Abtei lung I
A-2391/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
X._______AG, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung einer Veranlagungsverfügung;
Zollansatz; Übergangsrecht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2391/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Veranlagungsverfügung vom 17. August 2007 (Nr. ...) wurde eine
Sendung ägyptischer Bruchreis, importiert durch die X._______AG,
definitiv zur Einfuhr veranlagt.
B.
Am 17. Januar 2008 stellte die X._______AG ein Wiedererwägungs-
gesuch, auf welches die Oberzolldirektion (OZD) mit Verfügung vom
27. Februar 2008 nicht eintrat, da das Instrument der Wiedererwägung
weder im Zollrecht vorgesehen sei, noch eine entsprechende zoll recht-
liche Verwaltungspraxis bestehe.
C.
Die X._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragt mit
Beschwerde vom 14. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht,
den Entscheid der OZD vom 27. Februar 2008 aufzuheben und die
Vorinstanz zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten. Des Weiteren werden unter Kosten- und Entschädigungsfolge
drei Eventualanträge gestellt, welche gleichsam materiell die Aufhe-
bung der vorgenannten Verfügung beinhalten.
D.
Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Beschwerdeentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene
Entscheid der OZD vom 27. Februar 2008 ist damit als eine beim
Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügung zu qualifizieren.
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Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Das vorliegende Verfahren untersteht dem Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie der dazugehörigen Verordnung
vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01). Für das Beschwerdever-
fahren findet aufgrund des Verweises in Art. 116 Abs. 4 ZG grund-
sätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.2).
2.
2.1
Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird eine Verwaltungsbehörde
ersucht, eine von ihr erlassene, formell rechtskräftige Anordnung
nochmals zu überprüfen und sie entweder aufzuheben oder durch eine
für den Gesuchsteller günstigere zu ersetzen. Im Gegensatz zur
Revision ist das Gesuch grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf und
es besteht in der Regel kein Anspruch, dass die Behörde darauf
eintritt. Das Wiedererwägungsgesuch ist damit auch an keine Formen
und Fristen gebunden; es erlaubt grundsätzlich die Rüge sämtlicher
Mängel einer erstinstanzlichen Verfügung (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3).
2.2 Das Gesuch auf Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen
Verfügung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (ANDREA PFLEIDERER, in
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Rz. 29 zu Art. 58); Art. 58 VwVG bezieht sich auf die Rück-
nahme einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung und
deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen
Beschwerdeverfahrens (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 22). Die
spezialgesetzlichen – und dem VwVG regelmässig vorgehenden –
zollrechtlichen Bestimmungen enthalten jedoch ihrerseits Regelungen,
welche die Rechtsbeständigkeit von Verfügungen relativieren. Im Zuge
der Revision des Zollrechts wurden die Bestimmungen von Art. 125
und Art. 126 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465) durch Art. 85 ZG ersetzt. Diese Neuregelung, wonach
die Zollverwaltung unter der Voraussetzung, dass sie sich während der
Veranlagung in einem Irrtum befand, im Interesse des Fiskus über
eine erleichterte Korrekturmöglichkeit verfügt, enthält kein Art. 126
aZG entsprechendes Korrelat mehr für den Zollschuldner. Diese Lö-
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sung wurde jedoch vom historischen Gesetzgeber angesichts der neu
eingeführten Korrekturmöglichkeiten nach Art. 34 ZG als gerechtfertigt
angesehen (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zoll-
gesetz, BBl 2004 652; kritisch hiezu MICHAEL BEUSCH, in Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz, Bern
2009, Rz. 14 ff. zu Art. 85). Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG kann die anmel-
depflichtige Person innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem
die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, um
eine Änderung der Veranlagung nachsuchen (zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 3.3.1).
2.3 Die Rechtsprechung leitet unabhängig von der gesetzlichen Rege-
lung direkt aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einen
Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab in Fällen,
in denen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42
E. 2b, BGE 113 Ia 146 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.2 und A-8637/2007 vom
9. Juli 2008 E. 2.3). Die erste der beiden Voraussetzungen betrifft die
nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Bei der zweiten
Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung;
in diesem Fall hätte ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden
können und grundsätzlich müssen. Ein wiedererwägungsweises
Öffnen einer Verfügung wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist
dementsprechend in der allgemeinen Verwaltungsrechtspflege nur
höchst selten möglich. Als Ausnahme wird in der Lehre die sich über
längere Zeitspanne auswirkende Dauerverfügung genannt, welche das
öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts
fortdauernd stark tangiert (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.o.O., § 31
Rz. 41). Des Weiteren könnte allenfalls bei schwerwiegenden materiel-
len Fehlern dann ausnahmsweise von einer Verfügung abgewichen
werden, wenn sie zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl
zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b).
2.4 Vorbehalten bleiben "revisionsähnliche" Gründe (MARTIN KOCHER, in
Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 92 zu Art. 116). In
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Analogie zu Art. 66 VwVG kann die Behörde ihren Entscheid somit bei
schwerer Verletzung von Verfahrensvorschriften und bei Erscheinen
neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel in Wiedererwägung
ziehen. Während nämlich Urteile von Zivilgerichten mit Eintritt der
formellen Rechtskraft stets auch in materielle Rechtskraft erwachsen,
können Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nicht unumstösslich
sein und werden nicht materiell rechtskräftig (Entscheid der Eidgenös-
sischen Personalrekurskommission vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.124 E. 4a mit
Hinweisen).
2.5 Das Wiedererwägungsgesuch kann jedoch nicht dazu dienen, im
ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten
gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seiner-
zeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Verfügung vom
17. August 2007 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die
Berichtigungsfrist gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG nicht eingehalten wurde.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Wiedererwägung, wobei keine Verletzung von Verfahrensvor-
schriften gerügt wurde (abgesehen von der verfassungsmässigen
Grundlage für die Wiedererwägung als solche). Die Beschwerde-
führerin präsentiert des Weiteren keine neuen, d.h. seit Veranlagungs-
verfügung erkannten oder ergangenen Tatsachen bzw. Beweismittel.
Bei der Veranlagungsverfügung vom 17. August 2007 handelt es sich
weder um eine Dauerverfügung noch ist das öffentliche Interesse
wesentlich tangiert durch eine angeblich übermässige Zollzahlung.
Ganz allgemein führt die Beschwerdeführerin zwar rechtstheoretisch
die Grundlagen bzw. die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf
eine rechtskräftige Verfügung aus; sie nennt jedoch keine verfahrens-
rechtlichen Gründe, auf ihr Gesuch einzutreten, sondern bringt
sogleich materielle Änderungsgründe an.
3.2 Somit bleibt einzig die summarische Prüfung, ob die Beschwerde-
führerin von einer mit schwerwiegenden materiellen Fehlern belaste-
ten Verfügung auf eine dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende
Weise betroffen ist (vgl. oben E. 2.2 am Ende). Gerügt wird in dieser
Hinsicht einerseits eine Verletzung des Rückwirkungsverbots dadurch,
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dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26. bzw. 27. Februar
2007 (über die Lieferung von Bruchreis) die Änderung der Rechtslage
per 1. August 2007 (Zolltarifänderung) nicht vorhersehbar war. Des-
halb sei bei der Einfuhr eine unerwartet hohe Zollveranlagung erfolgt.
Anderseits liege eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber
gegenüber Zuckerimporteuren vor, welche bei Ausführung von Liefer-
verträgen vor Tarifänderung eine Rückerstattung fordern könnten (vgl.
Art. 2 der Verordnung zur vorübergehenden Aussetzung von Zollpräfe-
renzen für Zucker vom 4. Juli 2007 [AS 2007 3531]).
3.2.1 Unter Rückwirkung wird die Anwendung neuen Rechts auf Sach-
verhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, verstan-
den (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 21). Die Zollschuld
entsteht grundsätzlich bei Annahme der Zollanmeldung bzw. bei
Verbringen der Waren über die Zollgrenze (Art. 69 ZG). Die Änderung
vom 4. Juli 2007 des Anhangs 1 der Verordnung vom 16. März 2007
über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer
(Zollpräferenzenverordnung, SR 632.911) wurde in der Amtlichen
Sammlung am 24. Juli 2007 publiziert (AS 2007 3529) und per
1. August 2007 in Kraft gesetzt. Vorliegend wurde unstrittig der zum
Zeitpunkt der Einfuhr (13. August 2007) gültige Tarif angewandt. Es
liegt folglich keine Rückwirkung vor.
3.2.2 Zur Rüge der angeblichen Nichtvoraussehbarkeit der Änderung
der Rechtslage gilt es folgendes festzustellen: Um eine schnelle
Anpassung an politische oder wirtschaftliche Gegebenheiten zu er-
möglichen, wurde mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Bundesgesetzes
vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zu-
gunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzengesetz, SR 632.91)
dem Bundesrat die (vorläufige) Zuständigkeit zur Bestimmung der mit
Zollpräferenzen begünstigten Waren und Länder mit periodischer
Überprüfungspflicht auferlegt. Die Bundesversammlung beschliesst
erst nach Erstattung des jährlichen Berichts des Bundesrates über die
Weiterführung der Massnahme (Art. 4 Zollpräferenzengesetz). Grund-
sätzlich gilt im Sinn der Rechtstaatlichkeit die sofortige und ungeteilte
Inkraftsetzung neuer Erlasse als Normalfall (BGE 122 V 405 E. 3b/bb).
Insbesondere im Zollrecht dient eine zügige Inkraftsetzung von Zoller-
höhungen auch fiskalischen Interessen, da bei längerer Dauer zwi-
schen Publikation und Inkraftsetzen der bezweckte Zollertrag aufgrund
kurzfristiger Einfuhren für Hamsterkäufe längere Zeit ausbleiben
könnte (BGE 114 Ib 17 E. 4a). Die vorliegend strittige, relativ kurzfristi-
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ge Inkraftsetzung des neuen Rechts ist nicht auf unübliche, geschwei-
ge denn gar dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende Weise gesche-
hen. Im Übrigen ist auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes im
Sinn eines wohlerworbenen Rechts oder eines von der zuständigen
Behörde individuell zugesicherten Weiterbestands des alten Rechts
ersichtlich. Zusammenfassend muss eine Änderung der Zollrechtslage
als wirtschaftliches Risiko der Beschwerdeführerin erachtet werden,
insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Begünstigungen
wie Zollpräferenzen.
3.2.3 Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhält-
nisse aufdrängen (BGE 114 Ia 1 E. 3). Die Verordnung zur vorüber-
gehenden Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker wurde im Zuge
der starken Preisfluktuation auf dem weltweiten Zuckermarkt zum
Schutz des inländischen Zuckerpreises beschlossen (vgl. Medien-
bericht des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 4. Juli 2007,
online auf der Website des SECO > Dokumentation > Medien-
information > Medienmitteilungen 2007 > Stabilisierung des inlän-
dischen Zuckerpreises, besucht am 11. März 2010). Diese in ihrer Art
und Dauer (gültig zwischen dem 1. September 2007 und dem 1. Juni
2008) spezielle Verordnung zum Zucker bzw. zur Zollrückerstattung bei
Ausführung älterer Lieferverträge kann nicht ohne weiteres als
Vergleichsbasis für andere Importprodukte herangezogen werden.
Der Gesetzgeber behandelte die Importeure nach Aufhebung von
Präferenz-Zollansätzen nicht ohne Grund ungleich: einerseits handelte
es sich um unterschiedliche Rohstoffe, anderseits lag jeweils eine
andere wirtschaftliche Situation in der konkreten Branche vor. Die
Bruchreisimporteurinnen waren lediglich davon betroffen, dass sechs
afrikanische Staaten im Rahmen einer periodischen Überprüfung der
Eignung als zollpräferenziertes Herkunftsland – ohne Fokussierung
auf die Ware Reis – nicht mehr als Entwicklungsländer angesehen
wurden. Derartige (gewöhnliche) Zollsatz-Anpassungen als Konse-
quenz der wirtschaftlichen Entwicklung einzelner Handelspartner er-
scheinen als übliches wirtschaftliches Risiko des Importeurs (vgl. oben
E. 3.2.2). Im Gegensatz dazu ist die (befristete) generelle Aussetzung
des Präferenz-Zollansatzes bezüglich der Ware Zucker aufgrund einer
branchenspezifischen weltweiten Preisfluktuation ein aussergewöhn-
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licher, für den betroffenen Importeur kaum vorhersehbarer Umstand.
Eine Verordnung, welche (u.a.) unterschiedliche wirtschaftliche Um-
stände zwischen dem Import von Zucker und von anderen Waren
durch eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Importeure
berücksichtigt, leidet nicht an einem schwerwiegenden materiellen
Fehler. Inwiefern die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Konkurren-
ten, die Reis importieren, oder generell in einer dem Gerechtigkeits-
gefühl zuwiderlaufenden Weise betroffen ist, legt sie nicht dar.
3.3 Zusammenfassend sind keine schwerwiegenden materiellen Feh-
ler ersichtlich, die ausnahmsweise ein Abweichen von einer rechts-
kräftigen Verfügung rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin bringt ledig-
lich Argumente vor, deren Einbringung ins erste Verfahren versäumt
wurde und die im Übrigen bereits im Ansatz nicht stichhaltig sind.
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Lino Etter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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