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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-237/2019
Ur t e i l vom 11 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU,
Sektion Human Resources,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf Treueprämie beim Bund bei
Anstellungsunterbruch.
A-237/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war vom 1. Juli 1992 bis am 31. Januar 2001 beim Bundesamt
für Landwirtschaft, danach vom 1. Februar 2001 bis am 31. März 2017 bei
Agroscope angestellt. Das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und Agroscope
wurde damals von Seiten des Arbeitgebers im Rahmen einer Umstruktu-
rierung unverschuldet aufgelöst. Seit dem 1. Oktober 2017 ist er als (…)
für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) tätig.
B.
Am 9. Oktober 2018 stellte A._______ bei seinem aktuellen Arbeitgeber ein
Gesuch um Anrechnung der Dienstjahre aus früheren Anstellungsverhält-
nissen bei der Bundesverwaltung für die Berechnung der Treueprämie.
Nachdem A._______ das rechtliche Gehör zum Entwurf der Verfügung ge-
währt wurde, wies der Direktor des BAFU das Begehren mit Verfügung vom
20. Dezember 2018 ab.
Als Begründung brachte das BAFU vor, gemäss Art. 73 Abs. 5 der Bundes-
personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3, Inkrafttre-
ten dieser Bestimmung am 1. Juli 2013) würden für die Berechnung der
Anzahl Anstellungsjahre für die Treueprämie die ununterbrochenen Ar-
beitsverhältnisse zählen. Dies gelte auch für die Anrechnung von Dienst-
jahren zur Berechnung der Kündigungsfristen, wenn eine Person nach
dem 1. Juli 2013 aus dem Bundesdienst ausgetreten und nach einem Un-
terbruch wieder eingetreten sei (Art. 29 Abs. 4 BPV). Der Grund für den
Austritt spiele dabei keine Rolle. Infolge des Unterbruchs seiner Dienstzeit
beim Bund bestehe für ihn per 12. Januar 2019 kein Anspruch auf eine
Treueprämie.
C.
Gegen diese Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Januar
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die
Verfügung vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, dem Begehren um Anrechnung der vor dem Eintritt ins BAFU
geleisteten Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie zu ent-
sprechen.
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es treffe zwar
zu, dass Art. 73 Abs. 5 BPV einzig von ununterbrochenen Anstellungsjah-
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ren als Kriterium spreche, um einen Anspruch auf eine Treueprämie zu ha-
ben. Die Bestimmung müsse jedoch nach ihrem gesetzlichen Sinn und
Zweck ausgelegt werden. Art. 73 BPV unterlasse die Unterscheidung, wer
den Arbeitsvertrag kündige bzw. die Treue breche, also notwendige Unter-
scheidungen, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Dies sei
mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und dem Schutz vor Willkür bzw. Wahrung von
Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht vereinbar. Insbesondere habe er die
Treue gegenüber dem Bund nie gebrochen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass der Gesetzgeber im Bun-
despersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) dem Verord-
nungsgeber Vorgaben mache oder ihm Leitplanken zur Ausgestaltung ei-
ner allfälligen Treueprämienregelung setze. Es handle sich um eine von
ihrem Wortlaut her klare und nicht weiter auslegungsbedürftige Delegati-
onsnorm in einem formellen Gesetz, die dem Verordnungsgeber einen sehr
weiten Ermessensspielraum einräume. Diesen Spielraum habe der Bun-
desrat ausgenützt. Inwiefern die getroffene Lösung in Art. 73 Abs. 5 BPV
rechtsungleich und willkürlich sein soll oder von der Vorinstanz willkürlich
angewendet worden sein soll und damit gegen Art. 8 BV verstosse, sei
nicht ersichtlich. Auch Art. 9 BV werde nicht verletzt, habe ihm die
Vorinstanz weder vor noch nach seinem Stellenantritt eine konkrete Zusi-
cherung über die Ausrichtung einer Treueprämie gemacht.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 4. März
2019 (Poststempel) an seinen Rechtsbegehren sowie an seinen bisherigen
Ausführungen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-237/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers gemäss Bundespersonalgesetz können
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 36 BPG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine solche Arbeitge-
berin. Sie gehört innerhalb des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) zu den Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung (Art. 3 Abs. 2 BPG; Anhang 1 Bst. B Ziff. VII/1.7 der Re-
gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 34
Abs. 1 BPG erlassen. Er ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Da zudem kein Aus-
nahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonal-
recht nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat sich am Verfah-
ren vor der Vorinstanz beteiligt und ist Adressat der angefochtenen Verfü-
gung, mit welcher die Vorinstanz seinen Antrag um Anrechnung der vor
dem Eintritt in ihre Verwaltungseinheit geleisteten Dienstjahre für die Be-
rechnung der Treueprämie abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung somit formell wie materiell beschwert
und daher als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern
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bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es stellt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt
der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und
Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die
rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als Angestellter die
Treue gegenüber dem Arbeitgeber Bund nie gebrochen. Sinn der im Bun-
despersonalgesetz erwähnten Treueprämie sei die Belohnung der Treue
des Angestellten zum Arbeitgeber. Die Vorinstanz habe nie festgestellt,
dass Leistung oder Verhalten des Beschwerdeführers nur teilweise den An-
forderungen entsprechen würden, was die ganze oder teilweise Verweige-
rung der Treueprämie rechtfertigen könnte (Art. 73 Abs. 4 BPV). Auch
Art. 45 der Personalverordnung für den ETH-Bereich (SR 172.220.113)
regle die Treueprämie ohne das Kriterium der ununterbrochenen Anstel-
lungsjahre, Unterbrüche im Hochschulbereich seien sogar explizit er-
wünscht. Art. 32 BPG wolle eine längerfristige Loyalität mit dem Arbeitge-
ber individuell fördern und anerkennen, während die Bundespersonalver-
ordnung langjährigen treuen Angestellten, die die Treue nicht gebrochen
hätten, leer ausgehen lasse. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Gesetzes-
bestimmung und sei gegen den Willen des Gesetzgebers.
3.2 Die Vorinstanz hingegen betont, dass es sich bei Art. 32 Bst. b BPG um
eine von ihrem Wortlaut her klare und nicht weiter auslegungsbedürftige
Delegationsnorm in einem formellen Gesetz handle. Der Bundesrat habe
in Art. 73 Abs. 5 BPV bestimmt, dass bei den für die Treueprämie massge-
benden Anstellungsjahren nur jene Jahre gezählt werden sollen, welche
eine angestellte Person ununterbrochen geleistet habe. Dadurch habe er
das Kriterium unmissverständlich zur conditio sine qua non erklärt, damit
ein Anspruch auf Treueprämie überhaupt entstehe. Dies gehe auch aus
der Übergangsbestimmung in Art. 116e Abs. 2 BPV hervor.
3.3 Nach Art. 32 Bst. b BPG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BPV wird eine Treueprä-
mie nach zehn Anstellungsjahren und jeweils nach fünf weiteren Anstel-
lungsjahren bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres ausgerichtet. Für
die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Be-
schäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse in Verwal-
tungseinheiten nach Art. 1 BPV (vgl. Art. 73 Abs. 5 BPV, Fassung gemäss
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Ziff. I der Verordnung vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 [AS 2013
1515]). Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2013 in
Art. 116e Abs. 1 BPV sieht vor, dass für die Berechnung der Treueprämien
die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 anerkannten An-
stellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet werden. Bei Aus- und
Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach
Art. 1 nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 werden die
bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht
mehr angerechnet (Art. 116e Abs. 2 BPV).
Per 1. August 2015 wurde Art. 73 Abs. 5 BPV letztmals revidiert (AS 2015
2243). Demnach zählen für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre
nicht nur die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse in Verwaltungseinhei-
ten nach Art. 1 BPV wie zum Beispiel des Eidgenössischen Departements
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), sondern zusätz-
lich auch jene bei Arbeitgebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG, das
heisst beim Bundesverwaltungs-, Bundesstraf- und Bundespatentgericht
sowie beim Bundesgericht.
3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April
2017 bis 30. September 2017 weder in einem Arbeitsverhältnis zu Arbeit-
gebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG noch zu Verwaltungseinheiten
nach Art. 1 BPV stand. Nach dieser Zeitspanne trat er per 1. Oktober 2017
in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Vorinstanz als (…).
Strittig ist, ob Art. 73 Abs. 5 BPV Sinn und Zweck von Art. 32 Bst. b BPG
entspricht. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz Art. 73 Abs. 5 BPV richtig
angewandt hat. Diese Frage ist nachfolgend mittels Auslegung zu klären.
3.5 Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ermitteln. Aus-
gangspunkt ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element).
Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, so ist auf die weiteren Aus-
legungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Ent-
stehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn
und Zweck (teleologisches Element) sowie die Bedeutung, die ihr im Kon-
text mit anderen Normen zukommt (systematisches Element). Dabei ist ei-
nem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen (BGE 143 II 685 E. 4).
Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber
als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neu-
erer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu,
weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine
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andere Lösung weniger rasch nahelegen. Dabei ist eine Abgrenzung zur
teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, bei jünge-
ren Erlassen kaum möglich (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des
BVGer A-5008/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 und A-2019/2017 vom
4. Dezember 2018 E. 4.3.1).
3.5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 5 BPV zählen für die Berechnung
der Anzahl Anstellungsjahre, wie erwähnt, die “ununterbrochenen Arbeits-
verhältnisse“ bei Arbeitgebern in Verwaltungseinheiten nach Art. 1 BPV
(nachfolgend: Bundesarbeitgeber). Die französische sowie auch die italie-
nische Fassung stimmen mit diesem Wortlaut überein ("Les rapports de
travail exercés sans interruption" bzw. "i rapporti di lavoro ininterrotti").
Durch den Begriff der „ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse“ kommt un-
missverständlich zum Ausdruck, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Ar-
beitsverhältnisse bei Bundesarbeitgebern bestehen müssen. Dabei diffe-
renziert die Bestimmung nicht nach den Gründen, welche zu einem Unter-
bruch geführt haben. Auch Ausnahmen, wonach ein kurzer Unterbruch von
bestimmter Zeit oder ein Unterbruch ohne Erwerbstätigkeit ausserhalb der
Bundesverwaltung unbeachtlich wären, sieht der Gesetzestext explizit
nicht vor. Demnach wird eine Treueprämie gemäss dem Wortlaut von
Art. 73 Abs. 5 BPV nur ausgerichtet, wenn eine lückenlose Anstellung be-
steht.
3.5.2 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm
durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systemati-
schen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, be-
stimmt (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 97).
Vorliegend ist im Rahmen der systematischen Auslegung die Übergangs-
bestimmung in Art. 116e BPV zu beachten. Art. 116e Abs. 1 BPV stellt si-
cher, dass den Angestellten auch die vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 1. Mai 2013 geleisteten Anstellungsjahre, die von Unterbrüchen auf-
grund von Austritten begleitet wurden, angerechnet werden. Art. 116e
Abs. 2 BPV präzisiert allerdings, dass bei Aus- und Wiedereintritten nach
Inkrafttreten der Revision vom 1. Mai 2013 diese Bestimmung nicht zur An-
wendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer A-5008/2018 vom 26. Februar
2019 E. 3.4.2 m.w.H.). Dies macht deutlich, dass es zu einem Unterbruch
in der Anstellungsdauer im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV kommt, wenn das
Arbeitsverhältnis infolge eines Austritts endet, ohne dass unterbruchslos
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ein neues Arbeitsverhältnis bei Bundesarbeitgebern beginnt. Die systema-
tische Auslegung von Art. 73 Abs. 5 BPV unter Heranziehung der Über-
gangsbestimmung in Art. 116e BPV führt demnach zum selben Ergebnis
wie die grammatikalische Auslegung.
3.5.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlas-
sen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemes-
sen werden (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER/THURNHEER, a.a.O., Rz. 101 und 121). Art. 73 Abs. 5 BPV in
der im vorliegenden Fall massgebenden Fassung, wonach lediglich die un-
unterbrochenen Arbeitsverhältnisse angerechnet werden, trat erst per
1. Juli 2013 in Kraft, weshalb eine Abgrenzung von historischer und teleo-
logischer Auslegung schwierig und daher nachfolgend auf eine Unterschei-
dung zu verzichten ist (vgl. Urteile des BVGer A-5008/2018 vom 26. Feb-
ruar 2019 E. 3.4.3, A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 5.4 und
A‑1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 7.1 m.w.H.).
In der Botschaft zum BPG wird zum heutigen Art. 32 BPG erläutert, dass
die Treueprämie bezwecke, die längerfristige Loyalität individuell zu för-
dern und anzuerkennen (BBl 1999 1624). Sie ist somit einerseits ein Dank
dafür, dass der Arbeitnehmer während einer längeren Zeit dem Arbeitgeber
die Treue gehalten hat. Andererseits soll sie aber auch den Anreiz schaf-
fen, dass Arbeitnehmer nicht aus der Bundesverwaltung ausscheiden. Die-
ser Zweck kann bei näherer Betrachtung nur hinreichend erfüllt werden,
wenn der Arbeitnehmer möglichst ununterbrochen in einem Arbeitsverhält-
nis mit Bundesarbeitgebern steht. Es liegt deshalb nahe, für die Entstehung
des Anspruchs eine Anstellung ohne Unterbruch zu verlangen, was der
Verordnungsgeber denn auch mit der Revision von Art. 73 Abs. 5 BPV per
1. Juli 2013 – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bezweckte.
Gemäss der bis zum 30. Juni 2013 gültigen Fassung von Art. 73 Abs. 5
BPV zählten für die Berechnung der Anstellungsjahre alle Arbeitsverhält-
nisse, die in den Verwaltungseinheiten nach Art. 1 bestanden hatten. Per
1. Juli 2013 wurde die Formulierung in Art. 73 Abs. 5 BPV ergänzt. Dem-
nach sind nur noch die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse für die Be-
rechnung der Anstellungsjahre massgebend. Schliesslich wurde die Be-
stimmung in Art. 73 BPV per 1. Januar 2016 erneut revidiert (vgl. AS 2015
3155). Art. 73 Abs. 1 BPV sieht neu vor, dass Treueprämien erst nach zehn
und nicht wie bisher bereits nach fünf Anstellungsjahren ausgerichtet wer-
den.
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3.5.4 Die Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass der Verordnungs-
geber den Anspruch auf eine Treueprämie nur noch zurückhaltend zuge-
stehen will. So wurden die Voraussetzungen verschärft, indem eine län-
gere Anstellungsdauer statuiert sowie insbesondere als zusätzliches Erfor-
dernis eine Anstellung ohne Unterbruch in die Verordnungsbestimmung
aufgenommen wurde. Gerechtfertigt wird die Verschärfung damit, dass mit
dieser neuen Bestimmung dem Prinzip der Treue Rechnung getragen wer-
den soll. So sollen Personen, welche aus der Bundesverwaltung ausgetre-
ten sind und zwischenzeitlich einen neuen Arbeitgeber gewählt haben,
nicht in den Genuss einer Treueprämie kommen (Urteil des BVGer
A-5008/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4.3.2).
3.6 Der Zweck von Art. 73 Abs. 5 BPV und somit der Treueprämie besteht
unter anderem darin, einen Arbeitnehmer an die Bundesverwaltung zu bin-
den (vgl. E 3.5.3). Es soll also nur derjenige mit einer Treueprämie belohnt
werden, welcher eine längere Zeit bei der Bundesverwaltung verbleibt.
Kein solches Verbleiben liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis beendet
wird, sei es, um woanders zu arbeiten oder um beispielsweise eine Auszeit
zu nehmen. Ein Unterbruch kann auch aufgrund eines Stellenwechsels in-
nerhalb der Bundesverwaltung entstehen. Darauf deutet auch Art. 29
Abs. 4 BPV hin, der sich mit internen Übertritten befasst. In Art. 29 Abs. 4
BPV findet sich eine ähnliche Umschreibung (“ohne Unterbruch geleistete
Arbeitsverhältnisse“) als Kriterium für die Berechnung der Kündigungsfris-
ten bei einem internen Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit nach
Art. 1 Abs. 1 BPV. Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Per-
sonalamtes (EPA) empfiehlt sich die Vereinbarung eines unbezahlten Ur-
laubs, falls ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel innerhalb der Bundesver-
waltung eine Auszeit wünsche. So sei sichergestellt, dass die längeren
Kündigungsfristen und auch die anrechenbaren Jahre für die Treueprämie
bestehen bleiben würden (vgl. Revision der Bundespersonalverordnung
[BPV, SR 172.220.111.3] Synopsis und Erläuterungen zu den beabsichtig-
ten Änderungen per 1. Juli 2013 und 1. Januar 2014, Stand 1. Mai 2013,
Erläuterungen S. 6; abrufbar auf der internen Website des Eidgenössi-
schen Personalamtes, die für alle Bundesangestellte zugänglich ist:
HR-Informatio-
nen für Mitarbeitende > Recht > Revision Bundespersonalrecht > Archiv,
abgerufen am 4. September 2019). Zu einem Unterbruch in der Anstel-
lungsdauer im Sinne von Art. 73 Abs. 5 BPV kommt es somit grundsätzlich
immer dann, wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht und nicht unmittelbar
darauf ein neues Arbeitsverhältnis zu laufen beginnt (Urteil des BVGer
A-5008/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4.3.3).
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3.7 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 73 Abs. 5 BPV, dass
einzig entscheidend ist, ob es zu einem Unterbruch in der Anstellungs-
dauer kommt. Ein Unterbruch findet immer dann statt, wenn das Arbeits-
verhältnis zu Ende geht, ohne dass nahtlos ein neues zu laufen beginnt.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerde-
führer grundsätzlich seinem bisherigen Arbeitgeber treu bleiben wollte und
ihm dies durch die Umstrukturierung verunmöglicht wurde, ist vorliegend
einzig relevant, dass der Beschwerdeführer über eine Dauer von sechs
Monaten in keinem Arbeitsverhältnis zu einem Bundesarbeitgeber stand.
Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Art. 73 Abs. 5 BPV falsch
angewendet hat. Es ist ihr zudem beizupflichten, dass mit der Festsetzung
der Entschädigung nach Art. 19 BPG, die der Beschwerdeführer bei der
unverschuldeten Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei Agroscope er-
halten hat, insbesondere sein Alter, seine berufliche und persönliche Situ-
ation, die Benachteiligung auf dem Stellenmarkt aufgrund des fortgeschrit-
tenen Alters sowie die gesamte Dauer seiner Anstellung bei Verwaltungs-
einheiten nach Art. 1 BPV berücksichtigt wurde (Art. 79 Abs. 4 BPV; vgl.
Urteil des BVGer A-662/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2.3). Die Treue
des Beschwerdeführers zu einem Bundesarbeitgeber wurde somit bereits
durch diese Entschädigung mit abgegolten. Der Verweis des Beschwerde-
führers auf Art. 45 der Verordnung des ETH-Rates über das Personal im
Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 15. März
2001 (PVO-ETH, SR 172.220.113) zielt ins Leere, da diese Verordnung
vorliegend nicht anwendbar ist und die ETH über eine gewisse Autonomie
für abweichende Regelungen verfügt (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPG i.V.m. Art. 2
Abs. 2 der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. De-
zember 2000 [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]).
4.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz Art. 73 Abs. 5 BPV i.V.m. Art. 116e
Abs. 2 BPV richtig angewendet und deren Grundgedanken nicht missach-
tet hat, ist gleichzeitig auch erstellt, dass das Rechtsgleichheitsgebot nach
Art. 8 BV und das Willkürverbot bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben
gemäss Art. 9 BV nicht verletzt sind. Die monierte Ungleichbehandlung be-
ruht auf Differenzierungen, welche mit Blick auf den Zweck von Art. 73
Abs. 5 BPV gerechtfertigt sind. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, wel-
cher lückenlos für die Bundesverwaltung tätig ist, stand der Beschwerde-
führer über mehrere Monate nicht in vertraglichen Beziehungen mit einem
Bundesarbeitgeber und es war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar,
ob er überhaupt zur Bundesverwaltung zurückkehren würde. Der Be-
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Seite 11
schwerdeführer kann aus seinen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-
gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Der unterliegende Beschwer-
deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dasselbe gilt
für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: