B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2479/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Paul-Lukas Good, Rechtsanwalt,
Dufourstrasse 42, Postfach, 8008 Zürich
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrsbetriebe Glattal VBG,
Sägereistrasse 24, 8152 Glattbrugg,
vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt,
Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Dr. iur. Kaspar Plüss, Vizepräsident, Verwaltungsge-
richt Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung (Zwischenverfügung).
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Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die Glattalbahn schlos-
sen die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (nachfolgend: VBG) und die
Schweizerische Eidgenossenschaft am 20. August bzw. am 5. November
2003 zur Erledigung der Einsprache der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einen enteignungsrechtlichen Vergleich: Auf dem der Eidgenos-
senschaft gehörenden Grundstück Kat.-Nr. (…) wurden zugunsten der
VBG Dienstbarkeiten für die Schüttung eines Eisenbahndammes im Be-
reich (…), für den Bau und den Betrieb der Eisenbahnanlage, für den Bau
von zwei Wartehallen sowie für den Bau einer Bike + Ride Anlage be-
gründet. Zugunsten des Kantons Zürich wurde zudem ein Fuss- und
Fahrradwegrecht vereinbart. Das Projekt der Glattalbahn sollte vom
Grundstück Kat.-Nr. (…) eine Fläche von 4'075 m2 in Anspruch nehmen.
B.
Am 5. Dezember 2006 erwarb die A._______ AG (…) das Grundstück
Kat.-Nr. (…) von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Eigentum,
wobei ihr der abgeschlossene Vergleich von August bzw. November 2003
überbunden wurde. Am 20. Juni 2007 bezahlten die VBG der
A._______ AG Fr. 1'426'250.– zuzüglich Zins für die vereinbarten
Rechtseinräumungen.
C.
Aufgrund der Entwicklung der Projekte der Glattalbahn durch die VBG
und der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. (…) durch die
A._______ AG kamen beide Parteien überein, von der ursprünglich vor-
gesehenen Dammschüttung im Bereich (…) abzusehen und das Grund-
stück Kat.-Nr. (…) mit einem Brückenbauwerk (sog. Viadukt […]) zu que-
ren. Da die Eisenbahnbrücke eine geringere Dienstbarkeitsfläche in An-
spruch nimmt (2'097.4 m2) als die ursprünglich geplante Dammschüttung,
verpflichtete sich die A._______ AG, der VBG für die Reduktion der
Dienstbarkeitsfläche eine Ausgleichszahlung von Fr. 692'160.– zu leisten.
Die A._______ AG verpflichtete sich zudem, an die Baukosten des Brü-
ckenbauwerks einen Betrag von Fr. 800'000.– zu bezahlen. Zur rechtli-
chen Sicherung des neuen Eisenbahnviadukts, zur Revision der bereits
begründeten Dienstbarkeiten und zur Sicherung des Kostenbeitrages
schlossen die VBG und die A._______ AG am 20. Januar 2011 einen öf-
fentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag mit Errichtung von zwei
Grundpfandrechten. Die entsprechende eisenbahnrechtliche Projektände-
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rung war vom Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) bereits mit Ver-
fügung vom 16. April 2009 genehmigt worden.
D.
Nachdem die A._______ AG die Ausgleichszahlung von Fr. 692'160.–
nicht bezahlt hatte, leitete die VBG am 25. Januar 2012 die Betreibung
gegen sie ein.
E.
Am 18. Juni 2012 focht die A._______ AG den im Januar 2011 abge-
schlossenen Dienstbarkeitsvertrag sowie ein Abnahmeprotokoll vom
2. März 2011 wegen Vorliegen eines Grundlagenirrtums im Sinne von
Art. 31 OR an und machte gegenüber der VBG gestützt auf den enteig-
nungsrechtlichen Vergleich aus dem Jahr 2003 Forderungen in der Höhe
von Fr. 2'418'454.65 geltend.
F.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 überwies die VBG die Entschädi-
gungsforderungen der A._______ AG als enteignungsrechtliche Nachfor-
derungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) dem BAV, das die An-
gelegenheit seinerseits am 9. August 2012 der Eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) zur Behandlung wei-
terleitete.
G.
Von der ESchK 10 zur Mitteilung aufgefordert, ob sie die im Überwei-
sungsschreiben des BAV erwähnten Forderungen gegenüber der VBG
bei ihr anmelden wolle, stellte die A._______ AG am 11. Januar 2013 u.a.
den Antrag, es sei festzustellen, dass es sich bei den im Überweisungs-
schreiben des BAV aufgeführten Forderungen der A._______ AG gegen
die VBG nicht um Nachforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b
EntG handle. Zur Begründung führte sie aus, die VBG habe ihre Forde-
rungsansprüche ohne jegliche Ankündigung und Rücksprache mit ihr
beim BAV anhängig gemacht, obwohl diese nichts mit dem Enteignungs-
verfahren zu tun hätten.
H.
Am 14. Oktober 2013 stellte die A._______ AG im Verfahren vor der
ESchK 10 den Antrag, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zu-
ständigkeit zu beschränken und es sei auf das Verfahren in Feststellung,
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dass die Schätzungskommission sachlich nicht zuständig sei, nicht einzu-
treten. Nicht sie habe den fraglichen Sachverhalt der Schätzungskom-
mission unterbreitet, sondern die VBG. Sie selbst habe sich von Anfang
an auf den Standpunkt gestellt, dass ihre Forderungen nicht als enteig-
nungsrechtliche Nachforderungen zu qualifizieren seien. Vielmehr basier-
ten ihre Forderungen auf dem enteignungsrechtlichen Vergleich aus dem
Jahr 2003. Dieser sei als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren,
weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung
ihrer Forderungen zuständig sei.
I.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2013 wurde der VBG in
der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. (…) provisorische
Rechtsöffnung erteilt für Fr. 692'160.– nebst Zinsen zu 5% seit 10. Mai
2011, für Fr. 5'167.50 Vertragszins nebst Zinsen zu 5% seit 25. Januar
2012, für das Pfandrecht lastend auf Grundbuch (…) Kataster Nr. (…)
sowie für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung des
Verfahrens vor dem Bezirksgericht. Eine von der A._______ AG dagegen
eingereichte Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 7. Novem-
ber 2013 ab.
J.
Am 9. Dezember 2013 reichte die A._______ AG beim Handelsgericht
des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage ein und beantragte, es sei
festzustellen, dass die Forderungen von Fr. 692'160.– nebst Zins zu 5%
seit 10. Mai 2011 und für Fr. 5'167.50 nebst Zins zu 5% seit 25. Januar
2012, für welche das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 16. April 2013
provisorische Rechtsöffnung erteilt habe, nicht bestehen. Zusätzlich ver-
langte sie, das Verfahren sei zu sistieren, bis die ESchK 10 rechtskräftig
über ihre sachliche Zuständigkeit entschieden habe. Zur Begründung
führte die A._______ AG aus, sie bringe mit den bestrittenen Forderun-
gen der VBG Gegenforderungen in der Höhe von mindestens
Fr. 2'418'454.65 zur Verrechnung, weshalb jene vollständig getilgt seien.
Da ihre Gegenforderungen bereits bei der ESchK 10 anhängig gemacht
worden seien, sei das Verfahren vor dem Handelsgericht zu sistieren, bis
ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die sachliche Zuständigkeit in je-
nem Verfahren vorliege.
K.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wies das Handelsgericht des Kan-
tons Zürich den Sistierungsantrag der A._______ AG ab.
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Seite 5
L.
Nachdem sich die ESchK 10 in Bezug auf die Zuständigkeit für die beiden
Verfahren, die vor Handelsgericht bzw. der Schätzungskommission hän-
gig sind, vergeblich um einen Meinungsaustausch mit dem Handelsge-
richt des Kantons Zürich bemüht hatte, sistierte sie das bei ihr hängige
Verfahren mit Verfügung vom 4. April 2014, bis feststeht, ob und – falls ja
– wie das Handelsgericht die Klagebegehren der A._______ AG beurteilt.
M.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der ESchK 10 (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 4. April 2014 sei aufzuheben und das Verfahren unver-
züglich fortzuführen.
N.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 16. Mai 2014 auf das Einrei-
chen einer Vernehmlassung.
O.
Die VBG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 25. Juni 2014 ei-
ne Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden könne.
P.
Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli
2014 Schlussbemerkungen zukommen, in denen sie vollumfänglich an ih-
ren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2014 festhält.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Schätzungskom-
mission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bun-
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Seite 6
desverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-
gerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes be-
stimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 er-
gänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfü-
gungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine
Beschwerde gegen eine solche Verfügung ist allerdings nicht in jedem
Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfü-
gungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1
VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde
nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a)
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei-
führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die
Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrie-
ben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstün-
de, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid
nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362
E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April
2014 E. 1.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 910). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich
auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.). Er muss nicht gerade-
zu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 1.1; KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich
entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein aus-
geschlossen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; MARTIN KAYSER, in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 N. 10).
Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt
die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4
m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die von
der Vorinstanz verfügte Verfahrenssistierung verteure und verlängere das
Verfahren ohne Not. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beweisgegen-
stand während der Dauer der Sistierung unwiderruflich verändere. So-
dann sei es ihr nicht zuzumuten, dass die Beurteilung ihrer Forderung in
der Höhe von Fr. 2'418'454.65 über Jahre ausbleibe. Durch das Zuwarten
vergrössere sich ihr Schaden, da sie das ihr zustehende Geld nicht an-
derweitig investieren könne. Ob insofern von einem (tatsächlichen) Nach-
teil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG, der – für die Dauer des Ver-
fahrens – auch nicht mit einem günstigen Endentscheid behoben werden
könnte, gesprochen und ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse der
Beschwerdeführerin bejaht werden kann, kann an dieser Stelle offen ge-
lassen werden, da die Beschwerde, wie sogleich zu sehen ist, ohnehin
abzuweisen ist.
1.4 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die
Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig-
ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger,
Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde
berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission
zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset-
zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den an-
gefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 m.H.).
Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist somit – vorbehältlich der vorstehenden Erwägung zum Er-
fordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.3) – einzutre-
ten.
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Seite 8
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei ausge-
schlossen, dass sich das Handelsgericht des Kantons Zürich für die bei
der Vorinstanz hängigen Forderungen als zuständig erkläre. Diese Forde-
rungen stammten aus einem enteignungsrechtlichen Vergleich und seien
folglich öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb ein Zivilgericht nicht zustän-
dig sei, über ihren Bestand zu urteilen. Das Verfahren vor dem Handels-
gericht des Kantons Zürich habe somit keine präjudizielle Bedeutung für
das Verfahren vor der Vorinstanz, weshalb ein genügender Grund für eine
Sistierung dieses Verfahrens fehle.
3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 4. April 2014 aus, dass
dem bei ihr hängigen Enteignungsverfahren der gleiche Sachverhalt und
die gleichen Rechtsfragen wie dem vor Handelsgericht hängigen Aber-
kennungsklageverfahren zugrunde liegen würden, weshalb die Gefahr
widersprüchlicher Entscheide bestünde, wenn sowohl das Handelsgericht
als auch sie ihre Zuständigkeit bejahten und die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Forderungen bzw. Gegenforderungen unter-
schiedlich beurteilt würden. Das Interesse an der Verhinderung wider-
sprüchlicher Entscheide sei höher zu gewichten als jenes der Parteien an
einem raschen – aber möglicherweise mit Kompetenzkonflikten verbun-
denen – Entscheid der Vorinstanz.
3.3 Die Vorinstanz kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen
ein bei ihr eingeleitetes Verfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem be-
stimmten Termin oder Ereignis sistieren. Der Aufschub der Behandlung
einer Eingabe muss durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, an-
dernfalls von einer mit dem Beschleunigungsverbot von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszu-
gehen wäre (BGE 134 IV 43 E. 2.3; BVGE 2009/42 E. 2.2). Eine Verfah-
renssistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten –
namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen
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ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozess-
ökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Ver-
fahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfah-
rens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige
Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Ein anderer Sistierungsgrund
kann darin gesehen werden, dass Verhandlungen betreffend eine allfälli-
ge einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten aufgenommen wur-
den. Eine Sistierung ist auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen
Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.14 ff.). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert
werden soll, kommt der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. Novem-
ber 2013 E. 4 m.H.).
3.4 Die Beschwerdeführerin hat am 9. Dezember 2013 beim Handelsge-
richt des Kantons Zürich eine Aberkennungsklage eingereicht und darin
geltend gemacht, die von ihr bestrittenen Forderungen der Beschwerde-
gegnerin aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Januar 2011 in der Hö-
he von Fr. 692'160.– und Fr. 5'167.50 seien als getilgt zu erachten auf-
grund von Gegenforderungen der Beschwerdeführerin gegen die Be-
schwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'418'454.65 aus zusätzlicher Mie-
te für den beanspruchten Installationsplatz (Fr. 1'434'000.–), unbefugter
Materialentnahme (Fr. 525'654.95), Ersatzanspruch für erstellte Wegbau-
ten (Fr. 133'000.–) sowie Ersatz von Planungskosten (Fr. 325'799.70).
Dieselben Gegenforderungen der Beschwerdeführerin wurden von der
Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz als enteignungsrechtliche Nach-
forderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. b EntG anhängig gemacht.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. April 2014 zurecht festhält,
liegen somit dem bei ihr hängigen Enteignungsverfahren sowie dem
Aberkennungsklageverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zü-
rich zumindest teilweise der gleiche Sachverhalt und teilweise identische
Rechtsfragen zugrunde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat den
in diesem Verfahren gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin
mit Beschluss vom 20. Februar 2014 abgewiesen, weil die Beurteilung
der von der Beschwerdeführerin mit Aberkennungsklage eingebrachten
Forderung nicht vom Ausgang des Schätzungsverfahrens abhänge. Ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es deshalb nicht ausge-
schlossen, dass sich das Handelsgericht für die Beurteilung der Aberken-
nungsklage als zuständig erachten wird, womit effektiv die Gefahr wider-
sprüchlicher Entscheide bestünde, wenn sowohl das Handelsgericht des
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Seite 10
Kantons Zürich als auch die Vorinstanz ihre Zuständigkeit bejahten und
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen bzw.
Gegenforderungen unterschiedlich beurteilen würden. Nachdem die Be-
schwerdeführerin in ihrer Aberkennungsklage sowie in ihren Stellung-
nahmen an die Vorinstanz vorbringt, ihre Forderungen seien nicht als
enteignungsrechtliche Nachforderungen zu qualifizieren, weshalb zu ihrer
Beurteilung nicht einmal die Vorinstanz, sondern das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich sachlich zuständig sei, und in ihrer Klageschrift auch
eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage nicht ausschliesst, ist das Inte-
resse an der Verhinderung widersprüchlicher Entscheide höher zu ge-
wichten als ihr Interesse an einem raschen Entscheid der Vorinstanz. Mit
ihrem Entscheid, das bei ihr anhängig gemachte Enteignungsverfahren
zu sistieren, bis feststeht, ob und – falls ja – wie das Handelsgericht die
Klagebegehren der Beschwerdeführerin im Verfahren HG(…) beurteilt,
hat die Vorinstanz den ihr bei einer Sistierung zustehenden erheblichen
Beurteilungsspielraum deshalb sachgerecht und pflichtgemäss ausgeübt,
weshalb sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet
erweist.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Ent-
eigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum
grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt
werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht (Art. 116
Abs. 1 EntG).
Aufgrund des zumindest teilweise widersprüchlichen Verhaltens der Be-
schwerdeführerin rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 1'000.–
festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem
eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Ihr Antrag auf Zu-
sprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.– wer-
den der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr von der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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