Abtei lung I
A-2391/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Nichtkonformität von elektrischen Erzeugnissen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2391/2009
Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2008 teilte die B._______ dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) mit, die A._______ habe ihr mangelhafte
Balkenleuchten geliefert, die teilweise nicht der Norm entsprechen
würden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 wurde die A._______
vom ESTI aufgefordert, für fünf verschiedene Modelle der Balken-
leuchten, Marke (...), den Nachweis über die Erfüllung der grund-
legenden Anforderungen gemäss der Verordnung vom 9. April 1997
über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26)
sowie der Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische
Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) vorzulegen. Daraufhin reichte die
A._______ dem ESTI Prüfberichte ein. Am 15. Januar 2009 erhielt die
akkreditierte Prüfstelle C._______ von der Vorinstanz einen Auftrag,
eine sicherheitstechnische Teilprüfung vorzunehmen. Diese ergab,
dass die von der B._______ dem ESTI eingereichten Leuchten sicher-
heitstechnische Mängel aufwiesen. Am 16. und 20. Februar 2009
reichte die A._______ dem ESTI auf Aufforderung hin weitere Prüfbe-
richte ein. Eine zusätzliche Prüfung der akkreditierten Prüfstelle
C._______ am 10. März 2009 ergab, dass die Balkenleuchten
gravierende sicherheitstechnische Mängel aufwiesen und mit den von
der A._______ eingereichten Prüfberichten nicht übereinstimmten.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 stellte das ESTI die Nichtkonformität
von sechs Balkenleuchten fest, welche durch die A._______ angebo-
ten und vertrieben worden sind; es auferlegte ein Verkaufsverbot für
diese Balkenleuchten und der A._______ die Kosten für die Überprü-
fung der Musterkonformität im Betrag von Fr. 3'200.- sowie die Verfah-
renskosten im Betrag von Fr. 1'430.-. Zudem wies es ausdrücklich auf
die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendba-
ren Vorschriften hin. Weiter verlangte das ESTI die Mitteilung, an wen
und in welcher Anzahl diese Balkenleuchten bereits geliefert worden
sind. Für die bereits in Verkehr gebrachten Balkenleuchten erwartete
das ESTI einen konkreten Vorschlag über Massnahmen, die die
A._______ treffen werde, um die Angelegenheit in Ordnung zu brin-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2009 führt die A._______ (Beschwerdefüh-
Seite 2
A-2391/2009
rerin) gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 13. März 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, die der Vorinstanz zur Verfügung ge-
stellten Prüfberichte der D._______ (akkreditierte Prüfstelle in China)
seien von C._______ als gut dokumentiert beurteilt worden. Man
müsse sich daher fragen, ob akkreditierte Prüfstellen mit
verschiedenen Massstäben messen würden. Die von C._______ ge-
prüften Leuchten seien als Muster importiert worden, für die lediglich
eine "CE-Zertifikation" einer akkreditierten Prüfstelle vorgelegen habe.
Dieses Dokument sei der Vorinstanz vorgelegt worden. Im Übrigen er-
scheine die Rechnungstellung für eine Überprüfung der Musterkon-
formität unverhältnismässig hoch, insbesondere, weil keine Gelegen-
heit bestanden habe, diese Muster zu sehen und eine Stellungnahme
abzugeben. In Bezug auf die von der A._______ zu treffenden Mass-
nahmen erklärt die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Muster zurück,
was weitgehend bereits geschehen sei. Sie werde diese fachgerecht
entsorgen oder an den Hersteller zurücksenden.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2009
auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt unter anderem vor, die Be-
schwerdeführerin habe den am 24. Oktober 2008 verlangten Nachweis
über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach NEV und
VEMV erst am 20. Februar 2009 bei der Vorinstanz eingereicht. Da die
Beschwerdeführerin die ursprünglich angesetzte Frist (23. Novem-
ber 2008) somit erheblich überschritten habe, sei die Vorinstanz be-
rechtigt gewesen, am 15. Januar 2009 eine sicherheitstechnische
Überprüfung (Teilprüfung) anzuordnen. Die am 3. März 2009 von der
Vorinstanz zusätzlich angeordnete Überprüfung der Musterkonformität
habe ergeben, dass die geprüften Balkenleuchten gravierende sicher-
heitstechnische Mängel aufweisen würden. Dies rechtfertige ein Ver-
kaufsverbot dieser Leuchten. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei,
hätte an den verfügten Massnahmen nichts geändert. Im Weiteren
nimmt die Vorinstanz Stellung zur Angemessenheit der Kosten für die
Überprüfung der Musterkonformität sowie der Verfahrenskosten.
E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2009 bekräftigt die Be-
schwerdeführerin ihre Anträge und bisherigen Ausführungen.
Seite 3
A-2391/2009
F.
Am 28. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf,
dem Gericht eine detaillierte Aufstellung über die Zusammensetzung
der von ihr für die Überprüfung der Musterkonformität in Rechnung ge-
stellten Kosten von Fr. 3'200.- vorzulegen. Am 10. September 2009
reichte die Vorinstanz die verlangte Aufstellung ein.
G.
Mit Eingaben vom 13. bzw. 22. Oktober 2009 liessen sich die Be-
schwerdeführerin bzw. die Vorinstanz zur detaillierten Zusammenstel-
lung der Kosten für die Überprüfung der Musterkonformität verneh-
men.
H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
[EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch
materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
Seite 4
A-2391/2009
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 3 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermei-
dung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwach-
stromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die
Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungser-
zeugnisse (NEV, SR 734.26) erlassen.
Niederspannungserzeugnisse müssen den grundlegenden Anforderun-
gen entsprechen (Art. 4 Abs. 1 NEV). Nach Art. 6 Abs. 1 NEV muss,
wer ein Niederspannungserzeugnis in Verkehr bringt, eine Konformi-
tätserklärung vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass das Niederspan-
nungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht. Der In-
verkehrbringer muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, wel-
che es der Kontrollstelle erlauben, die Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen zu überprüfen (Art. 7 Abs. 3 NEV). Art. 8 NEV legt die
Anforderungen an die technischen Unterlagen fest. Gemäss
Art. 19 NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob in Verkehr gebrachte Nie-
derspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung ent-
sprechen (Abs. 1). Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und
verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis
den Vorschriften nicht entspricht. Ergibt die Kontrolle oder die Überprü-
fung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die
Kontrollstelle die geeigneten Massnahmen (Art. 21 NEV).
4.
Vorliegend ist vorweg zu prüfen, ob die Vorinstanz die rechtlichen
Bestimmungen betreffend den Nachweis über die Erfüllung der grund-
legenden Anforderungen von Balkenleuchten richtig angewendet hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass die von der chine-
sischen akkreditierten Prüfstelle erstellten Prüfberichte von der
schweizerischen akkreditierten Prüfstelle als gut dokumentiert beurteilt
Seite 5
A-2391/2009
worden seien und diese dennoch festgestellt habe, die Leuchten wür-
den sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Sie wirft die Frage auf,
ob die Zertifizierung akkreditierter Prüfstellen mit verschiedenen
Massstäben gemessen werde. Im Übrigen seien die Leuchten als Mus-
ter importiert worden. Die CE-Zertifikate habe sie der Vorinstanz vor-
gelegt.
4.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für den Import - auch von
Mustern - die in der Schweiz geltenden sicherheitstechnischen Be-
stimmungen eingehalten werden müssen (Art. 2 Abs. 1 NEV). Am
24. Oktober 2008 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, bis
am 23. November 2008 für sechs Balkenleuchten der Marke (...) (Mo-
delle a, b, c, d, e) den Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen nach NEV und VEMV zu erbringen. Mit Email vom
27. Oktober 2008 sandte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz CE
Deklarationen, die jedoch mit einer Ausnahme (Modelle e) nicht die
von der Vorinstanz verlangten Modelle betrafen. Die
Beschwerdeführerin wies dann darauf hin, dass es sich um ty-
penidentische Modelle handeln würde, lediglich die Gehäuseform sei
verschieden. Mit Email vom 5. November 2008 hielt die Vorinstanz fest,
dass die eingereichten Deklarationen nicht den geforderten Doku-
menten entsprechen würden. Sie forderte die Beschwerdeführerin
erneut auf, bis zum 23. November 2008 die verlangten Dokumente
vorzulegen. Am 10. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz mit, sie habe den Lieferanten gebeten, die gesamte
Typenreihe (...) nochmals zu testen. Mit Email vom 20. November 2008
informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, dass Zertifikate
etwa in der Woche 51/52 2008 eintreffen würden. Am
18. Dezember 2008 sandte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
schliesslich die CE Zertifikate für die Modelle a, b, c, d sowie für
weitere Modelle per Email. Daraufhin beauftragte die Vorinstanz die
akkreditierte Prüfstelle C._______ am 15. Januar 2009, an den
fraglichen Balkenleuchten der Marke (...) eine sicherheitstechnische
Teilprüfung vorzunehmen. Am 16. Februar 2009 reichte die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwei Certificate of Conformity mit
Prüfberichten (No. 1 und 2) ein. Aus diesen Prüfberichten geht hervor,
dass die chinesische akkreditierte Prüfstelle D._______ die Modelle a,
b, c, d sowie weitere Modelle als sicherheitskonform beurteilt hat.
4.3 In ihrem Prüfbericht vom 10. März 2009 hielt die akkreditierte
Prüfstelle C._______ fest, dass die am 16. Februar 2009 eingereichten
Seite 6
A-2391/2009
Prüfberichte einen guten Eindruck machten und die Leuchten auch
mittels Fotos gut dokumentiert seien. Jedoch würden die Fotos zeigen,
dass die geprüften Leuchten und die Leuchten, die ihr zur Beurteilung
zur Verfügung stünden, nicht übereinstimmten. Zusammenfassend
hielt sie fest, dass die Leuchten sicherheitstechnische Mängel auf-
wiesen und damit die Leuchtennorm EN 60598 nicht erfüllten. Die
Leuchten seien nicht sicher und die Mängel schwerwiegend, da durch
unkorrekte Erdung oder durch unkorrekte Isolation der Personenschutz
nicht mehr gewährleistet sei. Die korrekte Erdung der Leuchte und die
korrekte Isolation seien äusserst wichtige Sicherheitspunkte, da durch
nur einen Fehler, z.B. Durchbruch der Isolation, eine Person durch
Stromschlag gefährdet werden könnte. Eine Leuchte müsse so gefer-
tigt sein, dass bei nur einem Fehler noch keine Personen- oder Sach-
gefährdung entstehe. Bei zwei Fehlern gleichzeitig werde kein Perso-
nen- oder Sachschutz mehr garantiert.
4.4 In den Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2009 weist die Be-
schwerdeführerin ebenfalls darauf hin, dass die zuletzt eingereichten
Prüfberichte sich auf neuere bauähnliche Produkte eines anderen
Lieferanten beziehen würden.
4.5 Somit bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass die be-
mängelten Leuchten nicht mit den in den zuletzt eingereichten Prüfbe-
richten dokumentierten Leuchten übereinstimmen.
4.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 NEV verfügt die Kontrollstelle die geeigne-
ten Massnahmen, wenn die Kontrolle oder Überprüfung ergibt, dass
Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind. Nach Abs. 2 kann die
Kontrollstelle das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die
Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getrof-
fenen Massnahmen veröffentlichen.
4.7 Vorliegend hat die Vorinstanz u.a. verfügt, dass jegliches Inver-
kehrbringen der fraglichen Balkenleuchten bis auf weiteres untersagt
ist. Diese Massnahme ist unbestritten. Im Übrigen hat die Beschwer-
deführerin im Instruktionsverfahren am 15. April 2009 und
10. Juli 2009 mitgeteilt, sie sei daran, diese Serie von Leuchten zu-
rückzuziehen.
4.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden,
dass die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen über die elektri-
Seite 7
A-2391/2009
schen Niederspannungserzeugnisse im vorliegenden Fall grundsätz-
lich richtig angewendet hat.
5.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin dadurch verletzt hat, dass sie ihr vor der Anord-
nung einer Überprüfung durch die Kontrollstelle keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hat.
5.1 Das Recht zur Stellungnahme ist ein Teilgehalt des Anspruches
auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selb-
ständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Be-
gehren angehört zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 1672 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard
Ehrenzeller ... [et al.](Hrsg.), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 29;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5964/2007 vom 8. Septem-
ber 2008 E. 2.1).
5.2 Der Gehörsanspruch beinhaltet auch das Recht, zu den wesentli-
chen Punkten Stellung zu nehmen und in die massgeblichen Akten
Einsicht nehmen zu können, bevor ein Entscheid gefällt wird (BGE 132
II 485 E. 3.2; BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesverwaltungsverfahren,
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Rz. 80 zu Art. 29).
5.3 Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ih-
nen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfü-
gung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern
sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen
konnten. Dazu gehören unter Umständen auch Rechtsnormen oder
Begründungen, die als Grundlagen der Verfügung dienen sollen
(BGE 126 I 19 E. 2c ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann
dann erforderlich machen, dass eine Behörde, bevor sie in Anwendung
einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders
Seite 8
A-2391/2009
grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite
für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert
und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1681 mit Hinweis auf BGE 128 V 272
E. 5b/dd; BGE 127 V 431 E. 2b/cc). Der Gehörsanspruch verlangt
jedoch nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu
jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden
Behörde ins Auge gefasst wird. Es genügt, dass sich die Parteien zu
den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie
zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Stand-
punkte einbringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4).
5.4 Art. 20 Abs. 5 NEV gewährt dem Inverkehrbringer ein ausdrückli-
ches Recht auf Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Anordnung ei-
ner Überprüfung durch die Kontrollstelle und ist entsprechend eine
Spezialbestimmung in Bezug auf Art. 29 BV.
5.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz vor An-
ordnung der Überprüfung der Balkenleuchten der Beschwerdeführerin
das Recht zur Stellungnahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 NEV nicht
eingeräumt hat. Damit ist erstellt, dass insofern eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, d.h. dass
die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten
nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang
der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung gewesen wäre, d.h.
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst hätte
oder nicht. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass
die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die
Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 153 Rz. 3.110 mit Hinweis auf u.a. BGE 127 V
437 E. 3d/aa).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs
im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann.
Seite 9
A-2391/2009
6.1 Damit die unterbliebene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren
nachgeholt werden kann, darf die Prozessrechtsverletzung nicht be-
sonders schwer sein, und der betroffenen Partei muss die Möglichkeit
offen stehen, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den
Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Schliesslich darf
der betroffenen Partei auch sonst kein Nachteil entstehen. Nach
höchstrichterlicher Praxis soll die Heilung einer Gehörsverletzung die
Ausnahme bleiben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 154 Rz. 3.112;
STEINMANN, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 132 V 387
E. 5.1 und BGE 127 V 437 E. 3d/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1710 f. mit Hinweis auf u.a. BGE 129 I 135). Von einer
Rückweisung der Sache ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1,
BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 4.1.3, A-
8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.3 und A-1625/2008 vom 3. Februar
2009 E. 7.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend den Sachverhalt
und die Rechtslage frei (E. 2). Die Prozessverletzung erscheint nicht
als besonders schwerwiegend. Die Vorinstanz hat zwar unbestrittener-
massen der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme nicht eingeräumt, allerdings hatte die Beschwerdeführerin im
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals
Gelegenheit, dies nachzuholen, weswegen die Gehörsverletzung vor-
liegend als geheilt gelten kann. Zudem bestreitet die Beschwerdefüh-
rerin die gegen sie verfügten Massnahmen an sich nicht. Aus den
vorliegenden Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin
diesen bereits weitgehend nachgekommen ist.
6.3 Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor
der Anordnung der sicherheitstechnischen Überprüfung nicht angehört
hat, ist dagegen bei der Auferlegung der entsprechenden Kosten
Rechnung zu tragen. Denn die Pflicht zur Anhörung im Sinne von
Art. 20 Abs. 5 NEV steht im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 4 NEV,
wonach der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung zu tragen
hat, wenn das Erzeugnis den Anforderungen nicht entspricht. Dem In-
Seite 10
A-2391/2009
verkehrbringer soll nochmals die Möglichkeit gegeben werden, alles zu
unternehmen und vorzubringen, um eine solche (teure) Prüfmassnah-
me bzw. eine Weiterführung des Kontrollverfahrens zu verhindern.
Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Anhörungsrecht
verletzt, ist es folgerichtig, dem Inverkehrbringer im Falle einer gericht-
lichen Heilung der rechtlichen Gehörsverletzung die Kosten der Über-
prüfung nicht zu überbinden. Die Beschwerde ist demnach in diesem
Punkt gutzuheissen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Angemessenheit dieses Kostenteils und zur Frage, ob die Vorinstanz
die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie für die Kontrollkosten im
Betrag von Fr. 3'200.- keine detaillierte Abrechnung vorgelegt hatte.
7.
Schliesslich gilt es, die Angemessenheit der für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung erhobenen Gebühr zu prüfen.
7.1 Die Vorinstanz hat für den Erlass der Verfügung vom 13. März
2009 eine Gebühr von Fr. 1'430.- erhoben. Diese Gebühr wurde wie
folgt berechnet: Acht Stunden Aufwand Sachbearbeiter bei einem
Stundenansatz von Fr. 155.-, eine Stunde Aufwand Sekretariat bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 95.- sowie ½ Stunde Aufwand Abteilungs-
leiter bei einem Stundenansatz von Fr. 190.-.
7.2 Gemäss Art. 22 NEV erhebt die Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen und für Verfügungen
nach der NEV Gebühren gemäss Art. 9 Vo ESTI. Gemäss dieser Be-
stimmung darf die Gebühr höchstens Fr. 1'500.- betragen und bemisst
sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses
Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu.
7.3 Die vorliegend erhobene Gebühr für den Erlass der Verfügung im
Betrag von Fr. 1'430.- bewegt sich im oberen Bereich der von der Ver-
ordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bear-
beitung der Angelegenheit indes einigen Aufwand. So waren das vom
Kontrollorgan überwiesene Dossier und die Mängelanzeige zu prüfen,
zu Schreiben und Emails der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen
und schliesslich die anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. Die erhobe-
ne Gebühr von Fr. 1'430.- erscheint im vorliegenden Fall als angemes-
sen.
Seite 11
A-2391/2009
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als
der Beschwerdeführerin Kontrollkosten im Betrag von Fr. 3'200.-
auferlegt worden sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwer-
deinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin teilweise ob-
siegt, weshalb ihr nur reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 250.- aufzuerlegen sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des
ESTI vom 13. März 2009 insoweit aufgehoben, als der Beschwerde-
führerin Kontrollkosten im Betrag von Fr. 3'200.- auferlegt worden sind.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 250.- der Beschwer-
deführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 12
A-2391/2009
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13