B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2483/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ GmbH, …,
vertreten durch Dr. iur. Markus Weidmann, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Vergütungszins).
A-2483/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH (nachfolgend: Bank) tätigt unter anderem Aktien-
leihe- und Aktienverleihegeschäfte. Sie verfügt über ein Depot und Konto
bei der B._______ AG (nachfolgend: Depotstelle).
B.
Am 12. März 2009 lieh die Bank von verschiedenen Fonds insgesamt
175'000 Aktien der A._______ AG (nachfolgend: Aktien), welche sie glei-
chentags an eine andere Gesellschaft weiterverlieh. Aufgrund eines Feh-
lers (dazu Bst. D) wurden diese Aktien ebenfalls am 12. März 2009 den
Fonds zurückgegeben. Das führte dazu, dass die Bank Aktien zurückgab,
die sie gar nicht mehr besass und daher die Depotstelle in ihrem Informa-
tiksystem festhielt, die Bank sei bezüglich dieser Positionen «short». Die-
se Situation bestand über den Dividendenstichtag, den 6. April 2009, hin-
aus.
C.
Die erwähnte andere Gesellschaft überwies auf das Konto der Bank bei
der Depotstelle Dividendenersatzzahlungen (sog. manufactured divi-
dends) und die Bank liess diese durch die Depotstelle an die Fonds wei-
terleiten. Die Depotstelle ging davon aus, dass aufgrund der Short-
Position die seit längerem geltende Praxis der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) zur Anwendung gelange, wonach bei Short-Positionen
auf Dividendenersatzzahlungen – analog zur Verrechnungssteuer – eben-
falls ein Abzug von 35 Prozent vorzunehmen und der ESTV abzuliefern
sei (sog. Ersatzabgabe); diese Praxis wird im Kreisschreiben Nr. 21 der
ESTV vom 1. April 2008 «Belege für die Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer bei Ertragsgutschriften ausländischer Banken» (Nr. 1-021-V-
2008; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 21) ausgeführt. Am 7. Mai 2009
rechnete die Depotstelle deshalb gegenüber der ESTV auf den Aktien
«manufactured dividends» über Fr. 1'925'000.-- brutto ab, woraus sich ei-
ne Ersatzabgabe von Fr. 673'750.-- (entsprechend 35 % Verrechnungs-
steuer von Fr. 1'925'000.--) ergab, welche dem Konto der Bank belastet
wurde. Als Steuerpflichtige gab die Depotstelle die Bank an. Fälligkeitsda-
tum des Dividendenertrages war der 7. April 2009.
D.
Am 10. Juni 2009 teilte die Bank der ESTV sinngemäss mit, die Steuer-
forderung beruhe auf einem Erfassungsfehler. Sie führte aus, sie habe
per Dividendenstichtag 6. April 2009 die Aktien betreffend offene Aktien-
A-2483/2013
Seite 3
leihe- und Aktienverleihegeschäfte in jeweils gleicher Stückzahl gehabt.
Der Lagerstellenbestand bei der Depotstelle habe sich auf Null belaufen.
Am Handelstag 14. April 2009 mit Valutatag 16. April 2009 sei die Rück-
gabe der entliehenen Aktien an verschiedene Kontrahenten vereinbart
worden. Bei der Einstellung der Geschäftsdetails in das Abwicklungssys-
tem der Depotstelle sei jedoch ein Fehler begangen worden. Statt des
Handelstags 14. April 2009 sei versehentlich der 12. März 2009 [d.h. der
Tag der Leihe bzw. Weiterleihe der Aktien] instruiert und vom Kontrahen-
ten bestätigt worden. Somit sei irrtümlich bezüglich der Aktien ein Leer-
verkauf über den Dividendenstichtag erfasst worden. Darin habe die De-
potbank einen Leerverkauf erkannt und ihr (der Bank) am 7. Mai 2009
Verrechnungssteuern [in Form einer Ersatzabgabe] in Höhe von
Fr. 673'750.-- belastet, die an die ESTV bezahlt worden seien. Die Bank
bat die ESTV, die Depotstelle zu beauftragen, die Korrektur der Verrech-
nungssteuer vorzunehmen und ihrem Konto wieder gutzuschreiben.
E.
Nach diversen Schriftenwechseln, bei denen die ESTV von der Bank im-
mer wieder neue Unterlagen eingefordert hatte, erliess Erstere am
6. Februar 2012 aufgrund nach ihrer Ansicht fehlender Legitimation der
Bank einen Nichteintretensentscheid, den die Bank beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht. Am 25. Juni 2012 kam die ESTV jedoch wiederer-
wägungsweise auf ihren Nichteintretensentscheid zurück und gab dem
Ersuchen der Bank um Rückgabe der Ersatzabgabe von Fr. 673'750.--
statt. Dabei stützte sie sich darauf, dass die Fonds die ihnen gestützt auf
die irrtümlichen Lieferinstruktionen zugeflossenen Beträge der Bank zu-
rückgegeben und dadurch den von der Ersatzabgabe belasteten Vorgang
quasi ungeschehen gemacht und damit der Ersatzabgabe die Erhe-
bungsgrundlage entzogen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb
das entsprechende Verfahren A-1336/2012 mit Entscheid vom 31. August
2012 ab.
F.
Nachdem die ESTV den genannten Betrag zurückerstattet hatte, wandte
sich die Bank mit Schreiben vom 25. September 2012 an Erstere und ver-
langte zusätzlich die Überweisung eines «Rückerstattungszinses» von
5 %. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Verzinsung von
zu Unrecht oder zu viel abgelieferter Verrechnungssteuer gemäss kon-
stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt sei. Die ESTV
wies diesen Antrag mit Entscheid vom 29. November 2012 ab.
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Seite 4
G.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache der Bank vom
21. Dezember 2012 wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom
28. März 2013 ab.
H.
Hiergegen erhob die Bank (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Mai
2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Auf-
hebung des zuvor genannten Einspracheentscheids und die Verpflichtung
der ESTV, ihr (der Beschwerdeführerin) einen Vergütungszins von
Fr. 105'816.70 zu bezahlen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragt die ESTV die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 8. August 2013 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Original der
Replik reichte sie am 12. August 2013 nach.
Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie ent-
scheidwesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Ein-
spracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Als Adressatin des Einsprache-
entscheids vom 28. März 2013 ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
A-2483/2013
Seite 5
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfü-
gung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu-
folge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der es überzeugt ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 144, 154, 1133 f.
und 1136; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE
2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54; KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 154).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über
die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]).
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapi-
talvermögens sind u.a. die Gewinnanteile und Erträge der von einem In-
länder ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Steuerpflichtig
ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung.
Diese ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung
ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu
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Seite 6
kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14
Abs. 1 VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten an sich
nicht zwecks definitiver Belastung erhoben, sondern ist in erster Linie als
steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons- und
Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag
durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichti-
gen einzudämmen (sog. Sicherungszweck; vgl. Botschaft des Bundesra-
tes vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesge-
setz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955). Demgegenüber
hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland
steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens geschützt ist, und für
den inländischen Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen diesem
die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Rücker-
stattung aberkannt wird. In beiden Fällen verfällt die Verrechnungssteuer
definitiv mit deren Erhebung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 3.2, A-5786/2012 vom 7. August
2013 E. 2.2, A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 2.2, A-4794/2012 vom
13. März 2013 E. 2.2, MAJA BAUER-BALMELLI/ MARKUS REICH, in: Zweifel/
Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, Vorbemerkungen Rz. 71).
2.2.1 Ein besonderes Verfahren sieht das Kreisschreiben Nr. 21 u.a. für
Short-Verkäufe, d.h. für Verkäufe von Titeln vor, über die der Verkäufer im
Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht verfügt und die er sich bis zum Abwick-
lungsdatum erst noch beschaffen muss. Die Dividenden für diese Titel
stehen dem Noch-Eigentümer und späteren Drittverkäufer zu und werden
diesem von der ausschüttenden Gesellschaft auch ausbezahlt, unter Ab-
führung der Verrechnungssteuer von 35 % an die ESTV. Da jedoch die
mit den Titeln verbundenen Rechte und Pflichten – insbesondere das
Recht auf Dividende – übungsgemäss mit dem Vertragsabschluss auf
den Käufer übergehen, hat dieser – trotz Short-Verkauf – ebenfalls An-
spruch auf die Dividende. Weil eine Dividende nur von der diese aus-
schüttenden Gesellschaft selber ausgerichtet werden kann, spricht man
bei der Zahlung des (Short)verkäufers an den Käufer von «manufactured
dividends», von einer Ersatzzahlung. Auch diesem Käufer wird für diese
Zahlung bescheinigt, dass sie mit der Verrechnungssteuer belastet ist.
Um zu vermeiden, dass es zu einer doppelten Rückerstattung der nur
einmal entrichteten Verrechnungssteuer durch beide «Käufer» kommt
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Seite 7
(beide verfügen über eine Bescheinigung, dass ihre «Dividende» mit der
Verrechnungssteuer belastet ist), obwohl diese nur ein Mal entrichtet
wurde, sieht das genannte Kreisschreiben vor, dass auch auf den Ersatz-
zahlungen eine Ersatzabgabe in der Höhe von 35 % der Ersatzzahlung
an die ESTV abzuführen ist (Kreisschreiben Nr. 21, insb. Ziff. 3). Auf die-
se Praxis muss hier nicht weiter eingegangen werden, da die Rückleis-
tung der ESTV vorliegend als bereicherungsrechtliche Zahlung qualifiziert
wird (E. 3.2.1).
2.3
2.3.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund
erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in
Art. 62 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
ausgesprochen ist, gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts, selbst
wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt
ist (vgl. BGE 135 II 274 E. 3.1, BGE 124 II 570 E. 4b, BGE 88 I 213, vgl.
auch BGE 133 V 205 E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 187 und 760; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif,
Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 1.5.3, S. 169; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 16 Rz. 9). Dies gilt in gleicher Weise für ungerechtfertigte Leis-
tungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 187; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHI-
NOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel
1986, Nr. 32 I, S. 191). Nach der neueren Lehre handelt es sich beim
Beizug privatrechtlicher Regeln nicht um eine analoge Anwendung von
Privatrecht, sondern um ungeschriebenes öffentliches Recht (vgl. bereits
BGE 78 I 86 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 185 und 187;
diesbezüglich unklar BGE 124 II 570 E. 4b; differenziert: MARIANNE RYTER
SAUVANT, Allgemeine Rechtsgrundsätze – Analogien zum Privatrecht,
Bern 2005, S. 22 ff., 71 ff.).
2.3.2 Ursachen der ungerechtfertigten Bereicherung können Zuwendun-
gen ohne jeden gültigen Grund, aus einem nicht verwirklichten Grund,
aus einem nachträglich weggefallenen Grund, das Verhalten des Berei-
cherten selber, das Verhalten eines Dritten oder ein Naturereignis sein
(dazu statt vieler: PETER GAUCH/WALTER SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schwei-
zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 1479 – 1494).
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Seite 8
2.3.3 Im privatrechtlichen Bereicherungsrecht sind grundsätzlich nicht nur
das – grundlos erworbene – Kapital, sondern auch die Zinsen zurückzu-
erstatten, welche der Bereicherte effektiv gezogen hat («Bereicherungs-
zinsen»; BGE 130 V 414 E. 5.2, BGE 116 II 689 E. 3.b.bb, BGE 84 II 179
E. 4 [«den Zins, den der Beklagte in der Zwischenzeit erfahrungsgemäss
ziehen konnte und natürlich auch gezogen hat»], Urteil des Bundesge-
richts 4A_59/2009 vom 7. September 2009 E. 5.3.3.2; BENOÎT CHAPPUIS
in: Thévenoz/Werro [èds.] , Commantaire romand, Code des obligations I,
2. Aufl., Basel 2012, Art. 64 OR Rz. 7; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O.,
Rz. 1525; MAX KELLER/PETER C. SCHAUFELBERGER, Das Schweizerische
Schuldrecht, Bd. III, 3. Aufl., Basel 1990, S. 75; ANDREAS VON TUHR/HANS
PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I,
Zürich 1979, § 53 I, S. 501). Nach HERMAN SCHULIN sind zum Bestandteil
der Bereicherung diejenigen Zinsen zu rechnen, die der Bereicherte tat-
sächlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung gezogen hat (HER-
MAN SCHULIN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel
2011, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweis auf BGE 84 II 179 E. 4).
2.3.4 Grundsätzlich könnte im öffentlichen Bereicherungsrecht der zu-
rückzuerstattende Betrag nach Literatur und Praxis auch ohne ausdrück-
liche Vorschrift vom Rückerstattungspflichtigen verzinst werden (BGE 95 I
258 E. 3); nach der Lehre wäre es widersprüchlich, aufgrund eines – un-
geschriebenen – allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf eine Rückerstat-
tungspflicht zu schliessen, jedoch für die Zinspflicht eine Verankerung im
geschriebenen Recht zu verlangen (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 32 V,
S. 192). Hingegen ist nach MOOR/POLTIER, a.a.O., Rz. 1.5.3, S. 170 die
Frage, ob überhaupt «intérêts compensatoires» geschuldet seien, nicht
entschieden
2.3.5 Anerkannt ist hingegen, dass im Steuerrecht ein sog. Vergütungs-
zins geschuldet sein kann, insbesondere auf zu viel bezahlten und des-
halb zurückzuerstattenden Steuerbeträgen, ferner wenn ein Steuerpflich-
tiger einen Steuerbetrag vorzeitig – bevor er nach den allgemeinen Fäl-
ligkeitsterminen zur Bezahlung verpflichtet ist – entrichtet hat oder auch
wenn er eine Steuer zu Unrecht bezahlt hat und ihm die Steuer zurücker-
stattet werden muss. Vergütungszins ist wirtschaftlich motiviert und setzt
insbesondere keinen Verzug der Verwaltung voraus. Mit dieser wirtschaft-
lichen Motivation nähert sich der Vergütungszins den privatrechtlichen
Bereicherungszinsen an, insbesondere unter Berücksichtigung der Lehre,
dass es genüge darzutun, dass Zinsen nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung gezogen werden (E. 2.3.3).
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Vergütungszinsen sind nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen
ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1999 in: ASA 68
[1999/2000] S. 518 ff., 522 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom
25. November 1983 in: ASA 53 [1984/1985] S. 558 ff., 562 E. 4). Aus-
nahmsweise ist ein Vergütungszins auch ohne ausdrückliche Rechts-
grundlage zu bezahlen (vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 313 mit Hinweis auf BGE 108
Ib 12 in: ASA 51 [1982/1983] S. 650 ff., 654 E. 3). Dies kann sich aus
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder
aus allgemeinen Prinzipien ergeben (Urteile des Bundesgerichts
2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom
11. Oktober 2007 E. 3.2 bezüglich der Rückvergütung der Mehrwertsteuer
an den Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland).
Mitunter schliesst das Gesetz einen Vergütungszins ausdrücklich aus, wie
beispielsweise bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach
Art. 21 ff. VStG (Art. 31 Abs. 4 VStG; vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11. Okto-
ber 2007 E. 3.2).
2.4
2.4.1 Eine bereicherungsrechtliche «lex specialis», als eine den allgemei-
nen Rechtsgrundsatz konkretisierende Norm, findet sich in Art. 12 der
Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Ver-
rechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.211), wonach bezahlte [Ver-
rechnungs-]Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV
festgelegt worden sind, zurückerstattet [in der Terminologie dieses Ent-
scheide zurückvergütet] werden, sobald feststeht, dass sie nicht geschul-
det waren. Im Folgenden bezeichnet der Begriff «Rückvergütung» den
Vorgang, bei dem die ESTV eine ihr geleistete Zahlung restituiert, weil
diese nicht geschuldet war. Entgegen dem hier gewählten Wortgebrauch
verwendet Art. 12 VStV für eine solche «Rückvergütung» den Begriff
«Rückerstattung» (zur Terminologie: MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 57 f.).
2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 5 VStV finden bei der Rückvergütung nicht ge-
schuldeter Verrechnungssteuern die Vorschriften des Gesetzes und der
Verordnung über die Steuererhebung sinngemäss Anwendung. Im Steu-
ererhebungsverfahren ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die Steuern
nach Ablauf der Fälligkeitstermine noch ausstehen (Art. 16 Abs. 2 VStG).
Spiegelbildlich ist aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 5 VStV ein
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(Vergütungs)-Zins geschuldet, wenn eine nicht geschuldete Abgabe von
der Steuerverwaltung zurückbezahlt wird (vgl. zum gleich lautenden Ver-
weis in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die
Stempelabgaben [StV, SR 641.101] auf Art. 29 des Bundesgesetzes vom
27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG, SR 641.10]: STEPHANIE EI-
CHENBERGER, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], StG, Kommentar Stempelabga-
ben, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 29 Rz. 6).
2.4.3 Der Vergütungszins wird vom Tag der Zahlung an auf dem Rück-
vergütungsbetrag mit dem für Verzugszinsen geltenden Zinssatz berech-
net (vgl. EICHENBERGER, a.a.O., mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge-
richts vom 25. November 1983, in: ASA 53 [1984/1985] S. 84 ff., 95 E. 8).
Gemäss Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrech-
nungssteuern (SR 642.212) beträgt der Zinssatz 5 %.
2.5
2.5.1 Ebenfalls einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht es, dass
für öffentlich-rechtliche Forderungen ein Verzugszins bezahlt werden
muss, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung oder dem
Sinn nach ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 252 E. 4b, BGE 95 I 258 E. 3;
Urteil des Bundesgerichtes 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2487/2012 vom 7. Oktober
2013 E. 8.5 sowie A-3766/2012 vom 5. August 2013 E. 8.4.1 je mit weite-
ren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 756; IMBO-
DEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 31 I, S. 188; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 16 Rz. 9).
2.5.2 Im Steuerrecht ist die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen auf
einer Steuerforderung im Gesetz regelmässig explizit geregelt (BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 312). Im Verrechnungssteuerrecht hält denn
auch Art. 16 Abs. 2 VStG ausdrücklich fest, dass auf Steuerbeträgen, die
nach Ablauf der Fälligkeitstermine noch ausstehen, ohne Mahnung ein
Verzugszins geschuldet ist. Gemäss Art. 1 der Verordnung des Eidgenös-
sischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die Verzin-
sung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) beträgt der Zins-
satz 5 %.
2.5.3 Wenn es um Tatbestände geht, welche, wie die Rückerstattung ei-
ner zu Unrecht empfangenen Geldleistung, mit solchen des Privatrechts
vergleichbar sind, erblickt das Bundesgericht auch im öffentlichen Recht
A-2483/2013
Seite 11
den Beginn des Verzugs im Zeitpunkt der Mahnung (vgl. BGE 95 I 258
E. 3, BGE 93 I 382 E. 3, BGE 85 I 180 E. 4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.5.1 und
A-3766/2012 vom 5. August 2013 E. 8.4.1; Entscheid der Rekurskommis-
sion EVD vom 12. April 2001 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 66 Nr. 20 E. 4.2; IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 31 IV, S. 189). Eine
Mahnung liegt auch in der gehörigen Geltendmachung des Anspruchs
(IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 31 IV, S. 189; BGE 93 I 382 E. 3). Wird der
Verzugszins allenfalls später als die Hauptforderung geltend gemacht,
ändert dies den Beginn der Zinspflicht nicht (vgl. BGE 95 I 258 E. 3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die ESTV der Be-
schwerdeführerin am 27. Juni 2012 den Betrag von Fr. 673'750.-- vergü-
tet hat. Die Rückleistungspflicht selber steht somit nicht mehr im Streit,
ebenso wenig die Frage, zwischen welchen Personen das «Rückvergü-
tungsverhältnis» besteht. Die Rückvergütung durch die ESTV erfolgte an
die Bank. Damit muss auch ein allfälliger Zins an die Bank bezahlt wer-
den.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die ESTV habe den zu-
rückbezahlten Betrag zu verzinsen. Sie stützt ihren Anspruch auf Art. 12
Abs. 5 VStV und insbesondere auf die spiegelbildliche Anwendbarkeit der
Bestimmung zum Verzugszins (Art. 16 Abs. 2 VStG; dazu E. 2.4.2).
Der Auffassung der ESTV, der Vergütungszins bedürfe einer gesetzlichen
Grundlage, hält sie entgegen, dass nach der Rechtsprechung keine aus-
drückliche gesetzliche Vorschrift erforderlich sei, sondern sich aus Sinn
und Zweck einer gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder aus
allgemeinen Prinzipien ergeben könne, dass ein Vergütungszins geschul-
det sei. Ebenso wenig sei das Argument der ESTV zu hören, Vergütungs-
zinsen wären nur geschuldet, wenn der Bank bei verspäteter Zahlung
Verzugszinsen gedroht hätten, denn Schuldnerin der Ersatzabgabe sei
die Depotstelle und nicht sie – die Beschwerdeführerin – gewesen und
jene hätte auch allfällige Verzugszinsen bezahlen müssen. Zudem stehe
auch Art. 31 Abs. 4 VStG, wonach zu verrechnende oder zurückzuerstat-
tende Beträge nicht zu verzinsen seien, der Zahlung von Vergütungszin-
sen nicht entgegen.
3.1.2 Im Folgenden wird zuerst der Charakter der Forderung bestimmt,
welche die ESTV mit ihrer Zahlung vom 27. Juni 2012 erfüllt hat (E. 3.2).
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Dann wird darauf eingegangen, ob sich aufgrund dieser Rechtsgrundlage
für die ESTV eine Pflicht zur Bezahlung von Zinsen ergibt (E. 3.3).
Schliesslich werden die weiteren Argumente der Parteien behandelt
(E. 3.4).
3.2 Bei der Zahlung vom 27. Juni 2012 handelt es sich nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts, wie nachfolgend gezeigt wird, um eine Rück-
leistung einer Zuwendung aus ungerechtfertigter Bereicherung:
3.2.1 Die ESTV befasste sich in den Ziffern 4 – 13 der wiedererwägungs-
weise erlassenen Verfügung vom 25. Juni 2012 mit der Legitimation der
Bank (im damaligen Verfahren). Darauf führte sie in Ziff. 14 in materiell-
rechtlicher Hinsicht aus, dass die Fonds die ihnen gestützt auf die irrtüm-
lichen Lieferinstruktionen zugeflossenen Beträge der Bank zurückgege-
ben und dadurch den von der Ersatzabgebe belasteten Vorgang quasi
ungeschehen gemacht und damit der Ersatzabgabe die Erhebungsgrund-
lage entzogen hätten. Die Vorinstanz stellte damit den Irrtum bei der Da-
teneingabe ins Zentrum ihrer Überlegungen. Mit ihrer Zahlung machte sie
(wirtschaftlich gesehen) einen Geldfluss rückgängig, der aufgrund der irr-
tümlichen Datumseingabe erfolgt war: Wie oben (Sachverhalt Bst. D)
ausgeführt, wurde unbestrittenermassen statt des 16. April 2009 als Ab-
wicklungstag der 12. März 2009 ins System der Bank eingegeben, was
dazu führte, dass das System die Verkäufe der Aktien als Short-
Positionen registrierte und den für solche vorgesehenen «Ablauf» starte-
te, aufgrund dessen dann der genannte Betrag als Ersatzabgabe an die
ESTV abgeführt und das Konto der Beschwerdeführerin entsprechend
belastet wurde. Die ESTV stellte darauf ab, mit der Rückzahlung der auf-
grund der irrtümlichen Lieferinstruktionen zugeflossenen Beträge durch
die Fonds an die Beschwerdeführerin sei der Grund für die Ersatzabgabe
gemäss Kreisschreiben Nr. 21 entzogen worden. Auch im Einspracheent-
scheid spricht die ESTV davon, dass die Abgabe «ausserordentlich» zu-
rückbezahlt worden sei, weil die Beschwerdeführerin einen Eingabefehler
und daher die Rückabwicklung der Transaktion geltend gemacht habe.
Sie betrachtete den ihr von der Depotstelle überwiesenen Betrag somit
als Zuwendung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (E. 2.3.2).
3.2.2 Sie hätte aber wohl noch einen Schritt weiter gehen können: Da
(rechtlich gesehen) gar kein Short-Verkauf vorlag – sondern nur eine irr-
tümlich Buchung –, konnten bei der Bank als Verkäuferin der Titel keine
«manufactured dividends» entstehen, konnten solche auch nicht an die
Fonds weitergeleitet und ebenso nicht von diesen zurückbezahlt werden.
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Damit gab es auch keine Grundlage für eine entsprechende Ersatzabga-
be. All diese Vorgänge beruhen rechtlich gesehen auf einer irrtümlichen
Eingabe und waren deshalb rückabzuwickeln. Die Zahlung durch die De-
potstelle war also eine Zuwendung ohne jeglichen gültigen Grund. Die
Fehlbuchung einer Bank wird denn auch in der Literatur als Ursache für
einen Bereicherungsanspruch aufgrund einer Zuwendung ohne gültigen
Rechtsgrund aufgeführt (so GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1492;
SCHULIN, a.a.O., Art. 64 OR Rz. 26). Im Resultat ist somit bezüglich der
Qualifikation der Rückzahlung durch die ESTV der von der Beschwerde-
führerin unter Ziff. IV.3.e der Beschwerdeschrift geäusserten Rechtsauf-
fassung zu folgen.
3.3 Nach dieser Qualifikation der Rückleistung als bereicherungsrechtli-
che Leistung geht es im Folgenden darum, zu entscheiden, ob die Rück-
vergütung dieser ungerechtfertigten Bereicherung auch die Leistung ei-
nes Zinses mit umfasse.
3.3.1 Wie in E. 2.4.1 ausgeführt, stellt Art. 12 Abs. 5 VStV i.V.m. Art. 16
Abs. 2 VStG als «bereicherungsrechtliche lex specialis» die Regel auf,
dass bei Rückleistung einer zu Unrecht geleisteten Verrechnungssteuer
Vergütungszinsen zu bezahlen sind und zwar vom Tag an, an dem die
Leistung, die zurückzuvergüten ist, bezahlt wurde.
3.3.2 Die Frage stellt sich, ob Art. 12 VStV nur bei der Rückleistung zu
viel oder zu Unrecht bezahlter Verrechnungssteuern zur Anwendung
kommt oder auch bei der Rückzahlung einer anderen im Zusammenhang
mit der Verrechnungssteuer erfolgten grundlosen Zuwendung an die
ESTV wie der vorliegenden. Dies ist zu bejahen. Der Wortlaut von Art. 12
VStV spricht zwar davon, dass bezahlte «Steuern» zurückerstattet wer-
den, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet sind. Effektiv wird aber
mit solchen «Steuern» gar keine Steuerforderung getilgt, denn diese be-
steht eben gerade nicht, weder bei einem Mehrbetrag, wenn mehr als der
geschuldete Steuerbetrag bezahlt wird, noch bei Beträgen, wenn gar kei-
ne Steuer geschuldet ist. Grund für die Rückvergütung ist gerade, dass
keine der Zahlung entsprechende Steuerforderung besteht. Dies zeigt,
dass es sich bei Art. 12 VStV auch insofern um eine Bereicherungsnorm
handelt und diese auch auf die vorliegende Konstellation der Fehlüber-
weisung Anwendung finden kann. Selbst wenn die Bestimmung nur auf
Rückvergütungen, die «im Zusammenhang» mit einer verrechnungssteu-
errechtlichen Forderung erfolgten, direkt anwendbar wäre, müsste der Ar-
tikel auf die vorliegende Konstellation analog angewendet werden. Nach
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der in E. 2.3.5 dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
ein Vergütungszins auch ohne ausdrückliche Rechtgrundlage mittels Ana-
logieschluss aufgrund einer ähnlichen Regelung zu bezahlen sein. Ein
solcher Analogieschluss rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellati-
on, weil die grundlose Zuwendung zwar durch eine Falschbuchung veran-
lasst wurde (E. 3.2.1), aber im Zusammenhang mit dem Kreisschreiben
Nr. 21 steht (Sachverhalt C. und D. sowie E. 3.2.1) und die dort statuierte
Ersatzabgabe sich eng an die Verrechnungssteuer anlehnt. Dies ent-
spricht auch der in E. 2.3.4 dargelegten Lehre und Rechtsprechung, wo-
nach im öffentlichen Bereicherungsrecht eine Zinspflicht auch ohne aus-
drückliche Vorschrift gegeben sein kann.
3.3.3 Demzufolge hat die ESTV vom Tag der Zahlung durch die Depot-
stelle an bis zum Tag der Rückvergütung Vergütungszinsen nach dem für
Verzugszinsen geltenden Zinssatz von 5 % zu bezahlen.
3.4 Schliesslich ist auf die weiteren Argumente der Parteien einzugehen.
3.4.1 Die ESTV legt dar, dass, wäre vorliegend ein (Vergütungs)zins ge-
schuldet, dies dazu führen könnte, dass ein Geschäftsmodell entwickelt
würde, das auf diesem Vergütungszins beruhe. Sinngemäss führt die Vor-
instanz aus, es könnten solche Verträge geschlossen werden, die eine
Ablieferung der Ersatzabgabe nach sich zögen, was dann nach Auflösung
des zugrunde liegenden Vertrages zur Rückvergütung dieser Ersatzab-
gabe inklusive Verzugszins führen würde. So könnte Geld zu einem ga-
rantierten Zinssatz von 5 % angelegt werden. Ein Geschäftsmodell, das
auf irrtümlichen Dateneingaben beruht, ist jedoch sachlogisch undenkbar,
denn Irrtum ist etwas Unbewusstes, Unplanbares. Zudem müsste im Ein-
zelfall untersucht werden, ob ein Missbrauch vorliegt. Einem Anspruchs-
berechtigten eine Leistung vorzuenthalten, nur weil eine andere Person
eine solche Leistung missbräuchlich verlangen könnte, ist unzulässig.
3.4.2 Entgegen der Auffassung der ESTV kommt Art. 31 Abs. 4 VStG
nicht zur Anwendung, da es vorliegend nicht um eine Steuerrückerstat-
tung gemäss dem Zweiten Abschnitt des Verrechnungssteuergesetzes
geht, sondern um die Rückvergütung einer grundlosen Zuwendung. Kei-
ne Rolle spielt auch, ob die Beschwerdeführerin bei verspäteter Zahlung
hätte Verzugszinsen bezahlen müssen oder nicht.
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3.4.3 Da der Beschwerdeführerin Zinsen zugesprochen werden, erübrigt
es sich, auf die von der ihr implizit geltend gemachte Rechtsverzögerung
einzugehen.
4.
Nach der Berechnung durch die Beschwerdeführerin beträgt das jährliche
Zinsbetreffnis bei einem Zinsfuss von 5 % Fr. 33'687.50. Aufgrund dieses
Jahreszinses hat die Beschwerdeführerin dann den anteiligen Zins für die
Jahre 2009 und 2012 entsprechend der auf diese Jahre entfallenen Tage,
während welcher die ESTV den von der Beschwerdeführerin irrtümlich
bezahlten Betrag nicht zurückerstattet hat, berechnet. Die ESTV hat sich
in ihrer Vernehmlassung nicht zur Zinsberechnung geäussert. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist die Darstellung durch die Beschwerdefüh-
rerin nachvollziehbar. Weil der Zinsfuss sowohl für den Vergütungszins
als auch für einen allfälligen Verzugszins 5 % beträgt (E. 2.4.3 und E.
2.5.2) spielt es keine Rolle, ob die Verzinsung für die Zeit nach der Rück-
forderung durch die Beschwerdeführerin unter dem Titel Vergütungs- oder
Verzugszins erfolgt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ESTV verpflichtet ist, für die
Zeit vom 8. Mai 2009 bis zur Rückzahlung des Betrags am 27. Juni 2012
Zinsen von insgesamt Fr. 105'816.70 zu bezahlen.
5.
Dem Gesagten zufolge, ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsge-
mäss sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der unterliegenden
Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- ist der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese wird praxisgemäss auf gesamthaft Fr. 9'000.-- festge-
setzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die ESTV wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin Zinsen von Fr. 105'816.70 zu bezahlen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.-- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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