B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 18.11.2019 (2C_384/2019)
Abteilung I
A-2491/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
[…],
vertreten durch Dr. Marcel R. Jung,
FRORIEP Legal AG,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Steuerverwaltung des Kantons Zug,
[…],
2. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
[…],
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer; Veranlagungsort.
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Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) handelt es sich
um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zug. Sie wurde mit Datum vom
[…] 1998 im Handelsregister eingetragen und ist gemäss diesem Eintrag
an der […]-strasse [Nr.] in [PLZ] Zug domiziliert.
A.b Mit Gesuch vom 18. Oktober 2017 beantragte die Steuerverwaltung
Basel-Landschaft (nachfolgend: Steuerverwaltung BL) bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 108 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(Doppelbesteuerungsgesetz, DBG; SR 642.11) die Festlegung des Veran-
lagungsortes hinsichtlich der Erhebung der direkten Bundessteuer. Sie
machte dabei geltend, es würden Indizien dafür bestehen, dass der kor-
rekte Veranlagungsort der Steuerpflichtigen nicht der Kanton Zug, sondern
der Kanton Basel-Landschaft sei.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2017 präzisierte die Steuerverwaltung BL ge-
genüber der ESTV, dass sie die Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2013 be-
anspruche.
A.c Mit Schreiben vom 3. November 2017 forderte die ESTV die Steuer-
pflichtige, die Steuerverwaltung BL sowie die Steuerverwaltung des Kan-
tons Zug (nachfolgend: Steuerverwaltung ZG) dazu auf, sich bis am 3. De-
zember 2017 zur Frage des korrekten Veranlagungsortes der Steuerpflich-
tigen zu äussern und diesbezügliche Unterlagen, Belege und Beweismittel
einzureichen.
A.d Nach Eingang der angeforderten Stellungnahmen liess die ESTV
diese mit Schreiben vom 19. Januar 2018 den jeweils anderen Verfahrens-
beteiligten zukommen und gewährte eine kurze Frist zur allfälligen Äusse-
rung dazu. Vernehmen liess sich daraufhin einzig die Steuerverwaltung BL
mit Schreiben vom 31. Januar 2018.
A.e Mit Verfügung vom 27. März 2018 stellte die ESTV fest, dass der Kan-
ton Basel-Landschaft für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der
Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2013 bis 2016 zuständig sei. Die
ESTV begründete ihren Entscheid – in Einklang mit der Steuerverwaltung
BL – namentlich damit, dass die Steuerpflichtige im Kanton Zug lediglich
ein Briefkastendomizil halte.
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Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. März
2018 ein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihr Hauptsteu-
erdomizil seit ihrer Gründung immer im Kanton Zug gehabt und bestreitet,
dass es sich dabei um ein Briefkastendomizil handle. Sodann bringt sie
vor, das Verfahren zur Feststellung des Veranlagungsortes sei im vorlie-
genden Fall auf die Jahre 2015 und 2016 zu beschränken, zumal ein allfäl-
liger Anspruch des Kantons Basel-Landschaft auf die Steuerhoheit für die
Jahre 2013 und 2014 bereits verwirkt sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.4).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 reicht die Beschwerdeführerin weitere Be-
weise ein und ersucht um deren Berücksichtigung im Verfahren.
B.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 beantragt die Steuerver-
waltung BL (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde vom 26. April 2018. Es sei die Verfügung der Vor-
instanz vom 27. März 2018 zu bestätigen und festzuhalten, dass der Kan-
ton Basel-Landschaft betreffend die Steuerperioden 2013 bis 2016 für die
Veranlagung der direkten Bundessteuer der Beschwerdeführerin zuständig
sei; dies unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Abgesehen
davon seien die – nach Ablauf der Beschwerdefrist – mit Schreiben vom
31. Mai 2018 vorgebrachten Standpunkte und Beweismittel aufgrund nach-
lässiger Prozessführung aus dem Recht zu weisen.
B.c Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 teilte die Steuerverwaltung ZG (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin 1) dem Gericht mit, dass sie auf eine Be-
schwerdeantwort verzichte.
B.d Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ausserdem sei die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2018 (vgl. vorangehend Bst. B.a) aus den
Akten zu weisen.
B.e Mit Stellungnahme (Replik) vom 9. August 2018 äussert sich die Be-
schwerdeführerin zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin 2 sowie der
Vorinstanz. Dabei wirft sie Ersterer vor, die Beweisführung unterliege ei-
nem methodischen Fehler. Dieser bestehe darin, dass sie nicht in einem
ersten Schritt geprüft habe, ob es sich beim statutarischen Sitz um ein
Briefkastendomizil handelt und erst in einem zweiten Schritt, ob sich der
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Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Basel-Landschaft befinde. Un-
rechtmässigerweise sei der erste Schritt übersprungen worden. Im Übrigen
hält sie an ihrem Standpunkt fest.
B.f Am 21. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein, mit welcher
sie ihre Ansicht betreffend eine von der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Replik geäusserten Rüge betreffend die Mitwirkungspflicht klarstellt
und im Übrigen an ihren bisher gestellten Anträgen festhält.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit diese entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 108 DBG wird der Veranlagungsort einer steuerpflichti-
gen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss oder strittig ist und mehrere
Kantone betroffen sind, von der ESTV bestimmt. Die gestützt auf diese
Vorschrift erlassenen Verfügungen der ESTV unterliegen der Beschwerde
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG).
1.1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht
vor. Die ESTV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist
daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres ist damit für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Urteil des
BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.1.2 m.w.H.).
1.1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese wurde
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zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb nach dem bisher Dar-
gelegten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwä-
gung 3.3.5 Dargelegten – einzutreten ist.
1.2 Auch wenn sich die hier zu beurteilende Beschwerde formell nur gegen
eine Verfügung der ESTV richtet, hat ein Urteil im vorliegenden Verfah-
ren sowohl Auswirkungen auf den Kanton Basel-Landschaft als auch auf
den Kanton Zug. Insofern richtet sich die Beschwerde materiell gegen
beide Kantone und sind damit praxisgemäss beide Kantone bzw. deren
Steuerverwaltungen – unabhängig von den Anträgen dieser Verfahrensbe-
teiligten – als Beschwerdegegner zu rubrizieren (vgl. Urteile des BGer
2C_249/2013 vom 19. März 2013; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012
E. 1.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.2; Urteil des BVGer
A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.2 m.w.H.).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschrei-
tung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheides beanstandet werden (vgl. Art. 49 VwVG). Zum Bundesrecht zählt
auch das Verfassungsrecht, so namentlich das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl.
Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.5; Urteil des BVGer
A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.3 m.w.H.).
1.4
1.4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht gelten grundsätzlich die Untersu-
chungsmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(vgl. Art. 12 VwVG). Das Gericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzu-
wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 1.54). Allerdings kommt im Rechtsmittelverfahren – obschon in abge-
schwächter Form (MOSER et al., a.a.O., N. 1.55) – das Rügeprinzip mit Be-
gründungserfordernis in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwerdefüh-
rer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Be-
weismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz
ist insbesondere nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Sie hat
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zusätzliche Abklärungen nur vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BGer 2C_ 546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.5; BVGE
2007/27 E. 3.3; MOSER et al., a.a.O., N. 1.52).
1.4.2 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29
Abs. 2 BV) sowie der Untersuchungsmaxime folgt, dass das Gericht Vor-
bringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen
kann, falls es diese für rechtserheblich hält. So muss es zum einen die
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen. Zum anderen kann bzw.
muss es aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung des Sach-
verhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl. Art. 32
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; BGE 136 II 165 E. 4.2). Nur so kann es seinen
Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Un-
tersuchungsgrundsatz; vgl. E. 1.4.1) und der richtigen Anwendung des ob-
jektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.4.3 m.w.H.).
1.4.3 Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen unterliegen sodann
der (freien) Beweiswürdigung durch die Gerichtsbehörde. Diese endet mit
dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als
erwiesen zu gelten hat oder nicht. Absolute Gewissheit kann dabei nicht
verlangt werden. Gemeinhin ist der Beweis im ordentlichen Verfahren er-
bracht, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand ob-
jektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachum-
standes überzeugt ist ("Regelbeweismass der an Sicherheit grenzen-
den Wahrscheinlichkeit" bzw. „Vollbeweis“). Die erforderliche Überzeugung
kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil des
BGer 2C_ 484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.1 m.w.H.). Es genügt,
wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaf-
ten Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei-
nen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A 4061/2016 vom 3. Mai
2017 E. 1.5; MOSER et al., a.a.O., N. 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu
einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung
(BGE 130 III 321 E. 5). Dies bedeutet, dass zu Ungunsten derjenigen Partei
zu urteilen ist, welche die (objektive) Beweislast trägt (vgl. hierzu nachfol-
gend E. 2.2.1).
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Seite 7
2.
2.1
2.1.1 Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach dem Doppelbesteu-
erungsgesetz von juristischen Personen eine Gewinnsteuer (Art. 1 Bst. b
DBG). Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des
Bundes erhoben (Art. 2 DBG).
2.1.2 Juristische Personen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) steuerpflichtig, wenn sich ihr
Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Dabei sind die
Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend (Art. 22 Abs. 1 Satz
2 StHG). Sitz der juristischen Person ist der Ort, den die Statuten als Sitz
bezeichnen (vgl. Art. 56 ZGB). Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 StHG kann es
zu Fällen kommen, wo sowohl der Sitzkanton als auch der Kanton der tat-
sächlichen Verwaltung die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörig-
keit, d.h. das Hauptsteuerdomizil, beanspruchen. Dieser Konflikt ist nach
den Regeln, welche die Praxis zum interkantonalen Steuerrecht entwickelt
hat, zu lösen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127
Abs. 2 BV befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person
im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich an ihrem durch die Statuten
und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen zivilrechtli-
chen Sitz wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn ihm in einem anderen
Kanton ein Ort gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutari-
schen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die lei-
tende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Dann wird dieser Ort als Steu-
erdomizil betrachtet. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Ein-
zelfalls (vgl. Urteile des BGer 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1
und BGer 2C_259/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.1).
2.1.3 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungs-
behörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und
von den Steuerpflichtigen verlangt werden (Art. 108 Abs. 2 DBG). Im vor-
liegenden Fall war es die Beschwerdegegnerin 2, welche bei der Vorin-
stanz (vgl. dazu E. 1.1.1) um Klärung ersucht hat.
2.2
2.2.1 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Be-
weis(führungs)last (auch subjektive oder formelle Beweislast) für die steu-
erbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuer-
pflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
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beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 2C_232/2012
vom 23. Juli 2012 E. 3.5; 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.3.2;
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.5).
Demnach haben die Steuerbehörden die den Steuer(wohn-)sitz konstituie-
renden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und für das
entsprechende Ergebnis den Nachweis zu erbringen (vgl. BGE 138 II 300
E. 3.4). Gelingt dies nicht, so trägt die Steuerbehörde die (objektive) Be-
weislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. dazu vorangehend
E. 1.4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es nicht der Steuer-
pflichtigen, ihrerseits die steuerliche Zugehörigkeit zum Sitzkanton zu be-
legen. Jedoch dürfen und müssen zur Klärung der Frage, ob die tatsächli-
che Verwaltung der Steuerpflichtigen effektiv in diesem Kanton erfolgt, die
gesamten Umstände, also auch die Verhältnisse in einem allfälligen ande-
ren Kanton, mitberücksichtigt werden: Es ist sehr wohl von Bedeutung, ob
und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen
Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Ge-
schäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzu-
gehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz er-
weist, desto wahrscheinlicher ist die tatsächliche Verwaltung an einem an-
deren Ort (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2016 vom 11. November 2016
E. 6.2).
2.2.2 Auch gemäss Art. 130 Abs. 1 DBG liegt die Beweisführungslast auf-
grund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde. Aller-
dings unterstehen sowohl natürliche als auch juristische Personen einer
weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 DBG). Zu erbringen sind sämt-
liche Mitwirkungshandlungen, welche im Interesse einer vollständigen und
richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumut-
bar sind; die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind,
liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde (Urteile des
BGer 2C-484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.1 und 2C_201/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 6.4 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer A-5086/2013 vom
22. April 2014 E. 2.3.4 und E. 3.1).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz betreffend die direkte
Bundessteuer in den Steuerperioden 2013 bis 2016 zu Recht den Kanton
Basel-Landschaft und nicht den Kanton Zug als Veranlagungskanton der
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Seite 9
Beschwerdeführerin bestimmt hat, obwohl sich in Letzterem der statutari-
sche Sitz der Beschwerdeführerin befindet (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und
A.e).
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der hier angefochtenen Verfü-
gung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in den zu untersuchen-
den Jahren 2013 bis 2016 in Zug in Wirklichkeit nur ein Briefkastendo-
mizil unterhalten habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Zu dieser Überzeu-
gung kam sie namentlich aufgrund diverser Dienstleistungen, welche die
B._______ Treuhand AG der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt
hatte und welche als typisch für Briefkastendomizile einzustufen sind. So
geht beispielsweise aus der Rechnung vom 31. Dezember 2012 hervor,
dass die genannte AG der Beschwerdeführerin „für die Mitbenützung der
Telefon-Infrastruktur in den Monaten Juli 2012 bis Dezember 2012“ einen
Betrag von Fr. 569.30 (zzgl. MWST) in Rechnung gestellt hat. Darin ent-
halten waren Posten wie „Gebühren für Unteradresse 2012“, Telefon- und
Faxanschlussgebühr pro Monat, Gesprächsgebühren Telefon und Fax so-
wie Weiterleitung der Post pro Monat. Ebenso in den Akten befindet sich
die Rechnung vom 8. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin
Fr. 1‘500.-- für die „Domizilgebühr gemäss Domizilvertrag vom 27. Januar
1999 für das Jahr 2013“ sowie Fr. 500.-- für die „Aussenwerbetafel für
das Jahr 2013“ in Rechnung gestellt wurden. Mit Rechnung vom 1. Okto-
ber 2014 verrechnete die genannte AG der Beschwerdeführerin sodann di-
verse Dienstleistungen, welche im Zeitraum vom 3. März 2014 bis
am 5. September 2014 erbracht worden waren. Dabei handelte es sich um
Telefon- und Sekretariatsdienste, namentlich Anschluss- und Gesprächs-
gebühren sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Anrufen und
Post an den Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin.
3.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne aus dem
von ihr ins Recht gelegten Mietvertrag mit der B._______ Treuhand AG
vom 27. März 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses Mietverhältnis
habe der Beschwerdeführerin lediglich Anspruch darauf gegeben, einen
Geschäftsraum mitzubenutzen, was per se gegen das Vorhandensein ei-
ner eigenen Geschäftsinfrastruktur spreche. Im Übrigen deute auch der
tiefe Mietzins (Fr. 475.-- pro Monat bzw. Fr. 5‘700.-- pro Jahr) auf ein Brief-
kastendomizil hin.
3.1.3 Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern tatsächlich geschäftliche Tä-
tigkeiten in Zug stattfinden würden. Die diesbezügliche Argumentation der
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Seite 10
Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 3.2.2), sei nicht stichhaltig. Dem-
gegenüber würden die gesamten Umstände für den Kanton Basel-Land-
schaft als Ort der tatsächlichen Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die
leitende Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zuständige Steuerver-
waltung habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstens den
Nachweis zu erbringen, dass am statutarischen Sitz keine Büroräumlich-
keiten gegeben seien, kein Personal beschäftigt werde und keinerlei Ge-
schäftsführungsfunktionen ausgeübt würden (also ein Briefkastendomizil
vorliege) und erst dann – wenn ein Briefkastendomizil nachgewiesen sei –
in einem weiteren Schritt zu beweisen, dass sich der Ort der Verwaltung
tatsächlich in demjenigen Kanton befinde, von dem die Steuerverwaltung
gegenüber dem Sitzkanton die Steuerhoheit geltend mache. Die Vorin-
stanz sei nicht nach diesem Prüfschema vorgegangen, sondern habe von
ihr – zu einem verfrühten Zeitpunkt – die Glaubhaftmachung des tatsächli-
chen Sitzes in Zug verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. B.e).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Briefkasten-
domizils, zumal Sie im Kanton Zug über eine funktionstüchtige Infrastruk-
tur, eigene Büros und eigenes Personal verfüge. Die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass der Domizilvertrag vom 27. Januar 1999 zwischen ihr
und der B._______ Treuhand AG ab dem Steuerjahr 2013 durch den Miet-
vertrag vom 27. März 2013 (zwischen denselben Vertragspartnern) abge-
löst worden sei. Dieser neue Mietvertrag zeige, dass die Beschwerdefüh-
rerin in den Jahren 2013 bis 2016 am statutarischen Sitz über – für die
Ausübung von Geschäftsfunktionen geeignete – Büroräumlichkeiten ver-
fügt habe. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich die Beweismittel
nicht korrekt gewürdigt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
3.2.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht un-
tersucht, ob in den gemieteten Büroräumlichkeiten am statutarischen Sitz
Geschäftsfunktionen mit Personal ausgeübt würden. Sie sei dieser Frage
nicht nachgegangen, obschon die Beschwerdeführerin zahlreiche Verfü-
gungen des Amts für Migration Zug als Beweismittel eingereicht habe. Die
Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin hätten alle Wohnsitz in den Regi-
onen Zug, Luzern, Zürich und St. Gallen und die Arbeitsbewilligungen der
ausländischen Mitarbeitenden seien alle im Kanton Zug ausgestellt wor-
den.
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3.2.4 Betreffend die von der Vorinstanz untersuchten Steuerperioden
(2013 - 2016) bringt die Beschwerdeführerin vor, im interkantonalen Ver-
hältnis sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf die
Steuerhoheit eines Kantons ein Jahr nach Ablauf der auf die Steuerperiode
folgenden Veranlagungsperiode verwirkt (sog. „n+2“ Regel). Diese Regel
gelte auch betreffend die direkte Bundessteuer. Demzufolge sei der An-
spruch des Kantons Basel-Landschaft auf Feststellung des Veranlagung-
sortes betreffend das Steuerjahr 2013 am 31. Dezember 2015 und betref-
fend das Steuerjahr 2014 am 31. Dezember 2016 verwirkt gewesen. Das
vorliegende Verfahren könne sich daher nur auf die Jahre 2015 und 2016
beziehen.
3.3
3.3.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die
Möglichkeit der Beschwerdegegnerin 2, Anspruch auf die Steuerhoheit für
die Jahre 2013 und 2014 zu erheben, sei bereits verwirkt.
3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verwirkt ein Kanton im interkan-
tonalen Steuerverhältnis sein Besteuerungsrecht gegenüber der steuer-
pflichtigen Person, wenn:
a) dieser Kanton die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder
zumindest kennen kann,
b) er dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs unge-
bührlich lange zuwartet und
c) aufgrund des Bezugs des ungebührlich spät geltend gemachten An-
spruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet
werden müsste, die er formell korrekt, in guten Treuen und in Unkennt-
nis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat (BGE 137 I 273
E. 3.3.4 S. 279 f.; BGE 132 I 29 E. 3.3 S. 33 ff.; zum Ganzen: BGE 139 I
64 E. 3.2).
3.3.3 Das Institut der Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons
dient mithin dem Schutz des oder der anderen Kantone (siehe schon BGE
91 I 467 E. 4). Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen
Kanton und nicht durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht wer-
den (BGE 139 I 64 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August
2012 E. 3.1 m.H.). Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den betroffenen Zweit-
kanton davor zu bewahren, schon bezogene Steuern auf Grund eines an
sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät erhobenen Steueranspruchs
rückerstatten zu müssen (BGE 137 I 273 E. 3.3.4 und BGE 132 I 29 E. 3.3).
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3.3.4 Gemäss den vorliegenden Akten hat die, vom Anspruch der Be-
schwerdegegnerin 2 direkt betroffene, Beschwerdegegnerin 1 nie geltend
gemacht, der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Steuerhoheit sei
verwirkt. Auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat sie da-
von abgesehen, dergleichen vorzubringen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Da-
mit erübrigen sich Weiterungen zu diesem Thema und es bleibt dabei, dass
im vorliegenden Verfahren über die Steuerperioden 2013 bis 2016 zu ent-
scheiden ist.
3.3.5 Da der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Geltendmachung
der Verwirkung fehlt, ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzu-
treten (vgl. vorangehend E. 1.1.4).
3.4
3.4.1 Als Zweites ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin Bezug zu
nehmen, die Vorinstanz habe ihre Beweisführungspflichten (E. 2.2.1) ver-
letzt (vgl. E. 3.2.1).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zu Recht vor, die Steu-
erbehörde habe grundsätzlich den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass
ein Briefkastendomizil vorliege und die tatsächliche Verwaltung bzw. Lei-
tung der Gesellschaft im zu beurteilenden Fall im Kanton Basel-Landschaft
stattfinde (vgl. E. 2.1.2 und 2.2.1 f.). Insofern obliegt es in der Tat nicht der
Beschwerdeführerin, ihre steuerliche Zugehörigkeit zum Kanton Zug nach-
zuweisen, resp. zu belegen, dass die tatsächliche Verwaltung dort erfolgt.
Allerdings lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass sie sämtliche
Mitwirkungspflichten zu erbringen hat, welche im Interesse einer vollstän-
digen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und zumutbar sind
(vgl. E. 2.2.2). Sodann dürfen und müssen zur Klärung der Frage, ob die
tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zug er-
folgt, auch die Verhältnisse im Kanton Basel-Landschaft mitberücksichtigt
werden. Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 festgehalten, ist von Bedeu-
tung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statu-
tarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt und wie oft sich
der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen
nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen
Sitz erweist, desto wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem
anderen Ort.
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3.5
3.5.1 Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen
hat, dass es sich beim statutarischen Sitz der Beschwerdeführerin lediglich
um ein Briefkastendomizil handelt.
3.5.2 Für das Gericht sprechen im vorliegenden Fall folgende Gründe da-
für, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zug tatsächlich nur ein Brief-
kastendomizil unterhält:
Gemäss Domizilvertrag vom 27. Januar 1999 zwischen der Beschwerde-
führerin und einer Treuhand AG erbrachte Letztere für die Beschwerdefüh-
rerin Dienstleistungen, welche klassischerweise für den Unterhalt eines
Briefkastendomizils benötigt werden. So hat die Beschwerdeführerin der
Treuhand AG u.a. regelmässige Gebühren bezahlt für das zur Verfügung
stellen einer „Unteradresse“, für die Weiterleitung von Telefonaten und
Post sowie für eine Aussenwerbetafel (vgl. E. 3.1.1). Gerade eine solche
Aussenwerbetafel, für welche jährlich eine Gebühr bezahlt wird, deutet
stark auf ein Briefkastendomizil hin, zumal bei «eigenen», im Sinne von
tatsächlich aktiv genutzten Geschäftsräumlichkeiten (seien diese nun ge-
mietet oder im Eigentum stehend), für eine Aussenwerbetafel im Allgemei-
nen nicht eine wiederkehrende Gebühr bezahlt werden muss.
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dieser Domizilvertrag habe 2013
nicht mehr bestanden, zumal er durch den Mietvertrag vom 27. März 2013
mit derselben Treuhand AG betreffend Büroräumlichkeiten abgelöst wor-
den sei. Gegen diese Darstellung spricht allerdings u.a. der Umstand, dass
die genannte Treuhand AG mit ihrer Rechnung vom 8. Januar 2013 von
der Beschwerdeführerin – auch noch nach Abschluss des Vertrags vom
27. März 2013 – die Bezahlung der „Domizilgebühr gemäss Domizilvertrag
vom 27. Januar 1999 für das Jahr 2013“ sowie eine Gebühr für die „Aus-
senwerbetafel für das Jahr 2013“ verlangt hat. Sodann geht aus dem Miet-
vertrag vom 27. März 2013 in keiner Weise hervor, dass dieser den Domi-
zilvertrag vom 27. Januar 1999 ersetzen wird. Vielmehr scheinen die bei-
den Verträge – welche im Übrigen auch nicht dieselben Inhalte regeln –
nebeneinander bestanden zu haben. Dafür spricht auch, dass die ge-
nannte Treuhand AG der Beschwerdeführerin ebenso im Jahr 2014 Rech-
nung für ihre „Dienstleistungen“ gestellt hat (vgl. E. 3.1.1). In diesem Zu-
sammenhang zu beachten ist schliesslich auch der Hinweis der Beschwer-
degegnerin 2, dass der Mietvertrag vom 27. März 2013 erst erstellt worden
sei, nachdem der Kanton Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin mit
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Schreiben vom 14. März 2013 dazu aufgefordert hatte, sich in das hie-
sige Handelsregister einzutragen. Mit der Beschwerdegegnerin 2 und der
Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die zeitlichen Umstände tatsächlich
stark darauf hindeuten, dass dieser Mietvertrag einzig dazu abgeschlossen
worden ist, um den Eindruck vermeintlicher Substanz am Ort des Briefkas-
tendomizils zu erwecken. Dies, nachdem in all den Jahren zuvor (1999 bis
2012) ein solcher Mietvertrag offenbar nicht notwendig gewesen war.
Hinsichtlich der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin verweist diese
auf den Mietvertrag vom 27. März 2013 (gültig ab 1. Januar 2013) „betref-
fend Geschäftsraum als Büro und Besprechungsraum in der Bürogemein-
schaft von insgesamt 27 m2 möbliert, Büropult, Besprechungstisch und
Sofa“. Dieser gab bzw. gibt der Beschwerdeführerin das Recht, den ge-
nannten Raum mitzubenutzen. Gemäss Vertrag kann das Konferenzzim-
mer nach Absprache mit dem Vermieter gemäss separaten Konditionen
genutzt werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit diesem
Vertrag erstellt, dass sie im vorliegend relevanten Zeitraum (2013 bis 2016)
an ihrem statutarischen Sitz im Kanton Zug über eine funktionstüchtige Inf-
rastruktur verfügte, womit kein Briefkastendomizil vorliege. Sie macht gel-
tend, es mache für sie wirtschaftlich keinen Sinn, teure und repräsentative
Büros an ihrem Geschäftssitz in Zug zu mieten. Es genüge, kleinere Büros
zur Mitbenützung zu mieten, um dort „immer wieder Arbeitstätigkeiten aus-
zuführen, Kundentermine zu wahren und immer wieder vor Ort zusammen-
zukommen, um während des Geschäftsjahres Unternehmenstätigkei-
ten auszuführen.“ Allerdings geht aus den Akten hervor, dass die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. Juli 2014 offenbar grössere Geschäftsräume
an der […]-strasse [Nr.] in Y._______ (BL) gemietet hat. Gemäss diesem
Vertrag belief sich der jährliche Mietzins für die Mitbenützung von Büroräu-
men von 134 m2 in einem Büro- und Produktionsgebäude auf Fr. 2‘250.--
pro Monat bzw. Fr. 27‘000.-- pro Jahr. Auch liess die Beschwerdeführerin
diese Büroräumlichkeiten gemäss Rechnung vom 16. Juni 2014 eines in
[Ort] (BL) ansässigen Unternehmens für Fr. 5‘950.-- auf ihre Bedürfnisse
abgestimmt ausbauen. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch im Jahr 2015 vom Vermieter ihrer Büroräumlichkeiten in
Y._______ einen Parkplatz an der […]-strasse [Nr.] gemietet hat. Dies deu-
tet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2015 an dieser
Adresse eingemietet war. Etwas anderes wurde auch nicht vorgebracht.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im zu beurteilenden Zeitraum am Sitz der
Beschwerdeführerin in Zug tatsächlich Arbeitstätigkeiten durch Mitarbei-
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tende der Beschwerdeführerin, geschweige denn Geschäftsführungstätig-
keiten ausgeführt worden wären. Sind solche schon aufgrund der vorange-
hend erwähnten räumlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich, überzeu-
gen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die an-
geblich in Zug stattfindenden Arbeitstätigkeiten nicht. Sie verweist hinsicht-
lich dieser Thematik lediglich auf das Vorhandensein der gemäss Mietver-
trag vom 27. März 2013 nutzbaren Räumlichkeiten sowie auf Verfügun-
gen des Amts für Migration des Kantons Zug. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Unterlagen, soweit sie überhaupt
den vorliegend relevanten Zeitraum betreffen, nicht tauglich sind, Arbeits-
tätigkeiten von Mitarbeitenden an der Domiziladresse zu belegen. Das-
selbe gilt für die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai
2018 nachträglich eingereichten E-Mails und Outlook Termineinträge bzw.
das Protokoll einer Verwaltungsratssitzung. Keine dieser Unterlagen ist ge-
eignet, regelmässige Arbeitstätigkeiten am statutarischen Sitz in Zug zu
belegen bzw. solche auch nur glaubhaft zu machen. Angesichts dessen
braucht im vorliegenden Fall nicht weiter darauf eingegangen zu werden,
ob diese nachträglich eingereichten Unterlagen überhaupt zu berücksich-
tigen wären (vgl. E. 1.4.2).
3.5.3 Die Beschwerdeführerin selbst weist darauf hin, dass gemäss inter-
kantonalem Steuerrecht dann von einem Briefkastendomizil auszugehen
sei, wenn am Sitz keine funktionstüchtige Infrastruktur vorhanden sei, zum
Beispiel wenn ein Beauftragter (z.B. ein Treuhänder oder ein Rechtsan-
walt) der juristischen Person seine Geschäftsadresse zur Verfügung stelle,
Briefsendungen entgegennehme und an die verantwortlichen Organe mit
Wohnsitz in einem anderen Kanton weiterleite. Genau dies ist vorliegend
gegeben (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.5.2). Dass an der entsprechenden Adresse
angeblich ab und zu ein Raum genutzt wird, vermag daran nichts zu än-
dern. Nach dem Dargelegten erachtet es das Gericht im vorliegenden Fall
als erwiesen, dass sich die Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die lei-
tende Tätigkeit in den Jahren 2013 bis 2016, in Wirklichkeit nicht am statu-
tarischen Sitz in Zug abgespielt hat, sondern an diesem Ort vielmehr ein
Briefkastendomizil vorlag (vgl. dazu E. 2.1.2).
3.6
3.6.1 Im Folgenden ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Nachweis
erbracht hat, dass die tatsächliche Verwaltung bzw. Leitung der Beschwer-
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deführerin in den Steuerperioden 2013 bis 2016 mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4.3) im Kanton Basel-Landschaft stattge-
funden hat (vgl. E. 2.1.2).
3.6.2 Betreffend das Jahr 2013 verweist die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung auf verschiedene Unterlagen, welche den Kanton Basel-
Landschaft als Ort des tatsächlichen Sitzes der Beschwerdeführerin nahe-
legen. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehr-
heitlich die […]-strasse [Nr.] in X._______ (BL) als Adresse angegeben
hatte. Aktenkundig ist etwa ein Auszug des Internetauftritts der Beschwer-
deführerin aus dem Jahr 2013, wo besagte Adresse an erster Stelle ge-
nannt wird. Weiter erscheint sie auf diversen Rechnungen von Dienstleis-
tungserbringern gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Rechnung eines
in Aesch [BL] ansässigen Treuhandunternehmens vom 30. Juni 2014 für
Leistungen seit April 2013 [Führen der Buchhaltung 2012, Fertigstellen der
Jahresrechnung 2012, etc.] und Rechnung der Dosim AG [Filiale Basel]
vom 19. Februar 2013 für Unterhaltsreinigungsarbeiten an der genannten
Adresse in X._______). Im Rahmen der Beschwerdeantwort (vgl. Sachver-
halt Bst. B.b) hat die Beschwerdegegnerin 2 weitere Unterlagen betreffend
die Adresse der Beschwerdeführerin in X._______ eingereicht. Aus einem
Kontoauszug der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 (Kontode-
tail «6000 Fremdmieten Geschäftslokalitäten») geht hervor, dass sie der
„Z.“ (Z._______ AG an der […]-strasse […] in X._______) einen monatli-
chen Mietzins in Höhe von Fr. 2‘100.-- überwiesen hat. Aus dem entspre-
chenden Kontoauszug betreffend das Jahr 2014 wird ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin diese Räumlichkeiten in X._______ noch bis im April
2014 gemietet hat. Im Juni 2014 erfolgte dann die erste Mietzinszahlung
für die (in unmittelbarer Nähe gelegenen) Geschäftsräume an der […]-
strasse […] in Y._______ (vgl. vorangehend E. 3.5.2).
3.6.3 Sodann geht aus den Spesenabrechnungen der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2014 hervor, dass die Spesen in Höhe von gesamthaft
Fr. 72‘945.26 nur marginal in Zug (gerundet Fr. 1‘031.--), aber zu einem
bedeutenden Teil in X._______, Y._______ und anderen Orten im Raum
Basel angefallen sind. Auch hier ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
es sich dabei um ein gewichtiges Indiz dafür handelt, dass sich die Ge-
schäftstätigkeit bzw. Verwaltung der Beschwerdeführerin in ihren Ge-
schäftsräumen in X._______ sowie später Y._______ und nicht in Zug ab-
gespielt hat. Hinzu kommt, dass sowohl der Präsident als auch das einzige
weitere Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin im strittigen
Zeitpunkt in unmittelbarer geographischer Nähe zu den Geschäftsräumen
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der Beschwerdeführerin in X._______ bzw. Y._______ gewohnt haben,
was ebenfalls dafür spricht, dass sich der Sitz der Beschwerdeführerin tat-
sächlich im Kanton Basel-Landschaft und nicht im Kanton Zug befindet.
3.6.4 Zwar betrifft das jüngste aktenkundige Beweismittel das Jahr 2015
(vgl. Parkplatzmiete Y._______; E. 3.5.2), doch bestehen keine Anhalts-
punkte, welche nahelegen würden, dass sich die beschriebenen Gegeben-
heiten im Jahr 2016 in irgendwelcher Weise geändert hätten. Entspre-
chend geht das Gericht – wie schon betreffend die Jahre 2013 bis 2015 –
auch für das Jahr 2016 von einem Briefkastendomizil in Zug und einem
tatsächlichen Sitz im Kanton Basel-Landschaft aus.
3.7
3.7.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen durfte, beim statu-
tarischen Sitz der Beschwerdeführerin handle es sich um ein künstlich ge-
schaffenes und damit um ein eigentliches Briefkastendomizil. Weiter hat
sie die tatsächliche Verwaltung bzw. Leitung der Beschwerdeführerin zu
Recht im Kanton Basel-Landschaft verortet. Demzufolge hat die Vorinstanz
auch die Steuerpflicht der Unternehmung im genannten Kanton zu Recht
bejaht, weswegen der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist.
3.7.2 Die Beschwerdeführerin geht jedenfalls mit dem Vorwurf fehl, die Vor-
instanz habe – indem sie auf zwei Dokumente abgestellt habe, von wel-
chen eines auf das Jahr 1999 zurückgehe und ab dem Jahr 2013 nicht
mehr massgebend sei – den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
3.7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.1.4 und E. 3.3.5).
3.8 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
3.8.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] auf
Fr. 1‘500.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
3.8.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3
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VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer A-4268/2018 vom 31. Januar 2019
Ziff. 5).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: