B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2388/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Ressourcen,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlassgesuch Mehrwertsteuer;
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013.
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Januar 2015 erhielt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Meldung, wonach
A._______ seit dem Jahre 2010 auf der Onlineplattform
diverse Kunstgegenstände verkauft habe.
B.
Nach verschiedener Korrespondenz trug die ESTV mit Verfügung vom
23. Februar 2016 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2011 ins Mehrwert-
steuerregister ein und setzte die Mehrwertsteuer für die Steuerperioden
2011 bis 2013 (Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013) auf
Fr. 28‘175.- zuzüglich Verzugszinsen zu 4 % seit 1. Januar 2013 (mittlerer
Verfall) fest. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechts-
kraft.
C.
Bereits im Veranlagungsverfahren betreffend die Mehrwertsteuer und spä-
ter mit Schreiben vom 13. September 2016 ersuchte A._______ (nachfol-
gend Steuerpflichtige) um Erlass der für die Steuerperioden 2011 bis 2013
geschuldeten Mehrwertsteuer.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 wies die ESTV das Erlassgesuch der
Steuerpflichtigen ohne Kostenfolge ab.
E.
Mit Eingabe vom 25. April 2017 gelangt die Steuerpflichtige (nachfolgend
auch Beschwerdeführerin) beschwerdehalber an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung vom 29. März 2017. Ferner erneuert sie ihr Erlassbegehren.
Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den
getätigten Kunstverkäufen um Kommissionsgeschäfte gehandelt habe. Sie
habe im massgeblichen Zeitraum studiert und die fremde Ware für ihr be-
kannte Kunsthändler verkauft. Darüber habe sie jeden Kunden ausführlich
informiert. Ihr Gewinn habe brutto (….) und netto (…) des Verkaufspreises
betragen. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die von der ESTV vor-
genommenen Umsatzschätzungen als viel zu hoch. Die ESTV habe weder
die rechtliche Qualifikation als Kommissionsgeschäft noch die getätigten
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sog. Scheinzuschläge (von den Verkäufern selbst ersteigerte Ware) be-
rücksichtigt. Auch der Einwand betreffend die Transportkosten sei unbe-
rücksichtigt geblieben. Die Schätzungen widersprächen zudem den Be-
rechnungen, die von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ange-
stellt worden seien. Ferner seien die eingereichten Beweise nicht berück-
sichtigt worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von einem Kommissions-
geschäft ausgegangen und habe angenommen, nicht mehrwertsteuer-
pflichtig zu sein. Ihre finanzielle Situation sei bedrückend und die Bezah-
lung der Steuerschuld würde eine grosse Härte bedeuten. Sie verfüge we-
der über ausreichende kaufmännische Fähigkeiten noch habe sie Kennt-
nisse im Mehrwertsteuerrecht. Ausserdem habe sie sich stets kooperativ
gezeigt.
F.
Am 1. Juni 2017 beantragt die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz) ver-
nehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, da die Voraussetzun-
gen für einen Steuererlass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20) nicht erfüllt seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 wurde der Antrag der Beschwer-
deführerin um Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels
abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewie-
sen wurde, es bleibe ihr unbenommen, dennoch weitere Ausführungen und
Eingaben zu machen. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, so-
weit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV
ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
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Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung vom
29. März 2017 und hat ein Interesse an deren Aufhebung oder Abände-
rung. Sie ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige
Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zu-
treffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
3.
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV rechtskräftig festge-
setzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Per-
son:
a. die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und
eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zu-
mutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b. die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften
oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall
entstanden ist; oder
c. aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkom-
men konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann,
dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch
ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu
viel veranlagten Betrages möglich.
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Gemäss Art. 92 Abs. 6 MWSTG regelt der Bundesrat die Voraussetzun-
gen und das Verfahren für den Steuererlass näher. Von dieser Kompetenz
hat er jedoch bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht (GUIDO MÜLLER, in:
MWST Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Felix
Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], 2012 [nachfolgend: MWSTG Kom-
mentar], Art. 92 N. 24).
3.2
3.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (Urteil des BVGer A-1080/2014 vom 2. Ok-
tober 2014 E. 2.2.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung,
2012 [nachfolgend Untergang], S. 188). Er bildet Teil der sogenannt recht-
lichen Untergangsgründe der Steuerforderung und kann damit aus-
schliesslich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden. Ausgeschlossen ist
somit insbesondere ein „gnadenweiser“ Erlass über den gesetzlich gere-
gelten hinaus. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer-
pflichtigen muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BVGE
2015/50 E. 2.5).
3.2.2 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug. Im Erlassverfahren wird ausschliesslich geprüft, ob die ge-
setzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Revision der
Steuerforderung selbst ist in einem solchen Verfahren nicht möglich. Die
Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (BVGE
2015/50 E. 2.6, 2009/45 E. 2.3 [betrifft den Erlass der direkten Bundes-
steuer]; Urteil des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2.2,
A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 3.3.1 m. Hw.; BEUSCH, Untergang,
S. 209). Sinn und Zweck des Steuererlasses ist die Herabsetzung der Zah-
lungspflicht (vgl. IVO. P. BAUMGARTNER et. al., Vom alten zum neuen Mehr-
wertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 127).
3.2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen stets in der "Person" des Steuer-
schuldners (BEUSCH, Untergang, S. 202). Der Erlass kann nur erfolgen,
wenn die Steuerveranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig fest-
gesetzte Steuer vorliegt bzw. die Steuerveranlagung in Rechtskraft er-
wachsen und damit definitiv geworden ist (Art. 92 Abs. 1 MWSTG; BEUSCH,
Untergang, S. 208).
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3.2.4 Bei den zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Bst. a
MWSTG, welche ihrerseits kumulativ gegeben sein müssen, handelt es
sich um die folgenden:
- Die steuerpflichtige Person hat die Steuer weder in Rechnung gestellt noch
eingezogen;
- es liegt ein entschuldbarer Grund vor;
– die nachträgliche Überwälzung ist nicht möglich oder nicht zumutbar; und
– die Bezahlung der Steuer bedeutet eine grosse Härte.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe („entschuldbarer Grund“, „nachträgliche
Überwälzung nicht zumutbar“ sowie „grosse Härte“) lassen der ESTV ei-
nen relativ grossen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erlass-
gesuche (BVGE 2015/50 E. 2.7.1; Urteil des BVGer A-1080/2014 vom
2. Oktober 2014 E. 2.3, A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 3.3.2; MÜLLER,
MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 14).
Nach der Botschaft zum MWSTG liegt ein „verständlicher Grund beispiels-
weise dann vor, wenn die steuerpflichtige Person sich über die Steuer-
pflicht in einem Irrtum befunden hat und eine andere Person unter glei-
chen Voraussetzungen ebenso gehandelt hätte“ (Botschaft vom 25. Juni
2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, S. 7013;
ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
3. Aufl. 2012, N. 2377). In der Lehre wird betreffend die Frage der Ent-
schuldbarkeit eines Grundes vorgebracht, dass auch die von der Recht-
sprechung und Lehre entwickelten Kriterien zur unverschuldeten Nichtein-
haltung von Fristen im Rahmen des prozessrechtlichen Instituts der Frist-
wiederherstellung hilfsweise herangezogen werden können (BVGE
2015/50 E. 2.7.1; BEUSCH, Untergang, S. 218). Hierbei sind nur solche
Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung
der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder un-
zumutbar erschwert hätten (BVGE 2015/50 E. 2.7.1; MOSER et al., a.a.O.,
N. 2.140 m. Hw.). Nicht als unverschuldete Hindernisse in Bezug auf die
Fristwahrung gelten namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Ar-
beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften (BVGE 2015/50 E. 2.7.1; MOSER et al., a.a.O., N. 2.143 unter
Verweis auf die Urteile des BVGer C-300/2009 vom 16. Februar 2009
E. 2.1, A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 m. Hw.). Auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erlass nach Art. 92
Abs. 1 Bst. a MWSTG reicht es nicht aus, dass sich die steuerpflichtige
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Person aus Rechtsunkenntnis über ihre Steuerpflicht im Irrtum befand
(BVGE 2015/50 E. 2.7.1).
3.3 Gemäss den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft zum
MWSTG hat die steuerpflichtige Person keinen Anspruch auf einen Erlass
der Steuer (BBl 2008 6885, S. 7014). Entsprechend ist in Art. 92 Abs. 1
MWSTG auch nur eine „Kann-Formulierung“ zu finden. Dies wird in der
Lehre kritisiert (vgl. BEUSCH, a.a.O., S. 231 ff.; BAUMGARTNER et al., a.a.O.,
§ 10 N. 156). So oder so besteht gemäss Art. 92 Abs. 3 MWSTG – wie
ganz allgemein auch bereits aufgrund von Art. 29a BV (Rechtsweggaran-
tie) – die Möglichkeit der Beschwerdeführung an das Bundesverwaltungs-
gericht. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verfügung der ESTV muss
jedoch deren grosser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Voraus-
setzungen für einen Steuererlass beachtet werden. Überprüft wird aber die
Einhaltung der Grenzen der Ermessensausübung (BVGE 2015/50 E. 2.8;
Urteile des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.4, A-6523/2012
vom 18. Juni 2013 E. 3.4; BEUSCH, a.a.O., S. 232 f.; CAMENZIND et al.,
a.a.O., N. 2377).
4.
Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer
Mehrwertsteuerforderung und dienen dazu, den der Steuerverwaltung auf
dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Sie treten zu
dieser hinzu und teilen ihr Schicksal. Dies zeigt sich unter anderem darin,
dass die Verzugszinspflicht endet, sobald die Mehrwertsteuerforderung be-
zahlt ist. Demzufolge handelt es sich auch bei den Verzugszinsen im wei-
teren Sinn um geschuldete Mehrwertsteuer (BVGE 2015/50 E. 2.9; Urteil
des BVGer A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 3.1.1; MÜLLER, MWSTG
Kommentar, Art. 92 N. 7).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu untersuchen, ob die Voraussetzungen
für einen Steuererlass nach Art. 92 MWSTG erfüllt sind.
Unbestritten ist hierbei, dass die Veranlagungsverfügung vom 23. Februar
2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist die erste Voraussetzung für
einen Steuererlass erfüllt (E. 3.2.3).
Es ist offensichtlich, dass vorliegend der Erlassgrund von Art. 92 Abs. 1
Bst. b MWSTG nicht zur Anwendung gelangt. Die rechtskräftige Veranla-
gungsverfügung vom 23. März 2016 stützt sich auf Art. 82 MWSTG. Damit
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entfällt auch ein Erlass nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c MWSTG. Das Erlassge-
such wurde nicht im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens ge-
stellt, weshalb kein Fall von Art. 92 Abs. 2 MWSTG vorliegt. Nachfolgend
beschränkt sich die Prüfung der Erlassgründe daher auf die Voraussetzun-
gen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Erlassbegehrens
vor Bundesverwaltungsgericht vorab vor, dass die Vorinstanz auf ihre Ein-
wände nicht eingegangen sei und ihre Beweismittel nicht berücksichtigt
habe. Diese formellen Einwände beschlagen die Rechtmässigkeit der Ver-
anlagungsverfügung vom 23. Februar 2016 und können insoweit im vorlie-
genden Verfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3.2.2). Demzufolge er-
übrigt sich auch ein Eingehen auf die vor Bundesverwaltungsgericht nun-
mehr eingereichten Kontoauszüge.
5.3 Damit ist nachfolgend auf die zusätzlichen kumulativen Voraussetzun-
gen von Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG einzugehen:
5.3.1 Unbestritten hat die Beschwerdeführerin bei den Verkaufsgeschäften
auf keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (vgl.
E. 3.2.4).
5.3.2 Mit ihrer Argumentation, wonach sie die Kunstgegenstände von ihr
bekannten Antiquitätenhändlern zum Weiterverkauf auf Kommissionsbasis
erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass sie einzig gegen-
über den Kommittenten eine Dienstleistung erbringe, beruft sich die Be-
schwerdeführerin indirekt auf einen Irrtum über die mehrwertsteuerliche
Qualifikation ihrer Geschäftstätigkeit. Sinngemäss betrachtet sie ihren
Rechtsirrtum als einen „entschuldbaren Grund“ im Sinne von Art. 92 Abs. 1
Bst. a MWSTG.
Es ist durchaus zuzugestehen, dass das Mehrwertsteuerrecht anspruchs-
volle Aspekte aufweist. Davon zeugen nicht zuletzt die zahlreichen Mehr-
wertsteuer-Infos, Merkblätter und Praxismitteilungen, welche den (mögli-
chen) Steuerpflichtigen die Handhabung der sie treffenden Pflichten er-
leichtern wollen. Nicht auszuschliessen ist auch, dass weitere Steuerpflich-
tige ebenfalls dem gleichen Irrtum erlegen wären. Gleichwohl reicht es
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, dass
sich die steuerpflichtige Person aus Rechtsunkenntnis über ihre Steuer-
pflicht im Irrtum befand (E. 3.2.4). Vielmehr wäre es der Beschwerdeführe-
rin zumutbar gewesen, sich bei einer Fachperson oder direkt bei der ESTV
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Seite 9
über die Rechtslage zu erkundigen. Dies muss umsomehr gelten, als die
Beschwerdeführerin selber einräumt, dass sie über keine Kenntnisse im
Mehrwertsteuerrecht verfügte.
5.4 Somit bleibt noch auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit diese nicht schon vorstehend explizit oder implizit be-
handelt worden sind:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe jeden Kunden ausführ-
lich darüber informiert, dass sie fremde Ware auf Kommissionsbasis ver-
kaufe. Zudem würde sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen
ergeben, da sie als Studentin nicht über eigene Kunstgegenstände verfügt
habe. Sinngemäss macht sie geltend, dass einzig die Netto-Kommissionen
besteuert werden dürfen. Damit macht sie auch geltend, dass die Netto-
Kommissionen von (…) der Verkaufspreise die Umsatzgrenze für den Ein-
tritt in die Steuerpflicht nie erreicht hätten. Zusammenfassend bestreitet sie
somit zum einen die Steuerpflicht an sich, zum andern aber auch die Höhe
der Steuerforderung. Auch diese materiellen Einwände beschlagen die
Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2016 und
müssen insoweit für einen Erlass nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG als
irrelevant gelten (E. 3.2.2).
5.4.2 Mit Bezug auf die Transportkosten macht die Beschwerdeführerin so-
dann geltend, dass die von der ESTV (als Umsatz) berücksichtigten Trans-
portkosten viel zu hoch seien und de facto Ausgaben darstellen würden.
Zudem habe sie diverse weitere Aufwände selber getragen, wie 5 % „Ri-
cardo-Gebühren“, Kosten für Verpackungsmaterialien, Postgebühren, Kos-
ten für die Betreuung der Kundschaft etc. Auch diese materiellen Einwände
beschlagen die Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügung vom 23. Feb-
ruar 2016 und können beim Erlass nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht
berücksichtigt werden (E. 3.2.2). Ohnehin wären die Aufwände in mehr-
wertsteuerlicher Hinsicht einzig für die Ermittlung der Vorsteuer relevant
gewesen. Die Vorsteuer wurde jedoch im Veranlagungsverfahren durch die
Anwendung des Saldosteuersatzes berücksichtigt.
5.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, dass die Vorinstanz die
sog. Scheinzuschläge nicht berücksichtigt habe. Sinngemäss bestreitet sie
damit wiederum die Höhe der mehrwertsteuerlich relevanten Umsätze,
was erneut einen materiellen Einwand gegen die Veranlagung vom
23. Februar 2016 darstellt, der im vorliegenden Verfahren nicht mehr ge-
hört werden kann (E. 3.2.2). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf
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Seite 10
hingewiesen, dass die Vorinstanz in der Veranlagungsverfügung vom
23. Februar 2016 ausführlich dargelegt hat, weshalb sie die sog. Schein-
geschäfte nicht berücksichtigt hat.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein „entschuldbarer Grund“ im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht vorliegt. Damit erübrigen sich
Ausführungen zu den übrigen der kumulativ notwendigen Voraussetzun-
gen. Ein Erlass nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG ist nicht zulässig, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Es gilt nun noch über eine allfällige Kostenauferlegung zu entscheiden.
Nach Art. 92 Abs. 5 MWSTG ist das Steuererlassverfahren kostenfrei. Wie
das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, betrifft dieser Arti-
kel nur das Verfahren vor der ESTV. Das bundesverwaltungsgerichtliche
Verfahren richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen des VwVG
(E. 1.1). Dieses sieht die Auferlegung der Kosten an die unterliegende Par-
tei vor (Art. 37 VGG, Art. 63 VwVG; Urteile des BVGer A-1080/2014 vom
2. Oktober 2014 E. 4, A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 5.1).
6.2 Ausgangsgemäss hat daher die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 750.- festzuset-
zen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.- ist im Umfang von Fr. 750.- für
die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Betrag von
Fr. 250.- zurückzuerstatten.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.- wird im
Umfang von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der
Restbetrag von Fr. 250.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Versand: