Abtei lung I
A-251/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Rich-
ter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Vorinstanz.
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-251/2008
Sachverhalt:
A.
Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der BKW FMB Energie
AG Bern (nachfolgend: BKW) ersuchte das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (nachfolgend: EStI) mit Schreiben vom 28. November
2006 A._______, der BKW als Netzbetreiberin den periodischen
Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallation-
en in seiner Liegenschaft B._______ bis am 28. Februar 2007
einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass
einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Diese Frist verlängerte das
EStI in der Folge bis am 31. Mai 2007.
B.
Am 29. November 2007 verfügte das EStI, A._______ habe bis am
29. Januar 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ord-
nungsbusse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es
eine Gebühr von Fr. 400.--. In der Folge wurde die verfügte Frist auf
Ersuchen von A._______ bis am 29. Februar 2008 verlängert.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2008 führt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen gel-
tend, während der aufwendigen Kellersanierung, in deren Rahmen
auch die elektrischen Leitungen vom Deckengebälke gelöst worden
seien, habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Personen oder Sa-
chen bestanden. Zudem führt er aus, er sei über längere Zeit gesund-
heitlich angeschlagen sowie psychisch und finanziell ausgebrannt ge-
wesen. Er lebe mit seiner Familie, für deren Lebensunterhalt er selber
aufkomme, in äusserst bescheidenen Verhältnissen, habe hohe Schul-
den und rackere sich als Steinmetz und -restaurator auf dem Bau ab.
Er verstehe deshalb nicht, wieso der Staat ihn immer wieder bedrän-
ge.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar
2008 auf die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, indem
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der Beschwerdeführer nicht auf ihr Schreiben vom 28. November
2006, in welchem explizit der Erlass einer gebührenpflichtigen Verfü-
gung angedroht worden sei, reagiert habe, habe er die gebühren-
pflichtige Tätigkeit verursacht. Die periodische Kontrolle diene dem
Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität
und sei eine gesetzliche Pflicht eines jeden Eigentümers von elektri-
schen Installationen, unabhängig von seinen persönlichen Ver-
hältnissen. Wenn nötig, habe die Vorinstanz diese Kontrolle zur
Gewährleistung der Sicherheit und zur Wahrung des öffentlichen
Interesses durchzusetzen. Es gehe hierbei aber keinenfalls darum,
anständige Bürger zu bedrängen.
E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 13. März 2008 bringt der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei über längere Zeit völlig
überfordert und nicht mehr in der Lage gewesen, an sich unbestritte-
nen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe sich in einer indi-
viduellen Notlage befunden, die zu würdigen sei. Als Kunsthandwerker
habe er oft beinahe gratis gearbeitet oder sogar überhaupt keine
Restaurationsaufträge erhalten. Daraus seien finanzielle und familiäre
Probleme entstanden und der Staat habe ihn in die Schulden getrie-
ben.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) so-
wie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stän-
dig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlan-
gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstel-
lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängi-
gen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag
der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Ins-
tallationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,
mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich
auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der fest-
gelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnach-
weis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist
eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung
der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers
stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die BKW als
zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit
Schreiben vom 20. Oktober 2004 ein. Da der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nicht nachkam, erfolgten seitens der BWK die drei
Mahnungen vom 25. Juli 2005, vom 2. Dezember 2005 und vom
15. April 2006. Weil der Beschwerdeführer auf keine dieser
Anordnungen reagierte, übergab die Netzbetreiberin der Vorinstanz
am 8. September 2006 die Unterlagen. Diese setzte dem Be-
schwerdeführer am 28. November 2006 eine Frist bis am 28. Februar
2007 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der
Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht
eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 29. November 2007 die
angefochtene Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als Ei-
gentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Si-
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cherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er beruft
sich jedoch auf seine spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen
sei. Er habe sich in einer Notlage befunden, da er gesundheitlich an-
geschlagen, psychisch und finanziell ausgebrannt, völlig überfordert
und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nach-
zukommen, sowie trotz harter Arbeit und bescheidenen Verhältnissen
nach wie vor hohe Schulden habe. Vom Staat, der ihn in diese Schul-
den getrieben habe, werde er trotzdem immer wieder bedrängt.
4.1 Dass sich der Beschwerdeführer in einer aussergewöhnlichen Si-
tuation befunden hat bzw. in einer schwierigen Lage ist, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Bei allem Verständnis
für die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist aber vorlie-
gend massgebend, dass die Vorinstanz bzw. die Netzbetreiberin bei
der Fristansetzung den ihnen zustehenden Handlungsspielraum ge-
mäss Art. 36 NIV bereits ausgeschöpft haben. Selbst in Kenntnis der
besonderen Lage des Beschwerdeführers hätten sie somit den Um-
ständen nicht weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die
rechtlichen Grundlagen im Kontrollbereich elektrischer Installationen
und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von
Installationen zu verstossen. Zudem ist entscheidend, dass der Vor-
instanz durch das Nichthandeln des Beschwerdeführers und bei der
Behandlung der ganzen Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist.
Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für
Verfügungen im Sinn der NIV Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verord-
nung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstromins-
pektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach betragen die Ge-
bühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo
EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2
Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier verlangte Gebühr von
Fr. 400.-- bewegt sich allerdings im unteren Bereich der von der Ver-
ordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bear-
beitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben: So war das
von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist
anzusetzen, auf telefonisches Gesuch hin die Frist zu verlängern, die
Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare
Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen
Fr. 400.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder
im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3116/2007 E. 6 vom 18. November 2007).
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Schliesslich besteht die Pflicht zur Durchführung der periodischen
Kontrolle und zur Einreichung des Sicherheitsnachweises unabhängig
davon, ob tatsächlich jemals eine konkrete Gefahr für Personen oder
Sachen bestanden hat. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck dieser
Kontrolle, dass eine solche Gefahr gar nie realisiert wird.
4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine
Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Auffor-
derung mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.--
verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine
Gebühr von Fr. 400.-- erhoben.
5.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der
Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge
davon ist die angesetzte Frist von drei Monaten neu und ab Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
6.
Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). In Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers wird aber davon abgesehen, ihm Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Angesichts sei-
nes Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der
Verfügung vom 29. November 2007 nachzukommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurücker-
stattet. Er wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwal-
tungsgericht innert 30 Tagen seine Kontonummer anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-3904; eingeschrieben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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