B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2399/2013
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationssystem ZEMIS.
A-2399/2013
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______
reiste am 10. Oktober 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen
Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl. Auf dem Personalienblatt,
das er bei dieser Gelegenheit ausfüllte, wie auch mündlich gab er als Ge-
burtsdatum den 24. März 1997 an. Auf der "Attestation de naissance", die
er zu den Akten gab, wird als Geburtsdatum der 20. März 1997 genannt.
Weitere Dokumente, namentlich Identitätspapiere, legte er nicht vor.
B.
Aufgrund einer Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom
18. Oktober 2012 sowie aus weiteren Gründen erachtete das Bundesamt
für Migration (BFM) die angebliche Minderjährigkeit von A._______ als
unglaubhaft. Es korrigierte daher das von diesem angegebene Geburts-
datum auf den 1. Januar 1994 und nahm das korrigierte Datum in das
Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS; Hauptidentität) auf.
C.
Mit Schreiben vom 11. März 2013 ersuchte A._______ das BFM, im
ZEMIS (Hauptidentität) neu den 24. März 1997 als Geburtsdatum einzu-
tragen. Zur Untermauerung seines Begehrens reichte er fünf Dokumente
ein, mit der Begründung, diese belegten das beantragte Datum. Mit Ver-
fügung vom 18. März 2013 wies das BFM das Begehren ab. Es führte
aus, in der Demokratischen Republik Kongo könne jedes Dokument mit
vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle
käuflich erworben werden. Die eingereichten Dokumente hätten daher
keine Beweiskraft. Deren Inhalt widerspreche zudem den Angaben, die
A._______ im Rahmen des Asylverfahrens gemacht habe.
D.
Gegen diese Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf
den 20. April 1997 zu ändern oder die eingereichten Dokumente einer in-
ternen Prüfung zu unterziehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz
habe die eingereichten Dokumente mit dem blossen Argument, sie seien
käuflich, beiseite gewischt und sie nicht angemessen gewürdigt. Diese
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Dokumente widersprächen im Weiteren nicht seinen Ausführungen im
Asylverfahren.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 heisst der Instruktionsrichter das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Sie verweist grundsätzlich auf ihre Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung und macht geltend, es lägen
keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine
Änderung ihres Standpunkts rechtfertigten. Im Weiteren weist sie nament-
lich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Berichtigung des Ge-
burtsdatums auf den 20. März 1997 verlange, obschon die seinem Be-
richtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente den
24. März 1997 als Geburtsdatum auswiesen.
G.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013
insbesondere vor, beim Antrag, das Geburtsdatum auf den 20. März 1997
zu ändern, handle es sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Im Berichtigungs-
begehren vom 11. März 2013 werde das beantragte Geburtsdatum kor-
rekt mit 24. März 1997 angegeben.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt
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und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird sein Begehren um
Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Er ist somit formell und
materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt.
1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht,
weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-
tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51)
führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informa-
tionssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Auslän-
der- und Asylbereich dient (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGIAA). Nach
Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513),
die das zurzeit verwendete System ZEMIS detailliert regelt, richten sich
die Rechte des von der Datenbearbeitung Betroffenen, insbesondere das
Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem
VwVG.
3.2 Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 5 DSG hat sich, wer Per-
sonendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern; er muss
zudem alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder
unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (Abs. 1). Jede be-
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troffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen
(Abs. 2). Werden die Personendaten von einem Bundesorgan bearbeitet,
richten sich die Rechte der betroffenen Person und das anwendbare Ver-
fahren nach der Spezialregelung von Art. 25 DSG. Nach dessen Abs. 3
Bst. a kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichti-
ge Daten berichtigt werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai
2012 E. 2.1). Dieser Anspruch besteht absolut und uneingeschränkt
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013
E. 4.2 und A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4 m.w.H.; JAN BANGERT, in:
Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 Rz. 48).
3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit
der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die
Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Beweis-
last; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; BANGERT,
a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Würdi-
gung sämtlicher Beweismittel nach objektiven Gesichtspunkten die Über-
zeugung begründet, die Beweisgegenstand bildenden Personendaten
gäben die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person,
sachgerecht wieder, und allfällige verbleibende Zweifel als unerheblich
erscheinen; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1
m.w.H.; URS MAURER-LAMBROU, in: Datenschutzgesetz, Basler Kommen-
tar, Art. 5 Rz. 5). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG
den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Beweisfüh-
rungslast); die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an
dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1
m.w.H.; YVONNE YÖRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommen-
tar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21).
3.4 Kann weder die Richtigkeit der beantragten Personendaten noch die
der bearbeiteten bewiesen werden, muss die Bundesbehörde Letztere
mit einem Vermerk versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass de-
ren Richtigkeit bestritten ist (Bestreitungsvermerk; vgl. Art. 25 Abs. 2
DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der beantragten Personendaten, ist
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zunächst die verlangte Berichtigung vorzunehmen; anschliessend sind
die korrigierten Einträge mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
Über die Anbringung des Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und un-
geachtet eines entsprechenden Antrags zu entscheiden (vgl. zum Gan-
zen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2
und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 m.w.H.; BANGERT,
a.a.O., Art. 25 Rz. 55 f.).
4.
4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer be-
antragte Geburtsdatum, d.h. der 24. März 1997 (vgl. Bst. G), als bewie-
sen zu gelten hat. Dies wird von diesem unter Verweis auf die dem Be-
richtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente (Be-
weismittel 2-6 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/2-6 im Asylverfah-
ren]) bejaht, von der Vorinstanz aber mit dem Argument, diese Dokumen-
te hätten keine Beweiskraft und stünden im Widerspruch zu Aussagen
des Beschwerdeführers im Asylverfahren verneint.
4.1.1 Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um ein "Certificat de
Naissance" des B._______ vom 3. Dezember 2012 (Beweismittel 2), ein
Urteil des C._______ vom 5. Dezember 2012 (Beweismittel 3), einen
"Acte de Signification d'un Jugement" des gleichen Gerichts vom gleichen
Datum (Beweismittel 4), ein "Certificat de Non Appel" des gleichen Ge-
richts vom 7. Januar 2013 (Beweismittel 5) und einen "Acte de Naissan-
ce" des D._______ vom 10. Januar 2013 (Beweismittel 6). In Beweismit-
tel 2 bestätigt (…), dass die Mutter des Beschwerdeführers und Ehefrau
von dessen Vater (…) am 24. März 1997 einen Jungen zur Welt brachte.
In Beweismittel 3 wird vom C._______ festgestellt, dass A._______ am
24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Mit Beweismittel 4 wird die-
ses Urteil dem E._______ mitgeteilt. In Beweismittel 5 wird bestätigt,
dass gegen das Urteil des C._______ keine Berufung ("appel") eingelegt
wurde. In Beweismittel 6 wird Bezug nehmend auf dieses Urteil bestätigt,
dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Für die
hier interessierende Frage kommt somit lediglich den Beweismitteln 2 und
3 unmittelbare bzw. eigenständige Bedeutung zu. Die Beweismittel 4 und
5 äussern sich demgegenüber nicht zum Geburtsdatum des Beschwerde-
führers, das Beweismittel 6 wiederum stützt sich ausdrücklich auf das
Beweismittel 3.
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4.1.2 Das Beweismittel 2 weist formal keinerlei Sicherheitselemente auf,
die seine Fälschung erschweren würden. Es besteht daher keine Gewähr,
dass es tatsächlich vom B._______ stammt und nicht andernorts herge-
stellt wurde. Inhaltlich wird zwar die Geburt eines Sohnes der Eltern des
Beschwerdeführers am 24. März 1997 bestätigt. Dass es sich dabei um
den Beschwerdeführer gehandelt hat, geht aus dem Dokument jedoch
nicht hervor. Nicht ersichtlich ist weiter, ob die Bestätigung gestützt auf
eine Dokumentation (…) ausgestellt wurde, (…), oder einzig auf den An-
gaben der Person beruht, die um deren Ausstellung ersuchte. Entspre-
chendes gilt auch hinsichtlich des Beweismittels 3, das in formaler Hin-
sicht etwas weniger problematisch erscheint als das Beweismittel 2. Dem
Dokument ist nicht zu entnehmen, ob das C._______ das von ihm fest-
gestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise
überprüfte bzw. verifizierte oder ohne dies zu tun auf die Angaben des
Antragstellers in jenem Verfahren abstellte. Es kann folglich bei diesen
beiden Beweismitteln sowie beim Beweismittel 6, das sich, wie erwähnt,
auf das Beweismittel 3 stützt, bereits aus diesem Grund nicht ausge-
schlossen werden, dass sie einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das
die um Ausstellung dieser Dokumente ersuchende Person angab.
4.1.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit
festgestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demo-
kratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind
und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhal-
ten würden, als falsch erweisen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4686/2006 vom 20. November 2009 E. 6.2; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2008 vom 27. August 2008). Die-
se Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach in der Demokratischen Republik Kongo
jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal
zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Es kann daher auch
aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel 2
und 3 sowie das Beweismittel 6 einzig das Geburtsdatum wiedergeben,
das die um Ausstellung der Dokumente ersuchende Person wünschte.
4.1.4 Die Beweismittel 2, 3 und 6 bieten demnach keine Gewähr für die
Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsda-
tums. Ungeachtet der Frage, ob sie echt sind, kann ihnen daher, wenn
überhaupt, nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden. Inwiefern
eine – vom Beschwerdeführer als Beweis angebotene – Kontaktaufnah-
me mit dem Rechtsanwalt (…) (so der in den Beweismitteln 2, 3 und 4
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Seite 8
angegebene Name) bzw. (…) (so der vom Beschwerdeführer genannte
Name), der die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigeleg-
ten Dokumente beschafft haben soll, zu einer für den Beschwerdeführer
vorteilhafteren Einschätzung führen sollte, ist nicht ersichtlich. Da nicht
davon auszugehen ist, der Rechtsanwalt würde den Interessen des Be-
schwerdeführers zuwiderhandeln, vermöchte seine Stellungnahme die
Zweifel an den vorgelegten Dokumenten nicht zu beseitigen. Wegen der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist es zudem nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechende Abklärungen anzustellen
(vgl. E. 3.3), zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwer-
deführer neben den bereits eingereichten Dokumenten nicht auch eine
Stellungnahme des Rechtsanwalts hätte beschaffen und einreichen kön-
nen.
4.1.5 Die vom Beschwerdeführer dem Berichtigungsbegehren beigeleg-
ten Dokumente vermögen somit allein die Richtigkeit des von ihm ge-
nannten Geburtsdatums nicht zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als ver-
schiedene Indizien bestehen, die für seine Volljährigkeit sprechen, mit der
bereits erwähnten "Attestation de Naissance" (vgl. Bst. A) ein Dokument
vorliegt, das ein anderes Geburtsdatum angibt als das beantragte, und
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seines Aussagever-
haltens zweifelhaft erscheint (vgl. E. 4.4.2 ff.). Weitere Beweismittel legt
dieser indes nicht vor. Das von ihm beantragte Geburtsdatum kann daher
nicht als bewiesen gelten.
4.2 Die Vorinstanz gibt zwar im ZEMIS (Hauptidentität) den 1. Januar
1994 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers an. Sie tut dies indes
nicht, weil sie der Ansicht wäre, es handle sich um dessen korrektes Ge-
burtsdatum. Vielmehr will sie mit der Angabe dieses fiktiven Datums si-
cherstellen, dass er im Asylverfahren als volljährig gilt (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5). Sie
macht entsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder gel-
tend, der 1. Januar 1994 sei sein tatsächliches Geburtsdatum, noch legt
sie Beweise vor, um die Richtigkeit dieses Datums zu belegen. Dieses
kann daher ebenfalls nicht als bewiesen gelten.
4.3 Da somit keines der beiden Geburtsdaten als bewiesen zu betrachten
ist, hat die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZE-
MIS (Hauptidentität) in jedem Fall und ungeachtet einer allfälligen vor-
gängigen Berichtigung des Eintrags mit einem Bestreitungsvermerk zu
versehen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das bestehende System an-
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zupassen, hat sie – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 festgehalten – die entsprechenden
Massnahmen unverzüglich einzuleiten und schnellstmöglich voranzutrei-
ben, ansonsten sich das Bundesverwaltungsgericht an den Bundesrat
wenden und um Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ersuchen wür-
de.
4.4 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz vor dem Anbringen des Bestrei-
tungsvermerks zunächst den bestehenden Eintrag im ZEMIS im Sinne
des Beschwerdeführers berichtigen muss. Dies hängt davon ab, ob mehr
für das von diesem geltend gemachte Geburtsdatum spricht als für das
im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene (vgl. E. 3.4). Nicht von Belang ist
dabei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an letzterem Datum geboren
sein könnte. Wegen der fiktiven Natur und des Zwecks dieses Datums
beurteilt sich dessen Plausibilität vielmehr danach, ob mehr für die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers als für dessen Minderjährigkeit spricht.
4.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.2 ff.), vermögen die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Dokumente allein das von ihm geltend gemachte Ge-
burtsdatum nicht zu beweisen und liegen keine weiteren Beweise für die-
ses Datum vor. Ebenso wenig bestehen entsprechende Indizien. Die
Plausibilität des beantragten Geburtsdatums wird somit weder durch Do-
kumente noch sonstwie in massgeblicher Weise untermauert.
4.4.2 Gegen dieses Datum und für das im ZEMIS (Hauptidentität) einge-
tragene spricht demgegenüber zunächst die Handknochenanalyse des
Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012, wonach das biologi-
sche Alter (Skelettalter) des Beschwerdeführers bei 18 ½ Jahren liegt.
Dieser Befund vermag zwar bereits wegen der ausdrücklich angegebe-
nen Standardabweichung von plus/minus 22.6 Monaten die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Auch ist er nach der Recht-
sprechung nicht geeignet, das von diesem geltend gemachte chronologi-
sche Alter, das im Untersuchungszeitpunkt 15 Jahre und 7 Monate be-
trug, zu widerlegen, da der Unterschied zwischen diesem und dem auf-
grund der Handknochenanalyse festgestellten biologischen Alter weniger
als drei Jahre beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 m.w.H.). Er ist jedoch immerhin als
Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten.
A-2399/2013
Seite 10
4.4.3 Gleiches gilt für den Umstand, dass F._______ (…) gemäss der
Vorinstanz (…) angab, G._______ habe Jahrgang 1992. Dass sie sich
dabei nicht auf den Beschwerdeführer, sondern dessen angeblichen Bru-
der bezogen haben soll, weil sie nicht gewusst habe, dass Ersterer noch
am Leben sei, wie dieser in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013
vorbringt, ist bereits wegen der Ähnlichkeit der Namen des Beschwerde-
führers und des von F._______ erwähnten (…) wenig plausibel. Es er-
scheint überdies auch sonst wenig glaubhaft.
4.4.4 Als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist ausserdem
dessen Aussehen zu werten, deutet dieses doch darauf hin, dass er nicht
mehr minderjährig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2).
4.4.5 Zweifel an dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum
ergeben sich weiter aus dem Umstand, dass dieser bereits zu Beginn des
Asylverfahrens eine "Attestation de Naissance" des D._______ vom
24. September 2012 zu den Akten gab, in der abweichend von den nach-
träglich eingereichten Dokumenten (vgl. E. 4.1.1) der 20. März 1997 als
Geburtsdatum angegeben wird (vgl. Beweismittel 1 im vorinstanzlichen
Verfahren [act. 25/1/1 im Asylverfahren]). Worauf der Unterschied zwi-
schen den eingereichten Dokumenten zurückzuführen ist, wird von ihm
nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb unklar,
wieso das in den nachträglich eingereichten Dokumenten angegebene
Geburtsdatum dem im Beweismittel 1 genannten vorzuziehen sein sollte.
Dieses wird im Übrigen durch dieses Beweismittel genauso wenig belegt
wie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum durch
die übrigen Beweismittel, ist doch auch bei der "Attestation de Naissance"
nicht erkennbar, worauf sie sich stützt, und bestehen diesbezüglich die
gleichen allgemeinen Vorbehalte wie gegenüber den übrigen Beweismit-
teln (vgl. E. 4.1.3).
4.4.6 Das beantragte Geburtsdatum wird schliesslich auch durch das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. So machte
dieser im Asylverfahren geltend, H._______ sei im Jahr 2001 gestorben.
Ausserdem gab er als letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat (…) an
und führte aus, er habe diese Adresse von seinen Helfern bekommen und
sei nicht lange dort gewesen. In den Beweismitteln 3 und 4 wird jedoch
H._______ als Antragsteller im Verfahren vor dem C._______ erwähnt,
zudem wird als dessen Adresse die vorstehende Adresse genannt. Auch
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Seite 11
im Beweismittel 6 werden H._______ und diese Adresse erwähnt. Diese
Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklä-
ren. Sein Aussageverhalten begründet deshalb Zweifel an seiner Glaub-
würdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen
Geburtsdatums.
4.4.7 Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS
(Hauptidentität) eingetragene. Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Da-
tum zu berichtigen. Die Vorinstanz hat folglich einzig den Bestreitungs-
vermerk anzubringen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Ver-
merk anzubringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterlie-
gend. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm
jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine mass-
geblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
A-2399/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetra-
gene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu verse-
hen, dass es bestritten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz
und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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