Abtei lung I
A-2521/2010/rym/keb
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-
Uwe Gebhardt, Kolinplatz 3, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Telecomdienste, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel,
Vorinstanz.
Kurznummer 18xx: Widerruf.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2521/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. November 2006 teilte das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) der B._______ GmbH das fernmelde-
rechtliche Adressierungselement 18xx zu; eine Kurznummer für die
Bereitstellung eines Auskunftsdienstes zu den Teilnehmerverzeichnis-
sen. Unter den besonderen Nutzungsbedingungen ist aufgeführt, dass
der Auskunftsdienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei
Amtssprachen zur Verfügung stehen muss. Unter dem Titel "Widerruf
und Ausserbetriebsetzung" hält das BAKOM zudem fest, dass es die
Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen könne, wenn die
Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, die
Bestimmungen des Bundesamtes oder der Zuteilungsverfügung miss-
achte.
B.
Anlässlich von Testanrufen Ende Mai und anfangs Juni 2009 stellte
das BAKOM fest, dass der über die Kurznummer 18xx erbrachte
Auskunftsdienst nicht jederzeit in den drei Amtssprachen zur Verfü-
gung stand und eröffnete am 9. Juni 2009 ein Widerrufsverfahren. Am
16. September 2009 widerrief es die Kurznummer 18xx. Gegen den
Widerruf erhob B._______ GmbH Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht, worauf das BAKOM seine Widerrufsverfügung in
Wiedererwägung zog und diese am 1. Dezember 2009 aufhob. Das
Bundesverwaltungsgericht schrieb anschliessend das Beschwerde-
verfahren am 7. Dezember 2009 als gegenstandslos ab.
C.
Das BAKOM führte in der Folge das Widerrufsverfahren weiter und bot
B._______ GmbH Gelegenheit, Stellung zu verschiedenen Beanstan-
dungen zu nehmen. Zudem wurde B._______ GmbH aufgefordert, den
Nachweis zu erbringen, dass die gerügten Verletzungen der
Zuteilungsbedingungen für die Kurznummer mittlerweile behoben
seien. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 widerrief das BAKOM
erneut die Kurznummer der B._______ GmbH, deren Firma
inzwischen in A._______ GmbH geändert worden war. Das BAKOM
begründete den Widerruf mit der Feststellung, dass von 66
Testanrufen zwischen dem 27. Mai und 12. November 2009 in 27
Fällen der Auskunftsdienst nicht erreicht werden konnte und 21 Mal
die Auskunft nicht in der verlangten Amtssprache erteilt wurde. Zudem
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wies das BAKOM die Firma C._______ SA, welche die Kurznummer
18xx beherbergte, an, diese Nummer durch entsprechende Status-
änderung auf dem INet-Server per 23. April 2010 ausser Betrieb zu
nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 liess A._______ GmbH
(Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die Widerrufsverfügung erheben und verlangt die Aufhebung
der Widerrufsverfügung sowie die Aufhebung der Anordnung an
C._______ SA, die Kurznummer 18xx auf dem INet-Server aufzuhe-
ben. Eventuell sei durch eine in das gerichtliche Ermessen gestellte
vorläufige Verfügung C._______ SA anzuweisen, keine Statusände-
rung der Kurznummer 18xx vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass Anrufe nicht rechtzeitig, nicht in der erforderlichen Zeit
und nicht in der erforderlichen Qualität erfolgt seien. Überdies seien
die Ergebnisse der Testanrufe teilweise nicht nachvollziehbar. Eigene
bzw. von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Testanrufe und
Kundenzufriedenheitsumfragen führten zu anderen Ergebnissen. Der
Widerruf sei daher rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Beschwer-
deführerin erfülle grundsätzlich die Anforderung, den Auskunftsdienst
rund um die Uhr in den drei Amtssprachen anzubieten.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 hält das BAKOM (Vorin-
stanz) fest, die Anweisung zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer
18xx müsse ohnehin unterbleiben, weil sein Entscheid nicht in Rechts-
kraft erwachsen sei. Es fehle somit an einem Rechtsschutzinteresse
für vorsorgliche Massnahmen. In der Sache beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Beschwerdeführerin
habe den Verdacht der Rechtsverletzung nicht zu widerlegen vermocht
und auch die Möglichkeit von Korrekturmassnahmen nicht ergriffen.
Testanrufe vom 27. Mai bis 12. November 2009 hätten eine Fehler-
quote von über 72% ergeben und seien in einem Testprotokoll festge-
halten worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien
gegeben.
F.
In ihrer Replik vom 23. August 2010 macht die Beschwerdeführerin
geltend, das ursprüngliche Widerrufsverfahren sei mit der Aufhebung
der betreffenden Verfügung bestandskräftig abgeschlossen. Die Wei-
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terführung des bisherigen Widerrufsverfahrens, ohne Einleitung eines
neuen, stelle einen unheilbaren Verfahrensfehler dar. In der Sache
bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz be-
treffend das Nichterbringen der Dienstleistung. Mangels Tonaufzeich-
nungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Ordnungs-
mässigkeit der Auskunftserteilung nachzuweisen. Es bestehe daher
nur die Möglichkeit, erneute Testanrufe durchzuführen bzw. hierzu
antragsgemäss ein Gutachten einzuholen.
G.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme (Duplik) vom 14. Sep-
tember 2010 ihre Anträge und bestreitet, dass es unzulässig gewesen
sei, das Widerrufsverfahren fortzusetzen. Ferner verweist die Vorins-
tanz auf das Fernmeldegeheimnis, wonach die Aufzeichnung von
Telefongesprächen ohne gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung
des Gesprächspartners verboten sind. Es sei langjährige Praxis, das
Ergebnis von Testanrufen in einem Protokoll schriftlich festzuhalten
und diese Praxis sei auch in Rechtsmittelverfahren geschützt worden.
H.
Auf weitere Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidwesen-
tlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im
Telekommunikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM
eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das
Bundesverwaltungsgericht über entsprechende Beschwerden.
1.2
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde
legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Verfahrensmängel sind als erstes zu prüfen, zumal sich im Falle ihrer
Gutheissung eine weitere materielle Prüfung im Rechtsmittelverfahren
unter Umständen erübrigen kann (vgl. BGE 124 I 49 E. 1 und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2013/2006 vom 11. De-
zember 2009 E. 6).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Unzulässigkeit der Widerrufsver-
fügung vom 19. Februar 2010, weil das ursprüngliche Verfahren mit
der neuen Verfügung vom 1. Dezember 2009 bestandskräftig abge-
schlossen sei und daher nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Die Vor-
instanz hätte vielmehr ein neues Widerrufsverfahren einleiten müssen.
Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie habe das
ursprüngliche Verfahren explizit weitergeführt.
3.2 Die Verfügung vom 1. Dezember 2009 ist unstreitig nach un-
benützten Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 991). Bereits deren
Bezeichnung als Zwischenverfügung weist darauf hin, dass damit das
Widerrufsverfahren an sich nicht seinen Abschluss gefunden hat,
sondern nur über einzelne Punkte entschieden worden ist. Nichts
anderes geht denn auch aus dem Dispositiv dieser Verfügung hervor:
In Ziffer 1 wird die Verfügung vom 16. September 2009 aufgehoben
und in Ziffer 2 ausdrücklich das Widerrufsverfahren fortgesetzt sowie
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Schliesslich werden in den Ziffern 3 und 4 die Kosten der Zwischen-
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verfügung und die Eröffnung geregelt. Ein Verfahrensabschluss ist
nicht Gegenstand dieser Verfügung.
3.3 Aus der Begründung der Zwischenverfügung geht zudem hervor,
dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Wiedererwägung eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs angenommen und daher in Anwendung von
Art. 58 VwVG ihre Widerrufsverfügung zurückgenommen hat. Die
Regelung in Art. 58 VwVG, die der Vorinstanz die Befugnis einräumt,
neu zu verfügen, ist nicht auf verfahrensabschliessende, neue
Verfügungen beschränkt. Zu beachten ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jedoch, dass die Wiedererwägung nicht gegen das
Gebot der Einfachheit des Prozesses verstossen darf. So erachtet das
Bundesgericht umfangreiche, ergänzende Sachverhaltsabklärungen
der Vorinstanz während einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens
als unzulässig, weil sonst unübersichtliche, parallele Zuständigkeiten
in der Sachverhaltsabklärung zwischen Beschwerde- und Vorinstanz
sowie Unklarheiten zu den massgeblichen beweisrechtlichen Regeln
bestehen. Ferner darf die Anwendung von Art. 58 VwVG die Verfah-
rensrechte des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf
Parteientschädigung nicht beeinträchtigen. Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass zeitraubende Abklärungen der Vorinstanz während
hängigem Beschwerdeverfahren zu keiner richterlich zu fördernden
Prozessökonomie führen, dies im Vergleich zu einem relativ rasch zu
fällenden Rückweisungsentscheid, der jedoch seinerseits klare
Verhältnisse schafft (vgl. BGE 127 V 228 E. 2.b).
Die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 hat zur Abschreibung
des damaligen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht
mit einer Entschädigung für die Beschwerdeführerin geführt. Es ist
somit zu keiner parallelen Zuständigkeit gekommen. Da zudem der
Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, hätte gegebenen-
falls auch das Bundesverwaltungsgericht die Widerrufsverfügung
aufgehoben, ohne dass damit das gesamte Widerrufsverfahren
notwendigerweise seinen Abschluss gefunden hätte. In jedem Fall wird
dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den übrigen
Verfahrensrechten besser entsprochen, wenn diese bereits vor der
ersten Instanz umfassend wahrgenommen werden können, selbst
wenn es im Einzelfall und unter gewissen Umständen möglich ist, das
rechtliche Gehör vor der Beschwerdeinstanz nachzuholen und die
Verletzung zu heilen. Die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009
mit nachfolgender Abschreibung des Beschwerdeverfahrens sowie die
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Weiterführung des Widerrufsverfahrens durch die Vorinstanz sind
daher auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 58 VwVG nicht zu
beanstanden.
Die Aufhebung des Widerrufs hat demnach dazu geführt, dass das mit
Verfügung vom 9. Juni 2009 eingeleitete Widerrufsverfahren wieder vor
der Vorinstanz hängig war und von ihr fortgesetzt werden konnte.
3.4 Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Be-
schwerdeverfahren A-6089/2009, das sich gegen die Verfügung vom
16. September 2009 richtete, keinen materiellen Entscheid fällte,
sondern das Verfahren ohne materielle Prüfung als gegenstandslos
abgeschrieben hat, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben hatte. Demnach liegt auch kein bundesverwaltungs-
gerichtliches Urteil in der Sache vor, das die Vorinstanz bindet und
einer Weiterführung des am 9. Juni 2009 eingeleiteten Widerrufsver-
fahrens entgegen stehen könnte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1025). Die Rüge betreffend Verfahrensmängel ist daher
unbegründet.
4.
Der Widerruf von Adressierungselementen ist in Art. 11 der Verord-
nung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom
6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104) geregelt. Diese Bestimmung ist
auf alle Adressierungselemente, somit auch auf Kurznummern wie
diejenige der Beschwerdeführerin anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1
Bst. b AEFV kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungs-
elementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente
das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV,
die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zutei-
lungsverfügung missachtet. Als solche Bestimmung hält Art. 25 Abs. 1
AEFV als Zuteilungsbedingung für eine Kurznummer fest, dass der
entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den
drei Amtssprachen zur Verfügung stehen muss. Diese Bedingung
wurde auch in die Zuteilungsverfügung an die Beschwerdeführerin
aufgenommen.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ein Widerrufsgrund gemäss
Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV vorliegt, und zwar in der Form eines
Verstosses gegen Art. 25 Abs. 1 AEFV und der Zuteilungsverfügung,
sowie ob dieser hinreichend nachgewiesen ist.
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4.1 Anlässlich ihrer Kontrollen als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz
von Mai bis November 2009 insgesamt 66 Testanrufe auf die
Kurznummer der Beschwerdeführerin getätigt und die Ergebnisse
jeweils in einem Protokoll festgehalten. Im Protokoll finden sich
Angaben betreffend Datum, Uhrzeit, teilweise der ungefähren Uhrzeit,
der Dauer des Anrufs, der Kosten, teilweise, ob der Anruf vom
Festnetz oder einem Mobiltelefon aus erfolgte, das Ergebnis des
Anrufs und wer den Testanruf getätigt hat. Gemäss diesem Protokoll
wurde der Auskunftsdienst in diesen 66 Anrufen zu unterschiedlichen
Zeiten 27 Mal nicht erreicht, d.h. es konnte keine Verbindung zu
Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin hergestellt werden. In 21
Fällen wurde gemäss Protokoll die Auskunft nicht in der gewünschten
Amtssprache, d.h. nicht in französischer oder italienischer Sprache
erteilt oder entsprechende Anfragen gar nicht beantwortet.
Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese wendet
ein, ohne Tonaufzeichnungen könne sie die Ordnungsmässigkeit nicht
nachweisen, die Ergebnisse seien teilweise nicht nachvollziehbar . Die
Beschwerdeführerin räumt jedoch ein, es sei möglich, dass aufgrund
des Schichtwechsels in ihrem bzw. in dem von ihr beauftragten
Callcenter einzelne Anrufe nicht entgegen genommen worden seien.
Sie halte die Anforderung, den Auskunftsdienst rund um die Uhr in den
drei Landessprachen anzubieten, grundsätzlich ein. Ferner beantragt
sie ein Gutachten einer neutralen Stelle und reichte eine von ihr in
Auftrag gegebene Stellungnahme zur Kundenzufriedenheit und zu
Testanrufen ein.
4.2 Aufgrund des Fernmeldegeheimnisses, namentlich Art. 179 ter und
179quinquies des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) ist es der Vorinstanz nicht gestattet, ihre Testanrufe aufzuzeich-
nen. Mit der schriftlichen Protokollierung der wesentlichen Tatsachen
aus den Testanrufen hat sie jedoch eine übliche und taugliche
Methode gewählt, um die Ergebnisse festzuhalten. Die Beschwerde-
führerin legt denn auch nicht dar, weshalb die konkreten Testanrufe
nicht nachvollziehbar oder gar unzutreffend sein sollen. Die Vorinstanz
hat vielmehr den Sachverhalt für den Zeitraum Mai bis November 2009
mit einer Stichprobe von 66 Testanrufen sorgfältig und umfassend
abgeklärt und dabei festgestellt, dass sie 27 Mal den Auskunftsdienst
nicht erreicht und in weiteren 21 Fällen die Auskunft nicht in
französischer oder italienischer Sprache erhalten hatte. Selbst wenn
nur der Zeitraum nach der ersten Widerrufsverfügung, also ab Oktober
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2009 berücksichtigt wird, bleiben Stichproben von 32 Testanrufen,
gemäss welchen 13 Anrufe nicht und neun weitere nicht in der
gewünschten Amtssprache beantwortet worden sind. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen
hinsichtlich Anzahl, Zeitpunkt und Sprache der Testanrufe fehlerhaft
ausgeübt haben sollte. Mit der grossen Zahl von schriftlich festgehal-
tenen Testanrufen hat die Vorinstanz nachgewiesen, dass die Kurz-
nummer der Beschwerdeführerin nicht jederzeit erreichbar war und
anderseits nicht jederzeit in allen drei Amtssprachen Auskünfte erteilt
worden sind, und zwar in mehr als zwei Dritteln der erhobenen Stich -
probe (vgl. Urteil der Bundesgerichts 2A.499/2005 vom 13. Januar
2005). Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich, da das
Ergebnis deutlich und der Sachverhalt zumindest teilweise unbestritten
ist.
4.3 Die in Art. 25 Abs. 1 AEFV statuierten Zuteilungsbedingungen für
18xy Kurznummern können auf zwei Arten verletzt werden: Einerseits
kommt ein Anbieter seinen Pflichten nicht nach, wenn der Anrufende
keine Mitarbeitenden des Auskunftsdienstes erreicht, sei es, dass der
Anruf gar nicht entgegen genommen wird oder dass sein Anruf aus
der Warteschlaufe fällt. Anderseits wird diese Bestimmung verletzt,
wenn zwar der Auskunftsdienst erreicht wird, dieser jedoch nicht in der
gewünschten Amtssprache die Anfrage entgegen nehmen oder die
Auskunft erteilen kann. Die Vorinstanz hat anlässlich ihrer Testanrufe
beide Arten von Verstössen in grosser Zahl festgestellt. Weder die
Sachverhaltsfeststellung noch der daraus gezogene Schluss, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Auskunftsdienst wiederholt und massiv
ihre Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 1 AEFV verletzt hat, stellen
daher eine Verletzung von Bundesrecht dar. Die Verstösse gegen
Art. 25 Abs. 1 AEFV bilden vielmehr einen Widerrufsgrund im Sinne
von Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV (Urteil des Bundesgerichts
2A.499/2005 vom 13. Januar 2006; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2969/2008 vom 9. Dezember 2008). Im Übrigen ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte, angebliche Zufriedenheit ihrer Kunden kein Kriterium
ist, um die Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 25 Abs. 1 AEFV
nachzuweisen. Die diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet.
5. Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs-
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sig sein. Die Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Rechtsprechung
und Lehre drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen:
Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss
die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie
hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss
das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen
vernünftig sein (BGE 128 II 297 E. 5.1 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 581 ff., je mit Hinweisen).
5.1 Der Widerruf einer Kurznummer ist geeignet, weitere Verstösse
des Betreibers gegen die Zuteilungsbedingungen gemäss Art. 25
Abs. 1 AEFV zu verhindern und damit die Einhaltung dieser Bestim-
mung durchzusetzen. Die Anforderungen an eine Kurznummer für
Auskunftsdienste mögen streng sein, es besteht jedoch ein gewich-
tiges öffentliches Interesse daran, dass in der Schweiz angebotene
Auskunftsdienste rund um die Uhr in allen drei Amtssprachen
erreichbar sind, also die Anrufenden nicht mehrere Auskunftsdienste
anwählen und zahlen müssen, um die gewünschte Auskunft zu
erhalten, die unter Umständen sogar dringlich ist. Die Eignung der
Massnahme ist somit zu bejahen.
5.2 Der Nummernwiderruf stellt eine einschneidende Massnahme dar,
um die anwendbaren Vorschriften durchzusetzen. Die Vorinstanz hat
daher als mildere Massnahme der Beschwerdeführerin zuletzt mit
Verfügung vom 1. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gerügten
Verletzungen zu beheben und dies nachzuweisen. Davon hat die
Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Eine gleich geeignete
Massnahme, um den rechtmässigen Zustand herzustellen, die milder
ist als der Widerruf der Kurznummer, ist daher nicht ersichtlich. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung wiederholt,
über einen längeren Zeitraum und auch nach der ersten Widerrufs-
verfügung nicht nachgekommen ist. Sie bringt denn auch in ihrer
Beschwerde nirgends vor, sie habe Massnahmen zur Gewährleistung
der jederzeitigen Erreichbarkeit in den drei Amtssprachen ergriffen und
damit die teilweise eingestandenen Mängel behoben. Die Vorinstanz
hat demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit
verhältnismässig gehandelt, als sie die Kurznummer widerrufen hat.
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5.3 Die Interessen der Öffentlichkeit an der korrekten Nutzung der
Kurznummern, namentlich an der jederzeitigen Erreichbarkeit von an-
gebotenen Auskunftsdiensten in allen drei Amtssprachen, sind gewich-
tig. Sie dienen dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten,
dem im Fernmeldebereich ein besonderes Gewicht zukommt. Ge-
schützt wird aber auch der Wettbewerb, indem gleiche Bedingungen
für alle konkurrierenden Anbieter gelten. Diesen Interessen stehen die
privaten, rein wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin an
der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber. Indem die Widerrufsmög-
lichkeit für Adressierungselemente ausdrücklich in Art. 11 AEFV
aufgenommen und durch die in Art. 12 AEFV statuierte sofortige
Wirkung noch verstärkt worden ist, hat der Verordnungsgeber für
jedermann ersichtlich der Durchsetzung der AEFV grösstes Gewicht
beigemessen, dies im Bewusstsein der mit dem Verlust einer bestimm-
ten Kurznummer verbundenen Konsequenzen für die Anbieter. Der
Widerruf der Kurznummer ist daher die gewollte Konsequenz von
Verstössen gegen die Verpflichtungen aus der AEFV und auch unter
Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen nicht unverhält-
nismässig.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter
Würdigung aller Umstände zu Recht die Voraussetzungen für den
Widerruf als erfüllt und die Massnahme als verhältnismässig eingestuft
hat. Die gegen den Widerruf der Kurznummer der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 weist die Vorinstanz darauf
hin, dass es dem Bundesverwaltungsgericht obliege, die Modalitäten
einer allfälligen Ausserbetriebnahme der Kurznummer der Beschwer-
deführerin in ihrem Urteil festzulegen respektive die Vorinstanz allen-
falls unter Erteilung verbindlicher Weisungen mit deren Fest legung zu
betrauen.
Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegen-
stand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einrei-
chung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Dies wird
auch als Devolutiveffekt der Beschwerde bezeichnet. Ein Bestandteil
der angefochtenen Verfügung, der als Ziffer 3 ins Dispositiv aufgenom-
men worden ist, stellt eine Anweisung an einen Dritten, C._______
SA, dar. C._______ SA, welche gemäss Angaben der Vorinstanz die
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Kurznummer 18xx beherbergt, wäre gemäss angefochtener Verfügung
anzuweisen gewesen, durch eine Statusänderung auf dem INet Server
diese Kurznummer per 23. April 2010 ausser Betrieb zu nehmen.
Infolge Zeitablaufs kann diese Anordnung nicht mehr umgesetzt wer-
den, so dass die Abweisung der Beschwerde mit Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheides nicht geeignet ist, den rechtmässigen
Zustand herzustellen bzw. den Widerruf zu vollstrecken. Es sind
demnach neue Anordnungen zu treffen, für die aufgrund des
Devolutiveffektes ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist.
Die Ausserbetriebnahme einer Kurznummer bedingt Fachkenntnisse,
namentlich darüber, wer zurzeit die Kurznummer 18xx auf welchem
Server beherbergt und wie dies technisch zu bewerkstelligen ist. Über
diese Kenntnisse verfügt das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht.
Es rechtfertigt sich daher, Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die Vorinstanz als Fachbehörde mit dem Vollzug der
Ausserbetriebnahme der Kurznummer 18xx zu beauftragen. Die Vorin-
stanz ist namentlich zu ermächtigen, derjenigen Person, welche die
Kurznummer 18xx beherbergt, Anweisungen zur Ausserbetriebnahme
der Kurznummer zu erteilen und hierfür eine angemessene Frist
anzusetzen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin
als unterliegend und hat die entsprechenden Kosten des Verfahrens,
bestimmt auf Fr. 1'500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 3 der Widerrufsverfügung des BAKOM vom 19. Februar 2010
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wird aufgehoben. Das BAKOM wird beauftragt, die zur Ausser-
betriebsetzung der Kurznummer 18xx erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen, namentlich derjenigen Person, welche die Kurznummer 18xx
beherbergt, Anweisungen zur Ausserbetriebnahme der Kurznummer
zu erteilen und hierfür eine angemessene Frist anzusetzen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. XXXXXXXXX; Einschreiben)
- Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächsten Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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