Abtei lung I
A-2458/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Semester 2001 - 1. Semester 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2458/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Juli 1998 als Mehrwertsteuerpflichtiger im
Register bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen. Er führt das Restaurant (...). Nach einer Kontrolle der
ESTV über die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1. Semester
2006, anlässlich derer die mangelhafte Führung der Geschäftsbücher
festgestellt worden war (insbesondere wurden umfangreiche
Warenbezüge der X._______ nicht verbucht), machte die ESTV die
folgenden Ergänzungsabrechnungen (EA) geltend:
- EA Nr. 242'882 in der Höhe von Fr. 6'654.-- zuzüglich Verzugszins ab
28. Februar 2006;
- EA Nr. 242'942 in der Höhe von Fr. 29'181.-- zuzüglich Verzugszins
ab 30. April 2004;
- EA Nr. 242'943 in der Höhe von Fr. 9'828.-- zuzüglich Verzugszins ab
31. August 2006.
Bei der Kontrolle hatte A._______ angegeben, für B._______ bei der
X._______ jeweils Einkäufe getätigt und diesem weitergegeben zu
haben. Auf Wunsch von A._______ erliess die ESTV am 6. Februar
2007 einen formellen Entscheid, gegen den A._______ am 6. März
2007 Einsprache einreichte mit dem Begehren, die Steuernach-
forderungen seien um die zu Unrecht aufgerechneten Beträge
„Einnahmen Weiter-Lieferung X._______“ zu reduzieren. Er habe in
den Jahren 2002 – 2004 für zwei Rentner im Sinne einer Hilfe und
ohne finanziellen Vorteil Waren in der X._______ bezogen und mit
seiner Einkaufskarte bezahlt. Nach dem Tode der Betroffenen habe er
keine solchen Einkäufe getätigt. Er verwies auf eine Bestätigung der
Finanzverwaltung Hilterfingen vom 14. März 2006.
B.
Mit dem Einspracheentscheid vom 9. März 2009 wies die ESTV die
Einsprache ab. Die ESTV habe für die Jahre 2001 – 2003 über
detaillierte Angaben der X._______ betreffend die Einkäufe des
A._______ verfügt und zunächst daraus die Periode 1. Januar 2004
bis 30. Juni 2006 aufgrund der Vorjahre als Durchschnittswert
geschätzt. Entgegen der Behauptung von A._______ (Konto 3000,
Wareneingang) habe die Überprüfung der anschliessend eingereichten
Unterlagen und der Bestätigung der X._______ ergeben, dass
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A._______ auch in den Jahren 2005 und 2006 nicht alle Warenbezüge
der X._______ verbucht habe. Nachdem die Schätzung für die
Steuerperioden 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 mit den Angaben der
X._______ und den Unterlagen des A._______ verglichen worden
waren, habe sich gezeigt, dass statt (der geschätzten) Fr. 70'000.--
tatsächlich Fr. 75'452.-- als „Weiterlieferung an Dritte“ in diesem
Zeitraum zu verrechnen waren, womit sich die geforderte
Mehrwertsteuer um Fr. 283.45 auf insgesamt Fr. 8'300.75 erhöhe.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 18. April 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und begehrte
wiederum, die Steuernachforderungen seien um die zu Unrecht
aufgerechneten Beträge „Einnahmen Weiter-Lieferung X._______“ zu
reduzieren. Er habe in den massgebenden Jahren 2002 – 2004 ohne
finanziellen Vorteil Waren in der X._______ bezogen, mit seiner
Einkaufskarte bezahlt und an die beiden Renter des Klein-Beizlis (...)
weitergeleitet. Nach dem Tode der Betroffenen habe er keine solch
ausgeführten Einkäufe getätigt, was die Finanzverwaltung Hilterfingen
bestätigt habe.
D.
In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 beantragt die ESTV, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Begründungen der Parteien wird
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
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VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerde-
verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1738/2006 vom 20. Januar 2009 E. 1.3).
1.3 Der Streitgegenstand bestimmt sich durch den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren, wobei der
angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt
(BGE 133 II 181 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 1.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, N 403 f.).
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind lediglich die
Warenbezüge des Beschwerdeführers von der X._______ und die
Weiter-Lieferungen an Dritte aus den Steuerperioden 1. Januar 2001
bis 30. Juni 2006.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR
641.20]). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird,
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im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen.
Eine solche ist ebenfalls gegeben, wenn der Gegenstand zum
Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b
MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung
eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008
E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Das Entgelt stellt die Bemessungsgrundlage für die Mehr-
wertsteuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles,
was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung
für die Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG). Nur jene
Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt,
die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung
aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der
Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu
dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist die Sicht des
Verbrauchers bzw. des Leistungsempfängers massgeblich. So sieht
denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der
Empfänger für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der
Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Begriff und Umfang
des Entgelts definieren sich folglich aus der Optik des Abnehmers: Be-
rechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer)
bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden
bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1626/2006 vom 20. April 2009 E. 2.3,
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom
3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische
Recht, Bern 1999, S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 110 Rz. 3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die ESTV im Rahmen einer
Mehrwertsteuerkontrolle und des anschliessenden Verwaltungsver-
fahrens beim Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Angaben
und Unterlagen und aufgrund von Unterlagen der X._______ eindeutig
und effektiv berechnet, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2006 bei der
X._______ Waren im Umfang von Fr. 74'920.-- (Jahr 2001),
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Fr. 81'914.-- (Jahr 2002), Fr. 80'445.-- (Jahr 2003), Fr. 87'026.-- (Jahr
2004), Fr. 61'308.-- (Jahr 2005) und Fr. 27'840.-- (1. Semester 2006)
eingekauft, jedoch nur teilweise in seinem Konto 3000 (Wareneinkauf)
verbucht hatte. Diese Waren verkaufte er nach eigenen Angaben („im
Sinne einer Hilfe ohne finanziellen Vorteil“) zum selben Preis an Dritte
weiter. Er hat damit auf diesen Lieferungen die Mehrwertsteuer zu
entrichten (E. 2.1), wobei nicht zu beanstanden ist, dass die ESTV
darauf verzichtet hat, einen Gewinnanteil zu schätzen, da glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer die Waren ohne eigenen Vorteil und damit
ohne Gewinnzuschlag weiterleitete. Bemessungsgrundlage für die
Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuer ist damit der Wareneinkaufs-
preis, den der Beschwerdeführer zu bezahlen hatte (E. 2.2). Das
Vorgehen der ESTV ist auch in dieser Hinsicht korrekt.
3.2 Unbehelflich ist hingegen das Schreiben der Finanzverwaltung
Hilterfingen vom 14. März 2006, auf das sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde stützt. Die Finanzverwaltung bestätigte lediglich,
dass die Umsätze des „Klein-Beizli“ (...) aufgrund des Infrastruktur-
angebots in den Jahren 2002 – 2004 entsprechend klein waren. In
keiner Art und Weise wird damit abschliessend bewiesen oder
behauptet, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2001 und
2005/2006 bei der X._______ keine Warenbezüge getätigt, die er an
die beiden Renter als Betreiber des Lokals oder an Dritte weitergab;
der Beschwerdeführer hat vielmehr anlässlich der Kontrolle der ESTV
selbst mitgeteilt, Warenbezüge an den Betreiber des Restaurant (...)
weitergeleitet zu haben. Ausserdem ist durch Unterlagen eindeutig
erstellt, dass er bei der X._______ zumindest im relevanten Zeitraum
vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2006 Warenbezüge im von der ESTV
errechneten Umfang tätigte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, welche gemäss Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden, sind dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1500.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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