B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
11.11.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_925/2019)
Abteilung I
A-2442/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Partei
A._______, …,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 16./29. Mai 2019 gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2018
vom 24. April 2019.
A-2442/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. Januar 2001 im
Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Er rechnet nach vereinnahmten
Entgelten ab und wendet (zumindest im hier relevanten Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) einen Saldosteuersatz von 6.7 %
an («Akkordunternehmen/Anschläger im Baugewerbe»).
B.
Nachdem sie beim Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Buchprüfung für
die Steuerperioden 2011 bis 2015 durchgeführt hatte, korrigierte die ESTV
mit Einschätzungsmitteilung Nr. *** vom 23. Januar 2017 die Mehrwert-
steuerforderung für den genannten Zeitraum um insgesamt Fr. 13‘903.-- zu
ihren Gunsten. Insbesondere rechnete sie im Jahr 2011 die Mehrwert-
steuer auf Hauswartleistungen hinzu und in allen kontrollierten Jahren auf
Montagearbeiten, für die ihrer Meinung nach die Mehrwertsteuer hätte ent-
richtet werden müssen.
C.
Am 14. Februar 2017 erklärte der Steuerpflichtige, mit der Einschätzungs-
mitteilung Nr. *** nicht einverstanden zu sein, worauf die ESTV am 18. Juli
2017 eine Verfügung erliess. Darin kam sie zum Schluss, der Steuerpflich-
tige schulde für die Steuerperioden 2011 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2015) zusätzlich zur bereits deklarierten Mehrwertsteuer
(Fr. 7‘190.--) Fr. 13'903.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 30. April
2014. Zur Begründung führte sie an, der Steuerpflichtige habe im genann-
ten Zeitraum diverse von ihm erbrachte Leistungen an verschiedene Leis-
tungsempfänger nicht versteuert.
D.
Der Steuerpflichtige erhob gegen diese Verfügung am 11. August 2017
Einsprache. Die ESTV erliess daraufhin am 6. Februar 2018 einen Ein-
spracheentscheid. Sie wies die Einsprache ab und bestätigte, dass sie vom
Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2011 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar
2011 bis 31. Dezember 2015) zu Recht zusätzlich Mehrwertsteuern in
Höhe von Fr. 13‘903.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 30. April
2014 nachgefordert habe. Der Steuerpflichtige habe nämlich sämtliche Ar-
beiten als selbständig Tätiger ausgeübt. Es handle sich um steuerbare
Leistungen. Zudem sei er subjektiv steuerpflichtig.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 und 7. März 2018 erhob der Steuer-
pflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren
A-1418/2018). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids und machte, wie schon vor der ESTV, geltend, die für
das Jahr 2011 aufgerechneten Hauswartarbeiten seien von seiner nicht
mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau ausgeführt worden. Bei den Aufträgen,
die er in selbständiger Erwerbstätigkeit ausführe, verrechne er dem Kun-
den die Dienstleistung, also Material- und Arbeitsaufwand. Diese Aufträge
erhalte er direkt vom Kunden, wobei er die Mehrwertsteuer abrechne. Bei
Aufträgen aber, die er in unselbständiger Erwerbstätigkeit ausführe, stelle
er nur seine Arbeitskraft ohne eigenes Werkzeug, Fahrzeug und Material
zur Verfügung. Diese Tätigkeit werde durch seine Auftraggeber, die als Sa-
nitär- oder Heizungsfirmen eingetragen und tätig seien, dem Endkunden
offeriert und diesem mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
F.
Ein Gesuch des Steuerpflichtigen vom 16. März 2018 um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, hiess der Instruktionsrichter im Verfahren
A-1418/2018 am 16. Mai 2018 gut, nachdem er die Akten der ESTV einge-
holt hatte.
G.
Mit Urteil A-1418/2018 vom 24. April 2019 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab. Es kam zusammengefasst zum Schluss, Haus-
wartarbeiten, die in der Buchhaltung unter dem Namen des damaligen Be-
schwerdeführers aufgeführt seien, seien diesem zuzurechnen. Da er sub-
jektiv mehrwertsteuerpflichtig sei, sei auf diesen Leistungen zu Recht die
Mehrwertsteuer erhoben worden. Seiner nicht mehrwertsteuerpflichtigen
Ehefrau seien nur jene Arbeiten zuzurechnen, die in der Buchhaltung auch
unter ihrem Namen aufgeführt seien. Weiter kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der damalige Beschwerdeführer der X._______
und der Y._______ gegenüber als selbständiger Unterakkordant und nicht
als Arbeitnehmer aufgetreten sei, weshalb er auf den Leistungen, die er für
diese Unternehmen erbracht habe, ebenfalls die Mehrwertsteuer abzu-
rechnen habe.
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Seite 4
H.
Am 16. Mai 2019 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Gesuchsteller)
«Einsprache» gegen das genannte Urteil A-1418/2018 vom 24. April 2019.
Er reichte eine undatierte Bestätigung der X._______ ein, wonach er von
2011 bis 2017 stundenweise für diese gearbeitet habe. Die X._______ be-
stätigte, dass sie selber die Mehrwertsteuer ordnungsgemäss abgerechnet
und bezahlt habe. Weiter lag eine Bestätigung der Z._______ vom 7. Mai
2019 bei, dass die Ehefrau des Gesuchstellers bis Juli 2011 die Reini-
gungsarbeiten an der [Adresse] ausgeführt habe und die Entschädigungs-
pauschale dieser ausgezahlt worden sei.
I.
Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Mai 2019, welcher – da er nicht abge-
holt worden war – am 4. Juni 2019 per A-Post nachgesendet wurde, teilte
das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass es die Ein-
gabe vom 16. Mai 2019 als Revisionsgesuch entgegennehme, machte ihn
auf die gesetzlichen Revisionsgründe aufmerksam und wies ihn zudem auf
die noch laufende Frist zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht hin. Währenddessen
hatte der Gesuchsteller am 29. Mai 2019 bestätigt, dass er die Revision
des Urteils A-1418/2018 vom 24. April 2019 beantrage, nachdem er mit In-
struktionsverfügung vom 22. Mai 2019 dazu aufgefordert worden war.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt die ESTV, auf das Revi-
sionsgesuch nicht einzutreten, eventualiter, dieses abzuweisen.
Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers und der ESTV sowie die
Beweismittel wird – sofern dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht war zur Beurteilung
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Seite 5
der Beschwerde im Verfahren A-1418/2018 zuständig. Das Revisionsge-
such richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell
rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues, eigenständi-
ges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen hat, der re-
vidiert werden soll (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Urteile des BVGer
A-837/2019 vom 10. Juli 2019 [zur Publikation in den BVGE vorgesehen]
E. 4.3.1, A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 1 je m.Hw.; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Dementsprechend ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsge-
suchs zuständig.
1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel-
ten die Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 45 VGG).
Der Gesuchsteller macht explizit keinen Revisionsgrund geltend, reicht
aber neue Beweismittel ein, die seine Position im Verfahren A-1418/2018
belegen sollen. Weiter verweist er sinngemäss darauf, dass er bereits
mehrfach erwähnt habe, dass er unselbständig tätig gewesen sei. Insofern
macht er geltend, beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im ge-
nannten Verfahren sei von falschen Tatsachen ausgegangen worden. Da-
mit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder
nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel), allenfalls auch je-
nen gemäss Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung
von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen).
Sein Revisionsgesuch erweist sich als gerade noch formgerecht
(vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Gesuchsteller hatte bereits im vorangegangenen Beschwerdever-
fahren Parteistellung. In diesem Verfahren unterlag er, weshalb er ein ak-
tuelles Interesse an der Änderung dieses Urteils hat (Urteil des BVGer
D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 [in BVGE 2011/18 nicht publizierte]
E. 2.3; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: Kommen-
tar BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Er ist zur Einreichung des vorliegen-
den Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
A-2442/2019
Seite 6
1.4 Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs aus «anderen
Gründen», wozu derjenige des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gehört, beträgt
90 Tage nach deren Entdeckung, jene für ein Revisionsgesuch wegen
«Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen» 30 Tage nach Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, frühestens jedoch nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1
Bst. b und d i.V.m. Art. 121 Bst. d bzw. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Ge-
suchsteller hat sein als «Einsprache» bezeichnetes Revisionsgesuch vor
Ablauf der 30- bzw. 90-tätigen Frist eingereicht.
Allerdings hat er das Revisionsgesuch am 16. Mai 2019 und damit vor Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist eingereicht (Sachverhalt Bst. H). Er hat auf Nach-
frage am 29. Mai 2019 (immer noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) bestä-
tigt, dass er die Revision des Urteils A-1418/2019 beantragt (Sachverhalt
Bst. I). Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundes-
gericht hat er jedoch nicht erhoben. Die Revision bezweckt die Änderung
eines formell rechtskräftigen Urteils (E. 1.1). Das Bundesgericht hat aber
entschieden, dass die Einreichung des Revisionsgesuchs vor Beginn des
Fristenlaufs für die gesuchstellende Partei keine Nachteile zur Folge habe
(BGE 123 I 286 E. 2). Im genannten BGE ging es allerdings um die Revi-
sion infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (vgl. heute Art. 122 BGG), von dem die Partei vorab erfahren hatte.
Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens kann hier indessen
offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auch im vorliegenden, anders ge-
lagerten Fall anzuwenden wäre.
1.5 Auf die Möglichkeit, eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten ans Bundesgericht zu erheben, wurde der Gesuchsteller sowohl
in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils A-1418/2018 als auch im Schrei-
ben vom 21. Mai 2019 (Sachverhalt Bst. I) hingewiesen (daran ändert
nichts, dass er dieses Schreiben faktisch erst nach Ablauf der Rechtsmit-
telfrist erhielt, weil er den eingeschriebenen Brief nicht abholte; es gilt die
Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Seine Entscheidung, keine Be-
schwerde ans Bundesgericht zu erheben, sondern ein Revisionsgesuch zu
stellen, ist zu akzeptieren. Selbstredend ändert dies nichts daran, dass –
wie Art. 46 VGG besagt – nicht als Revisionsgrund gilt, was die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (vgl.
Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 [zur Publikation in den
BVGE vorgesehen] E. 4.3.3).
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Seite 7
2.
2.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch
zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches unter
anderem besagt, dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in
Rechtskraft erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revi-
sion wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in
engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschlies-
send aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37 m.w.Hw.; ESCHER, Kommentar BGG,
Art. 121 N. 1).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit-
tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.
2.2.2 Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten Tatsa-
chen oder Beweismittel schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll,
entstanden sind. Solche Tatsachen werden unechte Noven genannt, weil
sie nur neu ins Verfahren eingebracht werden, aber sich vor Urteilsfällung
ereignet haben. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die erst nach Urteils-
fällung eingetreten sind, können sowieso nicht vorgebracht werden. Das
gleiche gilt für Beweismittel, die nach dem Urteil entstanden sind. Auf ein
Revisionsgesuch, dass sich auf echte Noven stützt, ist nicht einzutreten,
wobei es nicht von Amtes wegen als Wiedererwägungsgesuch an die je-
weilige Vorinstanz zu überweisen ist (ausführlich dazu, wenn auch zum
letztinstanzlichen Asylverfahren: BVGE 2013/22 passim, Fazit in E. 13.1).
Die unechten Noven waren der um Revision ersuchenden Person jedoch
bisher trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt oder – bei Beweismitteln –
für sie nicht greifbar, weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausge-
schlossen ist somit, Umstände geltend zu machen, welche die gesuchstel-
lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revi-
sion ist namentlich dann nicht zulässig, wenn die Entdeckung der erhebli-
chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige
Prozessführung des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen
Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewe-
sen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE 134 III
A-2442/2019
Seite 8
669 E. 2.2; BVGE 2013/22 E. 6 ff.; Urteile des BVGer A-837/2019 vom
10. Juli 2019 [zur Publikation in den BVGE vorgesehen] E. 4.3.1,
A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.2.1 je m.Hw.; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.46-5.49 m.w.Hw.). Es obliegt den Prozessparteien,
rechtzeitig und prozesskonform entsprechend ihrer Beweispflicht zur Klä-
rung des Sachverhalts beizutragen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen ist, dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten No-
ven gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Urteile des BVGer
E-3868/2019 vom 6. September 2019 E. 2.4, E-3353/2019 vom 11. Juli
2019 E. 3.2; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123 N. 8).
2.2.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies erheblich
sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Wür-
digung zu einer anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Ent-
scheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Be-
rücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel wird allenfalls der Sachver-
halt korrigiert. Hingegen dient die Revision nie dazu, die rechtliche Würdi-
gung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (Urteil des BVGer
A-5645/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3; vgl. Urteil des BVGer
F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123
N. 7).
2.3
2.3.1 Die Revision kann zudem gemäss Art. 121 Bst. d BGG verlangt wer-
den, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat.
2.3.2 Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar
nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen hat, dessen Sinn
nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut
abgewichen ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berück-
sichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts und
nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision kommt
mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn das Gericht einer bestimmten
Tatsache bewusst nicht Rechnung trägt, weil es diese nicht für ausschlag-
gebend hält. Die übergangene Tatsache muss ausserdem erheblich sein
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54).
A-2442/2019
Seite 9
3.
3.1 Wie vorstehend (E. 2.1) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Gren-
zen und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den der Ge-
suchsteller darzulegen hat, zulässig.
3.2 Vorliegend macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, er bringe
neue Beweismittel bei.
3.2.1 Die Bestätigung der X._______ ist nicht datiert. Der Gesuchsteller
kann somit nicht nachweisen, dass es sich um ein unechtes Novum han-
delt, welches vor Erlass des Urteils A-1418/2018 erstellt wurde. Schon des-
halb ist in Bezug auf diese Bestätigung auf das Revisionsgesuch nicht ein-
zutreten (E. 2.2.2).
Ohnehin wäre mit der ESTV festzustellen, dass die Bestätigung der
X._______, der Gesuchsteller habe von 2011 bis 2017 stundenweise bei
ihr gearbeitet und sie selbst habe die Mehrwertsteuer ordnungsgemäss ab-
gerechnet und bezahlt, nichts am ursprünglichen Urteil zu ändern ver-
möchte. In diesem Verfahren war nämlich nicht Gegenstand, ob die
X._______ ihrerseits die Mehrwertsteuer abgerechnet und bezahlt hatte,
sondern ob die vom Gesuchsteller (dem damaligen Beschwerdeführer) sei-
nerseits der X._______ erbrachten Leistungen mehrwertsteuerpflichtig wa-
ren. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil A-1418/2018 zum
Schluss, dass der (damalige) Beschwerdeführer gegenüber der X._______
als selbständig Erwerbender aufgetreten und nicht Arbeitnehmer dieser
Gesellschaft gewesen war. Ob er stundenweise oder Vollzeit für diese tätig
war, ist rechtlich unerheblich. Im einen wie im anderen Fall änderte dies
nichts an der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Ge-
suchsteller als Unterakkordant tätig war und er daher auf den Leistungen,
die er für die X._______ erbrachte, die Mehrwertsteuer hätte abrechnen
müssen. Die X._______ wiederum war gehalten, ihrerseits gegenüber ih-
ren Kunden die Mehrwertsteuer abzurechnen. Es ist gerade ein Merkmal
der Mehrwertsteuer, dass – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgese-
hen – jeder mehrwertsteuerpflichtige Leistungserbringer in der Umsatz-
kette wiederum die Mehrwertsteuer abzurechnen hat. Mit dem genannten
Schreiben sollen somit nicht erhebliche Tatsachen bewiesen werden (vgl.
E. 2.2.3).
A-2442/2019
Seite 10
3.2.2 Die Bestätigung der Z._______ wurde – wie die ESTV zu Recht aus-
führt – nach dem Urteilsdatum erstellt. Damit handelt es sich um ein echtes
Novum (E. 2.2.2), welches schon aus diesem Grund unbeachtlich ist. Dies-
bezüglich ist auf das Revisionsgesuch ebenfalls nicht einzutreten.
Nur ergänzend kann festgehalten werden, dass die Z._______ bestätigt,
dass die Ehefrau des Gesuchstellers für sie Reinigungsarbeiten im Auf-
tragsverhältnis ausgeführt hat. Damit ist nicht gesagt, dass nicht auch der
Gesuchsteller Arbeiten für die Z._______ ausgeführt hat, die wiederum
mehrwertsteuerpflichtig gewesen wären. Wie dem Urteil A-1418/2018 zu
entnehmen ist, waren nämlich von der Ehefrau des Gesuchstellers ausge-
führte Gebäudereinigungen und Hauswartungen durchaus in der Buchhal-
tung gesondert ausgewiesen. Diese Leistungen wurden denn auch der
nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau des Gesuchstellers zugewiesen.
Allerdings wurden Hauswartarbeiten in Höhe von insgesamt Fr. 20'528.75
in der Buchhaltung nur unter dem Namen des Gesuchstellers ausgewie-
sen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, diese
seien dem mehrwertsteuerpflichtigen Gesuchsteller zuzuweisen
(E. 3.2.1 f. des genannten Urteils). Auch inhaltlich wäre damit dieses
Schreiben nicht geeignet, eine Revision zu begründen (vgl. E. 2.2.3).
3.2.3 Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Y._______ ist nicht abzu-
warten, da es sich dabei ebenfalls um ein nach dem Urteilsdatum erstelltes
echtes Novum handeln würde, woraus sich kein Revisionsgrund zu erge-
ben vermöchte; auch diesbezüglich wäre auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten (E. 2.2.2).
3.3 Sollte der Gesuchsteller darüber hinaus mit seiner Ausführung, bereits
mehrfach erwähnt zu haben, dass er für die X._______ unselbständig tätig
gewesen sei, geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt,
wäre ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die ent-
sprechenden Ausführungen des Gesuchstellers sehr wohl zur Kenntnis ge-
nommen und die beigebrachten Beweise gewürdigt hat. Von einer verse-
hentlichen Nichtberücksichtigung könnte keine Rede sein. Damit wäre
auch dieser Revisionsgrund nicht gegeben (E. 2.3.2).
3.4 Weitere im Gesetz aufgeführte Revisionsgründe sind weder vom Ge-
suchsteller geltend gemacht noch ersichtlich.
A-2442/2019
Seite 11
3.5 Auf das Gesuch vom 16./29. Mai 2019 um revisionsweise Aufhebung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2018 vom 24. April
2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
4.
Dem unterliegenden Gesuchsteller wären eigentlich die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass dem Gesuchsteller im Verfahren A-1418/2018 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Sachverhalt Bst. F) sowie in
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) vorliegend darauf zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-1418/2018 vom 24. April 2019 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehr-
wertsteuer (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
A-2442/2019
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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