B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2519/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
1. Nordostschweizerische Kraftwerke AG Grid,
Zustelladresse: c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12,
5080 Laufenburg,
2. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan
Rechsteiner und Rechtsanwältin Azra Dizdarevic-Hasic,
Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Zustelladresse: Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1;
Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom
12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die
Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif.
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Sachverhalt:
A.
Nachdem die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Swissgrid) die
Tarife 2012 für das Übertragungsnetz (Netzebene 1) am 29. April 2011
veröffentlicht hatte, eröffnete die ElCom von Amtes wegen ein Verfahren
betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netzebene 1 und bezog neben
der Swissgrid auch die Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes in das
Verfahren ein.
B.
Am 12. März 2012 legte die ElCom die Tarife für die Nutzung des
Übertragungsnetzes ab 1. Januar 2012 fest und verfügte einen
Arbeitstarif von 0.15 Rp./kWh, einen Leistungstarif von 24'700 Fr./MW
und einen Grundtarif pro gewichteten Ausspeisepunkt von Fr. 229'700.—
(Dispositiv-Ziffer 1). Weiter ordnete sie die Anwendung der am 9. Juni
2011 vorsorglich verfügten Tarife für das ganze Jahr 2012 an (Dispositiv-
Ziffer 2) und bestimmte, dass die Differenz zwischen den beiden Tarifen
nach ihrer Weisung 1/2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den
Vorjahren zu kompensieren sei (Dispositiv-Ziffer 3). Neben weiteren
Anordnungen setzte die ElCom die Gebühr für das Tarifprüfungsverfahren
fest, wobei sie Fr. 26'930.— der Swissgrid AG auferlegte, jeder Eigen-
tümerin des Übertragungsnetzes für die Prüfung der Deckungsdifferenzen
Fr. 865.— und die restlichen Fr. 222'480.— gemäss einer Tabelle auf 17
Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes verteilte.
C.
Nach einem Hinweis auf einen Rechnungsfehler eröffnete die ElCom am
16. April 2012 eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom
12. März 2012 und setzte den Leistungstarif auf 24'900 Fr./MW fest.
D.
Gegen die Verfügung einschliesslich der Wiedererwägung erheben die
Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG und die Axpo AG (Beschwer-
deführerinnen) am 7. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5
(Rechtsbegehren 1) und im Wesentlichen die Neufestsetzung der Tarife
unter Berücksichtigung ihrer konkreten Vorbringen (Rechtsbegehren 2).
Insbesondere verlangen die Beschwerdeführerinnen, dass die Tarife 2012
unter Verzicht auf einen Abzug von ITC-Mindererlösen von insgesamt 7,2
Millionen Franken neu festzulegen seien (Rechtsbegehren 2.4) sowie
eine gerichtliche Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen keine
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Mindererlöse aus dem Internationalen Transitkostenausgleich (ITC-
Mechanismus) in Rechnung gestellt werden dürfen (Rechtsbegehren 3).
Ferner beantragen sie die Aufhebung der Verfahrensgebühren, die die
ElCom (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin 1 angelastet hat
(Rechtsbegehren 5).
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. September
2012 die Abweisung der Beschwerde und begründet ihre Auffassung.
F.
Am 21. September 2012 reicht die Swissgrid (Beschwerdegegnerin) eine
Beschwerdeantwort ein. Sie verzichtet auf einen Antrag betreffend die
Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten und zur Belastung von
ITC-Mindererlösen (Beschwerdeanträge 1, 2 und 3). Hinsichtlich des
Beschwerdeantrags 4 verlangt sie dessen Abweisung jedenfalls in Bezug
auf die Zinszahlungspflicht, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Zudem beantragt sie, ihr unabhängig vom Verfahrensausgang keine
Kosten und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen.
G.
In ihrer Replik vom 31. Oktober 2012 berichtigen die Beschwerde-
führerinnen ihre Anträge redaktionell und halten im Übrigen an ihnen und
ihren Vorbringen mit einzelnen Präzisierungen fest, ebenso in einer
weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2013.
H.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2012 an
ihren Anträgen und Auffassungen fest, ebenso die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 25. Januar 2013 zur Replik der
Beschwerdeführerinnen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 sistiert das Bundes-
verwaltungsgericht auf Antrag der Parteien das Verfahren bezüglich der
Rechtsbegehren 2.4 sowie 3, die die sog. ITC-Mindererlöse betreffen.
J.
Mit Teilurteil vom 21. November 2013 wurden die von der Sistierung nicht
betroffenen Rechtsbegehren 1, 2.1, 2.2, 2.3 und 4 beurteilt und
abgewiesen.
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K.
Am 28. November 2013 hat die Vorinstanz eine Verfügung betreffend
"Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse in den Jahren 2010, 2011
und 2012" erlassen und darin u.a. festgehalten, dass in teilweiser
Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 betreffend "Kosten
und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1" der Axpo Power AG für
das Jahr 2012 keine ITC-Mindererlöse angelastet werden dürfen. Nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung hebt das Bundesverwaltungs-
gericht die Sistierung am 27. Februar 2014 auf.
L.
Die Beschwerdeführerinnen bestätigen in ihrer Eingabe vom 11. März
2014, dass ihre Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 3 durch die Wiederer-
wägung gegenstandslos geworden seien und beantragen insofern die
Abschreibung des Verfahrens. An ihrem Antrag auf Aufhebung der der
Beschwerdeführerin 1 auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten
halten sie fest, ebenso an ihrem Kosten- und Entschädigungsantrag.
M.
Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Stellungnahme vom 21. März
2014, dass sie weder die ursprüngliche Verfügung noch die vorne unter K
erwähnte Wiedererwägung verursacht habe und bestätigt ihren Antrag,
ihr seien keine Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen.
N.
Auf weitere Parteivorbringen und Dokumente, die sich in den Akten
befinden, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit
sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bereits im Teilurteil vom
21. November 2013 wurde zu den Eintretensvoraussetzungen ausführlich
festgehalten, dass die ElCom eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss Art. 33 Bst. f VGG ist, dass keine Ausnahme bezüglich
des Sachgebietes nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass es sich bei der
angefochtenen Verfügung um einen End- und nicht um einen
Zwischenentscheid gemäss Art. 45 f. VwVG handelt und schliesslich,
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dass die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert sind,
weshalb zusammenfassend auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit den Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 3 beantragen die Beschwerde-
führerinnen, dass die Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1
unter Verzicht auf einen Abzug von ITC-Mindererlösen neu festzulegen
seien sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin 2 keine
Mindererlöse aus dem ITC-Mechanismus in Rechnung gestellt werden
dürfen. In ihrer "Endverfügung zur Kostentragungspflicht für ITC-
Mindererlöse in den Jahren 2010, 2011 und 2012" vom 28. November
2013 hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten,
dass der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2012 keine ITC-Mindererlöse
angelastet werden dürfen. Dürfen die Mindererlöse nicht mehr angelastet
werden, müssen auch die Tarife ohne diese Position neu festgelegt
werden und wird implizit auch dem diesbezüglichen Rechtsbegehren
Ziff. 2.4 stattgegeben. Die beiden Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 3 der
Beschwerdeführerinnen sind demzufolge gegenstandslos geworden, was
im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerde-
gegnerin bestätigt worden ist. Das Verfahren ist daher insoweit abzu-
schreiben (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.207, 3.211 und 3.224). Über die Auswirkungen auf die
Kostenverlegung und Parteientschädigung ist in den entsprechenden
Erwägungen zu befinden.
3.
Zu behandeln bleiben das Rechtsbegehren Ziff. 5 betreffend die
vorinstanzlichen Kosten sowie die Kosten- und Entschädigungen für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen die vorinstanzliche Kosten-
verlegung als überhöht. Der Hauptaufwand im erstinstanzlichen
Verfahren sei durch die während hängigem Verfahren vorgenommene
Praxisänderung zur Berechnung der Deckungsdifferenzen verursacht
worden. Aus diesem Grund sei das Ausmass der verfügten Kostenauflage
nicht angebracht. Zudem stünden die gekürzten Beiträge in keinem
kausalen Zusammenhang mit den verursachten Verfahrenskosten; in
Bezug auf die Beschwerdeführerinnen sei der grösste Teil der Kürzungen
auf die Bewertung der Grundstücke zurückzuführen, wobei dahinter eine
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reine Rechtsfrage stehe, deren Behandlung nur einen geringen Aufwand
verursacht haben dürfte.
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5 StromVG werden die Kosten der ElCom durch
Verwaltungsgebühren gedeckt, wobei die Gebühren nach Zeitaufwand
berechnet werden (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2006
über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich [GebV-En, SR
730.05]). Eine so ermittelte Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung
veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]).
Art. 2 Abs. 2 AllgGebV legt ferner fest, dass mehrere Verursacher einer
Verfügung solidarisch haften. Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie eine
Gebühr unter mehreren kostenpflichtigen Parteien aufzuteilen ist. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung für die Kostenaufteilung
das Verursacherprinzip angewandt und die Kostenanteile aufgrund der
verursachenden Handlungsbeiträge jeder Partei festgesetzt. Sie hat
einen Zehntel der Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die restlichen 90 % der Verfahrenskosten hat sie unterteilt in den
Aufwand, der für die Prüfung der Deckungsdifferenzen angefallen ist (117
Stunden zu einem Ansatz von 170 Franken) und gleichmässig auf alle 23
Übertragungsnetzeigentümerinnen aufgeteilt, wodurch jeder Übertra-
gungsnetzeigentümerin Fr. 865.— auferlegt worden sind. Den restlichen
Aufwand in der Höhe von Fr. 222'480.— hat sie, wie bis anhin, im
Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten (ohne
Berücksichtigung der Korrekturen wegen Deckungsdifferenzen) zu den
bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Netzkosten auf die einzelnen
Übertragungsnetzeigentümerinnen aufgeteilt und der Beschwerdeführerin
1 Fr. 24'180.— auferlegt.
In Fortführung der Rechtsprechung zu den Kosten und Tarifen für die
Nutzung des Übertragungsnetzes hat das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 11 die vorinstanzliche
Kostenverteilung grundsätzlich geschützt, namentlich die von den
jeweiligen Übertragungsnetzeigentümerinnen überhöht geltend ge-
machten und von der Vorinstanz gekürzten anrechenbaren Kosten als
sinnvolles und sachgerechtes Kriterium eingestuft, um die
Verfahrenskosten proportional aufzuteilen. Ferner gilt auch ein gewisser
Schematismus in der Kostenverlegung praxisgemäss als zulässig. Da
das angewandte Kriterium somit eine zulässige Grundlage zur Aufteilung
der Verfahrenskosten ist und sich überdies die Rügen der Beschwerde-
führerinnen gegen die Kürzungen bzw. teilweise Nichtanerkennung von
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Netzkosten für das Tarifjahr 2012 als unbegründet erwiesen haben (vgl.
Teilurteil vom 21. November 2013), sind auch die Berechnungsgrundlage
und damit die diesbezügliche Gebührenfestsetzung der Vorinstanz nicht
zu beanstanden. Die der Beschwerdeführerin 1 auferlegte Verfahrens-
gebühr von Fr. 24'180.— für die Prüfung der anrechenbaren Netzkosten
ist daher zu bestätigen.
3.3 Hinsichtlich der Verfahrenskosten, die die Deckungsdifferenzen
betreffen, ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass diese
Kürzung nicht auf ein Fehlverhalten oder eine Falschdeklaration ihrerseits
zurückzuführen ist. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerde-
führerinnen die Deckungsdifferenz gemäss der ursprünglichen Weisung
4/2010 vom 10. Juni 2010 berechnet und der Beschwerdegegnerin sowie
der Vorinstanz eingereicht, sich also weisungskonform verhalten hatten.
Den Aufwand für die Prüfung der Deckungsdifferenzen hat die Vorinstanz
jedoch unabhängig von dort vorgenommenen Korrekturen gleichmässig
auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen aufgeteilt. Allerdings ist ein
Teil des Aufwandes der Vorinstanz auf die während des hängigen
Verfahrens eingeführte, neue Berechnungsmethode zurückzuführen, für
den die Beschwerdeführerinnen nicht Veranlasser oder Verursacher sind.
Zwar hätte die Vorinstanz auch ohne diese Änderung eine Prüfung
vornehmen müssen, aber der Aufwand wäre etwas geringer ausgefallen.
Da sich dieser Mehraufwand nicht genau beziffern lässt, wird er auf einen
Drittel geschätzt. Demzufolge ist der von der Beschwerdeführerin 1 zu
bezahlende Anteil von Fr. 865.— auf Fr. 576.65 zu reduzieren.
4.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit
Vermögensinteresse Fr. 100.— bis Fr. 50'000.— (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit
Vermögensinteresse auszugehen. Angesichts der Rechtsbegehren und
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den anrechenbaren
Kapitalkosten, den Deckungsdifferenzen und den ITC-Mindererlösen ist
für das Tarifjahr 2012 von einem Streitwert auszugehen, der zwischen
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einer und 5 Millionen Franken liegt, womit der diesbezügliche
Gebührenrahmen von Fr. 7'000.— bis Fr. 40'000.— nach Art. 4 VGKE zur
Anwendung kommt. Sowohl der Umfang als auch die Komplexität des
Falles sind im mittleren Bereich anzusiedeln. In Anwendung der
erwähnten Kriterien werden die gesamten Verfahrenskosten (inkl.
Teilurteil vom 21. November 2013) daher auf Fr. 15'000.— festgesetzt.
Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens
hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte. Zu berücksichtigen
ist auch die Entwicklung der Rechtsbegehren während des Beschwerde-
verfahrens (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43 f.). In Bezug
auf die anrechenbaren Kosten, das betriebsnotwendige Nettoumlauf-
vermögen, die Auszahlungsmodalitäten und den überwiegenden Teil der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten unterliegen die Beschwerdefüh-
rerinnen (vgl. Teilurteil vom 21. November 2013 und vorstehende E. 3.1
ff.). Soweit die ITC-Mindererlöse betreffend, ist das Verfahren
gegenstandslos geworden. In einem solchen Fall werden die
Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE). Die Vorinstanz
hat aus besserer Erkenntnis bzw. unter Berücksichtigung der seit dem
Erlass ihrer Verfügung ergangenen einschlägigen Rechtsprechung ihren
Entscheid in Wiedererwägung gezogen und daher die
Gegenstandslosigkeit in diesem Sinn bewirkt (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.56). Für diesen Teil des
Verfahrens einschliesslich des geringfügigen Obsiegens der Beschwerde-
führerin 1 hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind
Fr. 5'000.— auszuscheiden. Die verbleibenden Kosten für das
bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 10'000.—
sind den insoweit unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
5.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht
die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei
der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und
höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
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5.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen mit ihrer Beschwerde, soweit
die Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen
hat und in Bezug auf einen kleinen Teil der vorinstanzlichen Verfahrens-
kosten. Sie haben daher Anspruch auf eine gekürzte Parteient-
schädigung.
Aus unerfindlichen Gründen haben die Beschwerdeführerinnen ihren
Eingaben stets die zugehörigen Verfügungen des Bundesverwaltungs-
gerichts und teilweise Eingaben der übrigen Parteien als Beilage
eingereicht. Diese Dokumente dürfen ohne weiteres als bei den Akten
liegend und dem Gericht bekannt vorausgesetzt werden, weshalb
insbesondere die Erstellung dieser Kopien nicht als notwendiger Aufwand
anerkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der verschiedenen
Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren, des nur teilweisen
Obsiegens und eines teilweise unnötigen Aufwandes wird die gekürzte,
gemeinsame Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen auf
Fr. 10'000.— einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.
Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt
vertreten und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG wird die Entschädigung der
Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit
sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Bei
gegenstandslos gewordenen Verfahren gilt gemäss Art. 15 VGKE für die
Festsetzung der Parteientschädigung ebenfalls Art. 5 VGKE, also die im
letzten Abschnitt der vorangehenden Erwägung genannte Regelung zu
den Verfahrenskosten analog (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.71 f.). Im Umfang, in dem das Verfahren durch die vorinstanzliche
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, hat somit die Vorinstanz
für die Parteientschädigung aufzukommen. Nicht anders verhält es sich
mit Bezug auf die kleine Korrektur bei den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit eine Feststellung beantragt wird,
dass der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2012 keine Mindererlöse aus
dem ITC-Mechanismus in Rechnung gestellt werden dürfen und soweit
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Seite 10
eine Neuberechnung der Tarife 2012 unter Verzicht auf einen Abzug von
ITC-Mindererlösen beantragt wird, als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 teilweise
gutgeheissen und der dritte Satz der Ziffer 5 der angefochtenen
Verfügung wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 dahingehend
geändert, dass dieser für die Deckungsdifferenzen Fr. 576.65 statt
Fr. 865.— von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 10'000.— auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine
gemeinsame Parteientschädigung von Fr. 10'000.— (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-11-018; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Bernhard Keller
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: