Abtei lung I
A-2397/2007 /hos
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter André Moser,
Richterin Florence Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
X.______________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag SA, avenue de Tivoli 3, case postale,
1701 Fribourg,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2397/2007
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren (Billag SA) leitete am 16. Februar 2006
gegen X._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und
Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. April 2005 bis am
31. Dezember 2005 beim Betreibungsamt A. die Betreibung über den
Betrag von Fr. 117.40 nebst Mahn- und Betreibungsgebühren ein.
B.
X._______ erhielt am 27. Februar 2006 einen Zahlungsbefehl und
erhob gegen diesen Rechtsvorschlag.
C.
Am 3. April 2006 gewährte die Billag SA X._______ das rechtliche
Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 8. April 2006 wahrnahm.
D.
Die Billag SA stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 den Bestand der
noch ausstehenden Forderung von Fr. 35.- für Mahn- und
Betreibungsgebühren fest, beseitigte den Rechtsvorschlag und erteilte
definitive Rechtsöffnung.
E.
Gegen die Verfügung der Billag SA vom 7. Juni 2006 erhob X._______
am 16. Juni 2006 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM).
F.
Mit Entscheid vom 5. März 2007 hiess das BAKOM (Vorinstanz) die
von X._______ gegen die Verfügung vom 7. Juni 2006 der Billag SA
erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat: Für die
Forderung aus Mahngebühren in der Höhe von Fr. 5.- betreffend die
Mahnung der Empfangsgebühren für das vierte Quartal 2005 werde
der Rechtsvorschlag nicht aufgehoben. Der in der Betreibung
Nr. 06/219 des Betreibungsamtes A. erhobene Rechtsvorschlag werde
für die Forderungen von Mahngebühren in der Höhe von Fr. 10.- und
von Betreibungsgebühren von Fr. 20.- beseitigt. Es werde keine
Entschädigung zugesprochen und X._______ habe die
Verfahrenskosten jenes Entscheides von Fr. 250.- zu tragen.
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Hinsichtlich der Mahngebühren für das vierte Quartal 2005 führte die
Vorinstanz aus, es sei infolge der Beweislastumkehr wegen des
Beweises einer negativen Tatsache Sache der Billag SA zu beweisen,
dass X._______ die Mahnung erhalten habe. Da diese Mahnung
jedoch nicht mit eingeschriebener Post verschickt worden sei, sei es
ihr nicht möglich, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Die Billag
SA sei deshalb berechtigt, Gebühren in der Höhe von Fr. 10.- für zwei
statt Fr. 15.- für drei Mahnungen zu verlangen.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 führt X._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Entscheid vom 5. März 2007 der Vorinstanz Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter beantragt der
Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen vorgebrachten Spesen,
sowohl der Mahn- als auch der Betreibungsspesen, zu entlasten. Die
Rechnung über Fr. 250.- der Vorinstanz sei der Billag SA zu
überbinden. Sämtliche Gerichtskosten, die aus dieser Angelegenheit
noch erhoben würden, seien der Billag SA in Rechnung zu stellen. Die
von der Billag SA gegen den Beschwerdeführer erhobene Betreibung
sei ausserdem aus dem Betreibungsregister der Gemeinde A. zu
löschen. Die Billag SA sei ferner zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Er
beantragt zudem, die Gebühren sollen auf Ende eines Quartals fällig
werden. Ausserdem sei es ihm als AHV-Bezüger nicht möglich, einen
Kostenvorschuss zu erbringen.
H.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
mit Zwischenentscheid vom 12. April 2007 abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Mai 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten.
I.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 führt der Beschwerdeführer aus, seine
Beschwerde vom 2. April 2007 sei gerechtfertigt. Er beantragt, die
eingereichten Beilagen zu den Akten zu erkennen. Die Ablehnung des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung treffe
ihn ausserdem sehr hart.
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J.
Am 3. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Beschwerde
gegen die Zwischenverfügung vom 12. April 2007 innerhalb der noch
laufenden Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht einzureichen hätte.
Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers wurde der Billag SA
und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Fristansetzung
bis am 4. Juni 2007 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw.
einer Vernehmlassung.
K.
Die Zwischenverfügung vom 12. April 2007 ist in der Folge
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und der verlangte
Kostenvorschuss ist am 2. Mai 2007 entrichtet worden.
L.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie
eingetreten werden könne.
M.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 beantragt die Billag SA
die vollständige Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 18. Juni 2007 wurden die Stellungnahmen der Billag SA und der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und
der Schriftenwechsel geschlossen.
O.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel unter
Hinweis auf die neueste publizierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 26. Juli 2007 gewährt.
P.
In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 beantragt der
Beschwerdeführer, die bezahlten Gerichtsspesen seien ihm
zurückzuerstatten und es sei ihm eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen.
Seite 4
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Q.
Auf die einzelnen Ausführungen und Unterlagen wird soweit
erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR. 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme
vorliegt und das BAKOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG ist,
befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende
Beschwerden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
3.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt verschiedentlich vor, die bei
Betreibungsanhebung fällige Gebühr von Fr. 112.60 für das vierte
Quartal 2005 sei am 28. Februar 2006 bezahlt worden. Es sei möglich,
dass das vierte Quartal 2005 zur Zahlung gemahnt worden sei.
Diesbezüglich würden sich jedoch keine Unterlagen in seinen Akten
befinden.
3.2 Nach der Praxis zu Art. 48 Abs. 1 VwVG muss die
beschwerdeführende Person die Beeinträchtigung rechtlicher oder
bloss tatsächlicher Interessen geltend machen. In der
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Verwaltungsrechtspflege besteht das schutzwürdige Interesse im
praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der
beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen
Situation eintragen würde, d.h. in der Abwendung des materiellen oder
ideellen Nachteils, welchen die Verfügung oder der Entscheid zur
Folge hätte (vgl. BGE 131 II 589 E. 2.1; 131 IV 300 E. 3;
VPB 64.66 E. 1b/bb; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄHNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 538).
3.3 Die Billag SA anerkannte die vom Beschwerdeführer geleistete
Zahlung von Fr. 112.60 vom 28. Februar 2006. Deshalb wurde mit
Verfügung vom 7. Juni 2006 lediglich für die ausstehenden Mahn- und
Betreibungsgebühren von Fr. 35.- der Rechtsvorschlag beseitigt. Der
Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2007 befasste sich daher zu
Recht ebenfalls ausschliesslich mit diesen Mahn- und
Betreibungsgebühren. Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 112.60 für das
vierte Quartal 2005 ist der Beschwerdeführer demzufolge nicht
beschwert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 beanstandet der
Beschwerdeführer eine Mahnung der Billag SA vom 19. Juni 2007.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, den sog. Streitgegenstand,
bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
dieses angefochten wird. Dabei bildet die Verfügung bzw. der
Entscheid der unteren Instanz den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 404). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Mahnung vom
19. Juni 2007 wurde von der Vorinstanz nicht beurteilt und liegt
vorliegend ausserhalb des Streitgegenstands. Demach ist in diesem
Punkt auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
5.
Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und
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auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den
soeben erwähnten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.
6.
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2007 traten
am 1. April 2007 das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft.
Da die Rechtsänderung nach dem erstinstanzlichen Entscheid
eingetreten ist, ist auf den vorliegenden Fall gemäss Rechtsprechung
und Lehre altes Recht (nachfolgend: aRTVG und aRTVV) anwendbar
(vgl. dazu BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 ff.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3845/2007 vom 6. September 2007 E. 3
mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327; PIERRE
TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage,
Bern 2005, § 24 Rz. 21).
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Billag SA habe insoweit die
gesetzlichen Grundlagen verletzt, als sie ihn nicht hinreichend
gemahnt und die dritte Mahnung nicht eingeschrieben versandt habe.
7.1 Das vorliegend anwendbare öffentliche Recht (aRTVG und
aRTVV) enthält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder
eine Norm, fällige Rechnungen zu mahnen noch eine, die dritte
Mahnung eingeschrieben zu verschicken. Da das öffentliche Recht zu
dieser Thematik keine Bestimmung vorsieht, wird das Privatrecht als
subsidiäres Recht angewandt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 305). Zahlt ein Schuldner nicht, wird er durch Mahnung in Verzug
gesetzt. Keine Mahnung ist dort vorausgesetzt, wo der Schuldner auch
ohne solche weiss, dass der Gläubiger Leistung erwartet, weil z.B. ein
bestimmter Fälligkeitstermin festgesetzt wurde (Art. 102 Abs. 2 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; THEO GUHL /
ALFRED KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage,
Zürich 2000, § 30, Rz. 8; LUC THÉVENOZ, Commentaire Romand, Bâle
2003, N. 26 zu Art. 102 OR). Eine gesetzliche Bestimmung, wonach
die dritte Mahnung eingeschrieben zu erfolgen hat, gibt es allerdings
auch im Privatrecht nicht.
7.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht für den
Radio- und Fernsehempfang am ersten Tag des Monats nach der
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Vorbereitung oder Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Die durch
den Betrieb des Empfangsgerätes des Beschwerdeführers anfallenden
Gebühren wurden auf den Rechnungen der Billag SA jeweils auf einen
bestimmten Termin hin fällig gestellt, so beispielsweise die Rechnung
für das 4. Quartal 2005 per 30. November 2005. Mit unbenutztem
Ablauf jenes Termins befand sich der Beschwerdeführer mit seiner
Gebührenzahlung im Verzug. Die Billag SA hat daher die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nicht verletzt. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
In seiner Beschwerde vom 2. April 2007 beantragt der
Beschwerdeführer, er sei von sämtlichen Spesen, sowohl der
Mahnspesen als auch der Betreibungsspesen, zu entlasten. Der
Beschwerdeführer begründet diesen Antrag damit, die Betreibung sei
grundlos erhoben worden. So sei die Billag SA im Zeitraum der
Meldung an das BAKOM seit Monaten im Besitze der reklamierten
Forderung für die Fernsehgebühren des vierten Quartals 2005
gewesen.
8.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im hier
interessierenden Zeitraum über Radio- und Fernsehgeräte verfügt und
daher gemäss Art. 55 aRTVG eine Empfangsgebühr zu bezahlen hat.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
quartalsweise erhobenen Empfangsgebühren im Jahr 2005 mehrmals
mit Verspätung bezahlte, weshalb er von der Billag SA gemahnt wurde.
Die Billag SA welche für die erfolgten Mahnungen beweispflichtig ist
hat erwiesenermassen zweimal gemahnt und ist gemäss Art. 44
Abs. 4 aRTVV berechtigt, hierfür Fr. 10.- vom Beschwerdeführer
einzufordern (siehe Entscheid der Vorinstanz E. 4a). Wenn der
Beschwerdeführer nun ausführt, das vierte Quartal 2005 sei bezahlt
worden, verkennt er, dass vorliegend nicht die Empfangsgebühren
Streitgegenstand (siehe dazu oben E. 4) sind, sondern die nicht
bezahlten Mahngebühren infolge verspäteter Bezahlung der
Quartalsrechnungen. Der Beschwerdeführer lässt zudem den Umstand
ausser Acht, dass die Billag SA die Mahngebühr von Fr. 5.- für die
vorangehende Rechnung, welche nicht fristgerecht bezahlt wurde, auf
der nachfolgenden Quartalsrechnung hinzufügte und sich diese somit
jeweils um den Betrag der Mahngebühr von Fr. 5.- erhöhte.
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8.2 Der Beschwerdeführer schuldete zum Zeitpunkt der
Betreibungsanhebung am 16. Februar 2006 Mahngebühren sowie
Radio- und Fernsehempfangsgebühren für das vierte Quartal 2005,
weshalb die Betreibung zu jenem Zeitpunkt zu Recht erhoben wurde.
Die Billag SA ist demzufolge berechtigt, gemäss Art. 44 Abs. 4 aRTVV
Fr. 20.- für eine zu Recht erhobene Betreibung zu fordern.
9.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Billag SA habe durch
den im Zahlungsbefehl vermerkten Forderungsgrund "Gebühren vom
01.04.2005 bis 31.12.2005" die Sorgfaltspflicht verletzt, da diese
Datumsangabe nicht der Wahrheit entspreche. Ausserdem bezahle er
zu hohe Radio- und Fernsehgebühren, da ihm für ein Quartal
Fr. 112.60 verrechnet würden und nicht für den im Zahlungsbefehl
aufgeführten Zeitraum.
9.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Zeitspanne vom 1. April 2005
bis am 31. Dezember 2005 wegen Nichtbezahlens der
Empfangsgebühren nachweislich und vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten zweimal gemahnt; er schuldet daher die Zahlung der
Mahngebühren von Fr. 10.-, welche in diesem Zeitraum entstanden
sind (oben E. 8.1). Durch die Angabe des beanstandeten
Forderungsgrundes hat die Billag SA weder eine Sorgfaltspflicht
verletzt noch hat dies Auswirkungen auf den Grund der hier streitigen
Forderung, welche einzig die nicht bezahlten Mahngebühren, nicht
jedoch die Bezahlung der Empfangsgebühren oder deren Höhe
umfasst (oben E. 3.3).
10.
Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, die Fälligkeit der
Radio- und Fernsehempfangsgebühren sei auf Ende eines Quartals
festzusetzen.
10.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 aRTVV beginnt die Gebührenpflicht am
ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme
des Empfangsgerätes; nach Abs. 1 derselben Bestimmung sind die
Gebühren pro Monat geschuldet. Wenn die Vorinstanz aus
Inkassogründen die Fälligkeit der monatlichen Gebühren nicht für
jeden Monat separat, sondern auf Ende des zweiten Monats eines
Quartals festlegt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Eine allfällige Festsetzung des Fälligkeitstermins auf
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Ende eines Quartals wäre Sache des Gesetz- bzw.
Verordnungsgebers.
11.
In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer ausserdem, die
Rechnung der Vorinstanz über Fr. 250.- sei der Billag SA zu
überbinden.
11.1 Nach Art. 64 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der
Entscheidformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr,
Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden
Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz mehrheitlich
unterlag und die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, ist die
Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 250.- durch die Vorinstanz
nicht zu beanstanden.
12.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und hat die Kosten für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen.
14.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht von vornherein keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Billag SA (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Silja Hofer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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