B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2548/2016
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-2548/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im
Folgenden: DGFP) richtete mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gestützt
auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F (AS 2010 5683;
im Folgenden: Zusatzabkommen 2009) ein Ersuchen um Amtshilfe betref-
fend den deutschen Staatsangehörigen A._______ an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Mit dem Gesuch verlangt die
DGFP zwecks Erhebung der Einkommenssteuer 2013 die Angabe des Be-
trages der von A._______ in diesem Jahr in der Schweiz erzielten Ein-
künfte sowie die Übermittlung von Kopien der diesbezüglichen Lohnaus-
weise.
Zur Begründung erklärt die DGFP namentlich, die französische Steuerver-
waltung führe eine Kontrolle der steuerlichen Situation A._______s durch.
Nach Darstellung der DGPF war A._______ in der massgebenden Zeit-
spanne bei der «B._______ AG» mit Sitz in C._______ angestellt. Auf die
Einladung hin, eine Steuererklärung einzureichen, habe er in Frankreich
kein Einkommen deklariert, obschon er aufgrund steuerlichen Wohnsitzes
in diesem Staat im Jahr 2013 als Steuerpflichtiger zur Deklaration von Ein-
künften aus französischen oder ausländischen Quellen verpflichtet gewe-
sen sei.
Als Beilage zum Amtshilfegesuch legte die DGFP eine von A._______ un-
terzeichnete «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs
frontaliers franco-suisses» vor. Mit Unterschrift vom 7. Januar 2013 bestä-
tigte A._______ in diesem Dokument, seit dem 1. April 2012 bei der
«B._______ AG» zu arbeiten, seit dem 1. Januar 2013 in I._______
(Frankreich) zu wohnen und in der Regel täglich dorthin zurückzukehren.
A.b Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbe-
schaffung und der Information A._______s ordnete die ESTV (nachfolgend
auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom 31. März 2016 an, dass sie
der DGFP Amtshilfe leistet. Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfü-
gung übermittelt die ESTV der DGFP folgende, bei der B._______ [...] AG
edierten Informationen bzw. Unterlagen:
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«a) Le montant des revenus perçus en Suisse par Monsieur A._______
pour l’année 2013.
Monsieur A._______ a perçu de la société B._______ [...] AG un sa-
laire brut de CHF […] en 2013.
Nous vous informons par ailleurs que Monsieur A._______ s’est an-
noncé en 2015 en vue d’une perception ultérieure s’agissant de l’impôt
à la source pour l’année 2013. Le canton E._______ a confirmé que
Monsieur A._______ s’était effectivement acquitté de cette obligation
fiscale en Suisse.
b) La copie des certificats de salaire correspondants.
Veuillez trouver en annexe la copie du certificat de salaire pour l’année
2013.»
B.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 23./25. April 2016
gegen die erwähnte Schlussverfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Schlussverfü-
gung sei aufzuheben und es sei keine Amtshilfe an die DGFP zu leisten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 stellt die Vorinstanz den Antrag,
die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
D.
Der Beschwerdeführer hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben
vom 20. Juli 2016 sinngemäss an seinem Beschwerdebegehren fest.
E.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die
vorliegenden Unterlagen wird – sofern sie für den Entscheid relevant
sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französi-
schen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde.
A-2548/2016
Seite 4
1.1.1 Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem
4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss
Art. 7 des Zusatzabkommens 2009]). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Ka-
lender- oder Geschäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach
Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar
2010, beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009).
Da das hier in Frage stehende Amtshilfegesuch am 28. Dezember 2015
gestellt wurde und es das Jahr 2013 betrifft, ist Art. 28 DBA-F nach dem
Gesagten in der erwähnten Fassung anwendbar.
1.1.2 Weil das Amtshilfegesuch der DGFP nach dem 1. Februar 2013 ein-
gereicht wurde, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 672.5), soweit das DBA-F keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG
e contrario).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der Beschwerde ist somit gegeben.
Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat und Person, über die
Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerdebe-
fugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf das
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F
tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich
diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens
oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts be-
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Seite 5
treffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertrags-
staaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaf-
ten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem
Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht».
Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert bestimmte Beschränkungen dieser Pflicht
zur Leistung von Amtshilfe. Diese Beschränkungen werden ihrerseits durch
Art. 28 Abs. 5 DBA-F eingeschränkt.
2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1
DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen
gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten 'fishing expeditions' durch-
führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig
wahrscheinlich ist». Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Aus-
künfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F voraussichtlich erheblich, nur ver-
weigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und
der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahr-
scheinlich erscheint (Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016
E. 2.3).
Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei
offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1
und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. Septem-
ber 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist des-
halb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden,
als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche
von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer
2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6547/2013
vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2,
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2 [mit zahlreichen Hinweisen]).
Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates, der die An-
sässigkeit der betroffenen Person in seinem Staatsgebiet behauptet, wird
rechtsprechungsgemäss durch eine (allfällige) Ansässigkeit dieser Person
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in einem anderen Staat nicht entkräftet (vgl. Urteil des BGer 2C_289/2015
vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]).
2.3 Art. 4 Abs. 1 DBA-F enthält eine Definition der Ansässigkeit. Für den
Fall einer sog. Doppelansässigkeit einer natürlichen Person in beiden Ver-
tragsstaaten stellt Art. 4 Abs. 2 DBA-F eine Kollisionsregel auf. Danach ist
die betreffende Person abkommensrechtlich nur in einem der beiden Ver-
tragsstaaten ansässig (sog. «tie-breaker»-Regel). Die Anwendung dieser
Kollisionsregel hat zur Folge, dass der gemäss dieser Regel nicht als An-
sässigkeitsstaat geltende andere Vertragsstaat die nach seinem inner-
staatlichen Recht bei ihm ansässige Person lediglich noch im Rahmen der
im Abkommen dem Quellen- oder Belegenheitsstaat zugewiesenen Befug-
nisse besteuern darf (vgl. MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Martin
Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Inter-
nationales Steuerrecht, 2014, Art. 4 N. 26).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich die Schweiz im
Amtshilfeverfahren bezüglich der Frage der Abkommenskonformität der
vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung dann, wenn an sie ein
Amtshilfegesuch betreffend eine Person gestellt wird, die von beiden Ver-
tragsstaaten als steuerlich ansässig erachtet wird, auf die Prüfung zu be-
schränken, ob das vom ersuchenden Staat geltend gemachte Kriterium zur
Begründung der steuerlichen Anknüpfung unter den gemäss dem einschlä-
gigen Abkommen für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit mass-
gebenden Kriterien genannt ist (Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom
24. September 2015 E. 2.2.1 f. [zur Publikation vorgesehen]; in gleicher
Richtung auch Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur
Publikation vorgesehen]; a.M. DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 26 N. 235 ff.).
2.4 Eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem
konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines be-
reits gestellten Amtshilfegesuches, ist aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zu-
satzprotokolls zum DBA-F und Art. 4 Abs. 1 StAhiG ausgeschlossen
(vgl. Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5).
3.
3.1 Das vorliegende Ersuchen der DGFP erfüllt die (sich nach Art. XI Abs. 3
des Zusatzprotokolls zum DBA-F richtenden) inhaltlichen Anforderungen,
denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat (vgl. zu diesen Anforderungen
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Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4 [zur Pub-
likation vorgesehen]). Im Streit liegt jedoch, ob die von der DGFP verlang-
ten und nach dem Willen der ESTV zu übermittelnden Informationen bzw.
Unterlagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F voraussichtlich er-
heblich sind. Der Beschwerdeführer macht nämlich sinngemäss geltend,
es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für den von der DGFP geäus-
serten Verdacht, dass er im Jahr 2013 aufgrund steuerlichen Wohnsitzes
in Frankreich dort einkommenssteuerpflichtig gewesen ist.
3.2 Nach den Ausführungen der DGFP hatte der Beschwerdeführer im Jahr
2013 seinen Wohnsitz in Frankreich. Dieser Darstellung ist nach dem Ver-
trauensprinzip (vgl. E. 2.2) grundsätzlich zu folgen, da weder Hinweise auf
einen offenbaren Rechtsmissbrauch vorliegen noch berechtigte Fragen im
Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen
Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) zur Debatte stehen. Die erwähnte Sach-
verhaltsschilderung der DGFP ist umso glaubhafter, als der Beschwerde-
führer in der als Beilage zum Amtshilfegesuch eingereichten «Attestation
de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses»
selbst erklärt hat, seinen Wohnsitz seit dem 1. Januar 2013 in Frankreich
gehabt zu haben.
3.3 Es fragt sich, ob die genannte Darstellung im Amtshilfeersuchen, wo-
nach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Jahr 2013 in Frankreich
hatte, mit Blick auf dessen Vorbringen und die vorliegenden Akten wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräf-
tet ist (vgl. E. 2.2).
3.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die von der DGFP als Beilage zum
Amtshilfegesuch vorgelegte Bestätigung sei tatsachenwidrig und von ihm
nur deshalb unterschrieben worden, weil er angesichts seiner damaligen
belastenden finanziellen Situation an einer Depression erkrankt und damit
nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht näher substantiiert. Auch lassen sich den ver-
fügbaren Unterlagen keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung der «Attestation de
résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses»
handlungsunfähig war.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe (a) beim Umzug
aus dem Kanton F._______ in die Nähe seiner Arbeitgeberin im Grossraum
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Seite 8
D._______ vorerst keine Wohnung gefunden, (b) deshalb bei einem
Freund in Frankreich übernachtet, (c) gegenüber der Arbeitgeberin die
Wohnadresse des Freundes als Kontaktadresse angegeben und (d) in der
Folge eine im Januar 2013 in H._______ gefundene Unterkunft bezogen.
Er erklärt überdies, seine Arbeitgeberin habe aufgrund der ihr mitgeteilten
«provisorische[n] Verlegenheitsadresse» des genannten Freundes in Be-
zug auf den Beschwerdeführer versehentlich keine (schweizerischen)
Quellensteuern für das Jahr 2013 abgeliefert.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
(und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) nicht abschlies-
send darüber zu befinden ist, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers
im Jahr 2013 befand. Entscheidend ist einzig, ob die von der DGFP gelie-
ferten Anhaltspunkte für eine Einkommenssteuerpflicht in Frankreich von
vornherein entkräftet werden können. Allein mit der genannten Schilderung
des Beschwerdeführers, wie sich sein Umzug in die Region D._______ zu-
getragen haben soll, ist ihm Letzteres nicht gelungen. Dies gilt umso mehr,
als der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er «im Januar 2013» eine
neue Bleibe in H._______ gefunden hat, selbst zumindest konzediert, sich
zu Beginn dieses Jahres regelmässig in Frankreich aufgehalten zu haben.
3.3.3 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente
vor, welche belegen sollen, dass er im Jahr 2013 seinen Wohnsitz in der
Schweiz hatte. So beruft er sich insbesondere auf ein Schreiben der Steu-
erverwaltung des Kantons E._______, in welchem der Beschwerdeführer
als für das Jahr 2013 quellensteuerpflichtig qualifiziert und zur Begründung
unter anderem erklärt wird, er habe seit 2013 seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz in diesem Kanton (vgl. dazu ferner die Quellensteuer-Aus-
gleichsrechnung in den Beschwerdebeilagen). Zudem legt er in diesem
Kontext auch die Kopie eines auf ihn ausgestellten schweizerischen Füh-
rerscheines und die Lohnausweise 2012 sowie 2013 (mit Adressen in
G._______ [Kanton F._______] sowie H._______) ins Recht.
In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der
Nachweis eines Wohnsitzes in der Schweiz rechtsprechungsgemäss nicht
genügt, um den von der DGFP geltend gemachten steuerlichen Anknüp-
fungspunkt in Frage zu stellen:
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit der Darstellung
des ersuchenden Staates – wie erwähnt – durch eine (allfällige) Ansässig-
keit der betroffenen Person in einem anderen Staat nicht entkräftet
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Seite 9
wird (vgl. E. 2.2). Aus diesem Grund stösst der Beschwerdeführer insbe-
sondere ins Leere, soweit er geltend macht, mit Blick auf die Entrichtung
der Quellensteuer für das Jahr 2013 bei der Steuerverwaltung des Kantons
E._______ sei für die Zwecke des Amtshilfeverfahrens sein Wohnsitz in
der Schweiz belegt und damit eine Amtshilfeleistung ausgeschlossen.
Zum anderen sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente für
den Nachweis des Wohnsitzes im Jahr 2013 jedenfalls im Rahmen der hier
vorzunehmenden Prüfung weniger beweiskräftig als die von ihm selbst in
diesem Jahr unterzeichnete «Attestation de résidence fiscale française des
travailleurs frontaliers franco-suisses»: Der in Kopie vorgelegte Führer-
schein taugt schon deshalb nur beschränkt für den Nachweis des Wohn-
sitzes im Jahr 2013, weil er am 8. Februar 2010, also vor der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._______ [...] AG
(vom Kanton F._______) ausgestellt wurde. Der Lohnausweis 2012 enthält
zwar eine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton F._______. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer (allenfalls) im Jahr 2012 noch im Kanton
F._______ wohnte, schliesst aber einen Wohnsitz in Frankreich ab 1. Ja-
nuar 2013 selbstredend nicht aus. Der Lohnausweis für das Jahr 2013 ist
im Übrigen auf den 19. August 2015 datiert, so dass er gleichermassen
nichts über die Wohn- oder Postadresse des Beschwerdeführers in der re-
levanten Zeitspanne besagt.
3.3.4 Gemäss dem Ausgeführten ist und bleibt es mit Blick auf die er-
wähnte «Attestation de résidence fiscale française des travailleurs fronta-
liers franco-suisses» nicht wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer in der massgebenden Zeitspanne nach dem internen französischen
Recht aufgrund Wohnsitzes in I._______ steuerrechtlichen Wohnsitz in
Frankreich hatte und dort einkommenssteuerpflichtig war. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die DGFP wider besseres Wis-
sen für das Jahr 2013 eine Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Frank-
reich behauptet.
3.4 Der von der französischen Behörde in ihrem Amtshilfegesuch sinnge-
mäss geäusserte Verdacht, dass der Beschwerdeführer in der hier interes-
sierenden Zeitspanne aufgrund Wohnsitzes in Frankreich einkommens-
steuerpflichtig war, in diesem Staat Einkünfte nicht ordnungsgemäss de-
klarierte und damit zu Unrecht unversteuert gebliebenes Einkommen er-
zielt hat, ist nach dem Gesagten hinreichend dargetan. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers genügt dies, um die voraussichtliche Er-
heblichkeit der von der DGFP verlangten Angabe der Höhe des im Jahr
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Seite 10
2013 erzielten Einkommens und die voraussichtliche Erheblichkeit des
nach der angefochtenen Schlussverfügung in Kopie zu übermittelnden
Lohnausweises zu bejahen.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob eine Informationsübermittlung vorliegend unzuläs-
sig ist, weil die von der DGFP angestrebte, dem Recht Frankreichs ent-
sprechende Besteuerung nicht dem DBA-F entspricht (vgl. die erwähnte
Voraussetzung der abkommenskonformen Besteuerung in Art. 28 Abs. 1
Satz 1 DBA-F).
Die Regelung der Ansässigkeit in Art. 4 DBA-F (vgl. E. 2.3) steht vorliegend
der von der DGFP angestrebten Besteuerung des Beschwerdeführers in
Frankreich nicht entgegen, selbst wenn er im Jahr 2013 in der Schweiz
wohnhaft gewesen wäre, deshalb eine Doppelansässigkeit vorgelegen
hätte und Frankreich nach der «tie-breaker»-Regel nicht als Ansässigkeits-
staat zu betrachten gewesen wäre. Die Schweiz hat nämlich als ersuchter
Staat – wie ausgeführt (E. 2.3) – im Falle einer solchen Doppelansässigkeit
der betroffenen Person hinsichtlich der Abkommenskonformität der mit
dem Amtshilfegesuch angestrebten Besteuerung nur zu prüfen, ob das
vom ersuchenden Staat geltend gemachte steuerliche Anknüpfungskrite-
rium ein solches bildet, das unter den gemäss dem einschlägigen Abkom-
men für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit massgebenden Kri-
terien erwähnt ist. Letzteres ist vorliegend der Fall, da der von der DGFP
geltend gemachte Wohnsitz des Beschwerdeführers in Frankreich ei-
nes der in Art. 4 Abs. 1 DBA-F genannten Ansässigkeitskriterien bildet
(vgl. Art. 4 Abs. 1 DBA-F, wonach eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person [insbesondere] eine Person ist, die nach dem Recht dieses Staates
aufgrund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist).
Im Übrigen bestehen keine Hinweise, dass die von der DGFP angestrebte,
dem Recht Frankreichs entsprechende Besteuerung abkommenswidrig ist.
5.
Beim hier zu beurteilenden Fall wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass
die Übermittlung der von der DGFP verlangten Informationen (einschliess-
lich der Kopie des Lohnausweises 2013) nach Frankreich gegen Art. 28
Abs. 3 DBA-F verstösst. Es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich,
welche dieser Amtshilfeleistung entgegenstehen.
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Seite 11
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Amtshilfe gemäss
der angefochtenen Schlussverfügung erfüllt, soweit es um die Angabe des
im Jahr 2013 bei der B._______ [...] AG verdienten Bruttolohnes und die
Übermittlung einer Kopie des Lohnausweises 2013 geht. Die angefochtene
Schlussverfügung ist folglich insoweit zu bestätigen und die Beschwerde
ist insofern abzuweisen.
6.
Gemäss der im Streit liegenden Schlussverfügung soll der DGFP auch mit-
geteilt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 zur Nachent-
richtung der Quellensteuer für das Jahr 2013 gemeldet hat und er dieser
Steuerpflicht gemäss einer Bestätigung des Kantons E._______ nachge-
kommen ist. Indessen hat die DGFP keine solchen Informationen gefor-
dert, so dass eine entsprechende Amtshilfeleistung gegen das Verbot der
ergänzenden spontanen Amtshilfe verstossen würde (vgl. E. 2.4). Aus die-
sem Grund ist die angefochtene Schlussverfügung in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit die Übermittlung der
genannten Angaben zur Quellenbesteuerung des Beschwerdeführers an-
geordnet wird.
Ergänzend ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen
sein wird, zur Bestreitung der Steuerpflicht in Frankreich unter Vorlage ge-
eigneter Beweismittel in dem dort gegen ihn geführten Steuerverfahren auf
die Entrichtung der Quellensteuer im Kanton E._______ für das Jahr 2013
hinzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und im Üb-
rigen abzuweisen.
7.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- sind dem Beschwerdeführer an-
gesichts seines teilweisen Obsiegens in reduziertem Umfang von
Fr. 1'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Letzterer Betrag ist
dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstat-
ten.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
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Seite 12
7.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der letzte Absatz von Dis-
positiv-Ziff. 2 Bst. a der Schlussverfügung der ESTV vom 31. März 2016
aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der DGFP keine Angaben zur
Quellenbesteuerung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 zu übermitteln.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 1'500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 1'500.- wird dem Kos-
tenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Beat König
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: