B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2499/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-2499/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend
den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung
durch.
B.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und Marschbefehl vom 27. De-
zember 2013 wurde A._______ zu einer persönlichen Befragung auf den
3. Februar 2014 eingeladen, welcher er unentschuldigt fernblieb. Zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs wurde A._______ in der Folge mit
Schreiben vom 10. Februar 2014 Gelegenheit gegeben, zur Datenerhe-
bung und zur Risikobeurteilung Stellung zu nehmen. Er liess sich indes
nicht vernehmen.
C.
Mit Risikoerklärung vom 14. April 2014 beurteilte die Fachstelle das Ge-
waltpotential von A._______ als "erhöht" (Dispositiv-Ziff. 1) und sie stellte
fest, dass Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe
im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) vorliegen würden, weshalb deren Überlassen nicht zu emp-
fehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2).
D.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Einga-
be vom 8. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung sowie die erneute
Gewährung des rechtlichen Gehörs.
E.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 7. Juli 2014 an ihrer Beurteilung fest und beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hat keine Schlussbemerkungen eingereicht.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
A-2499/2014
Seite 3
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG entschieden hat.
Bei der Risikoerklärung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 1.1; ferner Art. 22 der
Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen
[PSPV, SR 120.4]). Die Fachstelle ist als Organisationseinheit des VBS
nach Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Da die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Ausnahme von Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Si-
cherheit fällt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 1.1), ist das Bundesverwal-
tungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
Auch wenn der Beschwerdeführer sich vor der Vorinstanz nicht verneh-
men liess, hat er als Adressat der angefochtenen Verfügung am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen und ist er als solcher sowohl for-
A-2499/2014
Seite 4
mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Si-
cherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz indes ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Um-
stände, für welche die Vorinstanz über spezielle (Fach-)Kenntnisse ver-
fügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Massstab für sicherheitsre-
levante Bedenken nicht selbst zu definieren und darf ohne hinreichenden
Grund nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und
des technischen Wissens der Vorinstanz als fachkundige Verwaltungsbe-
hörde setzen; es auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurtei-
lung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorin-
stanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugrei-
fen (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014
E. 3.1.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 sowie statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. Septem-
ber 2014 E. 2).
3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Verspätete Parteivor-
bringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung
berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeutet, dass die
Parteien auch vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhalts-
umstände und Beweismittel vorbringen können (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.4; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 2.204, 2.206 m.w.H.). Entsprechend sind die vom Beschwerde-
führer (erst) mit seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheider-
heblich, zu berücksichtigen.
A-2499/2014
Seite 5
4.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, ihm sei erneut, das heisst
ein weiteres Mal Gelegenheit zu geben, sich vor der Vorinstanz zu äus-
sern. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Der Beschwerdeführer wurde von
der Vorinstanz ordnungsgemäss zu einem persönlichen Gespräch vorge-
laden und erhielt, nachdem er zu diesem unentschuldigt nicht erschienen
war, die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern, wovon er indes keinen
Gebrauch machte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung,
er sei zu dieser Zeit sehr beschäftigt und gestresst gewesen, rechtfertigt
keine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Gewährung des recht-
lichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres zumutbar
gewesen, infolge grosser zeitlicher Beanspruchung ein Verschiebungs-
bzw. Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Dass er sich im vorinstanzlichen
Verfahren nicht äusserte, ist allein ihm anzulasten. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt die Gelegenheit erhalten und genutzt, zur angefochtenen Risikoer-
klärung Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprü-
fung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu
verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung
nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren
und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen
des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG
formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent-
hält (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai
2014 E. 3.1 und grundlegend A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und
3.3). Art. 5 PSPV konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d
MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen an-
lässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
5.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
A-2499/2014
Seite 6
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise erfolgten und ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt ge-
würdigt wurden. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungs-
massstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe ver-
bundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stel-
lungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine be-
sondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tole-
rierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich einge-
schränkt. Wie dargelegt (vgl. E. 2) setzt das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin-
reichenden Grund sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September
2014 E. 4.2 und A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.2; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.3.2).
Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der
Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne
davon für sich genommen noch kein relevantes Sicherheitsrisiko darstel-
len würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 4.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2.1).
5.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensi-
cherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straf-
taten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen
Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 6.1 und
A-5305/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
5.4 Schliesslich macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine
Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des
Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz.
Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charak-
terzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstel-
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Seite 7
len. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen han-
delt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon aus-
gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berück-
sichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt.
Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Ja-
nuar 2014 E. 3.4).
6.
Im Rahmen der Ende 2013 durchgeführten Datenerhebung erhielt die
Vorinstanz Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten (vom Be-
schwerdeführer nicht bestrittenen) Vorfällen:
Gemäss einem Rapport an die Verwaltungspolizei Schaffhausen nahm
der Beschwerdeführer am 30. August 2009 an einer Rauferei teil.
Am 14. November 2009 wurde der Beschwerdeführer bei einer Fahr-
zeugkontrolle mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8
Gewichtspromille angehalten, weshalb er wegen Fahrens in fahrunfähi-
gem Zustand mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen und einer Busse
bestraft wurde.
Am 23. Januar 2010 beging der Beschwerdeführer im Anschluss an
gegenseitige Provokationen eine einfache Körperverletzung, indem er
dem Opfer ein- oder zweimal die Faust ins Gesicht schlug, wodurch je-
nes mindestens einen Abbruch an einem Schneidezahn des Oberkie-
fers und eine Anschlagung an weiteren Zähnen des Oberkiefers erlitt.
Das zuständige Untersuchungsrichteramt hielt fest, das Verschulden
des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht, habe er doch die Aus-
einandersetzung massgeblich ausgelöst, und bestrafte ihn mit einer be-
dingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse.
Am 24. November 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbefug-
ten Besitzes von Betäubungsmitteln angehalten, welche Übertretung im
Ordnungsbussenverfahren erledigt wurde.
A-2499/2014
Seite 8
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Risiko-
erklärung werde seinem Charakter nicht gerecht und verletze ihn stark in
seiner Persönlichkeit. Die Delikte, deren Begehung er heute bedaure und
für die er sich entschuldigt habe, würden von der Vorinstanz überbewertet
und mit verbrecherischen Aktivitäten gleichgestellt. Er wolle die begange-
nen Straftaten nicht relativieren, doch habe er diese während seiner Pu-
bertät und Adoleszenz verübt, als er sehr jung und noch nicht genügend
reif gewesen sei. Er sei inzwischen vertrauenswürdig und zuverlässig und
stelle für niemanden eine Gefahr dar. Er habe nach der Schule erfolgreich
die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann und die Berufsmaturität ab-
geschlossen. Aktuell arbeite er in einer Teilzeitanstellung und absolviere
ein Bachelor-Studium an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis-
senschaften (ZHAW), welches er selbst finanziere.
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu Herkunft, Familie
und Kindheit sind zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht re-
levant. Gleiches gilt für die von den Eltern des Beschwerdeführers einge-
reichte Stellungnahme vom 8. Mai 2014, soweit sie überhaupt über die
Darstellung des Beschwerdeführers hinausgeht.
7.2 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im We-
sentlichen vor, beim Beschwerdeführer bestehe angesichts der noch nicht
lange zurückliegenden, zahlreichen, über einen längeren Zeitraum vorge-
fallenen, verschiedenartigen und im Falle der einfachen Körperverletzung
auch schwerwiegenden Gesetzesverstösse eine erhöhte Wiederholungs-
gefahr; die entsprechende Legalprognose müsse als schlecht bezeichnet
werden. Überdies habe er dadurch, dass er zur persönlichen Befragung
unentschuldigt nicht erschienen sei, sich unkooperativ gezeigt und die
zumutbare Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich verletzt. Die
Fachstelle gehe beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewalt- und
Missbrauchspotential der persönlichen Waffe aus, womit die Eintretens-
wahrscheinlichkeit einer zukünftigen unverantwortlichen, aggressiven
oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Bezüglich der Verhält-
nismässigkeit sei das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren
Sicherheit, der Stabilität der Schweizer Armee und dem Ausbleiben von
Sach- und Personenschäden höher zu gewichten als der Eingriff in die
privaten Interessen des Beschwerdeführers.
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Seite 9
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen
einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig
ist.
8.1
8.1.1 Aus den Straftaten, welche der Beschwerdeführer begangen hat,
schliesst die Vorinstanz auf eine potentielle Gefährdung der Angehörigen
der Armee sowie der öffentlichen Sicherheit, sollte dem Beschwerdefüh-
rer eine persönliche Waffe überlassen werden. Weiter hat sie gestützt
darauf dessen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als
eingeschränkt beurteilt.
8.1.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in verschiedenen Berei-
chen (Delikte gegen Leib und Leben, Strassenverkehr, Betäubungsmittel)
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es blieb nicht bei geringfügigen
und lediglich mit Bussen sanktionierten Übertretungen, sondern er wurde
namentlich auch wegen einer einfachen Körperverletzung verurteilt. Da-
bei schlug er einem Kontrahenten die Faust ins Gesicht, was gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Ag-
gressivität offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013
vom 3. März 2014 E. 4.4 S. 10 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014
E. 4.4.1, je m.w.H.). Drei der vier Delikte liegen zwar bereits vier bis fünf
Jahre zurück. Ende November 2013, als die Personensicherheitsprüfung
bereits eingeleitet war, beging der Beschwerdeführer allerdings erneut ei-
ne Straftat (Betäubungsmitteldelikt). Auch wenn es sich dabei um keine
schwerwiegende Regelverletzung handelt und diese sich nicht gegen
Leib und Leben richtete, offenbarte sie die zumindest damals nach wie
vor vorhandene Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich über geltendes
Recht hinwegzusetzen, und vermag sie nicht für ein einsichtiges und ge-
wandeltes Verhalten zu sprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5).
In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass im Falle von mehr als fünf Jahre zurückliegender Strafta-
ten, die sich nicht gegen Leib und Leben richteten, und seitheriger Be-
währung grundsätzlich von einer positiven Legalprognose ausgegangen
werden kann. Liegen die Verstösse weniger als vier Jahre zurück, genüg-
te dies dagegen regelmässig nicht, um eine Wiederholungsgefahr auszu-
A-2499/2014
Seite 10
schliessen (vgl. für einen entsprechenden Überblick über die Rechtspre-
chung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Ja-
nuar 2014 E. 4.4.2). Im soeben zitierten Entscheid wurde die vorinstanzli-
che Risikoerklärung bestätigt in einem Fall, in dem ein Faustschlag ins
Gesicht rund fünf Jahre sowie eine grobe und eine einfache Verkehrsre-
gelverletzung zwei bzw. rund ein halbes Jahr zurücklagen. In einem neu-
eren Entscheid beurteilte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
konkreten Umstände eine knapp vierjährige Zeitspanne als genügend,
um von einer charakterlichen Festigung und einem gewandelten Verhal-
ten auszugehen. Diesem Fall lag allerdings insofern ein besonderer
Sachverhalt zugrunde, als die geprüfte Person im Nachgang zu einer
Verkehrsregelverletzung erfolgreich eine Lehre als Lastwagenchauffeur
abschloss und von der Arbeitgeberin in einem Zwischenzeugnis ein auch
verkehrstechnisch tadelloses Verhalten attestiert erhielt. Es war mithin
gerade in demjenigen Lebensbereich ein positiver Wandel ersichtlich, in
welchem die geprüfte Person delinquiert hatte. Zudem betonte das Bun-
desverwaltungsgericht gleichzeitig es falle ins Gewicht, dass sie nie we-
gen eines Gewaltdelikts verurteilt worden sei (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5).
8.2
8.2.1 In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätzlich keine
sozialen Überlegungen einfliessen. Sodann ist die Qualität der Arbeits-
leistung kein wesentliches Element zur Beurteilung der Frage, ob eine
Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Zugleich ist eine positive Arbeits-
leistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der Ver-
trauenswürdigkeit jedoch nicht bedeutungslos und gebührend mitzube-
rücksichtigen. Allerdings gibt sie nur Auskunft darüber, ob die Person in
Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig ist.
Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung entscheidende
Frage, ob die überprüfte Person über die für die Verneinung eines Si-
cherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt,
sind soziale Überlegungen nicht von vorrangiger Bedeutung. In seiner
jüngeren Praxis stellte das Bundesverwaltungsgericht immerhin auch
fest, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen komme insofern Be-
deutung zu, als sie geeignet sein könnten, die Persönlichkeit der über-
prüften Person besser zu erfassen; gerade bei länger zurückliegenden
Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen auch Hinweise auf ei-
ne allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens dieser Person lie-
fern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (Ur-
A-2499/2014
Seite 11
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014 vom 14. August 2014
E. 4.2.2, A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2 und A-1099/2013 vom
19. September 2013 E. 5.6, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesge-
richts 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3).
Vorliegend fragt sich namentlich, ob seit der Begehung der Delikte Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Persönlichkeit
des Beschwerdeführers heute anders beurteilen lässt. Zeichnen sich sol-
che anhaltenden Veränderungen ab, so ist es angebracht, die in der Zwi-
schenzeit erfolgte Persönlichkeitsentwicklung in die Prüfung einzubezie-
hen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdeschrift verschie-
dene Unterlagen eingereicht. Diese standen der Vorinstanz zwar im Zeit-
punkt der Risikoerklärung noch nicht zur Verfügung; sie lagen ihr jedoch
nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens vor und sie konnte im
Rahmen der Vernehmlassung, mit welcher sie an ihrer Risikoerklärung
festhält, dazu Stellung nehmen. Für das vorliegende Verfahren sind sie
nur insoweit relevant, als sie die Zeit seit der letzten Straffälligkeit (mit
Ausnahme des Betäubungsmitteldelikts) betreffen (vgl. E. 8.2.1).
Aus den erwähnten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
erfolgreich die Berufsmaturität abgeschlossen hat, die nachfolgende Ar-
beitgeberin ihm betreffend Leistung und Verhalten ein gutes Zeugnis aus-
stellte und er inzwischen berufsbegleitend ein Bachelorstudium an der
ZHAW absolviert. Damit zeigt sich zwar, dass der Beschwerdeführer ei-
nem geregelten Alltag nachgeht und seine berufliche Karriere erfolgreich
vorantreibt. Dies wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Beschwerdefüh-
rers aus, da sein Leben insoweit bereits zuvor in geordneten Bahnen ver-
lief und daher weder eine positive noch eine negative Veränderung sei-
nes Sozialverhaltens feststellbar ist, welche es erlauben würde, seine
Persönlichkeit besser zu erfassen.
Nicht für den Beschwerdeführer spricht demgegenüber, dass er weder
auf die Vorladung der Vorinstanz zu einem persönlichen Gespräch noch
auf die Einladung derselben zu einer schriftlichen Stellungnahme reagier-
te. Auch wenn dieser Umstand nichts zu seinem Gewaltpotential aussagt,
zeigt sich darin eine gewisse Unverantwortlichkeit und Gleichgültigkeit,
welche nicht auf einen gefestigten Charakter hindeutet.
A-2499/2014
Seite 12
8.3 Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie es als Risiko
ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen.
Sie hat sich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials insgesamt von
sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Indem sie empfiehlt, von ei-
ner Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen, setzt sie zwar einen
strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf
die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar.
Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinrei-
chender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014
E. 4.5 S. 12 m.H.).
9.
9.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die Vor-
instanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der ange-
strebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste-
hen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung
dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und
je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interes-
senabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März 2014
E. 5.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer führt pauschal aus, die Risikoerklärung könne
für seine weitere Entwicklung und Zukunft unabsehbare, schwerwiegende
Folgen haben. Konkret drohende Nachteile nennt er dagegen keine. Die
Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung für eine
waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee könne die Gefährdung nicht
abwenden, da im Rahmen des Militärdienstes per se regelmässig Zugang
zu Waffen und Munition bestehe.
A-2499/2014
Seite 13
9.3 Die im vorliegenden Fall empfohlene Massnahme, dem Beschwerde-
führer keine persönliche Waffe zu überlassen, ist ohne Weiteres geeignet,
das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu verhindern. Zudem ist mit der
Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen er-
sichtlich sind, welche das Missbrauchsrisiko auf ein vertretbares Ausmass
verringern könnten.
Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öf-
fentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des
Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung zwar faktisch ausge-
schlossen, wenn und da der Führungsstab der Armee der Empfehlung
der Vorinstanz in der Regel folgt (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.1). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen,
die Risikoerklärung werde seiner künftigen persönlichen Entwicklung we-
sentlich schaden oder nachteilige Auswirkungen auf seine berufliche
Laufbahn haben. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptungen denn
auch weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Mit Aus-
nahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatz-
abgabe wird leisten müssen, sind daher für den Fall einer Nichtrekrutie-
rung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar. Der Be-
such der Rekrutenschule mag zwar allenfalls auch einen positiven Ein-
fluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im
Rahmen der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die
Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem
Schutz potentieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person
in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben
könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. zum Gan-
zen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013 vom 3. März
2014 E. 5.3 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.3, je m.w.H.).
9.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem hoch zu
wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten
mit Militärwaffen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberstehen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit
auch als verhältnismässig, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als
unbegründet erweist und abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
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gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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