B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2372/2014
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Jürg Wissmann, Rechtsanwalt,
Dufourstrasse 22, Postfach 167, 8024 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung
(Art. 15 VG).
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ erstatteten am 27. Januar 2012 bei der Staats-
anwaltschaft (…) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen "betrügerischer
Machenschaften" und eines daraus resultierenden Vermögensschadens in
der Höhe von USD (…).
Nach den Angaben in der Strafanzeige hatte der im Januar 2011 verstor-
bene Ehegatte bzw. Vater C._______ in der Schweiz eine Stiftung einge-
richtet, welcher eine Kapitalgesellschaft gehört habe. Anlässlich eines Be-
suches in (…) im Januar 2012 hätten A._______ und B._______ festge-
stellt, dass das Konto der Kapitalgesellschaft kurze Zeit nach dem Tod von
C._______ saldiert und das Geld an verschiedene andere (Kapital-)
Gesellschaften überweisen worden sei. Für die entsprechenden Aufträge
sei die Unterschrift von A._______ gefälscht worden. Zudem seien – wie-
derum mittels gefälschter Unterschriften – die Guthaben von den persönli-
chen Konten von A._______ und B._______ abgehoben und auch diese
beiden Konten saldiert worden. Die Strafanzeige enthält zudem Angaben
zu möglichen Tätern, wobei nebst zwei namentlich genannten Personen
insbesondere Personen aus dem Umfeld der Vermögensverwaltungsge-
sellschaft erwähnt wurden, bei welcher die erwähnte Stiftung errichtet wor-
den war.
B.
Kurz zuvor, am 17. Januar 2012, hatte die Bundesanwaltschaft gestützt auf
eine Geldwäschereiverdachtsmeldung der vorerwähnten Vermögensver-
waltungsgesellschaft gegen zwei Personen eine Strafuntersuchung eröff-
net wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betrugs. Ge-
mäss den Ausführungen der Bundesanwaltschaft stimmten die Angaben in
der Geldwäschereiverdachtsmeldung im Wesentlichen mit den von
A._______ und B._______ in ihrer Strafanzeige geschilderten Umständen
überein. Die Bundesanwaltschaft übernahm aus diesem Grund die Straf-
anzeige vom 27. Januar 2012 von der Staatsanwaltschaft (…) zur weiteren
Bearbeitung.
C.
Die Bundesanwaltschaft liess in der Folge mittels Durchsuchungen und
Editionen die Originaldokumente betreffend die in der Strafanzeige vom
27. Januar 2012 geschilderten Vermögensdispositionen sicherstellen und
holte bei der Kantonspolizei (…) ein Schriftgutachten zur Frage der Echt-
heit der Dokumente ein; Hintergrund waren Ungereimtheiten wie etwa der
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Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. Geldwäschereiverdachtsmeldung
mehr als neun Monate nach den (angeblichen) schädigenden Handlungen.
Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Unterschriften von
A._______, anders als jene von B._______, mit hoher Wahrscheinlichkeit
echt seien und von ihr selbst stammten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft
eine Strafuntersuchung gegen A._______ wegen Verdachts der Irrefüh-
rung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetz-
buches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), mittelbar begangen
durch die Anzeigeerstattung vom 27. Januar 2012. Der Kurzbegründung ist
zu entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft gestützt auf das Schriftgut-
achten vom 4. Dezember 2013 Grund zu der Annahme hatte, A._______
habe wider besseren Wissens eine nicht begangene strafbare Handlung
angezeigt.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 liessen A._______ und B._______ beim
Bundesstrafgericht Beschwerde gegen die Eröffnung der Strafuntersu-
chung gegen A._______ führen. Zudem verlangten sie, es sei dem zustän-
digen Staatsanwalt des Bundes die Strafuntersuchung zu entziehen und
einem kompetenten Staatsanwalt des Bundes oder des Kantons Zürich zu
übertragen. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss vom 28. März 2014
auf die Beschwerde nicht ein (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2014.49–50 vom 28. März 2014). Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 wies
es zudem eine gegen die (vorübergehende) Verweigerung der Einsicht in
das Schriftgutachten vom 4. Dezember 2013 erhobene Beschwerde ab;
die beschuldigte Person habe vor der Durchführung der ersten Einver-
nahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Straf-
verfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.61, BB.2014.62
vom 4. Juli 2014).
F.
Mit Schreiben vom 1. April 2014 erstatteten A._______ und B._______ bei
der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsan-
walt des Bundes, D._______, wegen des Verdachts der falschen Anschul-
digung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. Sie kritisierten die Eröffnung der Stra-
funtersuchung gegen A._______ als unbegründet und willkürlich, da der
Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege offenkundig nicht erfüllt sei.
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Darüber hinaus fand sich in der Strafanzeige persönliche Kritik am Staats-
anwalt des Bundes, wenn etwa ausgeführt wurde, es stehe entweder die
"völlige Unfähigkeit der Person D._______" oder eine bewusst falsche An-
schuldigung nach Art. 303 StGB in Frage.
G.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 verweigerte der Bundesanwalt die Er-
mächtigung zur Strafverfolgung gegen D._______. Der Bundesanwalt er-
wog zusammenfassend, dass insbesondere aufgrund der Ergebnisse des
Schriftgutachtens ein hinreichender Verdacht bestanden habe, um gegen
A._______ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Irreführung der
Rechtspflege zu eröffnen. Der Staatsanwalt des Bundes habe entspre-
chend pflichtgemäss, jedenfalls aber nicht wider besseren Wissens gehan-
delt, als er die Strafuntersuchung eröffnete. Der Straftatbestand der fal-
schen Anschuldigung sei daher offensichtlich nicht erfüllt und die Ermäch-
tigung zu verweigern.
H.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 lassen A._______ und B._______ (Be-
schwerdeführende) gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft (Vo-
rinstanz) vom 16. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
führen. Sie beantragen, es sei die Verfügung vom 16. April 2014 aufzuhe-
ben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei zu erteilen.
Die Beschwerdeführenden sind zusammenfassend und anders als die Vo-
rinstanz der Ansicht, dass von einem Anfangsverdacht wegen Irrführung
der Rechtspflege offensichtlich nicht ausgegangen werden könne. Der Tat-
bestand der Irreführung der Rechtspflege setze voraus, dass eine nicht be-
gangene Tat angezeigt werde. Dem Schriftgutachten vom 4. Dezember
2013 sei jedoch zu entnehmen, dass jedenfalls die Unterschriften von
B._______ gefälscht worden seien. Folglich seien die im Januar 2012 zur
Anzeige gebrachten Handlungen strafbar und könne die Strafanzeige vom
27. Januar 2012 den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gar nicht
erfüllen. Der Staatsanwalt des Bundes habe gleichwohl und damit wider
besseren Wissens eine Strafuntersuchung gegen A._______ eröffnet, wo-
mit der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt und die Ermächti-
gung zu erteilen sei.
I.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 5
Zur Begründung führt sie unter Verweis auf das erstattete Schriftgutachten
aus, die Unterschriften auf jenen Dokumenten, welche das Handzeichen
von A._______ tragen würden, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit echt
und stammten von dieser selbst. Das Ergebnis des Schriftgutachtens sei
daher geeignet gewesen, begründete Zweifel an den zur Anzeige gebrach-
ten Urkundenfälschungen und damit den Verdacht einer möglichen Irrefüh-
rung der Rechtspflege entstehen zu lassen. Der Staatsanwalt des Bundes
sei folglich berechtigt und verpflichtet gewesen, eine Strafuntersuchung zu
eröffnen; für die Eröffnung einer Strafuntersuchung genüge der Nachweis
von konkreten Verdachtsmomenten, bei deren Beurteilung den Strafverfol-
gungsbehörden ein Ermessensspielraum zustehe. Unter diesen Umstän-
den fehle es offensichtlich an einem strafbaren Verhalten des Staatsan-
walts des Bundes und sei daher die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu
Recht nicht erteilt worden.
J.
Die Beschwerdeführenden halten mit Schlussbemerkungen vom 17. Juli
2014 an ihren Anträgen und ihre Darstellung fest. Ergänzend führen sie
aus, dass mit der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 eine Vermögensschä-
digung und nicht eine Urkundenfälschung angezeigt worden sei. Die ver-
meintlich falschen Urkunden seien einzig im Zusammenhang mit der arg-
listigen Täuschung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs von Belang,
durch welchen die Beschwerdeführenden an ihrem Vermögen geschädigt
worden seien, wobei eine arglistige Täuschung auch mit echten (Blanko-)
Unterschriften erzielt werden könne. Die Echtheit der Unterschriften von
A._______ sei aus diesem Grund kein wesentliches Element für die zur
Anzeige gebrachte betrügerische Vermögensschädigung. Die Vermögens-
schädigung habe jedoch nachweislich stattgefunden und der zur Anzeige
gebrachte Sachverhalt sei somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz
strafbar. Der Staatsanwalt des Bundes habe gleichwohl eine Strafuntersu-
chung gegen A._______ wegen des Verdachts der Irreführung der Rechts-
pflege eröffnet, weshalb die Ermächtigung zu erteilen sei.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird – soweit für den Entscheid erheblich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz
i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund vorliegt.
Der Entscheid der Vorinstanz, die Ermächtigung zu verweigern, ist eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG; das Verfahren, in welchem über die
Ermächtigungserteilung entschieden wird, ist ein vom Strafverfahren los-
gelöstes Verwaltungsverfahren, in welchem die Vorinstanz gleich einer
erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob gegen ei-
nen Staatsanwalt des Bundes eine Strafuntersuchung geführt werden darf
(BVGE 2013/28 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Bst. d des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]). Aller-
dings ist die Bundesanwaltschaft weder in Art. 33 Bst. a VGG noch in
Art. 15 Abs. 5 VG als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts genannt.
Wie eine – insbesondere historische und systematische – Auslegung von
Art. 33 Bst. a VGG ergibt, handelt es sich dabei jedoch um ein gesetzge-
berisches Versehen (zur Auslegung von Art. 33 Bst. a VGG siehe BVGE
2013/28 E. 4). Da im Weiteren kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Berechtigung zur Beschwerdeführung bestimmt sich grundsätzlich
und auch im vorliegenden Verfahren nach Art. 48 VwVG; die Bestimmung
von Art. 15 Abs. 5bis VG berechtigt die Staatsanwaltschaft, welche um die
Ermächtigung nachgesucht hat, spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung,
schränkt aber die allgemeine Beschwerdeberechtigung nach Art. 48 VwVG
nicht ein (BVGE 2013/28 E. 5). Demnach ist zur Beschwerde berechtigt,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist nebst der for-
mellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Bezie-
hungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen ver-
mag.
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Vorliegend ist die formelle Frage der Erteilung der Ermächtigung zur Straf-
verfolgung eines Staatsanwalts des Bundes streitig. Für die Beschwerde-
führenden ergäbe sich demnach ein praktischer Nutzen aus einer Aufhe-
bung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung, wenn sie die Möglich-
keit erhielten, sich an einem allfälligen Strafverfahren als Partei beteiligen
zu können. Die Beschwerdeführenden haben am 27. Januar 2012 Strafan-
zeige gegen den zuständigen Staatsanwalt des Bundes wegen falscher
Anschuldigung erstattet. Dies allein verschafft ihnen aber noch keine Par-
teistellung in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten und
insofern auch keinen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung
bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung; ist eine anzeigende Person
durch die Tat nicht geschädigt und nicht Privatklägerin, so stehen ihr im
Strafverfahren keine Verfahrensrechte zu ausser dem Anspruch, auf An-
frage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und
wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Parteien im Strafverfahren sind grund-
sätzlich die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft sowie die Privat-
klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), wobei als Privatklägerschaft die ge-
schädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Und als ge-
schädigte Person wiederum gilt, wer durch die fragliche Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h., wer Träger des Rechtsgutes
ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefähr-
dung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (Art. 115 Abs. 1
StPO; zum Ganzen Urteil des BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012
E. 2, insbes. E. 2.2 unter Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.).
Die Beschwerdeführenden vermögen somit aus der Aufhebung bzw. Ände-
rung der angefochtenen Verfügung (nur) dann einen praktischen Nutzen
zu ziehen, wenn sie Träger des durch die fragliche Strafbestimmung vor
Verletzung (mit-)geschützten Rechtsgutes sind und somit die Möglichkeit
haben, sich an einem allfälligen Strafverfahren als Partei zu beteiligen (Ur-
teil des BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies
trifft jedenfalls auf A._______ zu. Der zur Anzeige gebrachte Straftatbe-
stand der falschen Anschuldigung schützt zwar in erster Linie die Zuverläs-
sigkeit der Rechtspflege. (Mit-)geschütztes Rechtsgut sind jedoch auch die
Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170
E. 2.1). A._______, die geltend macht, zu Unrecht angeschuldigt worden
zu sein, könnte sich folglich in einem Strafverfahren als Partei beteiligten
und ist insofern zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung be-
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Seite 8
rechtigt. Demgegenüber ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht er-
sichtlich und es wird von den Beschwerdeführenden auch nicht vorge-
bracht, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A._______
B._______ (un)mittelbar in seinen Rechten verletzt und er somit als ge-
schädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen wäre. Es erscheint daher
fraglich, ob sich das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Ent-
scheids auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung von B._______ aus-
zuwirken vermag und er insofern (allein) zur Beschwerde gegen die ange-
fochtene Verfügung berechtigt wäre. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offen bleiben. Die Legitimation zur Beschwerde braucht nicht ausnahmslos
bei allen Beschwerdeführenden gegeben zu sein, wenn mehrere Be-
schwerdeführende gemeinsam eine Beschwerde einreichen und die Legi-
timation – wie vorliegend – zumindest bei einem von ihnen gegeben ist
(Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 1.2).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwer-
deführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur
Strafverfolgung gegen den Staatsanwalt des Bundes, D._______, zu
Recht nicht erteilt hat. Die Beschwerdeführenden sind – anders als die Vo-
rinstanz – der Ansicht, dass offensichtlich kein hinreichender Verdacht ge-
gen A._______ wegen Irreführung der Rechtspflege vorliege. Der Staats-
anwalt des Bundes habe gleichwohl und damit wider besseren Wissens
eine Strafuntersuchung gegen A._______ eröffnet, wo-mit der Tatbestand
der falschen Anschuldigung erfüllt und die Ermächti-gung zu erteilen sei.
Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den ist vorweg die für Entscheide über die Strafverfolgungsermächtigung
geltende gesetzliche (Verfahrens-)Ordnung darzustellen (nachfolgend
E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist alsdann zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt hat (nachfol-
gend E. 3.3).
A-2372/2014
Seite 9
3.2 Die Strafverfolgung eines Staatsanwalts des Bundes wegen strafbarer
Handlungen, die sich – wie vorliegend – auf dessen amtliche Tätigkeit be-
ziehen, bedarf nach Art. 15 Abs. 1 Bst. d VG einer Ermächtigung des Bun-
desanwalts. Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraus-
setzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in
leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen
durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend ge-
ahndet erscheint (Art. 15 Abs. 3 VG).
Das Ermächtigungserfordernis i.S.v. Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt den
Schutz von Behördenmitgliedern, Beamten und sonstigen Angestellten vor
unbegründeten, insbesondere mutwilligen und trölerischen Strafanzeigen
und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV
161 E. 2.3; BGE 111 IV 37 E. 2b; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. Ap-
ril 2014 E. 2.3). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Ermäch-
tigung zu Beginn bzw. vor der Eröffnung eines Strafverfahrens eingeholt
wird (vgl. Art. 15 Abs. 2 VG; BGE 139 IV 161 E. 2, insbes. E. 2.3). Sie ist
nach Art. 303 Abs. 1 StPO Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren,
wird aber in einem davon getrennten, eigenständigen Verwaltungsverfah-
ren erteilt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März
2014 E. 3.2; zudem vorstehend E. 1.1). In diesem Ermächtigungsverfahren
ist eine Vorprüfung der Strafsache daraufhin vorzunehmen, ob genügend
Anhaltspunkte für ein straf- und verfolgbares Verhalten des Beschuldigten
vorliegen. Hingegen ist nicht (abschliessend) zu klären, ob die Vorausset-
zungen zur Strafverfolgung und ein Straftatbestand erfüllt sind. Diese Fra-
gen werden – sofern die Ermächtigung erteilt wird – im nachfolgenden
Strafverfahren zu beurteilen sein (BGE 87 I 81 E. 2; Urteil des BGer
2A.401/2000 vom 2. Februar 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-
4920/2011 vom 26. März 2013 E. 10.1). Gegenstand der Vorprüfung ist
somit nicht die materielle Frage der Schuld oder Nichtschuld eines Behör-
denmitglieds oder Beamten, sondern lediglich die verfahrensrechtliche
Frage der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung als Prozessvoraus-
setzung (ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen
des Bundes, 1995, S. 99).
Die Ermächtigung ist demnach zu verweigern, wenn sich im Rahmen der
Vorprüfung herausstellt, dass ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Vo-
raussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist und sich der
Vorwurf (somit) als haltlos oder gar mutwillig oder trölerisch erweist. Folg-
lich ist die Ermächtigung – vorbehältlich leichter Fälle i.S.v. Art. 15 Abs. 3
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Seite 10
VG – zu erteilen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die in Frage ste-
henden Handlungen einen Straftatbestand erfüllen und die gesetzlichen
Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein können (BGE 111 IV
37 E. 2b; Urteil 2A.401/2000 E. 2 mit Hinweisen). Dabei sind an den Ver-
dachtsgrad grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, d.h.
die Ermächtigung ist entsprechend der Trennung von Straf- und Ermächti-
gungsverfahren zu erteilen, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die
Verurteilung des Beschuldigten besteht (vgl. BGE 93 I 75 E. 1a; Urteil
BB.2013.178 E. 3.2; Urteil A-4920/2011 E. 10.1; zudem Urteil 1C_633/2013
E. 3.3 f.; zum Verdachtsgrad vgl. CORNELIA HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer
Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kan-
ton Zürich, 2006, S. 102 ff., insbes. S. 104); die Anforderungen an die Er-
teilung der Ermächtigung generell höher anzusetzen als für die Einleitung
einer strafprozessualen Voruntersuchung gegen einen nicht beamteten
Bürger wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich nicht zu verein-
baren. Im Zweifelsfall ist die Ermächtigung zu erteilen (vgl. BGE 93 I 75
E. 2b; Urteil des BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Bei
der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Verdacht für die Ermächti-
gungserteilung vorliegt, kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu, ohne dass jedoch der Entscheid im ihrem freien Ermessen
liegen würde; die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn ein straf-
oder verfolgbares Verhalten offensichtlich fehlt oder es sich um einen leich-
ten Fall handelt (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 147 und 150; vgl. auch Urteil A-
4920/2011 E. 4.4).
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A._______
den Straftatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt und die gesetzli-
chen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein können.
3.3 Eine falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer ei-
nen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Ver-
brechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen oder wer mit derselben Absicht in anderer Weise
arglistige Veranstaltungen trifft. Die Anschuldigung muss sich gegen einen
Nichtschuldigen richten; bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden,
dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt
worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung grundsätz-
lich erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese
Frage geschaffen hat (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommen-
A-2372/2014
Seite 11
tar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 303 Rz. 10–12 mit Hinweisen). Auf Sei-
ten des subjektiven Tatbestands ist sodann Vorsatz und in Bezug auf die
Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseren Wissens verlangt.
Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist
(BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Strafuntersuchung gegen A._______ ist, soweit dem Bundesverwal-
tungsgericht bekannt, noch nicht abgeschlossen. Eine Klärung des objek-
tiven Tatbestandsmerkmals, wonach sich die Anschuldigung gegen einen
Nichtschuldigen zu richten hat, ist somit (noch) nicht möglich. Darauf
kommt es vorliegend jedoch auch nicht an, wobei sich (allein) aus einer
Einstellung des Verfahrens gegen A._______ oder einem Freispruch oh-
nehin nicht ableiten liesse, die Strafuntersuchung sei wider besseren Wis-
sens eingeleitet worden (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des BGer
1C_118/2013 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Mit der Vorinstanz ist vielmehr da-
von auszugehen, dass es vorliegend offensichtlich an einem strafbaren
Verhalten auf Seiten des Staatsanwalts des Bundes fehlt. Die Beschwer-
deführenden haben am 27. Januar 2012 verschiedene vermögensschädi-
gende Tathandlungen zur Anzeige gebracht, von denen – nach eigenen
Angaben – ein Grossteil mittels der gefälschten Unterschrift von A._______
begangen worden sein soll. Wenn nun ein Schriftgutachten ergibt, dass die
Unterschriften auf den verschiedenen Originaldokumenten mit grosser
Wahrscheinlichkeit echt sind, so durfte und musste dies beim zuständigen
Staatsanwalt des Bundes Zweifel an der zur Anzeige gebrachten betrüge-
rischen Vermögensschädigung entstehen lassen; die Strafverfolgungsbe-
hörden und somit auch der Staatsanwalt des Bundes sind zur Einleitung
eines (Vor-)Verfahrens verpflichtet, wenn ihnen auf eine Straftat hinwei-
sende Verdachtsgründe bekannt werden, wobei ihnen bei deren Beurtei-
lung naturgemäss ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (Art. 7 Abs.
1 und Art. 302 Abs. 1 StPO; vgl. auch CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jungend-
strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 7 StPO Rz. 14 und 20–22 und EST-
HER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jungendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 StPO Rz. 31). Gleich-
zeitig ist ausgeschlossen, dass der Staatsanwalt des Bundes sicher um die
Unwahrheit der gegen A._______ erhobenen Anschuldigung wusste. Ob
es gerechtfertigt war, gestützt (allein) auf das Schriftgutachten unmittelbar
eine Strafuntersuchung gegen A._______ zu eröffnen, ist im vorliegenden
Ermächtigungsverfahren nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Fragen
nach der Strafbarkeit der zur Anzeige gerbachten betrügerischen Vermö-
gensschädigungen und der Unumstösslichkeit des Schriftgutachtens vom
A-2372/2014
Seite 12
4. Dezember 2013. Es wird Sache der entsprechenden Strafuntersuchun-
gen sein, diese Fragen zu klären, weshalb auch (formelle) Einwendungen
etwa betreffend die Verfahrensführung in jenen Verfahren zu erheben sind
(vgl. BGE 104 Ib 59 E. 3d). Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ging
die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die zur Anzeige ge-
brachte Handlung, nämlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen
A._______, den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung offen-
sichtlich nicht erfüllt. Sie hat daher die Ermächtigung zu Recht nicht erteilt,
zumal auch kein anderer, von Amtes wegen zu verfolgender Straftatbe-
stand in Betracht fällt. Die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Ap-
ril 2014 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Offen bleiben kann
bei diesem Ergebnis, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführenden mut-
willig erfolgte und die Ermächtigung (auch) aus diesem Grund zu verwei-
gern bzw. die Beschwerde abzuweisen wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich die
Frage, ob der Straftatbestand der falschen Anschuldigung von einem
Staatsanwalt des Bundes durch die Eröffnung einer Strafuntersuchung und
damit in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit überhaupt begangen werden
kann.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermächtigung zur Strafverfol-
gung nur verweigert werden darf, wenn ein straf- oder verfolgbares Verhal-
ten offensichtlich fehlt oder es sich um einen leichten Fall handelt. Davon
durfte die Vorinstanz vorliegend ausgehen. Der Staatsanwalt des Bundes
durfte und musste aufgrund des Schriftgutachtens Zweifel an den zur An-
zeige gebrachten Vermögensdelikten haben. Somit fehlt es offensichtlich
am subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung, einem Handeln wi-
der besseren Wissens, und hat die Vorinstanz die Ermächtigung zu Recht
nicht erteilt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
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Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden von vorn-
herein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit
der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– werden den Beschwer-
deführenden zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss
wir zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– D._______, Staatsanwalt des Bundes (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Kohle
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