Abtei lung I
A-2474/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______ AG,...,
vertreten durch...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Leistungsaustausch; Defizitdeckung (1/03 - 4/04).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2474/2010
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1998 im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Im Anschluss an die Kontrollen zwischen dem 6.
und 9. Mai 2008 stellte die ESTV am 27. Mai 2008 aufgrund nicht
deklarierter Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2003 und 31. Oktober
2004 für die "Defizitdeckung" eine Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. _______ über Fr. 112'690.-- (zuzüglich Verzugszins) aus.
B.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2009 bestätigte die ESTV die Steuernach-
forderung in der Höhe von Fr. 112'690.-- (zuzüglich Verzugszins).
C.
Dagegen erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 24. Juni 2009
Einsprache. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids.
D.
Mit Einspracheentscheid der ESTV vom 1. März 2010 wurde die Ein-
sprache der X._______ AG vollumfänglich abgewiesen. Die ESTV
führte in ihrer Begründung unter anderem aus, die Y._______
(Stiftung) habe entsprechende "Defizitdeckung" geleistet, wenn die
übrigen Einnahmen der X._______ AG zur Finanzierung ihrer Tätigkeit
(gastgewerbliche Leistungen) nicht ausreichten. In diesen Vorgängen
sei ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der
X._______ AG und der Y._______ (Stiftung) zu erblicken.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. April 2010 an das Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids und machte insbesondere geltend, im Umfang
der "Defizitbeiträge" liege keine steuerbare Leistung vor.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32
e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts (1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2004) richtet sich dem-
nach nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2).
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2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteu-
er; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Mehr-
wertsteuerpflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt – auch wenn die Gewinnabsicht
fehlt – sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Ei-
genverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. im
Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen. Eine Lieferung
liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über
einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG),
aber auch dann, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nut-
zung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleis-
tung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist
(Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.3 Damit überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Aus-
tausch von Leistungen notwendig. Dies verlangt, dass einer Leistung
eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit –
vom Eigenverbrauch abgesehen – stellt ein unabdingbares Tatbe-
standsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwi-
schen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in
diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt
nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010
E. 2.2 f. und A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.2.1).
2.4 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1 und 126 II 443 E. 6a;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010
E. 2.3; IVO P. BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 6 und 8 zu Art. 33). Die
Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in
erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tat-
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sächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leis-
tungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwin-
gend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a). Es genügt vielmehr, dass
Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die
Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich sein,
wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Ge-
genleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung
die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Um-
ständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung
aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni
2010 E. 2.3 und A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Bei
der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des
Leistungsempfängers abzustellen, was der Konzeption der Mehrwert-
steuer als Verbrauchssteuer entspricht (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3 und A-1567/2006
vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechen-
den Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) hat mit Entscheid
2002-131 vom 24. August 2004 bereits über "Defizitbeiträge" be-
funden. In besagtem Fall hat die Erbringerin die ihr durch die Träger-
verbände übertragenen Tätigkeiten im Bereich der Berufsbildung
(beispielsweise Durchführung eidgenössischer Berufs- und Meister-
prüfungen) durchgeführt; im Gegenzug dazu haben die Träger-
verbände "Defizitbeiträge" an sie geleistet. Diese Vorgänge wurden als
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch qualifiziert (Entscheid der
SRK 2002-131 vom 24. August 2004 E. 3a, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.10 E. 3a).
2.5 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Mehr-
wertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 126 II 451 E. 6).
Dazu gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte
Person als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung auf-
wendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Ab-
nehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursäch-
lichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und
ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unab-
hängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der
Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer ist auch hier die Sicht des Ver-
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brauchers zentral (RIEDO, a.a.O., S. 228). Berechnungsgrundlage ist
letztlich, was der Verbraucher bereit oder verpflichtet ist, für die er-
haltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten
(Entscheid der SRK 2002-131 vom 24. August 2004 E. 2d, ver-
öffentlicht in VPB 69.10 E. 2d).
2.6 Art. 18 aMWSTG enthält eine Liste mit Steuerausnahmen. Ausge-
nommen sind u.a. dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle
Dienstleistungen, sofern hiefür ein besonderes Entgelt verlangt wird
(Art. 18 Ziff. 14 aMWSTG).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Y._______ (Stiftung) ein Leistungsaustausch
im mehrwertsteuerlichen Sinn vorliegt (E. 3.1). Sollte dies zu bejahen
sein, ist im Weiteren abzuklären, ob die entsprechende Leistung
allenfalls (teilweise) von der Steuer ausgenommen ist (E. 3.2).
3.1 Die Beschwerdeführerin bezweckt nach ihren eigenen, ausdrück-
lichen Angaben als "Betriebsgesellschaft" der Y._______ (Stiftung) das
"Anbieten von Mittagsverpflegung für Angestellte von Y._______
Gesellschaften" und das "Betreiben eines Zentrums der Begegnung".
Die Beschwerdeführerin nimmt damit die ihr von der Y._______
(Stiftung) übertragenen Tätigkeiten wahr. Im Gegenzug dazu leistet die
Y._______ (Stiftung) "Defizitbeiträge" an die Beschwerdeführerin; die
"Defizitbeiträge" im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2004
beliefen sich nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien auf
Fr. 1'595'465.69.
Mit Recht erblickt die Vorinstanz in diesen Vorgängen einen mehrwert-
steuerlichen Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin
einerseits und der Y._______ (Stiftung) andererseits. Aufgrund der
Regelung gemäss den beschwerdeführerischen Ausführungen betraut
die Y._______ (Stiftung) die Beschwerdeführerin mit dem Anbieten von
Mittagsverpflegung für Angestellte von Y._______ Gesellschaften und
dem Betreiben eines Zentrums der Begegnung. Indem die Beschwer-
deführerin so handelt, erbringt sie eine steuerbare Dienstleistung im
Austausch mit der Gegenleistung der Y._______ (Stiftung), welche in
der "Defizitdeckung" besteht. Unzweideutig stehen die beiden Leis-
tungen einander in rechtsgenügender Kausalität gegenüber, sodass
sämtliche Tatbestandselemente einer mehrwertsteuerlichen Leistung
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vorhanden sind (E. 2.4; Entscheid der SRK 2002-131 vom 24. August
2004 E. 3a, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 3a).
Steuerbemessungsgrundlage bildet alles, was die Y._______ (Stiftung)
für diese Leistung aufwendet, auch wenn es sich dabei um die
Deckung des der Leistungserbringerin entstehenden Defizits handelt
(E. 2.5; Entscheid der SRK 2002-131 vom 24. August 2004 E. 3a, ver-
öffentlicht in VPB 69.10 E. 3a).
3.2 Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, die durch die Bei -
träge der Y._______ (Stiftung) gedeckten Defizite seien in mass-
geblicher Weise auf die von ihr erbrachten Leistungen aus der Restau-
rationstätigkeit und den kulturellen Anlässen zurückzuführen; insofern
handle es sich um von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leis-
tungen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die hier relevanten
"Defizitbeiträge" in einem (wie in E. 3.1 näher ausgeführt) ursächlichen
Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin erbrachten
Dienstleistungen an die Y._______ (Stiftung) stehen und allein dieses
Austauschverhältnis betreffen. Mehrwertsteuerlich nicht möglich ist
jedoch, dass die "Defizitbeiträge" (Entgelte), welche im betreffenden
Austauschverhältnis fliessen, gleichzeitig auch eine Gegenleistung im
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dritten (welche etwa
ihre gastgewerblichen oder kulturellen Dienstleistungen direkt in An-
spruch nehmen) darstellen (vgl. dazu Entscheid der SRK 2002-131
vom 24. August 2004 E. 4a, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 4a). Infolge-
dessen können die "Defizitbeiträge" der Y._______ (Stiftung) an die
Beschwerdeführerin auch keine Entgelte einer gemäss Art. 18 Ziff. 14
aMWSTG ausgenommenen, dem Publikum unmittelbar erbrachten kul-
turellen Dienstleistung darstellen (E. 2.5). Inwiefern Leistungen im
Umfang des Verlusts aus Restaurationstätigkeit von der Mehrwert-
steuer ausgenommen sein sollen, geht ohnehin aus den Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Es
ist ferner nicht entscheidrelevant und kann demnach offen gelassen
werden, ob die Erbringung kultureller Dienstleistungen in dem von ihr
behaupteten Umfang durch die Beschwerdeführerin rechtsgenügend
nachgewiesen worden ist. Schliesslich ist aus diesen Gründen keine
Aufteilung in steuerbare und steuerausgenommene Umsätze
vorzunehmen und der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht
zu folgen.
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4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten für das
vorliegende Verfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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