B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2433/2015
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philippe Nord-
mann, LL.M., und MLaw David Hill,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA NL-CH).
A-2433/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) am 14. Okto-
ber 2014 gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch betref-
fend B._______ eingereicht hat;
dass der BD mit dem Amtshilfegesuch für die richtige Erhebung von Ein-
kommenssteuern im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2013
insbesondere die Information verlangt, ob die Ehefrau B._______s,
A._______, als Kontoinhaberin, Berechtigte oder Bevollmächtigte über
Verbindungen zur C._______ AG verfügt;
dass der BD ferner namentlich um Angaben betreffend ein wahrscheinlich
auf A._______ lautendes Bankkonto bei der D._______ AG ersucht;
dass die ESTV in der Folge mit zwei Editionsverfügungen vom 3. Dezem-
ber 2014 die C._______ AG sowie die D._______ AG aufforderte, ihr die
erwähnten Informationen sowie die zugehörigen Unterlagen zu liefern;
dass die C._______ AG auf die ihr gegenüber erlassene Editionsverfügung
hin mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 der ESTV insbesondere mitteilte,
dass B._______ und A._______ «nie eine Konto-, Depot- oder Kreditkar-
ten-Verbindung bei der C._______ AG unterhalten haben oder an einer
solchen zeichnungsberechtigt waren» (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5);
dass die D._______ AG der an sie gerichteten Editionsverfügung mit
Schreiben vom 22. Dezember 2014 nachkam;
dass die ESTV nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an A._______ am
16. März 2015 eine an diese eröffnete Schlussverfügung erliess;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit dieser Schlussverfü-
gung im Wesentlichen anordnete, dass sie dem BD betreffend B._______
Amtshilfe leiste und sie dieser niederländischen Behörde die in Dispositiv-
Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten Informationen sowie Unterlagen
übermittle;
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dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. April 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess;
dass sie beantragt, unter Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom
16. März 2015 sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vo-
rinstanz sei «die Amtshilfe» an den BD «gemäss Ersuchen vom 14. Okto-
ber 2014 zu verweigern» bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde, S. 2);
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 unter Einreichung
der Akten beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2015 um Einsicht
in drei der insgesamt achtzehn mit der Vernehmlassung der ESTV vom 15.
Juni 2015 eingereichten Aktenstücke ersucht;
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Unterlagen – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen wird;
und zieht in Erwägung,
1.
dass das vorliegende Amtshilfegesuch des niederländischen BD am
14. Oktober 2014, also nach dem am 1. Februar 2013 erfolgten Inkrafttre-
ten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) ein-
gereicht wurde;
dass sich deshalb die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Ge-
setz richtet (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario);
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig ist (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art.
31-33 VGG);
dass sich das Verfahren vor diesem Gericht dabei nach dem VwVG richtet,
soweit das StAhiG und das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 19
Abs. 5 StAhiG und Art. 37 VGG);
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Seite 4
2.
dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere das Recht der Parteien umfasst, von den
beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich
dazu äussern zu können (sog. Replikrecht); dass es namentlich bei anwalt-
lich Vertretenen genügt, zur Gewährleistung eines effektiven Replikrechts
den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen; dass es praxisge-
mäss dem anwaltlich vertretenen Adressaten obliegt, nach der Zustellung
einer Eingabe zur Kenntnisnahme unverzüglich entweder direkt eine Rep-
lik darauf einzureichen oder um entsprechende Fristansetzung zu ersu-
chen; dass widrigenfalls ein Verzicht auf eine weitere Eingabe anzuneh-
men ist und das Replikrecht als verwirkt gilt; dass sich der Begriff «unver-
züglich» in diesem Zusammenhang je nach Art sowie Dringlichkeit des Ent-
scheids in einer Bandbreite von zehn bis zwanzig Tagen bewegt (vgl. zum
Ganzen ALAIN GRIFFEL, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs-
rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 26b N. 45
f., namentlich mit Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach sei-
tens eines Gerichts jedenfalls nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach der
Mitteilung der Eingabe, jedoch nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf
das Replikrecht ausgegangen werden darf [vgl. anstelle vieler Urteil des
Bundesgerichts 6B_610/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.2]);
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren dringlich ist, was – auch für
die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkennbar – u.a. daran deut-
lich wird, dass Verfahren im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen gemäss
Art. 4 Abs. 2 StAhiG zügig durchzuführen sind, laut Art. 5 Abs. 2 StAhiG
der Fristenstillstand im Sinne von Art. 22a Abs. 1 VwVG bei solchen Ver-
fahren nicht gilt und gemäss Art. 19 Abs. 4 StAhiG im Beschwerdeverfah-
ren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet;
dass demzufolge im Amtshilfeverfahren in Steuersachen ein strenger Mas-
sstab an die Unverzüglichkeit der Prozesshandlungen zur Wahrnehmung
eines Replikrechts anzulegen ist; dass dementsprechend die Obergrenze
für ein verwirkungsfreies Zuwarten mit einer Stellungnahme bzw. einem
Antrag auf Fristansetzung für die Einreichung einer Stellungnahme nahezu
bei zehn Tagen liegt;
dass unter diesen Umständen das Recht der Beschwerdeführerin, zu der
ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (mitsamt Beilagenverzeichnis) zuge-
stellten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juni 2015 und den damit
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eingereichten Akten Stellung zu nehmen, mangels unverzüglichen Han-
delns jedenfalls am 6. Juli 2015, also ca. 17 Tage ab Erhalt dieser Ver-
nehmlassung, bereits verwirkt war;
dass infolge Verwirkung des Replikrechts das mit der Eingabe vom 6. Juli
2015 gestellte Akteneinsichtsgesuch verspätet ist (vgl. zu verspätet gestell-
ten Anträgen im Zusammenhang mit dem Replikrecht auch Urteil des Bun-
desgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2) und sich deshalb (so-
wie mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens) weitere Aus-
führungen zu diesem Gesuch erübrigen;
3.
dass als betroffene Person im Sinne des StAhiG diejenige Person gilt, über
welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a
StAhiG);
dass die ESTV die betroffene Person gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG über
die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert;
dass dann, wenn die betroffene Person im Ausland ansässig ist, die ESTV
die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber ersucht, die be-
troffene Person aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person
in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 StAhiG);
dass die ESTV die betroffene Person direkt informieren kann, wenn die
ersuchende Behörde einem solchen Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich
zustimmt (vgl. Art. 14 Abs. 4 StAhiG);
dass dann, wenn eine betroffene Person nicht erreicht werden kann, die
ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentli-
chung im Bundesblatt über das Ersuchen informiert und sie auffordert, in-
nert einer Frist eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen
(vgl. Art. 14 Abs. 5 StAhiG);
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der betroffe-
nen Person verletzt ist, wenn es der ESTV nicht gelingt, vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nachzuweisen, dass sie vor Erlass ihrer Schlussverfü-
gung die betroffene Person über die Existenz des Amtshilfeverfahrens in-
formiert hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7401/2014 vom 24.
März 2015 E. 3.1, A-6624/2919 vom 25. Februar 2011 E. 5; CHARLOTTE
SCHODER, Praxiskommentar StAhiG, 2014, Art. 14 N. 158 ff.);
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dass bei einem besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundle-
gende Parteirechte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides zur Folge hat und dies insbe-
sondere dann der Fall ist, wenn der Betroffene von einer Entscheidung
mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit
erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE
136 III 571 E. 6.2, 129 I 361 E. 2; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.2; ULRICH HÄFE-
LIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N. 956; THIERRY TANQUE-
REL, Manuel de droit administratif, 2011, N. 916);
dass dann, wenn ein solcher Mangel nur einen Teil des in Frage stehenden
Entscheids betrifft, nur dieser Teil nichtig ist, soweit davon ausgegangen
werden kann, dass der Entscheid ohne diesen Teil erlassen worden wäre
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7401/2014 vom 24. März 2015 E.
3.1 in fine, mit Hinweis auf PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit admi-
nistratif, Bd. II, 2011, S. 363);
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7401/2014 vom 24. März
2015 einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, bei welchem die vom Amtshil-
fegesuch betroffene Person nicht über die Eröffnung des Amtshilfeverfah-
rens informiert worden war und sie deshalb keine Gelegenheit hatte, sich
vor Erlass der Schlussverfügung zur Sache zu äussern;
dass Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall befand, es liege eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Per-
son vor, welcher die Nichtigkeit der in Frage stehenden Schlussverfügung
zur Folge habe (E. 3.3 des Urteils);
dass das Gericht dabei insbesondere ausführte, aufgrund der Besonder-
heit des Verfahrens der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, wo es
um die Übermittlung von eng miteinander verknüpften Informationen an die
ausländische Behörde gehe, müsse sich die Nichtigkeit im betreffenden
Fall auf die ganze Schlussverfügung erstrecken (E. 3.3 des Urteils);
dass das Bundesverwaltungsgericht beim erwähnten Fall insbesondere
dem Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um die
vom Amtshilfegesuch betroffene Person handelte, keine Bedeutung für den
Umfang der Nichtigkeit der Schlussverfügung beimass (vgl. E. 3.3 des Ur-
teils);
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Seite 7
4.
dass die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge hat, dass sie von Anfang an
keine Rechtswirkung entfaltet; dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu
beachten ist und von jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann;
dass eine nichtige Verfügung aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein
Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
sein kann, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten
ist; dass jedoch die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
sowie im Dispositiv festzustellen ist (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 485 E.
2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3);
5.
dass vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass das Amtshilfegesuch des
BD vom 14. Oktober 2014 im Zusammenhang mit der Erhebung (nieder-
ländischer) Einkommenssteuern für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis
31. Dezember 2013 bei B._______ gestellt wurde und der BD über diese
Person Informationen verlangt;
dass somit B._______ als betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt; dass
er deshalb aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gemäss
dem StAhiG von der ESTV vor Erlass der angefochtenen Schlussverfü-
gung über das Amtshilfeverfahren bzw. über die wesentlichen Teile des Ge-
suches zu informieren war (vgl. E. 2);
dass die Vorinstanz zwar mit (Editions-)Verfügung vom 3. Dezember 2014
die C._______ AG darum ersucht hat, B._______ mit einem der Verfügung
beigelegten Schreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren; dass
jedoch als erstellt zu gelten hat, dass die C._______ AG B._______ nicht
über das Amtshilfeverfahren informierte; dass sich dieser Schluss auf-
drängt, weil die C._______ AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 der
ESTV unter anderem mitteilte, B._______ habe nie eine Konto-, Depot-
oder Kreditkarten-Verbindung bei der C._______ AG unterhalten und sei
nie bezüglich einer solchen Verbindung zeichnungsberechtigt gewesen;
dass den übrigen verfügbaren Akten nicht zu entnehmen ist und auch nicht
geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz B._______ vor Erlass der vor-
liegend angefochtenen Schlussverfügung vom 16. März 2015 ordnungsge-
mäss über das Verfahren in Kenntnis setzte;
dass die erwähnte Schlussverfügung einzig der Beschwerdeführerin, nicht
jedoch B._______ eröffnet worden ist;
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Seite 8
dass unter den genannten Umständen rechtsprechungsgemäss davon
auszugehen ist, dass die Vorinstanz grundlegende Parteirechte bzw. das
rechtliche Gehör der betroffenen Person in besonders schwer wiegender
Weise missachtet hat, indem B._______ keine Möglichkeit eingeräumt
worden ist, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (vgl. E. 2);
dass dieser Verfahrensfehler wie beim gleich gelagerten Sachverhalt, wel-
chen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-7401/2014 vom 24.
März 2015 zu beurteilen hatte (vgl. dazu E. 2 hiervor), die Nichtigkeit aller
Teile der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung nach sich zieht;
dass dies ohne Rücksicht auf den Umstand gilt, dass die Beschwerde nicht
von der zu Unrecht nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogenen
betroffenen Person (B._______), sondern von der Beschwerdeführerin er-
hoben worden ist (vgl. E. 2);
dass die angefochtene Schlussverfügung nach dem Gesagten nichtig ist
und demzufolge auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht
einzutreten, aber die Nichtigkeit der Verfügung im Urteilsdispositiv festzu-
stellen ist;
dass ferner die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese
B._______ zur Wahrung seines Gehörsanspruchs ordnungsgemäss über
das Amtshilfeverfahren informiert und ihm vor Erlass einer neuen Schluss-
verfügung eine angemessene Frist zur Äusserung einräumt (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7401/2014
vom 24. März 2015 E. 3.3);
6.
dass die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten in der Regel der be-
schwerdeführenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass es sich aber rechtfertigt, die Bestimmungen über die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzu-
wenden, da die Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, nur auf-
grund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerde-
führerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hatte (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E.
8.1.1, A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.2, A-6683/2010 vom 25. August
2011 E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1);
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dass dann, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, die Verfahrenskosten
in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]);
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren insoweit, als die angefochtene
Schlussverfügung nichtig ist, nicht durch ein Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin, sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz notwendig geworden
ist; dass der Beschwerdeführerin somit keine Kosten aufzuerlegen sind;
dass deshalb der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist;
dass der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG);
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) verlangt; dass ihr aus
den nämlichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung (bzw. für den Ver-
zicht auf eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin) ausschlag-
gebend sind, eine solche Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 5 und
Art. 15 VGKE sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7401/2014
vom 24. März 2015 E. 6);
dass die Parteientschädigung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE aufgrund
der Akten festzusetzen ist, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote ein-
gereicht wurde; dass die Parteientschädigung vorliegend praxisgemäss
auf Fr. 7'500.- festzusetzen sind;
dass in diesem Betrag die Mehrwertsteuer für die zugunsten der Beschwer-
deführerin erbrachten Dienstleistungen ihrer Rechtsvertreter nicht enthal-
ten ist, da diese Steuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im In-
land gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20]) und aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdefüh-
rerin in E._______ davon auszugehen ist, dass die massgebenden Dienst-
leistungen ihrer Rechtsvertreter in F._______ und damit nicht im Inland er-
bracht wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; zum Ort der Dienstleistung siehe
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober
2014 E. 10.2.4, B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 8.4).
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Seite 10
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2433/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Schlussverfügung der Vorinstanz vom
16. März 2015 nichtig ist.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Sache wird zum Erlass eines neuen Entscheids nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'500.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Ak-
teneinsichtsgesuches der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2015);
– B._______, […] (auf dem diplomatischen Weg).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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