B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.01.2020 (8C_598/2019)
Abteilung I
A-2435/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______,
vertreten durch
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten EDA,
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtbeförderung; Gleichstellung der Geschlechter.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem (…) beim Eidgenössischen Departement für aus-
wärtige Angelegenheiten (EDA) beschäftigt und seit dem (…) bis heute in
der 24. Lohnklasse, 1. Funktionsband, des diplomatischen Dienstes einge-
reiht. Im Rahmen ihrer diplomatischen Laufbahn leistete sie Einsätze an
verschiedenen Orten im Ausland sowie in Bern.
B.
Vom (…) bis zum (…) war A._______ – als sie einen Einsatz in der Bot-
schaft in (…) absolvierte – in Zusammenhang mit der Schwangerschaft ih-
res (…) Kindes krankgeschrieben, was aus gesundheitlichen Gründen ei-
nen Verbleib in der Schweiz erforderte. Nach anschliessendem Mutter-
schaftsurlaub und dem Bezug von Ferien übernahm sie ab (…) eine Stelle
als diplomatische Mitarbeiterin und Stellvertreterin des Sektionschefs in
der Sektion (…), in (…). Da sie ihr (…) Kind aus medizinischen Gründen
bis (…) stillen musste, reduzierte sie ihren Beschäftigungsgrad
vorübergehend auf 80 %. Ab (…) arbeitete sie alsdann im Stab der erwähn-
ten Abteilung und amtete dort ab (…) als (…).
C.
Am (…) absolvierte A._______ erfolgreich das Assessment Center 1 des
diplomatischen Dienstes (ACD1). Trotz dieser daraus ergebenden Emp-
fehlung für die Übernahme von Aufgaben aus dem nächsthöheren Funkti-
onsband wurde sie auf den 1. Januar 2014 nicht befördert. Anlässlich eines
Gesprächs vom 9. Januar 2014 wurde A._______ erklärt, die Beförde-
rungskommission I habe trotz einer Empfehlung aus dem ACD1 und posi-
tiven Potenzialbeurteilungen insbesondere die Bereiche (…), (…) und (…)
als Entwicklungsfelder identifiziert. In diesen Bereichen seien seriöse Ver-
besserungen notwendig. Wegen der Zweifel in den Bereichen (…), (…) und
(…) werde sie nicht zur Beförderung ins 2. Funktionsband empfohlen.
Gleichzeitig wurde ihr aufgrund dieses Entscheids und da ihre Stellenbe-
werbungen im Rahmen der laufenden Jahresausschreibung erfolglos ge-
blieben seien, empfohlen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sie
sich nach wie vor in der diplomatischen Karriere sehe. Schliesslich wurde
ihr mitgeteilt, dass in Anbetracht der anhaltenden Plafonierung und der kri-
tischen Rückmeldungen für den nächsten Einsatz Stellen im 1. Funktions-
band in (…) im Vordergrund stehen würden. Nachdem A._______ darauf-
hin eine anfechtbare Verfügung betreffend die Nichtbeförderung verlangt
hatte, lehnte die Direktion für Ressourcen (DR) des EDA eine Beförderung
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mit Verfügung vom 18. Februar 2014 ab. Sie begründete ihren Entscheid
mit der fehlenden Eignung und führte im Wesentlichen aus, dass trotz einer
festgestellten Kompetenzentwicklung, einem im (…) bestandenen ACD1
und einer guten Potenzialbeurteilung vom (…) in einigen Kompetenzen
noch Entwicklungsbedarf signalisiert werde. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Generalsekretariat des EDA am 6. Januar 2015 ab.
D.
Um die Eignung für die diplomatische Karriere, an welcher Zweifel seitens
des EDA bestanden, zu klären, wurde A._______ nach vorgängiger Be-
sprechung mit Anordnung vom 16. Juni 2014 als diplomatische Mitarbeite-
rin in der (…) in die (…) versetzt. Ihre neue Funktion übernahm A._______
am (…).
E.
In der Folge wurde A._______ weder auf den 1. Januar 2015 noch auf den
1. Januar 2016 befördert. Während sie gegen die Nichtbeförderung auf den
1. Januar 2015 nichts unternahm, erkundigte sie sich am 26. Januar 2016
nach den Gründen für die Nichtbeförderung auf den 1. Januar 2016. Mit
Verfügung vom 2. März 2016 stellte die DR fest, dass A._______ nicht in
die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband mit Funktionsübernahme, befördert
werde. Sie begründete ihren Entscheid wiederum mit der fehlenden Eig-
nung und hielt zusammengefasst fest, dass die vorliegenden Resultate an
verschiedenen Stellen noch Entwicklungspotenzial zeigen würden und sich
diese zudem trotz positiver Entwicklung noch als nachhaltig erweisen
müssten. Die daraufhin erhobene Beschwerde von A._______ wurde mit
Entscheid des Generalsekretariats des EDA vom 31. Januar 2017 abge-
wiesen.
F.
Seit dem (…) ist A._______ als (…) in (…) tätig. Diese Stelle ist dem 1.
Funktionsband des diplomatischen Dienstes zugeordnet.
G.
Nachdem A._______ auch auf den 1. Januar 2017 und den 1. Januar 2018
nicht befördert worden war, erkundigte sie sich mit Schreiben vom 15. Ja-
nuar 2018 bei der DR nach den Gründen ihrer Nichtbeförderung auf den
1. Januar 2018. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die DR fest, dass
A._______ nicht in die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband, befördert werde
(mit Funktionsübernahme). Zur Begründung führte sie aus, dass sich die
Beförderungen in den Karrierediensten nach dem dienstlichen Bedürfnis
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und der Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion richten würden.
In Bezug auf die Eignung hielt die DR fest, dass sich der Potenzialbeurtei-
lung vom 30. Mai 2016 noch Entwicklungspotenzial in etlichen Kompetenz-
bereichen entnehmen lasse, A._______ gemäss der aktuellsten Potenzial-
beurteilung vom (…) dem Standardanforderungsprofil nunmehr aber in
sämtlichen Bereichen entspreche oder dieses übertreffe. Seit Übernahme
der Funktion als (…) habe insgesamt eine positive Entwicklung stattgefun-
den. Die Beförderungskommission habe unter Berücksichtigung der Er-
gebnisse der aktualisierten Stellenplanung und in Übereinstimmung mit
dem Vorgehen betreffend die konsularische Karriere ausnahmslos nur
dann eine Beförderungsempfehlung ausgesprochen, wenn die Angestell-
ten im Zeitpunkt der Prüfung bzw. per 1. Januar 2018 bereits eine Funktion
innegehabt hätten, die in einem höheren Funktionsband eingereiht sei. Da
A._______ eine Stelle innehabe, welche im 1. Funktionsband des diploma-
tischen Dienstes eingereiht sei, erfülle sie diese Voraussetzung nicht, wes-
halb das dienstliche Bedürfnis nicht als gegeben erachtet werde.
H.
Gegen diese Verfügung des EDA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. März
2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 26. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihren
rund sechs Seiten umfassenden Rechtsbegehren beantragt sie in der
Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2018 sowie die
rückwirkende Beförderung ins 2. Funktionsband per 1. Januar 2018. Zu-
sätzlich verlangt sie die Aufhebung des Nichtbeförderungsentscheids vom
18. Februar 2014 sowie die rückwirkende Beförderung ins 2. Funktions-
band per 1. Januar 2014; eventualiter die Aufhebung der Nichtbeförde-
rungsentscheide der darauffolgenden Jahre und die rückwirkende Beför-
derung ins 2. Funktionsband jeweils auf den 1. Januar der nachfolgenden
Jahre. Sodann beantragt sie, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Diskri-
minierung zu beenden und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die
seit mindestens 1. Januar 2014 erlittenen Nachteile wiedergutzumachen,
die Verzögerung in der Karriereentwicklung aufzuholen sowie ihre Persön-
lichkeit, ihren Ruf und ihre Beschäftigungsfähigkeit als Führungskraft wie-
derherzustellen. Zusätzlich verlangt sie die Auszahlung des ihr seit 1. Ja-
nuar 2014 entgangenen Lohnes. Damit zusammenhängend stellt sie
schliesslich zahlreiche Feststellungsbegehren.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
werde – basierend auf Ereignissen in den Jahren (…) – aufgrund ihres Ge-
schlechts diskriminiert und rechtsungleich behandelt. Die Vorinstanz habe
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bei ihren Beförderungsentscheiden systematisch auf die Potenzialbeurtei-
lungen der Jahre (…) und (…) abgestellt und sie deshalb bis heute nicht
befördert. Auch sei sie am 14. Juni 2014 unrechtmässig in die (…) versetzt
worden, was sich auf die nachfolgenden Beförderungsrunden und Stellen-
bewerbungen negativ ausgewirkt habe. Spätestens nach der erfolgreichen
Absolvierung des ACD1 habe sie sämtliche Voraussetzungen für eine Be-
förderung ins 2. Funktionsband erfüllt, weshalb sie spätestens per 1. Ja-
nuar 2014 hätte befördert werden müssen. Die Beschwerdeführerin rügt
sodann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung von
Bundesrecht, die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens,
sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Entscheide.
I.
Innert mehrfach erstreckter Frist zur Prüfung einer allfälligen Wiedererwä-
gung sowie zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen er-
stattet die Vorinstanz am 16. Mai 2018 ihre Vernehmlassung. Darin bean-
tragt sie, es sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutre-
ten, sofern nicht eine Gleichstellung der Geschlechter geltend gemacht
werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie bringt vor, Streit-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde einzig die
Frage nach einer diskriminierenden Nichtbeförderung auf den 1. Januar
2018. Sodann legt sie dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine Diskriminie-
rung vorliege.
J.
In ihren Schlussbemerkungen vom 17. September 2018 bzw. 12. Novem-
ber 2018 bekräftigen die Parteien jeweils ihre Anträge und Standpunkte
und machen zusätzliche Ausführungen.
K.
Am 20. November 2018 erstattet die Beschwerdeführerin eine zusätzliche
Stellungnahme, woraufhin die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Dezember
2018 mitteilt, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.
L.
Zwei weitere Eingaben seitens der Beschwerdeführerin erfolgen am 2. und
31. Januar 2019, wozu die Vorinstanz am 20. Februar 2019 Stellung
nimmt.
A-2435/2018
Seite 6
M.
Am 5. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin eine erneute Stellung-
nahme ein. Die Bemerkungen der Vorinstanz hierzu erfolgen mit Eingabe
vom 1. April 2019
N.
Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2019
nochmals Stellung.
O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1], wonach Verfügungen des Arbeitge-
bers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
können). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten indivi-
duelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend
in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 28 Rz. 16 ff.).
1.1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 5. März 2018 betreffend die Nichtbeförderung
per 1. Januar 2018 in die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband (mit Funktions-
übernahme). Diese stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die
Vorinstanz als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ist sodann eine Be-
hörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
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Seite 7
1.1.2 Näher zu prüfen bleibt, ob – wie von der Vorinstanz geltend gemacht
– eine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG ist die Beschwerde u.a. unzulässig gegen Verfügungen über leis-
tungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die
Gleichstellung der Geschlechter betreffen (vgl. auch Art. 36a BPG, wonach
in Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile die Beschwerde an
eine richterliche Instanz nur zulässig ist, soweit sie die Gleichstellung der
Geschlechter betrifft). Erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhän-
gige Lohnanteile des Bundespersonals unterliegen nach Art. 72 Bst. b
VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Ziel und Zweck dieser Regelung
bestehen darin, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, die Entscheide
betreffend die leistungsabhängigen Lohnanteile als Führungsentscheide
zu qualifizieren und bei den Leistungsbewertungen der Bundesangestell-
ten die Handlungsfreiheit der Verwaltung zu wahren. Der Gesetzgeber
sieht in diesen Entscheiden Werturteile als Ergebnis eines Personalbeur-
teilungsprozesses, welche es – resp. die daraus resultierenden lohnwirk-
samen Massnahmen – nicht zu verrechtlichen gelte. Infolgedessen sollen
sie nicht der Rechtsprechung zur Überprüfung überlassen werden (Urteil
des BVGer A-7939 vom 30. Januar 2017 E. 1.1.4; PETER HELBLING, in:
Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz,
2013, Art. 36a N 1 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der sich die schweize-
rische Praxis angeschlossen hat, fallen Streitigkeiten des öffentlichen Per-
sonalrechts jedoch in aller Regel in den Anwendungsbereich von Art. 6
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach jede Person ein
Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene straf-
rechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Ge-
setz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Ausgenommen davon sind lediglich
Fälle, in denen das interne Recht den Zugang zu einem Gericht für die
betreffende Stelle oder die betreffende Kategorie von Bediensteten aus-
drücklich ausschliesst und dies auf objektiven Gründen des Staatsinteres-
ses beruht. Die Tätigkeit der oder des Angestellten in einem Bereich, in
dem hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden, genügt dafür nicht. Er-
forderlich ist darüber hinaus, dass sich der Rechtsstreit um die Ausübung
staatlicher Aufgaben dreht; Streitigkeiten rund um das Gehalt, Entschädi-
gungen und dergleichen sind dem Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK mithin nicht entzogen (Urteil des BGer 1C_267/2008 vom 27. Okto-
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Seite 8
ber 2008 E. 2.3 und 2.4 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Vilho Eske-
linen und andere gegen Finnland vom 19. April 2007, Nr. 63235/00; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.173). Besteht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein An-
spruch auf eine gerichtliche Beurteilung, so kann der Ausnahmetatbestand
von Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG und damit auch die Zuständigkeit des Bun-
desrates nach Art. 72 Bst. b VwVG nicht zur Anwendung gelangen. Die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend zugelassen
(Urteil des BVGer A-7939/2015 vom 30. Januar 2017 E. 1.1.5; MARINO LE-
BER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019,
Art. 72 N 15; vgl. ferner zu Kollisionen zwischen Bundesgesetzen und der
EMRK HANGARTNER/LOOSER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-
der [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 190 N 31 ff., insb. N 38).
1.1.3 Mit Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG und Art. 36a BPG bestehen gesetzliche
Bestimmungen, die den Zugang zu einem Gericht ausschliessen, sofern
eine Verfügung leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals be-
trifft und zudem nicht die Gleichstellung der Geschlechter tangiert. Gegen-
stand der Verfügung vom 5. März 2018 ist die (Nicht-)Beförderung der Be-
schwerdeführerin von der 24. Lohnklasse, 1. Funktionsband, in die
26. Lohnklasse, 2. Funktionsband (mit Funktionsübernahme). Sie betrifft
somit einzig den Lohn der Beschwerdeführerin. Die Ausübung staatlicher
Aufgaben ist davon hingegen nicht berührt. Wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung denn auch ausführt, hat eine ausgesprochene (Nicht-)Beför-
derung ausschliesslich monetäre Folgen und es wird weder eine neue
Funktion noch ein neuer Einsatzort zugewiesen. Der Wechsel in eine hö-
here Lohnklasse habe deshalb – abgesehen von den finanziellen Aspekten
– keinerlei Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis. Insofern handelt
es sich beim vorliegenden Streit betreffend den Wechsel in eine höhere
Lohnklasse um eine Streitigkeit im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, womit ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung besteht. Nach
dem Ausgeführten kann daher der Ausnahmetatbestand von Art. 32 Abs. 1
Bst. c VGG und damit auch die Zuständigkeit des Bundesrates nach Art. 72
Bst. b VwVG nicht zur Anwendung gelangen. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März
2018 sachlich zuständig und zwar nicht nur soweit die Gleichstellung der
Geschlechter betroffen ist, sondern vollumfänglich.
1.1.4 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde nebst der Verfü-
gung vom 5. März 2018 auch ihre Nichtbeförderungen jeweils auf den
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1. Januar der Jahre 2014 bis 2017 an. Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG und damit grundsätzlich zulässige Anfechtungsobjekte liegen je-
doch lediglich betreffend die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2014
(Verfügung der DR vom 18. Februar 2014 und daraufhin ergangener Be-
schwerdeentscheid des Generalsekretariats vom 6. Januar 2015) und den
1. Januar 2016 (Verfügung der DR vom 2. März 2016 und daraufhin ergan-
gener Beschwerdeentscheid des Generalsekretariats vom 31. Januar
2017) vor. Diese ebenfalls von der Vorinstanz als Arbeitgeberin erlassenen
Verfügungen betreffen wie die Verfügung vom 5. März 2018 die (Nicht-)Be-
förderung der Beschwerdeführerin in eine höhere Lohnklasse. Der einzige
Unterschied liegt darin, dass sie sich auf ein anderes Jahr beziehen. In
Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
kann insofern auf das vorstehend zur Verfügung vom 5. März 2018 Ausge-
führte verwiesen werden.
Betreffend die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2015 und 2017 hatte
sich die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den vorerwähnten Jahren
bei der Vorinstanz nicht formell nach den Gründen der Nichtbeförderung
erkundigt, weshalb auch keine anfechtbare Verfügung erging (vgl.
aArt. 152 und 153 der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverord-
nung vom 20. September 2002 [VBPV-EDA, AS 2002 2958 f., in Kraft vom
1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2018; vgl. zum anwendbaren Recht
nachfolgend E. 3). Die Beschwerdeführerin spricht denn auch von implizi-
ten Entscheiden ("Décision implicite"). Damit fehlt es betreffend die Nicht-
beförderungen auf den 1. Januar 2015 und 2017 an einem zulässigen An-
fechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu-
treten ist.
1.1.5 Soweit sich die Beschwerde sodann gegen weitere implizite Ent-
scheide oder mündliche Aussagen der Vorinstanz richtet, ist darauf man-
gels tauglichem Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. Die Be-
schwerdeführerin erwähnt dabei die implizite Entscheidung der Plafonie-
rung ihrer diplomatischen Karriere ("décision implicite de plafonnement de
la carrière diplomatique"); die implizite Entscheidung, sie aus dem Perso-
nal der diplomatischen Karriere auszuschliessen ("décision implicite
d'exclure la recourante du personnel de la carrière diplomatique"); die im-
plizite Entscheidung der Blockierung ihrer Bewerbungen für die ordentliche
Jahresausschreibung 2013 ("décision implicite de blocage des postulations
de la recourante à la ronde ordinaire de transfert 2013") und die mündliche
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Seite 10
Entscheidung der Blockierung ihrer Bewerbungen für die ordentliche Jah-
resausschreibung 2015 ("décision oral de blocage des postulations de la
recourante à la ronde ordinaire de transfert de 2015").
1.1.6 Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Entscheidung
der Blockierung ihrer Bewerbungen für die im Jahr 2014 ausgeschriebenen
diplomatischen Stellen ("décision de blocage des postulations de la
recourante aux postes diplomatiques mis au concours en 2014") anbe-
langt, so liegt diesbezüglich ebenfalls kein taugliches Anfechtungsobjekt
vor. Die E-Mail der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 17. Juni
2014, worin der Beschwerdeführerin auf deren Nachfrage hin mitgeteilt
wird, dass keine Bewerbungen im Rahmen der Jahresausschreibung er-
wartet würden und diese nicht unterstützt werden könnten, stellt keine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Auch diesbezüglich ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
1.1.7 Keine beschwerdefähigen Verfügungen stellen schliesslich auch Ver-
setzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer
Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
und cbis BPG dar (Art. 34 Abs. 1bis BPG). Da die Beschwerdeführerin ge-
mäss Arbeitsvertrag einer solchen Versetzungspflicht unterliegt, stellt die
von ihr mehrfach als rechtswidrig gerügte Versetzungsanordnung vom
16. Juni 2014 ebenfalls kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Entspre-
chend ist diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
1.1.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig die Verfügungen vom
18. Februar 2014 (sowie der daraufhin ergangene Beschwerdeentscheid
vom 6. Januar 2015), 2. März 2016 (sowie der daraufhin ergangene Be-
schwerdeentscheid vom 31. Januar 2017) und 5. März 2018 grundsätzlich
zulässige Anfechtungsobjekte darstellen. Die sachliche Zuständigkeit für
dagegen erhobene Beschwerden liegt sodann vollumfänglich beim Bun-
desverwaltungsgericht und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur
soweit die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und
Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1; vgl. Art. 13 GlG) nichts ande-
res bestimmen.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügungen vom 18. Feb-
ruar 2014 (sowie des daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheids vom
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6. Januar 2015), 2. März 2016 (sowie des daraufhin ergangenen Be-
schwerdeentscheids vom 31. Januar 2017) und 5. März 2018, mit welchen
jeweils ihre Nichtbeförderung verfügt wurde, sowohl formell als auch ma-
teriell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Vertretung durch ihren Ehemann ist zulässig (Art. 11
Abs. 1 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.4).
1.3
1.3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Läuft die Beschwerdefrist
unbenutzt ab, so gilt das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung
erwächst in formelle Rechtskraft (Urteil des BVGer A-53/2013 vom 3. Mai
2013 E. 2.6.2; OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 16). Von einer solchen Anfechtbar-
keit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfü-
gungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtig-
keit kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von Amtes wegen zu
beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 N 26 f.).
Gemäss Art. 35 VwVG muss eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung versehen sein, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechts-
mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt. Das Fehlen oder die Unrich-
tigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der
Verfügung dar (Urteil des BVGer A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009
E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1080). Gemäss dem aus
dem Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Schwei-
zerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) fliessenden
und in Art. 38 VwVG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen
Prozessrechts darf den Parteien daraus kein Nachteil erwachsen. Dies be-
deutet, dass ein Rechtsmittel unter Umständen auch nach Ablauf der ge-
setzlichen Rechtsmittelfrist noch erhoben werden kann, was aber nicht
heisst, dass damit beliebig lange zugewartet werden darf. Um wieviel die
Frist überschritten werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des
konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits das Rechts-
schutzinteresse der betroffenen Person und andererseits die Rechtssicher-
heit, wobei der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur dient
(BGE 134 V 145 E. 5.2 und 117 Ia 421 E. 2a; Urteil des BGer 2D_76/2007
vom 6. September 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3841/2014 vom
1. Juli 2015 E. 1.3.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
A-2435/2018
Seite 12
2. Aufl. 2015, Rz. 840 ff.; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 12). Nach der Recht-
sprechung kann sich jedoch nur derjenige überhaupt auf eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch
bei gebührender Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Allerdings kann nur
eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres An-
walts eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufwiegen. Der Vertrauensschutz
versagt nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den
Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsul-
tierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen
wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch
noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wer-
den müsste (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 und 135 III 374 E. 1.2.2.1; Urteil des
BGer 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 2.2).
1.3.2 In Bezug auf die Verfügung vom 5. März 2018 ist die Anfechtungsfrist
von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG mit vorliegend eingereichter
Beschwerde unzweifelhaft eingehalten. Hingegen erfolgt die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 / den Beschwerdeentscheid
vom 6. Januar 2015 sowie die Verfügung vom 2. März 2016 / den Be-
schwerdeentscheid vom 31. Januar 2017 – soweit nicht deren Nichtigkeit
geltend gemacht wird – grundsätzlich verspätet. Die Beschwerdeführerin
bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe sie aufgrund einer falschen Rechts-
mittelbelehrung im Glauben gelassen, ihr stehe die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nicht offen. Auch ihr damaliger Rechtsanwalt
habe eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht aufgrund von
Art. 36a BPG als aussichtslos beurteilt. Sie habe erst bei der Ausarbeitung
der vorliegenden Beschwerde und nach detaillierter Recherche festge-
stellt, dass Beförderungsentscheide beim Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich angefochten werden könnten und nicht nur wegen einer Ge-
schlechterdiskriminierung.
1.3.3 Sowohl die Verfügung vom 18. Februar 2014 als auch diejenige vom
2. März 2016 halten in ihren Rechtsmittelbelehrungen mit Verweis auf
Art. 36a BPG und Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG fest, dass Nichtbeförderungs-
entscheide der DR mit Beschwerde beim Generalsekretariat der
Vorinstanz angefochten werden können. Soweit aber die Gleichstellung
der Geschlechter betroffen sei, seien Beschwerden an das Bundesverwal-
tungsgericht zu richten. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge jeweils
Beschwerde beim Generalsekretariat der Vorinstanz erhoben. Die darauf-
hin ergangenen Entscheide vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017, mit
A-2435/2018
Seite 13
welchen die Beschwerden abgewiesen wurden, enthalten keine Rechts-
mittelbelehrung. In den Erwägungen wird jedoch mit Verweis auf Art. 36a
BPG darauf hingewiesen, dass Verfügungen des Departements in dieser
Sache rechtskräftig und vollstreckbar seien. Aus diesen Informationen
konnte die Beschwerdeführerin nur schliessen, dass Nichtbeförderungs-
entscheide der DR nur beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den können, soweit die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist; im
Übrigen jedoch einzig die Beschwerde an das Generalsekretariat der
Vorinstanz offensteht, welches zudem abschliessend entscheidet. Wie sich
aus den eingangs gemachten Erwägungen ergibt (vgl. vorstehend E. 1.1.2
und 1.1.3), trifft dies jedoch nicht zu und die erwähnten Nichtbeförderungs-
entscheide wären vollumfänglich beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar gewesen. Die Rechtsmittelbelehrungen sind insofern – soweit es nicht
um die Gleichstellung der Geschlechter geht – unzutreffend. Der Be-
schwerdeführerin oder ihrem damaligen Rechtsvertreter kann sodann
keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, war die Unrich-
tigkeit der Rechtsmittelbelehrung doch auch bei Konsultation der
massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht erkennbar. Diese sprechen
vielmehr für die vermeintliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmit-
telbelehrung (vgl. Art. 36a BPG und Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG). Die Be-
schwerdeführerin kann sich somit grundsätzlich auf die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung berufen.
1.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Nichtbeförderung auf den 1. Ja-
nuar 2014 bzw. 1. Januar 2016 aufgrund einer Geschlechterdiskriminie-
rung anficht und nicht deren Nichtigkeit geltend macht, hat sie ihr Be-
schwerderecht verwirkt. Sie wurde in den Rechtsmittelbelehrungen der
Verfügungen vom 18. Februar 2014 und 2. März 2016 auf die Möglichkeit
einer solchen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im übrigen
Umfang hat die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 18. Feb-
ruar 2014 und 2. März 2016 Beschwerde beim Generalsekretariat der
Vorinstanz erhoben, welche diese mit Entscheiden vom 6. Januar 2015
und 31. Januar 2017 abwies. Zwar wäre auch hierfür das Bundesverwal-
tungsgericht sachlich zuständig gewesen, jedoch können die Entscheide
des Generalsekretariats trotz sachlicher Unzuständigkeit nicht als nichtig
angesehen werden, zumal die sachliche Unzuständigkeit nicht offensicht-
lich oder zumindest nicht leicht erkennbar war (vgl. zu den Voraussetzun-
gen der Nichtigkeit einer Verfügung nachfolgend E. 5.3.2). Die Entscheide
vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 traten deshalb an die Stelle der
Verfügungen vom 18. Februar 2014 und 2. März 2016, weshalb einzig
A-2435/2018
Seite 14
diese noch Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bil-
den können (sog. Devolutiveffekt, vgl. hierzu REGINA KIENER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 ff.). So-
weit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügungen vom
18. Februar 2014 und 2. März 2016 richtet, ist deshalb darauf nicht einzu-
treten. Die unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen gereichten der Beschwer-
deführerin insofern zum Nachteil, als dass sie davon ausgehen musste,
gegen die Entscheide vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 stehe die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung und sie
entsprechend nichts weiter unternahm. Aus diesem Grund muss ihr die Be-
schwerde grundsätzlich auch nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittel-
frist noch offenstehen.
1.3.5 Nachdem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die Un-
richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erst bei der Ausarbeitung der vorlie-
genden Beschwerde bemerkt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Beschwerdemöglich-
keit hätte Kenntnis nehmen können, wäre die vorliegende Beschwerde
grundsätzlich als fristgerecht anzusehen. Zu beachten ist jedoch, dass die
angefochtenen Entscheide vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 da-
tieren und damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. April 2018
bereits mehr als drei Jahre bzw. mehr als ein Jahr zurückliegen. Es er-
scheint daher höchst fraglich, ob bei einer derart späten Beschwerdeerhe-
bung das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin das Interesse an
der Rechtssicherheit zu überwiegen vermag. Dies gilt insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass eine Beförderung jährlich neu überprüft wird
und die Beschwerdeführerin aus einer rückwirkenden Beförderung in die
Lohnklasse 26, 2. Funktionsband, direkt nichts abzuleiten vermag. Beför-
derungen in ein höheres Funktionsband werden gemäss aArt. 26 Abs. 3
VBPV-EDA (AS 2002 2924, in Kraft vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember
2018; vgl. zum anwendbaren Recht nachfolgend E. 3) erst zum Zeitpunkt
des Antritts einer neuen Funktion wirksam. Eine Beförderung der Be-
schwerdeführerin würde somit erst mit der Übernahme einer im 2. Funkti-
onsband eingestuften Stelle lohnwirksam werden. Eine solche Stelle hat
die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht übernommen. Wie es
sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Wie
noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 5), ist die Beschwerde dies-
bezüglich ohnehin abzuweisen.
A-2435/2018
Seite 15
1.4
1.4.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an-
gefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die
Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und
über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund-
sätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositi-
onsmaxime durch die Parteibegehren definiert. Er darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 208 und 2.213, je mit Hinwei-
sen).
1.4.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die am 5. März 2018 verfügte
Nichtbeförderung der Beschwerdeführerin in die 26. Lohnklasse, 2. Funk-
tionsband (mit Funktionsübernahme). Nachdem die Eintretensfrage in Be-
zug auf die Entscheide des Generalsekretariats der Vorinstanz vom 6. Ja-
nuar 2015 und 31. Januar 2017 offengelassen wurde, bilden unter Vorbe-
halt zudem auch die Nichtbeförderungen der Beschwerdeführerin in die
26. Lohnklasse, 2. Funktionsband (mit Funktionsübernahme), auf den
1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 Streitgegenstand, allerdings nur soweit
nicht die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist oder deren Nichtig-
keit geltend gemacht wird (vgl. vorstehend E. 1.3.4). Soweit die Beschwer-
deführerin mit ihren Anträgen über diesen Streitgegenstand hinausgeht,
insbesondere indem sie eine Geschlechterdiskriminierung ohne Zusam-
menhang mit ihrer Nichtbeförderung auf den 1. Januar 2018 rügt, liegt dies
ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.5 Was schliesslich die zahlreichen Feststellungsbegehren der Beschwer-
deführerin anbelangt, so ist zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass ei-
ner Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Ver-
fügungen ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12
E. 2.3). Da vorliegend ein rechtsgestaltender Entscheid möglich und auch
beantragt ist, nämlich die Beförderung der Beschwerdeführerin, ist auf die
Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
A-2435/2018
Seite 16
1.6 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52
VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des in vorstehenden Erwägungen
Gesagten – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es
um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal-
tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu-
sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in-
sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).
3.
Die VBPV-EDA (SR 172.220.111.343.3) wurde seit Erlass der angefochte-
nen Verfügungen teilweise geändert. Die Vorinstanz hat neu ein harmoni-
siertes funktionales und an Kompetenzen ausgerichtetes Lohn- und Karri-
eresystem für alle im Dienst der Aussenpolitik tätigen, versetzbaren Perso-
nalkategorien eingeführt. Der Systemwechsel, wovon auch die Lohnent-
wicklungs- und Beförderungsprozesse betroffen sind, trat am 1. Januar
2019 in Kraft. Alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 abge-
schlossen wurden und über dieses Datum hinaus fortdauern, unterstehen
ab dem 1. Januar 2019 dem neuen Recht (Art. 161b Abs. 1 VBPV-EDA).
Bis dahin gilt mithin das bisherige Recht. Da das Bundesverwaltungsge-
richt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen – soweit
keine besondere Regelung besteht – die Rechtmässigkeit eines angefoch-
tenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen gel-
tenden materiellen Rechtslage beurteilt (BGE 139 II 243 E. 11.1 und 129 II
497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4
m.w.H.; Urteile des BVGer A-6804/2017 vom 31. Januar 2019 E. 3 und
A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 24 Rz. 20), kommen vorliegend die im Zeitpunkt des Erlasses der
A-2435/2018
Seite 17
angefochtenen Verfügungen in Kraft stehenden Bestimmungen der VBPV-
EDA zur Anwendung.
4.
Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. März 2018 zu prü-
fen.
4.1
4.1.1 Nach aArt. 27 VBPV-EDA (AS 2002 2924, in Kraft vom 1. Oktober
2002 bis 31. Dezember 2018) gilt als Beförderung der Wechsel in eine hö-
here Lohnklasse (Abs. 1). Angestellte können innerhalb eines Funktions-
bandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert wer-
den (Abs. 2). Eine Beförderung erfolgt frühestens nach drei Lohnklassen-
jahren bei Beförderungen in die 22. Lohnklasse oder eine höhere Lohn-
klasse (Abs. 3). Die Voraussetzungen einer Beförderung sind in aArt. 30
VBPV-EDA (AS 2002 2925, in Kraft vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember
2018) geregelt: Die Beförderung richtet sich nach dem dienstlichen Bedürf-
nis sowie nach der Eignung der Angestellten (aArt. 30 Abs. 1 VBPV-EDA).
Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf
Grund der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30, der Leistungsbeur-
teilung und anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder
Eignungstests (aArt. 30 Abs. 2 VBPV-EDA). Ein dienstliches Bedürfnis be-
steht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die
einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Inte-
ressen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Be-
rücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfüg-
barer höherer Funktionen, eine ausgeglichene Altersstruktur und Kürzun-
gen finanzieller Mittel (aArt. 30 Abs. 3 VBPV-EDA, AS 2013 4569, in Kraft
vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018). Übersteigt die Zahl der für
eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Be-
dürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die
am besten geeigneten Angestellten befördert (aArt. 30 Abs. 4 VBPV-EDA).
4.1.2 Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen
Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer
Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktions-
bewertungen sind im Anhang 2 festgehalten (aArt. 34 Abs. 1 VBPV-EDA,
AS 2002 2927, in Kraft vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2018). Ge-
mäss dem erwähnten Anhang 2 Ziff. A2 VBPV-EDA (AS 2013 4578 ff., in
A-2435/2018
Seite 18
Kraft vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) gehört die 26. Lohn-
klasse zum 2. Funktionsband, welches das Bestehen der erforderlichen
laufbahnspezifischen Entwicklungs- und Qualifikationsschritte voraussetzt.
Nach Ziff. A2.1 des erwähnten Anhangs können Angestellte des diplomati-
schen Dienstes in die 26. Lohnklasse befördert werden, denen nach min-
destens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse Aufgaben mit mittlerer
Führungsverantwortung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung
übertragen sind oder die in gewissen Fällen dank ihrer spezialisierten
Kenntnisse auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem
Gebiet hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplo-
matischen Interessenwahrung erfüllen.
4.1.3 Das Reglement Laufbahngestaltung im konsularischen und diploma-
tischen Dienst vom 29. Januar 2003 (Weisung des EDA 200-4-025-F) hält
sodann in Ziff. 2.2 fest, dass Voraussetzung für einen Wechsel vom 1. ins
2. Funktionsband die Absolvierung des entsprechenden Assessment Cen-
ters (AC) ist. Dieses muss aufzeigen, dass der Mitarbeitende über die not-
wendigen Kompetenzen verfügt, um die im höheren Funktionsband einge-
reihten Aufgaben übernehmen zu können. Zeigt ein AC auf, dass Vorbe-
halte gegenüber der Übernahme höher eingereihter Funktionen bestehen,
können nach Absprache mit dem Kompetenzzentrum Personal- und Orga-
nisationsentwicklung sowie Personaleinsatz Entwicklungsmassnahmen
getroffen werden.
4.1.4 Die für die Beförderung zuständige Stelle – vorliegend die DR (aArt. 5
Bst. b VBPV-EDA, AS 2002 2919, in Kraft vom 1. Oktober 2002 bis 31. De-
zember 2018) – hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskom-
mission an, die eine Empfehlung abgibt. Für die Angestellten des diploma-
tischen Dienstes ist dies die Beförderungskommission I (aArt. 31 f. VBPV-
EDA, AS 2002 2926, in Kraft vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2018).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem (…) in der 24. Lohnklasse, 1.
Funktionsband, eingereiht. Am 1. Januar 2018 befand sie sich daher mehr
als die erforderliche Mindestdauer von drei Jahren in der 24. Lohnklasse.
Zudem hatte sie am (…) das ACD1 erfolgreich absolviert. Damit erfüllte sie
die für eine Beförderung in die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband, erforder-
lichen formellen Voraussetzungen. Dies ist unbestritten. Die Vorinstanz sah
jedoch – der Empfehlung der Beförderungskommission I folgend – von ei-
ner Beförderung der Beschwerdeführerin ab, insbesondere gestützt auf
das nicht vorhandene dienstliche Bedürfnis.
A-2435/2018
Seite 19
4.3 Bei der Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Beförderung be-
steht, gilt es zu klären, ob der Angestellte insbesondere unter Berücksich-
tigung der Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, einer ausgeglichenen
Altersstruktur und der finanziellen Mittel voraussichtlich dauernd Funktio-
nen ausüben wird, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es han-
delt sich somit um eine Frage der Verwaltungsorganisation, welche das
Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. vorste-
hend E. 2). Die Behörde ist verantwortlich für ein möglichst reibungsloses
Funktionieren der Verwaltung und für den bestmöglichsten Einsatz des
Personals. Ihrem Ermessen ist es deshalb zu überlassen, ob ein an sich
für eine höhere Funktion geeigneter Angestellter tatsächlich befördert wer-
den soll. Sie hat dabei ihr Ermessen aber wie in jedem anderen Bereich
pflichtgemäss auszuüben. Nur wenn sich die Nichtbeförderung als sachlich
unhaltbar bzw. willkürlich erweist, ist der Entscheid im verwaltungsgericht-
lichen Beschwerdeverfahren aufzuheben (vgl. BGE 118 Ib 164 E. 4b, 118
Ib 289 E. 2b und 108 Ib 419 E. 2b).
4.4 Die Vorinstanz begründet das fehlende dienstliche Bedürfnis an einer
Beförderung der Beschwerdeführerin mit der beschränkten Anzahl verfüg-
barer höherer Funktionen. Sie habe aus diesem Grund sowohl bei den dip-
lomatischen als auch bei den konsularischen Diensten nur diejenigen An-
gestellten vom 1. ins 2. Funktionsband befördert, welche im Zeitpunkt der
Prüfung des Dossiers bzw. per 1. Januar 2018 bereits eine Funktion inne-
gehabt hätten, die in einem höheren Funktionsband eingereiht gewesen
sei, und bei denen die Eignung habe festgestellt werden können. Aus den
von der Vorinstanz eingereichten Listen der sich in der 24. Lohnklasse be-
findlichen und per 1. Januar 2018 "beförderbaren" Angestellten des diplo-
matischen und konsularischen Dienstes geht hervor, dass dies auch so
umgesetzt wurde und von dieser Regelung nebst der Beschwerdeführerin
noch weitere Angestellte nachteilig betroffen waren.
Der Mangel an verfügbaren höheren Funktionen ist ein sachlicher Grund,
das dienstliche Bedürfnis an Beförderungen zu verneinen oder auf eine
bestimmte Anzahl zu begrenzen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz denjenigen Angestellten bei der Beförderung den Vorzug
gab, die bereits eine im 2. Funktionsband eingereihte Stelle innehatten
bzw. per 1. Januar 2018 übernahmen. Diese hatten sich in der höheren
Funktion bereits bewährt oder sich bei der Stellenausschreibung durchge-
setzt. Bei diesen Angestellten wurde die Lohnklasse dementsprechend nur
der Funktion angepasst, während es sich bei Angestellten wie der Be-
schwerdeführerin, welche am 1. Januar 2018 eine im 1. Funktionsband
A-2435/2018
Seite 20
eingereihte Funktion ausübten, um eine lohnklassenmässige Beförderung
im Voraus gehandelt hätte, die erst zum Zeitpunkt des noch völlig ungewis-
sen Antritts einer im 2. Funktionsband eingereihten Stelle wirksam gewor-
den wäre (vgl. aArt. 26 Abs. 3 VBPV-EDA). Für die Vorgehensweise der
Vorinstanz und die damit verbundene Ungleichbehandlung bestehen somit
sachliche Gründe. Eine Verletzung des pflichtgemässen Ermessens liegt
nicht vor und die Nichtbeförderung der Beschwerdeführerin gestützt auf
das fehlende dienstliche Bedürfnis ist sachlich begründet.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht jedoch eine geschlechterspezifische
Diskriminierung geltend. Im Wesentlichen bringt sie vor, diese gehe auf Er-
eignisse in den Jahren (…) bis (…) zurück und wirke sich bis heute aus.
Nach der Geburt ihres (...) Kindes und dem anschliessenden Mutter-
schaftsurlaub habe sie nach rund einem Jahr unverschuldetem Arbeitsun-
terbruch als diplomatische Mitarbeiterin und Stellvertreterin des Sektions-
chefs in der Sektion (…) in (…) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 %
angefangen. Aus medizinischen Gründen habe sie ihr (...) Kind bis im (…)
stillen müssen. Anlässlich der Retraite im November 2008 sei ihre Teilzeit-
arbeit als Stellvertreterin von den Mitarbeitenden kritisiert worden, worauf-
hin der Umfang ihrer Stellvertretung reduziert worden sei. Im März 2009
habe ihr damaliger Vorgesetzter C._______ sodann einen Zeitungsartikel
aus der Financial Times vom 8. Februar 2009 mit dem Titel "My new sense
of guilt as a selfish working mother" der Autorin Lucy Kellaway an die Mit-
arbeitenden der Sektion verteilt. Dieser Artikel, in welchem arbeitende Müt-
ter kritisiert und als egoistisch bezeichnet würden, sei gegen sie gerichtet
gewesen. Sie sei für diese Phase zu streng beurteilt worden bzw. ihre Po-
tenzialbeurteilungen der Jahre (…) und (…) seien aus diskriminierenden
Gründen zu negativ ausgefallen. Die Vorinstanz habe sodann bei ihren Be-
förderungsentscheiden systematisch auf die Potenzialbeurteilungen der
Jahre (…) und (…) abgestellt und sie deshalb bis heute nicht befördert.
Selbst nach dem Bestehen des ACD1 im Jahr (…) sei sie nicht befördert
worden, während andere Personen befördert worden seien, deren Poten-
zialbeurteilung nicht dem geforderten Profil entsprochen habe oder die das
ACD1 gar nicht absolviert hätten. An der Sitzung der Beförderungskommis-
sion I vom (…), anlässlich welcher über ihre Beförderung per 1. Januar
2014 befunden worden sei, seien ihre Persönlichkeitsrechte verletzende
Bemerkungen, u.a. von ihrem ehemaligen Vorgesetzen C._______, ge-
macht worden. So sei sie dort zu Unrecht schlecht dargestellt und als (…),
(…) und (…) bezeichnet worden, was die Entscheidung der anderen Mit-
glieder negativ beeinflusst habe. Die Vorinstanz habe ihre Bewerbungen
A-2435/2018
Seite 21
alsdann für Stellen im Ausland blockiert und sie stattdessen per (…) un-
rechtmässig in eine nicht diplomatische Stelle in die (…) versetzt. Diese
Versetzung habe sich auf die nachfolgenden Beförderungsrunden und
Stellenbewerbungen negativ ausgewirkt. Die Vorinstanz habe sodann gar
die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob sie in der diplomatischen Karri-
ere verbleiben solle und sie aus der diplomatischen Karriere ausschliessen
wollen. Sie sei die einzige der (…) eingestellten Mitarbeitenden, die Kinder
habe und die in der 24. Lohnklasse verblieben sei. Dies zeige, dass sie
nicht die gleichen Chancen wie ihre Kollegen erhalten habe und indirekt
diskriminiert worden sei. Wäre sie von der Vorinstanz nicht in rechtswidri-
ger Weise in ihrer Karriere behindert worden, so hätte sie heute eine im
2. Funktionsband eingereihte Stelle inne und wäre somit befördert worden.
Des Weiteren macht sie geltend, das Vorgehen der Vorinstanz stelle Mob-
bing dar und hätte ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch habe die Vo-
rinstanz damit ihre Pflichten als Arbeitgeberin verletzt (insbesondere die
Fürsorgepflicht sowie die Pflicht zur Förderung des Potenzials und der Wei-
terentwicklung des Personals).
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozia-
len Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder poli-
tischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleich-
berechtigt; das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstel-
lung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit; Mann und Frau haben
Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Das GlG bezweckt die
Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1
GlG). Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen aufgrund ihres Ge-
schlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht
unter Berufung auf den Zivilstand, die familiäre Situation oder, bei Arbeit-
nehmerinnen, auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG). Das Verbot
gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Ar-
beitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und
Entlassung (Art. 3 Abs. 2 GlG). Die Benachteiligung hat im Vergleich zwi-
schen Frauen und Männern zu erfolgen, muss also einen Bezug zum Ge-
schlecht haben. Bei der direkten Diskriminierung ist ein Vergleich zwischen
Frau und Mann vorzunehmen. Bei der indirekten Diskriminierung ist die
A-2435/2018
Seite 22
Geschlechtsbedingtheit der Benachteiligung nicht auf den ersten Blick er-
sichtlich, weil die Massnahme der Arbeitgeberin gerade nicht nach dem
Geschlecht differenziert. Daher muss hier Beweis darüber geführt werden,
wie sich die Massnahme auf die Klagenden einerseits und auf Arbeitneh-
mende des anderen Geschlechts andererseits auswirkt bzw. ob die Gefahr
besteht, dass die Unterscheidung ein Geschlecht in besonderer Weise trifft
(SABINE STEIGER-SACKMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.]
Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 6 N 34). Ge-
mäss Art. 6 GlG wird bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Ar-
beitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und
Entlassung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen
Person glaubhaft gemacht wird.
4.6.2 Mobbing ist nach der auch vom Bundesgericht verwendeten Defini-
tion (welche für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhält-
nisse identisch ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1033/2010 vom
10. Juni 2011 E. 5.2.2 m.H.) ein systematisches, feindliches, über einen
längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem
Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von diesem entfernt werden soll
(Urteile des BGer 8C_251/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1 und
8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E. 4.2).
4.7 Wie erwähnt wurde die Beschwerdeführerin mangels dienstlichem Be-
dürfnis nicht befördert. Aufgrund der beschränkten Anzahl verfügbarer hö-
herer Funktionen beförderte die Vorinstanz ausschliesslich Angestellte,
welche im Zeitpunkt der Prüfung des Dossiers bzw. per 1. Januar 2018 be-
reits eine im 2. Funktionsband eingereihte Funktion innehatten. Eine di-
rekte Diskriminierung liegt damit nicht vor. Den bereits erwähnten Listen
der sich in der 24. Lohnklasse befindlichen und per 1. Januar 2018 beför-
derbaren Angestellten des diplomatischen und konsularischen Dienstes
lässt sich sodann entnehmen, dass durch das von der Vorinstanz gewählte
Kriterium kein Geschlecht in besonderer Weise getroffen bzw. benachteiligt
wurde. So hatten im diplomatischen Dienst nebst der Beschwerdeführerin
noch zwei weitere "beförderbare" Angestellte eine in der 24. Lohnklasse
und damit im 1. Funktionsband eingereihte Funktion inne. Beide Angestell-
ten waren männlichen Geschlechts und wurden ebenfalls nicht befördert.
Einer davon befand sich zudem wie die Beschwerdeführerin bereits seit
dem 1. Januar 2005 in der 24. Lohnklasse, so dass auch nicht gesagt wer-
den kann, es würden nur Angestellte eines bestimmten Geschlechts derart
lange nicht ins 2. Funktionsband befördert werden. Von den insgesamt 25
A-2435/2018
Seite 23
Angestellten (14 Frauen und 11 Männer) mit einer im 2. Funktionsband ein-
gereihte Stelle wurden schliesslich zehn tatsächlich befördert. Davon wa-
ren sechs weiblichen und vier männlichen Geschlechts. Ein praktisch iden-
tisches Bild zeigt sich auch im konsularischen Dienst. Dort hatten fünf An-
gestellte – drei Männer und zwei Frauen – eine in der 24. Lohnklasse ein-
gereihte Funktion inne. Sie wurden allesamt nicht befördert. Von den übri-
gen acht beförderbaren Personen wurden nur eine Frau und ein Mann tat-
sächlich befördert. Es liegt somit auch keine indirekte Diskriminierung vor,
wirkte sich die Vorgehensweise der Vorinstanz doch auf beide Geschlech-
ter gleichermassen aus.
4.8 Soweit die Beschwerdeführerin eine in der Vergangenheit liegende Dis-
kriminierung sowie Mobbing oder Verletzungen ihrer Persönlichkeit geltend
macht und vorbringt, sie habe nur aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens
der Vorinstanz am 1. Januar 2018 keine im 2. Funktionsband eingereihte
Stelle innegehabt, ist zu den einzelnen Vorbringen Folgendes festzuhalten:
4.8.1 Die Beschwerdeführerin war vom (…) bis zum (…) in Zusammen-
hang mit der Schwangerschaft ihres (...) Kindes krankgeschrieben. Nach
anschliessendem Mutterschaftsurlaub und dem Bezug von Ferien kehrte
sie per (…) in den Berufsalltag zurück. Aus medizinischen Gründen musste
sie ihr (...) Kind bis (…) stillen. Wie sich aus der Rückmeldung der Be-
schwerdeführerin vom 27. Juni 2011 auf die Aktennotiz der Vorinstanz vom
9. Juni 2011 zur Standortbestimmung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai
2011 ergibt, stellte diese Zeit für sie eine "schwierige Phase" dar. Zudem
führte sie darin aus, dass ihre Work-Life-Balance nun besser sei, weil "die
gesundheitlichen Aspekte überwunden sind, die Kinder grösser sind und
ich das (...) Kind nicht mehr stille". In ihrer "Einsprache hinsichtlich Wieder-
erwägung meiner Beförderung" vom 28. März 2014 führte sie sodann auf
S. 7 aus, dass sie die damalige Situation mit Familie und Kleinkindern vor
besondere Herausforderungen gestellt habe. Die Assessments von (…)
und (…) sowie die Potenzialbeurteilungen von (…) und (…) seien in eine
schwierige Phase von Schwangerschaft/Mutterschaft mit Einbussen in der
Leistungsfähigkeit gefallen. Sie habe sich stets bemüht, die Anforderungen
der diplomatischen Karriere zu beachten und habe das Entgegenkommen
ihres Arbeitgebers mit erleichternden Bedingungen geschätzt. Wenn die
Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie sei in dieser "schwierigen
Phase" aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden, so widerspricht
sie ihren eigenen früheren Angaben. Diese zeigen gerade auf, dass die
Vorinstanz der besonderen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung
trug und ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin nicht verletzte. Auch hat die
A-2435/2018
Seite 24
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ihre Nichtbeförderungen nie we-
gen Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten, obwohl ihr dieser Weg jährlich offen gestanden
hätte und die Vorinstanz in der Rechtmittelbelehrung ihrer Nichtbeförde-
rungsverfügungen jeweils explizit auf diese Möglichkeit hinwies (vgl. vor-
stehend E. 1.3.3). Dass die Potenzialbeurteilungen vom (…) und (…) (aus
dem Jahr 2008 liegt keine Beurteilung vor) im Vergleich zu den Jahren zu-
vor und danach schlechter ausgefallen sind (vgl. zu den einzelnen Poten-
zialbeurteilungen zwischen (…) und (…) die Entscheide der Vorinstanz
bzw. deren Generalsekretariat vom 6. Januar 2015 E. 3b und vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 3b), vermag vor diesem Hintergrund keine Geschlechterdis-
kriminierung glaubhaft zu machen, sondern ist vielmehr auf die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Einbusse in der Leistungsfähigkeit zurück-
zuführen. Auch wenn für die Leistungseinbusse ein nachvollziehbarer
Grund bestand, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei den Po-
tenzialbeurteilungen auf die tatsächlich erbrachten Leistungen abstellte.
Dies auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Angestellten.
4.8.2 Was die Zirkulation des von der Beschwerdeführerin erwähnten Arti-
kels "My new sens of guilt as a selfish working mother" von Lucy Kellaway
vom 8. Februar 2009 anbelangt, so kann darin weder eine Diskriminierung
noch Mobbing gesehen werden. Die Autorin – selbst eine arbeitstätige Mut-
ter – schildert darin, wie sie aufgrund einer Studie, wonach Kinder von er-
werbstätigen Eltern weniger glücklich seien und das Hauptrisiko für Kinder
darin bestehe, dass ihre egoistischen Eltern zu sehr mit der Jagd nach ih-
rem eigenen Erfolg beschäftigt seien, selbst ein schlechtes Gewissen be-
kommen habe und nun anders über ihre Arbeitstätigkeit denke, ohne aller-
dings zu planen, diese aufzugeben. Nach den unbestritten gebliebenen
Vorbringen der Vorinstanz mit Verweis auf eine Stellungnahme des dama-
ligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, C._______, vom 10. Juli 2010
dienten Artikel von Lucy Kellaway sektionsintern gelegentlich als Grund-
lage für informelle Diskussionen zu verschiedenen Aspekten der Arbeits-
welt. Die Zirkulation des erwähnten Artikels ist deshalb vor diesem Hinter-
grund zu sehen und kann insofern nicht als Angriff auf die Beschwerdefüh-
rerin aufgefasst werden. Diese hatte zudem ihr Arbeitspensum gerade aus
Rücksicht auf ihr (…) Kind von 100 % auf 80 % reduziert. Der Artikel hätte
deshalb bei den Mitarbeitenden auch Verständnis für die Pensumsreduk-
tion der Beschwerdeführerin wecken können, nachdem deren Teilzeitarbeit
als Stellvertreterin anlässlich der im November 2008 durchgeführten Ret-
raite von diesen kritisiert worden war. Ob sich der Artikel deshalb wirklich
negativ auf die Integration der Beschwerdeführerin ins Team und damit
A-2435/2018
Seite 25
auch auf die Bewertung ihrer Teamfähigkeit auswirkte, wie sie in ihrer Stel-
lungnahme vom 9. Juli 2010 zur Potenzialbeurteilung vom 30. Juni 2010
ausführte, bleibt daher sehr fraglich. C._______, dem die Beschwerdefüh-
rerin die Diskriminierung vorwirft, hat in der Potenzialbeurteilung vom (…)
trotz allem festgehalten, dass für den zukünftigen Einsatz der Beschwer-
deführerin die Funktion als 1. Mitarbeiterin in einer mittleren Botschaft oder
die Führung einer kleinen Einheit in Frage komme. Zudem hat er sich an-
lässlich der Sitzung der Beförderungskommission I vom (…) als Einziger
für eine Beförderung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 einge-
setzt. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen eine Diskriminierung der
Beschwerdeführerin durch C._______ und es kann insofern nicht behaup-
tet werden, die anderen Kommissionsmitglieder seien durch ihn negativ
beeinflusst worden. Dass er auch negative Aspekte ansprach, ändert daran
nichts (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.8.6).
4.8.3 Da nicht von einer Diskriminierung in den Jahren (…) bis (…) auszu-
gehen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihren Beförde-
rungsentscheiden die diese Jahre betreffenden Beurteilungen miteinbe-
zog. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
diesen in den darauffolgenden Jahren auch nicht übermässiges Gewicht
beigemessen. So hat sie in erster Linie jeweils auf die neusten Beurteilun-
gen abgestellt. In der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2018 bei-
spielsweise sind die Beurteilungen aus den Jahren (…) bis (…) nicht er-
wähnt. Berücksichtigt wurden einzig die Beurteilungen der Jahre (…) bis
(…). Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. hierzu auch nachfolgend in Bezug
auf die Nichtbeförderungen per 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 E. 5),
hat die Vorinstanz in den Jahren nach (…) aufgrund der Beurteilungen der
Vorgesetzten durchaus eine positive Entwicklung der Beschwerdeführerin
festgestellt und dies in ihre Entscheidungen miteinbezogen. Es wurde sei-
tens der Vorinstanz jeweils mitberücksichtigt, wenn die Beschwerdeführe-
rin das Standardanforderungsprofil für eine Beförderung ("Führung 1 in der
Interessenwahrung" bzw. ab 2014 "Führung 1 – diplomatische Aufgaben")
erfüllte. Allerdings hat sie stets auch Entwicklungsbedarf bei einigen Kom-
petenzen ausgemacht, was schliesslich jeweils zu einem negativen Beför-
derungsentscheid führte. So halten die Potenzialbeurteilungen, welche von
unterschiedlichen Vorgesetzten stammen, gewisse Kritikpunkte fest und
bezeichnen übereinstimmend insbesondere die (…) als verbesserungsfä-
hig.
A-2435/2018
Seite 26
4.8.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die
Jahre nicht nur von unterschiedlichen Vorgesetzten beurteilt wurde, son-
dern auch das ACD1, welches von einem externen Unternehmen durchge-
führt wurde, absolvierte. Zwar hat sie dieses bestanden, wobei sie auf einer
Skala von 1 (erfüllt Anforderungen nicht) bis 4 (übertrifft Anforderungen) in
fünf Bereichen die Note (…) und in den übrigen zwei Bereichen die Note
(…) erzielte, allerdings wurden auch zahlreiche Entwicklungsfelder identi-
fiziert und empfohlen, diese anzugehen (…).
Die Beförderungskommission I, welche jeweils im Vorfeld eines Beförde-
rungsentscheids eine Empfehlung abgibt (vgl. aArt. 31 f. VBPV-EDA), setzt
sich gemäss dem Reglement der Beförderungskommissionen des EDA
(Weisung des EDA 200-4-012-D vom 1. Mai 2015) aus 13 Mitgliedern zu-
sammen, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte anwesend
sein muss. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Protokollen der
Herbst-Sitzungen der Jahre 2013 bis 2017 sowie der Frühlingssitzungen
der Jahre 2016 und 2018 der Beförderungskommission I ergibt, waren
stets zehn bis zwölf Mitglieder anwesend, wobei ein Teil davon jeweils
weiblichen Geschlechts war. Die Beförderungskommission gibt ihre Emp-
fehlung anhand der in aArt. 30 Abs. 2 VBPV-EDA erwähnten Dokumente
(Potentialbeurteilungen, Leistungsbeurteilungen, Inspektionsberichte, Eig-
nungstests) ab. Im Falle der Beschwerdeführerin hat die Beförderungs-
kommission I jedes Jahr eine Nichtbeförderung empfohlen.
Die Beschwerdeführerin wurde somit über die Jahre von mehreren Vorge-
setzten und einer externen Stelle beurteilt. Diese zeichnen insgesamt ein
in sich schlüssiges Bild der Beschwerdeführerin. Abgesehen vom Jahr
2015 konnte seit 2010 eine positive Entwicklung der Beschwerdeführerin
festgestellt werden, wobei aber durchwegs auch gewisse Kritikpunkte und
Entwicklungspotenziale festgehalten wurden. Insbesondere (…) wurde da-
bei übereinstimmend als Entwicklungsfeld ausgemacht. Gestützt auf diese
Grundlagen hat sodann die Beförderungskommission I, welche ihrerseits
aus mehreren Mitgliedern besteht, jährlich eine mögliche Beförderung ge-
prüft und hierzu eine Empfehlung abgegeben. Wiederum gestützt darauf
hatte dann die Vorinstanz bzw. die DR über die Beförderung zu entschei-
den. Aufgrund all dieser Umstände bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bzw. ihre Vorgesetzten
diskriminiert oder gemobbt worden wäre. Vielmehr sind die Nichtbeförde-
rungen auf die nach Ansicht der Vorinstanz fehlende Eignung der Be-
schwerdeführerin zurückzuführen. Dass möglicherweise aufgrund der Be-
urteilungen auch das Aussprechen einer Beförderung vertretbar gewesen
A-2435/2018
Seite 27
wäre, genügt für die Annahme einer Diskriminierung oder von Mobbing
nicht.
4.8.5 An den Beförderungsprozessen im diplomatischen Dienst äusserte
die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates in ihrem Bericht "Ge-
eignetes Personal im diplomatischen Dienst" vom 26. Februar 2016 (BBl
2016 4569 ff.) in mehrfacher Hinsicht Kritik. U.a. wurden gewisse Beförde-
rungen als geradezu willkürlich erscheinend kritisiert. Dies führte schliess-
lich zur bereits erwähnten Einführung eines neuen Lohn- und Karrieresys-
tems per 1. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3). Die diesem Bericht zugrun-
deliegende "Evaluation zum Personal im diplomatischen Dienst" der Par-
lamentarischen Verwaltungskontrolle vom 10. August 2015 (BBl 2016 4581
ff.) hält diesbezüglich fest, es seien auch Personen befördert worden, die
gemäss Potenzialbeurteilung nicht alle erforderlichen Kompetenzen aufge-
wiesen bzw. – in einem Fall – keine Assessmentempfehlung erhalten hät-
ten, während gleichzeitig andere, die beides erfüllt hätten, nicht befördert
worden seien (BBl 2016 4612). Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine dis-
kriminierende oder willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz schliessen,
weder allgemein noch bezogen auf den vorliegenden Fall. Die Gründe für
die erwähnten Beförderungen bzw. Nichtbeförderungen wurden nicht nä-
her untersucht. Sodann ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht wegen ih-
res Geschlechts oder sonstigen unsachlichen Gründen nicht befördert
wurde, sondern weil die Vorinstanz bei ihr gestützt auf die diversen Beur-
teilungen noch Entwicklungsbedarf bei einigen Kompetenzen ausmachte
und ihr deshalb die Eignung für die dauerhafte Übernahme einer Funktion
im 2. Funktionsband absprach. Für die Nichtbeförderungen lagen dement-
sprechend sachliche Gründe vor, weshalb vorliegend weder von willkürli-
chen noch von geschlechterdiskriminierenden Nichtbeförderungen der Be-
schwerdeführerin ausgegangen werden kann.
Dies wird zudem vom sich bei den Akten befindlichen Bericht "Gender Ba-
lance in Führungspositionen im EDA" vom Juni 2017 der Sektion Chancen-
gleichheit der Vorinstanz gestützt. Aus diesem geht hervor, dass weder bei
den Leistungsbeurteilungen noch bei der Durchführung des ACD1 oder
den Beförderungen in den untersuchten Jahren eine Geschlechterdiskrimi-
nierung festgestellt werden konnte. Eine Auswertung der Beförderungen
der Jahre 2010 bis 2015 zeige, dass von den beförderbaren Personen –
sowohl in der diplomatischen als auch in der konsularischen Karriere –
Frauen fast durchgehend etwas öfter befördert würden als Männer. An-
A-2435/2018
Seite 28
haltspunkte dafür, dass Frauen bei den Beförderungen benachteiligt wür-
den, gebe es gegenwärtig keine. Die Vorinstanz reichte des Weiteren eine
Stellungnahme vom 1. November 2018 ihrer Chancengleichheitsbeauf-
tragten ein, welche ab Oktober 2013 Mitglied der Beförderungskommission
I war. Diese führt aus, dass sie in den fünf Jahren, in welchen sie Einsitz in
den Beförderungskommissionen I und II gehabt habe, nie eine Situation
erlebt habe, in der eine Frau diskriminiert worden wäre. Es sei auch stets
auf geschlechterparitätische Zusammensetzungen der Kommissionen ge-
achtet worden. Sie sei sodann nicht der Ansicht, dass die Beschwerdefüh-
rerin als Frau und Mutter diskriminiert worden sei. Viele junge Diplomatin-
nen seien heute Mutter und könnten ihre Karriere in derselben Weise wie
Männer fortführen.
4.8.6 Die anlässlich der Sitzung der Beförderungskommission I vom
17. Oktober 2013 gemachten Äusserungen über die Beschwerdeführerin
vermögen sodann ebenfalls keine Diskriminierung oder Verletzung der
Persönlichkeit darzustellen. Aus den von der Vorinstanz eingereichten
Handnotizen der Kommissionssekretärin zur besagten Sitzung ist ersicht-
lich, dass die Beförderung der Beschwerdeführerin eingehend diskutiert
wurde. Dabei äusserten die Kommissionsmitglieder differenziert ihre Ein-
schätzungen und Wahrnehmungen zur Beschwerdeführerin und sprachen
sowohl positive als auch negative Aspekte an. Dies gehört denn auch ge-
rade zu den Aufgaben einer solchen mehrköpfigen Beförderungskommis-
sion, um eine sachlich fundierte Empfehlung abgeben zu können. In die-
sem Sinne bezeichnete C._______ die Beschwerdeführerin beispielsweise
als (…), attestierte ihr aber auch grosses Engagement sowie "Biss" und
sprach sich insgesamt für eine Beförderung aus. Die konkrete Aussage ist
vor dem Hintergrund der auch in den Beurteilungsgrundlagen bereits mehr-
fach kritisierten (…) durchaus nachvollziehbar, wenn auch allenfalls etwas
unglücklich in der Wortwahl. Die Aussagen eines Kommissionsmitglieds,
die Beschwerdeführerin sei (…) und (…), sind entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht in dem Sinne aufzufassen, dass sie damit als
(…) und (…) bezeichnet worden wäre, sondern sind Ausdruck davon, dass
die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin angezweifelt wurde. Die
Auseinandersetzung mit dem Selbst- und Fremdbild war denn auch eines
der Hauptziele der Versetzung in die (…) (vgl. nachfolgend E. 4.8.7). Die
(…) wurde im ACD1 zudem als eines der Entwicklungsfelder identifiziert.
Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei
mit unsachlicher Kritik schlechtgemacht und deshalb nicht befördert wor-
den. Den Kommissionsmitgliedern waren die Beurteilungsgrundlagen zu-
dem bekannt, weshalb das Gewicht einzelner Voten zu relativieren ist. Auf
A-2435/2018
Seite 29
die von der Beschwerdeführerin beantragte Offenlegung der Namen der
Kommissionsmitglieder zur Zuordnung der einzelnen Aussagen kann somit
mangels Relevanz verzichtet werden. Die Verhandlungen der Beförde-
rungskommission gelten denn ohnehin als vertraulich (vgl. Art. 12 des Reg-
lements der Beförderungskommissionen des EDA).
4.8.7 Weiter kann in der Versetzungsanordnung vom 16. Juni 2014 keine
diskriminierende Handlung erblickt werden. Abgesehen davon, dass die
Rechtmässigkeit dieser Anordnung nicht Streitgegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bilden kann (vgl. vorstehend E. 1.1.7), ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Versetzung der Beschwerdeführerin als diploma-
tische Mitarbeiterin in der (…) in die (…) unzulässig oder diskriminierend
gewesen sein soll, hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag
doch "zur jederzeitigen Annahme eines vorübergehenden Einsatzes bei ei-
ner anderen Verwaltungseinheit des Departements oder einer Versetzung
an eine andere Verwaltungseinheit des Departementes in einem anderen
Land oder an einem anderen Arbeitsort im gleichen Land" verpflichtet. Sinn
und Zweck dieser Versetzung war nicht, die Beschwerdeführerin in ihrer
diplomatischen Laufbahn zu behindern oder diese gar zum Verlassen der
diplomatischen Karriere zu bewegen, sondern deren grundsätzliche Eig-
nung für die diplomatische Karriere, an welcher Zweifel seitens der
Vorinstanz bestanden, zu klären. Dies wurde der Beschwerdeführerin im
Vorfeld der Versetzung eingehend erläutert. Es mag auf den ersten Blick
allenfalls seltsam anmuten, dass trotz des zuvor erfolgreich absolvierten
ACD1 Zweifel an der Eignung der Beschwerdeführerin bestanden, aller-
dings handelte es sich nicht um ihren ersten Versuch und das ACD1 wurde
nur knapp bestanden. Es offenbarte vielmehr zugleich zahlreiche Entwick-
lungsfelder, u.a. (…) (vgl. vorstehend E. 4.8.4), welche bereits zuvor in den
Potenzialbeurteilungen mehrfach kritisiert worden war. Bei der (…) stand
deshalb die Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin in den identifizier-
ten Entwicklungsfeldern und die Abklärung der grundsätzlichen Eignung im
Vordergrund. Wie sich aus den Gesprächsnotizen im Rahmen des Einsat-
zes in der (…) ergibt, wurden bei den Zielen die Schwerpunkte insbeson-
dere auf die (…) sowie auf die (…) gelegt. Die Versetzung in die (…) hatte
somit einen sachlichen Hintergrund und diente u.a. der Weiterentwicklung
der Beschwerdeführerin.
4.8.8 Schliesslich kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe
die Bewerbungen der Beschwerdeführerin für Stellen im 2. Funktionsband
"blockiert" oder sie in rechtswidriger Weise in ihrer Karriere behindert.
A-2435/2018
Seite 30
4.8.8.1 Die entsprechenden Bewerbungen der Beschwerdeführerin im
Jahr 2013 blieben vielmehr erfolglos. Sie macht zwar geltend, der Missi-
onschef in (…) habe ihre Bewerbung als "prioritär" und derjenige in (…) als
"valabel" eingestuft. Auch sei sie von den Missionschefs in (…) und (…)
damals auf eine "Shortlist" gesetzt worden. Selbst wenn dies zutreffend
sein sollte – die Vorbringen werden seitens der Vorinstanz bestritten –,
kann daraus lediglich geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
für diese Stellen näher in Betracht gezogen wurde und die betreffenden
Vorgesetzten sich eine Zusammenarbeit mit ihr vorstellen konnten. Tatsa-
che ist jedoch, dass sie für keine der Stellen den Zuschlag erhielt und es
ihr insofern nicht gelang, sich gegen die übrigen Bewerbenden durchzu-
setzen. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Stellenvergabe diskriminiert
worden wäre, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführe-
rin auch nicht näher vorgebracht. Wenn die Beförderungskommission I an
ihrer Sitzung vom (…) daher festhielt, die Beschwerdeführerin habe Mühe,
ins Ausland versetzt zu werden, so kann dies entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht als tatsachenwidrig angesehen werden. Auch
bildete nicht die Versetzung in die (…) den Grund, weshalb die Beschwer-
deführerin keine dieser Stellen erhielt. Vielmehr verhielt es sich gerade um-
gekehrt. So wurde sie u.a. deshalb in die (…) versetzt, weil ihre Bewerbun-
gen für Stellen im Ausland zuvor erfolglos geblieben waren. Wie aus der
Aktennotiz zum Gespräch vom 9. Januar 2014, in welchem der Beschwer-
deführerin die Gründe für ihre Nichtbeförderung per 1. Januar 2014 erläu-
tert wurden, hervorgeht, wurde ihr zu jenem Zeitpunkt mitgeteilt, dass auf-
grund der Nichtbeförderung und weil ihre Bewerbungen für Stellen im Aus-
land nicht erfolgreich gewesen seien, für den nächsten Einsatz Stellen im
1. Funktionsband in (…) im Vordergrund stehen würden und man hierfür
ihre Bewerbungen erwarte.
4.8.8.2 Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sodann am 17. Juni
2014 auf deren Nachfrage hin mitteilte, sie erwarte keine Bewerbungen
von ihr im Rahmen der Jahresausschreibung, diese seien zu früh und man
könnte diese nicht unterstützen, ist vor dem Hintergrund der tags zuvor
ergangenen Versetzungsanordnung zu sehen. Die Vorinstanz hatte gerade
entschieden, die Beschwerdeführerin zur Abklärung der grundsätzlichen
Eignung für die diplomatische Karriere und zur Weiterentwicklung in die
(…) zu versetzen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zu-
nächst die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin abwarten wollte.
4.8.8.3 Auch in den Folgejahren wurden die Bewerbungen der Beschwer-
deführerin nicht blockiert. Dass die Vorinstanz ihr im Juni 2015 offenbar
A-2435/2018
Seite 31
mitgeteilt haben soll, dass sie in der diplomatischen Karriere keine Per-
spektive habe, schloss Bewerbungen der Beschwerdeführerin nicht aus,
wie diese geltend macht. Sie hat sich denn auch – nachdem sich das
Thema einer beruflichen Neuorientierung erledigt hatte – noch im Sommer
2015 für die aktuelle Stelle als (…) in (…) beworben und hierfür den Zu-
schlag erhalten. Sie trat die Stelle am (…) an. Dass diese im 1. Funktions-
band eingereiht ist und eine Mindestdauer von zwei Jahren vorsieht, war
aus der Stellenausschreibung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat in-
sofern freiwillig und aus eigener Initiative am (…) eine im 1. Funktionsband
eingereihte Stelle für eine Dauer von mindestens zwei Jahren angetreten.
Damit hat nicht die Vorinstanz verhindert, dass sie vor dem 1. Januar 2018
eine höher eingereihte Stelle hätte antreten können, sondern die Be-
schwerdeführerin selbst. Von einer Blockierung durch die Vorinstanz kann
daher nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe sie unrechtmässig daran gehindert, am 1. Januar 2018
eine im 2. Funktionsband eingereihte Stelle zu besetzen, erweist sich da-
mit als unbegründet.
4.8.9 Zusammengefasst ergibt sich aus den gemachten Erwägungen, dass
in der Vergangenheit nicht von einer geschlechterspezifischen Diskriminie-
rung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auch die Vorwürfe des Mob-
bings und der Persönlichkeitsverletzung erweisen sich nach dem Darge-
legten als unbegründet und das Vorgehen der Vorinstanz ist insgesamt
nicht zu beanstanden. Es können ihr keine Pflichtverletzungen als Arbeit-
geberin vorgeworfen werden. Insbesondere diente die Versetzung in die
(…) gerade auch der Weiterentwicklung in den bei der Beschwerdeführerin
kritisierten Kompetenzbereichen. Damit ist der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin am 1. Januar 2018 nicht eine im 2. Funktionsband ein-
gereihte Stelle innehatte, nicht der Vorinstanz anzulasten.
4.9 Insgesamt erweist sich die Nichtbeförderung der Beschwerdeführerin
gestützt auf das fehlende dienstliche Bedürfnis als rechtmässig. Bei die-
sem Ergebnis braucht die Eignung der Beschwerdeführerin nicht geprüft
zu werden und ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2018
abzuweisen.
5.
Des Weiteren gilt es die Rechtmässigkeit der Entscheide des Generalsek-
retariats der Vorinstanz vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 betref-
fend die (Nicht-)Beförderungen der Beschwerdeführerin per 1. Januar
A-2435/2018
Seite 32
2014 und 1. Januar 2016 zu prüfen, allerdings nur soweit nicht die Gleich-
stellung der Geschlechter betroffen ist oder deren Nichtigkeit geltend ge-
macht wird (vgl. vorstehend E. 1.4.2).
5.1 In beiden Fällen wurde die Nichtbeförderung mit der fehlenden Eignung
der Beschwerdeführerin begründet. Wie bereits ausgeführt, wird die Eig-
nung der Angestellten für eine höhere Funktion auf Grund der Potenzialbe-
urteilung bis zur Lohnklasse 30, der Leistungsbeurteilung und anderer Be-
urteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests (aArt. 30
Abs. 2 VBPV-EDA) festgestellt. Geht es um die Beurteilung der Leistung
von Bediensteten des Bundes, so überprüft dies das Bundesverwaltungs-
gericht nur mit Zurückhaltung (vgl. vorstehend E. 2). Es ist sodann dem
Ermessen der Vorinstanz zu überlassen, ob ein Angestellter für eine hö-
here Funktion geeignet ist. Sie hat dabei ihr Ermessen aber wie in jedem
anderen Bereich pflichtgemäss auszuüben (vgl. hierzu vorstehend E. 4.3).
5.2 Die Vorinstanz bzw. deren Generalsekretariat hat im Entscheid vom
6. Januar 2015 die vorhandenen Beurteilungsgrundlagen (Leistungsbeur-
teilungen, Potenzialbeurteilungen, ACD1) zutreffend und ausführlich wie-
dergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin legt
sodann nicht dar, inwiefern die einzelnen Leistungs- und Potenzialbeurtei-
lungen unrichtig bzw. geradezu unhaltbar sein sollen und es liegen hierfür
auch keine Anhaltspunkte vor. Auf die einzelnen Beurteilungen ist daher
abzustellen. Die Vorinstanz hat sich sodann eingehend mit den Beurtei-
lungsgrundlagen auseinandergesetzt und gestützt darauf richtigerweise
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Anforderungsprofil "Führung
1 in der Interessenwahrung" 2011 weitgehend und 2013 vollumfänglich er-
füllte. Auch hat sie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das ACD1
im Februar 2013 erfolgreich absolvierte, berücksichtigt. In ihrer Gesamt-
würdigung hat sie schliesslich insbesondere auf die jüngsten Beurteilungen
sowie auf die Ergebnisse des ACD1 abgestellt. Dabei hat sie auch einige
im ACD1 erwähnten Vorbehalte aufgrund der Potenzialbeurteilungen der
Jahre (…) und (…) relativiert und damit allfällige Diskrepanzen zwischen
den einzelnen Beurteilungsgrundlagen berücksichtigt. Sie ist zum Schluss
gelangt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer guten Leistungen, ihrer
Fortschritte in den letzten Jahren, des bestandenen ACD1 und der guten
letzten Potenzialbeurteilungen immer noch einen Entwicklungsbedarf bei
einigen Kompetenzen aufweise, die als grundlegend für das 2. Funktions-
band beurteilt werden könnten, so z.B. bei (…), (…) und (…). Zudem sei
es nachvollziehbar, dass die DR zunächst die Nachhaltigkeit der Entwick-
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Seite 33
lung abwarten wolle. Diese Würdigung und Schlussfolgerung ist ohne Wei-
teres vertretbar und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, ist der
erwähnte Entwicklungsbedarf in bestimmten Kompetenzbereichen doch
sowohl im ACD1 als auch in den Potenzialbeurteilungen erwähnt und damit
ausgewiesen. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die für eine Be-
förderung erforderliche Eignung absprach, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf
überhaupt eingetreten werden kann.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den Entscheid vom 6. Januar 2015
sodann als nichtig. Sie bringt vor, an der Sitzung der Beförderungskommis-
sion I vom (…) hätten von den elf anwesenden Mitgliedern drei gegen und
eines für eine Beförderung gestimmt. Vier Mitglieder hätten sich sodann
enthalten. Somit seien drei Mitglieder bei der Abstimmung verschwunden
gewesen. Hätten diese drei Mitglieder für eine Beförderung gestimmt, wäre
sie befördert worden. Das Resultat der Abstimmung sei daher formell un-
gültig und die gestützt darauf ergangenen Entscheide der DR vom 18. Feb-
ruar 2014 und des Generalsekretariats vom 6. Januar 2015 seien nichtig.
Des Weiteren begründet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit auch da-
mit, dass anlässlich der Sitzung ihre Persönlichkeitsrechte verletzende Be-
merkungen gemacht worden seien. So sei sie dort als (…), (…) und (…)
dargestellt worden.
5.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise nich-
tig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An-
nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe
fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwie-
gende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 und
BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar
2018 E. 1.1.3 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.4).
5.3.3 Wie bereits erwähnt, setzt sich die Beförderungskommission I aus 13
Mitgliedern zusammen, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die
Hälfte anwesend sein muss (vgl. vorstehend E. 4.8.4). Gemäss dem Pro-
tokoll der Sitzung der Beförderungskommission I vom (…) waren elf Mit-
glieder anwesend und zwei entschuldigt abwesend. Aus den von der Vo-
rinstanz eingereichten Handnotizen der Kommissionssekretärin zur besag-
ten Sitzung geht hervor, dass sich drei Mitglieder gegen und eines für eine
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Beförderung der Beschwerdeführerin ausgesprochen haben. Vier Mitglie-
der haben sich der Stimme sodann enthalten. Damit haben an der Abstim-
mung zur Beförderung der Beschwerdeführerin offenbar nur acht Kommis-
sionsmitglieder teilgenommen. Darin kann jedoch kein schwerwiegender
Verfahrensfehler erblickt werden, der zur Nichtigkeit des Nichtbeförde-
rungsentscheids führen könnte, war die Beförderungskommission I doch
mit acht Mitgliedern beschlussfähig. Kommt hinzu, dass die Beförderungs-
kommission I auch anlässlich ihrer Sitzung vom (…) an ihrer Empfehlung
festhielt.
5.3.4 Des Weiteren stellen die anlässlich der Sitzung der Beförderungs-
kommission I vom 17. Oktober 2013 gemachten Äusserungen über die Be-
schwerdeführerin keine Verletzung der Persönlichkeit oder Diskriminierung
dar (vgl. vorstehend E. 4.8.6) und vermögen damit von vornherein eben-
falls keine Nichtigkeit zu begründen.
5.3.5 Schliesslich ist auch ansonsten kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich
(vgl. zur sachlichen Zuständigkeit vorstehend E. 1.3.4), zumal weder eine
geschlechterspezifische Diskriminierung noch Mobbing oder sonstige
Rechtsverletzungen festgestellt werden können. Die Beschwerde gegen
den Entscheid vom 6. Januar 2015 und damit gegen die Nichtbeförderung
per 1. Januar 2014 ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.4 Was den Entscheid der Vorinstanz bzw. deren Generalsekretariat vom
31. Januar 2017 betreffend die Nichtbeförderung per 1. Januar 2016 anbe-
langt, so wurde darin zunächst auf den Entscheid vom 6. Januar 2015 ver-
wiesen, worin die für eine Beförderung per 1. Januar 2014 massgebenden
Beurteilungsgrundlagen eingehend geprüft worden waren. Alsdann unter-
suchte die Vorinstanz, ob die damals festgestellten Fortschritte bis Ende
2015 Bestand hatten. Hierzu analysierte sie insbesondere die Leistungs-
beurteilungen der Jahre (…) und (…) und die Potenzialbeurteilungen vom
(…) und (…). Bezüglich deren Inhalt kann auf die ausführlichen und zutref-
fenden Ausführungen im angefochten Entscheid verwiesen werden. Auch
hier besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, inhaltlich von
den Leistungs- und Potenzialbeurteilungen abzuweichen, zumal die Be-
schwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Beurteilungen unrichtig bzw.
geradezu unhaltbar sein sollen und hierfür auch keine Anhaltspunkte vor-
liegen. Auf die einzelnen Beurteilungen ist daher abzustellen. Diese fielen
im Jahr (…) zwar noch gut aus, hingegen erfüllte die Beschwerdeführerin
im Jahr (…) die Anforderungen für eine Beförderung nicht in allen Berei-
chen. So erhielt sie bei der Leistungsbeurteilung für das Jahr (…) auf einer
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Skala von 1 (ungenügend) bis 4 (sehr gut) nur den Wert 2 (genügend).
Auch erreichte sie gemäss der Potenzialbeurteilung vom Juni (…) bei zwei
Kompetenzen, u.a. bei (…), das Standardanforderungsprofil für eine Be-
förderung ("Führung 1 – diplomatische Aufgaben") nicht. Die Vorinstanz hat
daraus den Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Beschwerdeführe-
rin nicht nachhaltig gewesen sei, wie dies im Entscheid vom 6. Januar 2015
gefordert worden sei, und sprach ihr deshalb die für eine Beförderung er-
forderliche Eignung ab. Diese Schlussfolgerung kann nicht als willkürlich
bezeichnet werden, zeigten doch gerade die aktuellsten Beurteilungen De-
fizite und Entwicklungsbedarf in bestimmten Kompetenzen.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu zwar geltend, da sie unrechtmässig
in die (…) versetzt worden sei, dürften auch die während dieser Zeit erfolg-
ten Beurteilungen nicht berücksichtigt werden. Wie dargelegt wurde, kann
die Versetzung jedoch nicht als unrechtmässig angesehen werden (vgl.
vorstehend E. 4.8.7), weshalb die Vorinstanz zu Recht sämtliche Beurtei-
lungen in ihre Entscheidung miteinbezog. Die Beschwerde gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz bzw. deren Generalsekretariat vom 31. Januar 2017
ist folglich ebenfalls abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten wer-
den kann.
5.5 Schliesslich ist in Bezug auf den Entscheid vom 31. Januar 2017 auch
kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit vorste-
hend E. 1.3.4), zumal weder eine geschlechterspezifische Diskriminierung
noch Mobbing oder sonstige Rechtsverletzungen festgestellt werden kön-
nen. Die Beschwerde erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt
als unbegründet.
6.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2014, den 1. Januar 2016 und
den 1. Januar 2018 nicht zu beanstanden sind. Auch konnte weder eine
geschlechterspezifische Diskriminierung noch Mobbing oder sonstige
Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz festgestellt werden. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
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7.1 Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in den Berei-
chen des Personalrechts und der Geschlechterdiskriminierung ist grund-
sätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG und Art. 13 Abs. 5 GlG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz als Bun-
desbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
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Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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