Abtei lung I
A-2496/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter André Moser,
Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______
vertreten durch Advokat lic. iur. Simon Rosenthaler,
Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich), c/o Studienadministration HG FO 21.5,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Prüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2496/2009
Sachverhalt:
A.
X._______ ist Studentin im Bachelor Studiengang der Pharmazeuti-
schen Wissenschaften an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich (ETHZ). Anlässlich der Sommerprüfungssession
2008 hat sie die Prüfung im Fach Anatomie I und II zum zweiten Mal
nicht bestanden. Da sie zuvor bereits ein anderes Kernfach zweimal
nicht bestanden hatte, war es ihr nicht mehr möglich, die verlangten 34
Kreditpunkte in den Kernfächern des 2. Studienjahres zu erreichen
und das Bachelor Diplom zu erlangen. Dies wurde ihr mit Verfügung
vom 22. September 2008 mitgeteilt.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 30. Oktober 2008
Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission und beantragte die
Annullierung der Prüfung Anatomie I und II. Sie machte namentlich
eine Ungleichbehandlung von ihr als Repetentin mit Kandidatinnen
und Kandidaten, welche zum ersten Mal zur Prüfung antraten, geltend.
C.
Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde mit Urteil vom
3. März 2009 ab.
D.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission erhebt
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils,
die Annullierung der Prüfung Anatomie I und II und Histologie und
zudem sei ihr zu gestatten, diese Prüfung zu wiederholen und ihr
Studium fortzusetzen.
Zur Begründung führt sie aus, die Studentinnen und Studenten,
welche die Vorlesung im Prüfungsfach besucht hätten, seien darauf
hingewiesen worden, dass auf der Homepage des Dozenten Übungs-
fragen heruntergeladen werden könnten. Als Repetentin habe sie
diese Vorlesung nicht besucht und deshalb nichts von der Existenz der
Übungsfragen gewusst. Bei einem Besuch der Homepage habe sie
zwar den Link „Prüfungen“ angeklickt. Hier seien einzelne Beispiele
von Prüfungsfragen und weitere Informationen zu finden gewesen. Es
sei aber nicht ersichtlich gewesen, dass unter dem Link „Übungs-
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fragen“ im Hauptmenu ein elektronischer Lehrmeister mit Multiple
Choice Fragen habe abgerufen werden können. Studierende, welche
diesen Link gekannt hätten, seien in einer wesentlich besseren
Ausgangslage gewesen. Angesichts ihres knappen Misserfolgs
erscheine es als wahrscheinlich, dass sie mit diesen Zusatz-
informationen die notwendige Punktzahl für eine genügende Note
erreicht hätte. Es sei davon auszugehen, dass die Kandidaten, welche
die Übungsfragen gekannt hätten, besser abgeschnitten haben. Dies
habe vermutlich zu einer Verschärfung der Notenskala geführt. Nach
den Bestimmungen der ETH hätten die Dozierenden die
Kandidatinnen und Kandidaten über die zur Verfügung stehenden
Hilfsmittel zu informieren.
Im Übrigen liege angesichts des knappen Misserfolgs, der bereits
langen Studiendauer und der fehlenden Alternativen in ihrer Fachrich-
tung ein Härtefall vor. Auch unter diesem Aspekt sei ihr die Wieder-
holung der Prüfung und die Fortsetzung des Studiums zu gestatten.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 beantragt die ETH-Beschwerdekom-
mission (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2009 beantragt die ETHZ
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
Sie führt aus, die Bedingungen bei einer Prüfungswiederholung seien
nie ganz identisch mit dem ersten Versuch. Das Gleichbehandlungs-
gebot verlange, dass Repetenten die Möglichkeit hätten, Vorlesungen
und Übungen erneut zu besuchen. Falls sie darauf verzichteten, seien
sie dafür verantwortlich, sich auf andere Weise die notwendigen Infor-
mationen zu beschaffen. Der Link zu den Übungsfragen sei im Übrigen
nicht zu übersehen gewesen, es könne nicht dem Examinator ange-
lastet werden, wenn die Beschwerdeführerin darauf verzichtet habe,
den Link anzuklicken.
Ein Härtefall liege nicht vor, namentlich hätte die Beschwerdeführerin
mit einer günstigeren Planung ihres Studiums dazu beitragen können,
dass die geltend gemachte Härtefallsituation nicht entstanden wäre.
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G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 12. August 2009 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führt aus, es seien
keine identischen, aber immerhin rechtsgleiche Bedingungen zu for-
dern. Es gehe vorliegend um mehr als einen generellen Hinweis zur
Prüfungsvorbereitung, vielmehr sei die Information über ein wesent-
liches Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung umstritten. Die Verant-
wortung der Studierenden zur Informationsbeschaffung sei nicht gren-
zenlos, eigentliche Nachforschungen zu Vorbereitungshilfen, von deren
Existenz sie nicht wüssten, könnten nicht erwartet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
[ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie
ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das
Bundesgericht sowie die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen
des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse
Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungs-
justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not
von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1).
Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Ver-
fahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und An-
wendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit
umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Ver-
fahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung
oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BVGer
B-6340/2008 vom 26. August 2009 E. 3, BVGE 2008/14 E. 3.3, mit
weiteren Hinweisen).
Vorliegend sind Fragen zum Prüfungablauf strittig. Diese beurteilt das
Gericht mit voller Kognition.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vom Examinator un-
genügend über ein zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel zur Prüfungs-
vorbereitung informiert worden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob der
Examinator seine Informationspflichten gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der ETHZ erfüllt hat. Die Aufgaben der Examinatoren
werden in Art. 13 der allgemeinen Verordnung vom 10. September
2002 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) geregelt. Dazu gehören
namentlich Informationspflichten. Gemäss Art. 13 Abs. 4 Bst. b ALV
ETHZ informiert der Examinator die Studierenden rechtzeitig über
Stoff, Modus, Dauer und Sprache der Leistungskontrolle sowie über
die zulässigen Hilfsmittel.
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Es scheint bereits fraglich, ob eine Information über ein auf der Inter-
netseite aufgeschaltetes Übungsinstrument unter die Informations-
pflichten fällt. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, die
Formulierung „zulässige Hilfsmittel“ zeige, dass damit die in der
Prüfung erlaubten Hilfsmittel gemeint seien. Eine Beschränkung der
zur Vorbereitung zulässigen Hilfsmittel besteht nicht, der Zusatz „zu-
lässig“ hätte in diesem Zusammenhang damit keine Bedeutung. Die
Übungsfragen sind auch nicht als Prüfungsstoff zu bezeichnen.
Im Übrigen hat der Examinator, selbst wenn die Übungsfragen von den
Informationspflichten erfasst wären, im Rahmen der – auch der Be-
schwerdeführerin zugänglichen – Vorlesung auf die Übungsfragen
hingewiesen und damit seine Pflichten gemäss Art. 13 ALV ETHZ er-
füllt. Auch aus Art. 17 Abs. Abs. 1 Bst. d ALV ETHZ sind keine weiter-
gehenden Informationspflichten abzuleiten. Gemäss dieser Bestim-
mung sind im Prüfungsplan die erlaubten Hilfsmittel anzuführen. Damit
sind jedoch die in der Prüfung selbst erlaubten Hilfsmittel, nicht aber
Mittel zur Prüfungsvorbereitung gemeint.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet nun aber ein, aus dem Gebot der
Rechtsgleichheit habe sich eine Verpflichtung ergeben, auch sie als
Repetentin, welche die Vorlesung nicht mehr besuchte bzw. besuchen
musste, über die Übungsfragen zu informieren.
4.1 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesent-
lichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
ein vernünftiger Grund in zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund
der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE
135 V 361 E. 5.4.1).
4.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch
auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein
(BGE 123 I 19 E. 3b, BGE 123 I 241 E. 2b; je mit Hinweisen). Dazu
zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell
gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrens-
Seite 6
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ablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie
abgegebenem Material, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor
oder während der Prüfung. Ungleiche Orientierungshilfen, wie nicht an
alle Kandidaten abgegebene, dem Verständnis der Aufgabenstellung
und damit der Lösungsfindung dienende Zusatzinformationen,
widersprechen dem Grundsatz der rechtsgleichen Prüfungsbe-
dingungen. Entsprechende Mängel stellen indessen nur in solchen
Fällen einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wo sie in
kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend
beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil 1P.420/2000 des
Bundesgerichts vom 3. Oktober 2000 E. 4b).
Übungsfragen können bei der Prüfungsvorbereitung wesentliche
Dienste leisten und die Prüfungsergebnisse eines Kandidaten in kau-
saler Weise beeinflussen. Die Information und Abgabe von Übungs-
fragen hat daher grundsätzlich in rechtsgleicher Weise zu erfolgen.
Es stellt sich damit die Frage, ob der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin als Repetentin die Vorlesung nicht ein zweites Mal besuchte,
verlangt, sie auf andere Weise als durch eine Mitteilung in der
Vorlesung zu informieren.
4.3 Die Rechtsprechung hatte sich bereits zur Gleichbehandlung von
Repetentinnen und Studierenden, die zum ersten Mal zur Prüfung
antreten, zu äussern.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete es im Entscheid
B-6011/2008 vom 3. April 2009, E. 3.4, als zulässig, bei einer Prüfung
Fragen aus einer früheren Prüfungssession erneut zu verwenden. Es
hielt fest, es stehe allen Kandidaten frei, mit früheren Prüfungs-
absolventen Kontakt aufzunehmen und sich Prüfungsfragen zu be-
schaffen. Zudem bestehe regelmässig eine grosse Auswahl an Fragen
und seien die Examinatoren seien frei, frühere und neue Fragen zu
kombinieren. Vor diesem Hintergrund sei die Kenntnis von Fragen aus
dem ersten Prüfungsversuch nicht als rechtserheblicher Vorteil zu
betrachten, weshalb keine Ungleichbehandlung zugunsten der Repe-
tenten vorliege. Die Ausgangslage ist zwar mit jener im vorliegenden
Verfahren nur beschränkt vergleichbar. Festzuhalten ist aber, dass das
Gericht eine gewisse eigene Aktivität der Kandidaten zur Beschaffung
von Fragen zur Prüfungsvorbereitung als zumutbar und mit der
Rechtsgleichheit vereinbar betrachtet.
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4.3.2 Ferner ist es gemäss einem Entscheid des ETH-Rates vom
20. Mai 1999 (publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.89 E. 2a, mit Hinweisen) zulässig und vor dem Hintergrund
des Gleichbehandlungsanspruchs geboten, wenn Repetenten gleich
wie die erstmaligen Absolventen über den aktuellen Vorlesungsstoff
des Examinators geprüft werden, auch wenn sich daraus unter
Umständen eine im Vergleich zum ersten Prüfungsversuch andere
Gewichtung des Prüfungsstoffs ergibt. Es besteht gemäss diesem
Entscheid kein Anspruch auf Identität der Prüfungsstoffe beider Prü-
fungsversuche oder auf Übereinstimmung zwischen dem Lehr- und
dem Prüfungsstoff. Dasselbe kann im Hinblick auf Hilfsmittel zur
Prüfungsvorbereitung ausgeführt werden. Die Examinatoren müssen
aber die Studierenden rechtzeitig über den Prüfungsstoff sowie die
zusätzlichen Hilfsmittel informieren.
4.4 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Examinator die Studie-
renden während der Vorlesungen über den Prüfungsstoff und die
Existenz der umstrittenen Übungsfragen informiert hat. Die Orientie-
rung während der Vorlesungen erscheint durchaus zweckmässig.
Wenn die Beschwerdeführerin am Vorlesungsbesuch verhindert war
oder die Vorlesungen kein zweites Mal besuchen wollte, da diese
weitgehend mit den von ihr bereits besuchten Lehrveranstaltungen
übereinstimmten, hätte sie den Examinator oder seine Assistenz
aufsuchen müssen, um sich über allfällige wissenswerte Informationen
im Hinblick auf den zweiten Prüfungsversuch zu vergewissern (VPB
63.89 E. 2b). Ein Anspruch auf aktive Information der die Vorlesung
nicht besuchenden Studierenden kann auch aus dem Gleichbe-
handlungsgebot nicht abgeleitet werden.
Hinzu kommt, dass der Link zu den Übungsfragen auf der Homepage
des Examinators ohne Weiteres sichtbar, auf der selben Hierarchie-
stufe wie der von der Beschwerdeführerin angeklickte Link „Prüfungen“
platziert und sachgerecht beschriftet war. Die Beschwerdeführerin
hätte die Übungsfragen ohne Weiteres erkennen und abrufen können.
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dank den ihnen zur
Verfügung gestellten Übungsfragen hätten die erstmaligen Absol-
venten bessere Leistungen erbringen können und so eine Verschär-
fung der Bewertungsskala bewirkt. Sie verlangt aus diesem Grund die
Vorlage der Resultate aller Prüfungen. Nachdem die Beschwerdefüh-
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rerin – wie gezeigt – mit Bezug auf die Übungsfragen nicht
rechtsungleich behandelt wurde und diese ebenfalls hätte nutzen
können, wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn die erstmaligen
Absolventen dadurch bessere Resultate erzielt hätten. Der Antrag auf
Vorlage der Prüfungsresultate ist daher abzuweisen.
6.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ein zweimaliges
Nichtbestehen von Leistungskontrollen führe nach Art. 4 Abs. 2 ALV
ETHZ nur „in der Regel“ zu einem Ausschluss vom Studium.
Angesichts des zweimaligen knappen Misserfolges, der bereits langen
Studiendauer von sechs Jahren und der fehlenden Möglichkeiten, das
Studium an einer andern Universität oder Fachhochschule weiter-
zuführen, sei von einem Härtefall auszugehen und von einem Studien-
ausschluss abzusehen.
6.1 Die Bedeutung der Formulierung „in der Regel“ geht aus Art. 4
Abs. 2 ALV ETHZ nicht eindeutig hervor. So ist nicht umschrieben,
unter welchen Umständen oder zu welchem Zweck von der Regel
abgewichen werden kann bzw. muss. Es scheint aber nicht ausge-
schlossen, im Rahmen des mit dieser Formulierung eingeräumten
Spielraums im Sinne einer Härtefallregelung besonderen Umständen
- wie etwa gesundheitlichen Problemen (vgl. Urteil des BVGer
A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.2 ff.) Rechnung zu tragen.
6.2 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die knappen Miss-
erfolge im ersten und im zweiten Prüfungsversuch. Ein Ausschluss
nach knappen Misserfolgen trifft die Beschwerdeführerin zweifellos
hart. Es liegt aber in der Natur von Prüfungen, dass eine starre Grenze
zwischen genügenden und ungenügenden Leistungen zu ziehen ist.
Würde aufgrund des knappen Misserfolges auf einen Studien-
ausschluss verzichtet, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei
allen Absolventen, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben,
gleich gehandhabt werden. Dies würde aber lediglich eine Verschie-
bung des Prüfungsmassstabs bewirken und zu neuen Härtefällen
führen. Ein knapper Misserfolg stellt demnach für sich alleine keinen
Härtefall dar.
6.3 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die lange Studien-
dauer. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, dass Umstände, die nicht von der Beschwerdeführerin zu
verantworten sind, zu einer Studiendauer von bereits sechs Jahren
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führten. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin aus der
langen Studiendauer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, im Fach
Pharmazie bestehe nicht die Möglichkeit, an einer Fachhochschule
oder einer Universität weiterzustudieren. Sie werde deshalb endgültig
vom Studium dieser Fachrichtung ausgeschlossen. Dieser definitive
Ausschluss trifft alle erfolglosen Kandidatinnen und Kandidaten des
Fachgebietes. Die Gewährung einer Ausnahme ist indessen nur
statthaft, wenn ein wirklicher Sonderfall vorliegt, der ein Abweichen
von der zugrundeliegenden Norm rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt, wenn die zu beurteilenden Situation in einer Vielzahl von
Fällen vorkommt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 44 Rz. 49). Ein
eigentlicher Sonderfall liegt nicht vor.
7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.— der unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
8.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
9.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die
Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausge-
schlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit nur
anfechtbar, soweit er nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu
betrachten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahrens-Nr. 2808; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt.
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Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12