Abtei lung I
A-2424/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur.
Regula Dettling-Ott, Kasinostrasse 1, Postfach 1703,
8401 Winterthur
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern
Vorinstanz.
Einschränkung der Berufspilotenlizenz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2424/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ ist Geschäftsführer eines Helikopterunternehmens und
Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Helikopter (CPL[H]). Am
30. November 2006 führte er einen Auftrag aus, bei dem eine
Mobilfunkantenne auf einem Gebäude demontiert und abtransportiert
wurde. Bei diesem Manöver wurde der Monteur, der die Befestigung
des Masts an der Hausfassade löste, unfreiwillig mit dem Mast
abgehoben. Der Pilot setzte den Monteur zusammen mit dem Mast auf
einer rund 200 m entfernten Wiese ab. Die Demontage und der Flug
des Monteurs wurden von einem anwesenden Fotografen
dokumentiert.
B.
Aufgrund einer diesen Vorfall betreffenden Meldung eröffnete das
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Verfügung vom 27. Februar
2007 ein Verwaltungsverfahren und entzog X._______ vorsorglich den
Berufspilotenausweis. Nach weiteren Abklärungen erteilte das BAZL
den Ausweis am 15. März 2007 wieder. Es untersagte ihm aber bis zur
Absolvierung eines Checkfluges die Ausführung von
Unterlasttransporten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Anordnung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ am 3. April 2007
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt deren
Aufhebung, soweit diese die Einschränkung von Unterlasttransporten
betrifft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das BAZL,
eine Lizenz ohne Einschränkung für Unterlasttransporte auszustellen.
Er macht geltend, das Verfahren des BAZL sei nicht rechtskonform
gewesen. Beim Vorfall vom 30. November 2006 habe er sich korrekt
verhalten, eine Gefahr für den Monteur habe nie bestanden. Ferner
bezweifelt er die Rechtmässigkeit der Anforderungen des BAZL an
Piloten, die Unterlastflüge ausführen. Schliesslich macht er geltend,
ein Verbot von Unterlastflügen würde es ihm verunmöglichen, einen
grossen Teil seiner Aufträge auszuführen. Die Einschränkung sei
daher unverhältnismässig.
Seite 2
A-2424/2007
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 wies der Instruktionsrichter
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
E.
Am 22. Juni 2007 teilte die Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe
am 13. Juni 2007 den praktischen Teil eines Testfluges nicht
bestanden. Er habe zudem den Helikopter zeitweise ausserhalb der
zulässigen Belastungsgrenzen bewegt, so dass die Prüfung habe
abgebrochen werden müssen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gab die Vorinstanz bekannt, sie erwäge
den Entzug der Berufspilotenlizenz des Beschwerdeführers. Sie bean-
tragt die Sistierung des Verfahrens oder eventualiter die Aussetzung
oder Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung.
G.
In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2007 beantragt der Beschwerde-
führer die Abweisung der Anträge auf Fristerstreckung oder Sistierung
des Verfahrens. Er macht dazu geltend, die angefochtene Auflage
komme faktisch einem Berufsverbot gleich. Seine Interessen an einer
raschen Erledigung des Verfahrens würden allfällige entgegenste-
hende prozessökonomische Interessen überwiegen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 sistierte der
Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräf-
tigen Entscheides im Lizenzentzugsverfahren bzw. bis zum Eingang
einer Beschwerde in dieser Sache.
I.
Am 21. November 2007 teilte die Vorinstanz mit, sie habe auf einen
Entzug der Berufspilotenlizenz verzichtet.
J.
Der Instruktionsrichter hob mit Zwischenverfügung vom 28. November
2007 die Sistierung auf.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die
Seite 3
A-2424/2007
angefochtene Verfügung gründe nur auf dem Vorfall vom 30. November
2006 (Antennendemontage), die übrigen vom Beschwerdeführer auf-
geführten Vorfälle seien im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.
Bei der Beurteilung des Vorfalls vom 30. November 2006 stütze sie
sich vor allem auf die Aussagen des betroffenen Monteurs, während
den Aussagen der Flughelfer weniger Gewicht zukomme. Diese hätten
den Vorgang nach eigenem Bekunden nicht genau beobachten
können. Sie kommt damit zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
offenbar nicht fähig, präzise über einer Last zu schweben und erfülle
damit eine zentrale Anforderung an einen Piloten, der
Unterlasttransporte ausführe, nicht.
Das genehmigte Flight Owners Manual (FOM) des Helikopter-
unternehmens des Beschwerdeführers sei für diesen verbindlich. Darin
sei vorgeschrieben, dass Unterlasttransporte nur von Piloten ausge-
führt werden dürften, welche die entsprechende External Cargo Sling
(ECS) Ausbildung aufwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge aber über
die im Rahmen dieser Ausbildung verlangten Fähigkeiten nicht. Dies
habe sich auch im Rahmen des absolvierten Checkfluges gezeigt.
Das ECS Ausbildungsprogramm sei in Stufen aufgebaut, von denen
der Beschwerdeführer die erste, die zu Unterlasttransporten mit einer
maximalen Leinenlänge von 20 Metern berechtige, durchlaufen habe.
Die Antennendemontage falle dagegen in den Bereich “Construction“,
und verlange deshalb die Ausbildung der vierten ECS Stufe.
Die verfügte Einschränkung sei das mildeste Mittel zur Vermeidung der
Risiken, die sich aus dem Unvermögen des Beschwerdeführers
ergäben. Dagegen sei der Beschwerdeführer in seinen beruflichen
Tätigkeiten nur mässig eingeschränkt. Damit die Lizenz des
Beschwerdeführers keinen falschen Anschein vermittle, habe die
Einschränkung in der Lizenz vermerkt werden müssen.
L.
In seiner Replik vom 31. Januar 2008 lässt der Beschwerdeführer
ausführen, der Vorfall vom 30. November 2006 hätte bei andern
Piloten nicht zu einer vergleichbaren Sanktion geführt. Als Pilot sei er
für Fehlverhalten von Dritten, namentlich des Monteurs und der
Flughelfer, nicht verantwortlich. Aus den Ausführungen der Zeugen
gehe keineswegs hervor, dass der Pilot einen Flugfehler begangen
habe. Vielmehr habe sich der Monteur ungenügend gesichert. Falls der
Seite 4
A-2424/2007
Helikopter tatsächlich einen falschen Zug auf die Lastleine ausgeübt
haben sollte, wäre es Aufgabe des Flughelfers gewesen, den Piloten
auf die richtige Position zu weisen. Es werde beantragt, bei der
Vorinstanz eine Aufstellung vergleichbarer Fälle und der dabei
ausgesprochenen Sanktionen einzuholen.
Die Ausführungen der Vorinstanz, dass der Helikopter in einer falschen
Position gehalten worden sei und dadurch beim Lösen des Masts eine
Pendelbewegung verursacht habe, sei unglaubwürdig. Auch beim
Absetzen des Masts sei er korrekterweise im Schwebeflug verharrt,
bis ihm der Flughelfer mitgeteilt habe, er könne wegfliegen.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, seine Pilotenlizenz sei nicht
mit dem FOM seiner Arbeitgeberin verknüpft. Er erfülle aber auch die
im FOM definierten Anforderungen betreffend Ausbildung. Der von der
Vorinstanz zitierte Stufen-Ausbildungsgang sei erst nach Erlass des
FOM definiert worden. Es könne ihm daher weder ein Verstoss gegen
gesetzliche Pflichten, noch gegen solche, die sich aus dem FOM
ergäben, vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Checkflug sei weder
rechtmässig angeordnet noch in rechtmässiger Weise durchgeführt
worden. Der Checkflug habe keine Mängel des fliegerischen Könnens
aufgezeigt. Das Nichtbestehen sei vielmehr auf die Voreingenom-
menheit des Inspektors der Vorinstanz zurückzuführen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den Er-
wägungen eingegangen, soweit dies zur Beurteilung der sich stellen-
den Fragen notwendig erscheint.
Seite 5
A-2424/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Verfügungen des BAZL im Bereich der
Zulassung von Luftfahrtpersonal nach Art. 60 ff. des Bundesgesetzes
vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) sind somit
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Art. 40 des
Reglementes des UVEK vom 25. März 1975 über die Ausweise für das
Flugpersonal [RFP, SR 748.222]). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsicht in gewisse
Verfahrensakten verweigert habe. So fehle im Dossier ein Hinweis,
wann die Vorinstanz von einem Konkurrenten des Beschwerdeführers
über den Vorfall vom 30. November 2006 informiert worden sei. Ferner
habe sie die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Der
pauschale Vorwurf ungenügender Fähigkeiten im Bereich Unterlast-
transporte könne eine eingehende Auseinandersetzung mit den an-
geblichen Pflichtverletzungen nicht ersetzen. Die Vorinstanz wendet
dagegen ein, sie habe dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrens-
akten zur Verfügung gestellt.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass den Parteien
Einsicht in alle als Beweismittel dienende Aktenstücke gewährt wird
(Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Es bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in Akten-
stücke des vorliegenden Verfahrens verwehrt worden wäre. Die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in diesem Punkt
als unbegründet.
2.2 Eine Verfügung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen. Die
Begründung muss ausführlich genug sein, so dass die Partei den
Seite 6
A-2424/2007
Entscheid sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz die
Beschwerde sachgerecht beurteilen kann. Je grösser die Entschei-
dungsfreiheit der Behörde und die Eingriffsintensität ist, desto höher
liegen die Anforderungen an die Dichte der Begründung (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 29 Rz. 13). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, ge-
stützt auf welche Ereignisse die Vorinstanz zum Schluss gekommen
ist, die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Ausführung von Unter-
lasttransporten seien ungenügend und welche Rechtsnormen sie
angewandt hat. Eine sachgerechte Anfechtung scheint gestützt auf
diese Begründung möglich. Damit genügt die Begründung den
gesetzlichen Anforderungen und die Beschwerde erweist sich auch in
diesem Punkt als unbegründet.
3.
Zur Beurteilung der Beschwerde ist zunächst der rechtserhebliche
Sachverhalt festzustellen.
3.1 Gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) würdigt
das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Ein Beweis gilt als
erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen
der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht
indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn
allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Nicht ausreichend ist
dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Die Rechtsdurch-
setzung darf nicht daran scheitern, dass zu hohe Anforderungen an
das Beweismass gestellt werden (BGE 128 III 271 E. 2b aa mit
Hinweisen).
3.2 Vorab ist zu prüfen, ob und wie die Leistungen des Beschwerde-
führers im Rahmen des absolvierten Testflugs zu würdigen sind. Nach
den Ausführungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die
Prüfung nicht bestanden. Der Testflug ist jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Entscheid der Vorinstanz,
gestützt auf die Leistungen des Beschwerdeführers im Testflug die
gegen diesen verhängten Auflagen nicht aufzuheben, wäre gege-
benenfalls mit einer separaten Beschwerde anzufechten gewesen.
Seite 7
A-2424/2007
Aus den Leistungen des Beschwerdeführers kann aber im
vorliegenden Verfahren auch aus einem weiteren Grund nichts zu
dessen Nachteil abgeleitet werden. Erweisen sich die Auflagen in der
angefochtenen Verfügung nicht als rechtmässige und angemessene
Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der
Antennendemontage vom 30. November 2006, hätte auch kein Testflug
angeordnet werden dürfen. Würden die Leistungen im Rahmen des
Testfluges trotzdem bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
gewürdigt, würde der Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund
schlechter gestellt, als andere Piloten, bei denen kein Testflug
angeordnet worden ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt
daher, dass der Testflug beim Entscheid über die vorliegende
Beschwerde nicht berücksichtigt wird. Es kann daher auch offen
bleiben, ob die Vorinstanz den Testflug zu Recht als nicht bestanden
gewertet hat.
3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Demontage der Antenne den
Helikopter ungenau positioniert und einen schrägen Zug auf die Last
ausgeübt. Zudem habe er die Last ungenügend beobachtet und nicht
bemerkt, dass sich der Monteur an der Last festgeklammert habe.
Beim Absetzen des Monteurs habe er sich im Vorwärtsflug befunden,
so dass dieser in Gefahr gewesen sei, von der mehrere hundert
Kilogramm schweren Last erdrückt zu werden. Der Beschwerdeführer
habe nicht erkannt, dass die fliegerischen Anforderungen über seinen
Fähigkeiten gelegen hätten und habe seine Pflichten missachtet.
Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nach
diesem schwerwiegenden Vorfall uneinsichtig zeige. Der Umstand,
dass der Flughelfer sich nicht zu den fliegerischen Leistungen des
Beschwerdeführers geäussert habe, könne dessen Fehlleistungen
nicht entkräften.
3.3.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gebe keinen
Hinweis, dass der Antennenmast diagonal weggezogen worden sei. Es
lasse sich nicht mehr feststellen, wo sich der Helikopter befunden
habe, die Fotos würden je nach Kamerawinkel täuschen. Der
Flughelfer und der Fotograf hätten übereinstimmend ausgesagt, der
Helikopter habe während der rund sieben Minuten dauernden
Demontage relativ ruhig seine Position gehalten. Die von der
Vorinstanz geschilderte Pendelbewegung des Masts beim Abheben
hätte angesichts der engen Platzverhältnisse zu einem Touchieren der
Seite 8
A-2424/2007
gegenüberliegenden Mauer geführt. Beim Absetzen sei der Monteur
zwar abgerutscht, aber unmittelbar danach unverletzt wieder
aufgestanden. Es sei unvermeidbar, dass eine Unterlast beim
Übergang vom Vorwärtsflug in den Schwebeflug eine Pendelbewegung
ausführe; daraus könne nicht abgeleitet werden, der Pilot habe sich
nicht in einem korrekten Schwebeflug befunden. Da beim ge-
schilderten Vorfall niemand zu Schaden gekommen sei, habe auch
keine Meldepflicht bestanden. Er bringt zudem vor, der Monteur habe
es unterlassen, sich und die Leiter zu sichern. Der Monteur sei auch
verantwortlich gewesen, den Einsatz abzubrechen, wenn sich
erwiesen habe, dass sich die Schrauben nicht wie geplant hätten
lösen lassen.
3.3.2 Unbestritten ist, dass beim Vorfall vom 30. November 2006 der
Monteur mit dem Antennenmast abgehoben und auf einem Podest am
Fusse der Antenne zu einer naheliegenden Wiese transportiert und
dort abgesetzt wurde. Beim Absetzen kam der Monteur zu Fall, blieb
aber unverletzt.
Als erwiesen gelten kann aufgrund der Zeugenaussagen auch, dass
der Monteur, wie ursprünglich vereinbart, die Schrauben der beiden
Rohrschellen, welche den Antennenmast fixierten, vor Beginn der De-
montage gelockert hat. Während der Demontage hat er die Schrauben
bis auf eine vollständig gelöst. Da die letzte der Schrauben, möglicher-
weise aufgrund des durch den Helikopter ausgeübten Zugs, nicht
gelöst werden konnte, entschloss er sich, stattdessen die Schrauben
der Verankerung an der Wand zu lösen. Zu diesem Zweck musste er
von der Leiter steigen, um ein anderes Werkzeug zu holen. Um die
Schrauben erreichen zu können, musste er um die Antenne herum-
greifen.
Keine Einigkeit besteht in Bezug auf die Ursachen der Ereignisse. Der
Vorfall wurde von mehreren Zeugen beobachtet und zudem foto-
grafiert. Die Zeugenaussagen sind bei der Frage, ob der Helikopter
beim Abheben der Antenne einen seitlichen Zug ausgeübt habe, nicht
einheitlich. Während der Monteur ausdrücklich von einem seitlichen
Zug berichtete, konnten der Fotograf und der Flughelfer am Depotort
dies nicht genau beurteilen. Der Flughelfer am Aufnahmeort sagte da-
gegen aus, der Helikopter habe senkrecht über der Antenne ge-
schwebt. Bei der Würdigung der Aussagen ist zunächst festzuhalten,
dass der Monteur, gegen den keinerlei Untersuchungen im Gange sind
Seite 9
A-2424/2007
oder drohen, kein Interesse daran hat, den Beschwerdeführer zu be-
lasten. Der Monteur hat das Ereignis als unmittelbar Betroffener auch
am direktesten miterlebt. Seine Ausführungen, wonach die Antenne
nach dem Lösen der letzten Schrauben rund drei bis vier Meter von
der Leiter weg geschwungen sei und ihn mitgerissen habe, sind daher
grundsätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen. Soweit aufgrund der
übrigen Zeugenaussagen und anderer Anhaltspunkte kein Grund
besteht, diese in Zweifel zu ziehen, kann auf die Aussagen des
Monteurs abgestellt werden.
Aus den Fotos ist ersichtlich, dass das Seil einen seitlichen Zug
aufweist. Die Haltung der Kamera und die Position des Fotografen
können indessen einen gewissen trügerischen Einfluss haben. Zudem
stellen die Fotos eine Momentaufnahme dar, die bei einer Dauer des
Schwebefluges von rund sieben Minuten wenig aussagekräftig ist.
Eine Beurteilung der fliegerischen Leistungen des Beschwerdeführers
aufgrund der Fotos ist damit nicht möglich. Ein Vergleich mit der
Dachkante zeigt auf einem Teil der Fotos immerhin, dass der Zug auf
die Last nicht senkrecht von oben ausgeübt wurde. Die Fotos stehen
damit in Einklang mit den Ausführungen des Monteurs und sind
zumindest nicht geeignet, diese zu widerlegen.
Auch die Ausführungen des Flughelfers stehen – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – nicht in Widerspruch zu den-
jenigen des Monteurs. Er führt aus, der Helikopter habe sich gele-
gentlich nach vorne bewegt, so dass er ihn auf die korrekte Position
habe zurückweisen müssen. Daraus kann geschlossen werden, dass
der Helikopter die Position nicht dauerhaft gehalten hat.
Wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, hob der am Helikopter
hängende Antennemast zusammen mit der Wandhalterung ab, als der
Monteur noch um den Mast griff, um die Wandschrauben zu lösen.
Dass der auf einer Leiter stehende Monteur mit der Last mitgerissen
wurde bzw. sich daran festklammerte, dürfte einzig damit erklärbar
sein, dass ein seitlicher Zug auf dem Lastseil im Moment der Lösung
der letzten Schraube zu einer Pendelbewegung des Antennenmasts
führte und der Monteur, der den Mast immer noch umgriff, sich
reflexartig daran festhielt, um zu verhindern, von der Leiter gestossen
zu werden. Nicht als massgebend erscheint das vom Beschwer-
deführer gerügte Fehlen einer Sicherung des Monteurs und der Leiter.
Selbst wenn eine solche – wie der als Auskunftsperson beigezogene
Seite 10
A-2424/2007
Experte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
ausführte – möglich gewesen wäre, hätte diese in der vorliegenden
Situation die Gefahr nicht gebannt, sondern wohl eher erhöht, weil der
Monteur ohne die Möglichkeit, sich am Mast festzuklammern, durch
dessen Pendelbewegung von der Leiter gestossen worden wäre. Ob
die vom Monteur zu Protokoll gegebene Pendelbewegung 3 – 4 Meter
betrug, ist nicht entscheidend, weil bereits eine relativ geringe
Bewegung der mehrere hundert Kilogramm schweren Last eine auf
einem Leitertritt stehende Person aus dem Gleichgewicht bringen
dürfte. Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, der
Monteur sei mit seiner Jacke an der Last hängengeblieben, so
schliesst selbst der Monteur dies nicht aus. Er könne dies nicht
bestätigen, weil alles so schnell gegangen sei. Wie es sich damit
verhält, kann jedoch offen bleiben, denn dieser Umstand würde den
Beschwerdeführer nur dann entlasten, wenn das Mitreissen des
Monteurs einzig darauf zurückzuführen wäre, die Leine somit auf
Grund einer genauen Positionierung des Helikopters keinen seitlichen
Zug aufgewiesen und die Last keine Pendelbewegung ausgeführt
hätte. Was schliesslich den Flughelfer angeht, so kommt diesem
gemäss Einschätzung des SUVA-Experten eine zentrale Rolle zu, weil
die Sicht des Piloten eingeschränkt ist und er deshalb ergänzend auf
die Informationen und Anweisungen des Helfers über Funk
angewiesen ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Flughelfer seine Aufgabe ungenügend erfüllt hätte. Damit kann der
Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht entlastet werden.
3.3.3 Beim Absetzen des Monteurs befand sich der Helikopter nach
Angaben des Monteurs weiterhin im Vorwärtsflug. Der Flughelfer am
Aufnahmeort sagte dazu aus, er sei zu weit weg gewesen, um dies
beurteilen zu können, der Mast habe relativ hart aufgesetzt, aber nicht
im gefährlichen Rahmen. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, er
habe sich im Stillstand befunden, durch das Abbremsen des
Helikopters sei ein Vorwärtspendeln aber unvermeidbar gewesen. Ob
die Bewegung der Antenne auf einen andauernden Vorwärtsflug
zurückzuführen war oder durch ein Auspendeln verursacht wurde, ist
nicht mit Sicherheit festzustellen. Es kann aber als erstellt gelten, dass
die Antenne beim Absetzen nicht senkrecht stand.
3.4 Es bestehen damit keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung
der Vorinstanz.
Seite 11
A-2424/2007
4.
Gemäss Art. 92 Bst. a LFG kann das Bundesamt bei Verletzung von
Bestimmungen des Gesetzes oder darauf gestützter
Ausführungsbestimmungen die zeitweilige oder dauernde
Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen und
Ausweisen verfügen. Gestützt auf Art. 60 Abs. 3 LFG regelt der
Bundesrat die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis
zum Führen von Luftfahrzeugen. Aufgrund von Art. 25 Abs. 1 der
Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01) erlässt
das UVEK Vorschriften über die Ausweise des Luftfahrtpersonals, die
insbesondere die Art und den Geltungsbereich der Ausweise (Art. 25
Abs. 1 Bst. a LFV) sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und
den Entzug der Ausweise (Art. 25 Abs. 1 Bst. b LFV) regeln. Art. 27
Abs. 1 RFP gibt dem Bundesamt die Kompetenz, die Einschränkung
des Geltungsbereiches eines Ausweises zu verfügen, wenn der Träger
sich für die weitere Ausübung der im Ausweis umschriebenen Tätigkeit
als unfähig erweist (Art. 27 Abs. 1 Bst. c RFP) oder eine zur
Feststellung der Befähigung angeordnete Nachprüfung nicht besteht
(Art. 27 Abs. 1 Bst. d RFP).
4.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Vorfälle vom 30. November 2006
hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer die für die Ausführung von
Unterlastflügen notwendigen Fähigkeiten nicht besitze. Mit der
Unfähigkeit, präzise über der Last zu schweben, fehle ihm eine zent-
rale Fertigkeit für die Ausführung von Unterlasttransporten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der unfreiwillige Flug
des Monteurs am 30. November 2006 sei nicht ihm, sondern dem
Monteur selbst bzw. dem Flughelfer zuzuschreiben. Er erfülle die
rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung von
Unterlastflügen.
4.3 Der Vorfall vom 30. November 2006 ist als schwerwiegend zu
qualifizieren. Sowohl im Moment des Abfluges als auch beim Absetzen
hätte der Monteur ohne weiteres zu Schaden kommen können. Die
Gefährdung des Monteurs bei der Aufnahme des Mastes ist auf eine
ungenaue Positionierung des Helikopters bzw. einen seitlichen Zug auf
den zu demontierenden Mast und die dadurch ausgelöste
Pendelbewegung zurückzuführen. Beim Absetzen des Monteurs ist
davon auszugehen, dass der Mast eine Vorwärtsbewegung aufwies,
die entweder auf einen andauernden Vorwärtsflug oder aber eine
Seite 12
A-2424/2007
durch das Abbremsen des Helikopters ausgelöste Pendelbewegung
zurückzuführen war. Es bleibt nun zu prüfen, ob aufgrund dieser Fehler
auf eine ungenügende Befähigung des Beschwerdeführers zu schlies-
sen ist.
4.3.1 Bei der Aufnahme der Last ist dem Beschwerdeführer ein fehler-
haftes Verhalten vorzuwerfen. So ist der unfreiwillige Flug des
Monteurs vorab auf die ungenaue Positionierung des Helikopters und
den dadurch verursachten seitlichen Zug auf den sich von der Wand
lösenden Antennenmast zurückzuführen. Dabei ist aber auch der
Umstand zu berücksichtigten, dass der Monteur nicht wie vorgängig
abgesprochen bloss die beiden Rohrschellen aufschraubte, sondern
auf Grund einer verklemmten Schraube ungeplant die Wandhalterung
lösen und hierzu um den Mast herumgreifen musste. Wie bereits
ausgeführt (E. 3.3.2), ist der Pilot bei seinem Flugmanöver zusätzlich
zu seinen eigenen Beobachtungen ergänzend auf die Informationen
und Anweisungen des Flughelfers angewiesen. Vorschriften, welche
die Aufgabenverteilung zwischen dem Piloten und dem Flughelfer bei
der Demontage regeln, werden von den Beteiligten nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer
vom Flughelfer ungenügend angewiesen oder informiert worden wäre,
wurde bereits ausgeschlossen. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer
in einer solchen Situation – immerhin dauerte das ganze Schwebe-
manöver über der noch an der Wand fixierten Last mit sieben Minuten
unüblich lang – beim Flughelfer nachfragen müssen. Damit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das Geschehen am
Boden im Wesentlichen im Bild und ihm damit auch bewusst war, dass
der Antennenmast anders als vorgängig besprochen demontiert
werden musste und beim Abheben der Last besondere Vorsicht
geboten war. Er hätte damit gegebenenfalls darauf bestehen müssen,
den Flug abzubrechen, falls er die Sicherheit des Monteurs durch eine
genaue Positionierung des Helikopters nicht hätte gewährleisten
können.
Soweit eine Gefährdung durch die Vorwärtsbewegung des Masts beim
Absetzen des Monteurs ausgelöst wurde, ist die Verantwortung
eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuweisen. Im Bereich des
Absetzortes war kein Flughelfer anwesend, so dass sich der Pilot auf
seine eigenen Beobachtungen verlassen musste. Er war damit für ein
sicheres Absetzen des Monteurs verantwortlich. Es ist ohne weiteres
erkennbar, dass eine Vorwärtsbewegung des mehrere hundert Kilo-
Seite 13
A-2424/2007
gramm schweren Masts ein erhebliches Gefährdungspotential birgt
und der Monteur nur bei stillstehender Last abgesetzt werden durfte.
Dabei ist unerheblich, ob der Mast lediglich pendelte oder aber
während einem eigentlichen Vorwärtsflug abgesetzt wurde. Es muss
von einem Piloten erwartet werden können, dass er seine Last so
absetzt, dass die beteiligten Personen nicht gefährdet werden.
Es ist daher zu prüfen, ob aus dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer während der Demontage der Antenne die Position nicht hielt,
geschlossen werden kann, er sei zur Ausübung der Unterlastfliegerei
nicht befähigt.
4.4 Die Unfähigkeit zum Ausüben einer fliegerischen Tätigkeit im
Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c RFP ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Bei der Auslegung dieses Begriffs besteht ein erheblicher Spielraum.
Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage, die
das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Eine
gewisse Zurückhaltung ist allerdings zu üben, wenn der Entscheid
besondere Kenntnisse voraussetzt, denen die Rechtsmittelbehörde
nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, wie z.B. Vertrautheit mit
technischen, örtlichen und persönlichen Verhältnissen (BGE 133 II 35
E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 29). Bei der Beurteilung der
Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Unterlastfliegerei sind
spezifische Fachkenntnisse notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht
überprüft den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur zurückhaltend.
4.5 Der Vorfall vom 30. November 2007 ist als gravierend zu
bezeichnen, es muss als glücklicher Umstand betrachtet werden, dass
der Monteur keinerlei Verletzungen davontrug. Es ist, ungeachtet der
Aufgabenteilung zwischen Flughelfer und Pilot, auch festzuhalten,
dass ein ruhiger Schwebeflug und das sichere Aufnehmen und Ab-
setzen einer Last zu den zentralen Fähigkeiten für die Unterlast-
fliegerei zu zählen sind. Angesichts des hohen Stellenwertes der
Sicherheit im Luftverkehr und der Möglichkeit, die Fähigkeiten im
Rahmen eines Testfluges nachzuweisen, sind die Fähigkeiten des
Beschwerdeführers als Unterlastpiloten mit einem strengen Massstab
zu beurteilen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Fähigkeiten des
Beschwerdeführers als ungenügend zu betrachten sind, ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine
Einschränkung der Pilotenlizenz gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c RFP sind
damit grundsätzlich gegeben.
Seite 14
A-2424/2007
4.6 Umstritten ist weiter, ob der Beschwerdeführer bei der Anten-
nendemontage die Bestimmungen des FOM des Helikopterunter-
nehmens verletzt hat. Das FOM enthält keine konkreten Regeln zur
Ausführung von Unterlastflügen, sondern hält lediglich fest, welchen
Anforderungen an die Ausbildung Piloten zu genügen haben, die für
das Helikopterunternehmen Unterlasttransporte ausführen. Die
Vorinstanz führt dazu aus, das Ausbildungskonzept ECS (External
Cargo Sling) sei Bestandteil des FOM des Helikopterunternehmens.
Das Konzept sehe eine stufenförmige Ausbildung vor. Für die
Antennendemontage sei eine Ausbildung der Stufe 4 (Bau- und
Montagearbeiten) erforderlich, der Beschwerdeführer habe aber nur
die Ausbildung der Stufe 1 (Unterlasttransporte mit maximal 20 m
Leinenlänge) absolviert. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,
das ECS-Ausbildungsprogramm sei nicht Bestandteil des FOM, zudem
sei die Antennendemontage als normale Transportaufgabe und nicht
als Flug im Rahmen von Bau- und Montagearbeiten zu betrachten. Er
habe damit die für die ausgeführten Arbeiten vorausgesetzte
Ausbildung absolviert.
Nachdem, wie gezeigt, die Voraussetzungen für eine Einschränkung
der Pilotenlizenz gegeben sind, erübrigt sich indessen, zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer Bestimmungen des FOM des Helikopter-
unternehmens verletzt hat und welche Bedeutung einer solchen Ver-
letzung zukommen würde.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die verhängte Auflage sei
unverhältnismässig. Ein einziger Vorfall wie derjenige vom
30. November 2006 könne nicht Anlass sein, einem Piloten einen
wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu verbieten.
5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches
Handeln verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine staatliche
Massnahme, wenn sie zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und die Einschränkung in
einem vernünftigen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 1).
5.2 Das verfügte Verbot der Ausführung von Unterlastflügen ist zur
Abwendung von Gefahren, die sich aus den mangelhaften Fähigkeiten
des Beschwerdeführers ergeben, geeignet. Eine mildere Massnahme,
Seite 15
A-2424/2007
als die bis zum Absolvieren eines Testfluges auferlegte
Einschränkung, steht nicht zur Verfügung.
5.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Eingriffs sind die
öffentlichen Interessen der Flugsicherheit gegen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an der Ausführung von
Unterlastflügen abzuwägen. Nach der glaubwürdigen Darstellung des
Beschwerdeführers bewirkt die angefochtene Auflage eine erhebliche
Einschränkung seiner beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten. Indessen
ist auch den Interessen der Flugsicherheit ein hohes Gewicht
beizumessen. Nachdem die unsachgemässe Ausführung von
Unterlastflügen konkrete Gefahren für Leib und Leben der Beteiligten
Personen mit sich bringt, überwiegen die Interessen der Flugsicherheit
die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer unein-
geschränkten Ausübung seiner Tätigkeit. Dies gilt umso mehr, als die
Beschränkung nur bis zum erfolgreichen Absolvieren eines Testfluges
verfügt wurde und nur einen Teil der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers betrifft.
5.4 Die angefochtene Einschränkung des Ausweises erweist sich
damit als verhältnismässig.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Eintrag der
Einschränkung in der Berufspilotenlizenz sei in der Systematik des
Lizenzwesens nicht vorgesehen. Art. 27 Abs. 2 RFP sieht indessen
vor, dass allfällige Einschränkungen in den Ausweisen des Luftfahrt-
personals eingetragen werden. Der Eintrag erscheint damit rechtmäs-
sig.
7.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bei anderen Piloten würden
für vergleichbare Vorfälle keine Sanktionen ausgesprochen. Er bringt
damit sinngemäss vor, die Vorinstanz verletze das Gebot der
Gleichbehandlung. Er beantragt in diesem Zusammenhang, die Vor-
instanz sei aufzufordern, eine Übersicht über die in vergleichbaren
Fällen ausgesprochenen Sanktionen einzureichen. Nachdem sich die
Auflage der Vorinstanz als rechtmässig und angemessen erwiesen hat,
stellt sich damit die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht zusteht.
7.1 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bejaht, wenn
eine Behörde, die in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, zu
Seite 16
A-2424/2007
erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform
entscheiden werde und einer Gleichbehandlung keine überwiegenden
Gesetzmässigkeitsinteressen entgegenstehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., § 23 Rz. 18).
7.2 Zunächst ist über den in diesem Zusammenhang gestellten
Beweisantrag des Beschwerdeführers zu befinden. Die Behörden
können von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann
absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist (BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 117)
7.2.1 Im vorliegenden Fall bestehen weder Anhaltspunkte für eine
Ungleichbehandlung noch für eine Absicht, eine gesetzwidrige Praxis
auch in Zukunft weiterzuführen. Selbst wenn angenommen würde, die
Vorinstanz habe in andern Fällen trotz gegebenen Voraussetzungen
auf Sanktionen verzichtet, könnte der Beschwerdeführer daraus
zudem keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Wenn die Sicher-
heit des Luftverkehrs eine Einschränkung der Pilotenlizenz des
Beschwerdeführers rechtfertigt, sind die Sicherheitsinteressen Dritter
höher zu gewichten als der Gleichbehandlungsanspruch des Be-
schwerdeführers.
7.2.2 Die Rüge der Ungleichbehandlung erweist sich damit als
unbegründet und der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist daher
abzuweisen.
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei unzulässig, dass die
Vorinstanz in Widerspruch zu Art. 133 Abs. 1 Bst. g RFP verlange, die
Befähigung müsse durch einen ihrer Inspektoren überprüft werden.
Gemäss Art. 133 Abs. 1 Bst. g RFP könne die Fähigkeit zur Aus-
führung von Unterlastflügen auch von privaten Fluglehrern festgestellt
werden.
Art. 133 Abs. 1 Bst. g RFP bestimmt, dass der Träger eines Ausweises
für Berufshubschrauberpiloten Arbeitsflüge ausführen darf, die beson-
dere Kenntnisse erfordern, sofern er durch einen mit diesen Arbeiten
vertrauten Hubschrauberpiloten nach einem vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt bewilligten Programm eingeführt worden ist. Nachdem
sich gezeigt hat, dass die Vorinstanz das Recht zur Durchführung von
Seite 17
A-2424/2007
Unterlastflügen einschränken durfte, ist nicht Art. 133 Abs. 1 Bst. g
RFP auf den vorliegenden Fall anwendbar, sondern das Verfahren zur
Prüfung der Tauglichkeit im Rahmen einer Nachprüfung (Art. 20 Abs. 3
RFP) bzw. die Regeln über die Fähigkeitsprüfung (Art. 28 ff. RFP).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 RFP bestimmt das Bundesamt den oder die
Sachverständigen, welche die Prüfung abzunehmen haben. Es ist da-
her nicht zu beanstanden, dass es für die Aufhebung dieser Auflage
die Überprüfung durch einen eigenen Inspektor verlangt. Sofern gegen
die Person des Inspektors Vorbehalte bestehen, ist dies mit einem
Ausstandsbegehren im Rahmen der Prüfung geltend zu machen.
9.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.- bestimmt und sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
11.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 18
A-2424/2007
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 18-02.03 D 07-0008; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann unter Vorbehalt von Art. 83 Bst. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 19