Abtei lung I
A-2541/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Revisionsentscheid ESTV; Saldosteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2541/2008
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ war Geschäftsführer einer Werbeagentur. Im Juli 2000
erlitt er einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich (unter anderem) ein
schweres Schädel-Hirntrauma zu. Nach seiner Entlassung aus dem
Spital führte er seinen Betrieb weiter, über welchen im März 2004 der
Konkurs eröffnet wurde. Den geschäftlichen Misserfolg führt er heute
auf die anfänglich falsch eingeschätzten Folgen des schweren
Schädel-Hirntraumas zurück. Herr X._______ war aufgrund der Unfall-
folgen von 2001 bis anfangs 2004 in psychotherapeutischer Behand-
lung, aus der er am 6. Februar 2004 entlassen wurde. Aus psychiatri-
scher Sicht war er allerdings für ein weiteres Jahr vorerst ganz und an-
schliessend teilweise erwerbsunfähig.
A.b Am 3. Mai 2004 meldete sich Herr X._______ unter der
Einzelfirma X._______, [Name der Firma], [Ort], bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Mehrwertsteuerpflichtiger an.
Im „Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht“ gab er als
Tätigkeit der Firma „Marketing-, Kommunikations- und Unternehmens-
beratung“ an. Die ESTV trug Herrn X._______ (nachfolgend:
Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) per 1. April 2004 ins Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen ein. In seiner Unterstellungserklärung vom
10. August 2004 unter der Anschrift „X._______, Unternehmens-
beratungen“ beantragte er die Abrechnung nach der Saldosteuersatz-
methode zu einem Saldosteuersatz von 5,2% für die Tätigkeiten
„Werbung + Kommunikation“. Die ESTV subsumierte seine Tätigkeit
gestützt auf den „Fragebogen“ unter die Beratungstätigkeit und be-
willigte ihm am 19. August 2004 deshalb den Saldosteuersatz von 6%
rückwirkend per 1. April 2004. In der Zeit um den 10. August 2004 war
der Beschwerdeführer zu 60% arbeitsunfähig (vgl. oben E. A.a).
B.
B.a Mit Schreiben vom 16. November 2005 teilte der Steuerpflichtige
der ESTV mit, er sei bei der Wahl der Unterstellung unter die Saldo-
steuersatzmethode nicht „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“ gewe-
sen. Er beantragte, rückwirkend per 1. Quartal 2005 die Abrechnung
wieder nach der „konventionellen Methode“ vornehmen zu können. Er
begründete sein Begehren ausserdem damit, er bezahle mit der
Saldosteuersatzmethode rund 50% zu viel Steuern.
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B.b Mit Entscheid vom 9. August 2006 hielt die ESTV daran fest, dass
der Steuerpflichtige weiterhin mit dem bewilligten Saldosteuersatz von
6% abzurechnen habe. Dagegen erhob dieser am 14. September 2006
Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 8. November 2006
abgewiesen wurde. Die ESTV führte aus, der Steuerpflichtige sei im
Zeitpunkt der Einreichung der Unterstellungserklärung weder körper-
lich noch psychisch derart beeinträchtigt gewesen, dass mit Bezug auf
seine Entscheidung für die Saldosteuersatzmethode von einer Hand-
lungsunfähigkeit gesprochen werden müsse.
C.
C.a Der Steuerpflichtige gelangte mit Schreiben vom 28. November
2006 an die ESTV. Er teilte mit, er wolle juristisch den Entscheid aus
verschiedenen Gründen nicht anfechten. Er erwähnte, zwei neuro-
logische Gutachten aus den Jahren 2000 und 2003 würden ihm „ver-
minderte Aufmerksamkeit und Kontrolle attestieren“. Schliesslich bat er
den Mitarbeiter, mit dessen Vorgesetzen abzuklären, was unter-
nommen werden könnte.
C.b Die ESTV antwortete dem Steuerpflichtigen am 7. Dezember
2006 schriftlich, der Einspracheentscheid vom 8. November 2006
könne nur noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an
die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) weitergezogen
werden. Obwohl er sich in seinem Schreiben „ausdrücklich gegen eine
Anfechtung (Beschwerde) stelle“, könne dieses als eine solche aufge-
fasst werden. Die ESTV ersuchte den Steuerpflichtigen, ihr bis zum
13. Dezember 2006 mitzuteilen, ob er eine Weiterleitung seines
Schreibens an die SRK wünsche oder nicht. Sollte er bis zu diesem
Datum nicht reagieren, werde seine Eingabe an die SRK weiter-
geleitet. In der Folge unterblieb die Weiterleitung.
D.
D.a Gemäss Aktennotiz vom 4. Dezember 2007 meldete sich der
Steuerpflichtige telefonisch bei der ESTV. Laut dieser Notiz teilte der
Steuerpflichtige mit, dass er das Verfahren „gerne wieder aufgenom-
men hätte“, da er nun „neue und klare Ergebnisse“ habe, wonach er
„damals nicht gewusst habe, was er tat“, z.B. habe auch die „AHV ihre
Nachforderung erlassen“. Aus der Aktennotiz geht sodann hervor,
dass der Mitarbeiter der ESTV am 5. Dezember 2007 den Steuer-
pflichtigen zurückgerufen hat, um diesem mitzuteilen, er könne ein
„Gesuch machen“, welches dann von der ESTV geprüft würde. Ge-
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mäss den Aufzeichnungen hat der Steuerpflichtige den Willen bekun-
det, ein solches einreichen zu wollen.
D.b Mit Gesuch vom 12. Dezember 2007 um „Neubeurteilung des Ein-
spracheentscheids vom 8. November 2006 aufgrund neuer Fakten“
wandte sich der Steuerpflichtige an die ESTV und beantragte, ihm sei
die „detaillierte Abrechnung zu erlauben“, welche seinem Geschäft
auch effektiv entspreche. Er führte aus, die „Saldo-Besteuerung“ sei
ein „Fehlentscheid“ gewesen, wodurch er „massiv geschädigt“ worden
sei. Für das Jahr 2005 ergebe sich eine Mehrbelastung von rund
Fr. 26'000.--. Beim damaligen Entscheid sei nicht berücksichtigt wor-
den, dass er als „GU arbeite und so enorm hohe Vorsteuern zu leisten
habe“. Sein Beitrag bei einer Filmproduktion sei ein kleiner. Die gröss-
ten Kosten fielen bei Dritten an und dafür habe er „die Mehrwertsteuer
bezahlt“. Weiter führte er aus, er habe „den negativen Entscheid [ge-
meint ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2006] damals
nicht angefochten“, weil ihm seine „Gesundheit zu schaffen“ gemacht
habe. Ihm habe die „Energie und der Wille für eine Auseinanderset-
zung gefehlt“ und er sei sich über seinen „Gesundheitszustand noch
nicht im klaren“ gewesen. Jedenfalls liessen die „neuen Erkenntnisse“
die „damalige Beurteilung in einem neuen Licht“ erscheinen, womit die
„damalige Begründung und die Betrachtungen“ zu seiner Urteilsfähig-
keit „ins Leere“ zielten. Dies habe ihn zum Gesuch um eine Neubeur-
teilung veranlasst.
D.c Mit Revisionsentscheid vom 5. März 2008 trat die ESTV (Vorins-
tanz) auf das Gesuch des Steuerpflichtigen vom 12. Dezember 2007
nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, die ein-
gereichten Unterlagen seien nicht innert 90 Tagen nach Entdeckung
des Revisionsgrundes eingereicht worden oder stellten als Parteiein-
gabe in einem anderen Verfahren keine neuen erheblichen Tatsachen
bzw. kein neues erhebliches Beweismittel dar.
E.
E.a Mit Eingabe vom 21. April 2008 erhob der nun anwaltlich vertrete-
ne Steuerpflichtige gegen diesen Revisionsentscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den unter Kostenfolge gestellten
Rechtsbegehren, der Revisionsentscheid sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei zu verpflichten, die Mehrwertsteuer für den Beschwerde-
führer rückwirkend ab dem 1. April 2004 nach der effektiven Abrech-
nungsmethode abzurechnen.
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Der Beschwerdeführer stellte sich in prozessualer Hinsicht auf den
Standpunkt, gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2006
habe er am 28. November 2006 Einsprache erhoben. Nach Treu und
Glauben habe er davon ausgehen dürfen, die ESTV würde seine Ein-
gabe an die SRK weiterleiten. Die Sache sei folglich bei der Beschwer-
deinstanz hängig, weshalb das „Gesuch“ vom 12. Dezember 2007 kein
Revisionsgesuch im Rechtssinne darstelle, sondern eine zusätzliche
Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung in einem bereits hängigen
Beschwerdeverfahren. Mangels Zuständigkeit der ESTV sei deren Re-
visionsentscheid nichtig. Die mit dem Schreiben vom 12. Dezember
2007 eingereichten Akten könnten deshalb nicht unter Hinweis auf die
90-tägige Revisionsfrist unbeachtet bleiben, sondern seien im Be-
schwerdeverfahren zu berücksichtigen und materiell zu beurteilen. In
materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, die Frage, ob
die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Unterstellung unter die Saldosteu-
ersatzmethode gegeben gewesen sei, habe die ESTV falsch bewertet.
Sein Gesundheitszustand sei im Jahre 2007 erstmals fundiert abge-
klärt worden. In den medizinischen Gutachten sei festgestellt worden,
bei ihm stehe ein grosses Defizit im Planungsvermögen im Vorder-
grund, welches auch die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Unter-
stellungserklärung betreffe. Ein Gutachter habe auf Grund des aktuel-
len Zustands und der medizinischen Unterlagen zu klären, ob der Be-
schwerdeführer im Mai bzw. August 2004 in Bezug auf die sich stellen-
den Fragen urteilsfähig gewesen sei. Selbst wenn die Urteilsfähigkeit
zu bejahen wäre, würde die Unterstellungserklärung an einem erheb-
lichen Willensmangel leiden, da der Beschwerdeführer von einem Sal-
dosteuersatz von 5,2% ausgegangen sei. In einen Saldosteuersatz
von 6% habe er nicht eingewilligt.
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 schloss die Vorinstanz
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie legte unter anderem
dar, bei der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwal-
tungsgericht handle es sich keinesfalls um eine Stellungnahme bzw.
Beschwerdeergänzung in einem bereits hängigen Verfahren. Der Be-
schwerdeführer habe nämlich auf eine Weiterleitung seines Schrei-
bens vom 8. November 2006 an die Vorgängerinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts, die SRK, verzichtet. Mit – im Rahmen der Vernehm-
lassung nachträglich erstellter – Aktennotiz vom 6. Juni 2008 bestätig-
te der zuständige Mitarbeiter, „kurz nach dem 7. Dezember 2006“ mit
dem Steuerpflichtigen ein Telefongespräch geführt zu haben, in
welchem dieser ausdrücklich auf einen Weiterzug des Einspracheent-
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scheides vom 8. November 2006 verzichtet habe. Der zuständige Mit-
arbeiter hielt fest, auf Grund der klaren Aussagen des Steuerpflichti-
gen habe er in dieser Angelegenheit nichts weiter unternommen und
eine Weiterleitung des fraglichen Schreibens an die nächste Instanz
unterlassen. Nicht zuletzt auf Grund der Eindeutigkeit der Aussagen
des Steuerpflichtigen und des klaren Verlaufs des Gespräches habe er
damals auch keine Aktennotiz erstellt.
E.c Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um eine angemessene
Nachfrist, um sich zu den neuen Tatsachen und Beweismitteln zu
äussern. Am 8. Juli 2008 bezog er Stellung. Er bestritt, zwischen ihm
und der ESTV habe „kurz nach dem 7. Dezember 2006“ ein Gespräch
stattgefunden. Diese Behauptung stelle vielmehr eine Schutzbehaup-
tung dar. Die ESTV verzichtete am 28. Juli 2008 darauf, sich weiter zu
äussern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe zuständig, unab-
hängig davon, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den Revi-
sionsentscheid der Vorinstanz oder um eine „Stellungnahme bzw. Be-
schwerdeergänzung“ zur angeblichen Beschwerde vom 28. November
2006 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 8. November
2006 handeln sollte. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt grund-
sätzlich auch die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel, wobei es dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Frage nach der Rechtsnatur der Eingabe
vom 21. April 2008 wird vorab zu klären sein (E. 3).
2.
2.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die
Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl.
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BGE 127 III 567 E. 3a). Die Weiterleitung muss von Amtes wegen vor-
genommen werden. Das schliesst nicht aus, dass die Parteien einen
entsprechenden Antrag stellen können. Die Behörde ist an dieses Be-
gehren und die rechtliche Würdigung der Zuständigkeitsfragen durch
die Parteien indes nicht gebunden. Gegen den Willen der betroffenen
Partei erfolgt keine Überweisung (THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/
Genf 2009, Rz. 10 zu Art. 8; MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: VwVG-Kommentar], Rz. 5 zu Art. 8). Kommt in einer Ein-
gabe nicht der Wille zum Ausdruck, einen Entscheid durch eine Behör-
de herbeiführen zu wollen, verhält es sich ebenso. Um dies festzu-
stellen, müssen die eingereichten Unterlagen und die weiteren Um-
stände des konkreten Falles interpretiert werden. Eine Eingabe, die
nur falsch bezeichnet ist, dem Inhalt nach aber als Beschwerde ver-
standen werden muss, ist weiterzuleiten. Zu beachten ist der Grund-
satz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt,
darf nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1380/2006 und A-1381/2006 vom
27. Dezember 2007 E. 3.2). Rechtsmissbrauch sollte freilich nicht
leichthin angenommen werden. Auch wenn die Überweisung von
Amtes wegen erfolgt, darf erwartet werden, dass die Behörden die
Parteien sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten benachrichtigt. Das
gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl.
zum Ganzen: DAUM, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 8).
2.2 Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glau-
ben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in
Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen An-
spruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigen
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377
E. 3 mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 622 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Band I, 2. Aufl., Bern 1994,
S. 428 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales
und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungs-
recht wirkt er sich vor allem in zweifacher Hinsicht aus:
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In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht
er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrau-
ens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behör-
den. Der Vertrauensschutz will im Sinne der Rechtsstaatsidee die Pri-
vaten gegen den Staat schützen (zum Ganzen: BGE 129 I 161 E. 4.1,
127 I 31 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März
2007 E. 3.2, 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1,
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1, A-1520/2006 vom 29. Au-
gust 2007 E. 3; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main
1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜR-
LER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main
1983, S. 79 ff., 128 ff.).
Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechts-
missbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet der Grundsatz von Treu und
Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich
in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder
rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Äusserungen im Verkehr zwischen
Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils ande-
re Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE
124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1.bb; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 5.2, A-1670/2006
vom 23. Oktober 2008 E. 5.2). In dieser Ausgestaltung bindet dieses
Prinzip also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember
2008 E. 5.1, A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 5.1; zum Ganzen:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623, 707 ff., 715 ff.).
2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss
dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts
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vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.149 ff.). Im Abgaberecht gilt allgemein der Grund-
satz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche
die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; dem-
gegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für
die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet
ist (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/2006
vom 23. Oktober 2008 E. 4, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3,
A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.151, ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schwei-
zerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
3.
Vorab zu klären ist, wie die Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. April 2008 zu qualifizieren ist:
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um eine
Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung. Die eigentliche Beschwer-
de habe er nämlich mit Schreiben vom 28. November 2006 erhoben,
sodass die Sache bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei.
Die „Beschwerde“ sei allerdings damals vermutlich „versehentlich“
nicht an die Vorgängerinstanz des Bundesverwaltungsgerichts – die
SRK – weitergeleitet worden. Die ESTV hätte sie aber damals von Ge-
setzes wegen „ohne Verzug“ überweisen müssen. Sie sei nicht befugt
gewesen, die Beschwerde selber zu bearbeiten und zufolge „Rück-
zugs“ abzuschreiben bzw. einfach „ad acta zu legen“. Er habe jeden-
falls aufgrund des Schreibens der ESTV vom 7. Dezember 2006 (vgl.
oben E. C) darauf vertrauen dürfen, dass dieses an die SRK weiterge-
leitet werde. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Argumentati-
on des Beschwerdeführers erweise sich als haltlos. Dieser habe näm-
lich im Telefongespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter, das auf ihr
Schreiben vom 7. Dezember 2006 hin erfolgt sei, ausdrücklich auf die
Weiterleitung verzichtet (vgl. oben E. D).
3.2 Zunächst ist also zu untersuchen, ob die Vorinstanz mangels Zu-
ständigkeit das Schreiben bereits von Amtes wegen (Art. 8 Abs. 1
VwVG) hätte an die SRK überweisen müssen, wie der Beschwerdefüh-
rer behauptet. Dies hängt davon ab, ob die Eingabe dem Inhalt nach
als Beschwerde hätte verstanden werden müssen (vgl. E. 2.1).
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3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ging das strittige Schreiben bei der ESTV
innerhalb der gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2006
laufenden Rechtsmittelfrist ein. Dieser enthielt eine korrekte Rechts-
mittelbelehrung; folglich wurde als Beschwerdeinstanz die SRK ge-
nannt. Das Schreiben ist an einen namentlich genannten Mitarbeiter
der ESTV gerichtet.
3.2.2 Gleich eingangs dieses Schreibens betont der Beschwerdefüh-
rer, dass er „juristisch den Entscheid nicht anfechten“ wolle, denn er
„habe weder die Kraft noch die finanziellen Möglichkeiten“ hierzu. Als
Gründe, nicht gegen den Entscheid vorgehen zu wollen, nennt er die
„schwierige Ausgangslage“. Denn die „rechtlichen Ansprüche“ würden
es „de facto“ verunmöglichen, seinen „Zustand zweifelsfrei zu bele-
gen“. Danach folgen persönliche Anmerkungen zum Einspracheent-
scheid sowie Ausführungen zu seiner gesundheitlichen und finanziel-
len Situation: So vertritt er die Auffassung, die Umkehr der Beweis-
pflicht bei „psychisch angeschlagenen“ sei „rechtens und doch unge-
recht“. „Aber eben“, er habe „im Augenblick andere, gesundheitliche
Probleme“. Seine IV-Anmeldung sei hängig und er werde zur Feststel-
lung seiner Defizite neurologisch abgeklärt. Im ersten Halbjahr 2006
habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'000.-- erzielt, was „kei-
ne tolle Perspektive“ sei. Schliesslich gibt er der Hoffnung Ausdruck, in
einer Form gehört zu werden: „Trotzdem“ wolle er ihm [gemeint ist der
Mitarbeiter der ESTV], „dieses Schriftstück zukommen lassen“. Sollte
er auf „offene Ohren“ stossen, habe er zwei neurologische Gutachten
aus den Jahren 2000 und 2003 „zu bieten“, die ihm „verminderte Auf-
merksamkeit und Kontrolle attestieren“ würden. Es folgt anschliessend
die wenig präzise Bitte an den Mitarbeiter, „mit dem Chef zu reden,
was man da machen könnte“.
3.2.3 Aus den in E. 3.2.1 dargelegten Umständen in formeller Hinsicht
darf zunächst einmal geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich wusste, dass er sich, falls er tatsächlich eine Beschwer-
de hätte erheben wollen, an die hierfür unzuständige Behörde richtete.
In materieller Hinsicht (vgl. E. 3.2.2) teilt der Beschwerdeführer haupt-
sächlich seine persönlichen Bemerkungen zum Einspracheentscheid
mit und schildert seine gesundheitliche und finanzielle Lage. Das
Schreiben bringt nicht zum Ausdruck, einen Entscheid durch die Be-
hörden herbeiführen zu wollen. Im Gegenteil bringt der Beschwerde-
führer selber vor, er wolle den Einspracheentscheid „juristisch nicht
anfechten“, dieser sei juristisch korrekt, nur halte er ihn – sozusagen
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im Kern – dennoch für falsch („rechtens und doch ungerecht“). Damit
spielt er auf die (rechts-)philosophisch diskutierte Differenz zwischen
Recht und Gerechtigkeit an. In Würdigung des Schreibens sowie der
gesamten Umstände des konkreten Falles gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zur Auffassung, dass die ESTV nicht auf einen Beschwer-
dewillen schliessen musste. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist
vielmehr als eine Anfrage um allgemeine Rechtsauskunft aufzufassen.
Es zielte darauf ab, zu erfahren, was für rechtliche Handlungsmöglich-
keiten – neben dem ordentlichen Rechtsmittel – zu diesem Zeitpunkt
allenfalls noch offen standen.
Die Vorinstanz war folglich – entgegen dem Vorbringen des Beschwer-
deführers – nicht zur umgehenden Weiterleitung der fraglichen Einga-
be an die SRK verpflichtet und somit zur eigenen Bearbeitung befugt.
Dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers denn auch
(zu Recht) primär als Rechtsauskunftsbegehren auffasste, zeigt sich
bereits daran, dass sie diesen im Sinne einer Rechtsauskunft am
7. Dezember 2006 als erstes dahingehend informierte, dass der Ein-
spracheentscheid nur noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel, d.h. mit
Beschwerde an die SRK, angefochten werden könne. Um diesen Weg
für den Beschwerdeführer allenfalls einzuleiten, stellte sich die Vor-
instanz in ihrem Antwortschreiben auf den Standpunkt, das Schreiben
„könne auch“ (also nicht müsse) als Beschwerde aufgefasst werden,
obwohl der Beschwerdeführer sich ausdrücklich gegen eine Anfech-
tung des Einspracheentscheides stelle. Da gegen den Willen der
Partei aber keine Überweisung erfolgen soll (vgl. E. 2.1), fragte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekterweise an, ihr innert Frist
mitzuteilen, ob die Eingabe weitergeleitet werden solle. Sie wies
darauf hin, ohne seinen Widerspruch werde diese an die SRK weiter-
geleitet. Darüber hinaus informierte die ESTV den Beschwerdeführer
in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass ausser der Einlegung eines
ordentlichen Rechtsmittels keine weitergehenden Möglichkeiten be-
stünden. Abschliessend brachte die ESTV den Hinweis an, der Be-
schwerdeführer möge doch das ihm bereits vorgängig zugestellte
Formular betreffend Beantragung eines zweiten Saldosteuersatzes
zurücksenden, um so seine steuerliche Belastung allenfalls zu senken.
3.3 Ohne Zweifel durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben
(vgl. E. 2.2) grundsätzlich auf die Zusicherung der ESTV, wonach das
Schreiben ohne seinen Widerspruch an die SRK weitergeleitet werde,
vertrauen.
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Die Vorinstanz macht aber geltend, der Beschwerdeführer habe auf
die Weiterleitung verzichtet. In diesem Zusammenhang ist vorab fest-
zuhalten, dass die ESTV den Beschwerdeführer um Mitteilung be-
treffend Weiterleitung bis zum „13. Dezember 2006 (Datum der Post-
aufgabe)“ ersuchte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
bedeutet dies jedoch nicht, dass die entsprechende Mitteilung zwin-
gend auf schriftlichem Weg erfolgen musste. Eine mündliche Benach-
richtigung wird dadurch keineswegs ausgeschlossen. Nach den allge-
meinen Beweislastregeln (vgl. E. 2.3) obliegt der Vorinstanz allerdings
der Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer auf eine Weiterleitung
verzichtet hat. Um diesen Beweis zu leisten, beruft sich die Vorinstanz
auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 2006,
die Erklärung des zuständigen Mitarbeiters vom 6. Juni 2008, die
Telefongespräche vom 4. und 5. Dezember 2007, sowie das Gesuch
um Neubeurteilung vom 12. Dezember 2007:
3.3.1 Das Schreiben vom 28. November 2006 ist offensichtlich nicht
geeignet, den Inhalt eines Gespräch zu beweisen, das später, nämlich
„kurz nach dem 7. Dezember 2006“, stattgefunden haben soll. Die
Aktennotiz, die dieses Gespräch belegen soll, wurde erst im Nachhin-
ein, nämlich am 6. Juni 2008, im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens, erstellt (vgl. E. E.b). Nachträglich erstellten Beweismitteln
kommt aber in der Regel ein stark eingeschränkter Beweiswert zu.
Unbestritten ist hingegen, dass am 4. und 5. Dezember 2007 zwischen
dem zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz und dem Beschwerdefüh-
rer Gespräche stattgefunden haben. Betreffend diese Telefonate wurde
eine Aktennotiz verfasst (vgl. E. D.a). Der Beschwerdeführer behauptet
nicht, dass diese Notiz die Gesprächsinhalte falsch oder unvollständig
wiedergeben würde. Demnach hat der Mitarbeiter den Beschwerdefüh-
rer darauf aufmerksam gemacht, dass das Schreiben vom 28. Novem-
ber 2006 nicht an die SRK weitergeleitet worden sei, weil er „damals
telefonisch ausdrücklich darauf verzichtet“ habe. Der Aktennotiz kann
nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe Andeutungen
oder Beanstandungen dahingehend gemacht, die ESTV habe das
Schreiben damals zu Unrecht nicht weitergeleitet. Vielmehr ersuchte er
– wie erwähnt – wiederum die ESTV um eine erneute Prüfung der
Sache.
Auch im eingereichten Gesuch um Neubeurteilung seines Falles vom
12. Dezember 2007 wird gegenüber der ESTV nicht der Vorwurf er-
Seite 12
A-2541/2008
hoben, das strittige Schreiben fälschlicherweise nicht weitergeleitet zu
haben. Vielmehr begründet der Beschwerdeführer, warum ihm der
Beschwerdewillen gefehlt hat, um gegen den Einspracheentscheid
vom 8. November 2006 vorzugehen: „Ich habe den negativen Ent-
scheid damals nicht angefochten, weil mir meine Gesundheit zu
schaffen machte, mir die Energie und der Wille für eine Auseinander-
setzung gefehlt haben. Und ich mir über meinen Gesundheitszustand
noch nicht im klaren war.“
3.3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen die
Telefongespräche vom 4. und 5. Dezember 2007 sowie das Gesuch
um Neubeurteilung vom 12. Dezember 2007 mit rechtsgenügender
Sicherheit dafür, dass zwischen der ESTV und dem Beschwerdeführer
tatsächlich ein Gespräch mit dem von der ESTV behaupteten Inhalt –
nämlich Verzicht auf Weiterleitung des Schreibens an die SRK – statt-
gefunden hat. Letztlich muss diese Frage aber nicht vollständig geklärt
werden, sodass auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Argumente nicht weiter eingegangen zu werden
braucht. Dies auf folgendem Grund:
3.4 Selbst wenn sich die Vorinstanz treuwidrig verhalten und das
Schreiben fälschlicherweise nicht weitergeleitet hätte, so könnte der
Beschwerdeführer in seinem guten Glauben nämlich nicht (mehr) ge-
schützt werden. Der Schutz des Vertrauens in die von der Behörde ge-
schaffenen Grundlage findet seine Grenze im eigenen, dazu wider-
sprechenden Verhalten (vgl. E. 2.2).
3.4.1 Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers erstaunt ein-
mal, dass er sich, nachdem er von der ESTV nicht über die Weiterlei-
tung informiert worden war (vgl. E. 2.1) und er auch von der SRK bzw.
vom Bundesverwaltungsgericht nie eine Eingangsbestätigung oder
sonstige Verfügung erhalten hat, die ihn aufgefordert hätte, die von
ihm offerierten Beweismittel aus den Jahren 2000 und 2003 einzu-
reichen, nicht beim Bundesverwaltungsgericht erkundigte, ob sein
Schreiben bei diesem überhaupt angekommen und was damit ge-
schehen ist.
Auch hat der Beschwerdeführer sich bei der ESTV gemäss der Akten-
notiz betreffend die Gespräche vom 4. und 5. Dezember 2007, deren
Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. oben E. 3.3.1),
offensichtlich nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – zuallererst da-
Seite 13
A-2541/2008
nach erkundigt, was denn mit dem fraglichen Schreiben bzw. seiner
„Beschwerde“ mittlerweile geschehen sei. Auch hätte erwartet werden
dürfen, dass er – wäre er tatsächlich davon ausgegangen, das Schrei-
ben sei weitergeleitet worden und hätte er auf eine Weiterleitung
bestehen wollen – umgehend auf die angebliche Unterlassung reagiert
und eine sofortige Überweisung verlangt hätte. Stattdessen wurde die
Frage einer Wiederaufnahme bzw. die Möglichkeit einer erneuten Prü-
fung seines Falles wiederum durch dieselbe Behörde diskutiert, wo-
raufhin er denn auch bei dieser ein Gesuch um Neubeurteilung ein-
gereicht hat. All dies ist aber nicht die konsequente Vorgehensweise,
wenn man – wie behauptet – von der Hängigkeit einer Beschwerde bei
der nächsthöheren Instanz ausgeht.
3.4.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers darf in guten Treuen da-
hingehend aufgefasst werden, dass er selber offensichtlich nicht auf
die Weiterleitung seines Schreibens an die SRK bzw. an das Bundes-
verwaltungsgericht vertraut hat. Spätestens nach den Telefonaten mit
der ESTV vom 4. und 5. Dezember 2007 durfte die ESTV davon aus-
gehen, dass er an einer solchen nicht festhalten wollte, was mit dem
daraufhin eingereichten Gesuch um Neubeurteilung denn auch be-
stätigt wird (vgl. E. D.b, E. 3.3.1). Folglich darf er sich im Nachhinein –
nachdem die Vorinstanz das Revisionsverfahren aufgenommen hat –
vor dem Bundesverwaltungsgericht nun nicht mehr darauf berufen, auf
die Zusicherung der ESTV vertraut zu haben, sein Schreiben vom
28. November 2006 sei an die SRK bzw. das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet worden.
3.4.3 In diesem Zusammenhang ist schliesslich die Behauptung des
Beschwerdeführers unzutreffend, wonach die Vorinstanz das „mit Be-
schwerde vom 28. November 2006 eröffnete Verfahren“ hätte „formell
abschliessen müssen“, indem diese die Beschwerde infolge Rückzugs
als gegenstandslos abschreibt, sodass der Beschwerdeführer „sofort
hätte intervenieren und die Weiterbearbeitung verlangen“ können. Ab-
gesehen davon, dass die Vorinstanz das Schreiben nicht als Be-
schwerde hat auffassen müssen (vgl. E. 3.2.3), wäre sie für eine Ab-
schreibung auch gar nicht zuständig gewesen.
3.5 In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem vorgehend Erörterten, dass
der Einspracheentscheid der ESTV vom 8. November 2006 in Rechts-
kraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hat deshalb richtigerweise auf das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007 hin das Re-
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visionsverfahren eingeleitet, und sie hat am 5. März 2008 einen Revi-
sionsentscheid gefällt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ist demnach als Be-
schwerde gegen diesen Revisionsentscheid entgegenzunehmen.
Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Revisionsbegehren nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren
bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die or-
dentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob der Nichteintre-
tensentscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1
mit weiteren Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichtein-
tretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen ver-
neint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage be-
schränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Be-
schwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember
2008 E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
das Begehren stellt, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 2004 die
Abrechnung nach der effektiven Methode zu erlauben, ist demnach
darauf nicht einzutreten.
4.2 Einspracheentscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der
Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bzw. vor-
mals bei der SRK) angefochten werden (vgl. E. 1). Läuft die Beschwer-
defrist unbenutzt ab, gilt das Beschwerderecht als verwirkt und der
Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft (vgl. BERNARD MAÎTRE/VANESSA
THALMANN [FABIA BOCHSLER/KASPAR PLÜSS], in: Praxiskommentar, N. 16 zu
Art. 21). Die formelle Rechtskraft eines Entscheides bedeutet, dass er
von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln ange-
fochten werden kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 990).
4.3
4.3.1 Im Interesse der Wahrheitsfindung muss mit dem ausserordentli-
chen Rechtsmittel der Revision ein formell rechtskräftiger Entscheid
korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er
auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht. Mit der Revision
wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Entscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden
Seite 15
A-2541/2008
kann (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.3; SCHERRER, in: Praxiskom-
mentar, Rz. 1 ff. zu Art. 66; vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
4.3.2 Zuständige Instanz für die Einreichung eines Revisionsgesuchs
ist die Behörde, die den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (PETER
A. MÜLLER-STOFFEL, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3 zu Art. 67; AUGUST MÄCHLER, in:
VwVG-Kommentar, Rz. 7 zu Art. 66). Auf die Revision von Entscheiden
und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Art. 66 - 68 VwVG an-
wendbar (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).
4.3.3 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein
Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG).
Der Revision ist auf Begehren einer Partei ausserdem stattzugeben,
wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Be-
schwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte
Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1). Sodann
zieht die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Revision, wenn sie die
Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtli-
che Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Schliesslich kann
unter besonderen Voraussetzungen eine Revision erfolgen, wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Ur-
teil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) oder die
dazugehörigen Protokolle verletzt worden sind (Art. 66 Abs. 2 Bst. d
VwVG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 3.2). Die im Gesetz genannten
Revisionsgründe sind abschliessend (Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG;
MÄCHLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 66; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 737).
4.3.4 Die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten
Tatsachen und eingereichten Beweismittel müssen neu und erheblich
sein (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).
Seite 16
A-2541/2008
4.3.4.1 Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind re-
visionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu zu
qualifizieren, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits
vorhanden waren, jedoch – trotz hinreichender Sorgfalt – erst nach-
träglich in Erfahrung gebracht werden konnten (Urteile des Bundesge-
richts 2F_2/2008 vom 31. März 2008 E. 3.2, 2A.396/2006 vom 22. Ja-
nuar 2007 E. 2.1). Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstins-
tanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwer-
deentscheides (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7751/2007
vom 14. Dezember 2007, vgl. auch A-8637/2007 vom 9. Juli 2008
E. 2.3 zu einem Wiedererwägungsgesuch; SCHERRER, a.a.O., Rz. 25 f.,
28 zu Art. 66; MÄCHLER, a.a.O., Rz. 15 f. zu Art. 66; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 425 ff., 740).
4.3.4.2 Erheblich im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundla-
ge des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günsti-
geren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen können (BGE 127 V 353 E. 5b, Urteile
des Bundesgerichts 1C_513/2008 vom 3. April 2009 E. 5.3.5,
4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 3.4.1,
E-4082/2007 vom 25. Juni 2008 E. 3.2; SCHERRER, a.a.O., Rz. 25 f.;
MÄCHLER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 66; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRIS-
TINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justiz-
verfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt 1996, S. 273,
Rz. 1431).
4.3.4.3 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entwe-
der neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Be-
weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 4C.111/2006 vom 7. November 2006 E. 2.1;
SCHERRER, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 66; RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O.,
S. 273, Rz. 1431). Sie müssen der Sachverhaltsermittlung dienen,
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nicht der rechtlichen Würdigung. Es genügt daher nach der Recht-
sprechung nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,
welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erschei-
nen lassen. Für die Revision genügt es nicht, dass der Gutachter aus
den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich
andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (BGE 127 V 353
E. 5b mit weiteren Hinweisen, 108 V 170 E. 1c; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-6477/2007 vom 9. November 2007 E. 4.2.2,
E-5106/2006 vom 4. September 2007 E. 5.1.1; SCHERRER, a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 66; MÄCHLER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 66). Hingegen ist es
– im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen – nicht
notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Be-
schwerdeentscheid stammen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 3.4.1, E-5117/2006 vom 6. Au-
gust 2008 E. 2.4).
4.3.5 Gründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c VwVG gelten nicht
als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens,
das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer
Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, gel-
tend machen konnte (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 66 Abs. 3
VwVG). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Be-
schwerdeverfahren wahren konnte, das zu dem in Revision zu ziehen-
den Entscheid geführt hat, soll von der Revision ausgeschlossen blei-
ben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisionsgründe bereits mit dem or-
dentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid vorbringen
konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende
Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren
korrigieren zu können (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, 111 Ib 209 E. 1, 103 Ib
87 E. 3, Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2008 vom 3. April 2009
E. 4, 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; vgl. SCHER-
RER, a.a.O., Rz. 43 f. zu Art. 66; MÄCHLER, a.a.O., Rz. 25 ff., vgl. auch
Rz. 31 zu Art. 66).
4.3.6 Wird ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder
fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, erledigt die Re-
visionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten. Erweisen sich die
vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, wird das Re-
visionsgesuch abgewiesen. Sind sie rechtserheblich, wird der ange-
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fochtene (rechtskräftige) Entscheid aufgehoben und in der Sache neu
entschieden (Art. 68 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3; vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 750; vgl. auch MÄCHLER, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 66).
Entscheide im Rahmen der Revision können mit den ordentlichen
Rechtsmitteln angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008
E. 3.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 751; SCHERRER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 66).
4.3.7 Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht das Bedürfnis, dass
es nach einem längeren Zeitablauf mit einem getroffenen Entscheid
definitiv sein Bewenden hat. Auch schwerwiegende Mängel vermögen
es dann grundsätzlich nicht mehr zu rechtfertigen, dass noch einmal
auf einen Entscheid zurückgekommen wird. Das VwVG enthält daher
für die Einreichung von Revisionsbegehren Verwirkungsfristen. Es wird
zwischen einer kürzeren relativen und einer längeren absoluten Frist
unterschieden (MÄCHLER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 67). Das Revisionsge-
such ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdecken des
Revisionsgrundes (relative Revisionsfrist), spätestens aber innert 10
Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides (absolute Revisi-
onsfrist) schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG). Wird ein Revi-
sionsgesuch erst nach Ablauf der relativen oder der absoluten Frist
eingereicht, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. MÄCHLER, a.a.O., Rz. 5
zu Art. 67). Einzig, wenn der Entscheid durch ein Verbrechen oder Ver-
gehen beeinflusst wurde, ist eine Revision auch nach Ablauf von 10
Jahren noch möglich (Art. 67 Abs. 2 VwVG). Diesfalls gilt es allerdings
die relative Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
zu beachten (vgl. SCHERRER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 67).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz ihr Nichteintreten
auf das Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2007 damit, die Erklä-
rung von Prof. Dr. med. Z.______ vom 6. Januar 2006 sei vor Erlass
des Einspracheentscheides vom 8. November 2006 bekannt gewesen
und hätte somit bereits im Einspracheverfahren eingereicht werden
können. Bei der Vernehmlassung des Beschwerdeführers an das Bun-
desgericht vom 5. November 2007 sowie beim Schreiben der
A._______ an das Bundesgericht vom 16. November 2007 handle es
sich um Parteingaben in einem anderen Verfahren, welche deshalb
keine neuen erheblichen Tatsachen bzw. keine neuen erheblichen
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Beweismittel im Sinne des VwVG darstellten. Der Radiologische Be-
fund des Universitätsspitals Zürich vom 26. Januar 2007, das Urteil
des Verwaltungsgerichts Thurgau als Versicherungsgericht vom
11. Juli 2007, der Arztbericht für die IV-Anmeldung vom 13. August
2007 sowie das „neurologische Konsil“ vom 20. August 2007 seien
nach der gesetzlich festgelegten 90-tägigen Revisionsfrist – und somit
verspätet – eingereicht worden.
Der zutreffenden Begründung der Vorinstanz kann ohne Weiteres ge-
folgt werden. Sie ist deshalb zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten (vgl. E. 4.3.4 und E. 4.3.5 i.V.m. E. 4.3.6 und E. 4.3.7).
5.2
5.2.1 Der Vollständigkeit halber setzt sich die Vorinstanz dennoch mit
den neu eingereichten Beweismitteln auseinander. Sie führt aus, die
medizinischen Berichte sowie das Gerichtsurteil würden keine neuen
Elemente tatsächlicher Natur beweisen, sondern die bereits bekannten
Tatsachenelemente lediglich neu würdigen. Die genannten Beweis-
mittel könnten auch nicht als erheblich angesehen werden. Die ESTV
legt dar, die im Rahmen der Revision eingereichten Beweismittel
hätten auch dann, wenn sie bereits anlässlich des Einspracheent-
scheides in die Würdigung einbezogen worden wären, keine andere
Beurteilung des Sachverhalts im Sinne der Bejahung der Urteilsun-
fähigkeit nahegelegt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, äussert sich
keines der medizinischen Dokumente spezifisch zur Frage einer all-
fälligen Handlungsunfähigkeit anlässlich der Unterzeichnung der
Unterstellungserklärung. Die im Rahmen der Revision vorgelegten Be-
weismittel befassen sich – wie schon die im Einspracheverfahren ein-
gereichten Akten – vielmehr in ganz allgemeiner Weise mit den
zweifellos schlimmen gesundheitlichen Folgen des Unfalls des Be-
schwerdeführers. Dass diese (neuen) Beweismittel nichts am Ergebnis
der im Einspracheentscheid vorgenommenen Beurteilung durch die
ESTV ändern, davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer aus,
macht er doch vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Frage seiner
Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterstellungserklärung sei „nun
gutachterlich zu klären“ bzw. „zu gegebener Zeit fundiert zu beurteilen“
(vgl. auch oben E. E.a). Inwiefern unter diesen Umständen die Vorins-
tanz in ihrer Beurteilung jedoch neue erhebliche Tatsachen übersehen
oder die Beweismittel falsch gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Seite 20
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5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt für den Fall, dass die Handlungs-
fähigkeit bejaht werden sollte, vor, die Unterstellungserklärung leide an
einem erheblichen Willensmangel, da er von einem Saldosteuersatz
von 5,2% ausgegangen sei. In einen Saldosteuersatz von 6% hätte er
nicht eingewilligt. Da sich die bundesverwaltungsgerichtliche Überprü-
fungsbefugnis auf die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch
beschränkt (vgl. E. 4.1), ist auf diesen (materiellen) Einwand nicht ein-
zutreten. Wäre er indes zu beurteilen, wäre zur Rechtslage das Fol-
gende festzuhalten: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergibt sich die Erheblichkeit von Willensmängeln im Verwaltungsrecht
aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und nicht aus direkter oder
analogieweiser Geltung des Privatrechts (BGE 98 V 255 E. 2). Regel-
mässig ist der Willensmangel aber nur dann zu beachten, wenn der
zugrunde liegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der bean-
standete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (BGE 102 Ib
115 E. 2, 98 V 255 E. 2, 97 V 155 E. 3, Urteil des Bundesgerichts
2A.532/2000 vom 12. März 2001 E. 2b). Dieser Fall wäre hier nicht ge-
geben. Gemäss dem im Steuerrecht geltenden Selbstveranlagungs-
prinzip wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich
hinreichend über die Grundlagen, die anwendbaren Sätze und die
Auswirkungen der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode zu
informieren. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann aber niemand
aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten
(BGE 98 V 255 E. 2). Aufgrund der beschwerdeführerischen Angaben
im „Fragebogen“ und in der Unterstellungserklärung zu seiner Tätigkeit
wäre denn auch die Korrektur durch die ESTV betreffend des anwend-
baren Satzes (6% statt 5,2%) nicht zu beanstanden: Wählbar ist die
Methode der Besteuerung mittels Saldosteuersatz, nicht aber der an-
wendbare Prozentsatz, nach dem abzurechnen ist, denn dieser ist ab-
hängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit.
6.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'000.-- sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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