B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2549/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ SA,
beide vertreten durch
RA Prof. Dr. Alexander von Ziegler und/oder
RA lic. iur. Judith Baumann,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung von Zoll und Mehrwertsteuer.
A-2549/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der A._______ ist eine Genossenschaft mit Sitz in C._______. Mit Ver-
fügung der Zollkreisdirektion Basel vom 20. November 2012 erhielt der
A._______ (nachfolgend: die Genossenschaft) eine Bewilligung für den
Betrieb eines offenen Zollagers (OZL) in E._______. Ziff. 16 der integrie-
renden Bestandteil der Bewilligung bildenden allgemeinen Bestimmungen
lautet wie folgt (Beschwerdebeilage 8, S. 6):
«Auslagerung […]
1 Waren werden aus dem OZL ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das
für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig
wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt wer-
den.
2 Die Waren dürfen erst aus dem OZL abgeführt werden, wenn die Waren
durch einen Zollanmelder ordnungsgemäss zum nachfolgenden Zollverfahren
angemeldet und durch die Zollstelle freigegeben wurden.»
A.b Anlässlich einer Kontrolle des Zollinspektorates Aarau (nachfol-
gend: das Zollinspektorat) stellte die Eidgenössische Zollverwaltung (nach-
folgend: EZV) fest, dass sich 40 Paletten Geflügel mit dem Warenaus-
weis (nachfolgend: WA) […] trotz Erwähnung in der OZL-Bestandesliste
nicht mehr im OZL der Genossenschaft befanden. Weitere Untersuchun-
gen der EZV ergaben, dass diese Paletten Geflügel im April und Mai 2013
in vier Teilsendungen auf Rechnung der B._______ SA (nachfolgend: die
Aktiengesellschaft) mit Sitz in D._______ unverzollt aus dem OZL abtrans-
portiert worden waren.
A.c Aufgrund der erwähnten Feststellungen der EZV und gestützt auf
Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR, SR 313.0) erliess die Zollkreisdirektion Basel (nachfol-
gend: die Zollkreisdirektion) am 6. Oktober 2014 gegenüber der Genos-
senschaft und der Aktiengesellschaft je eine Nachforderungsverfügung.
Die Zollkreisdirektion ordnete damit an, dass die beiden Gesellschaften die
auf der Einfuhr der 40 Paletten Geflügel lastenden Einfuhrabgaben (Zoll
und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 540'594.40 zuzüglich Verzugszins
nachzuentrichten haben und sie dabei solidarisch leistungspflichtig sind.
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Seite 3
B.
B.a Die Genossenschaft und die Aktiengesellschaft (nachfolgend: die Be-
schwerdeführenden) liessen die an sie gerichteten Nachforderungsverfü-
gungen der Zollkreisdirektion mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. No-
vember 2014 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz)
anfechten.
B.b Die OZD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2016 teil-
weise gut, setzte neu die nachzuentrichtenden Abgaben auf Fr. 465'304.50
(Fr. 452'451.- Zoll und Fr. 12'853.50 Mehrwertsteuer) und den Verzugszins
auf Fr. 26'418.95 fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Ferner auf-
erlegte es den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 9'500.- und
sprach ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu.
Die mit dem genannten Entscheid angeordnete Reduktion des nachgefor-
derten Zoll- und Einfuhrsteuerbetrages und des Verzugszinses begründete
die Vorinstanz damit, dass die Zollkreisdirektion ihren Berechnungen zu
Unrecht ein zu hohes Bruttogewicht der streitbetroffenen Waren (von
22'100 statt 20'990 kg) zugrunde gelegt habe.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen am 25. April 2016 gegen den genannten
Entscheid der OZD Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Beschwerde, S. 2):
«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur neuen Festlegung der nachzuentrichtenden Ab-
gaben für das Pouletfleisch mit dem WA […] an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und für die
Verzollung des Pouletfleischs mit dem WA [...] die Tarifnum-
mer 0210.9961 anstelle der Tarifnummer 0210.9969 anzuwenden so-
wie die MwSt [= Mehrwertsteuer] und der Verzugszins anzupassen.
3. Es sei festzustellen, dass die durch die Nachforderungsverfügungen
vom 6. Oktober 2014 festgelegte Zollforderung inkl. MwSt und Ver-
zugszinsen durch die Einzahlung der Beschwerdeführerin 2 vom
27. Oktober 2014 getilgt ist.
4. Es sei der Beschwerdeführerin 1 der mit Zahlungsauftrag vom 10. No-
vember 2014 hinterlegte und sichergestellte Betrag in Höhe von
CHF 531'840.50 zuzgl. Zins von 4% seit dem 10. November 2014 zu-
rückzuerstatten.
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Seite 4
5. Subeventualiter seien die nachzuentrichtenden Zollabgaben für das
Pouletfleisch mit dem WA [...] unter Anwendung eines reduzierten
Zollansatzes festzusetzen sowie die MwSt und der Verzugszins anzu-
passen.
6. Subsubeventualiter seien die nachzuentrichtenden Abgaben für das
Pouletfleisch mit dem WA [...] auf einen Betrag von CHF 370'908.85
(bestehend aus Zoll, MwSt und Verzugszins) festzusetzen.
7. Subsubsubeventualiter seien die nachzuentrichtenden Abgaben für
das Pouletfleisch mit dem WA [...] auf einen Betrag von
CHF 379'662.75 (bestehend aus Zoll, MwSt und Verzugszins) festzu-
setzen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt, zulasten der
Vorinstanz.»
Die Beschwerdeführenden erheben insbesondere verschiedene verfah-
rensbezogene Rügen und stellen sich auf den Standpunkt, dass die Zoll-
verwaltung bei der Bemessung des nachzuentrichtenden Zolles aus ver-
schiedenen Gründen anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA)
mit der Tarif-Nr. 0210.9969 den Kontingentszollansatz (KZA) mit der Tarif-
Nr. 0210.9961 hätte anwenden müssen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragt die OZD, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie erklärt dabei unter ande-
rem, dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kein
Dossier mit der Nr. 2/2014 bestehe. Diese Nummer beziehe sich stattdes-
sen lediglich auf ein aktenkundiges Protokoll vom 23. Juli 2014.
E.
Innert einer ihnen auf ein entsprechendes Begehren vom 22. Juni 2016 hin
angesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme wiederholen die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2016 ihr Beschwerdebegeh-
ren. Die Beschwerdeführenden erklären überdies, die Vorinstanz habe in
ihrer Vernehmlassung «die diversen Ungereimtheiten in Bezug auf das
Protokoll vom 23. Juli 2014 mit der Aktennummer 2/2014 […] nunmehr so
weit ausgeräumt», dass der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf
der Verletzung des Akteneinsichtsrechts «in diesem Punkt» entfalle (S. 4
der Stellungnahme). Diesbezüglich seien den Beschwerdeführenden aber
die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie vor Erhalt der Vernehmlassung
davon hätten ausgehen dürfen und müssen, dass ihnen keine vollständige
Akteneinsicht gewährt worden sei.
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Seite 5
F.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeführenden fechten einen Beschwerdeentscheid der OZD
betreffend die Nachforderung von Zoll und Einfuhrsteuer an. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und
funktionell zuständig (vgl. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR. 631.0]; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Art. 32
VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG).
1.2
1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwen-
dung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2,
133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.1,
A-7228/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016
E. 1.2.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführenden verlangen vorliegend insbesondere, beim
zu fällenden Entscheid sei eine von der Beschwerdeführenden 2 am
27. Oktober 2014 der Zollverwaltung geleistete Zahlung (von Fr. 8'753.90)
zu berücksichtigen und es sei dem Beschwerdeführenden 1 ein der Ver-
waltung mit Zahlungsauftrag vom 10. November 2014 als Sicherstellung
A-2549/2016
Seite 6
überwiesener Betrag von Fr. 531'840.50 zuzüglich Zins zurückzuerstat-
ten (vgl. insbesondere Ziff. 4 des Beschwerdebegehrens und S. 17 und
S. 35 f. der Beschwerde).
Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung, die Frage,
was die Beschwerdeführenden bereits – auch als Barhinterlage – bezahlt
haben, tangiere die Höhe der von ihnen geschuldeten Abgaben nicht, son-
dern betreffe lediglich den Vollzug (Vernehmlassung, S. 4). Damit scheint
die OZD sinngemäss geltend machen zu wollen, dass die Frage nach der
(gänzlichen oder teilweisen) Tilgung der streitigen Abgabennachforderung
durch die Zahlung vom 27. Oktober 2014 und die Frage nach der Verwen-
dung der unbestrittenermassen erbrachten Sicherheitsleistung (in Form ei-
ner Barhinterlage) keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bilden.
1.2.3 Mit Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschwerdeentscheids legte
die OZD lediglich die Höhe der Abgabennachforderung gegenüber den Be-
schwerdeführenden fest, ohne dabei zu berücksichtigen, ob diese Nach-
forderung ganz oder teilweise bereits durch die erwähnte Zahlung vom
27. Oktober 2014 getilgt ist. Ebenso wenig traf die OZD im angefochtenen
Beschwerdeentscheid eine Anordnung, ob und in welchem Umfang gege-
benenfalls die am 10. November 2014 erbrachte Sicherheitsleistung zur
Erfüllung der Nachforderung zu verwenden ist. Die OZD hielt in der Be-
gründung des Beschwerdeentscheids lediglich fest, dass die vom Be-
schwerdeführenden 1 geleistete Barhinterlage für die Höhe des geschul-
deten Verzugszinses nicht relevant sei und die geleistete Hinterlage ver-
rechnet werde, sobald der Entscheid in der Sache rechtskräftig sowie voll-
streckbar geworden sei (vgl. E. 12 des Beschwerdeentscheids).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hiervor (in E. 1.2.2 genannten)
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist zu klären, ob die Frage, ob und
gegebenenfalls inwieweit die streitbetroffene Abgabenachforderung durch
bereits geleistete Zahlungen getilgt wurde, und die Frage, ob sowie gege-
benenfalls in welchem Umfang die Sicherheitsleistung des Beschwerde-
führenden 1 zur Erfüllung dieser Nachforderung zu verwenden ist, bei rich-
tiger Rechtsanwendung Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerde-
verfahrens hätten bilden müssen (vgl. E. 1.2.1). Wäre dies zu bejahen,
würden diese Fragen – anders als von der Vorinstanz suggeriert wird – den
durch den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ge-
setzten Rahmen nicht sprengen.
A-2549/2016
Seite 7
Zwar wurde die Zahlung vom 27. Oktober 2014 erst nach Erlass der Nach-
forderungsverfügungen vom 6. Oktober 2014 geleistet und erfolgte die Si-
cherheitsleistung vom 10. November 2014 sogar erst nach Erhebung der
Beschwerde an die Vorinstanz vom 7. November 2014. Indessen hätte die
OZD als Beschwerdeinstanz auf denjenigen Sachverhalt abstellen müs-
sen, welcher im Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschwerdeentscheids vor-
lag (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 54 N. 19). Folglich hätte die Vorinstanz bei der Festle-
gung des tatsächlich noch von den Beschwerdeführenden geschuldeten
Betrages sowohl die Zahlung vom 27. Oktober 2014 berücksichtigen als
auch prüfen müssen, ob und inwiefern dieser Betrag aufgrund der Sicher-
heitsleistung vom 10. November 2014 bzw. deren Verwendung zur Erfül-
lung der Abgabeschuld reduziert ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwer-
deführenden bereits in ihrer Beschwerde an die OZD eine solche Berück-
sichtigung der Zahlung vom 27. Oktober 2014 sowie die Rückerstattung
der – seinerzeit von ihnen erst angekündigten – Sicherheitsleistung gefor-
dert hatten (vgl. Akten Vorinstanz, S. 261).
Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich die vor dem Bundesverwal-
tungsgericht gestellten Anträge der Beschwerdeführenden, welche die
Zahlung vom 27. Oktober 2014 sowie die Sicherheitsleistung vom 10. No-
vember 2014 betreffen, innerhalb des Rahmens des Streitgegenstandes
bewegen.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Ent-
scheids und haben ein Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Sie
sind somit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe aber sogleich E. 1.4).
1.4 Das Begehren der Beschwerdeführenden um Feststellung, «dass die
durch die Nachforderungsverfügungen vom 6. Oktober 2014 festgelegte
Zollforderung inkl. MwSt und Verzugszinsen durch die Einzahlung der Be-
schwerdeführerin 2 vom 27. Oktober 2014 getilgt ist» (Beschwerde, S. 2),
ist gegenüber dem negativen Leistungsbegehren auf Aufhebung der sei-
tens der Vorinstanz angeordneten Leistungspflicht (durch Aufhebung des
Beschwerdeentscheids) subsidiär. Es kann bereits anhand dieses Leis-
tungsbegehrens entschieden werden, ob die Beschwerdeführenden nach-
leistungspflichtig sind oder nicht. Dies lässt das Feststellungsinteresse hin-
fällig werden (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteile des
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Seite 8
BVGer A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.1, A-7819/2008 vom 31. Januar
2011 E. 1.3).
Auf das genannte Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.
1.5 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 22a Abs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mit der hiervor genannten Ein-
schränkung (E. 1.4) einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a).
3.
Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die-
ses – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und
der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur
den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften
des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Im Rechtsmittelverfahren findet
das VwVG indessen auch im Bereich des Zollrechts Anwendung (Urteile
des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 1.2, A-2335/2015 vom
19. November 2015 E. 4.2; MARTIN KOCHER, in: Martin Kocher/Diego Cla-
vadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116
N. 10).
A-2549/2016
Seite 9
Im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz wie auch vor dem Bundesver-
waltungsgericht sind demnach die Grundsätze des VwVG zu berücksichti-
gen, wobei allerdings die zollrechtlichen Formalien im Zollverfahren nicht
durch andere Beweismittel ersetzt werden können (Urteil des
BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 1.2).
4.
4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht,
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht
in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1; BENOÎT
BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; vgl. zum Aktenein-
sichtsrecht im Beschwerdeverfahren auch Art. 26 ff. VwVG).
4.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den von einer Ver-
fügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus.
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärun-
gen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokol-
lieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE 130 II 473
E. 4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Diese Aktenführungspflicht ergibt sich
nicht nur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1), sondern jedenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch
aus der in diesem Verfahren (mit Einschränkungen) geltenden Untersu-
chungsmaxime, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (vgl. Art. 12 VwVG sowie BGE 138 V 218 E. 8.1; PATRICK
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 42).
Aufgrund der Aktenführungspflicht müssen die Behörden grundsätzlich die
Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ablegen und bei
Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeit-
punkt des Entscheids durchgehend paginieren. Ferner ist in der Regel ein
Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung
sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteile des
BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1, 2C_327/2010 und
2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2).
Hierzu gehört auch eine kurze Beschreibung der Dokumentart bzw. des
Inhalts des jeweiligen Dokuments (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom
A-2549/2016
Seite 10
15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Feb-
ruar 2016 E. 2.5, A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015
E. 8.7.4). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu
sein und es muss ersichtlich sein, wer sie durchgeführt hat und wie das
Dossier zustande gekommen ist (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Nicht der Aktenführungspflicht unterliegen Schriftstücke, die einzig für den
internen Gebrauch bestimmt sind und keinen Einfluss auf die Sachverhalts-
feststellung sowie Entscheidfindung haben (Urteil des BVGer B-616/2012
vom 11. Juli 2012 E. 2.2.2; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O.,
Art. 12 N. 45). Verwaltungsinterne Unterlagen sind nämlich vom Aktenein-
sichtsrecht ausgeschlossen. Ob ein Dokument zu den internen Akten zu
zählen ist, hängt von der objektiven Bedeutung des Dokuments für die ent-
scheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall ab. Keine in-
ternen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte
und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der
Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt.
Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begrün-
den, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen
lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nach-
gekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des
BGer 2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; Teilurteil und Zwi-
schenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.5).
4.4
4.4.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör von Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder
Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual
zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen
(sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2).
4.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 BV eigens
aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101;
vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter
A-2549/2016
Seite 11
davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fair-
nessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der
Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrens-
grundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen
Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6).
Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV ist den Parteien in Gerichtsverfahren vor
diesem Hintergrund rechtsprechungsgemäss über das hiervor genannte
Replikrecht im engeren Sinn (vgl. E. 4.4.1) hinaus – in Anlehnung an die
entsprechende Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK – die Möglichkeit zu geben, zu jeder
Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar
unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthal-
ten (sog. Replikrecht im weiteren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; siehe
dazu auch BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 31 N. 21). Auch wenn das Gericht darauf ver-
zichtet, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, hat es die einge-
reichten Eingaben daher an die Parteien weiterzuleiten und ihnen vor sei-
nem Entscheid ausreichend Zeit für eine allfällige Stellungnahme zu lassen
(vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; siehe zum Ganzen MOSER et al., a.a.O.,
N. 5.2).
Das Bundesgericht hat es in BGE 138 I 154 E. 2.5 abgelehnt, die Spruch-
praxis des EGMR zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme
zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in Verfahren vor Gerichten
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK über Art. 29 BV auf Verfahren vor anderen als
gerichtlichen Behörden zu übertragen. Dies wird in der Literatur zum Teil
kritisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 11 und Art. 31 N. 22 f.,
mit Hinweisen).
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet,
dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
scheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prü-
fen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
A-2549/2016
Seite 12
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä-
ren (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer
A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, C-6143/2015 vom 8. Februar 2017
E. 5.3, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2, A-4026/2016 vom 7. März
2017 E. 3.3, A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.1.2, A-5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 2.5). Ein Verzicht auf eine Rückweisung kommt aber
auf jeden Fall nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen aus der Behe-
bung des Mangels mittels der nachträglichen Einräumung einer Äusse-
rungsmöglichkeit vor der Beschwerdeinstanz keinerlei Nachteil erwächst
(Urteil des BVGer A-427/2013 vom 21. November 2013 E. 7.1, mit Hinweis
auf BGE 135 I 279 E. 2.6).
Wurde in einem Verfahren das Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.4.2)
missachtet, kann dieser Mangel (ebenfalls) unter den genannten, für die
Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV gel-
tenden Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6, wo
allerdings im konkreten Fall eine entsprechende Heilung verneint wurde.
Zur Heilung anderer Verfahrensfehler als der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV siehe auch Urteil des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4,
mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al.,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 627). Als Folge der Bedeu-
tung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in die-
sem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131
II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabe-
pflichtigen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen
des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118
Ib 312 E. 3b; Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile
des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 7.1, A-5962/2014 vom
14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).
5.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes bedarf
es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrund-
lage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs
A-2549/2016
Seite 13
zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartun-
gen auslöst (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 7.2,
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-1374/2011 vom 5. Januar
2012 E. 3.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.2). Mündliche
oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde
bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den be-
troffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II
182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012 N. 2057, mit Hinweisen; siehe
zum Ganzen Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6).
Der Vertrauensschutz setzt namentlich voraus, dass der betroffene Pri-
vate im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft ohne Nachteil nicht wieder
rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. anstelle vie-
ler: HÄFELIN et al., a.a.O., N. 659 ff.). In Ausnahmefällen, namentlich beim
Widerruf von Verfügungen, ist der Vertrauensschutz auch denkbar, ohne
dass der Betroffene bereits nachteilige Dispositionen getroffen hat (HÄFE-
LIN et al., a.a.O., N. 661 f.).
Ferner ist für den Vertrauensschutz erforderlich, dass das private Interesse
am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsan-
wendung überwiegt (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteile des BGer
2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2, 2A. 455/2006 vom 1. März 2007
E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2).
5.3 Das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz können
bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung nicht die gleiche Bedeu-
tung haben wie danach. Deshalb darf die Behörde in der Regel, ohne dass
besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene
Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen
ist (BGE 134 V 257 E. 2.2, 129 V 110 E. 1.2.1, 124 V 246 E. 2, 121 II 273
E. 1a/bb; Urteil des BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2).
6.
6.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der
allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll-
stelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansät-
A-2549/2016
Seite 14
zen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll-
schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach
dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhän-
gen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist
dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG).
Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich erge-
ben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Ver-
ordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2
ZTG; vgl. Urteile des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1,
A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember
2014 E. 3.1).
6.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis
(Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlun-
gen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der
OZD eingesehen oder im Internet unter (> Zolltarif Ta-
res) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 32 zum ZTG). Trotz fehlender Veröf-
fentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu
(vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.3,
A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demnach an diesen Tarif gebunden (vgl. Art. 190 BV; vgl. hierzu
BGE 142 II 433 E. 5.4; Urteil des BVGer A-2206/2007 vom 24. November
2008 E. 2.2).
Unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen der Einfuhr aus be-
stimmten Entwicklungsländern ist Hühnerfleisch gemäss dem Generaltarif
vom 30. April 2013, falls innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt,
nach der Zolltarifnummer 0210.9961, d.h. zu einem Tarif von Fr. 30.- je
100 kg, zu verzollen, ansonsten gemäss der Zolltarifnummer 0210.9969 zu
Fr. 2'251.- je 100 kg (zum Begriff des Zollkontingents siehe sogleich E. 6.3).
Seit dem 30. April 2013 haben diese Zolltarife keine vorliegend entscheid-
wesentlichen Änderungen erfahren.
6.3
6.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels-
organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen-
A-2549/2016
Seite 15
den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über
die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum genannten Abkommen) eingeführte
Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import so-
wohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr inner-
halb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz
(KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt
dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b;
Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August
2017 E. 2.2.1, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1).
6.3.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Land-
wirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtli-
chen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den
Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. LwG, vgl. insbe-
sondere Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Verordnung vom
26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) konkretisiert diesbezüglich die
Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren
zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses Ge-
setz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hin-
sichtlich der Zolltarife insbesondere die Anhänge des ZTG und Anhang 1
AEV).
Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung festzule-
gender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwa-
chung grundsätzlich einer Bewilligung (vgl. Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben
der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle
der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (vgl. Urteil des BVGer
A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Auf dieser ge-
setzlichen Grundlage verlangt die AEV, dass diese Bewilligung in der Form
einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt
wird (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertrag-
bar (Art. 1 Abs. 4 AEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zollan-
meldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des
Zwischenhändlers angeben (Art. 2 AEV).
Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der AEV erfassten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben. Die
Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheitsakt im
A-2549/2016
Seite 16
Rahmen von Versteigerungen zugeteilt (vgl. Art. 12, 13 und 16 ff. AEV).
Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA)
verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zoll-
ansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. ZTG
und Anhänge des ZTG; vgl. auch vorne E. 6.1 und 6.3.1).
Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen richtet sich nach der AEV
(vgl. Anhang 1 Ziff. 3 AEV [Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren
der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflü-
gel]) sowie nach der Verordnung vom 26. November 2003 über den
Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV,
SR 916.341), welche beide auf dem LwG beruhen. Wer Geflügel der Gat-
tung Gallus Domesticus zum KZA von Fr. 30.- gemäss Tarif-Nr. 0210.9961
(vgl. E. 6.2 Abs. 2) einführen will, bedarf unter Vorbehalt hier nicht interes-
sierender Ausnahmen (bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen in
die Schweiz und bei Einfuhren im Reiseverkehr) einer GEB und muss über
einen entsprechenden Zollkontingentsanteil verfügen (vgl. Anhang 1 Ziff. 3
AEV).
6.4 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze
bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind die ei-
gentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder
tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere die Auftrag-
geber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei über das Zivilrecht hinaus in
einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom
2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht
nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen
Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr
tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer
2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.1, 2C_747/2009 vom 8. April 2010
E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG
sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet
oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung
die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit
den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um
die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198
E. 6a, 89 I 542 E. 4; Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014
E. 3.4; Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.2,
A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1).
A-2549/2016
Seite 17
Zollschuldner haften gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG solidarisch für die Zoll-
schuld.
6.5 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
einnimmt (BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Die anmelde-
pflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und sum-
marisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung be-
stimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente ein-
reichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).
Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die
anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsge-
mässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung (vgl. Art. 25 ZG).
Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53
E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017
E. 2.2.1, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Bei Einfuhren inner-
halb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das
Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämt-
liche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt
zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbe-
freiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile
des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2, A-5060/2011 und
A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007 vom 24. November
2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2).
6.6 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen der Lagerhalter eigene oder
fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann (Art. 53
Abs. 1 ZG). Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zoll-
lager gelagert werden sollen, sind nach Art. 51 Abs. 1 ZG zum Zolllager-
verfahren anzumelden (vgl. den Numerus clausus in Art. 47 Abs. 2 ZG).
Zwar entsteht mit der Annahme der Anmeldung zum Zolllagerverfahren
eine Zollschuld (vgl. Art. 69 Bst. a ZG). Dabei wird jedoch bei offenen Zoll-
lagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben verzichtet (vgl. Art. 51
Abs. 2 Bst. a ZG) und werden diese Abgaben noch nicht fällig (vgl. zum
Ganzen Urteil des BGer 4A_157/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3.1; REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 492).
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Seite 18
Gemäss Art. 57 Abs. 1 ZG werden Waren aus offenen Zolllagern ausgela-
gert, «indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr
oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum
Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden». Sollen die eingela-
gerten Waren auf diese Weise in ein anderes Zollverfahren überführt wer-
den (vgl. Art. 47 Abs. 3 ZG), entsteht die Zollschuld durch Novation mit der
Annahme der neuen Anmeldung (vgl. Art. 69 Bst. a ZG) oder – wird die
Anmeldung unterlassen – nach Art. 69 Bst. d ZG (ARPAGAUS, a.a.O.,
N. 492; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nach-
folgend: BEUSCH, Steuerforderung], S. 337, mit Hinweisen), d.h. im Zeit-
punkt, «in welchem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser
Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung ent-
deckt wird». Letzteres gilt trotz des Umstandes, dass Art. 69 Bst. d ZG nach
seinem Wortlaut nur auf die Auslagerung aus einem Zollfreilager (im Sinne
von Art. 62 ff. ZG), nicht aber auf die Auslagerung aus einem Zolllager (im
Sinne von Art. 50 ff. ZG) anwendbar ist.
Weil bei einer Novation die ursprüngliche Forderung erlischt und zugleich
eine neue Forderung entsteht, kommen auf die neu entstehende Zollschuld
die im Zeitpunkt der Novation geltenden Tarife und Vorschriften betreffend
Kontingente zur Anwendung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG [dazu vorn E. 6.1
Abs. 1] sowie BEUSCH, Steuerforderung, S. 336; siehe ferner auch ARPA-
GAUS, a.a.O., N. 492).
6.7 Nach Art. 51 Abs. 3 ZG werden die Einfuhrzollabgaben fällig, wenn das
Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wird, und gilt
dies nicht, «wenn Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in
ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nach-
gewiesen wird». Eine Auslagerung aus dem OZL ohne korrekte Anmeldung
zu einem neuen Zollverfahren gilt als nicht ordnungsgemässer Abschluss
des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Botschaft vom 15. Dezem-
ber 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 633: «Beim offenen
Zolllager führt die Auslagerung immer zu einem neuen Zeitpunkt der Zoll-
bemessung [Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 69 Bst. a], zu einer neuen Zollver-
anlagungsverfügung und je nach Wahl des Zollverfahrens zur Anwendung
der handelspolitischen Massnahmen bzw. zum Vollzug der nichtzollrechtli-
chen Erlasse. Erfolgt keine korrekte Anmeldung zu einem neuen Zollver-
fahren, so gilt das Zollverfahren als nicht ordnungsgemäss beendet und
die Einfuhrabgaben werden fällig, es sei denn, das Säumige wird nachge-
holt [Art. 51 Abs. 3]». Vgl. auch REGINALD DERKS, in: Zollkommentar, Art. 47
N. 15).
A-2549/2016
Seite 19
7.
7.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein-
schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52
Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der
Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwert-
steuerrechtlichen Sinne, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen
gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom
16. August 2017 E. 2.4).
Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Per-
sonen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung
gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer-
schuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario).
Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand
in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt
wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). In die Bemessungsgrundlage mit ein-
zubeziehen sind, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind, insbeson-
dere die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen
Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54
Abs. 3 Bst. a MWSTG).
7.2 Die Einfuhrsteuer entsteht gemäss Art. 56 Abs. 1 MWSTG zur gleichen
Zeit wie die Zollschuld.
Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben erho-
ben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes
anordnen, gilt gemäss Art. 50 MWSTG für die Steuer auf der Einfuhr von
Gegenständen die Zollgesetzgebung.
8.
Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein
Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Vorbehalten
sind die Ausschlussgründe von Art. 74 Abs. 2 ZG; namentlich der Fall, dass
die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist (Bst. b der Vorschrift).
Wird die Einfuhrsteuer nicht fristgerecht bezahlt, ist ebenfalls ein Verzugs-
zins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Vorbehalten sind die Fälle von
Art. 58 MWSTG, so namentlich die Konstellation, dass die Einfuhrsteuer-
schuld durch Barhinterlage sicherstellt wurde (Bst. a der Vorschrift). Die
Zinspflicht beginnt mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56
A-2549/2016
Seite 20
MWSTG, vorbehältlich Art. 57 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG (Art. 57 Abs. 2 Bst. d
MWSTG).
Sowohl für den Zoll als auch für die Einfuhrsteuer beträgt die Höhe des
Verzugszinses seit dem 1. Januar 2012 (je) 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der
Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die
Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).
9.
9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider-
handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht
nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Per-
son nachzuentrichten.
9.2 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung
gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG,
Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des
BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
9.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbe-
sondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind – sowohl bezüglich
des Zolls als auch der Einfuhrsteuer – ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteil
des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkom-
mentar, Art. 70 N. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres
nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteile des BVGer
A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 6.3, A-825/2016 vom 10. November
2016 E. 8.4).
Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht-
mässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht
erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflich-
tig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen
gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004
A-2549/2016
Seite 21
E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des
BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 6.5, A-3875/2014 vom 1. De-
zember 2014 E. 5.2).
Die Nachleistungspflicht gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der
dem Bund nach Massgabe der Steuer- oder Zollgesetzgebung zusteht (Ur-
teil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.6; Urteil des
BVGer A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 6.4). Bestand, Umfang, Fälligkeit
der Einfuhrabgaben sowie ihre Verzinsung richten sich daher nach den ma-
teriellrechtlichen Bestimmungen des ZG bzw. MWSTG, soweit das VStrR
keine eigenen Bestimmungen enthält (Urteil des BVGer A-7049/2015 vom
6. April 2016 E. 6.5).
10.
Im vorliegenden Fall erheben die Beschwerdeführenden verschiedene ver-
fahrensbezogene Rügen. Namentlich aufgrund der formellen Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.5) ist auf diese Rügen vorab ein-
zugehen.
10.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden wurde vorliegend die Ak-
tenführungspflicht verletzt, indem bei der Übergabe des Dossiers vom Zoll-
inspektorat an die Zollkreisdirektion weder der Inhalt des Dossiers noch
der Zeitpunkt der Übergabe vermerkt worden sei. Die Vorinstanz habe im
angefochtenen Beschwerdeentscheid diese Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht zu Unrecht verneint.
Es ist vorab fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden vor dem Bundes-
verwaltungsgericht überhaupt über eine allfällige ungenügende Aktenfüh-
rung durch das Zollinspektorat beklagen dürfen. Diese Frage kann aller-
dings offen bleiben, wäre doch im Zusammenhang mit der Übergabe des
Dossiers die Aktenführungspflicht weder durch das Zollinspektorat noch
durch die Zollkreisdirektion verletzt:
Unbestrittenermassen liegt kein Aktenstück vor, das die in Frage stehende
verwaltungsinterne Überweisung des Dossiers vom Zollinspektorat an die
Zollkreisdirektion als solche dokumentiert (vgl. dazu Vernehmlassung,
S. 5). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Dokument, in welchem
der Inhalt des übergebenen Dossiers und der Zeitpunkt der Dossierüber-
gabe vermerkt sind, vorliegend auf die Sachverhaltsfeststellung sowie die
Entscheidfindung im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Einfluss haben könnte. Es kann
A-2549/2016
Seite 22
nämlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen wer-
den, dass die vorliegenden Akten sämtliche anlässlich dieser Dossierüber-
gabe übermittelten Dokumente umfassen. Damit bestand für die Zollver-
waltung kein Anlass, ein – mangels objektiver Bedeutung für die entscheid-
wesentliche Sachverhaltsfeststellung als verwaltungsintern zu qualifizie-
rendes – Dokument zu Inhalt und Zeitpunkt der Dossierübergabe zu erstel-
len und zu den Akten zu nehmen (vgl. E. 4.2).
Die Vorinstanz hat somit im angefochtenen Entscheid zu Recht keine Ver-
letzung der Aktenführungspflicht durch eine ungenügende Dokumentation
der Dossierübergabe angenommen.
10.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, anlässlich der er-
wähnten Dossierübergabe habe zwischen dem Zollinspektorat und der
Zollkreisdirektion ein Telefongespräch stattgefunden, das in Missachtung
der Aktenführungspflicht nicht protokolliert worden sei. Die Zollkreisdirek-
tion habe bei einer am 28. Juli 2014 durchgeführten Einvernahme des Zoll-
deklaranten des Beschwerdeführenden 1 eine (allein) aufgrund dieses Te-
lefongesprächs erlangte Information verwendet. Gemäss der Darstellung
im angefochtenen Beschwerdeentscheid habe nämlich die Zollkreisdirek-
tion durch dieses Telefongespräch erfahren, dass der Zolldeklarant den zu-
ständigen Zollbeamten bei der Kontrolle im OZL vom 23. Juli 2014 ange-
fragt haben soll, ob nicht eventuell das Lammfleisch kontrolliert werden
könne. Anlässlich der Einvernahme durch die Zollkreisdirektion sei der Zoll-
deklarant aufgefordert worden, zu dieser angeblichen Äusserung bei der
Kontrolle im OZL Stellung zu nehmen.
Es trifft zu, dass dem Zolldeklaranten des Beschwerdeführenden 1 anläss-
lich einer Einvernahme durch die Zollkreisdirektion vorgehalten wurde, die
Zollverwaltung bzw. den zuständigen Zollbeamten im OZL nach der Mög-
lichkeit einer Kontrolle des Lammfleisches gefragt zu haben (vgl. Be-
schwerdebeilage 31, S. 3 f.). Wie die Beschwerdeführenden ebenso richtig
ausführen, hat die Zollkreisdirektion das Wissen, dass der Zolldeklarant
eine solche Frage gestellt haben soll, gemäss dem angefochtenen Be-
schwerdeentscheid aufgrund eines Telefonates mit dem Zollinspektorat er-
halten (E. II./11 Abs. 3 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Eine
Telefonnotiz zum entsprechenden Gespräch mit dem Zollinspektorat fehlt.
Soweit das seinerzeit zwischen dem Zollinspektorat und der Zollkreisdirek-
tion geführte Telefonat die erwähnte Information betraf, dass der Zollde-
klarant versucht haben soll, die Kontrolltätigkeit der Zollverwaltung im OZL
A-2549/2016
Seite 23
des Beschwerdeführenden 1 auf das Lammfleisch zu lenken, ging es um
eine Angabe, welche geeignet ist, Grundlage für den Entscheid über
die Nachforderung von Zoll und Mehrwertsteuer zu bilden. Deshalb hätte
insoweit zu diesem Telefongespräch eine Notiz erstellt werden müssen
(und wäre diese Telefonnotiz aufgrund ihres Inhaltes sowie ihrer Bedeu-
tung im vorliegenden Verfahren nicht als verwaltungsinternes Aktenstück
zu qualifizieren [vgl. E. 4.2; zu einem diesbezüglich anders gelagerten Fall
siehe Urteil des BVGer D-6316/2006 vom 4. April 2008 E. 3.2]). Vor diesem
Hintergrund hat (jedenfalls) die Zollkreisdirektion die Aktenführungspflicht
verletzt. Dies hat die Vorinstanz nicht erkannt, obschon diese Rechtsver-
letzung bei ihr sinngemäss gerügt wurde (vgl. Akten Vorinstanz, S. 285 f.).
10.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, mangels Protokol-
lierung des erwähnten Telefongesprächs habe die OZD vor Erlass des an-
gefochtenen Beschwerdeentscheids mittels eigener Erhebungen den rele-
vanten Sachverhalt rekonstruieren müssen. Diese eigenen Nachforschun-
gen der Vorinstanz seien jedoch nicht in den Akten dokumentiert, weshalb
eine weitere Verletzung der Aktenführungspflicht vorliege.
Wie aufgezeigt, ist die Information, dass der Zolldeklarant des Beschwer-
deführenden 1 anlässlich der Kontrolle im OZL nach der Möglichkeit der
Überprüfung des Lammfleisches gefragt haben soll, geeignet, Grundlage
des Entscheids betreffend die Abgabennachforderung zu bilden
(vgl. E. 10.2). Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz in den Akten fest-
halten müssen, auf welche Weise sie von der seitens der Zollkreisdirektion
verwendeten Quelle dieser Information (Telefonat mit dem Zollinspektorat)
erfahren hat. Die Beschwerdeführenden rügen somit insofern zu Recht
eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die OZD.
10.4 Die Beschwerdeführenden erklären sodann, in den Aktenverweisen
im angefochtenen Beschwerdeentscheid widerspiegle sich «die unzu-
reichende Aktenführung der Vorinstanz» (Beschwerde, S. 39). Es sei zum
Beispiel erst nach eingehendem und mühseligem Studium sowie nach Ab-
gleich der Aktennummern klar geworden, was die Vorinstanz mit den Be-
zeichnungen «act. 12/21» sowie «act. 11/21» im angefochtenen Beschwer-
deentscheid und dem Verweis auf «act. 16» auf S. 6 dieses Entscheids
gemeint haben dürfte. Die Vorinstanz sei bei der Bezeichnung der Akten-
verweise im angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht konsequent vor-
gegangen.
A-2549/2016
Seite 24
Es trifft zwar zu, dass auf S. 6 und 12 des angefochtenen Beschwerdeent-
scheids für die Bezeichnung von bestimmten Aktenstücken ver-
schiedentlich Nummern verwendet wurden, welche nicht der Nummerie-
rung im Dossier entsprechen (dies gilt namentlich für die nicht existieren-
den Nummern 11/21, 12/21 und 18/21). Dies lässt aber für sich allein nicht
auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz schlies-
sen, zumal das vorliegende Dossier als solches durchgehend paginiert ist
und das vorhandene Aktenverzeichnis den rechtsprechungsgemäss gel-
tenden Anforderungen entspricht (vgl. E. 4.2).
Zwar könnte sich fragen, ob die Bezeichnung einzelner Aktenstücke mit
den falschen Nummern im angefochtenen Beschwerdeentscheid eine Ver-
letzung der Begründungspflicht (vgl. E. 4.3) darstellt. Indessen wird in die-
sem Beschwerdeentscheid jeweils auch mit einer Kurzbeschreibung und
einer Datumsangabe auf die betreffenden Aktenstücke Bezug genom-
men. Diese Kurzbeschreibungen und Datumsangaben ermöglichen es,
die im angefochtenen Entscheid erwähnten Dokumente bestimmten Ak-
tenstücken des vorliegenden Dossiers zuzuordnen. Entgegen der Darstel-
lung der Beschwerdeführenden bestehen auch keine hinreichenden An-
haltspunkte für die Annahme, dass diese Zuordnung ihnen grosse Mühe
bereitet hätte und sie mit erheblichen Zusatzkosten verbunden gewesen
wäre. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund in einer jedenfalls den
Anforderungen der Begründungspflicht genügenden Weise nachvollzieh-
bar gemacht, auf welche Dokumente sie ihre Sachverhaltsannahmen
stützt. In der Art und Weise der Bezugnahme auf die Akten im angefochte-
nen Beschwerdeentscheid lässt sich somit keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht erblicken.
10.5 Mit der Beschwerdeschrift rügten die Beschwerdeführenden, die OZD
habe ihnen zu Unrecht die Einsicht in Dokumente des Zollinspektorates mit
der Aktennummer 2/2012 bzw. die Einsicht in – die Sendung mit dem
WA [...] betreffende – Akten des Zollinspektorates verweigert. In ihrer Stel-
lungnahme vom 25. Juli 2016 nahmen sie von dieser Rüge Abstand. Letz-
teres geschah namentlich mit Blick auf die Ausführungen in der Vernehm-
lassung, wonach kein «Dossier Nr. 2/2014» existiert und die Nr. 2/2014 für
ein aktenkundiges Protokoll des Zollinspektorats vom 23. Juli 2014 steht.
An ihrem Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts halten die Be-
schwerdeführenden nunmehr einzig insoweit fest, als sie die für die Wahr-
nehmung des Akteneinsichtsrechts notwendigerweise zu beachtende Ak-
tenführungspflicht – wie bereits dargelegt – als verletzt sehen. Gemäss der
Darstellung in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2016 zeigt sich die unzulängliche
A-2549/2016
Seite 25
Aktenführung namentlich auch an den (mittlerweile ausgeräumten) Miss-
verständnissen in Bezug auf das erwähnte Protokoll des Zollinspektorates.
Anders als dies die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführenden
suggerieren, können die angeblichen Missverständnisse betreffend die
Existenz eines Dossiers mit der Nr. 2/2014 jedenfalls keine Verletzung der
Aktenführungspflicht durch die OZD belegen:
Zwar halten die Beschwerdeführenden dafür, dass sie aus dem Umstand,
dass im erwähnten (Tatbestands-)Protokoll des Zollinspektorates vom
23. Juli 2014 unter der Rubrik mit der Bezeichnung «Akten-Nr./No du dos-
sier/N. della pratica» die Nr. 2/2014 figuriert, berechtigterweise auf die Exis-
tenz eine Dossiers mit dieser Nummer hätten schliessen dürfen und müs-
sen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Beschwerdefüh-
renden aber spätestens ab Erhalt eines E-Mails der Zollkreisdirektion vom
30. Oktober 2014 nach Treu und Glauben nicht mehr davon ausgehen dür-
fen, dass ein Dossier mit der Nr. 2/2014 vorliegt. Die Zollkreisdirektion er-
klärt nämlich in diesem E-Mail, dass es sich bei der «Nummer […] auf dem
Tatbestandsprotokoll» um «eine interne Nummerierung» handle und es
kein Aktorum mit der Nr. 2/2014 gebe (vgl. Beschwerdebeilage 51).
Bei dieser Sachlage bestand für die OZD kein Anlass, die eigene Aktenfüh-
rung zu korrigieren. Auch wäre aufgrund des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführenden zu diesem (von ihnen selbst bei der OZD eingereich-
ten) E-Mail Stellung nehmen konnten und die Vorinstanz über eine umfas-
sende Kognition verfügte (vgl. Art. 49 VwVG), eine allfällige Verletzung der
Aktenführungspflicht, welche die Zollkreisdirektion möglicherweise durch
eine unterlassene Klarstellung der Bedeutung der Nr. 2/2014 auf dem Pro-
tokoll des Zollinspektorates vom 23. Juli 2014 vor Erlass der Nachforde-
rungsverfügungen begangen hätte, im vorinstanzlichen Beschwerdever-
fahren geheilt worden (vgl. E. 4.5).
10.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurden ihr Anspruch auf ei-
nen fairen Prozess, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihr Replikrecht
und das Prinzip der Waffengleichheit auch dadurch verletzt, dass sie vor
Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids weder über das Vorlie-
gen einer Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014
informiert wurden noch ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu dieser Stel-
lungnahme eingeräumt wurde.
A-2549/2016
Seite 26
Die Vorinstanz stellt zu Recht in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede, dass
sie darauf verzichtet hat, die Beschwerdeführenden vor Erlass des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids unter Einräumung einer Gelegenheit zur
(Gegen-)Äusserung über die Existenz der erwähnten Stellungnahme der
Zollkreisdirektion in Kenntnis zu setzen. Dieses Vorgehen der OZD könnte
mit Blick darauf, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um
ein Verfahren vor einem Gericht handelte, gemäss den vorstehenden Er-
wägungen (vgl. E. 4.4) – jedenfalls nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung – nur dann rechtverletzend sein, wenn in der Stellungnahme der
Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 prozessual zulässige und für die
Beeinflussung des damals noch zu fällenden Beschwerdeentscheids ge-
eignete Noven enthalten gewesen wären. Gegebenenfalls hätte die OZD
das unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Replikrecht im engeren
Sinne missachtet (vgl. E. 4.4.1).
Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Stellungnahme der Zoll-
kreisdirektion vom 28. November 2014 Noven der erwähnten Art enthielt
und damit das Replikrecht im engeren Sinne verletzt wurde. Ebenso kann
offen bleiben, ob entgegen BGE 138 I 154 E. 2.5 auch in einem nicht ge-
richtlichen Beschwerdeverfahren wie demjenigen vor der Vorinstanz ein
Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.4.2) anerkannt werden müsste und
dieses folglich vorliegend verletzt wurde. Denn wie im Folgenden ersicht-
lich wird, wäre eine entsprechende Rechtsverletzung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren geheilt worden (vgl. sogleich E. 11).
11.
11.1 Zu klären ist, ob sich trotz der hiervor festgestellten Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in Form einer Verletzung der Aktenführungspflicht
durch die Zollkreisdirektion und die OZD im Zusammenhang mit einem Te-
lefongespräch mit dem Zollinspektorat [vgl. E. 10.2 f.]) und der allfälligen
Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Vorenthaltens der Stellung-
nahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 (vgl. E. 10.6) ein
Verzicht auf eine Rückweisung der Sache an die Zollverwaltung rechtfer-
tigt.
11.2 Vorab ist festzuhalten, dass der bei Erlass der Nachforderungsverfü-
gungen vom 6. Oktober 2014 begangene Fehler der unterlassenen Proto-
kollierung des Telefonats zwischen dem Zollinspektorat und der Zollkreis-
direktion (vgl. E. 10.2) im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht ge-
heilt wurde, da den Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Be-
A-2549/2016
Seite 27
schwerdeentscheid mitgeteilt wurde, auf welche Weise die Zollkreisdirek-
tion von der angeblichen Frage des Zolldeklaranten betreffend das Lamm-
fleisch Kenntnis erlangt hat. Nichtsdestotrotz erscheint es vorliegend nicht
als angezeigt, die Angelegenheit wegen dieses Verfahrensfehlers und der
weiteren in Frage stehenden formellen Fehler an die Zollverwaltung zu-
rückzuweisen:
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Sach- sowie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2.1) und – wie im Fol-
genden aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 14.1) – entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht kein Ermessensent-
scheid zu fällen ist.
Zum anderen konnten sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren sowohl zum erwähnten Telefongespräch, dessen Inhalt
nicht in rechtsgenügender Weise bestritten wird, als auch zur Stellung-
nahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 äussern. Weder ver-
mochten die Beschwerdeführenden substantiiert dartun noch ist aus den
Akten ersichtlich, dass ihnen aus der entsprechenden nachträglichen
Äusserungsmöglichkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht und der An-
nahme einer Heilung im vorliegenden Verfahren ein Nachteil erwachsen
würde. Zwar argumentieren die Beschwerdeführenden, es würde ihnen bei
einem Verzicht auf eine Rückweisung ein Nachteil in Form des Verlustes
einer Rechtsmittelinstanz erwachsen, da vor dem Bundesgericht als nach-
folgender Beschwerdeinstanz die blosse Unangemessenheit einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerügt werden könne (Be-
schwerde, S. 41 f.; vgl. zum Ausschluss der Überprüfung der Angemessen-
heit im Verfahren vor dem Bundesgericht MARKUS SCHOTT, in: Marcel Ale-
xander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 95 N. 34). Dieses Vorbringen verfängt jedoch schon des-
halb nicht, weil – wie erwähnt – kein Ermessensentscheid zu fällen ist.
Es wäre unter den gegebenen Umständen ein formalistischer Leerlauf, die
Angelegenheit zur nachträglichen Erstellung einer Telefonnotiz und zur
Einräumung einer Möglichkeit der Beschwerdeführenden zur Stellung-
nahme zu dieser Notiz an die Verwaltung zurückzuweisen. Die mit einer
solchen Rückweisung verbundenen Verzögerungen wären jedenfalls mit
dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Erledi-
gung der Sache nicht vereinbar. Eine Rückweisung würde sich rechtspre-
chungsgemäss selbst dann nicht aufdrängen, wenn die Verletzung der Pro-
tokollierungspflicht durch die Zollkreisdirektion und die OZD schon für sich
A-2549/2016
Seite 28
allein als gravierend einzustufen wäre und auch im Zusammenhang mit der
Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 von schwer-
wiegenden Verfahrensfehlern auszugehen wäre (vgl. E. 4.5). Dies gilt
umso mehr, als vorliegend – anders als nach der Darstellung in der Be-
schwerde – nicht davon gesprochen werden kann, dass die Zollverwaltung
regelmässig dieselben Verfahrensfehler begangen oder gar bewusst eine
Gehörsverletzung in Kauf genommen hätte.
Die hier in Frage stehenden Verfahrensfehler rechtfertigen nach dem Ge-
sagten keine Rückweisung.
12.
12.1 Vorliegend wurden die streitbetroffenen 40 Paletten Geflügel mit dem
WA [...] ohne Zollanmeldung aus dem OZL des Beschwerdeführenden 1
abtransportiert. Die unterlassene Zollanmeldung ist darauf zurückzuführen,
dass der Zolldeklarant des Beschwerdeführenden 1 die entsprechende
Sendung am 18. März 2013 versehentlich im elektronischen Lagerverwal-
tungsprogramm gelöscht hat. Indem die 40 Paletten Geflügel ohne ord-
nungsgemässe Einfuhranmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr ge-
langt sind, wurde eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge-
bung des Bundes begangen und wurden Einfuhrabgaben (Zoll und Mehr-
wertsteuer) nicht erhoben. Gemäss Art. 12 VStrR sind diese Abgaben folg-
lich (inkl. Verzugszins) nachzuentrichten. Als durch die Nichtbezahlung der
Abgaben bevorteilte Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne ist die Be-
schwerdeführende 2 nachleistungspflichtig. Ebenso nachleistungspflichtig
ist der Beschwerdeführende 1, weil er für das unverzollte Verbringen der
Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr mitverantwortlich ist.
Diese Ausgangslage ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbestrit-
ten.
12.2 Was die Bemessung der nachzuentrichtenden Abgaben betrifft, wird
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht bestritten, dass die OZD
im angefochtenen Beschwerdeentscheid zutreffend von einem Bruttoge-
wicht der streitbetroffenen Waren von 20'990 kg ausgeht. Die OZD verneint
freilich hinsichtlich des Zolles einen Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Anwendung des KZA mit der Tarif-Nr. 0210.9961. Stattdessen wandte
die OZD – wie schon die Zollkreisdirektion – den höheren AKZA mit der
Tarif-Nr. 0210.9969 an. Letzteres führt im Vergleich zu einer Heranziehung
A-2549/2016
Seite 29
des KZA nicht nur zu einem höheren Zollbetrag, sondern (aufgrund der da-
mit grösseren Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage [vgl. E. 7.1]) auch zu
einer höheren Einfuhrsteuerforderung.
12.3 Es kann dahingestellt bleiben, ob für die in Frage stehende Bemes-
sung des Zolls (mit den entsprechenden Folgen für die Einfuhrsteuerbe-
messungsgrundlage) schon deshalb der AKZA massgebend ist, weil bei
der Auslagerung der 40 Paletten Geflügel keine Zollanmeldung zum KZA
erfolgte. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind jedenfalls die mate-
riellrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nicht erfüllt.
12.4 Für die Frage, ob der KZA oder der AKZA zur Anwendung gelangt, ist
in materieller Hinsicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Zollschuld
entstanden ist (vgl. E. 6.1). Vorliegend entstand die Zollschuld nach zutref-
fender Ansicht der Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt, in welchem im Sinne
von Art. 69 Bst. d ZG die «Auslagerung» der Waren aus dem OZL des Be-
schwerdeführenden 1 erfolgte (vgl. E. 6.6). Uneinigkeit besteht freilich hin-
sichtlich der Frage, was im konkreten Fall unter «Auslagerung» im Sinne
dieser Vorschrift zu verstehen ist:
12.4.1 Die Vorinstanz hält dafür, dass eine «Auslagerung» gemäss Art. 69
Bst. d ZG insbesondere die tatsächliche (physische) Verschiebung der Wa-
ren aus dem Zolllager voraussetzt. Ihrer Ansicht ist deshalb die Auslage-
rung vorliegend erst mit der physischen Auslieferung der Waren aus dem
OZL des Beschwerdeführenden 1 erfolgt. Sinngemäss äussert die OZD die
Ansicht, dass die Verzollung zum AKZA geboten gewesen sei, weil die phy-
sische Verschiebung der Waren aus dem OZL in Teillieferungen am 30. Ap-
ril, 6. Mai und 7. Mai 2013 vorgenommen worden sei und die Beschwerde-
führende 2 in der Periode, in welche diese Teillieferungen fielen, über keine
Kontingentsanteile mehr verfügt habe.
12.4.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, die OZD
habe in bundesrechtswidriger Weise für den massgebenden Zeitpunkt der
Auslagerung auf die physische Verschiebung der Waren aus dem OZL am
30. April, 6. Mai und 7. Mai 2013 abgestellt. Der massgebende Zeitpunkt
der Auslagerung falle bei einem Fall wie dem vorliegenden – anders als
beim Transitverfahren – nicht mit der physischen Verschiebung der Waren
zusammen. Stattdessen erfolge die Auslagerung im Augenblick der Hand-
lung oder Unterlassung, mit welcher die Überführung der Waren in ein Zoll-
verfahren vereitelt werde. Deshalb sei die Zollschuld vorliegend bereits am
18. März 2013 entstanden, habe doch der für den Beschwerdeführenden 1
A-2549/2016
Seite 30
handelnde Zolldeklarant an diesem Tag die Sendung mit dem WA [...] im
Lagerverwaltungsprogramm gelöscht und die Sendung dadurch in
Verstoss gegen die Zollvorschriften der Zollüberwachung entzogen. Am
Umstand, dass die Waren bereits mit der Löschung im Lagerverwaltungs-
programm der Zollüberwachung entzogen worden seien, könne auch
nichts ändern, dass die Zollverwaltung auch nach dieser Löschung eine
Warenkontrolle vor Ort hätte durchführen können. Nur eine solche Betrach-
tungsweise sei praktikabel und entspreche der Intention des Gesetzge-
bers, eine grösstmögliche Kompatibilität mit der Regelung des Zollkodexes
der Europäischen Union (EU) zu erreichen.
Der 18. März 2013 wäre nach Ansicht der Beschwerdeführenden auch
dann als Entstehungszeitpunkt der streitbetroffenen Abgabeschuld zu be-
trachten, wenn der Zeitpunkt der «Verbringung» der Ware aus dem OZL
massgebend wäre. Die Verbringung der Waren aus dem Zollager habe
nämlich ebenfalls bereits an diesem Tag stattgefunden, weil die Sendung
mit der damals erfolgten Löschung im Lagerverwaltungsprogramm zu-
gleich aus der Bestandesliste als zentralem Instrument der Zollüberwa-
chung gestrichen worden sei.
Im Zeitpunkt, in welchem die Abgabeschuld nach richtiger Rechtsauffas-
sung entstanden sei, d.h. am 18. März 2013, habe – so die Beschwerde-
führenden – die Beschwerdeführende 2 noch über ein Kontingent von
282'000 kg verfügt. Deshalb müsse bei der Bemessung der Nachforderung
der KZA angewendet werden, auch wenn bei der Beschwerdeführenden 2
am Ende der Kontingentsperiode bzw. am 31. März 2013 ein Kontingent
von lediglich 5'127 kg übriggeblieben sei und sie in der folgenden Periode
vom 1. April bis 30. Juni 2013 keine Kontingentsanteile mehr gehabt habe.
13.
13.1 Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass die streitige Einfuhrabga-
beschuld im Zeitpunkt der Auslagerung im Sinne von Art. 69 Bst. d ZG ent-
standen ist (vgl. E. 6.6 und E. 7.2).
13.2 Der Begriff der «Auslagerung» bezeichnet nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch einen Vorgang, mit welchem ein Gegenstand aus einem
Lager entfernt wird. Der Gesetzeswortlaut von Art. 69 Bst. d ZG spricht
somit dafür, dass – wie die OZD annimmt – die physische Auslieferung der
Ware aus dem Zolllager massgebend ist. Dieser Schluss wird auch durch
den französischen und den italienischen Wortlaut des Gesetzes bestärkt,
ist doch danach ausdrücklich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem
A-2549/2016
Seite 31
die Ware das Lager verlässt («lors de la sortie du dépôt» bzw. «atto
dell’uscita da un deposito»).
In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Vorgang der
Auslagerung aus einem OZL in Art. 57 Abs. 1 ZG umschrieben ist. In der
Doktrin wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auslagerung im Sinne
dieser Vorschrift neben der Notwendigkeit, Waren für ein nachfolgendes
Zollverfahren anzumelden, auch die tatsächliche Verbringung der Waren
aus dem OZL umfasst (in diesem Sinne REGINALD DERKS, in: Zollkommen-
tar, Art. 57 N. 4). Auch wenn die Verbringung der Waren aus dem Zolllager
eine faktische Handlung bildet, sind deren Einzelheiten juristisch normiert,
und zwar namentlich insoweit, als dabei in der vom Lagerhalter oder dem
Einlagerer zu führenden Bestandesliste die Art des nachfolgenden Zolldo-
kuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und
der Nummer zu vermerken ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 ZG in Verbindung mit
Art. 48 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV,
SR 631.013] in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 Bst. i ZV sowie DERKS,
a.a.O., Art. 57 N. 4). Diese juristische Normierung ändert jedoch nichts da-
ran, dass die Verbringung aus dem OZL bzw. die Auslagerung zwingend
voraussetzt, dass die Ware das OZL physisch verlässt.
Zum hier gezogenen Schluss ins Bild passt, dass nach der Vorschrift von
Art. 69 Bst. c ZG, zu welcher Art. 69 Bst. d ZG lex specialis bildet (vgl. MI-
CHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 9), bei unterlassener Zollan-
meldung die Zollschuld grundsätzlich im Zeitpunkt des Verbringens der
Ware über die Zollgrenze oder – wenn sich dieser Zeitpunkt nicht mehr
feststellen lässt – im Zeitpunkt der Entdeckung der unterlassenen Zollan-
meldung entsteht und in diesem Kontext unter Verbringung von Waren re-
gelmässig der blosse «Realakt des Beförderns einer Ware» zu verstehen
ist (vgl. HEINZ SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 6 N. 35). Auch nach dem
früheren Zollrecht entstand die Zollschuld im Fall der Einfuhr ohne Zollan-
meldung prinzipiell im Zeitpunkt, in welchem die Ware die Zollgrenze über-
schritten hatte (vgl. Art. 11 Abs. 2 des früheren Zollgesetzes vom 1. Okto-
ber 1925 [BS 6 465]).
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Abgabeschuld in Fällen un-
terlassener Zollanmeldung mit Blick auf den Zweck von Art. 69 Bst. d ZG
bereits vor der Beförderung der Ware aus dem OZL entstehen müsste.
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Zwar suchen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis, wonach in
Art. 57 Abs. 1 ZG nur im Zusammenhang mit dem Transitverfahren aus-
drücklich von einer Ausfuhr die Rede ist, und einem Verweis auf Art. 53
Abs. 2 ZG, wo «klar zwischen Auslagerung und Ausfuhr» unterschieden
werde, aufzuzeigen, dass eine Auslagerung nicht zwingend voraussetzt,
dass die Ware das OZL physisch verlässt (vgl. Beschwerde, S. 24). Damit
stossen die Beschwerdeführenden aber von vornherein ins Leere, weil in
diesen beiden Vorschriften unter Ausfuhr – gemäss der Legaldefinition von
Art. 6 Bst. h ZG – «das Überführen von Waren ins Zollausland» und nicht
etwa das blosse Befördern der Waren aus dem OZL zu verstehen ist.
13.3 Schon mit Blick auf das Dargelegte kann eine «Auslagerung» im
Sinne von Art. 69 Bst. d ZG in einer Konstellation wie der vorliegenden nur
angenommen werden, wenn die Ware aus dem OZL hinausbefördert
wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich da-
her in der unbeabsichtigten Löschung der streitbetroffenen Paletten Geflü-
gel im Lagerverwaltungsprogramm keine Auslagerung sehen, welche die
Entstehung der Abgabeschuld nach sich gezogen hätte. Dies gilt umso
mehr, als diese Löschung – anders als gemäss der Darstellung der Be-
schwerdeführenden – eine Überführung der Waren in ein anderes Zollver-
fahren als das Zolllagerverfahren für sich allein nicht bzw. jedenfalls nicht
vollständig vereitelte. Bezeichnenderweise verblieben die Waren nämlich
auch nach der Löschung im Lagerverwaltungsprogramm zunächst noch im
OZL.
Selbst wenn die 40 Paletten Geflügel durch die Löschung im Lagerverwal-
tungsprogramm unter Verstoss gegen Zollvorschriften aus der Bestandes-
liste gestrichen worden wären, hätte dies nicht zur Entstehung der Abga-
beschuld geführt. Denn es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach
die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Bestandes-
liste (vgl. dazu Art. 56 ZG, Art. 47 f. ZV-EZV in Verbindung mit Art. 184 ZV)
für sich allein die Abgabeschuld entstehen lässt. Aus letzterem Grund
lässt sich im hier interessierenden Kontext auch nicht die – für die Ausle-
gung des hier einschlägigen schweizerischen Rechts ohnehin nicht unmit-
telbar relevante – Ordnung des EU-Zollkodexes heranziehen, wonach
für die Entstehung der Zollschuld zum Teil auf den Zeitpunkt der Pflichtver-
letzung abgestellt wird (vgl. Art. 204 Abs. 1 und 2 des EU-Zollkodexes so-
wie – zur nicht ordnungsgemässen Führung der Bestandesaufzeichnun-
gen im europäischen Zollrecht – PETER WITTE, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex,
Kommentar, 6. Aufl. München 2013, Art. 204 N. 20).
A-2549/2016
Seite 33
13.4 Es erweist sich somit, dass die streitigen Abgabeschulden beim Ab-
transport der 40 Paletten Geflügel aus dem OZL am 30. April, 6. Mai und
7. Mai 2013 entstanden sind.
Weil die Beschwerdeführende 2 in der Periode vom 1. April bis 30. Juni
2013 unbestrittenermassen über keine Kontingentsmenge mehr verfügte,
ist gemäss den für den Tarif massgebenden Verhältnissen im Zeitpunkt
(bzw. in den Zeitpunkten) der Entstehung der Abgabeschulden (30. April,
6. Mai und 7. Mai 2013) eine Anwendung des KZA ausgeschlossen. Anders
als dies von den Beschwerdeführenden suggeriert wird, kann daran nichts
ändern, dass die Beschwerdeführende 2 am Ende der vorangegangenen
Periode, am 31. März 2013, noch über ein Kontingent von 5'127 kg ver-
fügte. Denn gemäss Art. 11 Abs. 2 AEV kann ein Kontingentsanteil nur in-
nerhalb der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.
14.
Gemäss dem Gesagten hat die Vorinstanz nach den anwendbaren gesetz-
lichen Vorschriften zu Recht den AKZA angewendet. Die weiteren Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden können daran nichts ändern:
14.1 Die Beschwerdeführenden machen mit ausführlicher Begründung
geltend, die Vorinstanz habe bei der Frage des anwendbaren Zolltari-
fes aus verschiedenen Gründen eine Ermessensunterschreitung began-
gen oder jedenfalls einen unangemessenen Entscheid getroffen. Sie ver-
weisen in diesem Zusammenhang namentlich auf das (ihrer Ansicht nach)
fehlende Verschulden des Zolldeklaranten, die demgegenüber (angeblich)
«krassen» Fehler auf der Seite der Zollverwaltung, den Sinn von Art. 19
Abs. 2 Bst. b ZG, die sich aus Sicht der Beschwerdeführenden aus dem
Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ergebende Notwendigkeit
einer differenzierten, das jeweilige Verschulden der betroffenen Markteil-
nehmer mitberücksichtigenden Nachforderungspraxis und den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. zum Ganzen Be-
schwerde, S. 26-35; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
25. Juli 2016, S. 4).
Mit all diesen Vorbringen stossen die Beschwerdeführenden ins Leere. Wie
aufgezeigt, steht nämlich vorliegend fest, dass im Zeitpunkt der Entstehung
der Abgabeforderungen die Voraussetzungen für die Anwendung des KZA
nicht gegeben waren (vgl. E. 13.1). Deshalb war und ist nach der für das
Bundesverwaltungsgericht bindenden Ordnung des Zolltarifes der AKZA
anzuwenden (vgl. E. 6.2 und 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt
A-2549/2016
Seite 34
zwar nicht, dass die im Streit liegende Nachforderung für die Beschwerde-
führenden einen beträchtlichen Umfang aufweist. Der Verwaltung steht in-
dessen bei der Frage des anwendbaren Zolltarifs kein Ermessen im Sinne
eines Entscheidungsspielraumes zu. Einfuhren ausserhalb eines Kontin-
gents sind – wie dargelegt – zwingend nach dem Normalsatz des AKZA zu
verzollen. Die Beschwerdeführenden behaupten im Übrigen nicht und es
bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der AKZA ge-
genüber anderen Zollpflichtigen nicht durchgesetzt wird. Es ist deshalb
nicht einzusehen, inwieweit die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vor-
schriften unverhältnismässig sein soll. Das Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Waren, die nicht zum privilegierenden KZA
eingeführt werden können, von allen Marktteilnehmern zum AKZA zu ver-
zollen sind. Würde vorliegend auf die (Nach-)Verzollung nach dem regulä-
ren Zollansatz verzichtet, würden die Beschwerdeführenden gegenüber
anderen Zollpflichtigen, die mangels eines Zollkontingents ihre Ware zum
AKZA zu verzollen haben, in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Unerheb-
lich ist auch, ob die Beschwerdeführenden für die Unterlassung der Zollan-
meldung anlässlich der Auslagerung ein Verschulden trifft, hat doch ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 VStrR der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete die
Leistung unabhängig von seinem Verschulden zu erbringen (vgl. zum Gan-
zen Urteil des BVGer A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 4.2).
14.2
14.2.1 Im vorliegenden Fall hat das Zollinspektorat nach Entdeckung des
Umstandes, dass anlässlich der Auslagerung der 40 Paletten Geflügel
keine Zollanmeldung erfolgte, den Beschwerdeführenden 1 im Juli 2014
aufgefordert, eine nachträgliche Zollanmeldung vorzunehmen. Nachdem
der Beschwerdeführende 1 am 23. Juli 2014 eine nachträgliche Zollanmel-
dung vorgenommen und dabei den KZA beansprucht hatte, wurde diese
Zollanmeldung am Folgetag auf Betreiben der Zollkreisdirektion hin annul-
liert.
Die Beschwerdeführenden machen vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltend, sie seien aufgrund der genannten Aufforderung des Zollinspekto-
rates in ihrem Vertrauen darauf, dass eine nachträgliche Zollanmeldung
zum KZA erfolgen kann, zu schützen.
14.2.2 Selbst wenn (was alles nicht erstellt ist) (a) das Zollinspektorat dem
Beschwerdeführenden 1 im Juli 2014 die falsche Auskunft erteilt hätte,
dass eine nachträgliche Verzollung zum KZA erfolgen könne, (b) am
A-2549/2016
Seite 35
23. Juli 2014 eine Veranlagungsverfügung unter Anwendung dieses Zoll-
ansatzes erlassen worden wäre und (c) diese Verfügung am Folgetag wi-
derrufen worden wäre (vgl. dazu Beschwerdebeilage 25 und Beschwerde-
beilage 55, S. 3), könnten sich die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg
unter Berufung auf den Vertrauensschutz gegen die streitbetroffene Nach-
erhebung der Einfuhrabgaben unter Anwendung des AKZA wehren:
Die Beschwerdeführenden machen nämlich selbst nicht geltend und es ist
auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der im Juli 2014 vom Zollinspek-
torat erteilten Auskunft eine nachteilige Disposition getroffen hätten.
Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, dass einer jener Ausnah-
mefälle vorliegt, bei welchen ein Vertrauensschutz auch ohne bereits er-
folgte nachteilige Dispositionen des Betroffenen denkbar ist (vgl. dazu
E. 5.2 Abs. 2). Freilich bestand am 24. Juli 2014, d.h. im Zeitpunkt, in wel-
chem die Zollverwaltung die am Vortag unter Anwendung des KZA (allen-
falls) erlassene Veranlagungsverfügung widerrufen hätte, noch keine qua-
lifizierte Vertrauensgrundlage, aufgrund welcher die betroffenen Beschwer-
deführenden nicht zwingend hätten Dispositionen treffen müssen, um sich
erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Denn zu diesem
Zeitpunkt war die (allfällige) Veranlagungsverfügung jedenfalls noch mit
Beschwerde anfechtbar und damit noch nicht formell rechtskräftig. Recht-
sprechungsgemäss war es deshalb der Zollverwaltung ohne Weiteres
möglich, auf diese (allfällige) Verfügung zurückzukommen (vgl. E. 5.3).
Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an jener Voraussetzung des Ver-
trauensschutzes, dass der Betroffene gestützt auf eine Vertrauensgrund-
lage eine Disposition getroffen hat, welche er nicht oder jedenfalls nicht
ohne Schaden rückgängig machen kann (vgl. E. 5.2 Abs. 2).
14.3 Die Beschwerdeführenden vertreten im Übrigen die Ansicht, dass sie
Anspruch auf Annahme der Zollanmeldung vom 23. Juli 2014 hätten, weil
diese formell richtig und vollständig gewesen sei. Sie machen in diesem
Zusammenhang geltend, die Annullierung der Zollanmeldung durch die an-
meldepflichtige Person auf Instruktion der Zollbehörden hin sei in Art. 34
ZG nicht vorgesehen und verstosse gegen das Selbstdeklarationsprinzip.
Ob die Annullation der nachträglichen Zollanmeldung vorliegend zulässig
war, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn entschei-
dend ist allein, dass zum einen die Zollverwaltung befugt war, auf eine all-
fällige gestützt auf diese Zollanmeldung erlassene Veranlagungsverfügung
A-2549/2016
Seite 36
zurückzukommen (vgl. E. 14.2.2), und zum anderen vorliegend keine sol-
che Veranlagungsverfügung mehr gegeben ist.
15.
15.1 Zu Recht wird nicht bestritten, dass für die Einfuhr der 40 Paletten
Geflügel bei Anwendung des AKZA ursprünglich Fr. 452'451.- Zoll und
Fr. 12'853.50 Einfuhrsteuer geschuldet waren. Es bestehen keine Anhalts-
punkte, dass die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz unzutreffend
ist.
15.2 Richtigerweise wird auch nicht in Abrede gestellt, dass vorliegend für
den Beginn des Verzugszinslaufes grundsätzlich auf den Zeitpunkt des
nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Zolllagerverfahrens, d.h. auf
die Auslagerung der Waren am 30. April, 6. Mai und 7. Mai 2013, abzustel-
len ist:
Für den Beginn des Verzugszinslaufes in Bezug auf die Zollschuld ist deren
Fälligkeit massgebend (vgl. E. 8). Die Zollschuld wurde vorliegend gemäss
Art. 51 Abs. 3 (erster Halbsatz) ZG mit dem nicht ordnungsgemässen Ab-
schluss des Zolllagerverfahrens fällig. Selbst wenn die Aufforderung des
Zollinspektorates zur nachträglichen Zollanmeldung vom Juli 2014 als An-
setzung einer Frist im Sinne von Art. 51 Abs. 3 (zweiter Halbsatz) ZG be-
trachtet würde, liesse sich nämlich von vornherein nicht annehmen, dass
die Waren im Sinne dieser Vorschrift – also mit Wirkung auf die Fälligkeit
der Zollschuld – mit der nachträglichen Zollanmeldung vom 23. Juli 2014
innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren
(bzw. in den zollrechtlich freien Verkehr) übergeführt worden sind und ihre
Identität nachgewiesen wurde. Denn ein Identitätsnachweis der in Art. 51
Abs. 3 (zweiter Halbsatz) ZG geforderten Art war anlässlich der Zollanmel-
dung vom 23. Juli 2014 schon deshalb nicht mehr möglich, weil zum einen
die Zollverwaltung nicht mehr in der Lage war, die zollamtliche Überwa-
chung zwischen dem Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem OZL
und dem Zeitpunkt ihrer (nachträglichen) Anmeldung für das nachträgliche
Zollverfahren sicherzustellen, und weil zum anderen die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem OZL (soweit er-
sichtlich) keine Massnahmen zur Sicherung der Identität der Waren getrof-
fen haben.
Auch die Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer waren
ab dem Zeitpunkt des nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Zollla-
gerverfahrens (bzw. ab den Zeitpunkten der Lieferungen vom 30. April,
A-2549/2016
Seite 37
6. Mai und 7. Mai 2013) geschuldet, weil die Zinspflicht mit der Entstehung
der Einfuhrsteuerschuld beginnt und diese Schuld zum gleichen Zeitpunkt
wie die Zollschuld – also bei der Auslagerung – entstand (vgl. E. 7.2, 8 und
13.1).
Die vorinstanzliche Berechnung, wonach der Verzugszins für den Zoll und
die Einfuhrsteuer insgesamt Fr. 26'418.95 beträgt, wird von den Beschwer-
deführenden nicht substantiiert bestritten. Auch ist nicht erkennbar, dass
diese Berechnung unrichtig ist. Insbesondere bestehen keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass der angefochtene Entscheid aufgrund eines
Fehlers bei dieser Zinsberechnung an einem erheblichen Mangel leiden
würde, welcher eine Änderung des Entscheids zu Ungunsten der Be-
schwerdeführenden nach sich ziehen müsste (vgl. zu den Voraussetzun-
gen einer Änderung eines angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der
beschwerdeführenden Partei [sog. reformatio in peius] Art. 62 Abs. 2 und 3
VwVG sowie anstelle vieler BGE 119 V 241 E. 5, 108 Ib 227 E. 1b, 105 Ib
348 E. 18a; Urteile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14.
September 2017 E. 1.5, A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.2).
15.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführenden einen Ab-
gabe- und Verzugszinsbetrag von insgesamt Fr. 491'723.45 schuldeten. An
diesen Betrag anzurechnen ist der von der Beschwerdeführenden 2 der
Zollverwaltung mit Valuta vom 27. Oktober 2014 überwiesene Betrag von
Fr. 8'753.90. Die vom Beschwerdeführenden 1 am 10. November 2014 ge-
leistete Barhinterlage von Fr. 531'840.50 ist dem verbleibenden Betrag von
Fr. 482'969.55 anzurechnen. Der Restbetrag der Barhinterlage von
Fr. 48'870.95 ist dem Beschwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
15.4 Es fragt sich, ob auf dem – wie gesehen – dem Beschwerdeführen-
den 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
tenden Barhinterlage(rest)betrag von Fr. 48'870.95 ein Vergütungszins zu
entrichten ist. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist dabei der Umstand
relevant, dass diese Barhinterlage freiwillig geleistet wurde.
15.4.1 Gemäss Art. 74 Abs. 3 ZG werden zu Unrecht erhobene oder zu
Unrecht nicht zurückerstattete Beträge von der Zollverwaltung vom Zeit-
punkt der Zahlung an verzinst. Art. 188 Abs. 3 Bst. d ZV statuiert, dass bei
der Rückerstattung von Barhinterlagen unter Vorbehalt einer hier nicht in-
teressierenden Ausnahme (Rückerstattung von Barhinterlagen bei proviso-
A-2549/2016
Seite 38
rischen Veranlagungen von Amtes wegen) kein Vergütungszins ausgerich-
tet wird. In der Doktrin wird zwar die Meinung vertreten, dass Art. 188
Abs. 3 Bst. d ZV, soweit damit ein Vergütungszins ausgeschlossen werde,
gegen Art. 74 Abs. 3 ZG verstosse und deshalb nicht anzuwenden sei (so
MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 74 N. 13 f.). Soweit es um die
Rückerstattung einer freiwillig geleisteten Barhinterlage geht, erscheint die
Regelung, wonach kein Vergütungszins ausgerichtet wird, jedoch als ge-
setzeskonform. Eine solche Barhinterlage kann nämlich – anders als etwa
eine Barhinterlage, welche aufgrund einer unzulässigerweise erlassenen
Sicherstellungsverfügung geleistet wurde (vgl. zu den Voraussetzungen ei-
ner Sicherstellungsverfügung Art. 76 Abs. 1 und 2 ZG) – nicht als im Sinne
von Art. 74 Abs. 3 ZG zu Unrecht erhoben betrachtet werden. Ebenso we-
nig kann eine Barhinterlage als im Sinne dieser Vorschrift zu Unrecht nicht
zurückerstattet gelten, wenn sie zur Sicherstellung einer Zollschuld geleis-
tet wurde und das die Höhe dieser Zollschuld betreffende Rechtsmittelver-
fahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das Pendant zur Vergütungszinspflicht bei der Erhebung von Zollabgaben
stellt bei der Einfuhrsteuer Art. 61 MWSTG dar. Zwar wird nach dieser Vor-
schrift – soweit hier relevant – ein Vergütungszins namentlich bei der
«Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer
nach Artikel 59 [MWSTG]» (Art. 61 Abs. 1 Bst. a MWSTG) sowie «bei Ver-
fahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG)» ausge-
richtet (Art. 61 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Von der Bezahlung einer zu viel
erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer, wie sie nach dieser Ordnung
namentlich auch bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht nach Art. 51
ZG für einen Vergütungszins bei einer Rückerstattung erforderlich ist, kann
aber bei einer freiwilligen Leistung einer Barhinterlage (ebenfalls) nicht die
Rede sein.
Mit Blick auf das Erörterte besteht vorliegend nach den anwendbaren Vor-
schriften kein Anspruch auf einen Vergütungszins auf dem freiwillig geleis-
teten und zurückzuerstattenden Barhinterlagebetrag von Fr. 48'870.95.
15.4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich, wenn Vergü-
tungszinsen nicht gesetzlich vorgesehen sind, nur ausnahmsweise aus
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder
aus allgemeinen Prinzipien, dass ein Vergütungszins zu bezahlen ist. Ver-
gütungszinsen rechtfertigen sich nach dieser Rechtsprechung insbeson-
dere dort, wo auch der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
Steuerforderung einen Verzugszins oder Verspätungszins schuldet (Urteile
A-2549/2016
Seite 39
des BGer 2C.410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom
11. Oktober 2007 E. 3.2).
Selbst wenn angenommen würde, dass trotz der hiervor (E. 15.4.1) ge-
nannten Vorschriften bezüglich der Frage, ob bei der Rückerstattung von
freiwillig geleisteten Barhinterlagen zur Sicherstellung von Zoll- und Ein-
fuhrsteuerschulden Raum für eine Heranziehung dieser Rechtsprechung
besteht, liesse sich vorliegend kein Vergütungszinsanspruch begründen.
Weil nach der gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Entrich-
tung von Zoll- und Einfuhrsteuerschulden kein Verzugszins erhoben wird,
solange diese Schulden durch Barhinterlage sichergestellt sind (vgl. E. 8),
entspricht es nämlich der in dieser Judikatur genannten Konnexität zwi-
schen Verzugszinspflicht und Vergütungszinspflicht, wenn bei der Rücker-
stattung einer freiwilligen Barhinterlage kein Vergütungszins ausgerichtet
wird.
16.
Entsprechend dem in E. 15.3 Dargelegten ist Dispositiv-Ziff. 1 des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids dahingehend zu ergänzen, dass auf den
Betrag der nachzuentrichtenden Abgaben von Fr. 465'304.50 und auf den
Betrag des Verzugszinses von Fr. 26'418.95 der von der Beschwerdefüh-
renden 2 mit Valuta vom 27. Oktober 2014 bezahlte Betrag von Fr. 8'753.90
sowie ein Anteil von Fr. 482'969.55 der vom Beschwerdeführenden 1 am
10. November 2014 geleisteten Barhinterlage von Fr. 531'840.50 anzu-
rechnen sind. Ferner ist anzuordnen, dass dem Beschwerdeführenden 1
der Restbetrag der geleisteten Barhinterlage von Fr. 48'870.95 nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.
Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des an-
gefochtenen Beschwerdeentscheids insofern an die OZD zurückzuwei-
sen, als diese im Lichte des vorliegenden Urteils neu über die Kosten des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und eine allfällige Parteientschä-
digung für dieses Verfahren zu befinden hat (vgl. PHILIPPE WEISSENBER-
GER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61
N. 14).
17.
Es erweist sich somit, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschwer-
deentscheids ist in der hiervor (in E. 16) genannten Art und Weise zu er-
A-2549/2016
Seite 40
gänzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführenden 1 ei-
nen Anteil von Fr. 48'870.95 an der von ihm geleisteten Barhinterlage nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Im
Sinne der vorstehenden Ausführungen (E. 17) sind ferner Dispositiv-Ziff. 3
und 4 des angefochtenen Entscheids zu den Kosten- und Entschädigungs-
folgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben. Die Sache ist zudem
unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschwer-
deentscheids zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Ent-
schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die
OZD zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
18.
18.1 Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
Art. 63 Abs. 1 VwVG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei auferlegt und bei teilweisem Unterliegen ermässigt wer-
den. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Vorliegend erscheinen die Beschwerdeführenden zwar als überwiegend
unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihnen einen Teil der
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz be-
gangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 10.3) drängt es sich aber auf, den Be-
schwerdeführenden die ihnen aufgrund des überwiegenden Unterliegens
an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111
E. 7b; Urteile des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10;
A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos-
tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466).
Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 9'000.- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten, die nach dem Unterliegerprinzip im Umfang von Fr. 7'000.-
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären, Fr. 4'000.- durch diese
Verfahrensbeteiligten zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von den Be-
schwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- zu ent-
nehmen und der Restbetrag von Fr. 5'000.- ist ihnen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
A-2549/2016
Seite 41
18.2 Die Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet sich in Art. 64 Abs. 1
VwVG. Ergänzend sieht Art. 7 Abs. 2 VGKE vor, dass die Parteientschädi-
gung, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, entsprechend zu kürzen ist.
Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden wäre nach dieser Rege-
lung an sich lediglich für den Teil, hinsichtlich welchen sie als obsiegend zu
betrachten sind, eine reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen. Indessen rechtfertigt es
sich, wie bei den Kosten für dieses Verfahren (vgl. E. 18.1) vom Unterlie-
gerprinzip zugunsten des Verursacherprinzips teilweise abzuweichen und
dementsprechend bei der Festsetzung der den Beschwerdeführenden zu-
zusprechenden reduzierten Parteientschädigung die von der Vorinstanz
begangene Gehörsverletzung entschädigungserhöhend zu berücksichti-
gen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017
E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).
Eine Kostennote liegt in casu nicht vor. Der Entscheid über die Höhe der
Parteientschädigung ist daher gestützt auf die Akten zu treffen (vgl. Art. 14
VGKE).
Bereits in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz haben die Beschwerdefüh-
renden verschiedene Argumente und Einwände gegen die Nachbezugs-
verfügungen vorgebracht und ausgeführt. Die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht und die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
25. Juli 2016 enthalten nur zum Teil substantiell Neues. Überdies war den
Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden der Grossteil der Akten be-
reits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Es ist aber zu berück-
sichtigen, dass die Akten im Hinblick auf die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht noch einmal genau studiert werden mussten und zu-
dem die – im Vergleich zur Beschwerde an die OZD deutlich umfangrei-
chere – Beschwerdeschrift insoweit neu zu formulieren war, als sie sich mit
der Argumentation im vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides auseinan-
dersetzt. Dafür musste insbesondere der Beschwerdeentscheid eingehend
analysiert und mit den Beschwerdeführenden besprochen werden. Auf die
gleiche Weise mussten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit
der Vernehmlassung verfahren, um die Stellungnahme vom 25. Juli 2016
abfassen zu können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint nach dem Ge-
sagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.- als angemes-
sen.
A-2549/2016
Seite 42
19.
Der vorliegende Entscheid betrifft nicht die technische Frage der Tarifie-
rung, sondern (in erster Linie) die Frage, ob die streitbetroffenen Einfuhren
zum KZA oder zum AKZA zu verzollen sind. Da somit keine Tarifstreitigkeit
im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegt
(vgl. auch Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 1.1), steht
gegen diesen Entscheid gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG) ans Bundesgericht offen.
A-2549/2016
Seite 43
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheis-
sen. Im Sinne der Erwägungen wird Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen
Beschwerdeentscheids ergänzt und werden Dispositiv-Ziff. 3 sowie 4 die-
ses Entscheids aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführenden 1 einen Anteil von
Fr. 48'870.95 an der von ihm geleisteten Barhinterlage zurückzuerstatten.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die
Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahrens an die OZD zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 9'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird den Be-
schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 7'000.- zu bezahlen.
A-2549/2016
Seite 44
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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