Abtei lung I
A-2470/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2470/2010
Sachverhalt:
A.
B._______ und C._______ sind je zur Hälfte Eigentümer der
Liegenschaft des Grundstücks an der (...). A._______ AG
(nachstehend: A._______) sind die Vertreter der Eigentümer.
Das Elektrizitätswerk Zürich (nachstehend: ewz) forderte als
Netzbetreiberin mit Schreiben vom 17. Mai 2006 die Mieterschaft der
erwähnten Liegenschaft (D._______, E._______ und F._______) auf,
ihr bis zum 17. November 2006 den periodischen Sicherheitsnachweis
für die elektrischen Installationen des fraglichen Objekts zuzustellen.
Am 12. April 2007 erliess das ewz gegenüber den Mietern eine erste
Erinnerung und liess dieser am 15. Juni 2007 eine zweite folgen. Am
10. August 2007 sandte das ewz der A._______ eine „2. Erinnerung“
unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 17. Mai 2006 und 12. April
2007 und erstreckte die Frist bis zum 24. August 2007. Am 14. August
2007 teilte die A._______ dem ewz mit, sie habe im Auftrag der
Eigentümer eine Drittfirma mit der entsprechenden periodischen
Kontrolle beauftragt; der eingeforderte Sicherheitsnachweis könne
aber nicht innert Frist erbracht werden. Das ewz verlängerte die Frist
in der Folge bis zum 16. September 2007. Das beauftragte
Kontrollorgan stellte dem ewz am 14. September 2007 ein Gesuch um
Fristverlängerung bis 30. Mai 2008, da die Liegenschaft im April 2008
umgebaut werde. Die Fristverlängerung wurde am 20. September 2007
gewährt. Eine weitere Fristverlängerung wurde am 3. Juli 2008 bis zum
30. März 2009 eingeräumt. Am 14. April 2009 forderte das ewz die
A._______ noch einmal auf (letzte Erinnerung), den
Sicherheitsnachweis bis zum 28. April 2009 zu erbringen und drohte
mit der Übergabe der Sache zur Durchsetzung an das eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) ohne weitere Ankündigung. Am 14. Mai
2009 übergab das ewz die Angelegenheit dem eidgenössischen
Starkstrominspektorat ESTI.
B.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 forderte das ESTI die A._______ auf,
den Sicherheitsnachweis bis 19. August 2009 zu erbringen und drohte
den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 2. Juni 2009
teilte die A._______ dem ESTI mit, die Liegenschaft an der (...) werde
umfassend saniert. Am 15. Juni 2009 stimmte deshalb das ESTI der
anbegehrten Fristverlängerung bis 31. März 2010 zu.
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Am 6. April 2010 teilte das ewz dem ESTI mit, sie habe den
Sicherheitsnachweis noch immer nicht erhalten, worauf das ESTI am
7. April 2010 die angedrohte Verfügung erliess und die Frist zur
Einreichung des Sicherheitsnachweises auf den 7. Juni 2010
gewährte. Es setzte eine Gebühr von Fr. 600.-- fest.
C.
Gegen die Verfügung vom 7. April 2010 reichte die A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die Verfügungsgebühr sei
aufzuheben und es sei eine Fristerstreckung bis zum Abschluss der
Umbauarbeiten zu gewähren. Die Liegenschaft, ausser (...), werde seit
April 2010 umfassend saniert und sei aus diesem Grund aktuell nicht
bewohnt. Das ESTI sei über die geplanten Umbauarbeiten informiert
worden.
D.
Das ESTI liess sich am 28. Mai 2010 vernehmen und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführerin sei jedoch Frist
bis zum 31. Mai 2011 einzuräumen, den Sicherheitsnachweis zu
erbringen.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den
Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist for-
melle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den
angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Daran ändert
nichts, dass sie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als
Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft bezeichnet wird. Sie
bestätigte durch Einreichung ihrer Vollmacht vom 21. Mai 2010, die
Eigentümer der Liegenschaft umfassend zu vertreten und ist deshalb
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer
oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den
entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische
Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Aufzählung der
Verpflichteten ist abschliessend; nicht in die Pflicht genommen wird
nach dieser Bestimmung der Mieter. Die Durchführung von
technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden
Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und
akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen
fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem
Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs
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Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den
Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten
Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz
zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist
eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung
der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der fraglichen
Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen
Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Hierfür hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung
des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser
Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu
tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6178/2009 vom
22. Februar 2010 E. 3.2, A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2
und A-6150/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.3).
4.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen an einer Liegenschaft, deren Eigentümerin
nicht die Beschwerdeführerin ist, die sie aber verwaltet. Den Beleg des
Sicherheitsnachweises forderte das ewz als zuständige
Netzbetreiberin erstmals (als 2. Erinnerung) am 10. August 2007 bei
der Beschwerdeführerin ein, nachdem es zuvor ein erstes Mal allein
die Mieter angeschrieben und diese zweimal erinnert hatte. Mit
Schreiben vom 14. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Sinn
einer letzten Erinnerung formell erstmals gemahnt, der Aufforderung
bis zum 28. April 2009 nachzukommen und den ausstehenden
Sicherheitsnachweis einzureichen, andernfalls die Angelegenheit an
das ESTI zur Durchsetzung übertragen werde. Am 14. Mai 2009
übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz
zur Rechtsdurchsetzung. Diese gewährte mehrere Frist-
verlängerungen, die letzte bis zum 31. März 2010, erliess am 7. April
2010 die angedrohte Verfügung und setzte der Beschwerdeführerin
eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 7. Juni
2010.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt sowie ihre
grundsätzliche Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises
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nicht. Als Hauptbegehren beantragt sie im Beschwerdeverfahren, die
Frist in der angefochtenen Verfügung zur Einreichung des Sicher-
heitsnachweises sei aufzuheben und bis zum Abschluss der Umbau-
arbeiten (offenbar auf unbestimmte Zeit) zu verlängern. Sie begehrt
ausserdem, die Gebühr von Fr. 600.-- aufzuheben.
5.2 Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach
zweimaliger vergeblicher Mahnung (an den Eigentümer bzw. seinen
Vertreter), der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung
des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin
dem ESTI die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen
Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind
mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Auf-
forderung und zwei Mahnungen. Im vorliegenden Fall hat das ewz die
Beschwerdeführerin am 10. August 2007 erstmals angeschrieben und
am 14. April 2009 zum ersten Mal (als „letzte Erinnerung“) formell
gemahnt; eine erste förmliche Aufforderung zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises hat das ewz der Beschwerdeführerin nicht zu-
gestellt; eine solche liegt auch nicht bei den Akten. Vielmehr hat das
ewz die erste Aufforderung und zwei Erinnerungen an die Mieterschaft
der Liegenschaft gerichtet, ohne die Beschwerdeführerin oder die
Eigentümer der Liegenschaft darüber zu orientieren. Diese Mieter sind
weder Eigentümer der Liegenschaft noch Vertreter der Eigentümer-
schaft; die Aufforderung bzw. Mahnungen an sie waren deshalb
wirkungslos. Das formelle Erfordernis einer zweimaligen (vergeblichen)
Mahnung gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art 36 Abs. 3
NIV war deshalb zur Zeit der Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz
nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird der Be-
schwerdeführerin im Sinn ihres Begehrens in der Vernehmlassung
unter Berücksichtigung der laufenden Umbauarbeiten an der Liegen-
schaft eine neue Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises
einräumen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz
können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten.
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Eine Parteientschädigung ist der nicht vertretenen obsiegenden
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da ihr lediglich
verhältnismässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung
erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. April
2010 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss der
Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wird dieser nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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