B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2460/2019
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
c/o Studienadministration, HG FO 22.1, Rämistrasse 101,
8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), studierte an der ETH Zürich (…) und reichte
im Sommer 2018 seine Masterarbeit ein. Mit Verfügung des Studiendirek-
tors vom 13. November 2018 wurde ihm eröffnet, dass die Arbeit mit der
Note (…) bewertet worden sei.
B.
B.a Mit E-Mail vom 16. November 2018 übermittelte A._______ der ETH-
Beschwerdekommission unter Angabe einer deutschen Postadresse ein
als «vorsorgliche Beschwerde» bezeichnetes Dokument und machte gel-
tend, er sehe erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche bei der Be-
wertung und Benotung seiner Masterarbeit im Vergleich zu den Arbeiten
von Mitstudenten. Parallel dazu ersuchte er die ETH Zürich um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 13. November 2018.
B.b Die ETH-Beschwerdekommission nahm die Eingabe als vorsorgliche
Beschwerde entgegen und bestätigte mit Instruktionsverfügung vom
21. November 2018 deren Eingang, sistierte das Verfahren einstweilen (bis
zum Entscheid der ETH Zürich über die Wiedererwägung) und forderte
A._______ auf, innert zehn Tagen ab Eröffnung der Verfügung schriftlich
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Für den Fall des
unbenutzten Fristablaufs wurde die Publikation weiterer Verfügungen im
Bundesblatt angekündigt. Die Verfügung wurde dem Bundesamt für Justiz
(nachfolgend: BJ) zur Zustellung an die angegebene deutsche Post-
adresse übermittelt.
B.c Am 24. Januar 2019 trat die ETH Zürich auf das Wiedererwägungsge-
such nicht ein.
B.d Am 11. Februar 2019 teilte A._______ der ETH-Beschwerdekommis-
sion telefonisch mit, dass er eine ordentliche Beschwerde machen wolle.
Im Rahmen des Telefonats wurde er erneut aufgefordert, ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit E-Mail gleichen Tages reichte er
eine Beschwerdebegründung ein. Zudem kündigte er an, möglichst bald
eine Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben und bat um Be-
kanntgabe der Zahlungsdaten zur Begleichung eines etwaigen Kostenvor-
schusses per E-Mail.
B.e Am 19. Februar 2019 teilte das BJ der ETH-Beschwerdekommission
mit, die Verfügung vom 21. November 2018 habe nicht an die Adresse in
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Deutschland zugestellt werden können, da A._______ in der Schweiz ge-
meldet sei, und teilte dessen angebliche Meldeadresse mit.
B.f Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 stellte die ETH-Be-
schwerdekommission fest, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
werde aufgehoben, die prozessleitende Verfügung vom 21. November
2018 werde an die seitens des BJ angegebene Adresse eröffnet und sämt-
licher weiterer Schriftverkehr erfolge an diese Anschrift. Zudem wies sie
A._______ auf den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verwaltungsverfah-
rens hin und forderte ihn auf, innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfü-
gung die Beschwerde in Papierform und eigenhändig unterzeichnet einzu-
reichen. Schliesslich kündigte die ETH-Beschwerdekommission an, ins-
künftig nicht mehr auf Eingaben via E-Mail zu antworten. Am 22. Februar
2019 retournierte die Schweizerische Post die Verfügung mit dem Vermerk,
der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt wer-
den können. Die ETH-Beschwerdekommission informierte A._______ mit
E-Mail vom 28. Februar 2019 erneut über die Notwendigkeit der umgehen-
den Mitteilung eines Zustelldomizils und übermittelte ihm mit Schreiben
gleichen Datums an die durch das BJ angegebene Adresse noch einmal
die Verfügung vom 21. Februar 2019. Die Sendung wurde durch die
Schweizerische Post wiederum retourniert. Am 4. März 2019 nannte
A._______ per E-Mail eine Zustelladresse in der Schweiz.
B.g Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilte A._______ erneut eine Zustel-
ladresse in der Schweiz mit und reichte eine eigenhändig unterzeichnete
Beschwerdeschrift ein. Ausserdem bat er um Kenntnisnahme, dass er vom
16. März bis 1. Mai 2019 auslandsabwesend und in dieser Zeit schwer zu
erreichen sei.
B.h Die ETH-Beschwerdekommission bestätigte mit Zwischenverfügung
vom 20. März 2019 – abgeholt am 20. April 2019 – den Eingang der Be-
schwerde und forderte A._______ zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung auf. Für den Säumnisfall
wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.
B.i Mit Verfügung vom 24. April 2019 – abgeholt am 4. Mai 2019 – trat die
ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Zwischenverfügung
vom 20. März 2019 betreffend Kostenvorschuss habe aufgrund der verwal-
tungsrechtlichen Zustellfiktion am 28. März 2019 als zugestellt gegolten.
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Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei am 8. April 2019 unbe-
nutzt abgelaufen
B.j Am 26. April 2019 ging der eingeforderte Kostenvorschuss auf dem
Konto der ETH-Beschwerdekommission ein.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ETH-
Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, auf die
bei ihr eingereichte Beschwerde einzutreten.
D.
Mit Beschwerdeantwort resp. Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 schliessen
die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-
lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Mit der ETH-Beschwer-
dekommission hat eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. f VGG entschieden
und es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Okto-
ber 1991 [ETH-Gesetz; SR 414.110]).
2.
2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der auf seine
Beschwerde nicht eingetreten wurde, beschwert. An der Beschwerdefüh-
rung besteht ein aktuelles und praktisches Interesse. Damit sind die Legi-
timationsvoraussetzungen gegeben und auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintrittsvoraussetzungen verneint (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 1.2; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE
2011/30 E. 3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde
nicht eingetreten ist.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
– im Umfang des Streitgegenstands – auf Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens
(Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
VwVG).
4.
4.1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde
ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben
sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das
Völkerrecht gestatte es, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post
zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Im Verwaltungsrecht bestehen derzeit
lediglich im Bereich der sozialen Sicherheit entsprechende Abkommen
(vgl. NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 11b Rz. 7).
Als Zustellungsdomizil anzugeben ist eine Adresse in der Schweiz, an die
Verfügungen und Entscheide zugestellt werden können (NYFFENEGGER, in:
Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 11b Rz. 3; BGE 139 IV 228 = Pra 102
Nr. 86 E. 1.1). Die Partei hat sicherzustellen, dass an der bezeichneten
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Adresse eine Zustellung auch tatsächlich erfolgen kann und die Folgen zu
tragen, wenn dies nicht möglich ist (MARANTELLI/HUBER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 11b Rz. 10 m.H. und Rz. 15). Der Adressat einer
Verfügung hat Anspruch darauf, dass die Zustellungen an die mitgeteilte
Adresse erfolgen, selbst wenn er Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 139
IV 228 = Pra 102 Nr. 86 E. 1.2 m.w.H.). Eine Zustellung an eine andere
Adresse darf keinen Nachteil für den Adressaten zur Folge haben. Fristen
beginnen in einem solchen Fall erst mit dem Tag zu laufen, an dem der
Adressat von einer Verfügung Kenntnis nehmen kann (BGE 139 IV 228 =
Pra 102 Nr. 86 E. 1.3 m.w.H.). Parteien können auch eine elektronische
Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellun-
gen auf dem elektronischen Weg erfolgen (Art. 11b Abs. 2 VwVG). Indes
haben elektronische Eingaben im vom Bundesrat vorgeschriebenen For-
mat und versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur an die
elektronische Zustelladresse der Behörde zu erfolgen (vgl. Art. 21a VwVG;
NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 11b Rz. 8 ff.).
4.2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am sieben-
ten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG). Die Person, die wissentlich Partei eines Verfahrens ist,
muss dafür sorgen, dass ihr behördliche Mitteilungen, die das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können (BGE 139 IV 228 = Pra 102 Nr. 86 E.
1.1). Dies schliesst ein, dass sie sich so organisiert, dass eingeschriebene
Sendungen innerhalb von sieben Tagen abgeholt werden (CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 20 Rz. 37; EGLI, in: Waldmann/Weissen-
berger, a.a.O, Art. 20 Rz. 54 f.). Die siebentägige Frist nach Art. 20 Abs.
2bis VwVG gilt als gesetzliche Frist unabhängig von den AGB «Postdienst-
leistungen» (vgl. , abgerufen am 25.11.2019)
oder einer von der Post angesetzten abweichenden Abholfrist und auch bei
einem Zurückbehaltungsauftrag oder einer postlagernden Zustellung (CA-
VELTI, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 20 Rz. 40 und 43; EGLI, in:
Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 20 Rz. 47 f. und 56 f.; BGE 134 V
49 E. 4).
5.
5.1 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. November 2018 sowie informell mit Telefonat vom 11. Februar 2019
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und E-Mail vom 28. Februar 2019 zur Bezeichnung eines Zustellungsdo-
mizils auf. Am 4. März 2019 teilte dieser per E-Mail mit, Postsendungen
könnten an «A._______ c/o B._______, (…) [Strasse, Postleihzahl, Ort-
schaft]» gesandt werden. Mit Schreiben vom 15. März 2019 korrigierte er
diese Angabe insofern, als er als Zustelladresse nunmehr «B._______,
(…) [Strasse, Postleihzahl, Ortschaft]» nannte. In seiner Beschwerde führt
er diesbezüglich aus, er habe in der Eingabe bewusst die Adresse seines
Freundes ohne den Zusatz «c/o» angegeben, um mögliche Probleme mit
einer Vollmacht zu umgehen; sein Freund habe nämlich zum damaligen
Zeitpunkt keine Ermächtigung zur Entgegennahme seiner Post besessen.
Er selbst sei in dieser Zeit – wie er es der Vorinstanz am 15. März 2019
angezeigt habe – auslandsabwesend gewesen; von dort aus sei es schwie-
rig gewesen, seinem Freund eine Vollmacht zur Abholung eingeschriebe-
ner Postsendungen zukommen zu lassen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die eigenhän-
dig unterzeichnete Beschwerde vom 15. März 2019 sei nicht innert Frist
erfolgt. Die (damals noch an die durch das BJ genannte Adresse gerich-
tete) Verfügung vom 21. Februar 2019 habe eine zehntägige Frist beinhal-
tet, die gemäss Zustellfiktion am 11. März 2019 abgelaufen sei. Da dem
Beschwerdeführer in jener Verfügung jedoch für den Säumnisfall kein
Nichteintreten angedroht worden sei, sei die Beschwerde entgegengenom-
men und für den Fall der Erfüllung der weiteren Eintretensvoraussetzun-
gen, insbesondere der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses,
das Eintreten angekündigt worden. Sämtliche Korrespondenz der Vor-
instanz an den Beschwerdeführer ab dem 4. März 2019 schickte diese per
Einschreiben mit Rückschein an die via E-Mail angegebene «c/o-Ad-
resse». In diesem Zusammenhang führt sie aus, aufgrund der Mitteilung
vom 4. März 2019 habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Beschwer-
deführer Postsendungen an die angegebene Adresse erhalte. Die dorthin
versandte Kostenvorschussverfügung vom 20. März 2019 sei ihm am
21. März 2019 zur Abholung bis am 28. März 2019 gemeldet worden; mit-
hin habe die Zahlungsfrist am 29. März 2019 zu laufen begonnen und sei
am 8. April 2019 unbenutzt abgelaufen.
5.3 Die Post behält sich vor, Sendungen, die gegen Unterschrift ausgehän-
digt werden, nur dem auf der Abholungseinladung vermerkten Empfänger
auszuhändigen (AGB «Postdienstleistungen» für Privatkunden, Ziff. 2.5.7
Bst. b). Dies kann bei «c/o-Adressen» dazu führen, dass der tatsächlich an
der Adresse wohnhaften Person solche Post lediglich gegen Vorlage einer
Vollmacht ausgehändigt wird. Die Erteilung einer Vollmacht an seinen
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Freund zur Entgegennahme seiner Post ist Sache des Beschwerdeführers;
das Fehlen einer Vollmacht setzt die Zustellfiktion nicht aus. Weitere Erläu-
terungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich jedoch, denn massge-
bliches Zustellungsdomizil war und ist alleine die am 15. März 2019 berich-
tigte Zustelladresse.
Sowohl in der Kostenvorschussverfügung als auch im angefochtenen
Nichteintretensentscheid bezeichnet die Vorinstanz fälschlicherweise aus-
schliesslich die zuerst gemeldete «c/o-Adresse» als geltendes Zustel-
lungsdomizil, obgleich die Berichtigung der Zustelladresse zwei Tage vor
dem Erlass der Kostenvorschussverfügung vom 20. März 2019 einging.
Nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.1) ist es zulässig, eine
andere Person samt Adresse als Zustellungsdomizil anzugeben; es stand
dem Beschwerdeführer somit frei, doch keine «c/o-Adressierung» zu ver-
wenden. Die berichtigte Zustelladresse wurde schriftlich mitgeteilt und ist
jüngeren Datums als die zuvor per E-Mail kommunizierte. Nach dem Ge-
sagten wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihre Verfügungen an die
berichtigte Zustelladresse zu senden. Infolge der Verwendung eines veral-
teten Zustelldomizils kann dem Beschwerdeführer die Zustellfiktion nach
Art. 20 Abs. 2bis VwVG nicht entgegengehalten werden. Die Kostenvor-
schussverfügung gilt somit erst am Tag der tatsächlichen Zustellung
(20. April 2019) als zugestellt. Insofern erfolgte die Bezahlung des Kosten-
vorschusses am 26. April 2019 rechtzeitig, weshalb das vorinstanzliche
Verfahren hätte weitergeführt werden müssen. Aus dem Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht seine Verfügungen vor der Prüfung der vor-
liegenden Beschwerde (aufgrund der standardmässigen Übernahme der
Angaben der Vorinstanz) ebenfalls an die «c/o-Adresse» versandt hat, ist
dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal sämtliche Verfü-
gungen zugestellt werden konnten, da offensichtlich mittlerweile die nötige
Vollmacht zu Gunsten von B._______ vorhanden ist oder der Beschwer-
deführer sich an dieser Adresse aufhält.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht
auf die Beschwerde vom 15. März 2019 eingetreten ist. Die angefochtene
Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das
Verfahren wiederaufzunehmen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt, sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juni
2019 in Höhe von Fr. 800.– geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da
der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszu-
gehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten ent-
standen sind respektive er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Beschwerdeverfahren
wiederaufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 5418; Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche
Akten)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Simona Risi
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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