entscheid zu treffen. Kommt die Vorinstanz in pflichtge-
mässer Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis, dass ein Gesuch
abzuweisen ist, so ist darüber eine negative Verfügung zu erlassen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG). Diese ist als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG);
notwendig ist ein Schriftstück, das seine Rechtsnatur als Verfügung ein-
deutig ausweist (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 5).
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz auf der
anderen Seite nicht berechtigt ist, ausserhalb der genannten gesetzlichen
Grundlagen und (somit) verfügungsfrei Ausrüstungsgegenstände leih-
weise abzugeben; das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass Verwal-
tungsrechtsverhältnisse nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts ge-
regelt werden.
4.
4.1 Verfügungen sind, wie bereits festgehalten, als solche zu bezeichnen
und zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht ist ein
Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser ist in Art. 29 Abs. 2
BV verankert und verlangt als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht,
dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Zudem ermöglicht die Begründungs-
pflicht eine Selbstkontrolle der Vorinstanz und verhindert, dass sich diese
von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen).
Die Begründung einer Verfügung besteht in der Regel aus der Darstellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und dessen anschliessender Sub-
sumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Begrün-
dung – im Sinne einer Minimalanforderung – in jedem Fall so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben
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und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überle-
gungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Welchen Anforderun-
gen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkre-
ten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begrün-
dungsdichte ist nach der Rechtsprechung namentlich abhängig von der
Eingriffsschwere, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der
Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Bei
schweren Eingriffen in die Rechtsstellung des Einzelnen und – wie vorlie-
gend – für Ermessensentscheide gelten erhöhte Anforderungen an die Be-
gründungsdichte; verlangt ist eine sorgfältige Begründung (vgl. Urteil des
BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung und die Literatur; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O.,
Art. 35 Rz. 18 und 20 f.).
4.2 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids vom 10. April
2018 im Wesentlichen auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom
(…). In diesem führt sie allgemein aus, die leihweise Abgabe einer Uniform
an den Beschwerdeführer aufgrund des damit verbundenen Reputationsri-
sikos sei nicht (mehr) möglich. Diese Begründung vermag vorliegend nicht
zu genügen. Der Vorinstanz steht, wie vorstehend ausgeführt, ein nicht un-
erheblicher Ermessensspielraum zu, weshalb erhöhte Anforderungen an
die Begründungsdichte gelten. Sie wäre daher mit Blick auf die Vorge-
schichte u.a. verpflichtet gewesen, darzulegen, weshalb die anlassbezo-
gene leihweise Abgabe der Kampfbekleidung vertretbar, die zusätzliche
Abgabe der Ausgangsbekleidung an den Beschwerdeführer jedoch (nach
wie vor) mit einem unzumutbaren Reputationsrisiko verbunden ist. Zudem
wäre auf die anwendbaren Weisungen, die als Verwaltungsverordnungen
eine rechtsgleiche Rechtsanwendung gewährleisten sollen, einzugehen
und die Bewilligungspraxis im Zusammenhang mit der leihweisen Abgabe
der Ausgangsbekleidung an ehemalige Angehörige der Armee darzulegen
gewesen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang gegenüber der Vorinstanz wiederholt eine rechts-
ungleiche Behandlung gerügt hat. Die Vorinstanz hat mithin ihren Ent-
scheid unzureichend begründet und so den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgericht-
licher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht
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Seite 11
lässt es jedoch (ausnahmsweise) zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen
bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen.
Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und
der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen be-
rechtigt ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Der Heilung zugänglich sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist
das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder
die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Ver-
nehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführen-
den Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aus-
sicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen. Im Falle einer Hei-
lung ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
jedenfalls bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn
die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (Urteil des BVGer
A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.4 Der Verfahrensfehler der Vorinstanz wiegt vorliegend schwer. Zum ei-
nen war es dem Beschwerdeführer nicht hinlänglich möglich, den Ent-
scheid in Kenntnis der ihm zu Grunde liegenden Überlegungen anzufech-
ten. Erheblich ins Gewicht fällt zudem, dass vorliegend eine sachgerechte
Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich ist, nachdem sich die Vorinstanz insbesondere
nicht zu den für sie zur Ausübung ihres Ermessens wesentlichen Überle-
gungen und zur Bewilligungspraxis äussert (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; Ur-
teil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5). Daran ändert auch
nichts, dass sie sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr
ausführlich vernehmen liess, da sich den Ausführungen in Bezug auf die
vorerwähnten entscheidrelevanten Punkte und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nichts weiter entnehmen lässt. Die angefochtene Verfü-
gung ist daher aufzuheben, soweit sie vorliegend im Streit liegt, und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Entscheid nebst den erwähnten ver-
fassungsmässigen Grundsätzen und ihrer Bewilligungspraxis auch den
Sinn und Zweck der ausserdienstlichen Tätigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2
VATV sowie – in diesem Kontext – die Weisungen vom (…) über den
(Marsch) zu berücksichtigen haben; gemäss Letzteren haben alle mar-
schierenden Teilnehmer u.a. ein Training (…) zu bestehen.
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Bei diesem Ergebnis ist von der beantragten mündlichen Verhandlung ab-
zusehen. Zudem kann offen bleiben, in welchem Verhältnis die angefoch-
tene Verfügung zum Entscheid der Vorinstanz vom (…) steht, der ebenfalls
nicht als Verfügung bezeichnet worden war und auch keine Rechtsmittel-
belehrung enthielt. So ist der Beschwerdeführer sowohl gestützt auf die
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen als auch mit Blick auf die von
der Vorinstanz anlässlich der Besprechung vom 19. Januar 2018 abgege-
benen und in einer Aktennotiz festgehaltenen Zusicherungen berechtigt,
(anlassbezogen) Gesuche um leihweise Abgabe von Bekleidungsstücken
der Schweizer Armee zu stellen.
5.
5.1 Es bleibt, über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren
und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
zu entscheiden.
5.2 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tra-
gen. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Vorinstanzen werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung einer Sa-
che an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt
dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei
(vgl. BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August
2017 E. 10.2).
Der Ausgang des Verfahrens ist vorliegend noch offen und der Beschwer-
deführer daher als obsiegend anzusehen. Es sind ihm aus diesem Grund
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten
trägt die Vorinstanz. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli-
che Prozessführung ist bei diesem Ergebnis als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
5.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs.1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst in der Regel die
Kosten für eine berufsmässige Vertretung. Der unterliegenden Partei wird
grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet. Einer Partei wird
sodann ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, sie nicht über die notwendigen eigenen Mittel
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Seite 13
verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG).
Der Beschwerdeführer hat um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver-
treters nachgesucht. Dies erscheint jedoch im vorliegenden Beschwerde-
verfahren aufgrund der Umstände und zur Wahrung seiner Rechte nicht
als notwendig. Das Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Zudem hat der Beschwerdeführer die
unübersichtliche Situation, die er zur Begründung seines Gesuchs um Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters anführt, mit seinen zahlrei-
chen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben zumin-
dest mitverursacht. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Parteientschädi-
gungen sind bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2018 wird aufgehoben, soweit
das Gesuch des Beschwerdeführers um leihweise Abgabe der Ausgangs-
bekleidung der Schweizer Armee abgewiesen worden ist, und die Angele-
genheit wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-2366/2018
Seite 14
7.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; vorab per E-Mail)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht
unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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