B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2373/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch RA Dr. iur. Christoph Bürgi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Ressourcen,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Sicherstellungsverfügung.
A-2373/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Han-
delsregister das Führen von Restaurationsbetrieben sowie den Handel mit
Waren aller Art. Einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der
Gesellschaft ist C._______. Die Gesellschaft nahm ihre unternehmerische
Tätigkeit nach eigenen Angaben am 21. November 2016 auf. Im ausgefüll-
ten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht, den sie bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) einreichte, bezif-
ferte sie ihre voraussichtlichen Umsätze der ersten zwölf Monaten ihrer un-
ternehmerischen Tätigkeit mit Fr. 600'000.-.
Mit Wirkung per 21. November 2016 wurde die A._______ GmbH in das
Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetra-
gen. Die ESTV bewilligte der Gesellschaft am 15. Dezember 2016 die Ab-
rechnung nach vereinnahmten Entgelten mittels Saldosteuersätzen.
In ihrer ersten Mehrwertsteuerabrechnung deklarierte die A._______
GmbH für die Abrechnungsperiode vom 21. November 2016 bis und mit
31. Dezember 2016 einen Umsatz von Fr. 100'194.-.
A.b Mit Verfügung vom 7. März 2017 verpflichtete die ESTV (im Folgenden
auch: Vorinstanz) die A._______ GmbH dazu, eine Sicherstellung von
Mehrwertsteuern von Fr. 25'000.- zu leisten.
B.
Mit Beschwerde vom 24. April 2017 lässt die A._______ GmbH (im Folgen-
den auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Auf-
hebung der genannten Sicherstellungsverfügung unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge beantragen. Im Sinne von Beweisofferten verlangt die
Beschwerdeführerin die Einholung eines Amtsberichtes der ESTV sowie
die Einvernahme von D._______ als Zeugen.
C.
Nach Eingang der Beschwerde forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz auf, die Sendungsverfolgung der schweizerischen Post
(«Track & Trace») zu ihrer Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 ein-
zureichen. Auf diese Aufforderung hin reichte die Vorinstanz mit E-Mail vom
25. April 2017 die verlangte Sendungsverfolgung sowie die Kopie eines am
24. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandten E-Mails mit der an-
gefochtenen Sicherstellungsverfügung im Attachment ein.
A-2373/2017
Seite 3
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin sei die
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 verlangte die Beschwerdeführerin Ein-
sicht in die Beilagen zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess das Akteneinsichtsgesuch am 29. Juni 2017 gut und räumte der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
F.
Die Beschwerdeführerin hält mit innert erstreckter Frist eingereichter Stel-
lungnahme vom 21. August 2017 an ihrem Antrag auf Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest. Als
Beilage zu dieser Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin einen
Ausdruck der Website der E._______ AG ein.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem am 1. Januar
2010 erfolgten Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) ereignet. Soweit im Folgenden auf die Recht-
sprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999
(aMWSTG, AS 2000 1300) und zur noch älteren Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen
wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das
MWSTG übernommen werden kann.
1.2 Gegen Mehrwertsteuersicherstellungsverfügungen der ESTV kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 93
Abs. 4 MWSTG; vgl. auch Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021] sowie [zum Ausschluss des Einsprache-
verfahrens] Art. 93 Abs. 3 Satz 2 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Urteil
des BVGer A-7574/2008 vom 27. Januar 2009).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese formgerecht erhoben
(vgl. Art. 52 VwVG) sowie den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt
(vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3
1.3.1 Fraglich ist indessen, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten
wurde.
1.3.2
1.3.2.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt
am Tag nach der Mitteilung der Verfügung an die Partei zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG) und steht gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG «vom siebten
Tag vor Ostern bis und mit siebten Tag nach Ostern» still. Dabei ist mit
«Ostern» ausschliesslich der Ostersonntag gemeint (BGE 139 V 490
E. 2.2; Urteil des BGer 9C_413/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3; PATRICIA
EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 22a N. 8).
1.3.2.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 Satz 1 MWSTG werden
Verfügungen der ESTV «der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet».
Nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens des Bun-
des erfolgt die Eröffnung der Verfügung (nur) «in der Regel» schriftlich
(Art. 34 Abs. 1 VwVG) und kann die Eröffnung einer Verfügung mit Einver-
ständnis der Partei auch auf elektronischem Weg erfolgen, wobei gegebe-
nenfalls die Verfügungen mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu
versehen sind (Art. 34 Abs. 1bis VwVG. Die Verordnung vom 18. Juni 2010
über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfah-
rens [SR 172.021.2, nachfolgend: Übermittlungsverordnung] enthält in
Art. 8 ff. ausführliche Regelungen zur Eröffnung von Verfügungen auf elekt-
ronischem Weg).
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Seite 5
Ob trotz des Wortlautes von Art. 82 Abs. 2 Satz 1 MWSTG eine Eröffnung
von Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift gemäss den allgemeinen Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrens des Bundes auch auf dem elektroni-
schen Weg erfolgen kann (verneinend: FELIX GEIGER, in: ders./Regine
Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [im Folgenden: MWSTG
Kommentar], Art. 82 N. 11), muss hier – wie im Folgenden ersichtlich wird –
ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob sich die zulässige
Form der Eröffnung von (neurechtlichen) Mehrwertsteuersicherstellungs-
verfügungen der ESTV nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 MWSTG oder aber nach
den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens des Bundes
(bzw. Art. 34 Abs. 1 und 1bis VwVG) richtet.
1.3.2.3 Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Mitteilung beim tatsächli-
chen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. ei-
ner zur Entgegennahme befugten Person oder – gemäss der sog. Zustell-
fiktion – spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustel-
lungsversuch als erfolgt (vgl. zur Zustellfiktion Art. 20 Abs. 2bis VwVG und
Urteil des BVGer A-7730/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2; siehe zum Gan-
zen auch FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 15). Die erwähnte Zustellfiktion setzt vo-
raus, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach
des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung) und der Empfän-
ger die Zustellung einer entsprechenden eingeschriebenen Sendung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (materielle Bedin-
gung; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017
E. 8, mit Hinweisen).
1.3.3 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Sicherstellungsverfü-
gung am 7. März 2017 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin ver-
sandt. Gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post
(«Track & Trace») und nach Angaben der Vorinstanz (E-Mail vom 25. April
2017) hat die Post die betreffende Abholungseinladung am 8. März 2017
ins Postfach der Beschwerdeführerin gelegt und wurde die Sendung in der
Folge nicht abgeholt. Unter diesen Umständen könnte die Sicherstellungs-
verfügung nur dann als aufgrund der Sendung vom 7. März 2017 als
rechtsgültig zugestellt gelten, soweit die Voraussetzungen für die Zustell-
fiktion erfüllt wären (vgl. E. 1.3.2.3). Dabei ist indes fraglich, ob die materi-
elle Bedingung der Zustellfiktion erfüllt war, also die Beschwerdeführerin
(im Zeitpunkt des Erhalts der Abholungseinladung der schweizerischen
Post) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Eröffnung einer an sie
gerichteten Sicherstellungsverfügung rechnen musste. Wie es sich damit
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Seite 6
verhält, kann jedoch, soweit es um die Wahrung der Beschwerdefrist geht,
aus den nachstehend genannten Gründen (ebenso wie die hiervor in
E. 1.3.2.2 in fine genannten Fragen) dahingestellt bleiben.
Die Vorinstanz hat nämlich die angefochtene Verfügung auch mit einem E-
Mail vom 24. März 2017 an die Beschwerdeführerin verschickt. Es ist zwar
fraglich, ob diese Zustellung auf dem elektronischen Weg rechtsgültig war
(vgl. E. 1.3.2.2 in fine). Da aber die Zustellung als solche vorliegend (zu
Recht) unbestritten ist und die Beweislast für den Zeitpunkt der rechtsgül-
tigen Zustellung bei der eröffnenden Behörde liegt, ist zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde
fristgerecht erhoben wurde (vgl. Urteil des BVGer C-5641/2008 vom
15. Februar 2010 E. 1.4.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 618).
1.4 Mit Blick auf das Ausgeführte ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfah-
ren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113
E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch
aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution,
vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).
2.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3).
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Seite 7
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG
hält fest, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Perso-
nen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuer-
bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
3.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach
aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Ein Steuerpflichtiger
ist unter anderem dann von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn er im
Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steu-
erbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Wer ein Unter-
nehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 3 MWSTG von
der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steu-
erpflicht zu verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).
3.3 Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tä-
tigkeit (Art. 14 Abs. 1 MWSTG).
3.4 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5,02 Mio.
steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als
Fr. 109'000.- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Sal-
dosteuersatz – zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG in
der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung (AS 2010 2055) nach der Sal-
dosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung der Saldosteuersatzme-
thode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer
Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich
Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln
(Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchen-
übliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 MWSTG).
3.5 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben (Art. 34 Abs. 1 MWSTG). Als
Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Innerhalb der
Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer bei der Anwendung von
Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
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Seite 8
3.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich
nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei ei-
genständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
(Art. 10 MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1 MWSTG), ermittelt die Steuer-
forderung selber (vgl. Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von
60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1
MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde per 1. Januar 2010 zwar
leicht gelockert (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_678/2012 vom
17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014 vom 10. Juli 2014
E. 4.1); der Leistungserbringer ist jedoch auch unter dem neuen Recht
selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung ver-
antwortlich (vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1;
Urteile des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.1, A-788/2015
vom 24. Dezember 2015 E. 2.2.2).
Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbeson-
dere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine
Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG).
3.7 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses überprüft die steuerpflichtige
Person die Buchhaltung. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der ge-
setzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Der Gesetzgeber ver-
langt dabei die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuer-
periode, eine Umsatzabstimmung und gegebenenfalls eine Vorsteuerab-
stimmung sowie weitere Unterlagen. Diese Kontrollarbeiten werden als
sog. Finalisierung bezeichnet. Allfällige hierbei festgestellte Mängel sind in-
nerhalb eines halben Jahres zu korrigieren (vgl. Art. 72 Abs. 1 MWSTG).
Damit ist bei Ablauf der Zahlungsfrist von Art. 86 Abs. 1 MWSTG die Steu-
erschuld (für die Steuerperiode und damit für das ganze Jahr) noch nicht
endgültig bestimmbar (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5523/2015
vom 31. August 2016 E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
3.8 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die
«Umsatzsteuerschuld» gemäss Art. 40 Abs. 2 Satz 2 MWSTG mit der Ver-
einnahmung des Entgelts.
4.
4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV Mehrwertsteuern, Zin-
sen und Kosten, selbst wenn diese weder rechtskräftig festgesetzt noch
fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
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«a. deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Ge-
schäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder
sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c. die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d. die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs
eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e. die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen ein-
reicht.»
Art. 93 Abs. 2 MWSTG regelt sodann die Sicherstellung bei Verzicht auf
die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht im Sinne von Art. 11
MWSTG und bei der Optierung für die Versteuerung ausgenommener Leis-
tungen im Sinne von Art. 22 MWSTG.
Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den
sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entge-
gennimmt, anzugeben (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz MWSTG).
Gemäss Art. 93 Abs. 7 MWSTG ist die Sicherstellung zu leisten «durch
Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe
und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rück-
kaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern
oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken».
4.2 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Mass-
nahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgabe-
rechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimm-
ten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch
braucht – wie erwähnt – weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig zu sein.
Grundsätzlich ist die ESTV auch befugt, künftige Forderungen sicherzu-
stellen. Doch muss sich die Begründetheit der Forderung immerhin als
wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben her-
ausstellen. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahrscheinlich
ist, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung
reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden,
dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen ei-
nes rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (siehe
zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.1 [zu
Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]; RALF IMSTEPF, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.],
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Seite 10
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, 2015, Art. 93 N. 1).
4.3
4.3.1 Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG mit dem darin vorgesehenen Gefähr-
dungstatbestand ist als Generalklausel zu qualifizieren (DIEGO CLAVADET-
SCHER, in: MWSTG Kommentar, Art. 93 N. 3 f.; IMSTEPF, a.a.O., Art. 93
N. 9). Für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift muss eine Ge-
fährdung bzw. mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der
Mehrwertsteuerforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungs-
verfügung bestehen (vgl. IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 11). Eine solche Ge-
fährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhal-
ten des Mehrwertsteuerpflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefähr-
dung – ohne dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine entsprechende Ab-
sicht nachgewiesen werden könnte – kann eine Sicherstellungsverfügung
rechtfertigen. Im Einzelfall kann es bereits ausreichen, dass ein Mehrwert-
steuerpflichtiger die Abrechnungen nicht korrekt ausfüllt bzw. nicht fristge-
recht einreicht (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom
19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen. Die
altrechtliche Rechtsprechung zum Gefährdungstatbestand lässt sich bei
der Auslegung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG heranziehen, auch wenn
der Wortlaut dieser Bestimmung im Vergleich zu Art. 70 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG mit dem Begriff «rechtzeitig» ergänzt wurde [vgl. CLAVADET-
SCHER, a.a.O., Art. 93 N. 5; IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 13; siehe auch vorn
E. 1.1]).
Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist hingegen eine Ge-
fährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse
des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Hand-
lungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige
Vermögen entzieht. Das gefährdende Verhalten des Mehrwertsteuerpflich-
tigen muss bewiesen werden. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten
und der Gefährdung des Steuerbezuges muss hingegen nur glaubhaft ge-
macht werden (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom
19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen).
Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätz-
lich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem Prinzip der
Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die vollständige
und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst verantwortlich; die
ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten bloss
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Seite 11
stichprobenweise. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwert-
steuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt verhält, müssen der Verwal-
tung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit gewährleistet
werden kann, dass die korrekte und vollständige Steuererhebung sicher-
gestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die Gefährdung einer Mehrwertsteuer-
forderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen selbst ausgeht. Auf den Ur-
sprung der Gefährdung kommt es nicht in erster Linie an, er kann mithin
auch bei Dritten liegen. Juristische Personen müssen sich das Verhalten
ihrer Organe anrechnen lassen. Das frühere Verhalten eines verantwortli-
chen Organs einer juristischen Person ist für die Beurteilung, ob eine
Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann,
wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit
der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu tun haben. Dies gilt unter
der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem
früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Eine Gefähr-
dung im fraglichen Sinne wurde in der Rechtsprechung zum Beispiel bei
einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft bejaht, deren einziger Ver-
waltungsrat bereits bei einer anderen, nunmehr konkursiten Gesellschaft
alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht wer-
den musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten – mit der Folge
eines beträchtlichen Schadens für den Fiskus – nie korrekt wahrgenom-
men wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion [SRK] vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc [zu
Art. 58 Abs. 1 aMWSTV]; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006
vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen).
4.3.2 Ein Zahlungsverzug im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c MWSTG liegt
bei noch nicht beglichenen, selbstveranlagten Steuerbeträgen ab dem
61. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode vor (vgl. Art. 86 Abs. 1
MWSTG [dazu vorn E. 3.6] sowie IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 25). Nach dem
Wortlaut des Gesetzes würde jeder Zahlungsverzug eine Sicherstellungs-
verfügung erlauben. Mit Blick auf das noch (in E. 4.5) näher darzustellende
Verhältnismässigkeitsprinzip wird freilich für eine Sicherstellung aufgrund
eines nur einmaligen Verzuges des Zahlungspflichtigen in der Literatur (so-
wohl in derjenigen zum früheren Recht als auch in derjenigen zum
MWSTG) die Erfüllung weiterer (ungeschriebener) Voraussetzungen ver-
langt (ausführlich dazu IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 26 ff. [mit dem Hinweis
auf Unterschiede zwischen der früheren und der neuen Regelung anderer
Sicherungsmassnahmen der ESTV bei wiederholtem Zahlungsverzug in
Art. 71 Abs. 3 aMWSTG und Art. 94 Abs. 3 MWSTG und der zum neuen
Recht vertretenen Forderung nach einem zum einmaligen Zahlungsverzug
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Seite 12
hinzukommenden Nachweis einer konkreten Gefährdung]; siehe auch CLA-
VADETSCHER, a.a.O., Art. 93 N. 9, wonach der Erlass einer Sicherstellungs-
verfügung bei einem einmaligen Zahlungsverzug unter dem neuen Recht
«nur in den allerseltensten Ausnahmefällen verhältnismässig sein» dürfte.
Unter dem früheren Recht machte THOMAS JÜRG KAUFMANN [Die Sicher-
stellung von Mehrwertsteuern, ASA 67 S. 613 ff., S. 620] die Zulässigkeit
der Sicherstellungsverfügung bei einmaligem Zahlungsverzug abhängig
von «einer weitergehenden Gefährdung» aufgrund der «spezielle[n] finan-
zielle[n] Situation des Steuerschuldners und [der] […] Höhe der aufgelau-
fenen Steuerschuld». Vgl. zum früheren Recht auch JÜRG WERNLI,
in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 70
N. 15).
4.4 Art. 93 Abs. 1 MWSTG stellt eine sog. «Kann-Vorschrift» dar. Der ESTV
kommt bei deren Handhabung ein gewisser Ermessensspielraum im Sinne
eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Urteil des BVGer A-1663/2006
vom 19. März 2007 E. 2.2.2 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]).
4.5 Sodann muss die gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassene Si-
cherstellungsverfügung auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV) vereinbar bzw. verhältnis-
mässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels be-
dienen, als es die Umstände verlangen. Dies gilt vorab einmal für die Höhe
der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem
Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen
Schulden Rechnung tragen. Unzulässig wäre beispielsweise eine Sicher-
stellung im Betrag der gesamten voraussichtlichen Mehrwertsteuern bis
zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Grenze rechtfertigt sich umso
mehr, als die Behörde jederzeit eine (weitere) Sicherstellungsverfügung er-
lassen kann. Betreffend die Höhe der geforderten Sicherheiten hat die
Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht of-
fensichtlich übersetzt ist. Hält sich die Sicherstellungsverfügung an die fest-
gestellte Mehrwertsteuerforderung, hat eine weitergehende Prüfung des
Umfanges der geforderten Sicherheiten zu unterbleiben (vgl. Urteil des
BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.2 [zu Art. 70 Abs. 1
aMWSTG], mit Hinweisen; zur Verhältnismässigkeit siehe auch IMSTEPF,
a.a.O., Art. 93 N. 21).
A-2373/2017
Seite 13
5.
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundrecht auf rechtliches
Gehör und dessen Konkretisierung für das Verwaltungsverfahren des Bun-
des in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich insbesondere grundsätzlich das Recht
der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; zur Anwendbarkeit des VwVG auf das Verfügungsverfahren vor der
ESTV vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG
braucht die Behörde die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Verfü-
gungserlass aber namentlich dann nicht anzuhören, wenn Gefahr im Ver-
zug ist, ihnen die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und keine an-
dere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhö-
rung gewährleistet. Dabei darf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs
aber nach Rechtsprechung und Lehre nicht unverhältnismässig sein (Ur-
teile des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.2.1,
A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.2.1; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI-
CKEL, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 30 N. 79 und N. 84 f.; die
weiteren Tatbestände von Art. 30 Abs. 2 VwVG sind vorliegend nicht von
Interesse).
5.2 Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt wer-
den, muss diese in der Regel rasch bzw. «überfallartig» erlassen werden,
wenn ein Tatbestand eingetreten ist, der die Gefährdung der Steuerforde-
rung erkennen lässt (vgl. Urteile des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016
vom 8. Dezember 2016 E. 3.2.5 [zur Sicherstellung von Staats- und Ge-
meindesteuern], 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 6.1 [zur Sicherstellung
von Grundstückgewinnsteuern]; Urteil des BVGer A-3546/2011 vom
19. August 2011 E. 2.4 [zur Sicherstellung der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe bzw. LSVA]; zur Sicherstellung der Mehrwert-
steuer siehe IMSTEPF, a.a.O., vor Art. 93–95 N. 4, wonach der Verzicht auf
eine vorgängige Androhung einer Sicherstellungsmassnahme verhältnis-
mässig ist). Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde offensichtlich
vereitelt, wenn der Abgabepflichtige vor Erlass und Vollstreckung der Ver-
fügung zur Stellungnahme eingeladen würde. Es bedeutet folglich keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Betroffene erst
nachträglich, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, seinen Standpunkt darlegen sowie seine Verteidigungsmittel vorbrin-
gen kann (im Ergebnis ebenso Urteil des BGer 2C_603/2011 vom 16. Ja-
nuar 2012 E. 2.2 [zur Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern];
vgl. ferner Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 3.1.2
[zur Sicherstellung der LSVA]).
A-2373/2017
Seite 14
6.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend,
sie habe zu Unrecht keine Gelegenheit gehabt, vor Erlass der angefochte-
nen Sicherstellungsverfügung zur Sache Stellung zu nehmen. Damit sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Die ESTV
brauchte nämlich die Beschwerdeführerin entsprechend den vorstehenden
Ausführungen vor Erlass der streitbetroffenen Verfügung nicht anzuhö-
ren (vgl. E. 5.2). Eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte
den Zweck dieser Sicherstellungsverfügung vereitelt und war deshalb nicht
geboten.
7.
7.1 Unbestritten ist vorliegend, dass C._______, einziger Gesellschafter
und einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, auch bei der
F._______ GmbH Geschäftsführer und für letztere Gesellschaft einzel-
zeichnungsberechtigt war. Der Zweck der F._______ GmbH (Führung von
Gaststätten sowie Handel mit Waren aller Art) war im Handelsregister im
Wesentlichen gleich umschrieben wie der in diesem Register festgehaltene
Zweck der Beschwerdeführerin. Die F._______ GmbH, die ihr Domizil an
der gleichen Adresse wie derjenigen der Beschwerdeführerin hatte, war
vom 1. September 2013 bis 7. Februar 2017 im Register der mehrwertsteu-
erpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Am 7. Februar 2017
wurde über die F._______ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursver-
fahren wurde – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 16. März
2017 mangels Aktiven eingestellt.
7.2 Gemäss der Begründung der Sicherstellungsverfügung vom 7. März
2017 ist die F._______ GmbH als mehrwertsteuerpflichtige Person ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber der ESTV nur teilweise nachge-
kommen. Daraus seien der Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt ungedeckt
gebliebene, durch Pfändungsverlustscheine in Betreibungsverfahren aus-
gewiesene Ausfälle im Betrag von rund Fr. 24'000.- entstanden. Die ESTV
erklärt dabei in der Sicherstellungsverfügung, es sei mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass bei ihr aufgrund des
Konkurses der F._______ GmbH weitere Ausfälle anfallen werden. Über-
dies führt die ESTV aus, dass anlässlich einer bei der F._______ GmbH im
Jahr 2016 durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeit-
A-2373/2017
Seite 15
raum vom 12. August 2013 bis 31. Dezember 2015 unter anderem unver-
buchte Einnahmen festgestellt worden seien und dies zu einer Nachbelas-
tung in grösserem Umfang zugunsten der ESTV geführt habe.
Die ESTV hält in der Sicherstellungsverfügung zudem fest, dass sich
C._______ die erwähnten Versäumnisse der F._______ GmbH im Zusam-
menhang mit Mehrwertsteuern anrechnen lassen müsse. Ferner kommt
sie in der Verfügungsbegründung zum Schluss, dass «die […] personellen
Verflechtungen bei den erwähnten Gesellschaften [d.h. bei der F._______
GmbH und der Beschwerdeführerin], die Unterlassung der (vollständigen)
Bezahlung der Steuerschulden durch die F._______ GmbH und die daraus
resultierenden Verluste für die ESTV, die nun aktive und praktisch densel-
ben Zweck verfolgenden A._______ GmbH mit wiederum C._______ als
handelndem Organ mit Einzelunterschrift […] die rechtzeitige Bezahlung
der bei der A._______ GmbH anfallenden Steuerschuld im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG als gefährdet erscheinen lässt» (E. 4 Abs. 7
der Sicherstellungsverfügung).
8.
8.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Sicherstel-
lungsverfügung vom 7. März 2017 war die Beschwerdeführerin im Register
der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Dabei
hatte sie im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht für die ersten zwölf
Monate ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab dem 21. November 2016 ei-
nen voraussichtlichen Umsatz im Zusammenhang mit Lieferungen sowie
Dienstleistungen im Inland von Fr. 600'000.- angegeben.
Schon aufgrund dieser Umstände durfte die ESTV bei Erlass der Sicher-
stellungsverfügung davon ausgehen, dass allenfalls bereits bestehende
sowie künftige Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerde-
führerin vorliegen, welche prinzipiell Gegenstand einer Sicherstellungsver-
fügung bilden können. Dies gilt umso mehr, als eine Mehrwertsteuerforde-
rung unabhängig davon, ob sie bereits rechtskräftig festgesetzt oder fällig
oder bloss in Zukunft zu erwarten ist, bei gegebenen weiteren Vorausset-
zungen bereits dann sichergestellt werden darf, wenn sich ihre Begründet-
heit bei einer prima-facie-Prüfung als wahrscheinlich erweist (vgl. E. 4.2).
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Zeitpunkt des
Erlasses der Sicherstellungsverfügung keine offenen Mehrwertsteuer-
schulden gehabt. Bei der hier interessierenden Frage, ob der Sicherstel-
lung prinzipiell zugängliche Forderungen gegeben waren, ist dies jedoch
A-2373/2017
Seite 16
im Ergebnis schon deshalb nicht relevant, weil im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung (wie dargelegt) jedenfalls die Begründetheit
künftiger Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin
in der hier rechtserheblichen Weise wahrscheinlich war.
8.2 Es fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass im
Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung die rechtzeitige Be-
zahlung der (hiervor in E. 8.1) erwähnten Mehrwertsteuerforderungen ge-
fährdet war (vgl. E. 4.3.1).
8.2.1 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz bei der Prüfung des Gefähr-
dungstatbestandes das frühere Verhalten des einzigen Gesellschafters
und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (C._______) als Geschäfts-
führer bei der F._______ GmbH berücksichtigt. Anders als in der Be-
schwerde suggeriert wird, läuft dies nicht von vornherein auf einen unzu-
lässigen «Durchgriff durch die juristische Person und eine [unzulässige]
persönliche Haftbarmachung von C._______» hinaus (vgl. Beschwerde,
S. 7). Denn bei der Beurteilung, ob eine mögliche Gefährdung der recht-
zeitigen Bezahlung einer Steuerforderung besteht, kann auf das frühere
Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person jeden-
falls dann abgestellt werden, wenn zwischen diesem Verhalten und der ak-
tuellen (möglichen) Gefährdung ein wesentlicher Zusammenhang besteht
(vgl. E. 4.3.1). Es ist deshalb zu klären, ob sich C._______ als Geschäfts-
führer der F._______ GmbH in einer Art und Weise verhalten hatte, welche
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung
auf eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwert-
steuerforderungen durch die Beschwerdeführerin schliessen liess.
Bei der Beurteilung des Verhaltens C._______s ist zu berücksichtigen,
dass ihm als einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer der
F._______ GmbH die Versäumnisse dieser Gesellschaft zuzurechnen sind.
8.2.2 Die F._______ GmbH rechnete die Mehrwertsteuer nach der Sal-
dosteuersatzmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 11 S. 2). Die Gesellschaft deklarierte in ihrer Abrechnung
für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli bis und mit 31. Dezember 2015
eine geschuldete Steuer von Fr. 23'209.45. Nachdem die F._______ GmbH
diese Steuer bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 29. Februar 2016 nicht
entrichtet hatte, setzte die ESTV den genannten Betrag in Betreibung. Das
Betreibungsverfahren endete am 21. Dezember 2016 mit der Ausstellung
A-2373/2017
Seite 17
eines Pfändungsverlustscheins über Fr. 24'197.85 (Akten Vorinstanz,
act. 14).
Der F._______ GmbH ist in diesem Zusammenhang zumindest vorzuwer-
fen, dass sie die in der Abrechnung angegebene Steuer von Fr. 23'209.45
nicht wie geboten (vgl. E. 3.6) innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrech-
nungsperiode (bzw. bis zum 29. Februar 2016) entrichtet hat. Zwar wird in
der Beschwerde geltend gemacht, aufgrund eines am 15. März 2016 in der
Küche des Restaurants der F._______ GmbH eingetretenen Wasserscha-
dens habe dieser Gesellschaft auf einen Schlag ein ganz erheblicher Be-
trag gefehlt, um die laufenden Kosten decken zu können (Beschwerde,
S. 4 ff.). Indessen ist die Zahlungsfrist der für das zweite Halbjahr 2015
abgerechneten Steuer bereits vor diesem Schadensereignis ungenutzt ab-
gelaufen, und zwar – anders als dies in der Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 21. August 2017 suggeriert wird – unabhängig davon, ob
die entsprechende Abrechnung vor oder nach dem Eintritt des Wasser-
schadens erstellt wurde.
Selbst wenn der Wasserschaden zum späteren Konkurs der Gesellschaft
beigetragen hätte, ist nicht erstellt, dass die F._______ GmbH die Zah-
lungsfrist bis zum 29. Februar 2016 allein aufgrund schlechter wirtschaftli-
cher Verhältnisse nicht wahren konnte. Vielmehr hat sich die F._______
GmbH die Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer für das zweite Halbjahr
2015 per Ende Februar 2016 ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Letzteres würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die von der
F._______ GmbH Ende 2015 begonnene «teure Werbekampagne»
(vgl. Beschwerde, S. 4; Beschwerdebeilage 8, S. 7) dazu geführt hätte,
dass die F._______ GmbH Ende Februar 2016 nicht über die Mittel zur
Entrichtung der für das zweite Halbjahr 2015 abgerechneten Mehrwert-
steuer verfügte.
8.2.3 Der genannte einmalige Zahlungsverzug der F._______ GmbH
würde für sich allein im Lichte der vorstehend erwähnten Lehrmeinung zum
gesetzlichen Sicherstellungstatbestand des Zahlungsverzuges
(vgl. E. 4.3.2) womöglich nicht genügen, um gestützt auf das Verhalten der
F._______ GmbH, das C._______ zuzurechnen ist (vgl. E. 8.2.1 am Ende),
auf eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwert-
steuern durch die Beschwerdeführerin zu schliessen. Indessen kommen
weitere Versäumnisse der F._______ GmbH bzw. C._______s hinzu:
A-2373/2017
Seite 18
So musste die ESTV anlässlich einer am 2. Dezember 2016 bei der
F._______ GmbH durchgeführten Kontrolle feststellen, dass die Buchhal-
tungen und Abschlüsse dieser Gesellschaft zum zweiten Halbjahr 2013 so-
wie zu den Jahren 2014 und 2015 unvollständig sind. Die ESTV belastete
deshalb für die entsprechenden Steuerperioden mit Einschätzungsmittei-
lung Nr. […] vom 28. Februar 2017 einen Betrag von Fr. 24'761.- nach (Ak-
ten Vorinstanz, act. 16). Es ist damit erstellt, dass die F._______ GmbH
ihrer Buchführungspflicht mehrfach – und vor Eintritt des geltend gemach-
ten Wasserschadens – nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist.
8.2.4 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die hiervor (E. 8.2.2 f.) ge-
nannten Versäumnisse der F._______ GmbH bzw. C._______s eine mög-
liche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der im Zeitpunkt des Erlas-
ses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung wahrscheinlichen Mehr-
wertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin begründeten:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin
und der F._______ GmBH – obschon es sich um an sich rechtlich vonei-
nander unabhängige Gesellschaften handelte – insofern ein relevanter en-
ger Zusammenhang bestand, als C._______ bei beiden Gesellschaften als
jeweils Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Mehr-
wertsteuerbelange (einschliesslich der Buchhaltung) verantwortlich war
und die Gesellschaften mit Sitz an derselben Adresse einen im Wesentli-
chen identischen Zweck verfolgten. Sodann fällt ins Gewicht, dass
C._______ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angesichts des
Umstandes, dass ihm die erwähnten Versäumnisse der F._______ GmbH
zuzurechnen waren, keine hinreichende Gewähr für die rechtzeitige Be-
zahlung der Mehrwertsteuern durch die Beschwerdeführerin bot.
Schon aufgrund des Gesagten war die ESTV berechtigt, gegenüber der
Beschwerdeführerin eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Deshalb
spielt keine Rolle, ob dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (auch)
der Konkurs der F._______ GmbH angelastet werden kann (was die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ausserordentliche Umstände hät-
ten zu diesem Konkurs geführt, sinngemäss bestreitet).
8.2.5 Da bereits aufgrund des früheren Verhaltens ihres Geschäftsführers
der Gefährdungstatbestand bei der Beschwerdeführerin erfüllt war, ist
für die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht entscheidend, ob der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung in mehrwertsteuerlicher Hinsicht eigene Versäumnisse vorgeworfen
A-2373/2017
Seite 19
werden konnten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis zum Verfü-
gungszeitpunkt in mehrwertsteuerlicher Hinsicht sämtlichen Pflichten ord-
nungsgemäss nachgekommen wäre, hätte dies nämlich die aufgrund der
in E. 8.2.2 f. erwähnten Versäumnisse C._______s bei der
F._______ GmbH bestehenden Bedenken der ESTV in Bezug auf die
rechtzeitige Bezahlung der Steuern durch die Beschwerdeführerin nicht als
unbegründet erscheinen lassen.
Anzumerken ist indessen, dass zum hier zu Ungunsten der Beschwerde-
führerin herangezogenen früheren Verhalten ihres Geschäftsführers bei
der F._______ GmbH ins Bild passt, dass auch die Beschwerdeführerin bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung den aus ihrem
Mehrwertsteuerrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten – wie im Folgen-
den aufgezeigt wird – nicht vollumfänglich nachgekommen ist.
8.2.6 Die Steuerforderung für das zweite Semester 2016 bzw. die Zeit-
spanne vom 21. November bis 31. Dezember 2016 hatte die nach der Sal-
dosteuersatzmethode abrechnende Beschwerdeführerin nach den mass-
gebenden gesetzlichen Vorschriften innert 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
rechnungsperiode (d.h. bis am 28. Februar 2017) unaufgefordert abzu-
rechnen und zu begleichen (vgl. E. 3.6).
Die aktenkundige Abrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. De-
zember 2016 wurde von der Treuhänderin (und damaligen Vertreterin) der
Beschwerdeführerin, der E._______ AG, auf den 28. Februar 2017 datiert.
Ob diese Abrechnung bis Ende Februar 2017 bei der ESTV eingereicht
wurde, lässt sich jedoch gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht hin-
reichend feststellen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des auf der Ab-
rechnung angebrachten, nach der Darstellung in der Vernehmlassung der
Vorinstanz als Eingangsstempel zu qualifizierenden Vermerks «ESTV
09.03.2017 11:18 MWST». Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem
Zusammenhang zwar sinngemäss, ein Mitarbeiter ihrer damaligen Vertre-
terin namens D._______ könne bestätigen, dass die Abrechnung fristge-
recht bei der ESTV eingereicht worden sei, und verlangt im Sinne eines
Beweisantrages eine diesbezügliche Befragung dieses Mitarbeiters als
Zeugen. Auf die beantragte Befragung von D._______ als Zeugen ist je-
doch in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.2), weil aus
den nachstehend genannten Gründen offen bleiben kann, ob die Be-
schwerdeführerin die Abrechnungsfrist bis Ende Februar 2017 gewahrt hat:
A-2373/2017
Seite 20
Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Abrechnung für die Zeit vom
21. November bis 31. Dezember 2016 rechtzeitig bis zum 28. Februar 2017
eingereicht hätte, hätte sie jedenfalls die ebenfalls bis Ende Februar 2017
laufende Zahlungsfrist für die provisorische Steuerforderung aus dieser
Zeitspanne (vgl. E. 3.6) nicht eingehalten. Denn ausweislich des aktenkun-
digen Ausdruckes aus dem System der ESTV betreffend Abrechnung/Zah-
lung und eines handschriftlichen Vermerks auf der von der Beschwerde-
führerin eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für die Zeit vom 21. No-
vember bis 31. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin den in dieser
Abrechnung deklarierten Steuerbetrag von Fr. 5'210.- erst am 22. März
2017 bezahlt. Da die ESTV in ihrer Vernehmlassung keinen anderen Zah-
lungszeitpunkt behauptet, ist davon auszugehen, dass die von der Be-
schwerdeführerin als Beweisofferte beantragte Einholung eines Amtsbe-
richtes der Vorinstanz bezüglich geleisteten Zahlungen die Annahme, dass
die erwähnte Zahlung am 22. März 2017 erfolgte, nicht umzustossen ver-
mag. Wiederum in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) ist deshalb
auch auf die Einholung dieses Amtsberichtes zu verzichten. Letzteres gilt
umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach
die am 28. Februar 2017 erstellte «Mehrwertsteuererklärung» (recte: Mehr-
wertsteuerabrechnung) einige Tage später bei der Vorinstanz eingegangen
und die Zahlung der fraglichen provisorischen Steuerforderung knapp zwei
Wochen danach erfolgt sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 21. August 2017, S. 2 f.), im Grunde (nunmehr) selbst konzediert, dass
die Zahlungsfrist bis Ende Februar 2017 nicht eingehalten wurde.
Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erachten, dass auch die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine
fällige und zu Unrecht noch nicht beglichene (provisorische) Steuerschuld
hatte. Letzteres ist vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen, auch wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 21. August
2017 geltend macht, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der ent-
sprechenden, im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung
noch ausstehenden Zahlung und dieser Verfügung: Sollte die Beschwer-
deführerin damit vorbringen wollen, die ESTV habe ihr in der Begründung
der Sicherstellungsverfügung die ausstehende Zahlung nicht vorgeworfen,
wäre ihr nämlich entgegenzuhalten, dass diese Verfügung vom Bundes-
verwaltungsgericht auch mit einer Begründung bestätigt werden kann, wel-
che von der in dieser Verfügung enthaltenen Begründung abweicht
(vgl. zur Zulässigkeit der Motivsubstitution E. 2.1).
A-2373/2017
Seite 21
8.2.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie das
Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung zu bestreiten sucht, verfangen nicht:
8.2.7.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei auf-
grund der Erzielung eines Umsatzes von Fr. 100'194.- bis zum 31. Dezem-
ber 2016 ohne Weiteres in der Lage (gewesen), auch die künftigen Mehr-
wertsteuerforderungen zu erfüllen. Damit vermag die Beschwerdeführerin
aber die mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwert-
steuerforderungen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung nicht in Frage zu stellen, kann doch aus der Höhe des Umsatzes nur
bedingt auf den Erfolg der Gesellschaft geschlossen werden und erschien
es daher nicht als ausgeschlossen, dass von der Beschwerdeführerin er-
zielte Erträge für andere Zwecke als die Bezahlung von Mehrwertsteuer-
schulden eingesetzt werden (vgl. dazu die insofern zutreffenden Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung, S. 4).
8.2.7.2 Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, C._______ sei nicht nur
bei ihr, sondern auch bei der H._______ GmbH sowie bei der
G._______ GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer. Letztere beiden
Gesellschaften hätten ihre Mehrwertsteuern ordnungsgemäss entrichtet.
Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrer Behauptung, die
H._______ GmbH und die G._______ GmbH hätten unter der Geschäfts-
führung C._______s ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten ordnungsgemäss
erfüllt, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die rechtzeitige
Bezahlung der Mehrwertsteuern durch die letzteren beiden Gesellschaften
weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist (die aktenkundige,
gegenüber der G._______ GmbH erlassene Einschätzungsmitteilung
Nr. […] vom 23. Februar 2017 [Akten Vorinstanz, act. 18] weist stattdessen
vielmehr darauf hin, dass diese Gesellschaft in den Steuerperioden vom
1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2015 zu Unrecht teilweise zu tiefe Umsatz-
bzw. Bezugssteuerbeträge deklarierte und teilweise nicht gerechtfertigte
Vorsteuerabzüge geltend machte).
8.2.7.3 Die Beschwerdeführerin erklärt sodann, C._______ habe sich bis
zu einer Revision Ende 2016 darauf verlassen dürfen, dass die Mehrwert-
steuerbelange der F._______ GmbH durch deren Treuhänderin, die
I._______ AG, korrekt abgewickelt werden. Danach habe er anstelle der
I._______ AG die E._______ AG (mit D._______ als Treuhänder mit
A-2373/2017
Seite 22
eidg. Fachausweis) mit der Beratung der Beschwerdeführerin und der Er-
stellung ihrer Mehrwertsteuerabrechnungen beauftragt. Es sei damit orga-
nisatorisch und fachlich sichergestellt, dass die Geschäftsführung nament-
lich in steuerlicher Hinsicht korrekt ablaufe.
Selbst wenn der I._______ AG im Rahmen einer Vertretung der F._______
GmbH gegenüber der ESTV Fehlleistungen unterlaufen wären, müssten
die vorn in E. 8.2.2 f. genannten Versäumnisse der F._______ GmbH und
damit auch C._______ (vgl. E. 8.2.1 am Ende) zugeschrieben werden. Die
vertraglich vertretene Person muss sich nämlich auch im Steuerrecht prin-
zipiell die Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen
(vgl. Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2014 E. 3.4, mit Hin-
weis auf die Pflicht der steuerpflichtigen Person, die vertragliche Vertre-
tung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu
überprüfen). Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche ein Ab-
weichen von diesem Prinzip gebieten würden. Mit Blick auf das vorn in
E. 8.2.6 Dargelegte kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass die
Mehrwertsteuerbelange der Beschwerdeführerin seit der Beauftragung
der E._______ AG als Treuhänderin ausnahmslos gesetzeskonform abge-
wickelt wurden.
8.3 Zu prüfen bleibt, ob der sichergestellte Betrag von Fr. 25'000.- vor dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (vgl. E. 4.5).
8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Höhe der
von der ESTV geforderten Sicherheitsleistung sei unverhältnismässig, weil
«einfach die offengebliebene Rechnung genommen [worden sei] und [nach
der angefochtenen Verfügung] der gesamte Betrag […] von der neuen Ge-
sellschaft sichergestellt werden» soll (Beschwerde, S. 6 f.). Zwar sugge-
riert die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen, dass die Vorinstanz
bei der Bemessung des sicherzustellenden Betrages auf die seitens der
F._______ GmbH unbezahlt gebliebenen Mehrwertsteuerforderungen ab-
gestellt hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Stattdessen hat die ESTV näm-
lich – wie in E. 7 der Sicherstellungsverfügung dargelegt wird – die Sicher-
heitsleistung unter Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschuld der
Beschwerdeführerin im ersten Jahr nach Aufnahme der unternehmeri-
schen Tätigkeit festgelegt und dabei die seinerzeit vorhandenen Angaben
der Beschwerdeführerin herangezogen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu
beanstanden.
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8.3.2 Wenn auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung bei der ESTV vorhandenen Angaben im aktenkundigen Fragebogen
zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 14. Dezember 2016 abge-
stellt würde, wäre vorliegend allein für die ersten zwölf Monate nach Auf-
nahme der unternehmerischen Tätigkeit (am 21. November 2016) mit steu-
erbaren Umsätzen von Fr. 501'875.- (bei Umrechnung der im ausgefüllten
Fragebogen angegebenen Umsätze von Fr. 33'000.- für den Zeitraum vom
21. November bis 14. Dezember 2016 auf zwölf Monate) bzw. Fr. 600'000.-
(bei Abstellen auf die im Fragebogen angegebenen voraussichtlichen Um-
sätze in den ersten zwölf Monaten) zu rechnen gewesen. Unter Anwen-
dung des vorliegend in der Höhe zu Recht unbestrittenen Saldosteuersat-
zes für Restaurants von 5,2 % wären somit ausgehend von diesem Frage-
bogen Mehrwertsteuerschulden für die ersten zwölf Monate nach Auf-
nahme der unternehmerischen Tätigkeit von Fr. 26'097.50 bzw. Fr. 31'200.-
zu erwarten gewesen.
Mit noch höheren Mehrwertsteuerschulden für die ersten zwölf Monate der
unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu rechnen gewesen, wenn
der ESTV zu diesem Zeitpunkt – wie in der Beschwerde behauptet wird
(vgl. Beschwerde, S. 3) – die Mehrwertsteuerabrechnung der Beschwer-
deführerin für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 bereits
vorgelegen hätte. Würde nämlich der in dieser Abrechnung für die letztere
Zeitspanne deklarierte Umsatz von Fr. 100'194.- auf zwölf Monate hochge-
rechnet, würde ein Umsatzbetrag von Fr. 891'971.- resultieren, was unter
Anwendung des Saldosteuersatzes von 5,2 % einer voraussichtlichen
Steuerschuld von Fr. 46'382.50 entspricht.
Im Lichte der erwähnten Steuerschuld zwischen ca. Fr. 26'000.- und rund
Fr. 46'000.-, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin für die ersten zwölf Monate
ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu erwarten war, ist die Höhe der vorlie-
gend geforderten Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.- jedenfalls nicht of-
fensichtlich übersetzt (vgl. zur beschränkten Überprüfung des Sicherstel-
lungsbetrages durch das Bundesverwaltungsgericht E. 4.5).
8.3.3 Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die angefochtene Sicher-
stellungsverfügung auch bezüglich «der zeitlichen Erstreckung als unver-
hältnismässig» (Beschwerde, S. 6). Sollte sie damit rügen wollen, dass die
geforderte Sicherheitsleistung auf einen zu langen Zeitraum ausgerich-
tet sei, wäre ihr entgegenzuhalten, dass der von der ESTV festgesetzte
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Betrag von Fr. 25'000.- je nach Berechnungsweise der im Zeitpunkt des
Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwartenden mutmasslichen
Steuerforderung (vgl. E. 8.3.2) etwa einen Zeitraum von sechseinhalb bis
elfeinhalb Monaten abgedeckt. Angesichts der halbjährlichen Abrech-
nungs- und Steuerentrichtungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5)
und des Umstandes, dass die Sicherstellung von Mehrwertsteuern unter
anderem auch der Verhinderung von Verzerrungen des Wettbewerbes zwi-
schen säumigen und nicht säumigen Unternehmen dient (vgl. [jeweils zur
LSVA] Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des
BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1), erscheint dies nicht
als unverhältnismässig.
Der angefochtene Entscheid erscheint selbst dann als verhältnismässig,
wenn zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, dass sie sich
bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch in einer Aufbauphase befun-
den haben dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August
2014 E. 5.8.3 [zur LSVA]). Selbst wenn die mit der Sicherstellung für eine
gewisse Zeit verbundene Blockierung des Betrages von Fr. 25'000.- für die
Beschwerdeführerin (auch) angesichts dieser Aufbauphase eine empfind-
liche Belastung bedeutet hätte (und/oder nach wie vor bedeuten würde),
ist nicht davon auszugehen, dass der Sicherstellungsbetrag aufgrund sei-
ner Höhe den Weiterbestand des Betriebes der Beschwerdeführerin unnö-
tigerweise gefährdet. Dies gilt umso mehr, als weder substantiiert dargetan
noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit Liquiditätsproblemen
zu kämpfen hatte.
8.3.4 Nach der Rechtsprechung zur Sicherstellung der LSVA sind das
Mass der Gefährdung und folglich gemäss dem Verhältnismässigkeitsprin-
zip die maximal zulässige Höhe des sicherzustellenden Betrages verrin-
gert, wenn der Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten ei-
nes nunmehr verantwortlichen Organs einer abgabepflichtigen juristischen
Person begründet liegt und die betreffende juristische Person die fälligen
Abgaben pünktlich geleistet hat bzw. weiterhin leistet (vgl. Urteil des
BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3 und 6.3.1, mit Hinwei-
sen). Selbst wenn diese Rechtsprechung mutatis mutandis auch im Be-
reich der Sicherstellung von Mehrwertsteuern gelten würde, liesse sich da-
raus im Rahmen der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da die Beschwerdefüh-
rerin – wie aufgezeigt (vgl. E. 8.2.6 am Ende) – im Zeitpunkt des Erlasses
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der Sicherstellungsverfügung trotz Fälligkeit noch nicht beglichene (provi-
sorische) Steuerschulden hatte.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Mass
der Gefährdung, welches im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungs-
verfügung bestand, nicht als unerheblich bezeichnet werden kann. Denn
seinerzeit war – wie erwähnt – bereits manifest, dass der Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin jedenfalls die rechtzeitige Bezahlung einer Steu-
erforderung in der Höhe von Fr. 24'761.- gefährdet hatte und zuvor mit ei-
nem vergleichbaren (provisorischen) Steuerbetrag von Fr. 23'209.45 in
Verzug geraten war (vgl. E. 8.2.2 f.). Auch im Lichte dieser Beträge, die
wohlgemerkt nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der
F._______ GmbH geschuldet waren, erscheint der Sicherstellungsbetrag
von Fr. 25'000.- nicht als offensichtlich übersetzt.
9.
9.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz von vornherein
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Mehrwert-
steuersicherstellungsverfügung ist als Endentscheid im Sinne von Art. 90
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes-
gerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sowie zugleich als Entscheid über eine
vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG zu qualifizieren, weshalb
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht (Art. 82 ff. BGG) gegen das vorliegende Urteil einzig gerügt werden
kann, verfassungsmässige Rechte seien verletzt. Dabei trifft die beschwer-
deführende Partei die qualifizierte Begründungspflicht im Sinne von
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Art. 106 Abs. 2 BGG (IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 54; vgl. zum Ganzen fer-
ner Urteil des BGer 2C_774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.2.3 f. [zur LSVA]
sowie Urteil des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom 8. Dezember
2016 E. 1.2.2 [zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Gerichts-
instanzen über abgaberechtliche Sicherstellungsverfügungen kantonalen
Rechts und Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundes-
steuer]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des E-Mails
der Vorinstanz vom 25. April 2017 [inkl. Beilagen zu diesem E-Mail])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017 [inkl. Beilage
zu dieser Stellungnahme])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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