Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2502/2009
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Richter
Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
Parteien 1. Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach,
3930 Visp,
2. EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp,
3. Kraftwerk Lötschen AG, c/o EnAlpin AG,
Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 23. Mai 2008 veröffentlichte die nationale
Netzgesellschaft swissgrid ag (swissgrid) als Betreiberin des
schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene
1) die Kosten und Tarife 2009 für die Netzebene 1.
B.
Am 26. Juni 2008 gab die Eidgenössische Elektrizitätskommission (El-
Com) bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von
Amtes wegen. Vorgängig hatten bereits verschiedene Netzbetreiber und
Endverbraucher gegen diese Tarife Gesuche um Absenkung bei der
ElCom eingereicht.
C.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 6. März 2009
insbesondere die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1
(Dispositiv-Ziff. 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für
Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene
Endverbraucher (Dispositiv-Ziff. 2) und für allgemeine SDL für Kraftwerke
mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (Dispositiv-Ziff. 3)
neu fest. Die Verfügung wurde der swissgrid und den übrigen beteiligten
Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und
Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie
Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens
50 MW) eröffnet.
D.
Mit drei fast identischen Eingaben vom 20. April 2009 erheben die
Aletsch AG (Beschwerdeführerin 1; Verfahrensnummer A-2502/2009), die
EnAlpin AG (Beschwerdeführerin 2; A-2508/2009) und die Kraftwerk
Lötschen AG (Beschwerdeführerin 3; A-2513/2009) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Die drei Beschwerdeführerinnen beantragen
übereinstimmend, die Ziffern 2 und 3 (des Dispositivs) der Verfügung der
ElCom vom 6. März 2009 (angefochtene Verfügung) betreffend die
"Zuordnung der Kosten der SDL" seien aufzuheben und die anerkannten
SDL vollständig auf die Endverbraucher zu überwälzen. Zur Begründung
führen sie insbesondere aus, laut der ElCom dürften den
Endverbrauchern über das Netznutzungsentgelt von den SDL-Kosten
lediglich 0.4 Rp./kWh überwälzt werden. Die restlichen Kosten seien
durch die Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von
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mindestens 50 MW zu tragen. Diese Tarifreduktion beruhe einzig und
allein auf der politisch geführten Preisdiskussion nach Publikation der
Netztarife und sei vom Bundesrat in Art. 31b Abs. 2 der
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71)
ohne entsprechende bzw. ausreichende gesetzliche Grundlage im
Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7)
kurzfristig und willkürlich festgesetzt worden. Die auf Verordnungsstufe
festgelegte Massnahme berücksichtige nicht, ob das entsprechende
Kraftwerk zur Ausregelung geeignet sei oder nicht und nehme damit eine
Diskriminierung unter den einzelnen Kraftwerken bewusst in Kauf. Es
werde einzig auf den Schwellenwert von 50 MW abgestützt. Die SDL
seien verursachergerecht und vollumfänglich auf die Endverbraucher zu
überwälzen.
E.
In ihren gleichlautenden Vernehmlassungen vom 11. Juni 2009 beantragt
die ElCom (Vorinstanz) die Abweisung der drei Beschwerden. Nachfrager
nach einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netz seien nicht
nur die Endverbraucher. Auch die Kraftwerke seien für die
Elektrizitätsverteilung auf dieses Netz angewiesen und hätten mit der
Einspeisung bzw. Nichteinspeisung einen Einfluss auf die Netzstabilität.
Kraftwerksausfälle seien ein Hauptgrund, weshalb (positive)
Regelleistung vorgehalten werden müsse. Ein solcher Kraftwerksausfall
könne auch bei den Beschwerdeführerinnen eintreten, unabhängig
davon, ob ein Kraftwerk zur Ausregelung geeignet sei oder nicht. Die
Gesetzgebung sei zudem generell-abstrakt und könne daher die
individuell-konkreten Verhältnisse nicht berücksichtigen. Die ElCom habe
sich in ihrer Verfügung an die Vorgaben von Art. 31b StromVV gehalten
und diesen Artikel gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers auf den
konkreten Einzelfall angewendet. Mit Bezug auf die Frage der
Gesetzmässigkeit von Art. 31b StromVV werde auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2010 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-2502/2009, A-
2508/2009 und A-2513/2009 unter der Dossiernummer A-2502/2009.
Gleichzeitig bezog es die swissgrid als Beschwerdegegnerin ins
vorliegende Verfahren ein und gab ihr Gelegenheit, die Akten einzusehen
und eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
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G.
Die swissgrid hält in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2010 fest, die
Mehrheit der Beschwerdeführenden in diesem bzw. in den anderen
Verfahren bringe im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Rügen vor,
wobei diese in weiten Teilen auch den Einwänden entsprächen, welche
sie selbst in ihrer eigenen Beschwerde vom 21. April 2009 gegen die
Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 vorgebracht habe.
H.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen
Beschwerden zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben als
beteiligte Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind
als Be-treiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von
mindestens 50 MW (vgl. Art. 31b Abs. 2 StromVV und Anhang 2 der
angefochtenen Verfügung) von der Verfügung besonders betroffen. Sie
sind damit zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren
Beschwerden vom 20. April 2009 lediglich die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2009 angefochten haben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die
Überprüfung des Tarifs 2009 für allgemeine SDL. Nicht Streitgegenstand
bilden dagegen die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4,
BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen in materieller Hinsicht vor,
Art. 31b Abs. 2 StromVV sei willkürlich und ohne entsprechende bzw.
ausreichende gesetzliche Grundlage kurzfristig vom Bundesrat
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festgesetzt worden, weshalb Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben sei. Diese Verordnungsbestimmung, wonach
Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW mit den
Kosten für SDL belastet werden sollten, nehme eine Diskriminierung
unter den Kraftwerken bewusst in Kauf. Die undifferenzierte
Pauschallösung führe zu erheblichen Marktverzerrungen und verhindere
die Transparenz. Das System sei insbesondere nicht verursachergerecht.
5.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung dagegen, aus Art. 14 Abs. 3
Bst. d StromVG ergebe sich, dass es zulässig sei, Kosten individuell in
Rechnung zu stellen. Das StromVG gehe nicht davon aus, dass die
gesamten Betriebs- und Kapitalkosten eines Netzes den
Endverbrauchern angelastet würden. Die individuelle Anlastung von
Kosten an Kraftwerke verstosse demzufolge nicht gegen das in Art. 14
Abs. 2 StromVG vorgesehene Ausspeiseprinzip. Schon Art. 15 Abs. 1
StromVV sehe vor, gewisse Kosten individuell in Rechnung zu stellen.
Diese individuelle Zuordnung der Kosten sei im Rahmen der
Vernehmlassung weitgehend unbestritten gewesen. Die individuelle
Anlastung von Kosten an Kraftwerke widerspreche auch nicht dem
Prinzip der Aufgliederung der Elektrizitätstarife in einen Anteil für die
Netznutzung und in einen solchen für die Energielieferung. Kraftwerke
hätten ebenfalls Einfluss auf einen sicheren Netzbetrieb. Falle ein
Kraftwerk aus, müsse Regelenergie ins Elektrizitätsnetz eingespiesen
werden. Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG nenne als SDL zum Beispiel
ausdrücklich die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern.
Es entspreche dem Grundsatz der Verursachergerechtigkeit, dass diese
Kosten individuell angelastet würden. Dieser Grundsatz sei in der
Stromversorgungsgesetzgebung zentral und werde verschiedentlich
genannt.
Der Ausfall eines Kraftwerks mit höherer elektrischer Leistung verursache
in der Regel höhere Kosten für Regelenergie als der Ausfall eines
Kraftwerks mit kleinerer Leistung. Aus diesem Grund sei es angebracht,
nur grössere Kraftwerke mit SDL-Kosten zu belasten. Die Grenze von 50
MW erscheine damit als sachlich gerechtfertigt. Selbst wenn Art. 31b
Abs. 2 StromVV gegen den Grundsatz des staatlichen Handelns nach
Treu und Glauben verstossen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass
diese Verordnungsbestimmung nicht anwendbar wäre.
Bei der Festlegung der Rechtsetzungsstufe (Gesetz oder Verordnung)
seien die Wichtigkeit, das Flexibilitätsbedürfnis und die Eignung der
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rechtsetzenden Behörde zu beachten. Das Flexibilitätsbedürfnis lasse
eine Regelung auf Verordnungsstufe zu. Bei Art. 31b Abs. 2 StromVV
handle es sich um eine Übergangsbestimmung, welche nur für die Jahre
2009 bis 2013 gelte. Betroffen seien etwa 70 Kraftwerke. Die finanzielle
Bedeutung sei zwar nicht gering, aber mit 0.45 Rappen/kWh im
Verhältnis zu den aktuellen schweizerischen und europäischen
Grosshandelspreisen, den mit der Produktion erzielten Erlösen und den
Energiepreisen der Endverbraucher mit Grundversorgung von
durchschnittlich 8 Rappen/kWh vertretbar. Hinzu komme, dass beim
Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Exekutive kraft ihrer Kompetenz
zur Regelung des Inkrafttretens auch das Übergangsrecht umfassend
ordnen könne. Der politische Wille des Parlaments sei gewesen, die
Tariferhöhungen rückgängig zu machen, insbesondere im Bereich der
SDL. Um diesen politischen Willen umzusetzen, habe der Bundesrat am
12. Dezember 2008 eine Revision der StromVV verabschiedet. Art. 31b
Abs. 2 StromVV beruhe auf einem breiten Konsens.
5.3. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Werden Rechtssetzungskompetenzen des
Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund insbesondere an den
Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der
Gesetzgeber ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum
Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Reine
Vollziehungsverordnungen sind dagegen kein Delegationsfall, denn für
den Erlass solcher Vorschriften verfügt der Bundesrat über eine
verfassungsunmittelbare Kompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV; PIERRE
TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar
[Kommentar BV], Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender [Hrsg.],
2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 34 zu Art. 164; THOMAS SÄGESSER, in:
Kommentar BV, Rz. 17 zu Art. 182).
5.3.1. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die
Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn
enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet
beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen
Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164
Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2).
Delegiert das Gesetz beispielsweise die Kompetenz zur Festlegung einer
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Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2008 vom 3.
März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010, S. 280 ff.).
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin
vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang
der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine
unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen
Bundesratsverordnungen, die sich wie hier auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung
abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im
Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es
auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die
gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum
nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf
in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des
Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken,
ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine
Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV
widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die
richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit
der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es
ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren
wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (Urteile des
Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010 E. 7.1, 2C_735/2007
vom 25. Juni 2008 E. 4.2 und 2A.142/2005 vom 24. November 2005
E. 3.1; BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4).
5.4.
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5.4.1. Der Strompreis für die Stromabnehmer setzt sich aus den Kosten
für die Stromproduktion, für die Netznutzung hinsichtlich der
Stromübertragung, Stromverteilung und Stromeinspeisung
(Stromtransport), den Abgaben an die Gemeinwesen sowie dem
Unternehmensgewinn zusammen (ROLF H. WEBER/ANNJA MANNHART,
Neues Strompreisrecht Kontrollkriterien und Kontrollmethoden für
Elektrizitätstarife sowie Netznutzungstarife und -entgelte, in: ZBl 2008, S.
457). Das Netznutzungsentgelt ist demnach ein Bestandteil des
Strompreises. Die Stromgesetzgebung bestimmt, dass das Entgelt für die
Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und
Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen darf (Art. 14 Abs. 1
StromVG; sog. Kostendeckungsprinzip). Es ist von den Endverbrauchern
je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG; sog.
Ausspeiseprinzip). Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für
den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der
Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks sowie für den
Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
StromVG). Für die Festlegung der Netznutzungstarife ist gemäss Art. 14
Abs. 3 StromVG Folgendes zu beachten:
– Die Netznutzungstarife haben einfache Strukturen aufzuweisen und
sollen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten
widerspiegeln (Bst. a).
– Die Netznutzungstarife müssen unabhängig von der Distanz zwischen
Ein- und Ausspeisepunkt ermittelt werden (Bst. b).
– Pro Spannungsebene und Kundengruppe im Netz des Netzbetreibers
ist der Netznutzungstarif einheitlich zu gestalten (Bst. c).
– Die Einrechnung individuell in Rechnung gestellter Kosten ist nicht
zulässig (Bst. d).
– Netznutzungstarife haben zu einer effizienten Elektrizitätsverwendung
beizutragen (Bst. e).
Als anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StromVG gelten die
Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und
effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze
direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die
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Kosten für SDL sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 1 und 2
StromVG).
SDL sind die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen
Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination,
Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und
Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil
Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste
(Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Gemäss Medienmitteilung des
Bundesamtes für Energie (BFE) vom 5. Dezember 2008 zur revidierten
StromVV handelt es sich bei den SDL vor allem um Energiereserven, die
für Kraftwerksausfälle oder Konsumschwankungen bereitgehalten werden
müssen.
5.4.2. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden die
Übertragungs- und Verteilnetze in vier Spannungs- und drei
Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl.
VERBAND SCHWEIZERISCHER ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMEN [VSE],
Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die
elektrische Energie – Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der
zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe
2009 [MMEE–CH 2009], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter
). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird
als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über
grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen
Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV
betrieben wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die
Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein
Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der
Belieferung von Endverbrauchern oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Art. 14 und Art. 15 StromVG
enthalten Bestimmungen zur Berechnung der Netznutzungsentgelte
sämtlicher Netzebenen (wenn der Gesetzgeber von den Netzbetreibern
spricht, sind damit sowohl die Verteilnetzbetreiber wie auch die
Übertragungsnetzbetreiberin gemeint; vgl. Botschaft zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3.
Dezember 2004 [Botschaft StromVG], BBl 2005 1646 i.V.m. BBl 2005
1651 und ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht,
Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 25).
Nach Art. 15 Abs. 4 Bst. a und b StromVG legt der Bundesrat die
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Grundlagen fest zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten und zur
einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie
der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der
Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu
tragen.
5.4.3. Die Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes ist in Art. 15
StromVV geregelt. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Abs. 1 bis 3
auf drei Arten überwälzt (vgl. Erläuternder Bericht des BFE zum
Vernehmlassungsentwurf der StromVV vom 27. Juni 2007 [Erläuternder
Bericht StromVV]): Abs. 1 regelt die individuell in Rechnung gestellten
Kosten (individueller SDL-Tarif) und Abs. 2 die von allen rund 900
Netzbetreibern in der Schweiz getragenen Kosten für die SDL
(allgemeiner SDL-Tarif). Abs. 3 ist Grundlage für die Überwälzung der
Kosten an die rund 40 direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen
Verteilnetzbetreiber und an die Endverbraucher. Die
Beschwerdegegnerin stellt den überwälzten Kostenblock den einzelnen
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern gestützt auf einen für die Regelzone Schweiz
einheitlichen Netznutzungstarif in Rechnung (Netznutzungstarif).
Von Interesse ist im vorliegenden Fall die Überwälzung der Kosten für
allgemeine SDL gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV (vgl. Ziff. 2 und 3
des Dispositivs sowie E. 4.3.4.3 und 4.3.4.4 der angefochtenen
Verfügung) – im Gegensatz zur Überwälzung der Kosten für individuelle
SDL gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV. Für die Jahre 2009 bis 2013
wurde bezüglich der Überwälzung der allgemeinen SDL die
Übergangsbestimmung von Art. 31b StromVV geschaffen. Die fraglichen
Bestimmungen lauten wie folgt:
- Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV, "Anlastung von Kosten des
Übertragungsnetzes" (in der Fassung vom 12. Dezember 2008, AS 2008
6467, in Kraft seit 1. Januar 2009):
2Sie [Anm.: die nationale Netzgesellschaft, d.h. die Beschwerdegegnerin] stellt
den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:
a. die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart-
und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung
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und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung,
welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt
jährlich den Höchstbetrag fest;
- Art. 31b StromVV, "Systemdienstleistungen" (eingefügt mit der Revision
vom 12. Dezember 2008, AS 2008 6467, in Kraft seit 1. Januar 2009):
1Die nationale Netzgesellschaft stellt in den Jahren 2009-2013 den
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement,
Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung,
Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und
Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu
höchstens 0,4 Rappen pro kWh in Rechnung.
2Sie stellt in den Jahren 2009-2013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der
Systemdienstleistungen, der mit dem nach Absatz 1 festgelegten Tarif von
0,4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der
Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung.
6.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass ihnen gestützt auf Art. 31b
Abs. 2 StromVV Kosten für allgemeine SDL angelastet werden können.
Das StromVG (bzw. dessen Art. 14) biete hierfür keine genügende
gesetzliche Grundlage. Die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen,
wer in Bezug auf das Netznutzungsentgelt Zahlungspflichtiger ist, was
unter den individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14
Abs. 3 Bst. d StromVG zu verstehen ist und was die Gesetzesdelegation
gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG umfasst, hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits angestellt: In seinem 1. Piloturteil (A-
2607/2009) zu den Strompreisen 2009 vom 8. Juli 2010, welches
rechtskräftig geworden und zur amtlichen Publikation bestimmt ist, hat es
die vorstehend aufgeworfenen Rechtsfragen als materieller Hauptteil in
den E. 8 bis 12 schon beantwortet. Es liegen hier keine zusätzlichen
Gesichtspunkte vor, die noch einer separaten Prüfung bedürften.
Nachfolgend werden der Vollständigkeit halber und mit Blick auf den
Kostenteil und das Dispositiv einzig die auf die vorliegende Situation
angepassten Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts, wie
sie im erwähnten 1. Piloturteil gezogen worden sind, wiedergegeben.
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6.1. Die fragliche Gesetzesdelegation ist in einem Gesetz im formellen
Sinn enthalten (Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG), beschränkt sich auf die
Überwälzung der Kosten und damit auf ein bestimmtes, genau
umschriebenes Sachgebiet. Sodann sind die wichtigen Regelungen – wie
insbesondere die Bestimmung des grundsätzlich zahlungspflichtigen
Endverbrauchers – im StromVG selber enthalten (Art. 14 und Art. 15
StromVG). Der Gesetzgeber hat somit nicht etwa in verfassungswidriger
Weise dem Verordnungsgeber die Kompetenz übertragen, betreffend die
nicht individuell anrechenbaren Kosten neue Zahlungspflichtige
einzuführen, sondern an ihn lediglich die Aufgabe delegiert, die
Überwälzung der Kosten auf den Endverbraucher zu regeln. Diese
Gesetzesdelegation ist zulässig (vgl. nebst vorne E. 5.3.1 f. auch
Botschaft StromVG, BBl 2005 1681). Das Bundesverwaltungsgericht
kann deshalb Art. 31b StromVV uneingeschränkt auf seine Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit überprüfen.
6.2. Art. 31b Abs. 2 StromVV belastet die Betreiber von Kraftwerken mit
einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW mit dem Teil der
Kosten der SDL, der mit dem nach Art. 31b Abs. 1 StromVV festgelegten
Tarif nicht gedeckt werden kann. Art. 31b Abs. 1 StromVV betrifft die
allgemeinen SDL, weshalb den Betreibern von Kraftwerken mit Art. 31b
Abs. 2 StromVV Kosten für allgemeine SDL auferlegt werden. Diese sind
als nicht individuell anrechenbare Kosten Teil des Netznutzungsentgelts.
Auch wenn Art. 31b Abs. 2 StromVV bestimmt, dass den Kraftwerken die
Kosten für allgemeine SDL gemäss ihrem Anteil an der
Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung zu stellen sind, ändert
dies nichts daran, dass es sich bei den Kosten für allgemeine SDL nicht
um individuelle Kosten handelt. Gemäss dem Konzept des StromVG
können aber nur direkt am Übertragungsnetz angeschlossene
Endverbraucher oder in einem ersten Schritt Verteilnetzbetreiber, welche
die Möglichkeit haben, die Kosten der allgemeinen SDL auf nicht direkt
am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (ev. über einen
weiteren Verteilnetzbetreiber) zu überwälzen, mit Kosten für allgemeine
SDL belastet werden. Mit andern Worten ist eine Überwälzung der
Kosten für allgemeine SDL jeweils nur dort gewährleistet und zulässig,
wo vertragliche Beziehungen zwischen den einzelnen Akteuren
betreffend die Netznutzung bestehen (Übertragungsnetzbetreiber und
direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher,
Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber, Verteilnetzbetreiber
und Verteilnetzbetreiber sowie Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher).
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Die Betreiber von Kraftwerken können die Kosten für die allgemeinen
SDL – im Gegensatz zu den Verteilnetzbetreibern – nicht an die
Endverbraucher überwälzen, da zwischen den Betreibern von
Kraftwerken und den Endverbrauchern keine vertragliche Beziehung
betreffend die Netznutzung besteht (vgl. MMEE-CH 2009, Ziff. 2.3,
insbesondere Ziff. 2.3.2). Indem Art. 31b Abs. 2 StromVV neu auch
Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens
50 MW mit Kosten für allgemeine SDL individuell belastet, verstösst er
somit gegen das Ausspeiseprinzip von Art. 14 Abs. 2 StromVG. Zudem
ist die Bestimmung, wer das Netznutzungsentgelt letztlich zu entrichten
hat, eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs.
1 BV und muss bzw. müsste (bei einer abweichenden Neuformulierung)
zwingend im formellen Gesetz verankert sein. Art. 31b Abs. 2 StromVV ist
demnach gesetz- und verfassungswidrig und kann nicht zur Anwendung
gelangen.
6.3. Das Argument der Vorinstanz, es sei aufgrund von Art. 14 Abs. 3
Bst. d StromVG zulässig, den Kraftwerken individuell Kosten anzulasten,
ist nicht stichhaltig. Diese Aussage ist zwar korrekt, verkennt aber, dass
es im vorliegenden Fall nicht um die Anlastung von individuellen Kosten,
sondern um die Belastung der Kraftwerke mit allgemeinen SDL im Sinne
von Art. 15 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 31b StromVV geht. Diese allgemeinen
SDL sind als Betriebskosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14
Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die von der Vorinstanz
angeführten individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14
Abs. 3 Bst. d StromVG sind dagegen gerade nicht Bestandteil des
Netznutzungsentgelts.
6.4. Weiter bringt die Vorinstanz vor, dass auch Kraftwerke einen Einfluss
auf den sicheren Netzbetrieb hätten. Falle ein Kraftwerk aus, müsse
Regelenergie ins Elektrizitätsnetz eingespeist werden. Es entspreche
dem Grundsatz der Verursachergerechtigkeit, dass diese Kosten
individuell angelastet würden. Werde die Regelleistung ausschliesslich
von den Endverbrauchern bezahlt, habe der Kraftwerksbetreiber keinen
Anreiz, Ausfälle zu vermeiden. Auch das Flexibilitätsbedürfnis lasse eine
Regelung auf Verordnungsstufe zu. Da es sich bei Art. 31b Abs. 2
StromVV um eine befristete Übergangsbestimmung handle, sei der
Eingriff weniger intensiv. Zudem beruhe er auf einem breiten Konsens.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar allesamt nachvollziehbar.
So trifft es insbesondere zu, dass Sinn und Zweck von Art. 31b StromVV
A-2502/2009
Seite 15
sein sollte, die Kosten für SDL verursachergerecht zu verrechnen, damit
die angekündigten Strompreiserhöhungen gedämpft werden könnten (vgl.
Medienmitteilung des BFE vom 5. Dezember 2008). Sie ändern jedoch
nichts an der Tatsache, dass für neue Zahlungspflichtige bzw. die
Einführung einer neuen Kategorie von Zahlungspflichtigen des
Netznutzungsentgelts gestützt auf Art. 164 Abs. 1 BV eine Grundlage im
formellen Gesetz erforderlich ist (vgl. vorne E. 6.2). Ein Abweichen vom
Erfordernis der Gesetzmässigkeit aus Gründen der Praktikabilität – das
BFE hält in seiner Medienmitteilung vom 5. Dezember 2008 fest, die
Massnahmen gemäss revidierter StromVV seien "einfach zu vollziehen"
und würden zu einer "kurzfristig wirksamen Strompreisreduktion" führen –
ist nicht zulässig. Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber in Art. 15
Abs. 4 Bst. b StromVG nicht etwa den Verordnungsgeber in
verfassungswidriger Weise ermächtigt, in Bezug auf das
Netznutzungsentgelt zusätzliche Zahlungspflichtige neben den
Endverbrauchern gemäss Art. 14 Abs. 2 StromVG festzulegen.
Die ElCom bringt mit Betonung auf den Charakter von Art. 31b StromVV
als Übergangsbestimmung schliesslich noch vor, die Exekutive könne
beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung kraft ihrer Kompetenz zur
Regelung des Inkrafttretens auch das Übergangsrecht umfassend ordnen
und verweist dazu auf BGE 106 Ia 256 f. Auch daraus kann die
Vorinstanz jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der
Verordnungsgeber im vorliegenden Fall über seine ihm übertragene
Kompetenz zur Regelung der Überwälzung der Kosten in Art. 15 Abs. 4
Bst. b StromVG hinausgegangen ist und mit den Betreibern von
Kraftwerken in der StromVV neue Zahlungspflichtige bzw. eine neue
Kategorie von Zahlungspflichtigen betreffend das Netznutzungsentgelt
eingeführt hat. Dagegen enthält die Übergangsregelung in BGE 106 Ia
254 E. 2c keine grundsätzlichen Rechtssätze im Sinne von Art. 164
Abs. 1 BV.
6.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigenschaft als Betreiberinnen eines
Kraftwerks mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW nicht
mit Kosten für allgemeine SDL belastet werden können. Deshalb ist Ziff. 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, soweit sie betreffend,
aufzuheben. Da die Belastung von Kraftwerken mit Kosten für allgemeine
SDL aufgrund der heutigen Gesetzesgrundlagen an sich nicht zulässig
ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die Grenze von 50 MW sachlich
gerechtfertigt sein könnte.
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Seite 16
7.
7.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen auch die Aufhebung von
Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Aus der
Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen
den von der Vorinstanz für allgemeine SDL festgelegten Tarif von 0.77
Rappen/kWh (Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs) nicht bestreiten. Sie rügen
lediglich, dass von diesen 0.77 Rappen/kWh bloss 0.4 Rappen/kWh den
Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen
Endverbrauchern angelastet werden dürfen (Ziff. 2 Satz 2 des
Dispositivs). Nur insofern ist Ziff. 2 des Dispositivs deshalb nachfolgend
auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Eingangs ist anzumerken, dass
Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs die "Endverbraucher" aufführt, welchen die
0.4 Rappen/kWh entsprechend der "bezogenen elektrischen Energie"
angelastet werden sollen. Dabei handelt es sich um einen
Redaktionsfehler. Gemeint sind Art. 31b Abs. 1 StromVV folgend die
Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen
Endverbraucher, welchen die 0.4 Rappen/kWh entsprechend der
"bezogenen Energie der Endverbraucher" angelastet werden.
7.2. Art. 31b Abs. 1 StromVV bestimmt, dass den Netzbetreibern und den
am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern die
Kosten für allgemeine SDL zu höchstens 0.4 Rappen/kWh in Rechnung
gestellt werden.
Die Beschränkung der Belastung der Netzbetreiber und der am
Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbraucher auf 0.4
Rappen/kWh erfolgte erst mit der Revision der StromVV vom 12.
Dezember 2008 (vgl. vorne E. 5.4.3) und im Hinblick auf die Bestimmung
von Art. 31b Abs. 2 StromVV, wonach auch Betreiber von Kraftwerken mit
Kosten für allgemeine SDL belastet werden sollten. Wie bereits
festgehalten, ist Art. 31b Abs. 2 StromVV gesetz- und verfassungswidrig
und kann nicht angewendet werden. Das StromVG sieht vor, dass das
gesamte Netznutzungsentgelt und damit auch die gesamten Kosten für
allgemeine SDL von den Endverbrauchern zu tragen sind (Art. 14 Abs. 2
StromVG). Zur Beschränkung der Belastung der Endverbraucher hat der
Gesetzgeber im Gegenzug verbindliche Vorschriften zur Berechnung des
Netznutzungsentgelts, insbesondere der anrechenbaren Kosten, erlassen
(Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 StromVG). Die Vorinstanz hat die
Kompetenz, zu überprüfen, welche Kosten anrechenbar im Sinne von Art.
15 Abs. 1 StromVG sind (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG).
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Die von der Vorinstanz anerkannten Kosten für allgemeine SDL
entsprechen einem Tarif von 0.77 Rappen/kWh. Diese Kosten sind den
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Art. 31b Abs. 1
StromVV ist somit insofern gesetzwidrig und kann nicht zur Anwendung
gelangen, als er bestimmt, dass den Netzbetreibern und den am
Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern nur ein Tarif
für allgemeine SDL zu höchstens 0.4 Rappen/kWh in Rechnung gestellt
werden kann. In diesem Sinne ist auch Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen
aufzuheben.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 31b Abs. 2 StromVV gegen
Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 14 Abs. 2 StromVG verstösst, mit andern
Worten verfassungs- und gesetzwidrig ist und damit nicht angewendet
werden kann. Art. 31b Abs. 1 StromVV ist insofern gesetzwidrig und kann
nicht zur Anwendung gelangen, als er bestimmt, dass den Netzbetreibern
und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern
nur ein Tarif für allgemeine SDL zu höchstens 0.4 Rappen/kWh in
Rechnung gestellt werden kann. Die Beschwerden der
Beschwerdeführerinnen sind somit gutzuheissen und Ziff. 2 Satz 2 sowie
Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2009 –
soweit die Beschwerdeführerinnen betreffend – aufzuheben.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerdeführerinnen wie auch die Beschwerdegegnerin obsiegen,
während der unterliegenden Vorinstanz nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden keine
Verfahrenskosten erhoben. Demnach sind die von den
Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils pro
Einzeldossier Fr. 1'500.-- (gesamthaft somit für alle drei
Beschwerdeverfahren Fr. 4'500.--) nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.
Parteientschädigungen werden mangels anwaltlicher Vertretung aller
Parteien keine ausgerichtet und sind auch von keiner Seite verlangt
worden.
A-2502/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und Ziff. 2 Satz 2 sowie Ziff. 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2009 mit
Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse von
jeweils Fr. 1'500.-- in den Einzeldossiers A-2502/2009, A-2508/2009 und
A-2513/2009 (Gesamtbetrag Fr. 4'500.--) werden ihnen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückerstattet. Hierzu haben
sie dem Bundesverwaltungsgericht (je) einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-08-005; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Christian Kindler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 27. Mai 2011