B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2546/2013
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme
Candrian,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
Theodor Bell,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zweier-
strasse 129, Postfach 8612, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollstreckungsverfügung.
A-2546/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilte das Elektrizitätswerk der Stadt
Zürich ewz (nachfolgend: Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Stark-
strominspektorat (ESTI) mit, dass Theodor Bell die im Kontrollbericht
festgestellten Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen
in seiner Liegenschaft Katharinenweg 7 in Zürich trotz mehrfacher Mah-
nung nicht behoben habe. Daraufhin forderte das ESTI Theodor Bell mit
Schreiben vom 12. November 2008 auf, die ausgewiesenen Mängel bis
zum 12. Februar 2009 durch einen installationsberechtigten Fachmann
beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicher-
heitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen. Die Frist wurde bis zum
24. April 2009 erstreckt.
Nachdem die Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 13. Mai 2009
die angedrohte gebührenpflichtige Verfügung und verpflichtete Theodor
Bell, bis zum 13. Juli 2009 die Mängel beheben zu lassen und der Netz-
betreiberin die Mängelbehebungsanzeige oder den Sicherheitsnachweis
einzureichen. Die Missachtung der Verfügung ziehe nach Art. 56 des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) eine Busse bis
Fr. 5'000.-- nach sich. Für den Erlass der Verfügung wurde eine Gebühr
von Fr. 700.-- erhoben.
Am 2. Juli 2009 teilte die Schwester des Beschwerdeführers dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass dieser wegen Krankheit daran gehindert
sei, gegen die Verfügung fristgerecht Beschwerde zu erheben. Das Bun-
desverwaltungsgericht behandelte diese Eingabe als sinngemässes Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und trat darauf am 7. Juli
2009 nicht ein. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2009 (Postaufgabe 9. Juli
2009) ersuchte Theodor Bell das Bundesverwaltungsgericht um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist und beantragte in der Hauptsache die
Aufhebung der Verfügung des ESTI. Mit Urteil A-4284/2009 vom
22. September 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde
nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wur-
de mit Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010 abgewiesen.
B.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 drohte das ESTI Theodor Bell an, die
Verfügung vom 13. Mai 2009 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken,
sollten die Mängel nicht behoben und eine entsprechende Mängelbe-
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hebungsanzeige oder ein Sicherheitsnachweis eingereicht worden sein.
Theodor Bell wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Ersatzvornah-
me mittels gebührenpflichtiger Verfügung angeordnet würde.
Ebenfalls am 14. Juli 2010 reichte das ESTI beim Bundesamt für Energie
(BFE) Strafanzeige gegen Theodor Bell wegen Missachtens der Verfü-
gung vom 13. Mai 2009 ein.
Am 22. November 2012 forderte das ESTI Theodor Bell erneut zur Män-
gelbehebung bis zum 3. Januar 2013 auf. Nachdem das Schreiben mit
dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgesendet worden war und
Theodor Bell am 1. Dezember 2012 um neuerliche Zustellung ersucht
hatte, stellte das ESTI das Schreiben am 8. Dezember 2012 mit A-Post
an dessen Büro-Adresse zu.
C.
Nachdem Theodor Bell gemäss Schreiben der Netzbetreiberin vom 1. Fe-
bruar 2013 der Aufforderung des ESTI nicht nachgekommen war, erliess
dieses in der Folge am 5. März 2013 die angedrohte Vollstreckungsverfü-
gung. Im Dispositiv wurde festgehalten, dass sämtliche im Kontrollbericht
ausgewiesenen Mängel auf Kosten von Theodor Bell vorgenommen wür-
den (Ziff. 1), dass der Termin für die Behebung der Mängel nach Rechts-
kraft der Verfügung schriftlich mitgeteilt werde (Ziff. 2) und er zur Mängel-
behebung zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren habe (Ziff. 3). Fer-
ner wurde Theodor Bell eine Gebühr für den Erlass der Verfügung in der
Höhe von Fr. 700.-- auferlegt (Ziff. 4).
D.
Dagegen hat Theodor Bell (Beschwerdeführer) am 6. Mai 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit dem Antrag, die
Ziff. 1 und 4 der Verfügung vom 5. März 2013 aufzuheben.
E.
Das ESTI (Vorinstanz) führt in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2013
aus, die vom Beschwerdeführer als Beweismittel ins Recht gelegten Si-
cherheitsnachweise, von denen es erstmals im vorliegenden Beschwer-
deverfahren Kenntnis erhalten habe, seien gemäss Auskunft der Netz-
betreiberin vom 27. Juni 2013 am 15. Juni 2005 (Beschwerdebeilagen 3
und 5) bzw. am 3. Januar 2011 (Beschwerdebeilagen 2 und 4) bei dieser
eingegangen. Mit den periodischen Sicherheitsnachweisen betreffend
"Allgemein" sowie "Wohnung" vom 20. Dezember 2011 (recte: 2010; Be-
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schwerdebeilagen 2 und 4) würden die Mängelpositionen 1 bis 10, 13,
sowie 17 bis 21 gemäss Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai
2008 als behoben gemeldet. Diesbezüglich sei die Sache somit erledigt.
Hingegen sei, soweit weitergehend, die Beschwerde abzuweisen, da es
sich beim Sicherheitsnachweis inklusive Mess- und Prüfprotokoll betref-
fend Büro, EG bis 3. OG, vom 23. März 2005 (Beschwerdebeilagen 3 und
5) weder um eine Behebungsanzeige für die Mängelpositionen 11, 12, 14
und 15 noch um den Beleg für eine abgeschlossene periodische Kontrolle
im betreffenden Zählerstromkreis handle.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 1. September 2013 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Begehren fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen grundsätz-
lich auch Vollstreckungsverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.1.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VwVG kann die Behörde zur Vollstre-
ckung von Verfügungen, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleis-
tung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel ergreifen. Dazu gehören
als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1 Bst. a
VwVG) und der unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflichteten
(Art. 41 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bevor die Behörde zu einem solchen
Zwangsmittel greift, hat sie dieses dem Verpflichteten jedoch anzudrohen
und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2
VwVG). Diese Androhung mit Fristansetzung kann bereits in der Sachver-
fügung enthalten sein (unselbständige Androhung; vgl. statt vieler CHRIS-
TINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Voll-
streckungsmittel des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 164). Vorliegend
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hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom
14. Juli 2010 eine letzte Erfüllungsfrist angesetzt und ihm angedroht, die
Verfügung vom 13. Mai 2009 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken
(selbständige Androhung). Am 22. November 2012 forderte sie den Be-
schwerdeführer erneut zur Mängelbehebung bis zum 3. Januar 2013 auf.
Diese Schreiben waren nicht als Verfügung ausgestaltet und enthielten
keine Rechtsmittelbelehrung. Mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben
vom 5. März 2013 hat die Vorinstanz die Ersatzvornahme sodann ange-
ordnet, ohne den Zeitpunkt und andere Details bereits festzulegen. Ge-
gen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1.1.2 In der Lehre wird teilweise davon ausgegangen, dass die Andro-
hung des exekutorischen Zwangsmittels unter Ansetzung der letzten Er-
füllungsfrist die eigentliche (anfechtbare) Vollstreckungsverfügung dar-
stelle. Hingegen sei die in einem weiteren Schritt erfolgende Mitteilung
über das Wann und Wie der Vollstreckung grundsätzlich eine blosse In-
formation, d.h. ein Realakt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009,
§ 32 Rz. 15 f.). Dieser Ansatz geht unter anderem auf MOOR zurück. Sei-
ner Ansicht nach stellt die Androhung allerdings nur dann eine Verfügung
dar, wenn sie gegenüber der zu vollstreckenden Verfügung inhaltlich
Neues regelt oder sich neue Rechtswirkungen ergeben. Eine Verfügung
liege vor, wenn die Behörde erst mit der Androhung die Massnahme und
ihre Modalitäten und die verpflichtete Person bestimme (vgl. PIERRE
MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Volume II, Les actes admi-
nistratifs et leur contrôle, 3. Auflage, Bern 2011, S. 121f.).
Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen die Ansicht, der Gesetzgeber
habe die Androhung nach Art. 41 Abs. 2 VwVG nicht als anfechtbare Ver-
fügung konzipiert, erst die Anordnung (Festsetzung) der Zwangsmittel –
die sich im Rahmen der Androhung zu halten habe – erfolge verfügungs-
weise. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 2 VwVG im Zu-
sammenhang mit dem Begriff "Vollstreckungsverfügung" nicht auf Art. 41
Abs. 2 VwVG, sondern auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verweise
(vgl. THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 41 Rz. 49 ff., nachfolgend: Kommentar
VwVG; ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 165 f.).
1.1.3 Die Vorinstanz hat die Androhung nach Art. 41 Abs. 2 VwVG nicht
als Verfügung ausgestaltet, die Ersatzvornahme nach ungenutztem Ab-
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lauf der Erfüllungsfrist jedoch verfügungsweise angeordnet. Dies ent-
spricht am besten der Systematik des Gesetzes, worauf wie erwähnt
auch ein Teil der Lehre verweist. Zudem lassen die Materialien darauf
schliessen, dass eine Anfechtbarkeit der Androhung nicht beabsichtigt
war (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über
das Verwaltungsverfahren vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1348,
1369; vgl. dazu ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 165). Die Vorin-
stanz hat ihr Vorgehen denn auch nicht zufällig gewählt, sondern wurde
vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu angehalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5091/2007 vom 23. April 2008 E. 5). Die
Mitteilung der Termine für die Ersatzvornahme erfolgt auch hier in einem
weiteren Schritt als Realakt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5646/2009 vom 18. Mai 2010 E. 3 ff.). Somit stellt die am 5. März 2013
erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme eine Vollstreckungsverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Dieser Entscheid enthält zudem eine
Gebührenauflage; diesbezüglich muss er ohnehin anfechtbar sein. Offen
bleiben kann, ob es auch zulässig gewesen wäre, bereits die Androhung
als Verfügung auszugestalten und sodann auf eine formelle Festsetzung
der Ersatzvornahme zu verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 1.1.1 ff.).
1.1.4 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2013 ist damit ein taugli-
ches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde.
1.2 Da das ESTI zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
ist (Art. 23 EleG und Art. 33 Bst. h VGG) und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
3.
Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können – von
wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Rügen mehr gegen die Sach-
verfügung vorgebracht werden, die der Vollstreckungsverfügung zugrun-
de liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und BGE 118 Ia 209 E. 2b). So-
weit der Beschwerdeführer daher über das Vorgehen der Vorinstanz im
Rahmen des Vollstreckungsverfahrens hinaus die ursprüngliche Sachver-
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Seite 7
fügung sowie jenes Verfahren beanstandet, bringt er unzulässige Rügen
vor, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
periodischen Sicherheitsnachweise betreffend "Allgemein" und "Woh-
nung" vom 20. Dezember 2010 (Beschwerdebeilagen 2 und 4) einge-
reicht. Danach sind, wie auch die Vorinstanz zustimmt, die Mängelposi-
tionen 1 bis 10, 13 sowie 17 bis 21 gemäss Zustandsbericht der Netz-
betreiberin vom 30. Mai 2008 als behoben gemeldet, nachdem die perio-
dische Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollfirma wiederholt und
entsprechende Sicherheitsnachweise ausgestellt worden waren. Wie sich
nachträglich herausgestellt hat, waren die Nachweise offenbar bereits am
3. Januar 2011 der Netzbetreiberin zugestellt worden. Die Beschwerde ist
daher in diesem Umfang gutzuheissen.
4.2 Was den weiteren, wie sich ebenfalls nachträglich herausgestellt hat,
bereits am 15. Juni 2005 bei der Netzbetreiberin eingegangenen Sicher-
heitsnachweis, inklusive Mess- und Prüfprotokoll, betrifft (Beschwerdebei-
lagen 3 und 5), geht es um den Nachweis bezüglich Schlusskontrolle (vgl.
Art. 24 Abs. 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. No-
vember 2001 [NIV, SR 734.27]) und Abnahmekontrolle (vgl. Art. 35 Abs. 3
NIV) von Installationsarbeiten. Diese betrafen Erweiterungsarbeiten (Zäh-
lerzusammenlegung, neuer Hausanschluss, Installation von zwei Demo-
küchen) und wurden gemäss Installationsanzeige der Elektro Bundi +
Bachmann AG, Rüschlikon, vom 18. Januar 2005 im Zählerstromkreis
"Betty Bossi", Zähler Nr. 600436, vorgenommen. Wie die Vorinstanz aus-
führt, handelt es sich dabei weder um eine Behebungsanzeige für die üb-
rigen, in vorstehender E. 4.1 nicht erwähnten Mängelpositionen des Zu-
standsberichts noch um den Beleg für eine abgeschlossene periodische
Kontrolle im betreffenden Zählerstromkreis. In Bezug auf diese Mängel-
positionen liegt demnach – entgegen dem Vorbringen des Beschwerde-
führers – bis jetzt kein Beleg für die Mängelbehebung oder ein gültiger
Sicherheitsnachweis vor. Insoweit und betreffend die auferlegte Verwal-
tungsgebühr ist nachfolgend daher zu prüfen, ob die Anordnungen der
Vorinstanz zu Recht erfolgt sind.
5.
Bei der Ersatzvornahme lassen die Verwaltungsbehörden vertretbare
Handlungspflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorge-
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Seite 8
nommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf
Kosten des Pflichtigen verrichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie
GÄCHTER/EGLI, Kommentar VwVG, Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die
Ersatzvornahme zu dulden und ist, wenn nötig, verpflichtet, Räume und
Behältnisse zu öffnen (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O, S. 88;
GÄCHTER/EGLI, Kommentar VwVG, Art. 41 Rz. 14 ff.). Es ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2013 zu Recht eine solche Er-
satzvornahme angeordnet hat.
5.1 Gemäss Art. 39 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung voll-
strecken, wenn diese nicht mehr durch ein (ordentliches) Rechtsmittel
angefochten werden kann. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 13. Mai 2009 verpflichtet, der Netzbetreiberin den Sicher-
heitsnachweis bis zum 13. Juli 2009 einzureichen. Der Beschwerdeführer
erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und anschliessend beim Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesge-
richts 2C_725/2009 vom 27. April 2010 erwuchs die Verfügung in formelle
Rechtskraft. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Nich-
tigkeit betrifft, ist nachfolgend sogleich darauf einzugehen (E. 5.4 ff.).
5.2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie dieses dem
Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein-
zuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu bereits oben E. 1.1 ff.). Mit
Schreiben vom 14. Juli 2010 forderte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer nochmals auf, die Mängel im betreffenden Objekt beheben zu lassen
und dies der Netzbetreiberin mittels Mängelbehebungsanzeige oder Si-
cherheitsnachweis zu melden. Am 22. November 2012 erinnerte sie ihn
erneut an seine Verpflichtung und setzte ihm eine letztmalige Frist bis
zum 3. Januar 2013. Bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2010 drohte sie
ihm zudem an, bei unbenütztem Fristablauf eine Ersatzvornahme anzu-
ordnen. Dies bedeute, dass die Vorinstanz die Mängelbehebung durch
einen von ihr beauftragen installationsberechtigten Dritten vornehmen
lasse und der Beschwerdeführer als Eigentümer der Installationen diese
Vornahmen zu dulden und am festgesetzten Termin den Zutritt zu allen
Räumlichkeiten zu gewähren habe. Sämtliche Kosten der Ersatzvornah-
me würden ihm sodann in Rechnung gestellt. Damit sind die Anforderun-
gen, die an eine Androhung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG zu stellen
sind, ohne Weiteres erfüllt.
5.3 In materieller Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das
Zwangsmittel verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 42 VwVG). Dies be-
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deutet aber nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung
einer Verfügung verzichten kann. Sie ist vielmehr verpflichtet, eine Verfü-
gung zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es
steht ihr einzig ein Auswahlermessen bei der Bestimmung des jeweiligen
Zwangsmittels sowie der Modalitäten des Zwangs zu (vgl. GÄCHTER/EGLI,
Kommentar VwVG, Art. 42 Rz. 4). Der Beschwerdeführer wurde vorlie-
gend verpflichtet, die ausgewiesenen Mängel durch einen installationsbe-
rechtigten Fachmann beheben zu lassen und dies schriftlich mittels Män-
gelbehebungsanzeige oder Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zu
melden. Eine unmittelbare Durchsetzung dieser Pflicht ist nur mittels Er-
satzvornahme möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 m.H.). Selbst die Strafanzeige
beim BFE führte vorliegend nicht dazu, dass sämtliche Mängel behoben
und ein entsprechender Nachweis eingereicht wurden. Die angeordnete
Ersatzvornahme ist damit erforderlich und auch sonst verhältnismässig.
5.4 Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vom
6. Mai 2013 und seinen Schlussbemerkungen vom 1. September 2013
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
5.4.1 Insbesondere macht er geltend, die Verfügung vom 13. Mai 2009
sei nichtig, da sie einerseits die zu behebenden Mängel nicht ausdrück-
lich bezeichne – denn der Anordnungsinhalt einer Verfügung müsse un-
mittelbar der Verfügung zu entnehmen sein. Andererseits sei sie in funkti-
oneller Unzuständigkeit des Amtes durch eine Person in sachlicher Unzu-
ständigkeit erlassen worden. Die Netzbetreiberin habe die periodische
Kontrolle in seiner Liegenschaft durchgeführt in krasser Missachtung,
dass ihr die Kompetenz dazu entzogen worden sei. Zudem seien die Un-
terzeichnenden nicht unterzeichnungsermächtigt gewesen, weshalb sich
die Verfügung auch aus diesen Gründen als nichtig erweise. Nichtigkeit
bedeute absolute Unwirksamkeit und könne jederzeit von jedermann gel-
tend gemacht werden. Im Übrigen habe die Verfügung vom 30. Mai 2008
einen unverständlichen Anordnungsinhalt – da die behaupteten Mängel
durch Akronyme bezeichnet würden –, sei von einer nicht unterschriftsbe-
fugten Person unterzeichnet und verletze mangels Rechtsmittelbelehrung
die Formvorschriften. Schliesslich sei ihm die Ersatzvornahme eröffnet
worden, ohne dass sie ihm zuvor unter Einräumung einer Erfüllungsfrist
angedroht worden sei.
5.4.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
A-2546/2013
Seite 10
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich-
ten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Um-
fanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Be-
gehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren
zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritati-
ve, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in An-
wendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausge-
richtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 143 E. 1.2
m.H.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der "Verfü-
gungen" vom 30. Mai 2008 sowie 13. Mai 2009 geltend.
Bei der "Verfügung vom 30. Mai 2008" handelt es sich um den Zustands-
bericht der Netzbetreiberin betreffend die elektrischen Installationen in der
Liegenschaft des Beschwerdeführers. Die Netzbetreiberin listet darin die
in der Liegenschaft festgestellten Mängel auf und bittet den Beschwerde-
führer, den Zustandsbericht einer Elektroinstallationsfirma mit Installati-
onsbewilligung zu übergeben und ihr innert 30 Tagen mit dem beigelegten
Antworttalon die Erteilung des Auftrags mitzuteilen. Hierbei handelt es
sich um ein einfaches Schreiben und – entgegen dem Beschwerdefüh-
rer – nicht um eine durchsetzbare und anfechtbare hoheitliche Anord-
nung. Nachdem die Netzbetreiberin mehrmals erfolglos nach dem Ant-
worttalon nachgefragt hatte, überwies sie die Angelegenheit der Vorin-
stanz zur Durchsetzung. Diese forderte den Beschwerdeführer daraufhin
ihrerseits zur Mängelbehebung auf und drohte für den Unterlassungsfall
den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 13. Mai 2009 er-
liess die Vorinstanz die angedrohte Verfügung, die – wie gesehen (vorne
Sachverhalt A und E. 5.1) – am 27. April 2010 in Rechtskraft erwuchs. Mit
dem Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 liegt somit keine anfechtbare Ver-
fügung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb nicht weiter auf dessen allfäl-
lige Nichtigkeit einzugehen ist.
5.4.3 Da die Nichtigkeit einer Verfügung deren absolute Unwirksamkeit
bedeutet, das heisst sie keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und vom Er-
lass an rechtlich unverbindlich ist, die Nichtigkeit zudem von Amtes we-
gen zu beachten ist und von jedermann jederzeit, auch noch im Vollstre-
ckungsverfahren, geltend gemacht werden kann (BGE 133 II 366 E. 3.1;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955; TSCHANNEN/ZIMMER-
LI/MÜLLER, a.a.O., § 32 Rz. 77), ist insofern auf die Rüge des Beschwer-
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Seite 11
deführers einzugehen, soweit sie die Verfügung der Vorinstanz vom
13. Mai 2009 betrifft.
5.4.4 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprech-
ung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,
wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist
und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst-
haft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funk-
tionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde so-
wie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2, BGE 129
I 361 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 956; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 15).
5.4.5 Die heute geltende NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45
NIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV fest, dass eine
noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des In-
krafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den
bisherigen Verfahrensvorschriften der Verordnung vom 6. September
1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989
1834) durchgeführt werden muss (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 3.1 und A-3862/2010 vom
12. Mai 2011 E. 3.1 m.H.). Der Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 6 NIV er-
gibt, dass (spätestens) mit der Überweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz die periodische Kontrolle einen Abschluss findet und es da-
nach der Vorinstanz obliegt, in Anwendung von neuem Recht die Män-
gelbehebung bei den Betreffenden durchzusetzen (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 3.2, A-3862/2010
vom 12. Mai 2011 E. 4.1 und A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2
je m.H.). Im vorliegenden Fall betragen die Kontrollperioden zehn Jahre
für die elektrischen Installationen im Bürobereich resp. 20 Jahre für die
Bereiche Allgemein und Wohnung (Art. 36 Abs. 4 NIV i.V.m. Ziff. 2 Bst. c
Nr. 5 und Ziff. 2 Bst. d Anhang zur NIV). Da die periodische Kontrolle
noch nach altem Recht fällig wurde, erfolgte das Verfahren gemäss
Art. 44 Abs. 6 NIV nach den altrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere
Art. 36 aNIV).
Diese altrechtlichen Verfahrensvorschriften regeln die Anforderungen an
das Kontrollpersonal in Art. 32 aNIV. Danach dürfen die Kontrollorgane
nur fachkundige Personen nach Art. 9 Abs. 3 oder Elektrokontrolleure für
die Abnahmekontrolle und die periodische Kontrolle von Installationen
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einsetzen (Art. 32 Abs. 1 aNIV). Ausserdem darf nicht mit der Kontrolle
beauftragt werden, wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder In-
standstellung der zu kontrollierenden Installationen beteiligt war (Art. 32
Abs. 2 aNIV). Hingegen ist – anders als nach den heute geltenden Vor-
schriften – keine Kontrollbewilligung erforderlich. Vorliegend liegen keine
Hinweise vor, dass die Netzbetreiberin oder der betreffende Mitarbeiter
die Anforderungen gemäss NIV nicht erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer
macht auch nicht näher geltend, inwiefern die erforderlichen Fähigkeiten
bei dieser Person gefehlt haben sollen. Mit Überweisung der Sache an
die Vorinstanz hat die periodische Kontrolle einen Abschluss gefunden
und die Vorinstanz praxisgemäss die Mängelbehebung beim Beschwer-
deführer nach neuem Recht durchgesetzt.
Das ESTI war somit zuständig zum Erlass der Verfügung vom 13. Mai
2009. Die Verfügung wurde vom Leiter Inspektionen des ESTI unter-
zeichnet, der gemäss interner Unterschriftenregelung hierfür zuständig
ist. Inhaltlich bezieht sie sich auf das Schreiben der Vorinstanz vom
12. November 2008, indem diese den Beschwerdeführer über die Pflich-
ten des Eigentümers einer elektrischen Installation informierte. Zudem
wird auf "oben erwähnten" Kontrollbericht und die Behebung der dort auf-
geführten Mängel verwiesen. In der Tat ist der Kontrollbericht entgegen
dem zu erwartenden Wortlaut in der Verfügung nicht bereits erwähnt.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer – nur
schon mit Verweis auf die vorangegangenen Schreiben der Netzbetreibe-
rin vom 9. Juli, 12. September und 10. Oktober 2008 sowie der Vorin-
stanz vom 12. November 2008 – sehr wohl bewusst sein musste, dass es
sich um den Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 handeln musste. Die Ver-
fügung auferlegt dem Beschwerdeführer sodann klare Pflichten: die Be-
hebung der in diesem Zustandsbericht ausgewiesenen Mängel sowie das
Einreichen einer schriftlichen Mängelbehebungsanzeige oder eines Si-
cherheitsnachweises. Zudem wurde eine Gebühr für den Erlass der Ver-
fügung erhoben und für den Fall der Missachtung der Verfügung eine
Busse angedroht.
Bei der fraglichen Verfügung handelt es sich folglich um eine hoheitliche
Anordnung der zuständigen Behörde, die sich konkret an den Beschwer-
deführer richtet. Sie erging gestützt auf Bundesverwaltungsrecht und auf-
erlegt dem Beschwerdeführer Pflichten. Der Beschwerdeführer stellt mit
seiner Rüge (implizit) in Frage, ob die Verfügung auch verbindlich und er-
zwingbar ist. Während die Verbindlichkeit weitgehend mit der Frage der
Rechtswirkung zusammenfällt, bedeutet Erzwingbarkeit, dass die Verfü-
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gung ohne weitere Präzisierung zwangsweise vollstreckt werden kann
(FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 5 N 112 f., nachfolgend: Praxiskommentar VwVG). Dazu ist
Folgendes auszuführen: Die Verfügung legt dar, was der Beschwerdefüh-
rer zu tun hat. Sie verweist lediglich in Bezug auf die einzelnen gerügten
Mängelpositionen auf den Zustandsbericht der Netzbetreiberin, der die zu
behebenden Mängel im Einzelnen aufführt. Der Inhalt der Verfügung er-
weist sich damit als genügend bestimmt und deren Gültigkeit ist nicht da-
von abhängig zu machen, ob sie die einzelnen Mängel selber noch ein-
mal auflistet oder diesbezüglich auf den entsprechenden Zustandsbericht
verweist. Somit ist die Verfügung auch erzwingbar. Auch ein sonstiger be-
sonders schwerer Mangel liegt nicht vor, weshalb sich die Verfügung nicht
als nichtig erweist.
5.4.6 Des Weiteren geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die
Ersatzvornahme sei ihm eröffnet worden, ohne dass ihm diese zuvor un-
ter Einräumung einer Erfüllungsfrist angedroht worden sei. Wie bereits
ausgeführt (vorstehend E. 5.2), wurde dem Beschwerdeführer die Ersatz-
vornahme mit Schreiben vom 14. Juli 2010 richtigerweise angedroht und
letztmalig mit Schreiben vom 22. November 2012 bis zum 3. Januar 2013
erstreckt.
5.4.7 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen im Weiteren nicht
das Vollstreckungsverfahren, sondern die Sachverfügung beanstandet,
bilden diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und es
ist daher nicht auf diese einzutreten (siehe bereits E. 3).
6.
Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer für den Erlass der Verfügung vom 3. März 2013 zu Recht eine Verwal-
tungsgebühr von Fr. 700.-- auferlegt hat.
6.1 Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für ihre Kontrolltätigkeit und
für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10
der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach
Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb die-
ses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-190/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4
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m.H.). Für den Erlass von Sachverfügungen betreffend ausstehende Si-
cherheitsnachweise hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr von
Fr. 600.-- wiederholt als angemessen erachtet (vgl. statt vieler Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-190/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4 und
A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4).
6.2 Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die angefochtene Vollstreckungs-
verfügung am 5. März 2013 – jedenfalls in Bezug auf einen Teil der zu
behebenden Mängelpositionen – zu Recht erlassen. Die Vorinstanz war
damit berechtigt, eine entsprechende Gebühr zu erheben. Was deren
Höhe betrifft, ist zu beachten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Ersatzvornahme zunächst androhen und sodann die Vollstreckungs-
verfügung erlassen musste. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Erlass der
Sachverfügung beinahe vier Jahre vergangen, während derer die Vorin-
stanz das Dossier nicht schliessen konnte. Eine Gebühr von Fr. 700.-- ist
daher als angemessen zu betrachten, dies unabhängig davon, dass ein-
zelne Mängelpositionen bereits behoben waren, zumal der Aufwand für
die Vorinstanz dadurch nicht wesentlich geringer ausfiel. Die auferlegte
Gebühr ist damit weder vom Grundsatz her noch in ihrer Höhe zu bean-
standen.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ersatz-
vornahme, soweit nicht die Mängelpositionen gemäss Zustandsbericht
der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 betreffend, für welche Sicherheits-
nachweise eingereicht worden sind (vgl. E. 4.1), zu Recht in einer an-
fechtbaren Verfügung angeordnet und dem Beschwerdeführer dafür eine
Gebühr von Fr. 700.-- auferlegt hat. Die Beschwerde ist insoweit abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe vorne E. 3). Hin-
gegen wurde die Ersatzvornahme hinsichtlich der übrigen Mängelpositio-
nen (vgl. E. 4.2) zu Unrecht erlassen, weshalb die Beschwerde insoweit
gutzuheissen ist.
8.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer ledig-
lich als teilweise unterliegend, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm
die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- zur Hälfte, ausmachend
Fr. 1'000.--, aufzuerlegen. Ihm sind damit, nach Verrechnung mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, nach Eintritt der Rechtskraft
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dieses Urteils Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine
Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur
teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Wird – wie im vorliegenden Fall – keine Kostennote einge-
reicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint aufgrund des lediglich teil-
weisen Obsiegens der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen und wird
der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 10 und 14 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah-
lungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W-12240; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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