Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2527/2011
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Schweizer Armee, Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anspruch auf Berufsinvalidenleistung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete bei der Armee als Kasernenmitarbeiter. Aus
gesundheitlichen Gründen ist er seit mehreren Jahren nur noch zu 50 %
arbeitsfähig. Die Invalidenversicherung lehnte mit Verfügung vom
26. September 2006 die Ausrichtung einer Teilrente ab.
B.
Die Gruppe Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 25. August 2009
eine Teilberufsinvaliditätsrente für A._______ beim Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Das VBS lehnte das
Gesuch am 8. September 2009 ab.
Das Arbeitsverhältnis von A._______ mit dem VBS wurde mit Verfügung
vom 30. März 2010 auf den 30. September 2010 aufgelöst. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das VBS mit Entscheid vom 30. September
2010 teilweise gut: Es hielt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fest, verschob aber den Endtermin auf den 31. Oktober 2010.
Am 23. Dezember 2010 wies das VBS ein weiteres Gesuch vom
8. Dezember 2010 um Gewährung von Berufsinvaliditätsleistungen ab,
woraufhin A._______ eine Feststellungsverfügung beantragte.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das VBS (nachfolgend:
Vorinstanz) die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente aus finanziellen
Gründen ab.
D.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom
2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 31. März 2011. Er beantragt deren Aufhebung und eine
rückwirkende Ausrichtung der Berufsinvaliditätsrente ab November 2010.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz im Rahmen seiner
Zuständigkeitsprüfung am 4. Mai 2011 auf, sich zur Ausschöpfung des
departementsinternen Instanzenzugs zu äussern. Die Vorinstanz führt mit
Schreiben vom 16. Mai 2011 aus, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
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F.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2011 ihre
bisherigen Ausführungen.
G.
Der Beschwerdeführer legt in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Juli
2011 erneut seinen Standpunkt dar.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen
Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) sowie Verfügungen der Organe
nach Art. 35 Abs. 2 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Die angefochtene Verfügung wurde vom Chef der Logistikbasis
der Armee (LBA) unterzeichnet, wobei es sich bei diesem grundsätzlich
nicht um ein Organ gemäss Art. 35 Abs. 2 BPG handelt. Jedoch
unterzeichnete er die Verfügung nicht in seiner Eigenschaft als Chef der
LBA, sondern im ausdrücklichen Auftrag des Departementsvorstehers. Es
ist deshalb von einer Verfügung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BPG
auszugehen, und das Bundesverwaltungsgericht ist infolgedessen zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von
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ihr berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist
deshalb zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Die Berufsinvaliditätsrente ist in Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG und
Art. 88e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) geregelt. Sie ist subsidiär zu einer Invalidenrente gemäss
dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) auszurichten, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG lautet:
"Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA
Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich
eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt."
2.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die
Finanzierung aufgrund der hohen Kosten nicht übernehmen könne, dies
aber eine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente
durch die PUBLICA sei. Infolgedessen müsse sie das Gesuch abweisen.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, diese Auslegung des Art. 32j
Abs. 2 BPG sei falsch, denn die Erwähnung der Finanzierung durch den
Arbeitgeber beziehe sich nicht auf das Verhältnis von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer und sei deshalb nicht für die Gewährung einer
Berufsinvaliditätsrente vorausgesetzt. Vielmehr bezwecke diese
Regelung eine Absicherung der PUBLICA, damit diese nicht ihre eigenen
finanziellen Mittel vermindern müsse, sondern der Bund ihr das
Deckungskapital ersetze.
2.3. Es ist somit strittig, ob der Arbeitgeber die Gewährung einer
Berufsinvaliditätsrente gestützt auf seine finanzielle Situation verweigern
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kann, und es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 32j Abs. 2 Satz 2
BPG die Finanzierung für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente
voraussetzt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt
(vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.).
2.3.1. Der Wortlaut von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG ist in Erwägung 2.1
abgedruckt. Die französisch und italienischsprachigen Texte
entsprechen dem deutschsprachigen Text.
Der Ausdruck "sofern" am Anfang des Satzes deutet auf den ersten Blick
darauf hin, dass die Finanzierung durch den Arbeitgeber eine
Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente ist.
Allerdings könnte der Text auch anders verstanden werden: Zu beachten
ist, dass der zweite Teil des Satzes durch "wenn" eingeleitet wird und
danach Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente
genannt werden. Da die Finanzierung durch den Arbeitgeber nicht nach
diesem "wenn", sondern weiter vorne genannt wird, kommt der
Finanzierung nicht ohne Weiteres die Bedeutung einer Voraussetzung zu.
Vielmehr könnte das "sofern" auch lediglich auf den Ersatz der
Aufwendungen der PUBLICA durch den Arbeitgeber hinweisen und nicht
einschränkend im Sinn einer Voraussetzung gemeint sein. Dem Wortlaut
allein lässt sich aufgrund dieser verschiedenen
Interpretationsmöglichkeiten keine eindeutige Bedeutung entnehmen.
2.3.2. Zur Entstehungsgeschichte von Art. 32j BPG ist festzuhalten, dass
diese Norm im Zug der Schaffung des Bundesgesetzes über die
Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICAGesetz,
SR 172.222.1) im neuen Abschnitt 4b mit den Art. 32a–32m ins BPG
eingefügt wurde. Dabei ging es in erster Linie um eine Neugestaltung der
Vorsorgeeinrichtung und nicht um die Sozialleistungen gegenüber
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Bundesangestellten. In der entsprechenden Botschaft äusserte sich der
Bundesrat zu Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG wie folgt (Botschaft des
Bundesrats über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICAGesetz und
Änderung des PKBGesetzes] vom 23. September 2005, BBl 2005 5829,
5901):
"Die Leistungspflicht von PUBLICA entsteht erst ab dem Moment, in dem die
betreffende Person im Sinne des IVG (SR 831.20) invalid geworden ist bzw.
subsidiär dazu, wenn nach Feststellung des ärztlichen Dienstes eine
medizinisch begründete Berufsinvalidität vorliegt. Im letzten Fall hat aber der
Arbeitgeber der Pensionskasse das fehlende Deckungskapital zu erstatten.
(…)"
In den parlamentarischen Debatten war die Regelung umstritten, weil die
Berufsinvaliditätsrente Unterstützung bietet, wenn keine Invalidenrente
gemäss IVG zugesprochen wird und die Bundesangestellten dadurch
gegenüber privaten Arbeitnehmern bevorzugt werden. Dennoch nahm
das Parlament die Vorlage des Bundesrats fast unverändert an: Es
ergänzte sie lediglich um den Zusatz, dass auch eine erfolglose
Wiedereingliederung vorausgesetzt sei. Nicht Thema der Debatte war,
den Anspruch auf eine Berufsinvaliditätsrente an eine
Finanzierungszusage des Arbeitgebers zu koppeln. In den Beratungen
wurde vielmehr deutlich hervorgehoben, dass die Berufsinvalidität in
Einzelfällen grosszügige Unterstützung durch den Arbeitgeber
gewährleisten und dessen soziale und personalpolitische Verantwortung
unterstreichen solle. Alt Bundesrat Merz betonte in den Beratungen, es
handle sich um eine Sache, die vor allem symbolischen Charakter habe
und zum Ausdruck bringe, dass der Bund ein fürsorglicher Arbeitgeber
sei. Überdies geht aus den Debatten hervor, dass mit den Leistungen
gemäss Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG nicht die PUBLICA belastet werden
sollte, weshalb der Bund der PUBLICA diese Beträge vergüten soll
(Amtliches Bulletin Nationalrat vom 8. Juni und 7. Dezember 2006 sowie
Amtliches Bulletin Ständerat vom 26. September und 12. Dezember 2006
zum Geschäft 05.073).
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber die
Berufsinvalidität nicht von der Finanzierung durch den Arbeitgeber
abhängig machen wollte und diese nicht als Voraussetzung sah. Vielmehr
ging es ihm darum, eine gute Absicherung für Einzelfälle zu
gewährleisten.
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2.3.3. Wie die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte zeigen, würde
es dem Sinn und Zweck von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG widersprechen,
wenn der Arbeitgeber allein aus finanziellen Gründen die Gewährung
einer Berufsinvaliditätsrente verweigern dürfte.
2.3.4. Sodann ist zu untersuchen, wie Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG im
Kontext mit anderen Normen zu verstehen ist. Bedeutsam ist in diesem
Zusammenhang Art. 88e Abs. 1 BPV, der die gesetzliche Grundlage
konkretisiert und wie folgt lautet:
"Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn:
a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2
feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch
teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare
Beschäftigung auszuüben;
c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IVStelle vorliegt, wonach
kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden
erfolglos geblieben sind."
In dieser Norm ist von "Anspruch" die Rede, wenn die Voraussetzungen
gemäss Bst. a–d erfüllt seien. Da keine Relativierung durch Begriffe wie
z.B. "namentlich" erfolgt, handelt es sich um eine abschliessende
Aufzählung, die keinen Raum für weitere Voraussetzungen lässt. Es
besteht kein Anlass für die Vermutung, dass die Finanzierungsregelung
vergessen worden wäre. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der
Entstehungsgeschichte davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber
annahm, die Finanzierung sei keine Voraussetzung für die Gewährung
einer Berufsinvaliditätsrente und sie deshalb nicht genannt wird.
2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 32j Abs. 2
Satz 2 BPG für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente nicht
voraussetzt, dass der Arbeitgeber der PUBLICA die Rentenleistung
vergüten möchte. Vielmehr handelt es sich bei dem mit "sofern"
eingeleiteten Satz um eine Regelung, die allein das Verhältnis von
Arbeitgeber und PUBLICA betrifft und sich nicht auf die
anspruchsberechtigte Person auswirkt. Es besteht deshalb nicht die
Möglichkeit, eine Berufsinvaliditätsrente allein aus finanziellen Gründen
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zu verweigern, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht deswegen
ablehnte.
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der
Sache selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG), und es ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung einer (Teil)Berufsinvaliditätsrente
erfüllt sind. Die Vorinstanz äussert sich weder in der angefochtenen
Verfügung noch in ihrer Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer
hingegen geht davon aus, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1956 geboren und ist folglich
über 50 Jahre alt, weshalb Art. 88e Abs. 1 Bst. a BPV erfüllt ist. Gemäss
Art. 88e Abs. 1 Bst. b BPV ist sodann eine Beurteilung des ärztlichen
Diensts erforderlich. Vorliegend bestätigte der MedicalService mit
Schreiben vom 27. Februar 2007 und vom 16. März 2009, es sei aus
gesundheitlichen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %
möglich. Weiter setzt Art. 88e Abs. 1 Bst. c BPV einen rechtskräftigen
ablehnenden Entscheid der zuständigen IVStelle voraus. Die IVStelle
des Kantons Waadt lehnte am 26. September 2006 die Gewährung einer
(Teil)Invalidenrente ab. Ob dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist,
ergibt sich nicht aus den Akten, jedoch gehen sowohl die Vorinstanz wie
auch der Beschwerdeführer davon aus, weshalb dies nicht anzuzweifeln
ist. Sodann ist gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. d BPV darzulegen, dass
Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 11a BPV ohne Verschulden des
Angestellten erfolglos geblieben sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass
intern Eingliederungsmassnahmen geprüft wurden, indes fehlen nähere
Ausführungen dazu. Allerdings ergibt sich aus dem Entscheid des VBS
vom 30. September 2010 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Beschwerdeführer, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei.
Dieser Beurteilung kann vorliegend gefolgt werden.
3.3. Somit sind alle Voraussetzungen für die Gewährung einer 50 %
Berufsinvalidität erfüllt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Da der
Beschwerdeführer bis am 31. Oktober 2010 angestellt war, ist für den
Beginn der Berufsinvaliditätsrente der 1. November 2010 festzusetzen.
4.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG). Gemäss
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Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der
Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Da er keine Kostennote
einreichte, wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2])
auf Fr. 3'000.– festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des VBS vom
31. März 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. November
2010 eine 50 % Berufsinvaliditätsrente ausgerichtet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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