B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2543/2017
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Cavelti, LL.M.,
und Rechtsanwältin Anna Neukom Chaney,
ALTENBURGER LTD legal + tax,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL),
A-2543/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande/Central
Liaison Office Almelo (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom
26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfol-
gend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein. Dieses betrifft dem BD namentlich nicht
bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013
bis 31. Dezember 2015 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der
B._______ AG (nachfolgend: B._______) waren und in diesem Zeitraum
(kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über
eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die B._______ hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit wel-
chem dieser über die Kündigung der Geschäftsbeziehung mangels Nach-
weis der Steuerkonformität orientiert wurde.
c) Der Kontoinhaber hat der B._______ trotz des vorgenannten Schreibens
keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Ersu-
chen genannte Kriterien erfüllen:
a) zu keinem Zeitpunkt im ersuchten Zeitraum einen Betrag in Höhe von Euro
1‘500.-- oder mehr auswiesen; oder
b) für die der Kontoinhaber einen der folgenden Nachweise erbracht hat:
Nachweis der erfolgten Offenlegung des Kontos aufgrund des Zinsbe-
steuerungsabkommens; oder
Nachweis, dass der Kontoinhaber am niederländischen Programm zur
freiwilligen Offenlegung (VDP) teilgenommen hat; oder
Nachweis, dass der Kontoinhaber das Konto durch Selbstanzeige
(ausserhalb des VDP) dem BD offengelegt hat; oder
Nachweis der steuerlichen Deklaration des Kontos in den Niederlan-
den; oder
c) die bereits im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens an den BD übermittelt
wurden.
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Seite 3
Ein Beispiel des in Bst. b (zu erfüllendes Kriterium) genannten Schreibens
hat der BD dem Ersuchen beigelegt.
Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Per-
sonen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Ge-
burtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffen-
den Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 und
31. Dezember 2015.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die
B._______ mit Editionsverfügung vom 4. Februar 2016 dazu auf, alle unter
das Ersuchen fallenden Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD
verlangten Informationen (eingeschränkt auf den Zeitraum vom 1. Februar
2013 bis zum 31. Dezember 2014) sowie darüber hinausgehende Informa-
tionen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit
Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens
über das Amtshilfeverfahren zu informieren bzw. eine zur Zustellung be-
vollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. Zudem wurde die
B._______ aufgefordert, der ESTV das Datum der erfolgten Zustellung der
Schreiben mitzuteilen. Ausserdem sollten all jene beschwerdeberechtigten
Personen mit Domiziladresse in der Schweiz in einer Liste mit Name und
Adresse aufgeführt werden.
Die B._______ reichte der ESTV fristgerecht sämtliche Informationen ein
und kam ferner (soweit hier interessierend) der Aufforderung nach, die be-
schwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu informie-
ren.
Nach diesen Unterlagen sind unter anderem C._______ (nachfolgend: be-
troffene Person 1), A._______ (nachfolgend: betroffene Person 2) und
D._______ (nachfolgend: betroffene Person 3) unter das Ersuchen des BD
fallende Personen.
C.
Am 22. März 2016 teilte Rechtsanwalt L. Cavelti (nachfolgend: Vertreter)
der ESTV mit, dass seine Kanzlei von der betroffenen Person 1 mit der
Interessenwahrung beauftragt worden sei und liess um Akteneinsicht ersu-
chen. Entsprechendes geschah mit Schreiben vom 4. November 2016 hin-
sichtlich der betroffenen Personen 2 und 3.
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Seite 4
D.
Die ESTV gewährte am 17. Oktober 2016, 9. November 2016 bzw. 25. No-
vember 2016 Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 bzw. 6. Dezember 2016 bean-
tragte der Vertreter die Einstellung des Amtshilfeverfahrens betreffend die
betroffenen Personen 1 und 3 aufgrund fehlender Ansässigkeit in den Nie-
derlanden im relevanten Zeitraum. Er reichte mit Schreiben vom 5. Januar
2017 weitere Dokumente als Nachweis für die fehlende Ansässigkeit der
betroffenen Personen 1 und 3 in den Niederlanden sowie eine Stellung-
nahme aller betroffenen Personen ein, in der diese bestätigen, dass die
betroffene Person 2 nie am vorliegend betroffenen Konto bei der
B._______ beteiligt gewesen sei.
F.
Am 29. März 2017 erliess die ESTV in der vorliegenden Sache eine
Schlussverfügung. Darin kam sie zum Schluss, betreffend die betroffenen
Personen 1 und 3 sei dem BD keine Amtshilfe zu leisten (Ziff. 1 und 3),
betreffend die betroffene Person 2 sei Amtshilfe zu leisten (Ziff. 2) und die
gewünschten Informationen seien zu übermitteln (Ziff. 4). Sodann wurde
darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen nur in Verfahren
gegen die betroffene Person 2 und für den im Amtshilfeersuchen genann-
ten Sachverhalt verwertet werden dürften und sie überdies geheim zu hal-
ten seien (Ziff. 5).
Die ESTV begründete dies insbesondere damit, gemäss neuster bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung seien Ersuchen ohne Namensnennung bzw.
Gruppenersuchen zulässig. Vorliegend betreffe das Amtshilfeersuchen
dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, die von der
B._______ mittels Schreiben über die Kündigung der Geschäftsbeziehung
informiert und (vorab) aufgefordert worden seien, einen Steuerkonformi-
tätsnachweis zu erbringen, diesen aber nicht erbracht bzw. nicht reagiert
oder das Konto aufgelöst hätten. Es handle sich folglich um ein Gruppen-
ersuchen. Alle Voraussetzungen an ein Gruppenersuchen gemäss Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 20. August 2014 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverordnung, AS 2014 2753;
im Folgenden: aStAhiV) sowie Art. 26 DBA-NL seien vorliegend erfüllt. Es
lägen auch keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 7 des Bundesgeset-
zes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuer-
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sachen (StAhiG, SR 651.1) vor. Insbesondere ergebe sich aus dem im Er-
suchen geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht, dass die Steu-
erpflichtigen der Gruppe eine Steuerhinterziehung begangen hätten, womit
die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich für die korrekte Er-
hebung der Einkommenssteuer in den Niederlanden seien. Das Gruppen-
ersuchen erweise sich als zulässig. Sodann erfülle die betroffene Person 2
die im Gruppenersuchen definierten Suchkriterien und es sei Amtshilfe zu
leisten.
G.
Dagegen erhob die betroffenen Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 2. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Schlussverfügung der ESTV vom
29. März 2017 seien aufzuheben und es sei dem Amtshilfeersuchen des
BD mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht nachzukommen. Eventuali-
ter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. In prozessualer
Hinsicht seien sämtliche Akten betreffend das Konto Nr. X (nachfolgend:
Konto X), insbesondere sämtliche Korrespondenz zwischen der
B._______ bzw. der Bank E._______ bzw. der F._______ und den Gebrü-
dern A._______, C._______, D._______ sowie Telefonnotizen bzw. -proto-
kolle und andere «Client Notes», durch die B._______ vollständig zu edie-
ren. Der Beschwerdeführer bietet seine persönliche Befragung und die der
betroffenen Personen 1 und 3 an, da sich wesentliche Teile des Sachver-
halts mündlich abgespielt hätten. Zur Begründung bringt er insbesondere
vor, er falle nicht unter die im Amtshilfeersuchen des BD vom 3. Februar
2016 definierte Gruppe, da er am Konto X nie wirtschaftlich berechtigt ge-
wesen sei bzw. nicht als Kontoinhaber gelte und somit ein Kriterium des
Amtshilfeersuchens nicht erfülle.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 beantragt die ESTV (nachfol-
gend: ESTV oder Vorinstanz), die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Sie begründet dies insbesondere damit, der Beschwerdeführer werde in
den edierten Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber aufgeführt, wo-
mit ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme der Kontoinhaber-
schaft bzw. wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers vorgele-
gen habe. Im Amtshilfeverfahren bleibe kein Raum für ein umfangreiches
Beweisverfahren, weshalb die vom Beschwerdeführer gestellten Beweis-
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Seite 6
anträge der Zeugen- und Parteibefragung abzuweisen seien bzw. die hin-
reichenden Anhaltspunkte für die Annahme der wirtschaftlichen Berechti-
gung mittels Urkunden zu entkräften seien.
I.
Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, der
Kreis der Personen, über welche Informationen übermittelt werden dürften,
sei im Vergleich zum Entwurf des Bundesrats zum Steueramtshilfegesetz
explizit eingeschränkt worden. Er sei am Konto X klar nicht wirtschaftlich
berechtigt gewesen, die Vorinstanz hätte dies genauer abklären müssen.
Er befände sich im Beweisnotstand; seinem Editionsbegehren sei zu ent-
sprechen.
J.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – sofern sie entscheidwesent-
lich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage ste-
hende Amtshilfeersuchen am 3. Februar 2016, also nach dem Inkrafttreten
des StAhiG am 1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durch-
führung dieses Abkommens nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e
contrario).
Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-
stufe, das heisst die aStAhiV bzw. die Verordnung vom 23. November 2016
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverord-
nung, StAhiV, SR 651.11). Die aStAhiV war vom 1. August 2014 bis
31. Dezember 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und Art. 15 StAhiV). Die
StAhiV wurde per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 17 StAhiV). In in-
haltlicher Hinsicht wurden die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrif-
ten der aStAhiV unverändert in die Bestimmungen der StAhiV überführt.
Deshalb muss hier nicht geklärt werden, ob bei der zu beurteilenden Sach-
verhaltskonstellation die frühere oder die heute geltende Steueramtshil-
feverordnung massgebend ist.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. ULRICH HÄFELIN et al.,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 988 und 990 ff.; PIERRE
TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30
Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl.
Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.
Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA-NL trat am 9. November
2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA-NL).
Die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige
Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sind laut Art. 29 Abs. 2 DBA-NL «an-
wendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens
dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen betreffen, die
sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unter-
zeichnung des Abkommens folgenden 1. März beginnt».
Da das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 3. Februar 2016 nach dem In-
krafttreten des DBA-NL eingereicht wurde, sind nach der zuletzt genannten
Abkommensklausel Art. 26 DBA-NL und Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-
NL intertemporalrechtlich anwendbar, zumal das Ersuchen Informationen
zu einem Zeitraum nach dem 1. März 2010 betrifft.
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Seite 8
Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getre-
tene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b
des Protokolls zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinbarung
zum DBA-NL) ist ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden (Abs. 4 Verständi-
gungsvereinbarung DBA-NL; vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 136 E. 5.1; Ur-
teile des BVGer A-7561/2016 vom 25. August 2017 E. 1.5 und A-404/2017
vom 8. Juni 2017 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amts-
hilfepflicht aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL, die im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens jedoch nicht angewendet werden müssen).
3.2 Das Protokoll zum DBA-NL hält insbesondere Folgendes fest
(vgl. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls):
«Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in
Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben,
'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Er-
heblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen
Person unwahrscheinlich ist.»
Die Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL bestimmt in ihrem 3. Absatz
Bst. a unter anderem:
«die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann;»
3.3 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil BGE 143 II 136 zum Schluss,
dass sich die rechtliche Grundlage für die Leistung von internationaler
Amtshilfe bei Gruppenersuchen aus dem einschlägigen Abkommen erge-
ben müsse. Die seit dem 1. August 2014 in Kraft stehenden Vorschriften
des StAhiG zu Gruppenersuchen gemäss Gesetzesänderung vom
21. März 2014 (AS 2014 2309) würden nur dann zum Tragen kommen,
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wenn das einschlägige Abkommen selbst solche Ersuchen zulasse (BGE
143 II 136 E. 4).
Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil ferner fest, dass das DBA-NL
in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zu diesem Abkommen
bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels
Angabe der Namen Amtshilfe grundsätzlich erlaube (BGE 143 II 136 E. 5;
unlängst bestätigt durch: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018
E. 3.3).
3.4 Zur Beantwortung der Frage, ob sich das ohne namentliche Erwäh-
nung der betroffenen Personen gestellte (damalige) Gruppenersuchen des
BD vom 23. Juli 2015 «von einer unzulässigen Fishing Expedition abzu-
grenzen vermag», zog das Bundesgericht zum einen Ausführungen aus
dem OECD-Kommentar (offizieller Kommentar zum OECD-Musterabkom-
men) in der Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 und zum anderen
Art. 2 Abs. 1 aStAhiV mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung
der in einem Gruppenersuchen zu machenden Angaben heran
(vgl. E. 6.1 ff. des genannten Urteils). Dabei erklärte es die Bestimmungen
des StAhiG zu Gruppenersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1
aStAhiV (nur) insoweit für anwendbar, als damit die – Amtshilfe bei Grup-
penersuchen zulassende staatsvertragliche – Regelung des DBA-NL kon-
kretisiert wird (BGE 143 II 136 E. 6.2).
Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der er-
wähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher (ge-
mäss diesem Kommentar) keine Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersu-
chen zu leisten ist (siehe zum Ganzen E. 6.1.2 des Urteils):
«8.1 a) La Banque B est établie dans l'État B. L'État A taxe ses résidents sur
la base de leurs revenus mondiaux. L'autorité compétente de l'État A demande
à l'autorité compétente de l'État B de lui fournir les noms, les dates et lieux de
naissance et le solde des comptes (notamment des renseignements sur tout
actif financier détenu dans ces comptes) des résidents de l'État A qui ont un
compte auprès de la Banque B de l'État B, possèdent un pouvoir de signature
sur un tel compte ou ont un intérêt en tant que bénéficiaire sur un tel compte.
La demande indique que la Banque B est connue pour avoir de nombreux
titulaires étrangers, sans apporter toutefois des informations complémen-
taires.»
Das Bundesgericht erwog zudem namentlich das Folgende, um die Zuläs-
sigkeit der Amtshilfeleistung gestützt auf das (damalige) Gruppenersuchen
des BD vom 23. Juli 2015 zu begründen (BGE 143 II 136 E. 6.3):
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«Da das Ersuchen keine Namen nennt bzw. gerade um solche ersucht, sind
die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwen-
digkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung
beurteilt und eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann.
Dies gilt umso mehr, als das Ersuchen eine grosse Anzahl von Bankkunden
betreffen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher hohe
Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts.
Denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt wurde, kann das
zulässige Ersuchen von einer verpönten Beweisausforschung abgegrenzt
werden […]. […] [Es] würde […] gemäss Kommentar zum OECD-MA eine un-
zulässige Fishing Expedition darstellen, wenn, wie in Beispiel 8.a), von Staat B
die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen verlangt würde, die
ein Konto bei der Bank B im Staat B besitzen. Das hier umstrittene niederlän-
dische Ersuchen [vom 23. Juli 2015] erweist sich im Vergleich zu diesem […]
Beispiel immerhin als konkreter, werden doch zusätzliche Identifikationsmerk-
male genannt. Zudem beschreibt das Gesuch die spezifischen Tatsachen und
Umstände, die zum Ersuchen geführt haben. Es zeigt auf, weshalb Gründe
vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen, welche das ge-
nannte Verhaltensmuster erfüllten, seien ihren Verpflichtungen nicht nachge-
kommen, und es ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die verlangten Infor-
mationen zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Steuerpflichtigen führen
können […]. Insgesamt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten
Beweisausforschung abgrenzen und erscheint damit – wenn auch im Sinne
eines Grenzfalls – gerade noch als zulässig.»
Die natürliche Person, über welche die ESTV seinerzeit Informationen an
den BD zu übermitteln beabsichtigte, fiel nach Ansicht des Bundesge-
richts unter die im Amtshilfeersuchen definierte Gruppe (vgl. BGE 143 II
136 E. 6.4). Das Bundesgericht bestätigte deshalb die von der ESTV ge-
troffene Amtshilfeanordnung.
3.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161
E. 2.1.3 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-7561/2016 vom 25. August 2017
E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
3.6 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismäs-
sig sein (BGE 139 II 404 E. 7.1 ff., insb. E. 7.2.3; Urteil des BVGer
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.1.1, mit weiterem Hinweis). Das ver-
fassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV
verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im überge-
ordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und
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Seite 11
dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist na-
mentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere
Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sach-
licher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender
sein als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b, mit weiterem Hinweis; Urteile des
BVGer A-7561/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3 und A-5390/2013 vom
6. Januar 2014 E. 5.1.1).
3.7 Art. 3 Bst. c StAhiG besagt, dass ein Amtshilfeersuchen dann ein Grup-
penersuchen ist, wenn damit «Informationen über mehrere Personen ver-
langt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen
sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind». Das Ersuchen
muss, um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 3.6) und Art. 3
Abs. 1 Bst. a StAhiV (vgl. Art. 2 Abs. 1 aStAhiV) i.V.m. Art. 6 Abs. 2bis StA-
hiG zu entsprechen, möglichst genaue und vollständige Angaben über die
Person enthalten, gegen die sich das Verfahren richtet (Urteil des BVGer
A-7561/2016 vom 25. August 2017 E. 2.4, mit weiterem Hinweis).
3.8 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht es auch, dass bei
Gruppenersuchen – bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung
von Amtshilfe – nur Daten über jene Personen übermittelt werden, welche
die im Amtshilfeersuchen genannten Kriterien erfüllen. Dabei genügt es
nicht, dass die Personen die Kriterien möglicherweise erfüllen, sondern es
müssen genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Kriterien tatsächlich
erfüllt sind (E. 3.6; vgl. Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 4 und A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 5).
4.
4.1 Das vorliegende Ersuchen des BD vom 3. Februar 2016 ist unbestrit-
tenermassen rechtswesentlich vergleichbar mit dem Gruppenersuchen,
das Anlass zum bundesgerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 (teilweise
publiziert in: BGE 143 II 136) gab (vgl. auch Urteil des BGer 2C_276/2016
vom 12. September 2016 E. 1.3.3 [nicht publiziert in BGE 143 II 136], wo
darauf hingewiesen wurde, dass nebst dem streitigen Ersuchen bereits ein
weiteres, sich auf das DBA-NL stützendes Gruppenersuchen hängig sei;
vgl. sodann: Urteil des BVGer A-404/2017 vom 8. Juni 2017 E. 5.1). Bei
dieser Sachlage besteht hier kein Anlass, die vom Bundesgericht bejahte
Frage, ob Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen
mittels Angabe der Namen unter dem DBA-NL grundsätzlich zulässig sind
(vgl. vorn E. 3.3), erneut aufzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdeführer die prinzipielle Zulässigkeit solcher Ersuchen nicht in
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Frage stellt (vgl. Urteile des BVGer A-7561/2016 vom 25. August 2017
E. 3.1 und A-404/2017 vom 8. Juni 2017 E. 5.1). Vorliegend ist sodann
nicht umstritten und es ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten,
dass sich das Ersuchen vom 3. Februar 2016 nicht von einer unzulässigen
«fishing expedition» abzugrenzen vermag (vgl. E. 3.4; BGE 143 II 136
E. 6.3, mit welchem das vorliegende Ersuchen – wie erwähnt – unbestrit-
tenermassen rechtswesentlich vergleichbar ist).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er falle nicht unter die
definierte Gruppe, da er nie am Konto X wirtschaftlich berechtigt gewesen
sei und somit als unbeteiligte Drittperson gelte, weshalb keine Amtshilfe zu
gewähren sei. Er habe zwar das Kontoeröffnungsformular bei der damali-
gen Bank unterzeichnet, könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Frei-
lich sei er auf den «know-you-customer» Dokumenten formell als wirt-
schaftlicher Berechtigter aufgeführt. Dennoch habe er nie effektiv als Kon-
toinhaber fungiert und habe auch nie irgendwelche Ein- oder Auszahlun-
gen getätigt oder Überweisungen erhalten oder ausgelöst. Wem Vermö-
genswerte und Vermögenszuflüsse zuzurechnen seien, beurteile sich pri-
mär nach wirtschaftlichen und nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten.
Dies sei in einer schriftlichen Erklärung der drei betroffenen Personen vom
Dezember 2016 festgehalten und bestätigt worden. Die betroffene Per-
son 1 erkläre ferner, dass sie die Bank mehrmals darauf hingewiesen hätte,
dass der Beschwerdeführer versehentlich als Kontoinhaber geführt werde
und die Bank diesen «Fehler» aber nicht bereinigt habe. Die entspre-
chende Aufforderung sei jeweils per Telefon via den zuständigen Kunden-
berater, welcher während der Dauer der Kontoführung einige Male ge-
wechselt habe, erfolgt. Die Untätigkeit der Bank könne dem Beschwerde-
führer nicht zum Nachteil gereichen. Er habe die Bank zunächst telefonisch
und sodann durch seine Anwälte in den Niederlanden aufgefordert, ihm
sämtliche Bankakten herauszugeben, insbesondere sämtliche Korrespon-
denz, damit er nachweisen könne, dass er fälschlicherweise als Kontoin-
haber geführt worden sei. In den herausgegebenen Unterlagen der Bank
fehlten jedoch sämtliche Dokumente zur Korrespondenz zwischen der
Bank und den betroffenen Personen («Client Notes» o.Ä.), auf welchen die
diversen Telefonate, in welchen mehrmals um Entfernung des Beschwer-
deführers als Kontoinhaber gebeten worden sei, ohne weiteres vermerkt
sein sollten (vgl. Sachverhalt Bst. G).
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Die Vorinstanz entgegnet, der Beschwerdeführer werde in den edierten
Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber aufgeführt, womit ein hinrei-
chender Anhaltspunkt für die Annahme der Kontoinhaberschaft bzw. wirt-
schaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Eine
schriftliche Erklärung der betroffenen Personen als reine Parteibehauptung
würde diesen Verdacht nicht klarerweise und entscheidend zu entkräften
vermögen. Weitergehende eigentliche Abklärungen oblägen nicht der
ESTV oder dem Bundesverwaltungsgericht, sondern der zuständigen Be-
hörde im ersuchenden Staat. Gelinge es dem Beschwerdeführer selbst
nicht, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und ent-
scheidend zu entkräften, sei die Amtshilfe zu gewähren. Das Editionsbe-
gehren sei demnach abzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. H).
4.2.2 Zu prüfen ist, ob hinreichende Anhaltspunkte (in den Akten) für die
Annahme vorliegen (vgl. E. 3.8), dass der Beschwerdeführer am Konto X
wirtschaftlich berechtigt bzw. Kontoinhaber war (E. 4.2.3). Bejahendenfalls
ist die Amtshilfe nur dann zu verweigern, wenn es dem Beschwerdeführer
gelingt, diesen Verdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend
zu entkräften (E. 4.2.4; statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.3.3; vgl. auch Urteil
des BVGer A-1463/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 und E. 6.3.4, mit
weiteren Hinweisen).
4.2.3 Zur Frage, ob sich aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass tatsächlich der Beschwerdeführer am Konto X wirtschaftlich
berechtigt bzw. Kontoinhaber war, führt die Vorinstanz ins Feld, der Be-
schwerdeführer werde in den edierten Kontoeröffnungsunterlagen als Kon-
toinhaber aufgeführt (E. 4.2.1).
In den Akten findet sich der «Antrag zur Eröffnung einer Geschäftsbezie-
hung (natürliche Person)» mit der Bank E._______ vom 17. Oktober 2001
über das Konto X. Unter anderem der Beschwerdeführer wird dabei als
Vertragspartner benannt und hat den Antrag mit seiner Unterschrift verse-
hen (Bankakten Paginiernummer [nachfolgend: PN] 5, S. 2-4). Zudem ist
der Beschwerdeführer auf dem «SEI-XML File» als «account holder» be-
zeichnet (PN 5, S. 1). Dies alles stellt der Beschwerdeführer nicht in Ab-
rede bzw. bestätigt in seiner Beschwerde sogar, das Kontoeröffnungsfor-
mular bei der damaligen Bank unterzeichnet zu haben und auf den Doku-
menten formell als wirtschaftlicher Berechtigter aufgeführt zu sein
(E. 4.2.1).
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Seite 14
Auch in dem – sich in den Akten befindlichen – Schreiben vom Dezember
2016 («statement») bestätigt der Beschwerdeführer, die Kontoeröffnungs-
unterlagen unterzeichnet zu haben (Beschwerdebeilage [nachfolgend:
BB] 8, S. 1 f. = Vernehmlassungsbeilage [nachfolgend: VB] 25, S. 17 f.).
Damit kann festgehalten werden, dass sich aus den Akten tatsächlich hin-
reichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer Kon-
toinhaber bzw. wirtschaftlicher Berechtigter des Konto X war.
4.2.4 Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen Verdacht mittels
Urkunden klarerweise und entscheidend entkräften kann.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe zwar das
Kontoeröffnungsformular bei der damaligen Bank unterzeichnet, könne
sich aber nicht mehr daran erinnern. Zwar sei er auf den Dokumenten for-
mell als wirtschaftlicher Berechtigter aufgeführt, habe aber nie effektiv als
Kontoinhaber fungiert und zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Ein- oder
Auszahlungen getätigt; er verweist auf eine schriftliche Erklärung der drei
betroffenen Personen vom Dezember 2016. Die Bank sei mehrmals tele-
fonisch darauf hingewiesen worden, dass er versehentlich als Kontoinha-
ber geführt werde, habe ihren «Fehler» aber nicht bereinigt (E. 4.2.1).
Es kann zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran zu
erinnern vermag, die Kontoeröffnungsunterlagen unterzeichnet zu haben.
Mit dieser nicht belegten Behauptung vermag der Beschwerdeführer je-
doch die Annahme, dass er Kontoinhaber des Konto X war, nicht klarer-
weise und entscheidend zu entkräften. Gleich verhält es sich mit seiner
nicht substantiierten und unbelegt gebliebenen Behauptung, er habe nie
effektiv als Kontoinhaber fungiert oder irgendwelche Ein- oder Auszahlun-
gen getätigt:
Der Beschwerdeführer beruft sich hierbei nämlich lediglich auf das Schrei-
ben vom Dezember 2016 («statement») (BB 8, S. 1 f. = VB 25, S. 17 f.),
welches aber nicht die notwendige Beweiskraft besitzt. Denn selbst
(rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte
Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, wenn sie öffentlich beurkundet
worden sind. Zwar geniessen öffentliche Urkunden von Gesetzes wegen
erhöhte Beweiskraft, d.h. sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsa-
chen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachge-
wiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB; was überdies auch im Verwaltungsverfahren
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Seite 15
zum Tragen kommt). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die ver-
stärkte Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Mass-
gabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann (Ur-
teil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.3). Dies muss erst recht
für die vorliegende, nicht öffentlich beurkundete Erklärung der betroffenen
Personen 1 und 3 sowie des Beschwerdeführers – alle drei Geschwister –
gelten, welche als eine Parteiauskunft zu qualifizieren ist. Jedenfalls er-
scheint zumindest widersprüchlich und nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer die Kontoeröffnungsunterlagen – unter Vorlage seines
Ausweispapieres – unterzeichnet hat, aber nicht als «Kunde» bzw. wirt-
schaftlich Berechtigter fungiert haben soll. Jedenfalls genügt das Schrei-
ben vom Dezember 2016 nicht, den vorliegenden Verdacht klarerweise
und entscheidend zu entkräften.
4.2.5 Es ist sodann der Vorinstanz beizupflichten, dass weitergehende ei-
gentliche Abklärungen nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegen, son-
dern der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat. Gelingt es dem Be-
schwerdeführer selbst nicht, den begründeten Tatverdacht mittels Urkun-
den klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist es nicht am Bundes-
verwaltungsgericht, solche Urkunden zu beschaffen (vgl. BGE 139 II 451
E. 2.3.3; ob ausschliesslich Urkunden erlaubt sind: vgl. hernach). Überdies
ist das Editionsbegehren des Beschwerdeführers auch zu wenig substan-
tiiert. Die (angebliche) Aufforderung des Bruders an die Bank, den Be-
schwerdeführer als Kontoinhaber zu löschen, sei jeweils per Telefon an den
zuständigen Kundenberater erfolgt, wobei der Beschwerdeführer unter an-
derem aber weder Namen noch konkrete Daten nennt. Selbst wenn dem
Bundesverwaltungsgericht solche Telefonnotizen bzw. «Client Notes» vor-
lägen, wären diese nicht viel mehr als eine «Parteibehauptung» des Be-
schwerdeführers bzw. seines Bruders an die Bank, nicht Kontoinhaber des
Kontos X zu sein, zu werten und erbrächten somit nicht den erforderlichen
Nachweis. In diesem Fall liesse sich das «untätig bleiben» der Bank sogar
dahingehend deuten, als dass diese selbst dem Beschwerdeführer keinen
Glauben schenkte und ihn weiterhin als Kontoinhaber aufführte.
Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis-
würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit
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weiteren Hinweisen). Die Zeugen- und Parteibefragungen, welche in der
Beschwerde beantragt werden, müssen folglich mangels Relevanz vorlie-
gend schon deshalb nicht durchgeführt werden. Ebenfalls von vornherein
nicht geklärt zu werden braucht, ob Konstellationen denkbar sein könnten,
in denen Parteibefragungen bei Amtshilfeverfahren im Geltungsbereich
des StAhiG überhaupt zulässige Beweismittel wären oder ob – wie dies in
der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des StAhiG mitunter festgehalten
wurde (vgl. etwa Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.1
und E. 4.4.2) – in internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen oh-
nehin kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren bleibt und damit
der Beweis ausschliesslich mittels Urkunden zu erfolgen hat (zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 8).
4.3 Da sich aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer das Kriterium der Kontoinhaberstellung erfüllt,
welches (kumulativ mit den anderen) erfüllt sein muss, damit er als vom
Amtshilfeersuchen betroffene Person gilt, und es dem Beschwerdeführer
auch nicht gelungen ist, diesen Verdacht klarerweise und entscheidend zu
entkräften, fällt er unter die vom Amtshilfeersuchen des BD vom 3. Februar
2016 betroffene Gruppe bzw. ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss ge-
langt, es sei dem BD Amtshilfe zu gewähren. Die Beschwerde erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 3‘500.--
festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.-- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
5.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
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mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘500.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5‘000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.-- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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