B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2477/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Veranlagung von Hühnereiern.
A-2477/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die B._______ AG mit Sitz in C._______ meldete am 4. Dezember
2015 bei der Zollstelle St. Margrethen DA Freilager (nachfolgend: Zollstelle
St. Margrethen) im EDV-Verfahren eine für die A._______ GmbH
(D._______) bestimmte Sendung von Hühnereiern zur Einfuhr an. In der
Zollanmeldung wurde dabei eine Rohmasse von 21'328 kg angegeben.
Die Zollstelle St. Margrethen nahm die Veranlagung antragsgemäss vor
und gab die Ware ohne Beschau frei. Mit Veranlagungsverfügung Zoll
Nr. […] vom 4. Dezember 2015 erhob sie einen Zoll von Fr. 7'464.80 und
eine Zollbegünstigungskontrollgebühr von Fr. 32.-.
A.b Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 machte die B._______ AG bei der
Zollstelle St. Margrethen geltend, bei der Zollanmeldung der erwähnten
Sendung sei irrtümlich ein Bruttogewicht von 21'328 kg statt 20'294 kg de-
klariert worden. Die B._______ AG ersuchte dabei um entsprechende Kor-
rektur und Rückerstattung der Zollabgaben.
Das erwähnte Schreiben vom 25. Januar 2016 wurde in der Folge der Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen übermittelt.
B.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen der B._______ AG mit, dass die verlangte Korrektur nur mit einer Ver-
waltungsbeschwerde erreicht werden könne und ihre Eingabe vom 25. Ja-
nuar 2016 daher als Beschwerde behandelt werde.
Nach weiterer Korrespondenz mit der B._______ AG erliess die Zollkreis-
direktion Schaffhausen (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 7. März 2016
einen kostenpflichtigen Beschwerdeentscheid, mit welchem sie die zoll-
pflichtige Rohmasse neu auf 20'668 kg festsetzte.
C.
Mit «Einsprache» (recte: Beschwerde) vom 21. April 2016 beantragt die
A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss, die am
4. Dezember 2015 angemeldete Einfuhr sei dahingehend zu veranlagen,
dass die beim Eiertransport verwendeten Kunststoffrahmen (sog. Dividers)
nicht zur zollpflichtigen Rohmasse gezählt werden.
A-2477/2016
Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 beantragt die Oberzolldirek-
tion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können ge-
mäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0];
vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Ver-
fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten
(Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. for-
melle Beschwer, Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen wer-
den als materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person
muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein
als ein gewöhnlicher Dritter (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.60 ff.).
Zollzahlungspflichtig ist unter anderem die Person, welche die Waren über
die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, auf deren
Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a
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und c ZG; vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar
2014 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen die
Importeurin der eingeführten Waren ist, ist deshalb für den seitens der Zoll-
verwaltung erhobenen Zoll zahlungspflichtig. Infolgedessen ist sie durch
den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein
unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. dazu auch Urteile des BVGer
A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1, A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011
E. 1.2.1, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3). Sie ist somit materiell
beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist formell beschwert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur
Teilnahme hatte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Be-
schwerdeführer keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder
ihm die Teilnahme von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teil-
nahme vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell be-
schwert (Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2,
A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2.2, A-5612/2007 vom 1. März
2010 E. 1.3.3; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 23).
Der vorliegend angefochtene Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion
Schaffhausen vom 7. März 2016 wurde aufgrund eines Schreibens der
streitbetroffenen Spediteurin B._______ AG vom 25. Januar 2016 gefällt
und war an diese adressiert. Demzufolge war die Beschwerdeführerin nicht
Adressatin dieses Entscheids. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt
es sich deshalb um eine sog. Drittbeschwerde pro Adressat (vgl. Urteile
des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2, A-1634/2011 vom 31.
Oktober 2011 E. 1.2.2, A-6634/2010 vom 16. September 2011 E. 1.2.2;
ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 961). Da die Beschwerdeführerin gemäss
der seitens der B._______ AG bei der Vorinstanz angefochtenen Veranla-
gungsverfügung abgabepflichtig ist (vgl. auch E. 1.2.1) und in diesem Kon-
text durch die Handlungen der B._______ AG verpflichtet wird, erscheint
es indessen gerechtfertigt, wenn sie den Beschwerdeentscheid, welcher
gegen die B._______ AG gefällt wurde, selbständig anfechten kann. An-
ders verhielte es sich nur, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf
eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hätte. Dafür lie-
gen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Eine weite Auslegung des Begriffs der
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formellen Beschwer rechtfertigt sich vorliegend, weil die Beschwerdeführe-
rin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist (vgl. Urteile
des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.2, A-1634/2011 vom 31.
Oktober 2011 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1
Bst. a VwVG sowie Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10)
veranlagt werden.
2.2 Der Zoll bemisst sich, sofern für die Verzollung keine andere Bemes-
sungsgrundlage festgelegt worden ist, nach dem Bruttogewicht (Art. 2
Abs. 1 ZTG). Der Zolltarif baut somit auf dem Prinzip der Bruttoverzollung
auf. Dieses Prinzip «verlangt die Anrechnung des Verpackungsgewichts
zum Ansatz des Inhalts» (vgl. BBl 1959 I 726 noch zum Zolltarifgesetz
vom 19. Juni 1959 [AS 1959 1343]; siehe dazu ferner Urteil des BVGer
A-2470/2011 vom 6. Februar 2012 E. 2.2). Zur Gewährleistung der Brutto-
verzollung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die
sich aus dieser Verzollungsart ergeben können, erlässt der Bundesrat Vor-
schriften (Art. 2 Abs. 2 ZTG). In Ausführung dieser Bestimmung hat der
Bundesrat am 4. November 1987 die Taraverordnung (SR 632.13) erlas-
sen.
2.3 Art. 1 der Taraverordnung enthält vorab die erforderlichen Begriffsbe-
stimmungen (vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung den Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-001 vom 31. März
2005 E. 4a):
2.3.1 Das Bruttogewicht (Rohmasse) besteht aus dem Eigengewicht (Ei-
genmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füll-
materials und der Warenträger (Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung).
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Warenträger ein «Gestell,
auf dem Waren übersichtlich und leicht zugänglich zum Verkauf ausgelegt
werden» (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in
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Seite 6
8 Bänden, Mannheim/Leipzig/München [etc.], 1993-1995, Bd. 6). Als Wa-
renträger gelten beispielsweise Spulen, Hülsen, Kettbäume, Kabeltrom-
meln und Gestelle (vgl. Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zoll-
tarif, [D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1)
oder auch Verkaufsständer, Plakatständer, Prospekthalter, Lochwände zur
Präsentation von Waren, Regale, Vitrinen und Displays. Warenträger die-
nen der übersichtlichen Präsentation von Waren. Ein «Warenträger» wird
in der französischen Version von Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung denn auch
als «supports sur lesquels la marchandise est présentée» und auf italie-
nisch mit «supporti sui quali la merce è presentata» bezeichnet (vgl. Urteil
des BVGer A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 8.2).
2.3.2 Das Nettogewicht besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse)
der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Ver-
packung. Nicht zum Nettogewicht gehört die Verpackung, die allein oder
hauptsächlich dem Schutz der Ware während des Transportes dient (Art. 1
Abs. 2 Taraverordnung).
2.3.3 Die Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6],
Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) präzisie-
ren, dass insbesondere folgende Gegenstände nicht als Umschliessungen
oder Verpackungen im Sinne der Taraverordnung gelten und damit nicht
zum Bruttogewicht gehören:
«- Zisternen und Grossbehälter aller Art mit einem Rauminhalt von min-
destens 1 m3;
- Container mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3;
- Kleinbehälter mit einem Rauminhalt von weniger als 1 m3, massive,
robuste Bauweise, in der Regel aus rostfreiem Stahl, kran- und/oder
stapelbar, auch mit Rollen, teilweise mit Anschlussarmaturen zum Be-
füllen und Entleeren, immatrikuliert d.h. in der Regel in Privatbesitz
des Versenders oder Empfängers mit entsprechender Bezeichnung;
- zur wiederholten Verwendung bestimmte Paletten und Rollpaletten
(einschliesslich deren Aufbauten wie Klappboxen, Boxpaletten mit da-
zugehörenden Schutzbrettern, Deckeln, Gittern, Seitenwänden usw.);
- Big Bags mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3;
- Antistoss-Luftkissen sowie zur Fahrzeugausrüstung gehörende
Trennwände».
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Seite 7
Diese Gegenstände gelten gemäss den Ausführungen der Zollverwaltung
als Transportmittel bzw. Transporthilfsmittel zur wiederholten Verwendung.
2.3.4 Als Tara gilt die Differenz zwischen Brutto- und Nettogewicht (Art. 1
Abs. 3 Taraverordnung).
Der Tarazuschlag ist der Gewichtszuschlag in Prozent des Nettogewichts
(Tarasatz; Art. 1 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Taraverordnung). Im An-
hang der Taraverordnung sind Tarasätze zur Berechnung des Tarazu-
schlages aufgeführt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ta-
raverordnung sowie Anhang der Taraverordnung).
2.4
2.4.1 Unter der Sachüberschrift «Bruttoveranlagung» regelt die Taraver-
ordnung in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 ZTG, dass Waren, die durch ihre
Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, nach dem
Bruttogewicht veranlagt werden (Art. 2 Abs. 1 Taraverordnung; vgl. zur Ge-
setzmässigkeit dieser Bestimmung den Entscheid der ZRK 2004-001 vom
31. März 2005 E. 4a).
Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden
Schutz gegen Transportschäden bietet, unterliegen (unter Vorbehalt der
vorliegend nicht einschlägigen, in Art. 3 Taraverordnung vorgesehenen Tat-
bestände) einem Tarazuschlag (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Taraverordnung).
Ob eine Verpackung einen genügenden Schutz gegen Transportschäden
bietet, wird nach den Anforderungen der betreffenden Transportart beurteilt
(Art. 2 Abs. 3 Taraverordnung; vgl. hierzu auch den Entscheid der
ZRK 765/91 vom 17. März 1992 E. 4).
2.4.2 Eine Ausnahme vom Prinzip der Verzollung nach dem Bruttogewicht
bildet die Nettoveranlagung (Art. 5 Taraverordnung). Auf Antrag des Wa-
renführers werden Waren bei der zuständigen Zollstelle auf Grund des Net-
togewichts mit Tarazuschlag veranlagt (Art. 5 Abs. 1 Taraverordnung).
Soweit im Anhang kein Tarasatz vorgesehen ist, gilt namentlich für Waren,
welche zur Nettoveranlagung angemeldet wurden, ein Tarazuschlag von
zehn Prozent ihres Nettogewichtes (Art. 5 Abs. 2 Taraverordnung).
3.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen behandelte die Eingabe der
B._______ AG vom 25. Januar 2016 als «Beschwerde» gegen die Veran-
lagungsverfügung vom 4. Dezember 2015. Sie trat auf die innert der ent-
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sprechenden 60-tägigen Frist (vgl. Art. 116 Abs. 3 ZG) erfolgte «Be-
schwerde» ein und erliess am 7. März 2016 einen «Beschwerdeent-
scheid».
Man könnte sich zwar im Lichte des (zur Publikation vorgesehenen) Urteils
des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 und der dort thematisierten Ab-
grenzung zwischen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren (vgl. insbe-
sondere E. 3.2.9 des Urteils) fragen, ob die Eingabe der B._______ AG
vom 25. Januar 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im
Sinne von Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 ZG hätte betrach-
tet werden müssen und gegebenenfalls mangels Einhaltung der 30-tägigen
Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG ein Nichteintreten auf dieses Gesuch geboten
gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben.
Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist in der vorliegenden Konstellation das
Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu gewichten als ihr
Interesse an einer formell korrekten Erstverfügung. Es kommt hinzu, dass
den mit der Eingabe vom 25. Januar 2016 gestellten Begehren und dem
Beschwerdebegehren – wie im Folgenden ersichtlich wird – bei materieller
Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme so-
mit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1;
siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3
[zur Publikation vorgesehen], wo es das höchste Gericht bei einer ver-
gleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, dass die Zollstelle die
Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreis-
direktion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte
durchgeführt werden müssen).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wurden die Hühnereier nach übereinstimmender
Darstellung der Verfahrensbeteiligten in Höckern aus Kunststoff (Trays)
transportiert, wobei jeweils mehrere Trays in einer Lage angeordnet und
mehrere dieser Lagen übereinandergestapelt wurden. Zuunterst sowie je-
weils nach sechs Lagen wurde je ein sog. Divider aus Kunststoff einge-
führt. Sodann wurde das ganze, […] Eier umfassende Gebinde auf EUR-
Paletten gestellt. Die Paletten waren teilweise mit einer Schrumpffolie um-
wickelt.
A-2477/2016
Seite 9
4.2 Die Zollverwaltung zählt in der Vernehmlassung bei der streitbetroffe-
nen Sendung zum zollpflichtigen Bruttogewicht
– die Eier, wobei sie diese als Eigenmasse und damit als Bestandteil des
Nettogewichtes qualifiziert,
– die Trays, die als Warenträger oder unmittelbare Verpackung zum Net-
togewicht gehören würden,
– die Divider, die zum Nettogewicht zu rechnen seien, da sie entweder
(bei Qualifikation der Trays als Warenträger) als Bestandteil der Wa-
renträger zu betrachten seien oder der unmittelbaren Verpackung der
Eier zuzuordnen seien, und
– die Schrumpffolie als Teil der Tara.
Die von der Beschwerdeführerin verwendeten, genormten EUR-Paletten
betrachtet die Zollverwaltung als vom Bruttogewicht ausgenommene und
damit nicht zollpflichtige Transportmittel zur wiederholten Verwendung.
4.3 Die Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass die
Verzollung nach dem Bruttogewicht zu erfolgen hat (vgl. aber hinten E. 6).
Auch bestreitet sie richtigerweise nicht, dass die Eier, die Trays und die
Schrumpffolie zum zollpflichtigen Bruttogewicht zählen. Hingegen macht
sie geltend, die Divider seien kein Teil des zollpflichtigen Bruttogewichtes,
da sie als Transportmittel zur wiederholten Verwendung im Sinne der Er-
läuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkun-
gen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) keine Umschliessungen
oder Verpackungen im Sinne der Taraverordnung bilden würden.
4.4 Der vorliegende Rechtsstreit beschlägt vor diesem Hintergrund die
Frage, ob die Divider als Transportmittel zur wiederholten Verwendung im
Sinne der Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6],
Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) gelten und
damit nicht zollpflichtig sind. Ausgeschlossen wäre eine Qualifikation als
solches Transportmittel insbesondere dann, wenn die Divider als Verpa-
ckung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung zu qualifizieren wären. In
letzterem Fall würden sie nach dieser Bestimmung, deren Rechtskonformi-
tät von den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird,
zum zollpflichtigen Bruttogewicht zählen.
A-2477/2016
Seite 10
5.
5.1 Für die von ihr behauptete Qualifikation der Divider als Transportmittel
zur wiederholten Verwendung im Sinne der Erläuterungen der OZD zum
Schweizerischen Zolltarif ([D.6], Vorbemerkungen, Teil III «Besondere
Bestimmungen», Ziff. 2.1) beruft sich die Beschwerdeführerin insbeson-
dere auf die in diesen Erläuterungen enthaltene Regelung betreffend Auf-
bauten zu Paletten und Rollpaletten, welche zur wiederholten Verwendung
bestimmt sind. Damit stösst sie aber ins Leere:
Insbesondere lassen sich die Divider entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin nicht mit den im entsprechenden Passus der Erläuterun-
gen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif («zur wiederholten Verwen-
dung bestimmte Paletten und Rollpaletten [einschliesslich deren Aufbau-
ten wie Klappboxen, Boxpaletten mit dazugehörenden Schutzbrettern, De-
ckeln, Gittern, Seitenwänden usw.]», vgl. E. 2.3.3) genannten Deckeln oder
Gittern gleichsetzen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht die Verwendung
von Boxpaletten in Frage steht. Es kommt hinzu, dass die Divider zwar
beim Transport – wie ausgeführt – nicht unabhängig von den Höckern ver-
wendet werden können, sie aber keinen bestimmten Höckern, geschweige
denn bestimmten Paletten zugeordnet sind und nach Darstellung der Be-
schwerdeführerin durch Kartoneinlagen ersetzt werden können.
Die Divider können auch insofern nicht im massgebenden Sinne als einer
Palette zugehörig qualifiziert werden, als deren Zahl grundsätzlich je nach
Höhe des auf der Palette aufgeschichteten Stapels variieren kann. Die Di-
vider lassen sich bei dieser Sachlage nicht als Aufbauten von Paletten be-
trachten, selbst wenn die unterste Lage der Divider direkt auf eine Palette
gelegt wird.
Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zu Recht nicht geltend, dass die
Divider in der bei den Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zoll-
tarif festgehaltenen Aufzählung der weiteren Gegenstände, die nicht als
Umschliessungen oder Verpackungen gelten und damit nicht zum Brutto-
gewicht zählen (vgl. E. 2.3.3), genannt sind bzw. unter einen der entspre-
chenden Tatbestände fallen. Aus ihrem zwar richtigen Hinweis, dass diese
Aufzählung nicht abschliessend sei, kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen sind die Divider nämlich nicht mit
den in der Aufzählung figurierenden Behältnissen vergleichbar. Denn letz-
tere Behältnisse stellen anders als die Divider ganz oder teilweise ge-
schlossene Hohlkörper zur Aufnahme von Waren dar. Zum anderen sind
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Seite 11
die Divider auch nicht mit Antistoss-Luftkissen oder zur Fahrzeugausrüs-
tung gehörenden Trennwänden vergleichbar, da sie nicht bloss der Fede-
rung, sondern direkt der Stabilisierung der unmittelbaren Verpackung die-
nen (vgl. dazu auch sogleich E. 5.2) und sie (oder an ihrer Stelle entspre-
chende Kartoneinlagen) unabhängig vom verwendeten Fahrzeug für den
Transport in dieser Verpackung unabdingbar sind.
5.2 Auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass die Divider als
vom massgebenden Bruttogewicht ausgenommene Transportmittel zu
qualifizieren sind:
Als Transportmittel eingestuft wurden in der Judikatur zwar beispielsweise
bei einer Einfuhr von Brotgetreide verwendete Silos und Container (Ent-
scheid der ZRK 2004-001 vom 31. März 2005 E. 4a) und – in einem älteren,
das frühere Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959 betreffenden Entscheid – Pa-
letten (Entscheid der ZRK vom 4. Juni 1970, ASA 49, S. 409 ff., S. 411 f.
[nach diesem Entscheid sind Europool-Paletten zollfrei zu lassen]). Die Di-
vider unterscheiden sich aber insofern in rechtserheblicher Weise von die-
sen Gegenständen, als sie über eine blosse Vereinfachung des eigentli-
chen Transports hinausgehende Funktionen aufweisen:
Aus der aktenkundigen Produktbeschreibung der Firma E._______, in wel-
cher der Plastikdivider «F._______» angepriesen wird als «designed for
the transportation of eggs in […] egg trays» und «designed for fixing plastic
trays» (Akten Vorinstanz, act. 10), ergibt sich zwar, dass die Divider – ent-
gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 2) –
unter anderem der notwendigen Stabilität der Eierstapel während des
Transportes dienen. Daneben leisten die Divider nach der insoweit unbe-
strittenen, eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin aber auch als Be-
standteil eines ganzheitlichen Systems einen Beitrag zur Vermeidung der
Seuchenverschleppung und zur Sicherstellung der Luftzirkulation während
der Ei-Lagerung. Letzteres zeigt, dass sich ihre Funktion nicht auf die
Phase des eigentlichen Transportes beschränkt. Aufgrund dieses Umstan-
des und mit Blick auf die Tatsache, dass die Divider aufgrund ihrer Stabili-
sierungsfunktion auch dem Schutz der Waren dienen, sind die Divider als
zum Bruttogewicht zu rechnende Verpackung und nicht als Transportmittel
im erwähnten Sinn zu qualifizieren (demgegenüber fällt eine Qualifikation
der Divider als Warenträger entgegen der Auffassung der Vorinstanz schon
deshalb ausser Betracht, weil sie nicht der übersichtlichen Präsentation der
Eier dienen [vgl. E. 2.3.1]).
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5.3 In einem anderen Verfahren hat die Zollverwaltung erklärt, dass sich
die in den Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif ([D.6],
Vorbemerkungen, Teil III «Besondere Bestimmungen», Ziff. 2.1) festgehal-
tene Umschreibung der nicht zum Bruttogewicht zählenden Transportmittel
oder Transporthilfsmittel auf das Zollabkommen vom 2. Dezember
1972 über Behälter (SR 0.631.250.112; nachfolgend: Zollabkommen über
Behälter) stütze (vgl. Urteil des BVGer A-2470/2011 vom 6. Februar 2012
E. 2.3.2).
Es kann hier offen bleiben, ob dieses Abkommen mit den darin enthaltenen
Begriffsumschreibungen und die ähnlichen Begriffsdefinitionen in der An-
lage B.3 («Anlage über Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster
und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren») des
in Istanbul abgeschlossenen Übereinkommens über die vorüberge-
hende Verwendung vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August
1995 in Kraft getreten ist (SR 0.631.24; im Folgenden: «Istanbul Überein-
kommen»), für die vorliegend interessierende Abgrenzung zwischen Ver-
packung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung und nicht zum zoll-
pflichtigen Bruttogewicht zu zählenden Transportmitteln relevant sind.
Denn die Divider sind – wie im Folgenden ersichtlich wird – weder Trans-
portgefässe bzw. Transportausrüstungen noch Bestandteile von Transport-
gefässe bzw. Transportausrüstungen im Sinne dieser Abkommensvor-
schriften:
Das Zollabkommen über Behälter, das bezweckt, den internationalen Be-
hälterverkehr zu fördern und zu erleichtern (vgl. die Präambel des Abkom-
mens), definiert in Art. 1 Bst. c den Begriff des «Behälters» als
«ein Transportgefäss (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ande-
res ähnliches Gefäss), das
i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise ge-
schlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig
ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen
oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere
bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
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vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.»
In der gleichen Bestimmung wird ferner insbesondere festgehalten, dass
der Begriff «Behälter» «das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je
nach seiner Art ein[schliesst], sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Be-
hälter zusammen befördert werden». Gemäss Anlage 6 Ziff. 0.1c) des Ab-
kommens fallen unter «Zubehör und Ausrüstung des Behälters», selbst
wenn sie abnehmbar sind, namentlich «Trennwände, Paletten, Regale,
Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung».
Eine (soweit hier interessierend) mit Art. 1 Bst. c des Zollabkommens über
Behälter grundsätzlich übereinstimmende Umschreibung des Begriffes des
«Behälters» findet sich in Art. 1 Bst. c der Anlage B.3 des Istanbul Über-
einkommens. Abweichend vom Zollabkommen über Behälter sieht letztere
Vorschrift indes vor, dass der Begriff des «Behälters» namentlich Paletten
nicht umfasse. Art. 1 Bst. d der Anlage B.3 des Istanbul Übereinkommens
bezeichnet dabei als Palette «eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine
gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um
als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gesta-
pelt zu werden», und führt dazu Folgendes aus:
«Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander ver-
bundenen Böden oder aus einem auf Füssen ruhenden Boden; ihre Gesamt-
höhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit
Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem
Aufsetzrahmen versehen sein.»
Die vorliegend in Frage stehenden Divider weisen keinen Rauminhalt von
mindestens einem Kubikmeter auf. Schon deshalb können sie nicht als
«Behälter» bzw. «Transportgefässe» im Sinne der genannten Abkom-
mensbestimmungen qualifiziert werden. Da das Gleiche auch für die Trays
gilt, lassen sich die Divider auch nicht als Bestandteil eines «Behälters»
bzw. «Transportgefässes» im abkommensrechtlichen Sinne qualifizieren.
Sodann spricht die erwähnte abkommensrechtliche Definition der Palette
nicht dafür, die Divider als Transportmittel bildende Paletten zu qualifizie-
ren, da sie unbestrittenermassen nicht geeignet sind, die Eier ohne die von
der Beschwerdeführerin verwendeten genormten EUR-Paletten zu Verla-
deeinheiten zusammenzufassen.
5.4 Nichts an der Würdigung der Divider als Bestandteil der Verpackung zu
ändern vermag der Umstand, dass sie nach Darstellung der Beschwerde-
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führerin durch (allerdings der Qualität der Eier nicht zuträgliche) Kartonzwi-
schenlagen ersetzt werden könnten. Wie in der Vernehmlassung zutreffend
ausgeführt wird, ist die Wahl des Verpackungsmaterials Sache des Zollbe-
teiligten und ohne Einfluss auf die Zuordnung dieses Materials zu den in
der Taraverordnung definierten Gewichten.
6.
Es ergibt sich somit, dass die Divider zur Verpackung gehören und die Zoll-
verwaltung sie damit richtigerweise zum zollpflichtigen Bruttogewicht zählt.
Angesichts der hiervor vorgenommenen Zuordnung der Divider zum zoll-
pflichtigen Gewicht kann hier dahingestellt bleiben, ob für die Beschwerde-
führerin überhaupt eine günstigere Zollbelastung resultieren würde, wenn
die Divider als vom zollpflichtigen Bruttogewicht ausgenommene Trans-
portmittel zu qualifizieren wären (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 6 f.).
An der vorstehenden Würdigung nichts zu ändern vermag im Übrigen das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Divider würden nicht mit den Eiern
in Kontakt kommen und deshalb keine unmittelbare Umschliessung bilden:
Zwar scheint die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend machen
zu wollen, dass die Divider keine unmittelbare Verpackung im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung seien und damit nicht zum Nettogewicht zäh-
len würden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2470/2011 vom 6. Februar
2012 E. 3.3.1, wonach unter den in Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung verwen-
deten Begriff der unmittelbaren Verpackung diejenige Verpackung fällt,
«die direkt an das Produkt anschliesst»). Indessen gilt zu beachten, dass
mit Ausnahme der erwähnten Transportmittel dann, wenn die Bruttoverzol-
lung zur Anwendung gelangt, prinzipiell sämtliche Verpackungen zum zoll-
pflichtigen Gewicht zählen, und zwar unabhängig davon, ob sie als unmit-
telbare Verpackung zum Nettogewicht gehören oder zur Tara zu rechnen
sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung). Weil vorliegend (aufgrund des
Transports der Eier mit einer genügenden Schutz gegen Transportschäden
gewährleistenden Verpackung und des Fehlens eines Antrages auf Verzol-
lung aufgrund des Nettogewichtes mit Tarazuschlag) kein Raum für eine
Abweichung vom Prinzip der Bruttoverzollung besteht (vgl. E. 2.4), muss
hier nicht geklärt werden, ob die Divider als unmittelbare Verpackung im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung und damit als Teil des Nettoge-
wichts zu qualifizieren sind (dies gilt auch für die Frage, ob die Divider al-
lenfalls deshalb nicht zum Nettogewicht zählen, weil sie eine im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Taraverordnung allein oder hauptsächlich dem Schutz
der Ware während des Transportes dienende Verpackung bilden [zumin-
dest prima vista scheinen die Divider weder ausschliesslich noch zur
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Hauptsache dem Schutz der Eier während des Transportes zu dienen, da
sie nicht nur während des Transportes, sondern auch während der Lage-
rung der Eier zum einen die Stabilität der Stapel gewährleisten und zum
anderen – wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht – zur Vermei-
dung der Seuchenverschleppung sowie zur Sicherstellung der Luftzirkula-
tion beitragen]).
Eine Nettoveranlagung unter Zuordnung der Divider zur Tara würde ohne-
hin gar nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen: Gegebenenfalls
würde das Nettogewicht (Gewicht der Eier und der Trays) 20'294 kg betra-
gen und wäre zu diesem Gewicht zur Bestimmung des zollpflichtigen Ge-
wichts ein Tarazuschlag hinzuzuaddieren, weil kein Tatbestand der Befrei-
ung vom Tarazuschlag gegeben wäre (vgl. dazu die Befreiungstatbestände
in Art. 3 Taraverordnung; zu den Gewichtsangaben zum konkreten Fall vgl.
die Ausführungen in der Vernehmlassung, S. 3). Der Tarazuschlag würde
sich aufgrund der Veranlagung nach der Tarifnummer 0407.2110 auf zehn
Prozent des Nettogewichtes belaufen, da diese Tarifnummmer im Anhang
der Taraverordnung nicht aufgeführt ist (vgl. vorn E. 2.4.2; anders dage-
gen Vernehmlassung, S. 5, wonach der Tarazuschlag vorliegend fünf Pro-
zent beträgt). Der Tarazuschlag betrüge somit gegebenenfalls 2'029.4 kg,
so dass sich ein zollpflichtiges Gewicht von 22'323.4 kg (20'294 kg +
2'029.4 kg) ergäbe. Dieses Gewicht läge deutlich über dem von der Zoll-
verwaltung als zollpflichtig angenommenen Gewicht von 21'308 kg.
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 400.- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend
durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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