B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 07.09.2017
(2C_1073/2016) Nebenfolgenregelung
Abteilung I
A-2518/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, Staiger,
Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012,
8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1;
Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom
12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die
Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif.
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Sachverhalt:
A.
Am 29. April 2011 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft Swissgrid
AG (Swissgrid) die Tarife 2012 für das Übertragungsnetz (Netzebene 1).
Diese waren rund 12 Prozent höher als die von der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) am 11. November 2010 verfügten Tarife
2011.
B.
In der Folge eröffnete die ElCom von Amtes wegen ein Verfahren
betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netzebene 1 und zog neben
der Swissgrid auch die Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes in das
Verfahren ein.
C.
Am 9. Juni 2011 verfügte die ElCom vorsorglich eine Absenkung der
Tarife ab 1. Januar 2012 auf das Niveau der verfügten Tarife 2011.
D.
Am 12. März 2012 legte die ElCom die Tarife für die Nutzung des
Übertragungsnetzes ab 1. Januar 2012 fest und verfügte einen
Arbeitstarif von 0.15 Rp./kWh, einen Leistungstarif von 24'700 Fr./MW
und einen Grundtarif pro gewichteten Ausspeisepunkt von Fr. 229'700.—
(Dispositiv-Ziffer 1). Weiter ordnete sie die Anwendung der am 9. Juni
2011 vorsorglich verfügten Tarife für das ganze Jahr 2012 an (Dispositiv-
Ziffer 2) und bestimmte, dass die Differenz zwischen den beiden Tarifen
nach ihrer Weisung 1/2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den
Vorjahren zu kompensieren sei (Dispositiv-Ziffer 3). Neben weiteren
Anordnungen setzte die ElCom die Gebühr für das Tarifprüfungsverfahren
fest, wobei sie Fr. 26'930.— der Swissgrid AG auferlegte und jeder der 23
Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes für die Prüfung der Deckungs-
differenzen Fr. 865.—. Die restlichen Fr. 222'480.— verteilte sie gemäss
einer Tabelle auf 17 Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes, wobei
das Ausmass der Kürzung der anrechenbaren Kosten massgebend war.
E.
Nach einem Hinweis auf einen Rechnungsfehler eröffnete die ElCom am
16. April 2012 eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom
12. März 2012 und setzte den Leistungstarif auf 24'900 Fr./MW fest.
A-2518/2012
Seite 3
F.
Gegen die Verfügung einschliesslich der Wiedererwägung erhebt die
CKW Grid AG (Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 1 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass die
Voraussetzungen für eine synthetische Berechnung der Kapitalkosten
erfüllt seien und die anrechenbaren Kapitalkosten des Übertragungs-
netzes der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2012 einen bezifferten
Betrag (Antrag 1), eventuell einen anderen bezifferten Betrag betrage
(Antrag 2). Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Tarife 2012 neu
zu verfügen unter Beachtung der Feststellungen gemäss
Rechtsbegehren 1, eventuell 2 (Antrag 3) und die Aufhebung des der
Beschwerdeführerin angelasteten Anteils an den vorinstanzlichen
Gebühren (Antrag 4).
Sie macht im Wesentlichen geltend, für etwa 85 % ihrer Anlagen die
ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nachweisen zu kön-
nen, für die restlichen jedoch nicht mehr über sämtliche alten Unterlagen
zu verfügen, weshalb sie berechtigt sei, diese synthetisch zu ermitteln.
Die Nichtanerkennung durch die Vorinstanz sei widerrechtlich, zumal
diese in den Jahren 2009 bis 2011 ihre synthetisch ermittelten Werte
anerkannt habe. Die als Eventualantrag geltend gemachten Kosten seien
belegte historische, aber unvollständige Kosten für die betreffenden
Anlagen.
G.
Auf Antrag der Parteien wurde das Verfahren mit Zwischenverfügung vom
13. Juli 2012 sistiert bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren
A-5141/2011, in dem die Anrechenbarkeit gewisser Kosten zu beurteilen
war. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 hob der Instruktionsrichter die
Sistierung auf und führte das Verfahren fort.
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 verzichtet Swissgrid AG
(Beschwerdegegnerin) auf einen Antrag zu den Beschwerdeanträgen der
Beschwerdeführerin. Sie sei nicht berechtigt, an den von den
Übertragungsnetzeigentümern deklarierten Werten Änderungen vorzu-
nehmen. In Bezug auf die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen
beantragt sie, ihr keine solchen aufzuerlegen.
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Seite 4
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 beantragt die ElCom
(Vorinstanz) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die
Zurückweisung der Angelegenheit an sie zur Neuberechnung der
anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der neuesten
Rechtsprechung. Sie betont, dass nur Kosten von Netzanlagen strittig
seien, die im Eigentum mehrerer Unternehmen stünden. Es gehe nicht
hervor, worauf sich die nachträglich eingereichten ursprünglichen
Anschaffungs- bzw. Herstellkosten stützten, noch inwiefern diese
unvollständig seien. Da der Sachverhalt nicht klar sei, sei die
Angelegenheit an sie zur Überprüfung zurückzuweisen.
J.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert die neue CKW
Grid AG die Umstrukturierungen der Beschwerdeführerin vom 25. und
28. Juni 2013 und der dabei übertragenen Vermögenswerte und bestätigt,
als Universalsukzessorin der Beschwerdeführerin an der Beschwerde
festzuhalten.
K.
In ihrer Replik vom 10. Oktober 2013 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Ausführungen und Begründungen fest, ändert jedoch ihre Anträge
und verlangt nun die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer syn-
thetischen Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten erfüllt seien und
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen
Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten, wobei bei der syn-
thetischen Berechnung ein Korrekturfaktor von 1.47 % zu berücksichtigen
sei (Antrag 1). Eventuell sei Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Weiterhin beantragt sie die
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 in Bezug auf den ihr angelasteten Anteil
an den Gebühren (Antrag 3). Sie führt aus, da das Tarifjahr 2012 vorbei
sei und die nachkalkulierten, tatsächlichen Kosten bekannt seien und für
die Deckungsdifferenzen gemäss Weisung 1/2012 der Vorinstanz das Ist-
Ist-Prinzip gelte, dränge sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf,
damit diese die Angaben prüfen könne. Aus der Rechtsprechung ergebe
sich, dass die synthetische Methode zulässig sei, wenn glaubhaft
dargelegt werde, weshalb die ursprünglichen Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten nicht mehr ermittelt werden können. Diesen Nachweis
hätte die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW), ihre frühere
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Muttergesellschaft, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 erbracht. Zudem sei ein sog. doppelter
Malus bei Anwendung der synthetischen Methode unzulässig. Gemäss
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 sei
ein individueller Korrekturfaktor von 1,47 % anzuwenden. Die
Angelegenheit sei daher an die Vorinstanz mit den entsprechenden
Anweisungen zurückzuweisen.
L.
Die Vorinstanz reicht am 15. November 2013 eine Duplik ein und führt
insbesondere aus, dass für die Berechnung der Tarife nach wie vor das
Basisjahr-Prinzip gelte, wobei als Basis das letzte der Tarifberechnung
vorangegangene Geschäftsjahr gelte, also für das Tarifjahr 2012 das Jahr
2010. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Deckungsdifferenzen
seien etwas anderes und die Ist-Werte des Jahres 2012 für die
Tarifberechnung 2012 nicht massgebend. Auch das von der
Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 betreffe das Verteilungsnetz der CKW
und aus der Zulässigkeit der synthetischen Bewertung für Anlagen jenes
Netzes ergebe sich nicht automatisch, dass auch Anlagen des
Übertragungsnetzes synthetisch bewertet werden dürften. Schliesslich
weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt habe, dass die CKW eine branchenunübliche synthetische
Bewertung vorgenommen habe. Es sei daher erforderlich, die Bewertung
zu prüfen.
M.
Auf weitere Parteivorbringen und Dokumente, die sich in den Akten
befinden, wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den
Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
A-2518/2012
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(vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]).
1.2 In Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 12. März
2012 (inkl. der Wiedererwägung vom 16. April 2012) werden die Arbeits-,
Leistungs- und Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf
bestimmte Beträge abgesenkt. Das Bundesgericht hatte eine für das Jahr
2009 verfügte Absenkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli
2012 E. 1.1 und E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des
Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und
2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit Hinweis).
1.2.1 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse im
Sinne von Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls
abgeändert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile
des Bundesgerichtes 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2,
2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom
27. März 2013 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Indessen hatte das Bundes-
gericht die Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung
der Netzebene 1 in den Jahren 2009 und 2010 insofern als
Zwischenentscheide eingestuft, als die Vorinstanz insbesondere die
Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch festgelegt hatte und
die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt genehmigen und
den definitiven Tarif festlegen wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2).
1.2.2 Im Gegensatz zur Kosten- und Tarifverfügung aus den Jahren 2009
enthält der verfügte Tarif 2012 keinen derartigen Vorbehalt und stellt
daher – jedenfalls in Bezug auf die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 und
insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechenbaren Vermögenswerte
und Kosten der Beschwerdeführerinnen – einen definitiven Entscheid dar.
Die einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif sind
daher keine blosse Akontozahlungen. Die Vorinstanz wird demnach auch
nicht mehr von sich aus in einem späteren Verfahren auf diesen Teil der
Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2012 zurückkommen, weshalb eine
Endverfügung vorliegt. Gleiches gilt auch für die in Dispositiv-Ziffer 5
festgesetzten Verfahrenskosten; auch diese sind abschliessend. Die
vorliegende Beschwerde gegen diese beiden Dispositiv-Ziffern richtet sich
demzufolge gegen eine Endverfügung und braucht nicht die besonderen
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Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenverfügung nach
Art. 45 f. VwVG zu erfüllen.
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hatte als beteiligte Partei am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Eigentümerin von Anlagen
des Übertragungsnetzes ist sie durch die angefochtene Verfügung
besonders betroffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten
materiell beschwert. Sie existiert heute jedoch nicht mehr. Mit Eintrag ins
Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie
ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der
Beschwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB]
vom 18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013
änderte sie zudem ihre Firma in CKW NE1 AG und spaltete einen Teil
ihrer Aktiven im Betrag von Fr. 154'000.— in die gleichentags gegründete
neue Gesellschaft CKW Grid AG; Passiven wurden dabei keine
übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Übertragen wurden der neu
gegründeten CKW Grid AG insbesondere die nicht bewertbare Forderung
der ursprünglichen Beschwerdeführerin auf Anerkennung eines
bezifferten Betrages als Restwert der synthetisch bewerteten Anlagen im
Tarifjahr 2012 sowie der daraus resultierenden anrechenbaren
Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der
CKW NE 1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die
Beschwerdegegnerin über, womit die Beschwerdeführerin untergegangen
ist (SHAB vom 3. Juli 2013).
1.3.2 Die Rechtsnachfolge infolge Umstrukturierung wie Abspaltung oder
Fusion, die eine Universalsukzession bewirkt, gilt nicht als Parteiwechsel,
der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005
vom 31. Januar 2006 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2012/23
E. 2.4.2.1). Dabei findet Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m.
Art. 4 VwVG gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.2, B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008
E. 1, Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6135/2007
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vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweis und auch VPB 68 (2004) Nr. 21
E. 1c). Demgemäss gilt neben der Rechtsnachfolge auf Grund einer
Gesamtnachfolge auch die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetz-
licher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4 StromVG,
welcher festhält, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spä-
testens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz
auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft
überführen, stellt eine solche besondere gesetzliche Bestimmung dar, die
eine Rechtsnachfolge regelt; zudem wurde vorliegend eine Abspaltung
nach dem Fusionsgesetz vorgenommen. Somit kann die neue
Gesellschaft CKW Grid AG, die die hier strittigen Forderungen
übernommen hat, das Verfahren weiterführen und wird nachfolgend, der
Einfachheit halber, als Beschwerdeführerin bezeichnet.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern
eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompe-
tenzen (Art. 21 und 22 StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungs-
instanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse
Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht
aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit
Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst
technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der
Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten
sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein
eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der
verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen
Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257
E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November
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2010 E. 4 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
Basel 2013, Rz. 2.155a).
3.
Beschwerdeführerin wie auch Vorinstanz beantragen die Aufhebung von
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuberechnung der anrechenbaren
Kosten der Beschwerdeführerin. Diese rügt, die Vorinstanz habe zu
Unrecht die von ihr geltend gemachten, synthetisch ermittelten Werte von
204 Anlagen nicht anerkannt und beantragt die gerichtliche Feststellung,
dass die Anwendung der synthetischen Methode für diese Anlagen
zulässig sei sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten unter
Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 1,47 % bei synthetisch
ermittelten Werten. Es sei insbesondere zu beachten, dass es sich bei
diesen Anlagen um gemeinschaftliche handle, bei denen über viele Jahre
unklar gewesen sei, wer überhaupt Eigentümer ist. Wesentlich sei damals
vielmehr die Nutzungsberechtigung gewesen. Anlagen, für die nur
unvollständige Anschaffungs- bzw. Herstellkosten vorliegen, seien
synthetisch zu bewerten, die Methode können nicht nur für die fehlenden
Werte innerhalb einer Anlage, also ergänzend angewandt werden.
3.1 Die Vorinstanz wendet gegen die synthetische Bewertung ein, dass
glaubhaft dargelegt werden müsse, weshalb die historischen Werte nicht
mehr ermittelt werden können und dass gemäss einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 kein Grund bestehe,
Grundstücke synthetisch zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe
überdies nicht dargelegt, inwiefern die vorhandenen Belege unvollständig
seien. Auch bei Nutzungsrechten dürften Belegmöglichkeiten für
historische Werte bestehen, seien doch üblicherweise die Finanzierung
von gemeinschaftlich bzw. im Nutzungsrecht erstellten Anlagen jeweils in
Nutzungsverträgen geregelt gewesen, die als Ausgangslage für die
Herleitung historischer Anschaffungs- bzw. Herstellkosten verwendet
werden könnten. Der Sachverhalt müsse daher nochmals geprüft werden.
3.2 Die Kapitalkosten müssen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG auf der
Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der
bestehenden Anlagen ermittelt werden. In Art. 13 Abs. 2 der
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71)
wird ausgeführt, dass sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen
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Seite 10
aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden
Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer
auf den Restwert Null berechnen. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen. Weiter wird in Art. 13
Abs. 4 StromVV festgelegt, dass, können die ursprünglichen
Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahms-
weise nicht mehr festgestellt werden, sie wie folgt zu berechnen sind: Die
Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten,
offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw.
Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte
Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind
dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer
vergleichbaren Anlage anrechenbar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die synthetische
Methode eine Ausnahmemethode, wenn die historischen Belege nicht
komplett sind. Wer sie anwenden will, "muss nachweisen, dass ihre
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 8 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Allerdings kann
die negative Tatsache, dass die ursprünglichen Kosten nicht mehr
ermittelbar sind, im strengen Sinne nicht bewiesen werden, so dass
daran nicht die gleichen Anforderungen wie an einen positiven Beweis
gestellt werden dürfen (Urteil 4C.344/2006 vom 8. Januar 2007 E. 2.1.1,
nicht publ. in BGE 133 III 189). Immerhin kann erwartet werden, dass
derjenige, der sich auf die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt,
dass und weshalb er die historischen Werte nicht mehr ermitteln kann"
(BGE 138 II 465 E. 6.3).
3.3 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung, damit
die Vorinstanz die geltend gemachten Werte nochmals prüfen und
gestützt auf die neuen anrechenbaren Anlagerestwerte insbesondere die
Kapitalkosten neu berechnen kann. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück. Eine Rückweisung ist als Ausnahme insbesondere dann
angezeigt, wenn die Vorinstanz infolge ihrer Kenntnisse als Fachbehörde
zur Beurteilung besser geeignet erscheint (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 7.3; PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N 11 ff.). Die vorliegend noch
vorzunehmenden Berechnungen erfordern einen gewissen Aufwand und
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Seite 11
Fachwissen, weshalb die Angelegenheit noch nicht reif für einen
Sachentschied durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint, zumal
auch der Stromtarif 2012 neu zu berechnen sein wird. Soweit die
Beschwerde gutzuheissen ist, ist daher die Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Prüfung und Neuberechnung zurückzuweisen.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Rahmen der
Umstellung auf SAP in den Jahren 1994/95 gewisse Investitionen nicht
nachvollziehbar umgelegt worden seien und hatte dies auch in Bezug auf
das Verteilnetz der früheren Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin,
der CKW AG, für die sog. Netzebenen 5 und 7 vorgebracht. Hierzu hatte
das Gericht ein Gutachten eingeholt, welches dies als plausibel einstuft
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar
2013 E. 8.5). Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass nicht ohne
weiteres von der Zulässigkeit der synthetischen Bewertung, also vom
Vorliegen einer Ausnahmesituation im Verteilnetz, auf eine gleichartige im
Übertragungsnetz geschlossen werden darf, machte die Beschwerde-
führerin dennoch vergleichbare Nachweisprobleme im Zusammenhang
mit der Umstellung auf SAP geltend. Da es sich bei den strittigen 204
Anlagen zudem um solche handelt, die nicht im Alleineigentum der
Beschwerdeführerin stehen, leuchtet ein, dass diese nicht über eine
vollständige Dokumentation betreffend die Erstellungskosten verfügt. Ob
die Beschwerdeführerin allenfalls noch über alte oder nachgeführte
Nutzungsverträge und andere Belege zu diesen Anlagen verfügt und sich
die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten daraus überhaupt
herleiten lassen, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht
beurteilen, zumal dies erstmals in der Duplik ausdrücklich vorgebracht
worden ist und die Beschwerdeführerin hierzu nicht ausdrücklich Stellung
genommen und auch keine solchen Dokumente eingereicht hat. Dies wird
die Vorinstanz zusammen mit der Beschwerdeführerin im wieder
aufzunehmenden Verfahren zu klären haben, wobei auch allfällige
zusätzliche Erkenntnisse über die Erstellungskosten aus der Überführung
des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin einfliessen dürften.
Soweit jedoch die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht
mehr oder nur unvollständig nachgewiesen werden können, darf die
Beschwerdeführerin die synthetische Methode zur Ermittlung der
Anlagerestwerte anwenden. Davon auszunehmen sind – wie die
Vorinstanz zu Recht geltend macht – Kosten für Grundstücke. Aufgrund
der unbeschränkten Aufbewahrungspflicht für die Grundbuchbelege
(Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011
[GBV, SR 211.432.1]) lassen sich deren ursprüngliche Anschaf-
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Seite 12
fungskosten regelmässig nachweisen. Die Vorinstanz hatte bereits bei
den übrigen Anlagen der Beschwerdeführerin die aktuellen Verkehrswerte
der Grundstücke auf deren historischen Anschaffungswert gekürzt, was
nicht angefochten worden ist. Demzufolge erweist sich die gänzliche
Nichtanerkennung der Werte für die 204 Anlagen der Beschwerdeführerin
als widerrechtlich.
3.5 Soweit die Anlagen der Beschwerdeführerin synthetisch zu bewerten
sind, stellt sich die Frage, welcher Abzug auf den so ermittelten Werten
vorzunehmen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV solange
anwendbar, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu
einer gesetzwidrigen Bewertung führt, wobei die Beweislast bei den
Netzeigentümern liegt, da sie sich auf eine Ausnahmemethode berufen
(BGE 138 II 465 E. 7.7). Gestützt darauf hat das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 in E. 6.3.3.2
festgehalten, dass sich aufgrund eines Vergleiches der historischen mit
den synthetischen Werten anhand der 14 Leitungen gemäss dem als
repräsentativ eingestuften Bericht der swissasset "Prüfung der
synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen
exemplarischer Leitungen" vom 17. Oktober 2008 an die ElCom ergibt,
dass die synthetisch mit dem Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-
Index) 2010 berechneten Werte im Falle der Gesamtkosten ohne
Berücksichtigung der geschätzten Kosten rund 1,47 % über den Ist-
Werten liegen. Aus diesem Grund sei der pauschale Abzug von 20 %
gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV nicht anzuwenden und der
individuelle Korrekturfaktor auf 1,47 % festzusetzen. Die Vorinstanz
wendet nichts gegen die Anwendung dieses Korrekturfaktors ein. Sie ist
daher anzuweisen, auf den synthetisch ermittelten Werten einen
individuellen Korrekturabzug von 1,47 % vorzunehmen.
3.6 Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik vom 15. November 2013 darauf
hin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5141/2011 vom
29. Januar 2013 zum Ergebnis gelangt ist, dass die CKW eine
branchenunübliche synthetische Bewertungsmethode gewählt habe. Aus
Gründen der Gleichbehandlung müsse geprüft werden, ob die
Beschwerdeführerin die synthetische Bewertung gestützt auf den
swissasset-Bericht vorgenommen habe. Das Bundesgericht hat zur
synthetischen Methode im Urteil 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 in E. 6.5
ausgeführt, diese ermittle zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungs-
neuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 1998 indexiert werden.
A-2518/2012
Seite 13
Dieser Wert wird sodann auf das Erstellungsjahr zurückindexiert
(Anschaffungsneuwert). Davon werden die kalkulatorischen Abschrei-
bungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen. Um den von Art. 13 Abs. 4
StromVV verlangten Wert einer vergleichbaren Anlage zu ermitteln,
hatten die Netzeigentümer im Verfahren vor der ElCom den sog.
swissasset-Bericht (swissasset, "Prüfung der synthetischen Anschaf-
fungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitungen",
17. Oktober 2008) vorgelegt. Dieser Bericht untersucht die Ist-Kosten für
14 vor dem Jahr 1999 erstellte Leitungen und vergleicht diese mit den
synthetischen Werten. Bei den Ist-Kosten differenziert er zwischen den
mit Dokumenten belegbaren Kosten (ca. 94 % der Gesamtkosten) und
den geschätzten Kosten (ca. 6 % der Gesamtkosten). Als synthetische
Methode im Sinne von Art. 13 Abs. 4 StromVV hat die Rechtsprechung
somit diejenige gemäss dem sog. swissasset-Bericht anerkannt. Es ist
daher nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, dass
die Vorinstanz prüft, ob die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten synthetischen Werte nach der branchenüblichen Methode
ermittelt worden sind: Gemäss dem verfassungsrechtlichen Gleichbe-
handlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber
auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte
Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesver-
fassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 654 mit
Hinweisen). Darüber hinaus haben direkte Konkurrenten einen
besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung, der sich aus der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 BV) ergibt; das
Gemeinwesen hat sich gegenüber den am freien Markt direkt
Konkurrierenden neutral zu verhalten (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O.,
S. 1056 ff.) Es ist daher schon von Verfassungs wegen sicherzustellen,
dass alle synthetisch ermittelten Anlagewerte der Übertragungsnetz-
eigentümer auf derselben Methode beruhen.
3.7 Zusammenfassend ist daher, den Anträgen der Parteien
entsprechend, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und die Angelegenheit zu neuer Prüfung und Festsetzung der
anrechenbaren Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit sich die
ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht nachweisen
lassen, sind die Anlagen der Beschwerdeführerin synthetisch zu
bewerten, wobei hierzu auf den sog. swissasset-Bericht abzustellen ist.
A-2518/2012
Seite 14
Auf den synthetisch ermittelten Werten ist anstelle des pauschalen
Abzugs von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV ein
individueller Korrekturfaktor von 1,47 % anzuwenden.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, es sei bei der Berechnung der
Kosten auf das sog. Ist-Ist-Prinzip abzustellen, also die tatsächlichen und
mittlerweile bekannten Kosten aus dem Tarifjahr 2012 der Berechnung
zugrunde zu legen und nicht mehr die vorkalkulierten aus dem Jahr 2010
(Basisjahrprinzip). Auch bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen
stelle die Vorinstanz gemäss deren neuer Weisung 1/2012 auf das Ist-Ist-
Prinzip ab.
4.1 Die Vorinstanz wendet gegen dieses Vorbringen ein, dass die
Berechnung der Tarife und der Deckungsdifferenzen auf unterschied-
lichen Konzeptionen beruhten, die es auseinander zu halten gelte. Zudem
habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2876/2010 vom 20. Juni
2013 festgehalten, dass eine Änderung des gesamten Konzepts für eine
Unternehmung zu einer Ungleichbehandlung und Fehleranfälligkeit führe.
Es seien daher für die Tarifberechnung 2012 auf die Ist-Werte per Ende
2010 abzustellen, also das Basisjahr-Prinzip.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-2876/2010 vom
20. Juni 2013 in E. 5.1 eine gleichartige Rüge zum Tarif 2010 zu
beurteilen und festgestellt, dass die effektiv angefallenen Kosten über die
Deckungsdifferenzen in den Folgejahren ausgeglichen werden sollen
(Art. 19 Abs. 2 StromVV sowie Weisung 1/2012 der Vorinstanz vom
19. Januar 2013 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011
vom 29. Januar 2013 E. 11.1.2 letzter Abschnitt) bzw. die
Übertragungsnetzeigentümer mit dem Konzept der Deckungsdifferenzen,
das die Vorinstanz anwendet, allfällige Unterdeckungen über die Jahre
verzinst zurückerstattet erhalten. Auf diese Weise entstehe den
Beschwerdeführerinnen kein Nachteil. Selbst wenn grundsätzlich
Sachverhaltsänderungen, die zwischen dem Erlass der Verfügung und
dem Rechtmittelentscheid eintreten, zu berücksichtigen sind (vgl.
HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 Rz. 19), würde die Änderung
des gesamten Konzepts für eine einzige Unternehmung zu einer
Ungleichbehandlung anderer Parteien führen. Ferner könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Übertragungsnetzeigentümer die
Deckungsdifferenzen im Rahmen eines Systemwechsels doppelt
A-2518/2012
Seite 15
verrechnen könnten. Aus diesen Gründen hatte das Bundesverwaltungs-
gericht einen solchen Antrag abgewiesen. An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung kommt – wie in
Erwägung 3.6 dargelegt – in Bezug auf Konkurrenten eine besondere
Bedeutung zu; die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten im Tarif nur
bei einem Marktteilnehmer stellte eine nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung dar. Neben der Fehleranfälligkeit eines auf einen
Betroffenen beschränkten Systemwechsels ist auch zu berücksichtigen,
dass Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG die Möglichkeit einer vorgängigen
Überprüfung der Tarifberechnung ausdrücklich vorsieht. Diese muss
notwendigerweise zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die tatsächlichen
Kosten noch nicht feststehen. Alleine der Umstand, dass die
tatsächlichen Kosten anders ausfallen als erwartet bzw. vorkalkuliert,
lässt die ursprüngliche Verfügung nicht als falsch erscheinen. Die
allfälligen Differenzen zwischen den geschätzten und den tatsächlichen
Kosten werden systematisch über die sog. Deckungsdifferenzen
abgewickelt und nicht über den Weg des Rechtsmittels. Eine
Neuberechnung der Tarife einzig aus dem Grund, dass während des
Beschwerdeverfahrens die tatsächlichen Kosten bekannt geworden sind,
würde dieses System unterlaufen. Die Rüge ist daher abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche
Kostenverlegung und verlangt die Aufhebung des ihr angelasteten
Gebührenanteils, begründet diesen Antrag jedoch nicht weiter. Die
Vorinstanz hatte die Gesamtgebühr anhand des angefallenen Aufwandes
ermittelt und stützte sich dabei auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im
Energiebereich (GebV-En, SR 730.05). Die Gesamtgebühr setzte sie auf
Fr. 269'300.— fest und auferlegte davon 10 % der Beschwerdegegnerin.
Weiter hat sie allen Übertragungsnetzeigentümern je Fr. 865.— für die
Prüfung der Deckungsdifferenzen auferlegt und den Rest den einzelnen
Netzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren
Netzkosten. Dabei hat sie der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den
Fr. 865.— noch weitere Fr. 7'973.— auferlegt.
Bereits im Kosten- und Tarifprüfungsverfahren für das Jahr 2009 hatte die
Vorinstanz den auf die Übertragungsnetzeigentümer entfallenden Anteil
der Verfahrenskosten im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren
Netzkosten zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten
Netzkosten auferlegt. An den von der ElCom für die reine
A-2518/2012
Seite 16
Gebührenberechnung angewendeten Grundsätzen und Berechnungs-
schritten hatte das Bundesverwaltungsgericht nichts auszusetzen,
vielmehr hat es dieses Vorgehen als sinnvoll und sachgerecht eingestuft
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November
2010 E. 18.3 f. und A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 11.1). Gleiches gilt
auch für die Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren.
Es ist kein Grund ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb der
Gebührenanteil für die Prüfung der Deckungsdifferenzen von Fr. 865.—,
der allen Übertragungsnetzeigentümern auferlegt worden ist, wider-
rechtlich sein soll. Dieser Gebührenanteil, d.h. Dispositiv-Ziffer 5 Satz 3,
ist demnach zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung als berechtigt erweist,
die Nichtanerkennung der Werte von 204 Anlagen der Beschwerde-
führerin aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer
Prüfung und Entscheidung zurückzuweisen ist (vgl. E. 3.7). Damit entfällt
auch die Berechnungsgrundlage für diesen Teil der Gebühren. Im wieder
von der Vorinstanz aufzunehmenden Verfahren wird sich ergeben, ob
eine Kürzung gegenüber den Werten, die die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht hatte, vorzu-
nehmen sein wird oder nicht. Gegebenenfalls wird daher die Vorinstanz
auch über diesen Gebührenanteil neu zu verfügen haben, weshalb auch
die Dispositiv-Ziffer 5 Satz 4 einschliesslich der Tabelle der ange-
fochtenen Verfügung, soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft,
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit
Vermögensinteresse Fr. 100.— bis Fr. 50'000.— (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit
Vermögensinteresse auszugehen. Angesichts der Rechtsbegehren und
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den anrechenbaren Kapitalkosten
ist sicher ein Streitwert von über 5 Millionen Franken gegeben, womit der
diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 15'000.— bis Fr. 50'000.— nach
A-2518/2012
Seite 17
Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Sowohl der Umfang als auch die
Komplexität des Falles sind im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln.
In Anwendung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten
daher auf Fr. 15'000.— festgesetzt.
Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens
hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte. Zu berücksichtigen
ist auch die Entwicklung der Rechtsbegehren während des Beschwerde-
verfahrens (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43 f.). Die Rück-
weisung einer Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung mit noch
offenem Ausgang gilt in Bezug auf die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung gemäss bundesgerichtlicher Praxis als Obsiegen
(BGE 137 V 57 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin wollte die Anerkennung der auf synthetisch
ermittelten Werte beruhenden Kosten für 204 Anlagen erreichen und die
damit verbundene Anpassung des Netznutzungstarifs. Es ist davon
auszugehen, dass die Vorinstanz im wieder aufzunehmenden Verfahren
diese Kosten im Wesentlichen anerkennen wird, wobei wegen der
inzwischen ergangenen Rechtsprechung die Abzüge für synthetisch
ermittelte Werte geringer ausfallen dürften als die Beschwerdeführerin
ursprünglich angenommen hatte und im Bereich der mit der Beschwerde
anfänglich beantragten Beträge zu liegen kommen werden. Unter
Würdigung aller Umstände erscheint die Beschwerdeführerin als
obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom
Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen. Sie hat im vorliegenden
Verfahren keine Anträge gestellt. In materieller Hinsicht ist sie jedoch als
Partei einzustufen, deren Rechte und Pflichten vom Verfahrens-
gegenstand direkt betroffen sind. Sie ist als unterliegend einzustufen, wird
sie doch der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten zu vergüten haben.
Daran ändert nichts, dass sie eine gesetzlich festgelegte Aufgabe erfüllt
und letztlich die Mehrausgaben nicht selbst tragen wird (vgl. ausführlich
Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 4.3 mit
Hinweisen). Demnach sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 15'000.— aufzuerlegen. Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen
A-2518/2012
Seite 18
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht
die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei
der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und
höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde ein
doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und die Einarbeitung in die
Thematik des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erforderte einen
gewissen zeitlichen Aufwand, wobei sich die Fragestellung im
Wesentlichen auf die Voraussetzungen der synthetischen Anlagebe-
wertung beschränkte. Die Beschwerdeführerin hatte überdies ihre
Umstrukturierung darzulegen. Aufgrund der vorgenannten Gegebenheiten
erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 22'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Obwohl Art. 64 Abs. 3 VwVG vorsieht, dass eine Parteientschädigung der
unterliegenden Partei auferlegt werden kann, wenn sie sich mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt, gelten gemäss
Rechtsprechung und Lehre die Grundsätze für die Auferlegung von
Verfahrenskosten auch für die Parteientschädigung. Eine unterliegende
Beschwerdegegnerin kann daher selbst dann zur Zahlung einer
Parteientschädigung verurteilt werden, wenn sie keine Anträge stellt,
sofern ihr Interesse am Verfahrensausgang auf der Hand liegt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.5). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
eine Parteientschädigung von Fr. 22'500.— zu entrichten hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, Dispositiv-
Ziffer 1 und 5 Satz 4 einschliesslich der Tabelle der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben und die
Angelegenheit zur Prüfung und Neufestsetzung der anrechenbaren
Kosten der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.
A-2518/2012
Seite 19
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 15'000.— festgesetzt und der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen seit Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen, der
Einzahlungsschein wird ihr mit separater Post zugestellt. Der
Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 10'000.— nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten, hierzu hat
sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zahlungsverbindung anzugeben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 22'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-11-018; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
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Seite 20
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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