Abtei lung I
A-2396/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. August 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal,
Mittelstrasse 43, 3000 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Abgangsentschädigung,
Einspracheentscheid der SBB vom 6. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______, geboren am 29. Februar 1960, trat 1988 in den Dienst der
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein, zunächst als Wagenreiniger in
X. Bei der Personalbeurteilung, namentlich ab dem Jahr 2000, wurde
A.______ durchwegs gut bewertet.
B. Am 12. Oktober 2004 erlitt A._______ einen Betriebsunfall. Danach war er
für knapp zwei Monate voll arbeitsunfähig. Kurz nachdem er wieder zu
50% zu arbeiten begonnen hatte, wurde er wegen anhaltender Schmerzen
an Rücken und Nacken erneut ganz arbeitsunfähig geschrieben. Als Ende
Januar 2005 keine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar war, liessen die
SBB durch den internen ärztlichen Dienst die medizinische Lage abklären.
Die untersuchende Ärztin hielt am 14. März 2005 u.a. fest, es sei nicht
ganz klar, inwieweit der Unfall für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei.
C. In der Folge war A.______ teils voll arbeitsunfähig, teils arbeitete er mit
einem reduzierten Pensum von bis zu 50%. Am 14. November 2005 führte
die Division Personenverkehr mit A._______ ein Gespräch über seine
Reintegration durch. Dabei wurde er über die Folgen für den Fall der Nicht-
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf der sog.
Anspruchsfrist aufgeklärt. Von November 2004 bis Mai 2005 war
A._______ wiederum zeitweise ganz krank geschrieben, wenn er
arbeitete, so maximal zu 70%. Am 3. März 2006 fand ein zweites und am
29. Mai 2006 ein drittes Gespräch statt. Dabei erklärten die SBB, sie
würden das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn die volle Arbeitsfähigkeit bis
am 1. September 2006 nicht wiedererlangt sei.
D. Von Ende Mai bis Herbst 2006 arbeitete A._______ zwischen 40% und
70%. Als sich für die SBB abzeichnete, dass A._______ die volle Arbeits-
fähigkeit nicht rechtzeitig wiedererlangt haben würde, was der ärztliche
Dienst am 18. Juli 2006 bestätigt hatte, teilten sie ihm am 26. September
2006 mit, sie beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dagegen
brachte A._______ im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
mehrere Einwände vor.
E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 kündigte die Division Personenverkehr
das Arbeitsverhältnis wegen fehlender medizinischer Tauglichkeit auf den
31. Mai 2007. Sie stellte das Ende der Lohnfortzahlungspflicht per 31. Ok-
tober 2006 fest, sprach ihm aber eine Abgangsentschädigung von zwölf
Monatslöhnen zu. A._______ erhob am 10. November 2006 SBB-intern in
mehreren Punkten Einsprache. Die SBB bzw. deren Zentralbereich Per-
sonal wiesen diese mit Entscheid vom 6. März 2007 ab. Sie folgten dem
Argument von A._______ nicht, er sei auf dem besten Weg zur Wieder-
erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gewesen. Sie führten an, die Höhe
der Abgangsentschädigung sei nicht zu beanstanden, da in diesem Punkt
unter dem neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gar kein Ermessenspiel-
raum bestehe. Selbst unter dem alten GAV wäre die Entschädigung von
zwölf Monatslöhnen rechtmässig, denn mehr werde nur in Härtefällen be-
zahlt und bei A._______ sei kein solcher gegeben.
3F. Gegen diesen Einspracheentscheid führt A._______ (Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de. Er erklärt, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und verlangt
eine Abgangsentschädigung von 18 Monatslöhnen. Er führt aus, er habe
sich trotz seiner Rückenschmerzen bemüht, gute Arbeit zu leisten und
könne nicht verstehen, dass er, der 19 Jahre treu für die SBB gearbeitet
habe, nicht eine höhere Entschädigung erhalten solle als jemand, der nur
zwölf Jahre bei den SBB gewesen sei.
G. Die SBB bzw. deren Zentralbereich Personal schliessen mit Vernehmlas-
sung vom 24. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
verweisen sie auf die Verfügung vom 9. Oktober 2006 und den Einspra-
cheentscheid vom 6. März 2007.
H. Auf weitere Sachverhaltselemente und Vorbringen der Parteien wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden
auch für das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen
[SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Entsprechend kommt den SBB
bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gegenüber ihren Angestellten Verfü-
gungsgewalt zu (Art. 34 Abs. 1 BPG). Die Auflösung eines Arbeitsverhält-
nisses durch die SBB ergeht somit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 BPG und Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Da es bei den
SBB eine interne Beschwerdeinstanz gibt, ist erst deren Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 35 Abs. 1 BPG). Vorliegend ist
der Entscheid des Zentralbereichs Personal, mithin der Stelle, die intern
über Einsprachen befindet, angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar
betroffen und daher nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des ange-
fochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle
hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen Fragen jedoch eine
gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 617 f. sowie Rz. 644).
44. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklärt, er sei mit dem an-
gefochtenen Entscheid nicht einverstanden, heisst das noch nicht, dass er
diesen auch als ganzen anficht. Im Lichte der Beschwerdebegründung und
aufgrund eines Vergleichs mit der Einsprache, in der der heutige Be-
schwerdeführer noch in mehreren einzelnen Punkten Begehren gestellt
hatte, ist als beschwerdeweiser Antrag vielmehr nur die Forderung zu ver-
stehen, die Abgangsentschädigung sei auf 18 Monatslöhne zu erhöhen.
5. Per 1. Januar 2007 ist bei den SBB ein neuer Gesamtarbeitsvertrag in
Kraft getreten; der GAV SBB vom 22. Dezember 2006 (GAV SBB 2007)
hat jenen vom 25. Juni 2004 (GAV SBB 2005) abgelöst. Die beiden GAV
regeln die Frage der Abgangsentschädigung unterschiedlich. Es ist daher
vorab zu ermitteln, welcher GAV zur Anwendung gelangt. Die SBB (Vorin-
stanz) halten dafür, weil das Arbeitsverhältnis am 30. Mai 2007 ende, sei
der GAV SBB 2007 anwendbar.
Der GAV SBB 2007 selber enthält keine übergangsrechtliche Regelung.
Eine Antwort gibt derweil das BPG, auf das sich die GAV der SBB stützen.
Demnach ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung, die vor dem Inkraft-
treten des BPG erging, nach altem Recht zu beurteilen (Art. 41 Abs. 3
BPG). Vorliegend ist daher der GAV SBB 2005 anwendbar, denn die erst-
instanzliche Verfügung wurde erlassen, als noch der GAV SBB 2005 in
Kraft stand (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommissi-
on vom 10. Mai 2001, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 65.96 E. 2a); zudem war der GAV SBB 2007 im Verfügungs-
zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen. Es ist somit nicht richtig, auf den
Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Das zeigt sich
nicht zuletzt daran, dass, was die Wirkung der Vertragsauflösung angeht,
auch andere Anknüpfungen in Frage kämen, so z.B. das Ende der Lohn-
zahlungspflicht per Ende Oktober 2006. Die Streitsache nach der Rechts-
lage zur Zeit des Erlasses der (ursprünglichen) Verfügung zu beurteilen,
entspricht ferner einem im öffentlichen Recht - ein SBB-Arbeitsverhältnis
ist öffentlich-rechtlicher Natur - allgemein gültigen Grundsatz (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz. 326 f.).
6. Die Vorinstanz hat die Beschränkung der Abgangsentschädigung auf zwölf
Monatslöhne nicht nur mit der entsprechenden Regelung im neuen GAV
begründet (Ziff. 160 Abs. GAV SBB 2007), sondern ausgeführt, unter dem
alten GAV wäre eine Zahlung von zwölf Monatslöhnen ebenfalls recht-
mässig. Dies aus Gründen der Gleichbehandlung und weil überdies kein
Härtefall gegeben sei; höhere Beträge seien nur bei Vorliegen eines Härte-
falls gerechtfertigt. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe 19
Jahre treu für die SBB gearbeitet und verstehe nicht, weshalb er nicht eine
höhere Entschädigung erhalten solle als jemand, der nur zwölf Jahre bei
den SBB gewesen sei.
6.1 Die Abgangsentschädigung im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit ist im GAV SBB 2005
im Anhang 9 über Vorgehen und Leistungen bei beruflicher Reintegration
5geregelt. Ziff. 8 nennt die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere Voll-
endung des 40. Altersjahres oder mindestens 15 Jahre Beschäftigung bei
den SBB - und Ziff. 9 enthält Vorgaben zur Höhe bzw. zum Ausmass der
Entschädigung. Je nach Anzahl Arbeitsjahre bei den SBB darf die Ent-
schädigung demnach bestimmte Grenzen nicht unterschreiten; bei 1-5
Arbeitsjahren sind dies 2 Monatslöhne, bei 6-15 Arbeitsjahren deren 9 und
bei 16 Arbeitsjahren und mehr deren 12. Die Entschädigung darf
schliesslich 24 Monatslöhne nicht überschreiten. Kriterien für die Bemes-
sung innerhalb dieses Rahmens enthält der GAV SBB 2005 bzw. dessen
Anhang 9 keine.
6.2 Was die Vorinstanz meint, wenn sie ausführt, die erstinstanzlich verfügen-
de SBB-Stelle habe aufgrund des Gleichbehandlungsgebots eine Entschä-
digung von bloss zwölf Monatslöhnen zusprechen dürfen, ist nicht ersicht-
lich. So hat sie es insbesondere in der Vernehmlassung gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht unterlassen, aufzuzeigen, welche Beträge in
vergleichbaren Fällen ausbezahlt wurden. Die Frage ist aber letztlich nicht
entscheidend, denn welche Entschädigung geboten ist, ergibt sich vorab
durch richtige Auslegung der erwähnten Normen des GAV SBB 2005 und
nur bedingt aufgrund einer allfälligen Praxis der SBB. Ebenfalls nicht ge-
folgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie geltend macht, nur in Härte-
fällen könne über zwölf Monatslöhne hinausgegangen werden. Ziff. 9 An-
hang 9 GAV SBB 2005 ist nicht als Härtefall-Regelung konzipiert. Wäre sie
das, wäre nicht ein System mit einer Untergrenze und einem nach oben
weit offenen Rahmen gewählt worden. Letzterer zeigt vielmehr einen er-
heblichen Ermessensspielraum an. Nicht zutreffend ist auf der anderen
Seite auch der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich. Wenn er er-
klärt, er verstehe nicht, weshalb er mit 19 Dienstjahren nicht mehr erhalte
als jemand mit bloss zwölf Dienstjahren, verkennt er, dass in diesem Fall
eine Untergrenze von neun Monatslöhnen gilt. Dass ein Angestellter mit
zwölf Jahren eine Entschädigung von zwölf Monatsgehältern oder mehr er-
hält, ist somit zwar möglich, allerdings nicht ohne weiteres, sondern nur,
wenn dies aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall angezeigt ist.
6.3 Da der GAV SBB 2005, wie erwähnt, keine Kriterien für die Bemessung in-
nerhalb des vorgegebenen Rahmens enthält, sind hilfsweise die Kriterien
heranzuziehen, die bei anderen Arbeitsverhältnissen, d.h. vorab im Bun-
despersonalrecht und ferner im privaten Arbeitsrecht, zur Anwendung ge-
langen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission
vom 27. August 2003, veröffentlicht in: VPB 68.7 E. 2a f.). Dies umso
mehr, als sich der GAV SBB 2005 gemäss dessen Ziff. 1 auf das BPG
stützt und überdies das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) subsidiär anwendbar ist. Art. 19 BPG sieht bei Vertragsauflösung
für verschiedene Konstellationen eine Entschädigung vor. Art. 79 der Bun-
despersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) gibt die
Rahmen für die Bemessung vor und hält fest, als Kriterien zu berücksichti-
gen seien das Alter, die berufliche und persönliche Situation der Betroffe-
nen und die Dauer des Anstellungsverhältnisses beim Bund (Abs. 4). Das
OR schreibt für den Fall, dass ein 20-jähriges oder längeres Arbeitsver-
6hältnis eines mindestens 50-Jährigen beendigt wird, ebenfalls eine
Abgangsentschädigung vor (Art. 339b OR). Ist die Höhe nicht im Voraus
bestimmt, hat sie der Richter unter Würdigung aller Umstände nach freiem
Ermessen festzusetzen (Art. 339c Abs. 2 OR). Nach Praxis und Lehre sind
insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seine
Unterstützungspflichten, seine Stellung im Betrieb, die Aussichten für sein
wirtschaftliches Fortkommen, sein Lohn, die Dauer des Arbeitsverhältnis-
ses und sein Alter zu berücksichtigen, wobei vor allem auf die beiden letzt-
genannten Kriterien abzustellen ist (vgl. WOLFGANG PORTMANN, in: Basler
Kommentar zum OR, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N. 2 zu
Art. 339C OR, mit Hinweis).
6.4 Vorliegend gibt es Faktoren, die zu einer Anhebung gegenüber dem Min-
destansatz bzw. der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung führen
müssen. Namentlich die beiden Hauptkriterien, Alter und Dienstalter, spre-
chen aber nur für eine geringfügige Erhöhung. Der Beschwerdeführer war
im massgeblichen Zeitpunkt, also anlässlich der erstinstanzlichen Verfü-
gung, 46-jährig und hatte knapp 19 Jahre bei den SBB gearbeitet. Somit
liegt er nicht erheblich über den Werten, die einen Anspruch auf eine
Abgangsentschädigung überhaupt erst begründen. Ferner übersteigt sein
Dienstalter die Schwelle, die für zwölf Monatslöhne mindestens erreicht
sein muss, nur unwesentlich. Für eine weitere leichte Erhöhung spricht so-
dann, dass der Beschwerdeführer drei Kinder hat, die in der Ausbildung
stehen. Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen in der Ein-
sprache zu Unrecht nicht berücksichtigt, indem sie einen Härtefall verneint
hat. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der
Regel in der Sache selbst. Angesichts der gesamten Umstände erscheint
es dem Gericht vorliegend als angezeigt, die Abgangsentschädigung um
zwei Gehälter auf insgesamt 14 Monatslöhne anzuheben. Somit haben die
SBB dem Beschwerdeführer zusätzlich Fr. 9'476.35 (brutto) zu zahlen. Da-
von sind, wie schon in der ursprünglichen Verfügung, die Sozialver-
sicherungsbeiträge abzuziehen. Anders als noch in der Einsprache
verlangt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, ihm seien im
Umfang der Erhöhung Zinsen zu zahlen. Trotzdem sei hier festgehalten,
dass sich der obige Betrag als Pauschale versteht. Damit sind alle Ansprü-
che des Beschwerdeführers abgegolten, also auch allfällige Zinsen.
7. In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren un-
abhängig vom Verfahrenausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit
(Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dem nur teilweisende obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer steht ferner keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Abgangsentschädigung wird auf insgesamt 14 Monatslöhne festge-
setzt. Die SBB werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer zusätzlich
Fr. 9'476.35 (brutto) zu zahlen. Von diesem Betrag sind die Sozialver-
sicherungsbeiträge abzuziehen.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde )
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtli-
chen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern
es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert
mindestens Fr. 15'000 beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der
Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefoch-
tenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 90 ff. und 100 BGG).
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