B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2447/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller
und Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz, Gfeller Budliger Kunz
Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi,
Lägernstrasse 2, 8302 Kloten,
Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb
des Landesflughafens Zürich-Kloten (Landeanflug Piste 28,
sog. Ostanflug); Rückweisung durch das Bundesgericht.
A-2447/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümerin der unüberbauten Parzelle Grundregisterblatt
(…), Kataster-Nr (…), in Kloten. Im Oktober 2001 wurden die sogenannten
"Ostanflüge" auf die Piste 28 des Flughafens Zürich eingeführt. Die Lie-
genschaft befindet sich im Bereich dieser Ostanflüge. Wie eine Vielzahl
von Grundeigentümern aus der betroffenen Region gelangte A._______
daher an die Flughafen Zürich AG: Am 25. Oktober 2002 ersuchte sie um
Enteignung des Grundstücks gegen Vergütung des vollen Verkehrswerts
per 1. Januar 2001, eventuell um eine Entschädigung für den eingetrete-
nen Minderwert. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10
(nachfolgend: ESchK) leitete in der Folge ein entsprechendes Enteig-
nungsverfahren ein.
B.
Der Entscheid der ESchK vom 14. November 2011 wurde den Parteien am
7. März 2012 zugestellt. Das Dispositiv lautet wie folgt:
"1. Vom Rückzug der Begehren um Sicherheitsleistung und Abschlagszah-
lung wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit als erledigt ab-
geschrieben.
2. In teilweiser Gutheissung des Begehrens von A._______ (…) aus formel-
ler Enteignung wird die Entschädigung für den Minderwert aus Direkt-
überflügen und übermässigem Fluglärm (Nachbarrecht) ausgehend vom
Landesflughafen Zürich-Kloten am Grundstück (…) auf Fr. 442'250.– fest-
gesetzt. Die weiter gehenden Entschädigungsforderungen der Enteigne-
ten werden abgewiesen.
3. Dem Ausdehnungsbegehren der Enteigneten wird nicht entsprochen.
4. Auf das Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung wird nicht
eingetreten.
5. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den bei Dispositiv Ziffer 2 ge-
nannten Betrag von Fr. 442'250.– innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vor-
liegenden Entscheids an das Grundbuchamt Bassersdorf zuhanden von
A._______ zu bezahlen. Das Grundbuchamt wird eingeladen, das Vertei-
lungsverfahren durchzuführen.
6. Die angemeldete Entschädigungsforderung der Enteigneten gemäss
Art. 41 des Bundesgesetzes über die Enteignung (…) wird zuständig-
keitshalber an die Präsidentin der Schätzungskommission überwiesen.
A-2447/2016
Seite 3
7. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Flughafen Zürich AG auferlegt.
Die Rechnungsstellung an die kostenpflichtige Partei erfolgt im Rahmen
der periodischen Zwischenabrechnungen.
8. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, A._______ eine Parteientschä-
digung von Fr. 10'220.– auszurichten."
C.
Am 20. April 2012 erheben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich
(Beschwerdeführende 1 und Beschwerdegegner 2; nachfolgend: Enteig-
ner) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid
vom 14. November 2011 (Beschwerdeverfahren A-2164/2012). Sie bean-
tragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen. Eventuell seien
die Ziffern 2 und 5 des Dispositivs, was die Höhe der Entschädigung be-
trifft, aufzuheben, und diese auf höchstens Fr. 368'540.– zu reduzieren;
weiter sei in diesem Fall Ziffer 8 des Dispositivs aufzuheben und die Par-
teientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'000.–, eventu-
ell auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
D.
Am 23. April 2012 erhebt auch A._______ (Beschwerdeführerin 2 und Be-
schwerdegegnerin 1; nachfolgend: Enteignete) Beschwerde gegen den
Entscheid vom 14. November 2011 (Beschwerdeverfahren A-2209/2012).
Sie beantragt sinngemäss, Ziffer 3 des Dispositivs sei aufzuheben, das
Ausdehnungsbegehren gutzuheissen und die Flughafen Zürich AG unter
Vorbehalt von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Enteignung
(EntG, SR 711) zur Übernahme des Grundstücks zu verpflichten; die Sa-
che sei zur Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Was die Höhe der festgesetzten Minderwertent-
schädigung betreffe, sei der angefochtene Entscheid ebenfalls aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventuell sei die von der Vorinstanz festgesetzte Minderwertentschädigung
zu erhöhen.
E.
Am 8. Mai 2012 reicht die Enteignete zusätzlich eine Anschlussbe-
schwerde zur Beschwerde der Enteigner ein und beantragt, es sei die von
der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung angemessen zu erhö-
hen.
A-2447/2016
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 vereinigt der Instruktionsrichter die bei-
den Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-2164/2012.
G.
Am 29. Oktober 2012 stellt die Enteignete ein Gesuch um Abschlagszah-
lung. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 spricht ihr der Instruk-
tionsrichter eine an die Enteignungsentschädigung anzurechnende Ab-
schlagszahlung von Fr. 184'000.– zu.
H.
Mit Urteil A-2164/2012 vom 1. April 2014 heisst das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerden der Enteigner und der Enteigneten teilweise gut
(nachfolgend: "Urteil A-2164/2012").
Gegen dieses Urteil erheben die Enteigner Beschwerde ans Bundesge-
richt. Dieses heisst die Beschwerde mit Urteil 1C_256/2014 vom 17. März
2016 (publiziert in BGE 142 II 136) teilweise gut, hebt das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts auf und weist diesem die Sache zur Neubeurtei-
lung zurück (nachfolgend: "Urteil vom 17. März 2016" oder "Urteil des BGer
vom 17. März 2016").
I.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Nummer
A-2447/2016 wieder auf. Gleichzeitig werden gestützt auf das Urteil vom
17. März 2016 sieben weitere Verfahren wieder aufgenommen. Sie werden
weiterhin unter separaten Verfahrensnummern geführt.
J.
Am 23. Juni 2016 führt der Instruktionsrichter eine Instruktionsverhandlung
mit den Parteien der acht Verfahren durch. Diese dient der Planung des
weiteren Vorgehens in diesen Verfahren. Der Instruktionsrichter bespricht
mit den Parteien die weiteren Instruktionsmassnahmen und die Möglichkeit
der vergleichsweisen Erledigung von Verfahren. Die Enteigner reichen im
Verlauf der Verhandlung bereits verschiedene Unterlagen ein.
K.
Am 19. Juli 2016 teilen die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht mit,
dass sie sich in sämtlichen acht Verfahren jeweils auf den Verkehrswert
geeinigt hätten, von dem bei der Entschädigungsberechnung auszugehen
sei. Im August 2016 erzielen die Parteien in vier der acht Verfahren sodann
einen Vergleich über die Höhe der Enteignungsentschädigung.
A-2447/2016
Seite 5
L.
Im vorliegenden Verfahren reichen die Enteigner am 30. August 2016 eine
Stellungnahme zur Sache ein.
M.
Die Enteignete nimmt am 31. August 2016 zur Sache Stellung. Sie präzi-
siert ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass die von der Vorinstanz zuge-
sprochene Entschädigung neu auf Fr. 598'500.– festzusetzen sei.
N.
Die Enteignete und die Enteigner äussern sich am 12. September 2016
bzw. am 11. Oktober 2016 zur jeweiligen Stellungnahme der Gegenpartei.
O.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Urteil vom 17. März 2016 hat das Bundesgericht das Urteil A-2164/
2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bundesverwal-
tungsgericht zurückgewiesen. Die gegen den Schätzungsentscheid vom
14. November 2011 erhobenen Beschwerden sind damit grundsätzlich
wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Be-
schwerden gegen Entscheide der Vorinstanz ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1
EntG. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz
(VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77
Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Artikel 37 ergänzend auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).
2.
Nicht mehr zu befinden ist allerdings über das Ausdehnungsbegehren der
Enteigneten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2164/2012
ausgeführt, die Vorinstanz habe diesem Begehren zu Recht nicht entspro-
chen, und die Beschwerde der Enteigneten vom 23. April 2012 in diesem
A-2447/2016
Seite 6
Punkt entsprechend abgewiesen (Urteil A-2164/2012 E. 7 und 8 bzw. Dis-
positiv-Ziffer 3 Satz 2). Insoweit ist das Urteil nicht angefochten worden
und daher als rechtskräftig zu betrachten. Dies, obschon es vom Bundes-
gericht pauschal aufgehoben wurde, d.h. jener Teil des Dispositivs, der das
Ausdehnungsbegehren betrifft, nicht explizit von der Aufhebung ausge-
nommen wurde.
3.
Zu beachten ist sodann, dass die Enteignete am 8. Mai 2012 – zusätzlich
zur Beschwerde vom 23. April 2012 – eine Anschlussbeschwerde einge-
reicht hat. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob auf die Anschlussbeschwerde
einzutreten ist. Im Urteil A-2164/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
diese Frage noch offen gelassen (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 2).
3.1 Die Enteignete beantragt in ihrer Anschlussbeschwerde, es sei die von
der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung zu erhöhen. In ihrer
zunächst eingereichten Beschwerde ist die Parteientschädigung – anders
als in der Beschwerde der Enteigner – unangefochten geblieben. Die Ent-
eigner beantragen, auf die Anschlussbeschwerde sei nicht einzutreten. Sie
machen geltend, eine Partei, die selbst Beschwerde eingereicht habe,
könne nicht zusätzlich noch den Anschluss an die von der Gegenpartei in
der gleichen Sache erhobene Beschwerde erklären (vgl. Stellungnahme
der Enteigner vom 26. Oktober 2012 Rz. 4).
3.2 Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen
nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stel-
len. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberu-
fung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine
Beschwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers
nicht nur zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochtenen
Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. dazu HEINZ HESS / HEIN-
RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986,
Art. 78 Rz. 6).
3.3 In Anlehnung an die zivilprozessuale Anschlussberufung ist die An-
schlussbeschwerde nicht auf die mit der Hauptbeschwerde angefochtenen
Punkte beschränkt, sondern kann sich gegen den ganzen angefochtenen
Entscheid richten (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4836/2012 vom 13. März
2014 E. 2.3). Doch kann eine Partei, die bereits Beschwerde erhoben hat,
nicht nachher, wenn auch die Gegenpartei Beschwerde einlegt, noch den
A-2447/2016
Seite 7
Anschluss an die gegnerische Beschwerde erklären: Eine Kumulation der
Rechtsmittel, d.h. eine zweimalige Inanspruchnahme des Rechts auf Wei-
terziehung, ist nicht möglich (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2153/2012 vom
1. April 2014 E. 2.3).
Von dieser Betrachtungsweise ist allerdings dann abzuweichen, wenn der
Entscheid der Schätzungskommission mehrere Grundstücke des gleichen
Enteigneten betrifft, die keine wirtschaftliche Einheit bilden: Bezieht sich
hier die Hauptbeschwerde nur auf die für ein bestimmtes Grundstück zu-
gesprochene Entschädigung, so kann der Beschwerdegegner mit der An-
schlussbeschwerde nicht auch noch die Überprüfung der für die anderen
Grundstücke zugesprochenen Entschädigung verlangen (vgl. BGE 97 I
766 E. 4). Folgerichtig muss aber derjenige zur Anschlussbeschwerde zu-
gelassen werden, der zwar bereits Beschwerde eingereicht, mit dieser aber
nicht die Entschädigung für diejenigen Grundstücke angefochten hat, auf
welche sich die Hauptbeschwerde der Gegenpartei bezieht (vgl. BGE 101
Ib 217 E. 3).
3.4 Hinsichtlich der Anfechtung der Parteientschädigung lässt sich daraus
Folgendes ableiten:
Richtet sich die Hauptbeschwerde bloss gegen die Höhe der Parteient-
schädigung, ist es dem Beschwerdegegner nicht zuzugestehen, in seiner
Anschlussbeschwerde auch noch die eigentliche Enteignungsentschädi-
gung anzufechten. Es kann hier – genauso wie im Fall mehrerer, unter sich
wirtschaftlich unabhängiger Grundstücke – nicht angehen, den Verfahrens-
gegenstand auf eine Enteignungsentschädigung zu erweitern, die vom
Hauptbeschwerdeführer gar nicht beanstandet wurde (vgl. Urteil des
BVGer A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 2.4). Damit ist aufgrund der er-
wähnten "Folgerichtigkeit" aber eine Partei zur Anschlussbeschwerde zu-
zulassen, die zwar bereits Beschwerde gegen die Höhe der Parteientschä-
digung eingereicht, jedoch, anders als die Gegenpartei, die Enteignungs-
entschädigung nicht beanstandet hat (vgl. Urteil des BVGer A-2153/2012
vom 1. April 2014 E. 2.4).
Richtet sich die Hauptbeschwerde hingegen gegen die Enteignungsent-
schädigung, ist es dem Beschwerdegegner zuzugestehen, in seiner An-
schlussbeschwerde auch noch die Höhe der Parteientschädigung anzu-
fechten. Denn grundsätzlich soll sich die Anschlussbeschwerde ja gegen
den ganzen angefochtenen Entscheid richten können. Die Höhe der Par-
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Seite 8
teientschädigung – als Punkt, der in der Regel von vergleichsweise unter-
geordneter Bedeutung ist – muss daher ebenfalls angefochten werden
können (vgl. Urteil des BVGer A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 2.4; vgl.
auch Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 2.1).
Damit wirkt sich die "Folgerichtigkeit" hier gegenteilig aus: Eine Partei, die
– wie vorliegend die Enteignete – bereits Beschwerde gegen die Enteig-
nungsentschädigung eingereicht, jedoch die Parteientschädigung nicht be-
anstandet hat, kann Letzteres nicht in einer Anschlussbeschwerde nach-
holen. Eine Kumulation der Rechtsmittel drängt sich in diesem Fall denn
auch nicht auf, kann doch von demjenigen, der selbständig Beschwerde
führt, verlangt werden, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend
über die Anfechtung der Parteientschädigung entscheidet (vgl. Urteil des
BVGer A-2153/2012 vom 1. April 2014 E. 2.4).
3.5 Auf die Anschlussbeschwerde der Enteigneten vom 8. Mai 2012 ist da-
mit nicht einzutreten.
Anspruch auf Enteignungsentschädigung
4.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Landesflughäfen unterscheidet
das Bundesgericht zwischen der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte
gegen übermässige Immissionen und der Enteignung durch direkten Über-
flug. Ein Entschädigungsanspruch für die Enteignung nachbarlicher Ab-
wehrrechte nach Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB besteht, wenn die Vo-
raussetzungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezia-
lität dieser Immissionen und der Schwere des immissionsbedingten Scha-
dens erfüllt sind. Ein enteignungsrechtlich relevanter "direkter Überflug"
liegt vor, wenn durch den Flugbetrieb der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem
Grundeigentum zuzurechnende Luftraum verletzt wird; an die Stelle der
Klage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB tritt ebenfalls der Anspruch auf Enteig-
nungsentschädigung (vgl. Urteil des BGer vom 17. März 2016 E. 2 und Ur-
teil A-2164/2012 E. 5).
Vorliegend ist unbestritten, dass ein "direkter Überflug" gegeben ist. Eben-
falls besteht ein Entschädigungsanspruch für die Enteignung nachbarlicher
Abwehrrechte: Die Enteignete hat die Liegenschaft durch Erbgang bzw.
Erbteilung erworben, wobei ihr Rechtsvorgänger bereits lange vor dem
1. Januar 1961 Eigentümer des Landes gewesen ist (vgl. dazu Urteil
A-2164/2012 E. 6). Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Immis-
sionen ist damit erfüllt (vgl. BGE 136 II 263 E. 7). Weiter ist unbestritten,
A-2447/2016
Seite 9
dass die Spezialität der Immissionen und die Schwere des Schadens ge-
geben sind. Damit kann die Enteignete sowohl unter dem Titel "direkter
Überflug" als auch unter dem Titel "Enteignung nachbarlicher Abwehr-
rechte" eine Entschädigung geltend machen.
5.
Es bleibt näher darauf einzugehen, in welchem Umfang ein Entschädi-
gungsanspruch besteht.
5.1 Wird eine Liegenschaft direkt überflogen, hat der Grundeigentümer An-
spruch auf Abgeltung des gesamten Schadens, unabhängig davon, ob die
Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Enteignung nachbarlicher
Abwehrrechte ebenfalls gegeben wären. Dies gilt auch dann, wenn die
Flugzeuge nur am Rand in die Luftsäule der Liegenschaft eindringen (Teil-
überflug). Auch in diesem Fall ist grundsätzlich der Minderwert des gesam-
ten Grundstücks unter Einbezug aller mit dem Überflug verbundenen
Nachteile zu ermitteln (vgl. Urteil des BGer vom 17. März 2016 E. 3.4 und
3.5 sowie Urteil A-2164/2012 E. 7 [erster Absatz] und 11.2).
Allerdings hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. März 2016 festgehal-
ten, es erscheine unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit problema-
tisch, eine Entschädigung auch für Bauten zuzusprechen, die vollständig
ausserhalb des Überflugkorridors lägen, nur weil diese sich auf derselben
Parzelle befänden wie direkt überflogene Bauten (Urteil des BGer vom
17. März 2016 E. 3.6 [vor E. 3.6.1]). Die Gesamtliegenschaft sei in einem
solchen Fall gedanklich in mehrere Parzellen aufzuteilen, die je eines der
Gebäude plus das umgebende Land umfassten, und eine Entschädigung
nur für den Minderwert derjenigen gedachten Parzellen zuzusprechen, die
zumindest teilweise im Überflugkorridor lägen (vgl. Urteil des BGer vom
17. März 2016 E. 3.6 [vor E. 3.6.1] i.V.m. E. 3.1).
5.2 Bei unüberbauten Liegenschaften ist eine gedankliche Aufteilung ge-
mäss dem Bundesgericht nur dann vorzunehmen, wenn sich aufgrund von
Grösse und Form der Parzelle eine Überbauung mit mehreren Häusern
geradezu aufdrängt. Vorliegend ist dies seines Erachtens der Fall: Die
3'479 m2 grosse Parzelle der Enteigneten werde (ausgehend vom Über-
flugkorridor entsprechend dem ILS-Strahl +/-1.25°) nur zu 7.8% im südli-
chen Grundstückszipfel überflogen. Gleich, ob die Liegenschaft nach dem
Muster des südöstlich angrenzenden Quartiers mit Einfamilienhäusern, mit
Reihenhäusern (wie im nördlich angrenzenden Gebiet) oder mit Mehrfami-
A-2447/2016
Seite 10
lienhäusern überbaut würde, wären jedenfalls nur die Bauten auf der süd-
lichen Grundstückshälfte vom direkten Überflug betroffen (vgl. Urteil des
BGer vom 17. März 2016 E. 3.6.2 und 3.6.3).
Da die Enteignete auch Anspruch auf eine Entschädigung wegen Enteig-
nung nachbarlicher Abwehrrechte hat (vgl. E. 4), ist für die nördliche ge-
dachte Parzelle, die nicht direkt überflogen wird, gleichwohl eine Entschä-
digung zu leisten (vgl. dazu Urteil des BGer vom 17. März 2016 E. 8.1).
Jedoch ist für diese gedachte Parzelle kein Zuschlag für nicht lärmbezo-
gene Aspekte zuzusprechen (vgl. unten E. 13.3).
Überflugkorridor in Flughafennähe
6.
Allerdings betont das Bundesgericht in seinem Urteil, es sei noch der Ein-
wand der Enteigneten zu prüfen, wonach der Überflugkorridor erweitert
werden müsse, weil die Liegenschaft seit Inbetriebnahme des Instrumen-
tenlandesystems (ILS) tagsüber, bei Westwindlage, regelmässig von
Grossraumflugzeugen mit grösseren Spannweiten überflogen werde (vgl.
Urteil des BGer vom 17. März 2016 E. 3.6.3). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Frage nach der Breite des Korridors in seinem Urteil offen ge-
lassen, da es Entschädigungskürzungen wegen Teilüberflugs von Vornhe-
rein ablehnte (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 12).
Die Vorinstanz hat den Überflugkorridor anhand des seitlichen Toleranz-
winkels für Instrumentenanflüge (Pistenachse bzw. ILS-Leitstrahl +/-1.25°)
festgelegt (vgl. zu diesem Vorgehen BGE 131 II 137 E. 3.1.1). Nachfolgend
ist zu prüfen, ob auch Bereiche ausserhalb des so festgelegten Korridors
direkt überflogen werden und dieser daher zu erweitern ist. Zu beachten
ist dabei, dass das Bundesgericht eine gewisse Regelmässigkeit des Ein-
dringens in den zum Grundeigentum gehörenden Luftraum verlangt ("pas-
sage régulier"); nur vereinzelte Überflüge ("atteinte trop occasionnelle")
lassen keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung entstehen (vgl.
BGE 134 II 49 E. 5 [vor E. 5.1] mit Hinweisen).
7.
Die Enteignete macht in ihrer Beschwerde geltend, die Breite des Korridors
sei auf mindestens 100 m festzusetzen (vgl. Beschwerde der Enteigneten
vom 23. April 2012 Rz. 62 ff.). Wie aus dem Situationsplan "Überflugkorri-
dor Kloten" (Massstab 1:1'500) hervorgeht, würde ein auf 100 m verbrei-
terter Korridor vorliegend in die nördliche gedachte Parzelle hineinragen
A-2447/2016
Seite 11
(vgl. für diesen Plan act. 11/1 im Verfahren A-2444/2016). Entsprechend
wäre auch für diese gedachte Parzelle ein Zuschlag für nicht lärmbezogene
Aspekte zu gewähren.
7.1 Die Enteignete hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ne-
ben dem seitlichen Toleranzwinkel von 1.25° sei bei der Festlegung des
Korridors auch die Spannweite der Flugzeuge zu berücksichtigen. Die
Vorinstanz hielt dazu fest, das Bundesgericht gehe davon aus, dass sich
beim ILS-Endanflug jeweils das ganze Flugzeug (inklusive der Flügel) in-
nerhalb des Bereichs von +/-1.25° zur Pistenachse befinde. Für eine ge-
nerelle Verbreiterung des entsprechenden Korridors bestehe daher kein
Anlass. Aufgrund der fortschreitenden Verjüngung des Korridors in Rich-
tung Piste könne sich dieser kurz vor dem Aufsetzpunkt aber als zu schmal
erweisen. Bei der hier interessierenden Liegenschaft sei dies indes nicht
der Fall, weise der Korridor an dieser Stelle doch noch eine Breite von rund
80 m auf. Abends, wenn die Piste 28 als Hauptlandepiste diene, landeten
dort lediglich kleinere und mittlere Verkehrsflugzeuge mit Spannweiten bis
ca. 40 m. Gelegentliche Landungen von Langstreckenflugzeugen, wie sie
bei Westwindlagen vorkommen würden, erfüllten das Kriterium der Regel-
mässigkeit nicht.
Im Beschwerdeverfahren führt die Enteignete aus, es treffe zu, dass
abends ab 21 Uhr ausschliesslich kleinere und mittlere Verkehrsflugzeuge
mit Spannweiten bis ca. 40 m auf Piste 28 landeten. Bis 2006 hätten Ost-
anflüge nur ausnahmsweise zu Tageszeiten stattgefunden, zu denen auch
Grossraumflugzeuge landen würden (abgesehen von den vorübergehen-
den morgendlichen Ostanflügen im Jahr 2003). Mit Inbetriebnahme des
ILS im Herbst 2006 hätten sich die Bewegungen mit Grossraumflugzeugen
jedoch derart gehäuft, dass ihnen die Regelmässigkeit nicht mehr abge-
sprochen werden könne (vgl. Beschwerde der Enteigneten vom 23. April
2012 Rz. 62 ff. und Stellungnahme der Enteigneten vom 2. April 2013
Rz. 60 ff.).
Die Enteigner halten dem entgegen, Langstreckenflugzeuge benutzten die
Piste 28 nur vereinzelt, nämlich bei Westwind, und auch in diesem Fall nur
bei geringer Beladung und trockener Piste. Daran habe auch die Inbetrieb-
nahme des ILS nichts geändert. Die Landungen von Langstreckenflugzeu-
gen auf Piste 28 seien daher mangels Regelmässigkeit für die Bestimmung
des Überflugkorridors nicht relevant. Allfällige Entschädigungsansprüche
wegen Überflügen von Grossraumflugzeugen seien zudem verjährt, fän-
den Landungen von solchen Flugzeugen bei Westwind doch schon seit
A-2447/2016
Seite 12
Jahrzehnten statt (vgl. Stellungnahme der Enteigner vom 26. Oktober 2012
Rz. 39 ff., mit Hinweis auf die Stellungnahme der Enteigner vom 4. Novem-
ber 2011 zuhanden der Vorinstanz [allg. Vorakten 2, act. 67] Rz. 28; vgl.
weiter Stellungnahme der Enteigner vom 12. Juni 2013 Rz. 27).
7.2 Vor der Einführung der Ostanflüge erfolgten Landungen auf Piste 28
grundsätzlich nur bei Westwindlagen (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012
vom 1. April 2014 E. 19.1). Ab dem 19. Oktober 2001 konnten nach 22 Uhr
jedoch keine Anflüge mehr über deutschem Gebiet abgewickelt werden,
weshalb die Landungen ab 22 Uhr auf Piste 28 verlegt wurden (vgl. Urteil
A-2164/2012 E. 15.3.3). Es ist unbestritten, dass ab diesem Zeitpunkt die
Regelmässigkeit der Anflüge auf Piste 28 gegeben war (vgl. Urteil A-2164/
2012 E. 15.3.6). Führt man sich die entsprechenden Kriterien vor Augen
(vgl. E. 6), ist dies denn auch plausibel: Vor dem 19. Oktober 2001 erfolg-
ten Landungen auf Piste 28 nur, wenn eine besondere Wetterlage (West-
wind) dies erforderte. Es handelte sich insofern um "atteintes occasionnel-
les". Seit diesem Datum gelten Landungen auf Piste 28 zu gewissen Ta-
geszeiten hingegen als Regel, von der lediglich noch bei besonderen Wet-
terlagen abgewichen wird. Insofern handelte es sich nun also um "passa-
ges réguliers".
Im Oktober 2002 und im April 2003 wurden die abendlichen Ostanflüge
weiter ausgedehnt. Seither wird bereits ab 21 Uhr (werktags) bzw. ab 20
Uhr (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) auf Piste 28 gelandet (vgl. Ur-
teil A-2164/2012 E. 15.3.3). Dies bis zum Beginn der Nachtflugsperre bzw.
längstens bis zum Ende des Verspätungsabbaus (vgl. dazu Urteil A-2164/
2012 E. 15.3.5). Es ist grundsätzlich unbestritten, dass in den betreffenden
Abend- bzw. Nachtstunden nur kleinere und mittlere Verkehrsflugzeuge mit
Spannweiten bis ca. 40 m landen. In den Tagesstunden vor 20 Uhr, in de-
nen auch Langstreckenflugzeuge verkehren, hat sich nichts Grundlegen-
des geändert: Landungen auf Piste 28 finden in diesen Stunden weiterhin
nur bei Westwindlagen statt (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. Ap-
ril 2014 E. 19.1). Die Einführung der abendlichen Ostanflüge hat somit
nicht dazu geführt, dass regelmässig Grossraumflugzeuge auf Piste 28
landen.
7.3 Zu prüfen bleibt, ob die Schwelle zur Regelmässigkeit in jenen Tages-
stunden, in denen auch Langstreckenflugzeuge verkehren, unterdessen
dennoch überschritten wurde.
A-2447/2016
Seite 13
7.3.1 Gemäss einer unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Ent-
eigneten (Beschwerde der Enteigneten vom 23. April 2012 Rz. 64 [2. Ta-
belle]) erfolgten in den Jahren 1981 bis 1990 zwischen ca. 1'000 und 2'500
Landungen pro Jahr auf Piste 28. In den Jahren 1991 bis 2000 erfolgten
zwischen ca. 1'500 und 5'500 Landungen pro Jahr.
Im Jahr 2000 fanden 3'247 Anflüge auf Piste 28 statt. Es erweist sich damit
als repräsentativ für den Zustand in den zehn Jahren vor Einführung der
Ostanflüge. Schlüsselt man die Bewegungszahlen dieses Jahres auf die
Stunden vor 20 Uhr und jene nach 20 Uhr auf, ergibt sich folgendes Bild
(vgl. Tabelle "Anflüge 28 nach Tageszeit" vom 8. Januar 2013 [act. 27/13
im Verfahren A-2132/2012]):
00-20 h 20-24 h Total
2000 1'909 1'338 3'247
Nach der "vollständigen" Einführung der Ostanflüge im Jahr 2003 entwi-
ckelte sich die Zahl der jährlichen Landungen auf Piste 28 wie folgt (vgl.
dazu Tabelle "Anflüge 28 nach Tageszeit" vom 8. Januar 2013 [act. 27/13
im Verfahren A-2132/2012] sowie die Lärmbulletins der Flughafen Zürich
AG [act. 27/1-12 im Verfahren A-2132/2012]):
00-20 h 20-24 h Total
2004 4'743 11'202 15'945
2005 2'006 12'785 14'791
2006 2'550 12'208 14'758
2007 7'781 13'633 21'414
2008 5'618 13'422 19'040
2009 5'127 12'490 17'617
2010 2'811 13'503 16'314
2011 4'150 13'907 18'057
Die Bewegungszahlen zeigen damit das erwartete Bild: In den Stunden vor
20 Uhr, in denen auch Grossraumflugzeuge verkehren, hat die Anzahl der
Landungen auf Piste 28 mit der Einführung der Ostanflüge nicht zugenom-
men. So lag sie in den Jahren 2000 und 2005 fast gleich hoch. Massiv
zugenommen haben die Anflüge hingegen in den besonders sensiblen
Stunden nach 20 Uhr. Dies bestätigt, dass die abendlichen Ostanflüge als
regelmässig zu qualifizieren sind. Doch verkehren in diesen Stunden keine
Grossraumflugzeuge.
A-2447/2016
Seite 14
7.3.2 Die Enteignete weist indes darauf hin, vor Inbetriebnahme des ILS im
Herbst 2006 habe die Zahl der jährlichen Ostanflüge konstant bei ca.
15'000 gelegen. Seit 2007 schwanke die Zahl der jährlichen Anflüge hin-
gegen zwischen rund 18'000 bis 19'000 pro Jahr (mit einem Ausreisser
nach oben im Jahr 2007 und einem solchen nach unten im Jahr 2010). Die
Zunahme entfalle dabei weitestgehend auf die Stunden zwischen 6 und 20
Uhr. In diesem Zeitfenster erfolge mittlerweile ein Vielfaches der Bewegun-
gen, die in den 80er- und 90er-Jahren auf den ganzen Tag verteilt stattge-
funden hätten. Ganz offensichtlich habe das ILS dazu geführt, dass bei
Westwindlagen vermehrt von Osten gelandet werde. Dies auch zwischen
6 und 7 Uhr, wenn hauptsächlich Langstreckenflugzeuge landen würden
(vgl. Stellungnahme der Enteigneten vom 2. April 2013 Rz. 60 ff.).
7.3.3 Diesen Ausführungen der Enteigneten ist zu widersprechen: Wie aus
obiger Tabelle hervorgeht, handelte es sich 2004 und 2005 um 4'743 bzw.
2'006 Anflüge, die in den Stunden vor 20 Uhr erfolgten. In den Jahren 2010
und 2011 handelte es sich um 2'811 bzw. 4'150 Anflüge vor 20 Uhr. Ledig-
lich im "Spitzenjahr" 2007 und in den zwei folgenden Jahren wurden hö-
here Werte erreicht. Es bestehen damit keine Anzeichen, dass die Inbe-
triebnahme des ILS einen relevanten Einfluss auf die Bewegungszahlen
vor 20 Uhr gehabt hat.
Letztlich gelingt der Enteigneten somit bloss der Nachweis, dass abgese-
hen von den bestehenden starken Schwankungen – die auf Wechsel im
allgemeinen Verkehrsaufkommen und eine unterschiedliche Anzahl West-
windtage zurückgehen dürften – eine generelle Tendenz zu mehr Anflügen
auf Piste 28 besteht. Damit fehlt es aber an einem Ereignis, an dem man
den Eintritt der Regelmässigkeit festmachen könnte.
Auch eine Zahl von gegen 8'000 Bewegungen in den Stunden vor 20 Uhr,
wie sie im "Spitzenjahr" 2007 erreicht wurde, stellt zudem keine derartige
Belastung dar wie die abendlichen Ostanflüge. So entfielen auch im Jahr
2007 lediglich 148 Landungen auf die Stunde zwischen 6 und 7 Uhr bzw.
807 auf die drei Stunden zwischen 6 und 9 Uhr. Die abendlichen Ostan-
flüge umfassen demgegenüber ca. 11'000 bis 14'000 Landungen pro Jahr,
die sich auf die Stunden nach 20 Uhr konzentrieren.
7.3.4 An diesen Überlegungen vermag auch der Hinweis der Enteigneten
auf die Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2008 nichts zu ändern:
Das Bundesgericht hat in jenen Urteilen im Hinblick auf die Südanflüge
ausgeführt, es genüge zur Bejahung der geforderten Regelmässigkeit
A-2447/2016
Seite 15
("passage régulier"), dass grundsätzlich täglich mehrere direkte Überflüge
erfolgten. Es werde nicht verlangt, dass diese während des ganzen Tages
andauerten. Wohl seien die Südanflüge zeitlich eingeschränkt, doch wür-
den sie gerade in die frühen Morgenstunden fallen, in denen das Bedürfnis
nach Ruhe besonders ausgeprägt sei (vgl. Urteile des BGer 1E.12/2007
vom 28. April 2008 E. 5.2 und 1E.20/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2). Die
Enteignete macht geltend, es sei in jenen Fällen um 13 bis 17 Landungen
pro Tag gegangen. Ausgehend davon könne auch den Anflügen auf
Piste 28 zwischen 6 und 20 Uhr die Regelmässigkeit nicht mehr abgespro-
chen werden. In diesem Zeitfenster fänden mittlerweile regelmässig über
5'000 Landungen pro Jahr bzw. durchschnittlich rund 15 Landungen pro
Tag statt (vgl. Beschwerde der Enteigneten vom 23. April 2012 Rz. 64
i.V.m. Stellungnahme der Enteigneten vom 2. April 2013 Rz. 61).
In den erwähnten Urteilen ging es um den Fall, in dem die direkten Über-
flüge "grundsätzlich täglich" erfolgen, aber auf eine bestimmte Zeitspanne
beschränkt sind. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es sich auch in
einem solchen Fall um eine "passage régulier" handelt. Dies jedenfalls
dann, wenn es um eine besonders sensible Zeitspanne geht. Wie aufge-
zeigt, erfüllen die abendlichen Ostanflüge denn auch unbestrittenermassen
das Kriterium der Regelmässigkeit. Vor 20 Uhr finden Landungen auf
Piste 28 hingegen nicht "grundsätzlich täglich" statt, sondern nur bei West-
windlagen. Hinzu kommt, dass jeweils nur wenige Bewegungen auf die be-
sonders sensiblen Stunden zwischen 6 und 9 Uhr entfallen. Für den vorlie-
genden Fall lässt sich aus den Urteilen des Bundesgerichts demnach
nichts ableiten.
Würde man der Argumentation der Enteigneten folgen, wonach auf den
Durchschnitt der täglichen Landungen abzustellen ist, wäre im Übrigen Fol-
gendes zu beachten: Gemäss der Enteigneten sind seit 1986 in jedem Jahr
mindestens 1'500 Landungen auf Piste 28 erfolgt, was durchschnittlich vier
Landungen pro Tag entspricht (vgl. wiederum die Angaben in der Be-
schwerde vom 23. April 2012 Rz. 64 [2. Tabelle]). Spätestens seit 1986 wä-
ren die in den zwei Urteilen erwähnten "mehreren direkten Überflüge" pro
Tag also gegeben gewesen. Der Enteignungstatbestand "direkter Über-
flug" wäre damit schon lange vor Einführung der abendlichen Ostanflüge
erfüllt gewesen. Es würde sich daher die Frage nach der (teilweisen) Ver-
jährung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche stellen (vgl. zur
Verjährung Urteil A-2164/2012 E. 8.1). Was den Zeitraum vor der Einfüh-
rung der Ostanflüge betrifft, hat die Enteignete somit kein Interesse daran,
dass auf den Durchschnitt der täglichen Landungen abgestellt wird. Es
A-2447/2016
Seite 16
kann ihr jedoch nicht zugestanden werden, allein in Bezug auf den Zeit-
raum nach Einführung der Ostanflüge entsprechend zu argumentieren.
7.3.5 In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 weist die Enteignete zu-
sätzlich auf die Entwicklung nach dem Jahr 2011 hin. Sie macht geltend,
das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011 ent-
halte betreffend die tagsüber erfolgenden Landungen auf Piste 28 keine
Einschränkungen mehr. Offensichtlich würden seither – wohl aufgrund des
Drucks aus Deutschland – Landungen auf Piste 16 vermieden und statt-
dessen vermehrt die Piste 28 benutzt (vgl. Stellungnahme der Enteigneten
vom 31. August 2016, S. 7 f.). Letztere Ausführungen stützt die Enteignete
auf folgende, von der Flughafen Zürich AG erstellte Tabelle (abrufbar unter
> Das Unternehmen > Lärm, Politik & Umwelt
> Lärmmanagement > Flugbewegungen > Bewegungsstatistik > Dokument
"Entwicklung der Flugbewegungen", abgerufen am 25. Oktober 2016):
Gemäss Art. 21 Anhang 1 des Betriebsreglements für den Flughanfen Zü-
rich vom 30. Juni 2011 (Stand am 1. August 2016) erfolgen die Landungen
bei Instrumentenanflügen von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr in der Regel auf die
Piste 14 oder auf die Piste 16; auf der Piste 28 darf nur gelandet werden,
wenn die Pisten 14 und 16 aus Sicherheitsgründen – namentlich aus tech-
nischen oder meteorologischen Gründen – nicht benutzt werden können
(an welchen Tagen bereits ab 20 Uhr auf Piste 28 gelandet wird, ist in
Art. 22 Anhang 1 des Reglements definiert). Es trifft somit nicht zu, dass
Landungen auf Piste 28 vor 20 Uhr keinen Einschränkungen mehr unter-
liegen. Gestützt auf die erwähnte Bestimmung sind solche Landungen
nach wie vor im Wesentlichen auf Westwindlagen beschränkt. Die Enteig-
ner halten denn auch fest, die leichte Erhöhung der Landebewegungen auf
Piste 28 ab 2011 habe nichts damit zu tun, dass weniger von Norden her
angeflogen werde. Es sei lediglich zu einer Verschiebung von Landungen
von der Piste 16 auf die Piste 14 gekommen (vgl. Stellungnahme der Ent-
eigner vom 11. Oktober 2016, S. 6). Angesichts der klaren Regelung des
Betriebsreglements besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zwei-
feln.
A-2447/2016
Seite 17
7.3.6 Zusammengefasst besteht eine Tendenz zu mehr Anflügen auf
Piste 28 in den Stunden vor 20 Uhr. Es fehlt aber an einem Ereignis, an
dem man den Eintritt der Regelmässigkeit dieser Anflüge festmachen
könnte. So gelten sie weiterhin nicht als Regel, sondern erfolgen nur, wenn
eine besondere Wetterlage (Westwind) dies erfordert. Zudem stellen sie
keine derartige Belastung dar wie die abendlichen Ostanflüge. Es gilt daher
festzuhalten, dass die die Schwelle zur Regelmässigkeit in jenen Tages-
stunden, in denen auch Langstreckenflugzeuge verkehren, nach wie vor
nicht überschritten wurde.
7.4 Allerdings macht die Enteignete in ihrer Stellungnahme vom 31. August
2016 geltend, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, an denen die abend-
lichen Ostanflüge bereits ab 20 Uhr stattfänden, lande unterdessen täglich
ein Airbus A 380 der Fluggesellschaft Emirates auf Piste 28. Dieser weise
eine Spannweite von 80 m auf (vgl. Stellungnahme der Enteigneten vom
31. August 2016, S. 6). Die Enteigner halten fest, es treffe nicht zu, dass
die zwischen 20 und 21 Uhr geplante Landung eines A 380 der Emirates
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen stets auf Piste 28 erfolge. Diese sei
bei Nässe für die Landung von Grossraumflugzeugen grundsätzlich zu
kurz und deshalb wenig geeignet. Daher hätten an den 76 Wochenend-
und Feiertagen von Januar bis August 2016 mit dem A 380 lediglich
33 Landungen auf Piste 28 zwischen 20 und 21 Uhr stattgefunden (vgl.
Stellungnahme der Enteigner vom 11. Oktober 2016, S. 4).
Es kann offen gelassen werden, ob in solchen Konstellationen allein auf
die geplanten Landungen abzustellen oder auch dem Umstand Rechnung
zu tragen ist, dass diese in der Praxis oftmals auf anderen Pisten stattfin-
den. Auch wenn man auf die geplanten Landungen des besagten A 380
abstellt, ist nicht von regelmässigen Überflügen zu sprechen: Weder finden
diese "grundsätzlich täglich" statt noch handelt es sich an den betreffenden
Tagen um "mehrere" direkte Überflüge (vgl. dazu E. 7.3.4). Auch die Lan-
dungen des A 380 der Emirates führen also nicht dazu, dass Anflüge von
Grossraumflugzeugen auf Piste 28 als Regel gelten könnten.
7.5 Die Enteignete macht in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 zu-
dem geltend, es sei eine Öffnung der Piste 28 für weitere Ostanflüge ab-
sehbar. Mit Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags mit Deutschland vom
4. September 2012 müsse das Anflugregime nämlich dahingehend ange-
passt werden, dass auch werktags bereits ab 20 Uhr auf Piste 28 gelandet
werde. Sobald die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stehe, spätes-
A-2447/2016
Seite 18
tens aber ab dem 1. Januar 2020, gälten die deutschen Anflugbeschrän-
kungen sodann bereits ab 18 Uhr. Zu den notwendigen baulichen Mass-
nahmen gehöre insbesondere eine Verlängerung der Piste 28. Ein erster
Entwurf des "SIL 2" (Anpassung des Objektblatts "Flughafen Zürich" des
Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt [SIL]) sehe eine solche Verlängerung
denn auch vor (vgl. Stellungnahme der Enteigneten vom 31. August 2016,
S. 9 f.).
7.5.1 Die Enteigner halten dem entgegen, eine Öffnung der Piste 28 für
weitere Ostanflüge sei keineswegs beschlossene Sache. So mache
Deutschland keine Anstalten, den Staatsvertrag zu ratifizieren. Vielmehr
habe Verkehrsminister Dobrindt betont, er lehne den Staatsvertrag in der
bestehenden Form ab. Es verbiete sich daher, die in diesem Vertrag vor-
gesehene Vorverlegung der Ostanflüge auf 20 bzw. 18 Uhr oder eine all-
fällige Verlängerung der Piste 28 in die heutige Betrachtung miteinzubezie-
hen (vgl. Stellungnahme der Enteigner vom 11. Oktober 2016, S. 7).
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2164/2012 bereits auf
den neuen Staatsvertrag vom 4. September 2012 hingewiesen. Es hat be-
reits damals festgehalten, der Ratifikationsprozess sei in Deutschland vor
längerer Zeit gestoppt worden. Da somit nicht bekannt sei, welche Rege-
lung im Einzelnen mit Deutschland (bzw. allenfalls einseitig von Deutsch-
land) getroffen werde, stehe nicht fest, wie sich der Flugbetrieb ab 2020
abspielen werde (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.4.4). Die Enteignete legt
nicht dar, inwiefern sich daran unterdessen etwas geändert haben soll.
Neues hat sich lediglich hinsichtlich der Anpassung des SIL-Objektblatts
"Flughafen Zürich" ergeben: Der Bundesrat hat bisher nur jene Festlegun-
gen verabschiedet, die nicht von der Ratifizierung des Staatsvertrags ab-
hängen. Die Anpassungen am Objektblatt, die sich aus der betrieblichen
Umsetzung des Staatsvertrags ergeben, sollten im Rahmen einer zweiten
Etappe verabschiedet werden (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.4.4). Obschon
die Ratifizierung des Staatsvertrags weiterhin aussteht, hat das BAZL un-
terdessen aber einen Entwurf für die zweite Etappe der Anpassung des
Objektblatts ("SIL 2") vorgelegt (Entwurf vom 26. September 2016 für die
Anhörung der Behörden und die Mitwirkung der Bevölkerung). Wie das
BAZL darlegt, sollen mit der zweiten Etappe nunmehr die raumplaneri-
schen Leitplanken für weitere wichtige Entwicklungsschritte des Flugha-
fens festgesetzt werden. Im Vordergrund stehe dabei die Umsetzung von
Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung bei gleichzeitiger Optimie-
A-2447/2016
Seite 19
rung des Betriebs. Wesentliche Elemente seien der Betrieb auf verlänger-
ten Pisten 28 und 32 sowie Südabflüge geradeaus bei Bise und bei Nebel
(vgl. > Politik > Luftfahrtpolitik > Sachplan Infrastruk-
tur der Luftfahrt > SIL-Prozess Flughafen Zürich > SIL Objektblatt Anpas-
sung [SIL 2], abgerufen am 26. Oktober 2016).
Obschon der erwähnte Entwurf eine Optimierung des Betriebs und insbe-
sondere eine Verlängerung der Piste 28 vorsieht, enthält er hinsichtlich der
Landungen auf dieser Piste noch keine grundlegenden Änderungen: Sol-
che sollen weiterhin abends ab 21 Uhr bzw. 20 Uhr und im Übrigen nur bei
starkem Westwind stattfinden (vgl. Entwurf vom 26. September 2016, Ob-
jektblatt, S. 9, 34 und 51). Es wird lediglich festgehalten, im Hinblick auf
eine Umsetzung der mit Deutschland vereinbarten Bestimmungen zur Nut-
zung des süddeutschen Luftraums seien diese Rahmenbedingungen an-
zupassen (vgl. Entwurf vom 26. September 2016, Objektblatt, S. 10). Auch
wenn das Objektblatt im Sinne des Entwurfs abgeändert werden sollte,
liesse sich demnach noch nicht näher bestimmen, wie sich der Betrieb auf
Piste 28 in Zukunft abspielen wird.
7.5.3 Betreffend die von den Parteien angerufenen zukünftigen Entwick-
lungen ist darauf abzustellen, ob diese mit hinreichender Sicherheit in
nächster Zukunft eintreten werden (vgl. dazu analog Urteil A-2164/2012
E. 15.2). Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht mit hinreichender Si-
cherheit davon ausgegangen werden, dass die Ostanflüge auf 20 bzw. 18
Uhr vorverlegt werden. Die Flughafen Zürich AG muss es sich daher nicht
gefallen lassen, dass bereits heute von einer solchen Vorverlegung ausge-
gangen wird.
7.6 Es bleibt somit dabei, dass für die Festlegung des Überflugkorridors
nur die Überflüge von kleineren und mittleren Verkehrsflugzeugen mit
Spannweiten bis ca. 40 m massgeblich sind. Zwar ist die seitliche Streuung
der Anflüge zu berücksichtigen. An der hier interessierenden Stelle, an der
die Breite des Korridors noch rund 80 m beträgt, steht eine Verbreiterung
unter diesen Umständen aber nicht zur Diskussion.
A-2447/2016
Seite 20
Bestimmung der Komponente "lärmverursachter Minderwert"
Verkehrswert
8.
Die Parteien haben sich vorliegend, genauso wie in den Parallelfällen, auf
den Verkehrswert der Liegenschaft geeinigt. Sie legten den Verkehrswert
ohne Fluglärm des Baulands auf Fr. 2'100'000.– fest (vgl. Schreiben der
Enteigneten vom 12. Juli 2016 [act. 13/1] und der Enteigner vom 19. Juli
2016 [act. 13]).
8.1 Auf diesen Verkehrswert kann ohne Weiteres abgestellt werden: Die
Enteignungsentschädigung unterliegt der Disposition der Parteien. Daraus
folgt unter anderem, dass Vergleiche nicht genehmigungsbedürftig sind,
sondern vom Gericht grundsätzlich nur zur Kenntnis genommen werden
(vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.217 [in fine], 3.218 [inkl.
Fn. 717] und 3.221, sowie Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni
2015 E. 3.1 f.). Entsprechend steht es den Parteien auch frei, einen ent-
schädigungsrelevanten Sachverhalt anzuerkennen. Beim Verkehrswert
handelt es sich um einen solchen Sachverhalt. Aus prozessrechtlicher Per-
spektive wurde der erwähnte Betrag von beiden Parteien unter dem Vor-
behalt der Gegenseitigkeit anerkannt.
8.2 Es ist somit von einem Verkehrswert ohne Fluglärm von Fr. 2'100'000.–
auszugehen.
Massgebliche Lärmwerte
9.
Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des lärmbedingten Minderwerts auf
das Modell "MIFLU I" abgestellt, da sich die Liegenschaft in der "Einfamili-
enhauszone zweigeschossig" befindet. MIFLU I wurde eigens zur Bestim-
mung fluglärmbedingter Minderwerte bei selbst genutztem Wohneigentum
(Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum) entwickelt (vgl. Urteil
A-2164/2012 E. 13 [vor E. 13.1]). Bei Ertragsliegenschaften (Mehrfamilien-
häusern) sind die lärmbedingten Minderwerte mit dem Modell ESchK zu
ermitteln (zur Anwendbarkeit dieses Modells im Fall der Ostanflüge: Urteil
des BGer vom 17. März 2016 E. 4). Beide Modelle basieren auf Lärmwer-
ten, die von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
(Empa) mit dem Simulationsmodell "FLULA" flächendeckend auf den Hek-
tar genau berechnet worden sind (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 13.1.1 und
A-2447/2016
Seite 21
Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 14 [vor E. 14.1]). Im
Fall der Ostanflüge hat die Vorinstanz die Minderwerte anhand der Lärm-
belastung des Jahres 2002 berechnet. Seitens der verschiedenen Enteig-
neten wurde gefordert, es sei auf die Belastungswerte des Jahres 2007
abzustellen.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgehalten, die
Schätzungskommission habe wesentliche Änderungen der Immissionsbe-
lastung, die zwar nach dem festgelegten Schätzungsstichtag (vorliegend
dem 1. Januar 2002), aber noch während des Verfahrens eingetreten
seien, bei ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Betreffend die von den Par-
teien angerufenen zukünftigen Entwicklungen sei darauf abzustellen, ob
diese mit hinreichender Sicherheit in nächster Zukunft eintreten würden
(vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.2).
9.2 Entsprechend prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob während des
Verfahrens eine wesentliche Änderung der Lärmbelastung eingetreten ist.
Es führte hierzu Folgendes aus:
Bei den von den Ostanflügen betroffenen Liegenschaften in Kloten sei die
Grundbelastung (Leq16h [6-22 Uhr]) seit dem Stichjahr 2002 jeweils ge-
stiegen, die Differenzen seien aber auch im "Spitzenjahr" 2007 in einem
Bereich deutlich unter 5 dB geblieben. Das Gleiche gelte, wenn man (al-
ternativ) die Spitzenbelastung zwischen 7 und 21 Uhr (höchster Leq1h zwi-
schen 7 und 21 Uhr) betrachte. Schwankungen innerhalb eines solchen
Bereichs hätten bereits einen relevanten Einfluss auf die Minderwerte, die
mit den hedonischen Modellen ermittelt würden. Doch seien sie nicht als
aussergewöhnlich zu betrachten, weshalb sie noch zu tolerieren seien (vgl.
Urteil A-2164/2012 E. 15.3.1 und 15.3.2). Betrachte man allerdings die
Lärmwerte der einzelnen Abend- bzw. Nachtstunden zwischen 21 und 24
Uhr, die von MIFLU I über die Variable "Tagesrandbelastung" berücksich-
tigt würden, ergebe sich ein anderes Bild (Leq1h [21-22 Uhr], Leq1h [22-
23 Uhr], Leq1h [23-24 Uhr]; der bei MIFLU I über die Variable "Tagesrand-
belastung" in die Minderwertberechnung einfliessende Wert ist jeweils fett):
A-2447/2016
Seite 22
2002 2007 2011
(Adresse 1) 21-22 55.4 66.7 66.8
22-23 59.0 63.4 63.7
23-24 49.7 54.4 52.9
(Adresse 2) 21-22 57.0 68.4 68.7
22-23 60.7 65.1 65.5
23-24 51.3 56.1 54.7
(Adresse 3) 21-22 57.3 68.8 69.1
22-23 61.0 65.4 65.9
23-24 51.6 56.4 55.0
Wie aus dieser Tabelle hervorgehe, seien insbesondere die Lärmwerte der
Stunde von 21 bis 22 Uhr in den Jahren 2007 und 2011 markant höher
gewesen als 2002. Erklären lasse sich dies damit, dass die Ostanflüge, wie
sie heute stattfänden, am 19. Oktober 2001 noch nicht "vollständig" einge-
führt worden seien. Dies sei in zwei weiteren Schritten im Oktober 2002
und April 2003 erfolgt (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.3.3 und 15.3.6). Ange-
sichts der weiteren Entwicklung der Lärmbelastung nach dem Schätzungs-
stichtag vom 1. Januar 2002 könne daher nicht auf die Lärmwerte des Jah-
res 2002 abgestellt werden (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.3.7).
Gestützt auf diese Beurteilung machte das Bundesverwaltungsgericht der
Vorinstanz die Vorgabe, zur Ermittlung der lärmbedingten Minderwerte die
Lärmwerte des Jahres 2004 oder allenfalls eines späteren, repräsentative-
ren Jahres heranzuziehen (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.3.8).
9.3 Die Parteien haben diese Erwägungen des Bundesverwaltungsge-
richts vor Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Urteil des BGer vom
17. März 2016 E. 2.4). Es bleibt aber zu entscheiden, ob die Lärmwerte
des Jahres 2004 oder jene eines späteren Jahres heranzuziehen sind.
10.
Die Enteigner sprechen sich für die Lärmwerte des Jahres 2004 aus. Die
Enteignete macht geltend, die Werte dieses Jahres seien nicht repräsen-
tativ. In den Fällen, in denen MIFLU I zur Anwendung komme, sei auf die
Lärmwerte der Jahre 2007 und 2011 abzustellen.
10.1 Die Enteigner weisen darauf hin, die Vorinstanz habe sich in drei Nü-
rensdorfer Pilotfällen bereits für das Lärmjahr 2004 ausgesprochen. Auch
seien bereits zahlreiche Fälle aus dem Osten mit Vergleichen abgeschlos-
sen worden, die auf dem Lärmjahr 2004 basierten. Die grosse Zahl der
A-2447/2016
Seite 23
abgeschlossenen Vergleiche zeige, dass dieses Lärmjahr eine angemes-
sene und taugliche Entschädigungsgrundlage darstelle. Auch aus Gründen
der Rechtsgleichheit dränge es sich auf, diese Ordnung weiterzuführen
(vgl. Stellungnahme der Enteigner vom 30. August 2016, S. 2 f.).
10.1.1 Die Enteignete hält dem entgegen, Vergleiche seien stets ein Ge-
ben und Nehmen. Die Flughafen Zürich AG sei nur unter der Bedingung
zum Abschluss von Vergleichen bereit gewesen, dass bei der Schadens-
berechnung das Lärmjahr 2004 herangezogen worden sei. Es gehe nicht
an, aus dieser eigenen Bedingung für den Abschluss von Vergleichen nun
eine allgemeingültige Regel zu machen (vgl. Stellungnahme der Enteigne-
ten vom 12. September 2016).
10.1.2 Bei Abschluss eines Vergleichs haben die Parteien regelmässig
noch keine Anhaltspunkte, wie die zuständigen Instanzen entscheiden wür-
den. Jede Partei hat in einem solchen Fall die Chance, durch den Vergleich
mehr erreicht zu haben als bei einer Fortführung des Verfahrens, trägt aber
auch das Risiko, weniger erreicht zu haben. Erzielt in einem konkreten Fall
eine Partei, die das Verfahren fortführt, ein besseres Resultat als eine an-
dere, die sich verglichen hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Rechts-
gleichheit daher nicht problematisch.
Auch die Parteien des erstinstanzlichen Enteignungsverfahrens können
die Streitigkeit durch den Abschluss eines Vergleichs erledigen (vgl. Urteil
des BVGer A-4357/2012 vom 24. Juni 2014 E. 6.3.1). Der Enteignete kann
seine Zustimmung zur Vereinbarung dabei davon abhängig machen, dass
den übrigen Enteigneten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
nicht wesentlich mehr zugestanden wird (sog. "vorläufigen Verständigung";
vgl. Urteil des BVGer A-4357/2012 vom 24. Juni 2014 E. 6.3.2). Mit dem
Abschluss des Vergleichs verzichtet er aber darauf, die umstrittenen mate-
riellen Fragen noch dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen zu können
(vgl. dazu Urteil des BVGer A-4357/2012 vom 24. Juni 2014 E. 6.5). Nach
dem Gesagten liegt es in der Natur der Sache, dass ein Enteigneter, der
sich nicht vergleicht und beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
führt, jeweils die Chance hat, ein besseres Resultat zu erzielen.
Die Enteigner können aus den abgeschlossenen Vergleichen somit nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Insofern ist auch der von den Enteignern ange-
führten Lehrmeinung (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 86) zu widerspre-
A-2447/2016
Seite 24
chen, wonach die vom Enteigner in anderen Fällen vergleichsweise be-
zahlten Preise bei der Verkehrswertermittlung mitberücksichtigt werden
dürfen.
10.1.3 Durchaus zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Vorinstanz in
den drei Nürensdorfer Pilotfällen auf die Lärmwerte des Jahres 2004 ab-
gestellt hat. Sie führte aus, angesichts der Tatsache, dass die Ostanflüge
Ende 2003 vollständig eingeführt gewesen seien, und unter Berücksichti-
gung des Umstands, dass MIFLU I in der derzeit zur Verfügung stehenden
Fassung ohnehin nur bis 2004 oder 2005 verlässliche Werte liefere, recht-
fertige es sich, auf die Lärmwerte des Jahres 2004 abzustellen (vgl. u.a.
Schätzungsentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2016 im Verfahren […]
E. 5 [vgl. Beschwerdeverfahren A-4221/2016]). Dies entbindet das Bun-
desverwaltungsgericht allerdings nicht davon, die Argumente zu prüfen, die
von der Enteigneten vorliegend vorgebracht werden.
10.2 Die Enteignete begründet ihren Standpunkt, wonach die Lärmwerte
des Jahres 2004 nicht repräsentativ sind, folgendermassen: In allen rele-
vanten Zeitfenstern seien Ostanflüge in den Jahren seit 2007 konstant er-
heblich häufiger erfolgt als 2004. Entsprechend habe auch die Lärmbelas-
tung in all diesen Jahren – sogar in den von der Flughafen Zürich AG ver-
schiedentlich als "Krisenjahre" bezeichneten Jahren 2008 und 2009 – zu
allen Tageszeiten deutlich höher gelegen als 2004. Daher sei auch der Min-
derwert in jedem dieser Jahre höher gewesen als 2004.
10.2.1 Wie aus den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
A-2164/2012 hervorgeht, ist zwischen dem festgelegten Schätzungsstich-
tag vom 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2004 eine wesentliche Ände-
rung der Lärmbelastung eingetreten und daher nicht auf die Belastung des
Jahres 2002, sondern auf die ab 2004 gegebene Belastung abzustellen.
Bei der vom Gericht ebenfalls erwähnten "Repräsentativität" der verwen-
deten Lärmwerte geht es nicht darum, der Entwicklung der Immissionsbe-
lastung noch genauer Rechnung zu tragen. Das Gericht wollte einzig ver-
meiden, dass innerhalb der an sich zu tolerierenden Schwankungen aus-
gerechnet ein "Ausreisser" nach oben oder nach unten berücksichtigt wird.
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei auf die
Lärmwerte eines möglichst frühen Jahres abzustellen, welche die Belas-
tungssituation, wie sie seit 2004 insgesamt gegeben sei, aber ausreichend
repräsentativ abbilden müssten. Soweit sich dies aus den Bewegungszah-
len herleiten lasse, sollten entsprechend die Lärmwerte des Jahres 2004
A-2447/2016
Seite 25
in Frage kommen. Allenfalls sei aber auch auf die Werte eines späteren,
repräsentativeren Jahres abzustellen (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 15.3.8).
10.2.2 Betrachtet man allein die Grundbelastung (Leq16h [6-22 Uhr]), die
beim Modell ESchK massgeblich ist, erweisen sich die Werte des Jahres
2004 ohne Weiteres als ausreichend repräsentativ. Dies soll am Beispiel
der Liegenschaft (Adresse 3) aufgezeigt werden, die eher hohe Lärmwerte
und daher auch eher grosse Differenzen zwischen den Werten verschie-
dener Jahre aufweist (vgl. Tabelle "Lärmbelastung 1987 bis 2015 inkl. Min-
derwerte gemäss Modell ESchK" [eingereicht von den Enteignern am
4. Juli 2016]):
Im Jahr 2004 betrug die Grundbelastung bei dieser Liegenschaft 60.5 dB.
In den Jahren 2005 und 2006 lag sie sodann leicht tiefer bei 60.1 bzw.
60.3 dB. Im darauf folgenden "Spitzenjahr" 2007 wurden 62.2 dB erreicht.
Damit handelt es sich beim Wert des Jahres 2004 weder um einen einma-
ligen Tiefstwert noch um einen einmaligen Höchstwert. Zudem liegt auch
der "Spitzenwert" des Jahres 2007 lediglich 1.7 dB höher. Es spricht damit
nichts gegen ein Abstellen auf die Grundbelastung des Jahres 2004.
An diesem Resultat ändert sich auch nichts, wenn man weitere Jahre in die
Beurteilung miteinbezieht: Nach 2007 sank die Grundbelastung bis 2010
wieder, allerdings nur bis auf 60.9 dB. Ab 2010 stieg sie wieder an, um im
Jahr 2015 erneut 62.2 dB zu erreichen. Nach wie vor liegt der "Spitzenwert"
somit lediglich 1.7 dB höher als der Wert des Jahres 2004. Zwar ist eine
Tendenz zu eher höheren Werten auszumachen. Wie sich aus den vorste-
henden Ausführungen ergibt, geht es beim Kriterium der "Repräsentativi-
tät" jedoch nicht darum, jede Entwicklung, auch wenn diese keine wesent-
liche Änderung der Lärmbelastung mit sich bringt, genauestens zu berück-
sichtigen.
10.2.3 Im Hinblick auf MIFLU I sind indes auch die Spitzen- und die Tages-
randbelastung zu betrachten (vgl. für diese Werte Tabelle "Lärmwerte
2002 / 2007 / 2011 ausgewählter Liegenschaften in Kloten" vom 14. Januar
2013 [act. 27/14 im Verfahren A-2132/2012] und Tabelle "Lärmwerte 2004
ausgewählter Liegenschaften in Kloten" vom 16. Juni 2016 [act. 11/4 im
Verfahren A-2444/2016]).
Die Spitzenbelastung (höchster Leq1h zwischen 7 und 21 Uhr) lag bei der
Liegenschaft (Adresse 3) im Jahr 2004 bei 62.4 dB, im "Spitzenjahr" 2007
A-2447/2016
Seite 26
bei 63.9 dB und im Jahr 2011 bei 63.4 dB. Es gilt hinsichtlich der Spitzen-
belastung im Grundsatz damit dasselbe wie in Bezug auf die Grundbelas-
tung.
Über die Variable "Tagesrandbelastung" berücksichtigt MIFLU I die Leq1h-
Werte der Stunden zwischen 21 und 24 Uhr. Zwecks besserer Übersicht
ist die in E. 9.2 wiedergegebene Tabelle um die Werte des Jahres 2004 zu
ergänzen. Sie präsentiert sich entsprechend wie folgt (die bei MIFLU I über
die Variable "Tagesrandbelastung" in die Minderwertberechnung einflies-
senden Werte sind wiederum fett):
2002 2004 2007 2011
(Adresse 1) 21-22 55.4 65.2 66.7 66.8
22-23 59.0 60.5 63.4 63.7
23-24 49.7 49.7 54.4 52.9
(Adresse 2) 21-22 57.0 66.9 68.4 68.7
22-23 60.7 62.2 65.1 65.5
23-24 51.3 51.4 56.1 54.7
(Adresse 3) 21-22 57.3 67.2 68.8 69.1
22-23 61.0 62.5 65.4 65.9
23-24 51.6 51.7 56.4 55.0
Im Durchschnitt stiegen die Leq1h-Werte der Stunden zwischen 21 und 24
Uhr von 2004 bis 2011 um 2.7 dB ([Adresse 1]), 2.8 dB ([Adresse 2]) und
2.9 dB ([Adresse 3]). Auch der Anstieg der Lärmbelastung in den Stunden
zwischen 21 und 24 Uhr blieb also in einem Bereich deutlich unter 5 dB
und damit innerhalb der an sich zu tolerierenden Schwankungen. Aller-
dings ist die Differenz zwischen den Werten des Jahres 2004 und jenen
des "Spitzenjahrs" 2007 höher als bei der Grundbelastung. Ein Blick auf
die Bewegungszahlen der Stunden zwischen 21 und 24 Uhr (vgl. Urteil A-
2164/2012 E. 15.3.3 [2. Tabelle]) zeigt denn auch, dass diese im Jahr 2004
leicht tiefer lagen als in den Jahren 2005 und 2006. Es ist der Enteigneten
daher einzuräumen, dass das Jahr 2004 innerhalb des Zeitraums von 2004
bis heute eine tiefe Belastung aufgewiesen haben dürfte. Grundsätzlich
könnte man dies zum Anlass nehmen, nicht auf die Lärmwerte des Jahres
2004, sondern auf jene eines späteren Jahres abzustellen. Dies, zumal
auch die Tendenz zu höheren Werten stärker ausgeprägt zu sein scheint
als bei der Grundbelastung. So wurden der Leq1h (21-22 Uhr) und der
Leq1h (22-23 Uhr) des "Spitzenjahrs" 2007 auch im Jahr 2011 erreicht bzw.
leicht überschritten.
A-2447/2016
Seite 27
10.2.4 Wie erwähnt, hat die Vorinstanz in den Nürensdorfer Pilotfällen un-
ter anderem deshalb auf die Lärmwerte des Jahres 2004 abgestellt, weil
MIFLU I in der derzeit zur Verfügung stehenden Fassung ohnehin nur bis
2004 oder 2005 verlässliche Werte liefere. Im Einzelnen geht es darum,
dass MIFLU I auf Daten von Immobilien-Transaktionen basiert, die im Zeit-
raum von 1995 bis Mitte 2005 stattgefunden haben. Die Modell-Koeffizien-
ten, die für die Berechnung des Verkehrs- bzw. Minderwerts relevant sind,
gelten daher grundsätzlich für den Zeitraum von 1995 bis 2005. In den fol-
genden Jahren wurden zwar Neukalibrierungen des Modells vorgenom-
men, um Verkehrs- bzw. Minderwertberechnungen auch für die Jahre 2006
bis 2008 zu ermöglichen. Während Berechnungen für die Jahre 1995 bis
2005 weiterhin aufgrund der ursprünglichen Koeffizienten erfolgen, kämen
für die Jahre 2006 bis 2008 also neue Koeffizienten zur Anwendung. Es
hat sich jedoch gezeigt, dass die Minderwerte, die MIFLU I gestützt darauf
für die Jahre 2006 bis 2008 ermittelt, nicht verwendbar sind (vgl. zum Gan-
zen Stellungnahme der Zürcher Kantonalbank [ZKB] vom 30. Juni 2014
zuhanden der Flughafen Zürich AG [Beilage 4 zur Stellungnahme der Ent-
eigner vom 11. Oktober 2016] und Schätzungsentscheid der Vorinstanz
vom 6. Juni 2016 im Verfahren […] E. 5).
Die Enteignete macht indes geltend, es gehe in den vorliegenden Verfah-
ren lediglich darum, den Minderwert per Schätzungsstichtag vom 1. Januar
2002 zu bestimmen, indem der Verkehrswert per 1. Januar 2002 mit den
Lärmwerten eines späteren Jahres kombiniert werde. Eine Bewertung für
ein Stichdatum nach 2005 solle nicht erfolgen. Das Problem liege also ein-
zig darin, dass die MIFLU-I-Applikation die Möglichkeit nicht vorsehe, ei-
nem bestimmten Stichjahr die Lärmwerte eines anderen Jahres zuzuwei-
sen. Aufgrund der weitgehend bekannten Modell-Parameter könne der
Minderwert aber auch in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres
ziemlich genau bestimmt werden (vgl. Stellungnahme der Enteigneten vom
31. August 2016, S. 14 f.). Die Enteigner halten dem entgegen, es verbiete
sich, die ursprünglichen Modell-Koeffizienten von MIFLU I zu belassen und
mit späteren Lärmdaten der Empa zu kombinieren. Genauso wie andere
Daten würden sich die verschiedenen in MIFLU I implementierten Koeffi-
zienten mit der Zeit verändern und wandeln (vgl. Stellungnahme der Ent-
eigner vom 11. Oktober 2016, S. 12).
Zutreffend ist zunächst, dass in den vorliegenden Fällen der Verkehrswert
am festgelegten Schätzungsstichtag vom 1. Januar 2002 relevant ist. Der
Verkehrswert ist also in jedem Fall mit MIFLU I in der ursprünglichen Kon-
A-2447/2016
Seite 28
figuration zu ermitteln. Die Tatsache, dass nicht auf die Lärmwerte des Jah-
res 2002 abgestellt werden kann, liegt sodann darin begründet, dass zwi-
schen dem 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2004 eine wesentliche Än-
derung der Lärmbelastung eingetreten ist. Gemäss den Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-2164/2012 ist die Entwicklung der
Lärmbelastung in einem solchen Fall unabhängig davon zu berücksichti-
gen, ob sie sich am Stichtag schon im Verkehrswert niedergeschlagen
hatte bzw. bereits voraussehbar war (vgl. wiederum Urteil A-2164/2012
E. 15.2). Zumindest die weitere Entwicklung der Lärmbelastung nach dem
1. Januar 2004 war am Schätzungsstichtag vom 1. Januar 2002 denn auch
nicht konkret voraussehbar. Der entsprechende Minderwert war zu diesem
Zeitpunkt also noch nicht eingetreten. Die Enteigner machen daher zu
Recht geltend, dass die Minderwertberechnung anhand der Koeffizienten
zu erfolgen hätte, die für das betreffende "Lärmjahr" gelten. Wie dargelegt,
sind die entsprechenden Koeffizienten allerdings nicht definiert.
10.2.5 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 17. März 2016 in Zusammen-
hang mit dem Modell ESchK ausgeführt, es erscheine unter dem Blickwin-
kel der Verfahrensdauer vordringlich, dass die Entschädigungsverfahren
alsbald zum Abschluss gebracht würden. Den Enteigneten sei nicht damit
gedient, wenn sich die Entschädigungsleistungen durch komplexe Abklä-
rungen erheblich verzögerten, auch wenn dies im Ergebnis zu leicht höhe-
ren Entschädigungen führen könnte (vgl. Urteil des BGer vom 17. März
2016 E. 4.6).
Zu beachten ist daher, dass der bei den oben erwähnten Liegenschaften
konkret in die Minderwertberechnung einfliessende Leq1h (21-22 Uhr) zwi-
schen 2004 und 2011 lediglich um 1.6 dB ([Adresse 1]) bis 1.9 dB ([Ad-
resse 3]) gestiegen ist. Bei einem Abstellen auf die Lärmwerte 2011 läge
der Minderwert der Liegenschaft (Adresse 3) daher grob geschätzt 2% hö-
her als bei einem Abstellen auf die Lärmwerte 2004 (unter Berücksichti-
gung der höheren Grund- und Spitzenbelastung des Jahres 2011, jedoch
ohne Berücksichtigung allfälliger Anpassungen bei den Lärm-Koeffizien-
ten). Angesichts dieser Grössenordnung liesse sich eine Verschiebung des
"Lärmjahrs" unter dem Gesichtspunkt der "Repräsentativität" wohl rechtfer-
tigen, ist aber noch nicht als zwingend zu betrachten. Ausgehend von den
Überlegungen des Bundesgerichts ist es daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz in den Nürensdorfer Pilotfällen auf die Lärmwerte 2004 ab-
gestellt und darauf verzichtet hat, die Modell-Koeffizienten der späteren
Jahre ermitteln zu lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein
Anlass, in den vorliegenden Fällen ein anderes Vorgehen zu wählen.
A-2447/2016
Seite 29
Anzumerken ist immerhin, dass wohl auch die korrekt angepassten Lärm-
koeffizienten der Jahre ab 2006 nicht gravierend von den ursprünglichen
Koeffizienten abweichen würden. Sollte es in anderen Fällen zwingend
sein, das "Lärmjahr" in diesen Zeitraum zu verschieben (z.B. weil erneut
eine wesentliche Änderung der Lärmbelastung eingetreten ist), wäre eine
Anwendung der ursprünglichen Lärmkoeffizienten von MIFLU I auf spätere
Lärmwerte daher nicht von Vornherein ausgeschlossen. Ausgehend von
den Überlegungen des Bundesgerichts liesse sich allenfalls auch ein sol-
ches Vorgehen rechtfertigen, könnten komplexe Abklärungen dadurch
doch weiterhin vermieden werden.
10.2.6 Zusammengefasst erweisen sich die Grund- und die Spitzenbelas-
tung des Jahres 2004 ohne Weiteres als ausreichend repräsentativ. Die
Entwicklung der Tagesrandbelastung könnte man grundsätzlich aber zum
Anlass nehmen, auf die Lärmwerte eines späteren Jahres abzustellen. An-
gesichts der Probleme, die sich bei der Anwendung von MIFLU I ergäben,
ist darauf jedoch zu verzichten.
10.3 Festzuhalten ist somit, dass in den vorliegenden Fällen die Lärmwerte
des Jahres 2004 zur Ermittlung der lärmbedingten Minderwerte heranzu-
ziehen sind.
Räumlich massgebliche Lärmwerte
11.
Da die Lärmwerte in MIFLU I nur für überbaute Liegenschaften gespeichert
sind, hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf den prozentualen Minder-
wert abgestellt, den MIFLU I für die östlich angrenzende Liegenschaft (Ad-
resse 4) ausweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 und 9.3). Auch das
MIFLU-I-Datenblatt für das Jahr 2004, das die Enteigner dem Bundesver-
waltungsgericht eingereicht haben (vgl. act. 6/1), weist den prozentualen
Minderwert dieser Liegenschaft aus.
11.1 Wie bereits erwähnt, basiert MIFLU I auf Lärmwerten, die von der
Empa mit dem Simulationsmodell "FLULA" ermittelt worden sind. Dabei
wurde die Lärmbelastung an Empfangspunkten in einem Gitternetz be-
rechnet, dessen Maschenweite 100 m betragen hat. Grundstücke, die im
gleichen Quadrat des sich ergebenden Hektarrasters liegen, weisen iden-
tische Lärmwerte auf (vgl. Urteil des BVGer A-2151/2012 vom 1. April 2014
E. 16). Die Enteignete macht in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016
geltend, das vorliegende Grundstück liege nur zu einem kleineren, nicht
A-2447/2016
Seite 30
überflogenen Teil im gleichen Hektarquadrat wie die Liegenschaft (Ad-
resse 4). Zu einem überwiegenden Teil, zu dem insbesondere auch die di-
rekt überflogene Fläche gehöre, befinde es sich im westlich angrenzenden
Hektarquadrat. Dieses weise leicht höhere Lärmwerte auf (vgl. Stellung-
nahme der Enteigneten vom 31. August 2016, S. 12 und 13).
11.2 Zwar ist die Liegenschaft der Enteigneten gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts vom 17. März 2016 gedanklich in eine überflogene und
eine nicht überflogene Parzelle aufzuteilen. Da die Enteignete nicht nur
Anspruch auf eine Entschädigung wegen direktem Überflug, sondern auch
auf eine solche wegen Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte hat, ist ihr
aber nach wie vor der lärmbedingte Minderwert der gesamten Liegenschaft
zu ersetzen (vgl. oben E. 5). Es besteht daher kein Anlass, auf die Frage
nach den räumlich massgeblichen Lärmwerten zurückzukommen. Gemäss
den Berechnungen der Enteigneten würde ein Abstellen auf die Lärmwerte
des westlich angrenzenden Hektarquadrats zudem bloss zu einem rund
0.3% höheren lärmbedingten Minderwert führen (vgl. Stellungnahme der
Enteigneten vom 31. August 2016, S. 15). Die Frage ist daher ohnehin nur
von geringer Bedeutung.
11.3 Es bleibt demnach dabei, dass der Minderwert anhand der Lärmwerte
der Liegenschaft (Adresse 4) zu berechnen ist.
Ergebnis: Komponente "lärmverursachter Minderwert"
12.
Gestützt auf die Lärmwerte 2004 der Liegenschaft (Adresse 4) weist
MIFLU I einen Minderwert von 20.4% des Verkehrswerts ohne Fluglärm
aus (vgl. act. 6/1). Ausgehend vom Verkehrswert ohne Fluglärm der Ge-
samtliegenschaft von Fr. 2'100'000.– ergibt sich somit ein fluglärmbeding-
ter Minderwert von Fr. 428'400.–.
Die Frage nach einem Abzug für vorbestehende Lärmbelastung stellt sich
nicht, da das Grundstück vor dem 1. Januar 1961 durch Kauf erworben
wurde und sich die Enteignete daher auf die Unvorhersehbarkeit der Im-
missionen berufen kann bzw. sich das Vorbestehen des Flugplatzbetriebs
nicht entgegen halten lassen muss (vgl. zum Abzug für vorbestehende
Lärmbelastung Urteil des BVGer A-2151/2012 vom 1. April 2014 E. 20.2;
betreffend überbaute Liegenschaften ferner Urteil A-2163/2012 vom 1. Ap-
ril 2014 E. 18.3).
A-2447/2016
Seite 31
Die Komponente "lärmverursachter Minderwert beläuft sich damit auf den
erwähnten Betrag von Fr. 428'400.–.
Bestimmung des Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte
13.
Geht es um einen direkten Überflug, wird zusätzlich zur Komponente "lärm-
verursachter Minderwert" ein Zuschlag zugesprochen, der die anderen As-
pekte des Direktüberflugs abgilt. Dabei geht es um die Bedrohlichkeit der
Überflugsituation sowie die mit den direkten Überflügen verbundenen be-
sonderen Immissionen, wie Luftturbulenzen, Kerosindämpfe und Lichtim-
missionen (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 10).
13.1 Die Vorinstanz hat bei den betroffenen Liegenschaften jeweils einen
Augenschein durchgeführt, um die Überflugsituation im Einzelfall würdigen
zu können. Sie legte den Zuschlag nach Ermessen als Prozentsatz auf
dem Landwert (bei überbauten Liegenschaften: dem relativen Landwert)
fest (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 18 [vor E. 18.1]). Zu beachten ist indes,
dass die direkten Überflüge aufgrund der Gesamtheit ihrer Einwirkungen
zu einem Minderwert führen (vgl. Urteil des BVGer A-2153/2012 vom
1. April 2014 E. 9.1.1). Zwar drängt sich ein Vorgehen auf, wonach der mit
den hedonischen Modellen ermittelte lärmbedingte Minderwert um eine
weitere, nach Schätzungsermessen zu bestimmende Komponente für die
nicht lärmbezogenen Aspekte erhöht wird. Über diese Bestandteile der
Entschädigung ist aber im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung zu
entscheiden (vgl. dazu Urteil A-2164/2012 E. 10.4). Ausgehend davon hat
das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung gezogen, die Zuschläge für
nicht lärmbezogene Aspekte seien zwecks Plausibilisierung zu den jewei-
ligen lärmbedingten Minderwerten in Relation zu setzen. Es sei davon aus-
zugehen, dass die Lärmeinwirkungen stärker ins Gewicht fallen würden als
die nicht lärmbezogenen Aspekte. Im Übrigen sei es aber schwierig, den
aufgrund dieser Aspekte eintretenden Minderwert näher zu quantifizieren.
Unter diesen Umständen bestünden keine ausreichend konkreten Hin-
weise, dass sich die Minderwerte aufgrund der nicht lärmbezogenen As-
pekte um gegen die Hälfte erhöhen könnten. Daher müssten auch die
höchsten Zuschläge in einem Bereich weit unter 50% des lärmbedingten
Minderwerts liegen, ansonsten sie nicht mehr als angemessen betrachtet
werden könnten (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 18.3.1). Weiter seien die Zu-
schläge auf Basis des Verkehrswerts ohne Fluglärm festzusetzen (vgl. Ur-
teil A-2164/2012 E. 18.4).
A-2447/2016
Seite 32
13.2 Das Bundesgericht führt im Urteil vom 17. März 2016 aus, die Anwei-
sung des Bundesverwaltungsgerichts, den Zuschlag auf Basis des Ver-
kehrswerts ohne Fluglärm festzusetzen, sei nicht zu beanstanden (vgl. Ur-
teil des BGer vom 17. März 2016 E. 7.7). Hingegen sei den Parteien im
Grundsatz zuzustimmen, dass der Zuschlag nicht in eine feste Relation
zum Lärmminderwert zu setzen sei. Zu prüfen sei aber, ob die von der
Vorinstanz zugesprochenen Zuschläge (umgerechnet in Prozentsätze des
Verkehrswerts ohne Fluglärm) im Rahmen ihres schätzerischen Ermes-
sens lägen. Beide Parteien würden sich auf das Urteil des Bundesgerichts
vom 12. Dezember 2002 berufen. Damals habe das Gericht einen Zu-
schlag von 5% des Verkehrswerts für die nicht lärmbedingten Nachteile
zugesprochen, wodurch sich die gesamte Wertminderung von 25% auf
30% des Verkehrswerts erhöht habe. Der damalige Fall habe ein Einfami-
lienhaus und damit eine eher empfindliche Wohnnutzung betroffen; dage-
gen habe die Überflughöhe mit 125 m höher als in den hier zu beurteilen-
den Fällen gelegen. Liege der von der Vorinstanz zugesprochene Zuschlag
in dieser Grössenordnung, sei von vornherein nicht von einer Überschrei-
tung des Schätzerermessens auszugehen. Deutlich höhere Zuschläge der
Vorinstanz bedürften einer besonderen Rechtfertigung. Denkbar sei jedoch
auch, dass die Vorinstanz den Zuschlag niedriger festsetze, zum Beispiel
wenn ein Grundstück nur im unüberbauten Bereich oder nur ganz am Rand
überflogen werde (vgl. Urteil des BGer vom 17. März 2016 E. 7.8). Das
Bundesverwaltungsgericht werde also nochmals prüfen müssen, ob die
Vorinstanz bei der Festlegung der Zuschläge ihr Schätzungsermessen im
Ergebnis überschritten habe. Als grober Richtwert könne ein fluglärmunab-
hängiger Minderwert von 5% des Verkehrswerts angenommen werden, bei
Überflug bloss eines Randbereichs ohne Gebäude auch weniger (vgl. Ur-
teil des BGer vom 17. März 2016 E. 8.4).
13.3 Vorliegend befindet sich die nördliche gedachte Parzelle nicht im fest-
gelegten Überflugkorridor. Wie bereits dargelegt, ist dieser Korridor nicht
zu erweitern. Gemäss dem Bundesgericht ist der Zuschlag für nicht lärm-
bezogene Aspekte unter diesen Umständen zu kürzen (vgl. Urteil des BGer
vom 17. März 2016 E. 8.1). Da die Enteignete auch Anspruch auf eine Ent-
schädigung wegen Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte hat (vgl. E. 4),
besteht indes kein Anlass für eine Entschädigungskürzung wegen Teilüber-
flugs. Vielmehr ist für die Gesamtheit der (übermässigen) Einwirkungen
eine volle Entschädigung zu leisten. Es ist insofern nicht nachvollziehbar,
weshalb das Bundesgericht von einer "Kürzung" des Zuschlags spricht. Im
Ergebnis ist seine Anweisung jedoch nicht zu beanstanden: Praxisgemäss
wird bei Grundstücken, die vollständig ausserhalb des Korridors liegen,
A-2447/2016
Seite 33
kein Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte zugesprochen. Dies, weil
bei diesen Grundstücken, auch wenn sie nur knapp ausserhalb des Korri-
dors liegen, nicht mehr von einem Einfluss der nicht lärmbezogenen As-
pekte auf den Minderwert ausgegangen wird. Es erscheint daher konse-
quent, für gedachte Parzellen, die ausserhalb des Korridors liegen, eben-
falls keinen solchen Zuschlag zuzusprechen. Nach dem Gesagten wird
dadurch aber nicht die Entschädigung gekürzt, sondern dem Umstand
Rechnung getragen, dass die nicht lärmbezogenen Aspekte bei der betref-
fenden gedachten Parzelle zu keinem Minderwert führen.
Es ist vorliegend somit nur für die südliche gedachte Parzelle ein Zuschlag
zuzusprechen. Der Wert dieser gedachten Parzelle ist auf die Hälfte des
Werts der Gesamtliegenschaft zu veranschlagen (vgl. zu Letzterem Urteil
des BGer vom 17. März 2016 E. 3.6.3 und 8.1). Der Verkehrswert ohne
Fluglärm der südlichen gedachten Parzelle beträgt damit Fr. 1'050'000.–.
13.4 Die Vorinstanz hat den Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte auf
Fr. 32'760.– festgesetzt. Dies entspricht 3.12% des Verkehrswerts ohne
Fluglärm der südlichen gedachten Parzelle. Der Zuschlag liegt damit in der
vom Bundesgericht umschriebenen Grössenordnung (grober Richtwert
von 5% des Verkehrswerts ohne Fluglärm).
Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hat das Bundesverwal-
tungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Schätzungsermessen im
Ergebnis überschritten hat (vgl. Urteil des BGer vom 17. März 2016 E. 8.4).
Da der Zuschlag vorliegend noch innerhalb der vom Bundesgericht vorge-
gebenen Grössenordnung liegt, ist er demnach zu bestätigen. Soweit die
Enteigner und die Enteignete eine Neufestsetzung des Zuschlags fordern,
ist ihnen also nicht zu folgen. Damit kann auch offen bleiben, ob die südli-
che gedachte Parzelle bloss mit einem "Randbereich ohne Gebäude" im
Überflugkorridor liegt.
13.5 Was den Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte betrifft, bleibt es
somit beim von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 32'760.–.
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Bestimmung der Enteignungsentschädigung
14.
Nach dem Gesagten setzt sich die zuzusprechende Enteignungsentschä-
digung aus einer Komponente "lärmverursachter Minderwert" von
Fr. 428'400.– und einem Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte von
Fr. 32'760.– zusammen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf
Fr. 461'160.–.
15.
Zu beachten bleibt, dass die resultierende Gesamtentschädigung gemäss
dem Bundesgericht plausibel sein muss. Die Summe des lärmbedingten
Minderwerts und des Minderwerts aufgrund der nicht lärmbezogenen As-
pekte könne nicht höher liegen als der Verkehrswert ohne Fluglärm, weil
mehr als eine vollständige Entwertung nicht möglich sei. Sei ein Grund-
stück bereits aufgrund des Fluglärms stark entwertet, sei es daher möglich,
dass die weiteren Nachteile des Überflugs ökonomisch nur noch unwesent-
lich ins Gewicht fallen würden. Insofern müsse stets noch geprüft werden,
ob die Gesamtentwertung des Grundstücks (durch den Fluglärm und die
übrigen Aspekte des direkten Überflugs) vertretbar erscheine (vgl. Urteil
des BGer vom 17. März 2016 E. 7.8). Das Ergebnis (Entschädigung in Pro-
zenten des Verkehrswerts) müsse billig erscheinen, unter Berücksichti-
gung sämtlicher Zu- und Abschläge (vgl. Urteil des BGer vom 17. März
2016 E. 8.5).
Vorliegend beläuft sich die Enteignungsentschädigung auf 22.0% des Ver-
kehrswerts ohne Fluglärm der Gesamtliegenschaft (Fr. 461'160.– von
Fr. 2'100'000.–). Der ermittelte Minderwert bzw. die resultierende Entschä-
digung nähern sich dem Verkehrswert ohne Fluglärm demnach noch nicht.
Es besteht daher kein Anlass, die Entschädigung zu reduzieren.
16.
Es fällt indes auf, dass die Enteigner im bundesgerichtlichen Verfahren ei-
nen höheren Entschädigungsbetrag von Fr. 534'962.– anerkannt haben
(vgl. Beschwerde vom 23. Mai 2014 ans Bundesgericht Rz. 36). Dabei
handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Versehen: Wie aus den Aus-
führungen der Enteigner zweifelsfrei hervorgeht, wollten diese lediglich
eine Entschädigung in der Höhe von 20.4% von Fr. 2'087'400.– anerken-
nen (d.h. einen Betrag Fr. 425'830.–). Sie können daher nicht auf dem von
ihnen genannten höheren Betrag behaftet werden (sog. offener Kalkulati-
onsirrtum; vgl. Art. 24 Abs. 3 OR analog).
A-2447/2016
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Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren
17.
Es bleibt über das Begehren der Enteigner um Reduktion der vorinstanzli-
chen Parteientschädigung zu befinden.
17.1 Die Vertreter der Enteigneten waren an insgesamt 22 parallel geführ-
ten Verfahren betreffend anerkannte Direktüberflüge in Kloten beteiligt. In
jedem dieser Verfahren hat die Vorinstanz dem jeweiligen Enteigneten eine
Parteientschädigung von Fr. 10'220.– zugesprochen. In 16 Verfahren kam
es in der Folge zu einem Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht. Die
zugesprochene Parteientschädigung wurde bzw. wird von den Enteignern
in all diesen Verfahren mit gleichlautenden Begründungen beanstandet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den entsprechenden Vorbrin-
gen bereits in seinem Urteil A-2153/2012 vom 1. April 2014 auseinander-
gesetzt. Es ist in jenem Fall zum Schluss gekommen, dass die von der
Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung nicht zu beanstanden ist (vgl.
Urteil des BVGer A-2153/2012 vom 1. April 2014 E. 10). Es kann vorlie-
gend vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.
17.2 Bei der Parteientschädigung sind demnach keine Korrekturen vorzu-
nehmen.
Ausgang des Beschwerdeverfahrens
18.
Es ergibt sich somit, dass der Enteigneten eine Enteignungsentschädigung
(Minderwertentschädigung) von Fr. 461'160.– statt von Fr. 442'250.– zuzu-
sprechen ist. Ihre Beschwerde vom 23. April 2012 ist insoweit also gutzu-
heissen und die Entschädigung auf Fr. 461'160.– festzusetzen. Soweit die
Enteignete eine höhere Entschädigung beantragt (vgl. das präzisierte
Rechtsbegehren vom 31. August 2016), ist ihre Beschwerde abzuweisen.
Die mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 zugesprochene Ab-
schlagszahlung ist an die Enteignungsentschädigung anzurechnen.
Dem Begehren der Enteigner, wonach die von der Vorinstanz zugespro-
chene Enteignungsentschädigung zu reduzieren sei, ist nicht zu entspre-
chen. Das Gleiche gilt für das Begehren, wonach die zugesprochene Par-
teientschädigung zu reduzieren sei. Die Beschwerde der Enteigner vom
20. April 2012 ist damit abzuweisen.
A-2447/2016
Seite 36
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 89 Abs. 1 EntG angeordnet, dass die
Enteignungsentschädigung zuhanden der Enteigneten ans Grundbuchamt
zu bezahlen ist. Sie hat ihren Entscheid praxisgemäss auch dem Grund-
buchamt mitgeteilt. Es rechtfertigt sich daher, das vorliegende Urteil eben-
falls direkt dem Grundbuchamt mitzuteilen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
19.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
19.1 Die Kosten des unter der Nummer A-2164/2012 geführten ersten Teils
des Verfahrens sind vom Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 5'000.– festge-
setzt und gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG der Flughafen Zürich AG aufer-
legt worden. Mit seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht
das entsprechende Urteil aufgehoben. Es besteht indes kein Anlass, die
erwähnten Kosten anders festzusetzen oder zu verteilen. Aufgrund des
Aufwands für das weitere, unter der Nummer A-2447/2016 geführte Ver-
fahren sind sie um Fr. 3'000.– zu erhöhen. Sie sind auch in diesem Umfang
der Flughafen Zürich AG aufzuerlegen.
Die Flughafen Zürich AG hat somit Verfahrenskosten von Fr. 8'000.– zu
tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.–
zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist den Enteignern zurück-
zuerstatten.
19.2 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht der Enteigneten gestützt
auf Art. 116 Abs. 1 EntG für den ersten Teil des Verfahrens eine Parteient-
schädigung von Fr. 18'030.15 zugesprochen. Es besteht wiederum kein
Anlass, daran etwas zu ändern. Für das weitere Verfahren ist sodann eine
zusätzliche Entschädigung zuzusprechen. Die Enteignete hat dem Bun-
desverwaltungsgericht am 12. September 2016 eine Kostennote für diese
Verfahrensphase eingereicht. Darin weisen ihre Rechtsvertreter für die vier
Verfahren, in denen kein Vergleich erfolgte, einen Aufwand von insgesamt
167 Stunden aus, die zu einem Ansatz von Fr. 280.– in Rechnung gestellt
werden.
19.2.1 Die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur
den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteil A-2164/2012 E. 23.2.1).
Vorliegend kann der geltend gemachte Aufwand von 167 Stunden für die
erwähnten vier Verfahren nicht als notwendig anerkannt werden. Es fällt
A-2447/2016
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insbesondere auf, dass die Rechtsvertreter für das Ausarbeiten der Stel-
lungnahmen vom 31. August 2016 einen Aufwand von insgesamt 100.5
Stunden ausweisen (exklusive Besprechungen zwischen den Rechtsver-
tretern). Dies überschreitet einen vertretbaren Rahmen, ging es im We-
sentlichen doch noch darum, Vorschläge zur konkreten Umsetzung der
Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu ma-
chen. Einlässliche Ausführungen waren lediglich betreffend die Entwicklun-
gen nach dem Jahr 2004 (Anflüge mit Grossraumflugzeugen, Lärmbelas-
tung) geboten.
Im Übrigen ist nicht klar, ob bei den Positionen bis Juli 2016 jener Aufwand
ausgeschieden wurde, der anteilmässig auf die durch Vergleich erledigten
Verfahren entfällt. Da der Stundenaufwand ohnehin auf ein vertretbares
Mass zu kürzen ist, muss darauf indes nicht näher eingegangen werden.
Es rechtfertigt sich, von einem Stundenaufwand von insgesamt 120 Stun-
den anstatt der geltend gemachten 167 Stunden auszugehen. Auf das vor-
liegende Verfahren entfallen entsprechend 30 Stunden. Der Stundenan-
satz von Fr. 280.– ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil A-2164/2012
E. 23.3). Für den zweiten Teil des Verfahrens ergibt sich damit eine Ent-
schädigung von Fr. 8'400.– (Anwaltshonorar für 30 Stunden zu Fr. 280.–)
+ Fr. 672.– (Mehrwertsteuer 8.0%) = Fr. 9'072.–.
19.2.2 Demnach hat die Flughafen Zürich AG der Enteigneten für den ers-
ten Teil des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 18'030.15 und für den
zweiten Teil eine solche von Fr. 9'072.– auszurichten. Die Parteientschädi-
gung beläuft sich damit auf Fr. 27'102.15.
A-2447/2016
Seite 38
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerde-
gegnerin 1 vom 8. Mai 2012 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1
vom 23. April 2012 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 5 des
Dispositivs des Schätzungsentscheids vom 14. November 2011 werden
wie folgt geändert:
In teilweiser Gutheissung des Begehrens von A._______ (…) aus formeller
Enteignung wird die Entschädigung für den Minderwert aus Direktüberflügen
und übermässigem Fluglärm (Nachbarrecht) ausgehend vom Landesflugha-
fen Zürich-Kloten am Grundstück (…) auf Fr. 461'160.– festgesetzt. Die weiter
gehenden Entschädigungsforderungen von A._______ werden abgewiesen.
Die mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Februar 2013 zugesprochene Abschlagszahlung ist an die
Entschädigung anzurechnen.
Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den vorstehend genannten Betrag
von Fr. 461'160.– (abzüglich der geleisteten Abschlagszahlung) innert 20 Ta-
gen ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das Grundbuchamt Bas-
sersdorf zuhanden von A._______ zu bezahlen. Das Grundbuchamt wird ein-
geladen, das Verteilungsverfahren durchzuführen.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und Beschwer-
degegnerin 1 abgewiesen, was die Enteignungsentschädigung betrifft.
4.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2
vom 20. April 2012 wird abgewiesen.
5.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren A-2164/2012 und A-2447/2016 von
Fr. 8'000.– werden der Flughafen Zürich AG auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.– verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegeg-
nern 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bank-
verbindung anzugeben.
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6.
Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 und
Beschwerdegegnerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine
Parteientschädigung von Fr. 27'102.15 für die Beschwerdeverfahren
A-2164/2012 und A-2447/2016 auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 und Beschwerdegegner 2
(Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1
(Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Grundbuchamt Bassersdorf (Rubrum und Dispositiv;
Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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