Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2401/2011
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Verbot zur Führung von Luftfahrzeugen im schweizerischen
Luftraum sowie zur Führung von schweizerischen
immatrikulierten Luftfahrzeugen im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Jahrgang 1963) verlor am 11. September 2010 gegen 20.20
Uhr im Landeanflug auf den Heliport Raron die Herrschaft über den
Helikopter HBZSH, weshalb er in Niederengsteln (VS) notlanden musste.
Bei diesem Unfall zog er sich leichte Verletzungen zu. Überdies entstand
ein erheblicher Schaden am Luftfahrzeug.
B.
Wegen dieses Vorfalles leitete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
eine Administrativmassnahmeuntersuchung gegen X._______ ein und
entzog ihm vorläufig seine schweizerischen Fluglizenzen (ICAO CPL [H]
37200/ICAO und PPL [A] 37200/NAT). Nachdem das BAZL davon
Kenntnis erhalten hatte, dass X._______ ausserdem im Besitze zweier
amerikanischer Fluglizenzen (CPL [H] und PPL [A]) ist, ordnete es mit
Verfügung vom 12. April 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, was folgt an:
"1. X._______wird per sofort und bis auf Weiteres untersagt, im
schweizerischen Luftraum ein Luftfahrzeug sowie generell
ein schweizerisch immatrikuliertes Luftfahrzeug zu führen.
2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird die amerikanischen
Behörden über den Flugunfall sowie dessen Folgen
informieren.
3. Widerhandlungen gegen Ziffer 1 dieser Verfügung können in
Anwendung von Art. 91 LFG mit einer Busse von
CHF 40'000.00 bestraft werden.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2
dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(…)"
C.
Dagegen reicht X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. April
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag,
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz)
aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er zudem die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2011 weist das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab.
F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilt die Vorinstanz der amerikanischen
Federal Aviation Administration (FAA) daraufhin mit, der
Beschwerdeführer habe am 11. September 2010 einen Flugunfall
verursacht, weshalb eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei.
Die vorläufigen Ergebnisse derselben hätten die Vorinstanz dazu
veranlasst, dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu untersagen, im
schweizerischen Luftraum ein Luftfahrzeug zu lenken und in der Schweiz
immatrikulierte Luftfahrzeuge zu führen.
G.
In den Schlussbemerkungen vom 30. Juni 2011 modifiziert der
Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als er nur mehr
beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung insoweit kostenfällig
aufzuheben oder zu präzisieren, als der Vorinstanz zu untersagen sei, die
FAA in einem über das Schreiben vom 30. Mai 2011 hinausgehenden
Ausmass über seinen Flugunfall zu informieren.
H.
In ihren Schussbemerkungen vom 8. August 2011 hält die Vorinstanz
unter Erneuerung ihrer Argumentation an den gestellten Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anders vorsieht (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 32 VGG beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten
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Behörden, zu denen das BAZL zählt. Zu den zulässigen
Anfechtungsobjekten gehören namentlich von der Vorinstanz im Rahmen
eines Administrativmassnahmeverfahrens getroffene Anordnungen (vgl.
Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz im Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar betroffen und hat ein
schutzwürdiges Interessen an deren Aufhebung, weshalb er zur
Beschwerdeführung berechtigt ist.
1.3. Auf die im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach dem
Streitgegenstand.
2.1. Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Angelegenheit bei der
Beschwerdeinstanz rechtshängig, womit die Vorinstanz die Befugnis
verliert, darüber zu entscheiden (AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend zitiert als:
Verwaltungsverfahren], Art. 58 N. 1). Dieser sog. Devolutiveffekt wird
einzig durch Art. 58 VwVG durchbrochen. Laut dieser Bestimmung hat
die Vorinstanz die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung bis zu ihrer
Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen und diese aufgrund neuer
Tatsachen oder besserer Erkenntnis im Sinne des Beschwerdeführers
abzuändern. Sie kann sich jedoch im Rahmen der Wiedererwägung auch
darauf beschränken, ihre ursprüngliche Verfügung lediglich zu erläutern,
um allfällige Unsicherheit über deren Tragweite zu beseitigen (STEFAN
VOGEL, Verwaltungsverfahren, Art. 69 N. 3). Wird eine Verfügung
während des Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung gezogen, so tritt
die neue Verfügung anstelle der ursprünglichen, weshalb das
Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist, als
die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers in der neuen
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Verfügung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009
[nachfolgend zitiert als: Praxiskommentar], Art. 58 N. 48, N. 52).
2.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Dispositivziffer angeordnet,
die amerikanischen Behörden über den Flugunfall sowie dessen Folgen
zu informieren. Diese Entscheidformel wird in den Erwägungen weder in
Bezug auf den Adressatenkreis noch den Umfang der Mitteilung
konkretisiert. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer am 13. April 2011 auf entsprechende Nachfrage hin
telefonisch mitgeteilt, zu beabsichtigen, die FAA in einer in Englisch
abzufassenden Mitteilung über die wesentlichen Umstände des
Flugunfalls vom 11. September 2010 sowie die zentrale Begründung des
Flugverbots zu informieren. Erwähnt werde insbesondere das
abgelaufene Type Rating, das ungültige medizinische
Tauglichkeitszeugnis (sog. medical certificate) des Beschwerdeführers
sowie dessen derzeitige Einschätzung als "medical unfit". In ihrer
Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 hat die Vorinstanz diese Angaben
bestätigt und ausdrücklich festgehalten, nicht (mehr) die Absicht zu
haben, die FAA über die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall
eingenommenen Medikamente und Drogen in Kenntnis zu setzen (S. 8
f.). In diesem Sinne hat die Vorinstanz ihre ursprüngliche Erkenntnis zum
einen erläutert, zum anderen insoweit eingeschränkt, als sie nunmehr
darauf verzichtet, die FAA über den (angeblichen) Medikamenten und
Drogenkonsum des Beschwerdeführers zu informieren. Allerdings ist
fraglich, ob diese Äusserungen als neue Verfügung im Sinne von Art. 58
VwVG zu qualifizieren sind.
2.3. Die rechtliche Qualifikation eines Aktes als Verfügung hängt einzig
davon ab, ob dieser die inhaltlichen Strukturelemente von Art. 5 Abs. 1
VwVG aufweist, es sich hierbei mithin um eine an den
Verfügungsadressaten gerichtete, behördliche Anordnung handelt, die
auf Rechtswirkung ausgerichtet ist und in Anwendung des
Bundesverwaltungsrechtes ergeht (MARKUS MÜLLER,
Verwaltungsverfahren, Art. 5 N. 6 f.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt,
so liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG vor, es sei denn,
diese entfalte als nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkung. Nach der
von Lehre und der Rechtsprechung als massgebend erachteten
Evidenztheorie erweist sich eine Verfügung als nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
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leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 362 E. 2.1, BGE 117
Ia 222 E. 8; MÜLLER, Verwaltungsverfahren, Art. 5 N. 10, ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 ff.). .
2.4. Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG ist die Vorinstanz gehalten, ihre
Verfügung schriftlich zu eröffnen. Gibt sie eine Verfügung telefonisch
bekannt, so leidet diese an einem schweren Mangel, der für den
Adressaten offensichtlich ist und durch dessen Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht gefährdet wird (MÜLLER, Verwaltungsverfahren,
Art. 5 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Äusserungen der Vorinstanz
anlässlich des Telefonates vom 13. April 2011 erweisen sich demnach als
nichtig. In Bezug auf deren gleichlautende Aussagen in der
Vernehmlassung verhält es sich insofern anders, als diesen bereits die
Strukturelemente einer Verfügung fehlen, da sie nicht an den
Beschwerdeführer, sondern das Bundesverwaltungsgericht gerichtet
waren. Die Vorinstanz hat es folglich unterlassen, ihre Äusserungen in
Verfügungsform zu kleiden, womit sie während des
Beschwerdeverfahrens keine neue Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG
erlassen hat. Das Beschwerdeverfahren bezieht sich folglich
grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 12. April 2011 (vgl.
aber nachfolgende E. 3).
3.
Bei diesem Ergebnis eröffnet sich zum einen die Frage, ob die Vorinstanz
die angefochtene Anordnung ausreichend begründet hat, zum anderen ist
zu prüfen, wie sich die vorinstanzliche Zusicherung, die FAA nicht über
den (angeblichen) Drogen und Medikamentenkonsum des
Beschwerdeführers zu informieren, in Bezug auf das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auswirkt.
3.1. Das Bundesgericht leitet die Pflicht der Behörden, Verfügungen und
Entscheide zu begründen, aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab
(BGE 132 I 197 E. 3, BGE 131 I 30 E. 3). Für das nichtstreitige
Verwaltungsverfahren wird diese Verpflichtung in Art. 35 VwVG
wiederholt, ohne über die verfassungsmässige Anforderungen
hinauszugehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbuch für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.104 ff.). Laut den von
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Rechtsprechung und Lehre dazu entwickelten Grundsätzen muss die
Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene
diesen sachgerecht anzufechten vermag. Dies ist nur möglich, wenn er
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann. Hierzu
muss die entscheidende Behörde zumindest kurz die Überlegungen
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des
Rechtssuchenden auseinandersetzt, solange sie auf die
rechtserheblichen Argumente des Beschwerdeführers eingeht (BGE 134 I
88 E. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106, FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 35 N. 17 ff., je mit
weiteren Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat die angefochtene Anordnung (zitiert in E. 2.2.) in
den Erwägungen einzig insofern konkretisiert, als sie darin die rechtliche
Grundlage nennt, auf welche sie diese abstützt. Allein diese Information
ermöglicht es dem Beschwerdeführer indes nicht, die Tragweite der
fraglichen Anordnung abzuschätzen, ist doch daraus weder ersichtlich,
wen die Vorinstanz informieren möchte, noch welche Informationen sie in
welcher Form weiterzugeben beabsichtigt. Die angefochtene Anordnung
wurde demnach unzureichend begründet.
3.3. Ein solcher Mangel führt nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht immer zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neuentscheidung. Vielmehr kann eine Gehörsverletzung dank der
umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 49 VwVG)
geheilt werden, wenn die Verfahrensverletzung nicht allzu schwer wiegt,
die unterbliebene Handlung im Beschwerdeverfahren nachgeholt und
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird
(BVGE 2007/30 E. 8.2, BVGE 2009/61 E. 4.1.3., BVGE 2009/36 E. 7.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112). Demzufolge kann die
sich aus einer unzureichenden Begründung ergebende Gehörsverletzung
geheilt werden, wenn die Vorinstanz spätestens im Beschwerdeverfahren
ihre Entscheidgründe darlegt und das Bundesverwaltungsgericht der
betroffenen Partei die Möglichkeit bietet, sich dazu zu äussern. Dies
freilich nur, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition nicht
aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz einschränkt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112 und Rz. 114).
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Seite 8
3.4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Inhalt und Tragweite der
angefochtenen Anordnung zunächst telefonisch, anschliessend in der im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgegebenen
Vernehmlassung erläutert. In diesen Stellungnahmen hat sie die ihrem
Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen dargelegt und sich
ausserdem mit der Argumentation des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Dieser hatte im Beschwerdeverfahren sowohl in
seiner Beschwerdeschrift als auch in seinen Schlussbemerkungen
Gelegenheit, sich zur nachgelieferten Begründung zu äussern. Dadurch
wurde der Mangel der Gehörsverletzung geheilt, zumal das
Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Angelegenheit mit
umfassender Kognition überprüft. Auf eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und deren Rückweisung zur Neuentscheidung kann daher
verzichtet werden.
3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich des
Telefonates vom 13. April 2011 als auch in ihrer Vernehmlassung
zugesichert, ihre Verfügung vom 12. April 2011 insoweit nicht zu
vollstrecken, als sie vorsieht, die FAA über den (angeblichen) Drogen
und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers in Kenntnis zu
setzen. Gemäss Art. 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung
vollstrecken, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden
kann (Bst. a), die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das
zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat (Bst. b)
oder die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung
entzogen worden ist (Bst. c). Der Wortlaut dieser Bestimmung könnte zur
Annahme verleiten, die Entscheidung über die Vollstreckung liege im
Ermessen der zuständigen Behörde. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr
ist die zuständige Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Rechtsgleichheit gehalten, rechtskräftige Verfügungen zu vollstrecken.
Anders verhält es sich nur, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die
auf Begehren des Verfügungsadressates erlassen wurde, weil dieser in
diesem Fall berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, von dem ihm in der
Verfügung eingeräumten Recht Gebrauch zu machen (TOBIAS JAAG,
Praxiskommentar, Art. 39 N. 5, THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI,
Verwaltungsverfahren, Art. 39 N. 20). Werden diese Überlegungen auf
den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Vorinstanz
grundsätzlich nicht berechtigt ist, ohne rechtsgenügliche Wiedererwägung
auf die Vollstreckung der von Amtes wegen erlassenen Verfügung vom
12. April 2011 zu verzichten. Ihre anderslautende Zusicherung erweist
sich demnach als widerrechtlich, womit sie unter Vorbehalt des
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Vertrauensschutzes nicht geeignet ist, die Tragweite der angefochtenen
Anordnung zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat folglich nach wie
vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Klärung der Frage, ob
die Vorinstanz die FAA über seinen (angeblichen) Drogen und
Medikamentenkonsum informieren darf. Das Beschwerdeverfahren ist
damit insoweit nicht als gegenstandslos abzuschreiben.
3.6. Zu prüfen bleibt, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2011
zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führt. Im
besagten Schreiben hat die Vorinstanz die FAA darüber in Kenntnis
gesetzt, dass sie gegen den Beschwerdeführer wegen des Flugunfalles
vom 11. September 2010 eine Untersuchung eingeleitet und ihm
aufgrund derer vorläufigen Ergebnisse bis auf Weiteres untersagt habe,
im schweizerischen Luftraum ein Luftfahrzeug zu lenken sowie in der
Schweiz immatrikulierte Luftfahrzeuge zu führen. Diese Mitteilung kann
auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht rückgängig gemacht werden,
so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren die Situation des
Beschwerdeführers in dieser Beziehung nicht mehr zu verbessern
vermag. Der Beschwerdeführer hat daher kein aktuelles und praktisches
Interesse mehr an der Überprüfung der entsprechenden vorinstanzlichen
Anordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine
solche dennoch erfolgen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen kann, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden kann
und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II
670 E. 1.2; ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren, Art. 48 N. 22, VERA
MARTANTELLISONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 N. 15 f.).
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist fraglich.
Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, weil der
Beschwerdeführer seine Beschwerde insoweit ohnehin zurückgezogen
hat. Nachfolgend ist demnach nur mehr zu prüfen, ob die Vorinstanz
berechtigt ist, die FAA in einem über das Schreiben vom 30. Mai 2011
hinausgehenden Ausmass über den Flugunfall des Beschwerdeführers
vom 11. September 2010 zu informieren. Im Übrigen ist das
Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos bzw. infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben.
4.
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4.1. Der Beschwerdeführer begründet die begehrte Aufhebung der
angefochtenen Anordnung in erster Linie mit der fehlenden gesetzlichen
Grundlage. Freilich stütze die Vorinstanz die verfügte Bekanntgabe auf
Art. 6 Abs. 2 Bst. d und Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Diese beiden
Bestimmungen würden aber keine gesetzliche Grundlage für die
Information der amerikanischen Behörden bieten, da sie die
Datenbearbeitung nur in den Grundzügen regeln würden, ohne die hierfür
erforderliche gesetzliche Grundlage bereitzustellen. Dieser
Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die angefochtene Verfügung
basiere auf Art. 6 Abs. 1 DSG und dem gleichlautenden Art. 107 Abs. 5
LFG. Diese Regelungen erlaubten es der Vorinstanz, die FAA über den
Flugunfall und dessen Folgen zu informieren. Dasselbe lasse sich aus
Art. 19 Abs. 1bis DSG ableiten für den Fall, dass die weitergegebenen
Informationen einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht
würden. Im Übrigen sei die Schweiz als dem Joint Aviation Requirement
(JAR) angeschlossener Staat verpflichtet, die lizenzausstellenden
Behörden anderer JARStaaten darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein
Träger einer von ihnen ausgestellten Fluglizenz die Voraussetzungen von
JARFCL nicht mehr erfüllen würde. Die Vereinigten Staaten von Amerika
seien zwar nicht am JARSystem beteiligt, doch sei die Vorinstanz
gleichwohl an diese gesetzliche Meldepflicht gebunden, stelle der
Beschwerdeführer doch eine erhebliche Gefahr für den europäischen
Flugraum dar. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass
höchstwertige Rechtsgüter im europäischen Raum je nach
lizenzrechtlicher Zuständigkeit ein anderes Schutzniveau geniessen
würden.
4.2. Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung. Danach ist nicht nur der Missbrauch von
Personendaten, sondern jede Form der staatlichen Bearbeitung
persönlicher Informationen geschützt, die ohne Einwilligung der
betroffenen Person erfolgt (vgl. zur in der Lehre diesbezüglich geführten
Diskussion: RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 39 zu Art. 13, EVA MARIA BELSER, in: Belser/Epiney/Waldmann
[Hrsg.], Datenschutzrecht, Bern 2011 [nachfolgend zitiert als:
Datenschutzrecht], § 6 N. 60 f., 86, 126, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO Pakte, 4. Aufl., Bern 2008,
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Seite 11
S.167). Um rechtmässig zu sein, bedarf eine solche Datenbearbeitung
gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage.
4.3. Eine solche Grundlage leitet die Vorinstanz unter anderem aus dem
internationalen Recht, mithin den von der Schweiz ratifizierten JAR, ab.
Dabei handelt es sich um Vorgaben für den Flugverkehr, welche die Joint
Aviation Authorities (JAA) ausgearbeitet haben. Die JAA waren ein
Zusammenschluss der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen
Staaten und technischen Gremien innerhalb der Europäischen
Zivilluftfahrt ( > Joint
Aviation Authorities, besucht am 21. Dezember 2011). Am 30. Juni 2009
wurden sie aufgelöst. Für die Bereiche der Ausbildung (FCL),
Flugsimulation (STD) und HelikopterOperation (OPS) gelten in der
Schweiz vorderhand indes weiterhin die in diesen Bereichen
ausgearbeiteten JAR, die mittels drei Verordnungen (VJARFCL, SR
748.222.2; VJARSTD, SR 748.222.4; VJAROPS 3, SR 748.127.9) ins
Schweizer Recht überführt worden sind (REGULA DETTLINGOTT, in:
Hobe/von Ruckteschell [Hrsg.], Kölner Kompendium, Luftrecht, Band 2,
Luftverkehr, Köln 2009, Teil I A N. 588). Soweit darin eine Meldepflicht
verankert ist, welche die Schweiz verpflichtet, lizenzausstellende
Flugbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein Fluglizenzinhaber
die Voraussetzungen von JARFCL möglicherweise nicht mehr erfüllt,
besteht eine entsprechende Verpflichtung jedenfalls nicht gegenüber den
Vereinigten Staaten von Amerika, da diese dem JAA nicht angeschlossen
waren. Die entsprechenden Verordnungen bieten somit keine gesetzliche
Grundlage für eine Information der FAA.
4.4. In Bezug auf das Datenschutzgesetz ist festzuhalten, dass dieses
grundsätzlich zur Anwendung gelangt, wenn Bundesorgane, wie die
Vorinstanz, Daten von natürlichen oder juristischen Personen bearbeiten
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Es bietet indes im Allgemeinen keine
gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung als solche. Hierfür ist im
Regelfall eine bereichsspezifische Gesetzesbestimmung erforderlich, die
eine angemessene Bestimmtheit aufweist und den Zweck der
Datenbearbeitung, die beteiligten Organe und das Ausmass der
Datenbearbeitung in den Grundzügen regelt (DAVID ROSTENTHAL/YVONNE
JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008,
Art. 17 N. 4, EVA MARIA BELSER/HUSSEIN NOUREDDINE, Datenschutzrecht,
§ 7 N. 77). Im Bereich der Luftfahrt hat der Gesetzgeber diesen
Anforderungen mit der Schaffung des am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen (AS 1999 3071) und am 1. April 2011 revidierten Art. 107a
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Seite 12
LFG Rechnung getragen (BBl 1998 2468 und 2631, BBl 2009 4943). Als
Gesetz im formellen Sinne bietet diese Regelung eine ausreichende
gesetzliche Grundlage, um selbst schwerwiegende Eingriffe in das
Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Die
Rüge des Beschwerdeführers, die Anordnung der Vorinstanz vermöge
sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen,
erweist sich demnach als unbegründet.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung am 12. April 2011
erlassen. Zum damaligen Zeitpunkt war die revidierte Fassung von
Art. 107a LFG bereits in Kraft getreten, jedoch nicht als im September
2010 aufgrund des interessierenden Flugunfalles eine
Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
wurde. Welches Recht unter diesen Umständen zur Anwendung gelangt,
ist mangels einer luftfahrtrechtlichen Übergangsbestimmung aufgrund der
allgemeinen intertemporalen Grundsätze zu entscheiden. Danach ist bei
einer materiellen Rechtsänderung, wie der vorliegenden, grundsätzlich
das Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen
Entscheides in Kraft steht (BGE 127 II 315 E. 7c;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 327 f.). Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die Zulässigkeit des angefochtenen Datentransfers
aufgrund der heute geltenden Fassung von Art. 107a LFG zu beurteilen
ist.
5.2. Diese ist im Vergleich zur ursprünglichen Fassung insofern
detaillierter, als sie den Zweck der Datenverarbeitung, die beteiligten
Organe sowie das Ausmass der zulässigen Datenverarbeitung in den
Grundzügen regelt. Darin widerspiegelt sich die Intention des
Gesetzgebers, mit Art. 107a LFG eine ausreichende gesetzliche
Grundlage für die Datenbearbeitung zu schaffen. Diese Bestimmung trägt
den Prinzipien, Grundsätzen und Ansprüchen des Datenschutzes
allerdings nicht derart Rechnung, dass den entsprechenden Regelungen
des Datenschutzgesetzes daneben keine eigenständige Bedeutung mehr
zukommt (BBl 2009 4969, für das alte Recht: BBl 1998 2468 und 2631).
Art. 107a LFG regelt die Bearbeitung von Personendaten somit nicht
abschliessend. Ob eine Bekanntgabe von Personendaten im
Luftfahrtrecht zulässig ist, gilt es folglich nicht nur aufgrund von Art. 107a
LFG, sondern unter Beizug der im Datenschutzgesetz verankerten
allgemeinen Grundsätze und massgeblichen Bestimmungen zu beurteilen
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Seite 13
(vgl. zum allgemeinen Vorgehen: BELSER/NOURREDINE, Datenschutzrecht,
§ 8 N. 96 ff., ASTRID EPINEY/TOBIAS FASNACHT, Datenschutzrecht, § 10
N. 5; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Datenschutzrecht, § 12 N. 7 ff.).
5.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und
der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1
DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem die
Bekanntgabe von Personendaten (Art. 3 Bst. f DSG), wozu nicht nur die
Weitergabe, sondern auch das Zugänglichmachen von Personendaten
zählt (BGE 127 III 482 E. 3; URS BELSER, in: MaurerLamborou/Vogt
[Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006,
Art. 3 N. 30). Für den grenzüberschreitenden Datenverkehr sehen
Art. 107a Abs. 5 LFG und der kumulativ anzuwendende Art. 6 DSG
besondere Rechtmässigkeitsvoraussetzungen vor (EPINEY/FASNACHT,
Datenschutzrecht, § 10 N. 8; URS MAURERLAMBORU/ANDREA STEINER,
BSKDSG, Art. 6 N. 4). Sind diese erfüllt, so bedeutet dies freilich nicht,
dass die Bekanntgabe von Personendaten zulässig ist, handelt es sich
hierbei doch im Übrigen um eine Datenbearbeitung wie jede andere, die
als solche die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung zu
respektieren hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom
11. Juli 2011 E. 10.3; ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., § 10 N. 4). Dazu gehören
der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 1
DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG), das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung der
Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG) sowie die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG). Verstösst ein grenzüberschreitender
Datentransfer gegen einen dieser Grundsätze, erweist er sich als
widerrechtlich. Im Sinne dieser Ausführungen ist anschliessend zunächst
zu prüfen, ob die in Frage stehende Information der FAA den besonderen
Voraussetzungen von Art. 107a Abs. 5 LFG und Art. 6 DSG genügt. Ist
dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein,
wie es sich bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung
verhält.
6.
6.1. Gemäss Art. 107a Abs. 5 LFG sind die Vorinstanz, die
Beschwerdebehörden sowie die im Übrigen mit Aufgaben nach dem
Luftfahrtgesetz betrauten Behörden und privaten Organisationen
berechtigt, zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit
entsprechenden Aufgaben betrauten in und ausländischen Behörden
A2401/2011
Seite 14
sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich
besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofilen, bekannt
zu geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen
angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten. Diese
Regelung stimmt in Bezug auf das für einen grenzüberschreitenden
Datenverkehr erforderliche Schutzniveau mit Art. 6 Abs. 1 DSG überein.
Nach den dazu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen bietet ein ausländisches Staat einen angemessenen Schutz
für die Datenbearbeitung, wenn dessen Gesetzgebung den
Anforderungen der Datenschutzkonvention des Europarates entspricht
und die bestehenden gesetzlichen Normen in der Praxis umgesetzt
werden (EPINEY/FASNACHT, Datenschutzgesetz, § 10 N. 11,
ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 6 N. 29, je mit weiteren Hinweisen). Davon
kann im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden,
wenn ein Staat auf der vom Eidgenössischen Datenschutz und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ausgearbeiteten Länderliste figuriert
(EPINEY/FASNACHT, Datenschutzgesetz, § 10 N. 11, ROSENTHAL/JÖHRI,
a.a.O., Art. 6 N. 30). Die Vereinigten Staaten von Amerika sind als solche
auf der fraglichen Liste nicht verzeichnet. Indes bieten dort ansässige
Datenbearbeiter nach Auffassung des EDÖB einen ausreichenden
Schutz für die Bearbeitung von Personendaten, wenn sie dem für den
Transfer von Personendaten ausgearbeiteten Safe Harbor beigetreten
und auf der Liste des U.S. Departement of Commerce aufgeführt sind
(. / > Themen > Datenschutz > Übermittlung
von Daten ins Ausland > Länderliste, besucht am 21. Dezember 2011).
Die FAA erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet demnach keinen
ausreichenden Schutz für einen Datentransfer.
6.2. Unter diesen Umständen ist eine Bekanntgabe von Personendaten
an sie nur zulässig, wenn eine der abschliessend in Art. 6 Abs. 2 DSG
angeführten Ausnahmen vorliegt, so namentlich wenn die Bekanntgabe
für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich
ist (Bst. d; ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 6 N. 36; EPINEY/FASNACHT,
Datenschutzgesetz, § 10 N. 15). Gemeint sind damit die öffentlichen
Interessen der Schweiz. Dabei handelt es sich regelmässig um rein
schweizerische Interessen. Es können aber auch Interessen eines
anderen Staates genügen, wenn deren Wahrung aus der Sicht der
Schweiz erstrebenswert ist, wie etwa im Falle der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit (ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 6 N. 60;
EPINEY/FASNACHT, Datenschutzrecht, § 10 N. 23). Ob ein öffentliches
A2401/2011
Seite 15
Interesse überwiegt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
6.3. Die Vorinstanz beabsichtigt, der mit ähnlichen Aufgaben betrauten
FAA ( > Federal Aviation
Administration, besucht am 21. Dezember 2011) verschiedene
Informationen zukommen zu lassen, welche sich auf die Person des
Beschwerdeführers beziehen. Dieser Datentransfer soll die FAA
veranlassen, gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung
einzuleiten, in deren Rahmen dessen Flugtüchtigkeit einer eingehenden
Überprüfung unterzogen wird. Stellt sich dabei heraus, dass der
Beschwerdeführer keine ausreichende Gewähr für ein sicheres Führen
eines Luftfahrzeuges bietet, so wird ihm die FAA aller Voraussicht nach
seine amerikanischen Fluglizenzen entziehen, womit er seine
Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen verliert. Dieses Ziel kann
die Vorinstanz mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht
erreichen. Freilich hat sie dem Beschwerdeführer bereits seine
schweizerischen Fluglizenzen entzogen und ihm untersagt, im
schweizerischen Luftraum Luftfahrzeuge zu führen sowie mit in der
Schweiz immatrikulierten Luftfahrzeugen andernorts zu fliegen. Der
Beschwerdeführer ist aufgrund seiner amerikanischen Fluglizenzen indes
nach wie vor berechtigt, ausserhalb des schweizerischen Luftraumes ein
auf einen ausländischen Staat immatrikuliertes Luftfahrzeug zu lenken.
Dadurch wird die Flugsicherheit in anderen Staaten gefährdet, falls der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein Luftfahrzeug sicher zu führen.
Ein solches Ergebnis zu verhindern, liegt im öffentlichen Interesse der
Schweiz und zählt zu den Aufgaben der Vorinstanz, die insbesondere für
die Wahrung der Flugsicherheit mitverantwortlich ist (vgl. unter anderem
Art. 3b, Art. 15, Art. 20, Art. 37c, Art. 37m, Art. 40 LFG). Dabei erweist
sich ein zu diesem Zweck erfolgender Datentransfer angesichts des
überragenden Stellenwerts der Flugsicherheit nicht nur als zulässig, wenn
die Fluguntüchtigkeit eines Fluglizenzinhabers ausgewiesen ist, sondern
bereits wenn ernsthafte Anhaltspunkte hierfür bestehen. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angefochtene Bekanntgabe von
Personendaten unter dem Blickwinkel von Art. 107a LFG und Art. 6 DSG
grundsätzlich statthaft ist, wenn aufgrund der Aktenlage begründete
Zweifel an der Flugfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen und die
verfügte Information im Übrigen für die Wahrung überwiegender
öffentlicher Interessen erforderlich ist.
A2401/2011
Seite 16
6.4. Die Vorinstanz verneint aufgrund der festgestellten
Pflichtverletzungen die flugmedizinische Tauglichkeit des
Beschwerdeführers, zweifelt an dessen flugcharakterlicher Tauglichkeit
und stellt unter Hinweis auf das abgelaufene Type Rating dessen
Fähigkeiten und Fertigkeiten zum sicheren Führen eines Flugzeuges in
Frage. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der
Untersuchungsakten könne ausgeschlossen werden, dass sich sein
Medikamentenkonsum negativ auf seine Flugfähigkeit ausgewirkt habe.
Überdies werde mit dem Hinweis auf seine derzeitige Flugunfähigkeit
eine Behauptung aufgestellt, welche nicht den Tatsachen entspreche,
bliebe es ihm doch seit dem Flugunfall vor mehreren Monaten verwehrt,
sein Flugtauglichkeit unter Beweis zu stellen. Vor diesem Hintergrund
könne zum vornherein kein überwiegendes Interesse an einer
entsprechenden Information der amerikanischen Behörden bestehen.
6.4.1. Die Flugfähigkeit setzt unter medizinischen Gesichtspunkten
voraus, dass der Gesundheitszustand einer Person ein sicheres Führen
eines Luftfahrzeuges erlaubt (sog. flugmedizinische Tauglichkeit, JAR
FCL 3.035). Dass eine Person diesen Anforderungen genügt, hat sie
mittels eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen.
Dieses hat eine beschränkte Geltungsdauer, weshalb es periodisch zu
erneuern ist (JARFCL 3.095; WALTER SCHWENK/ELMAR GIEMULLA,
Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., Köln/Berlin/München 2005,
S. 441). Die flugcharakterliche Tauglichkeit unterscheidet sich von der
flugmedizinischen insoweit, als diese nicht auf medizinische, sondern
charakterliche Aspekte Bezug nimmt. In dieser Beziehung ist
entscheidend, ob die in Frage stehende Person angesichts ihrer
Persönlichkeitsstruktur ausreichend Gewähr für die Einhaltung der
Luftverkehrsregeln und einen sicheren Flugbetrieb bietet. Hierfür muss
sie über ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein,
Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln verfügen
(SCHÄFER, Luftfahrtrecht, Teil I A N. 102; SCHWENK/GIEMULLA, a.a.O.,
S. 443).
6.4.2. Ist aufgrund der vorangehenden Prüfungskriterien die Tauglichkeit
einer Person zu bejahen, so ist für deren Flugtüchtigkeit im Weiteren zu
untersuchen, ob sie über jene Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt, die
ein sicheres Führen eines Luftfahrzeuges erlauben. Dass diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist mithilfe von Fluglizenzen nachzuweisen
(Private Licence [PPL], Commercial Licence [CPL], Airline Transport
Pilote Licence [ATPL]), die nach einer praktischen und theoretischen
A2401/2011
Seite 17
Prüfung erworben werden (SCHÄFER, Luftfahrtrecht, Teil I A N. 38,
SCHWENK/GIEMULLA, a.a.O., S. 444 f.). Eine solche Erlaubnis zum Führen
eines Luftfahrzeuges wird ergänzt durch Berechtigungen, die den Umfang
der Fluglizenz konkretisieren. Dazu zählen insbesondere Muster sowie
Klassenberechtigungen, sog. Class und Typ Rating, die sich auf einzelne
Flugzeugtypen beziehen, und die Nachtflugqualifikation. Die fraglichen
Berechtigungen setzen das Bestehen einer theoretischen und
praktischen Prüfung voraus und müssen nach einer festgelegten Zeit
erneuert werden (JARFCL Art. 1.010 i.V. m. Art. 1.215 ff., 2.010 Bst. a
Abs. 1 i.V.m. Art. 2.215 ff., JARFCL Art. 1.215).
6.5. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen zum interessierenden
Flugunfall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2010
gegen 20.20 Uhr ohne Nachtflugbewilligung auf einem nicht für
Nachtflüge zugelassenen Heliport gelandet ist. Erstellt ist zudem, dass er
zum damaligen Zeitpunkt weder über eine gültige Klasseberechtigung,
sog. Type Rating, noch ein gültiges medizinischen Tauglichkeitszeugnis
verfügt hat. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
14. September 2010 hat er ausserdem zugegeben, drei Tage vor dem
Unfall zur Behandlung seiner Depression eine Tablette Efexor 75
eingenommen zu haben. Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer,
in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben. Diese Aussage steht
im Widerspruch zum Ergebnis des von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom
24. März 2011. Darin kommen Dr. phil. nat. Stefan König und Prof. rer.
nat. Wolfgang Weinmann zum Schluss, die dem Beschwerdeführer nach
dem Flugunfall abgenommene Blut und Urinprobe würden Kokain in
einer wirksamen Konzentration oberhalb des Grenzwertes des
Bundesamtes für Strassen (ASTRA), eine erhebliche Konzentration an
Benzoylecgonin (inaktives Stoffwechselprodukt von Kokain) und eine
geringe Konzentration an Ecgoninmethylester (zweites inaktives
Stoffwechselprodukt von Kokain) aufweisen. Daraus sei zu folgern, dass
der Beschwerdeführer – in Analogie zum sicheren Führen eines
Fahrzeuges – zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der Kokainwirkung
nicht in der Lage gewesen sei, ein Luftfahrzeug sicher zu führen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser
gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Damit ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Flugunfalles unter dem Einfluss des
vorgängig konsumierten Kokains stand.
A2401/2011
Seite 18
6.5.1. Laut den massgeblichen Regelungen der JARFCL dürfen
Bewerber für ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis für
Privatflugzeugführer weder anamnestisch noch aktuell an einer Krankheit
leiden, welche die Ausübung der mit der Fluglizenz verbundenen Rechte
beeinträchtigen kann (Art. 3.335 JARFCL Bst. a). Besondere
Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang namentlich affektiven
Störungen, mentalen und Verhaltensauffälligkeiten infolge
Alkoholkonsums und dem Gebrauch sowie Missbrauch psychotroper
Substanzen zu schenken (Art. 3.335 JARFCL Bst. b Abs. 1, 6 und 7).
Diese Regelung wird im Anhang 10 zu den Subpart B/C von JARFCL
durch verschiedene gesetzliche Vermutungen konkretisiert. Danach ist
die flugmedizinische Tauglichkeit insbesondere auszuschliessen, wenn
der Konsum von Alkohol oder anderer Substanzen in der Vergangenheit
zu mentalen oder anderweitigen Auffälligkeiten geführt hat. Diese
Vermutung kann durch eine positiv ausfallende vertrauensärztliche
Untersuchung widerlegt werden, wenn die betroffene Person während
zweier Jahre abstinent gewesen ist (Abs. 4). Im Weiteren ist eine Person
aufgrund einer bestehenden depressiven Störung solange als flugunfähig
einzustufen, als diese Annahme nicht durch das Ergebnis einer
vertrauensärztliche Untersuchung, in deren Rahmen die Flugfähigkeit der
in Frage stehenden Person unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles nach Absetzung der psychotropen Medikation überprüft
wurde, widerlegt wurde (Abs. 2).
6.5.2. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner polizeilichen
Befragung zu Protokoll gegeben, vor dem Unfall depressiv gewesen zu
sein. Entsprechend dürfte er zum damaligen Zeitpunkt an einer
psychischen Störung gelitten haben, welche die medizinische
Flugtauglichkeit im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ausschliesst.
Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall indes
dahingestellt bleiben, da seine Flugfähigkeit aus anderen Gründen zu
verneinen ist. Fest steht nämlich ausserdem, dass der Beschwerdeführer
am 10. September 2010 Kokain konsumiert hat. Hierbei handelt es sich
um eine Substanz, die dem Alkohol insofern ähnelt, als sie sich auf das
Verhalten des Konsumenten auswirkt und zu einer Abhängigkeit führen
kann. Damit ist sie als andere Substanz im Sinne von Abs. 4 des
Anhanges 10 zu den Subpart B/C von JARFCL einzustufen. Dies
bedeutet, dass deren Konsum im Sinne einer widerlegbaren Vermutung
die flugmedizinische Tauglichkeit ausschliesst, wenn sie in der
Vergangenheit zu mentalen oder anderweitigen Auffälligkeiten geführt
hat. Eine solche Wirkung des Kokains ist aufgrund des fachärztlichen
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Seite 19
Gutachtens erstellt, wird doch darin festgehalten, dass der
Beschwerdeführer infolge des Konsums von Kokain in seiner Fähigkeit
zum sicheren Führen eines Flugzeugs beeinträchtigt gewesen ist. Dem
Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung
seiner flugmedizinischen Untauglichkeit zu widerlegen, zumal er zu der
hierfür erforderlichen vertrauensärztlichen Untersuchung erst nach
zweijähriger Abstinenz, mithin frühestens am 10. September 2012,
zugelassen wird. Der Beschwerdeführer bietet damit nach den in der
Schweiz geltenden Regelungen bereits aus diesem Grund keine
ausreichende Gewähr, um einen gesundheitsbedingten Ausfall während
des Fluges mit der erforderlichen Gewissheit ausschliessen zu können.
Inwiefern sich das ungültige Typ Rating, das ungültige
Tauglichkeitszeugnis, die fehlende Nachtflugbewilligung und die Landung
auf einen für Nachtflüge nicht zugelassenen Heliport auf die
charakterliche Untauglichkeit des Beschwerdeführers auswirken, kann
deshalb offengelassen werden.
6.6. Gegen dieses erhebliche Sicherheitsinteresse ist das private
Interesse des Beschwerdeführers abzuwägen, dass seine Personendaten
nicht in ein Land ohne angemessenen Datenschutz exportiert werden und
er dem Risiko von deren zweckwidrigen Verwendung ausgesetzt wird
(ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 6 N. 60). Der Beschwerdeführer
befürchtet, die FAA werde die erhaltenen Informationen an die
Immigrationsbehörde weiterleiten. Deshalb müsse er zukünftig beim
Grenzübertritt mit einer intensiven Sicherheitsprüfung, allenfalls sogar
einem Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten von Amerika rechnen.
Diesen Bedenken will die Vorinstanz Rechnung tragen, indem sie die
FAA ausschliesslich über die medizinische Fluguntauglichkeit des
Beschwerdeführers informiert, ohne dessen Kokain und
Medikamentenkonsum zu erwähnen. In der Tat kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die FAA der Immigrationsbehörde die
übermittelten Informationen bekannt gibt. In Übereinstimmung mit den
Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass diese Gefahr deutlich
vermindert werden kann, wenn die FAA nicht über den Drogen und
Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers informiert wird, beziehen
sich doch die übrigen Informationen ausschliesslich auf die Flugfähigkeit
des Beschwerdeführers, ohne dessen sonstiges Leistungsvermögen in
Frage zu stellen. Selbst eine solch eingeschränkte Datenbekanntgabe
vermag indes die Gefahr einer Weitergabe von Informationen an die
Immigrationsbehörde nicht vollends zu bannen. Insofern ist es durchaus
denkbar, dass die FAA der Immigrationsbehörde die von der Schweiz
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Seite 20
erhaltenen Informationen weitergibt und diese daraufhin die befürchteten
Sicherheitsanordnungen ergreift. Die hiermit verbundene Einschränkung
wiegt im vorliegenden Fall indes nicht schwer. Dabei ist zu beachten,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebt sowie arbeitet und, soweit
aktenkundig, keine Angehörigen und Freunde in den Vereinigten Staaten
hat. Allfällige von der Immigrationsbehörde ergriffene Restriktionen
würden ihn somit ausschliesslich daran hindern, in die Vereinigten
Staaten von Amerika zu reisen. Dieser Eingriff in die Reisefreiheit des
Beschwerdeführers wiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der
Gewährleistung der durch den Beschwerdeführer gefährdeten
Flugsicherheit nicht auf. Die angefochtene Bekanntgabe von
Personendaten ist somit nach Art. 107a Abs. 5 LFG und Art. 6 DSG
zulässig.
7.
Zu prüfen bleibt, ob dasselbe unter dem Blickwinkel der allgemeinen
datenschutzrechtlichen Grundsätze gilt. Der Beschwerdeführer stellt
diesbezüglich zu Recht weder die Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung
noch deren treugemässe Verwendung in Frage (vgl. hierzu:
ROSTENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 4 N. 9). Sodann ist unbestritten geblieben,
dass die in Frage stehende Datenbekanntgabe den Grundsatz der
Erkennbarkeit und der Zweckbindung respektiert (vgl. im Übrigen: E. 6.3
und 7.2). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, die
angefochtene Information der FAA sei unverhältnismässig, zumal sie sich
auf ausgesprochen sensible Personendaten beziehe. Dies erscheine
umso problematischer, als die Vorinstanz mit dem vorgesehenen Hinweis
auf seine derzeitige Fluguntauglichkeit eine Behauptung aufstelle, deren
Richtigkeit bestritten und nicht bewiesen sei. Gegen diese Argumentation
wendet die Vorinstanz ein, aus ihrer Sicht würden erhebliche Indizien
vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden
Flugtauglichkeit und der Leichtfertigkeit, mit welcher er gegen elementare
Grundsätze der Aviatik verstossen habe, eine erhebliche Gefahr für die
Flugsicherheit darstelle. Deshalb sei es unerlässlich, die FAA nicht nur
über den Flugunfall, sondern über sämtliche dem Beschwerdeführer
angelasteten Pflichtverletzungen zu informieren. Das erhebliche
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Personendaten würde
die hierdurch tangierten Interessen des Beschwerdeführers aufwiegen.
Die verfügte Bekanntgabe sei folglich verhältnismässig.
7.1. Der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass eine staatliche Massnahme
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Seite 21
geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen,
und dass die hierdurch verwirklichten Interessen die beeinträchtigten
wertungsmässig überwiegen (ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 4 N. 19,
EPINEY, Datenschutzrecht, § 9 N. 24). Im Bereich der Datenbearbeitung
können diese Grundsätze dahingehend präzisiert werden, als sowohl der
Zweck, der mit einer Datenbearbeitung verfolgt wird, als auch die Art und
Weise der Datenbearbeitung verhältnismässig sein müssen
(ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 4 N. 20). Dies setzt zunächst voraus, dass
Daten nur bearbeitet werden dürfen, wenn ein solcher Vorgang geeignet
und erforderlich ist, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Im Weiteren
wird verlangt, dass die Datenbearbeitung für die betroffene Person
sowohl in Bezug auf den Zweck als auch die Mittel zumutbar ist. Hierzu
muss geprüft werden, ob zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im
Hinblick darauf nötigen, d.h. durch die Art und Weise der
Datenbearbeitung möglicherweise bewirkten Persönlichkeitsverletzung,
ein vernünftiges Verhältnis besteht. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit
verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles
(ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 4 N. 21).
7.2. Die verfügte Information ist geeignet, die FAA zu veranlassen, eine
Untersuchung gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, in deren
Rahmen dessen Flugtüchtigkeit überprüft wird und die zur
Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlichen Anordnungen getroffen
werden. Um dieses im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen,
genügt es nicht, die FAA ausschliesslich über den Flugunfall und die
infolgedessen getroffenen Anordnungen zu informieren. Vielmehr sind ihr
all jene Umstände des Flugunfalles vom 11. September 2010 mitzuteilen,
die Rückschlüsse auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum sicheren
Führen eines Luftfahrzeuges zulassen, da die FAA nur aufgrund einer
solchen Information in der Lage ist, die vom Beschwerdeführer
ausgehende Gefahr für die Flugsicherheit zuverlässig abzuschätzen.
Unter diesem Blickwinkel erscheint es fraglich, ob die FAA über den
Drogen und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers informiert
werden muss. Freilich vermag die Ursache der flugmedizinischen
Untauglichkeit die von einer Person ausgehende Gefahr für die
Flugverkehrssicherheit zu beeinflussen. Allerdings ist jeder Person, die
Berechtigung zum Führen eines Flugfahrzeuges abzusprechen, die als
flugmedizinisch untauglich einzustufen ist. Insofern erscheint es nicht
erforderlich, der FAA die Gründe der flugmedizinischen Untauglichkeit
des Beschwerdeführers mitzuteilen. Hinsichtlich der übrigen
Versäumnisse des Beschwerdeführers verhält es sich anders, da sich
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diese nicht auf die flugmedizinische Tauglichkeit beziehen, sondern
einerseits in Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über die Fertigkeiten
und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfahrzeug sicher zu führen
(abgelaufenes Typ Rating), andererseits Zweifel an dessen
charakterlicher Tauglichkeit wecken (abgelaufenes Typ Rating,
abgelaufenes medizinisches Tauglichkeitszeugnis, fehlende
Nachtflugbewilligung, Landung auf einem nicht für Nachtflüge zugelassen
Heliport). Die Weitergabe der diesbezüglichen Informationen sowie der
derzeitigen Einschätzung des Beschwerdeführers als flugmedizinisch
untauglich erscheint unerlässlich, um der FAA eine zuverlässige
Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu
ermöglichen. Eine solche Datenbekanntgabe ist für den
Beschwerdeführer in Anbetracht des Zwecks und der verwendeten Mittel
ausserdem zumutbar. Dies gilt umso mehr, als er nicht berufsmässig
Luftfahrzeuge führt, weshalb er durch die voraussichtlichen
Sicherheitsanordnungen der FAA nur daran gehindert wird, eine seiner
Freizeitaktivitäten auszuüben. Demnach besteht zwischen der
Datenverarbeitung und dem hiermit verbundenen Eingriff in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ein
angemessenes Verhältnis. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen
verlangt, die FAA erst nach Abschluss des in dieser Sache gegen ihn
eingeleiteten Straf und Administrativerfahrens zu informieren, ist
anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die
Flugsicherheit ein solches Zuwarten nicht erlaubt, zumal sich die
fraglichen Verfahren noch über mehrere Monate bis wenige Jahre
hinziehen können. Die angefochtene Bekanntgabe von Personendaten
erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
7.3. In Bezug auf die gerügte Unrichtigkeit der derzeitigen Einschätzung
des Beschwerdeführers als flugmedizinisch untauglich ist festzuhalten,
dass die Bearbeiter von Personendaten gemäss Art. 5 DSG verpflichtet
sind, die Richtigkeit der von ihnen bearbeiten Personendaten
sicherzustellen. Richtig im Sinne dieser Bestimmung sind Personendaten,
wenn sie eine Tatsache oder einen Umstand im Hinblick auf den
Bearbeitungszweck sachgerecht wiedergeben. Personendaten können
somit auch dann unrichtig sein, wenn sie an sich korrekte Tatschen
wiedergegeben, im Hinblick auf den Bearbeitungszweck aber irreführend
oder ungeeignet sind (ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O:, Art. 5 N. 1; EPINEY,
Datenschutzrecht, § 9 N. 46 f.). – Der Beschwerdeführer verfügt über kein
gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis. Ausserdem ist erstellt, dass
er im September 2010 zumindest in Form von Kokain psychotrope
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Substanzen konsumiert hat (vgl. E. 6.5). Bei dieser Sachlage beruht die
vorinstanzliche Einschätzung des Beschwerdeführers als derzeit
flugmedizinisch untauglich auf einer vertretbaren Würdigung der
vorhandenen Untersuchungsergebnisse. Dass die übrigen zu
übermittelnden Informationen unrichtig sind, macht der Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend. Die angefochtene Datenbekanntgabe erweist sich
somit im Sinne von Art. 5 DSG als zulässig.
8.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz
die FAA nicht über den (angeblichen) Medikamenten und Drogenkonsum
des Beschwerdeführers informieren darf. Im Übrigen hat sie jedoch zu
Recht entschieden, die FAA in einer in Englisch abzufassenden Mitteilung
über die anderen im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom
11. September 2010 festgestellten Versäumnisse des Beschwerdeführers
(ungültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis, ungültiges Type Rating,
fehlende Nachtflugbewilligung, Landung auf einem nicht für Nachtflüge
zugelassen Heliport), dessen derzeitige Einschätzung als flugmedizinisch
untauglich und die von der Schweiz aufgrund dieser vorläufigen
Untersuchungsergebnisse getroffenen Anordnungen in Kenntnis zu
setzen. Eine solche Information ist geeignet und zugleich erforderlich, um
die FAA zu veranlassen, eine Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer einzuleiten, um dessen Flugtauglichkeit zu überprüfen
und diesem, sofern erforderlich, zumindest zeitweilig seine
amerikanischen Fluglizenzen zu entziehen. Diese Bekanntgabe erweist
sich im Übrigen unter Abwägung aller massgeblichen Interessen als
verhältnismässig. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, die angefochtene Anordnung aufzuheben und eine
Datenbekanntgabe im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen.
9.
Es bleibt über die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden.
9.1. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG
i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.00
festgelegt. Diese hat der Beschwerdeführer insoweit zu tragen, als er als
unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren
ist. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder
materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Werden ihre Anträge
teilweise gutgeheissen, so sind die Verfahrenskosten zu ermässigen. In
A2401/2011
Seite 24
der Praxis bedeutet dies, dass die Kosten der beschwerdeführenden
Partei entsprechend ihrem Anteil am Unterliegen auferlegt werden
(MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar, Art. 63 N. 14,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.39).
9.2. Bei der Frage nach dem Obsiegen und Unterliegen ist im
vorliegenden Fall zwischen der Zwischenverfügung und dem
Endentscheid zu unterscheiden. Im erstgenannten Entscheid wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung grundsätzlich abgewiesen, womit der
Beschwerdeführer diesbezüglich als unterliegende Partei gilt. In Bezug
auf den Endentscheid ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in
der Hauptsache teilweise durchgedrungen und erst durch die Erhebung
der Beschwerde zu einer rechtsgenügenden Begründung gelangt. Unter
diesen Umständen ist er in der Hauptsache als hälftig obsiegend
einzustufen. In Bezug auf die Verfahrenskosten hat dies zur Folge, dass
ihm die gesamten Kosten für die Zwischenverfügung im Betrag von
Fr. 500. sowie die Hälfte der Kosten für den Beschwerdeentscheid von
Fr. 1'000., mithin Fr. 500., aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen
Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000. verrechnet. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde
ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen; obsiegt eine Partei nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt
das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). In Anbetracht der Schwierigkeiten der sich stellenden
Rechts sowie Tatfragen und des Grades des Obsiegens des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers erscheint es vorliegend angemessen, ihm
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl.
Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
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Seite 25
soweit sie nicht infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegen
standslos bzw. infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist.
Infolgedessen wird Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wie folgt
abgeändert:
"Die Vorinstanz wird die FAA in einer in Englisch
abzufassenden Mitteilung über die im Zusammenhang mit
dem Flugunfall vom 11. September 2010 festgestellten
Versäumnisse des Beschwerdeführers (ungültiges
medizinisches Tauglichkeitszeugnis, ungültiges Type Rating,
fehlende Nachtflugbewilligung, Landung auf einem nicht für
Nachtflüge zugelassen Heliport), dessen derzeitige
Einschätzung als flugmedizinisch untauglich und die von der
Schweiz aufgrund dieser vorläufigen
Untersuchungsergebnisse getroffenen Anordnungen
informieren, ohne den (angeblichen) Medikamenten und
Kokainkonsum des Beschwerdeführers zu erwähnen."
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
A2401/2011
Seite 26
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 1/18/1802D110029; eingeschrieben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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