B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2552/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______,…,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 2. April 2012.
A-2552/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 25. Februar 2000 stellte die am […] geborene und damals noch in der
Schweiz wohnhafte Spanierin A._______ (nachfolgend: Versicherte) ein
Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV; IV1-act. 1). Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 gewährte
die IV-Stelle des Kantons Waadt (IV-VD) der Versicherten ab dem
1. Januar 2000 eine halbe Rente (IV1-act. 43 und 44). Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft.
B.
Ende Juni 2003 kehrte die Versicherte nach Spanien zurück (IV1-act. 45).
Am 18. November 2005 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Rentenrevisionsverfahren ein
(IV1-act. 51) und teilte der Versicherten am 25. September 2006 mit, sie
sei zum Schluss gekommen, dass sich ihr Invaliditätsgrad nicht in renten-
relevanter Weise verändert habe, weshalb ihr Leistungsanspruch unver-
ändert bleibe (IV1-act. 60). Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 verlangte
die Versicherte die Revision ihrer Rente und verwies auf ihr Schreiben
vom 30. November 2007, mit welchem sie der Vorinstanz zuvor weitere
medizinische Atteste hatte zukommen lassen (IV1-act. 67). Mit der ihren
Vorbescheid vom 18. Februar 2008 (IV1-act. 70) im Wesentlichen bestä-
tigenden Verfügung vom 26. Mai 2008 trat die Vorinstanz auf das Revisi-
onsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, auf-
grund der von der Versicherten vorgelegten Arztberichte sei nicht glaub-
haft gemacht worden, dass sich ihr Invaliditätsgrad in einer für den Ren-
tenanspruch erheblichen Weise geändert habe. Demzufolge könne das
neue Leistungsgesuch nicht geprüft werden (IV1-act. 82). Die Vorinstanz
stützte sich hierbei im Wesentlichen auf eine eingeholte Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes vom 12. Februar 2008 bzw. 14. Mai 2008
(Dr. X._______; IV1-act. 69 und 81).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
15. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dem sie sinn-
gemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2008 auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Revisionsgesuch vom
11. Januar 2008 einzutreten und es materiell zu prüfen. Der Bericht der
Dr. Z._______ (IV1-act. 84) zeige auf, dass es schwierig sei, eine medizi-
nische Dokumentation über ihren Gesundheitszustand zu erstellen; die
A-2552/2012
Seite 3
Vorinstanz solle ihre Hilfe anbieten. Mit Triplik vom 14. April 2009 liess die
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine neue medizini-
sche Dokumentation von den Dres. Y._______ und W._______ zukom-
men und machte geltend, diese Berichte belegten, dass sich ihr Gesund-
heitszustand verschlechtert habe und schloss, dass sie in der Schweiz
untersucht werden müsse (IV2-act. 2). Mit Urteil C-4670/2008 vom
16. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab
und übermittelte das Schreiben vom 14. April 2009 im Sinne eines neuen
Revisionsgesuches an die Vorinstanz.
D.
Die Vorinstanz wies daraufhin im Rahmen einer materiellen Prüfung das
Revisionsgesuch vom 14. April 2009 mit der ihren Vorbescheid vom
9. November 2010 (IV2-act. 19) im Wesentlichen bestätigenden Verfü-
gung vom 2. April 2012 (IV2-act. 51) ab. Zur Begründung gab sie im We-
sentlichen zu bedenken, aus den nun ergänzten Akten und der Begutach-
tung in der Schweiz gehe hervor, dass nach wie vor eine dem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt und mehr als 40 % des Er-
werbseinkommens erzielt werden könnte, das heute erreicht werden wür-
de, wenn keine Invalidität vorläge. Es bestehe folglich weiterhin ein Recht
auf eine halbe Rente, wobei es unerheblich sei, ob eine zumutbare Tätig-
keit tatsächlich ausgeübt werde. Die Vorinstanz stützte sich hierbei
hauptsächlich auf das – im Bureau Romand d'Expertises Médicales
(BREM) in Vevey erstellte – umfassende interdisziplinäre ärztliche Gut-
achten vom 7. September 2011 (nachfolgend: Gutachten BREM;
IV2-act. 44), das von Dr. V._______ verfasste psychiatrische Gutachten
vom 31. August 2011 (Gutachten V._______; IV2-act. 43) und die Stel-
lungnahmen von Dr. U._______ vom 21. Februar 2012 (IV2-act. 48) so-
wie von Dr. T._______ vom 15. März 2012 (IV2-act. 50).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Mai 2012 (vorab per Fax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer-act. 1 bzw. 2). Sie beantragt im Wesentlichen, die Verfügung
der Vorinstanz vom 2. April 2012 sei aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung
bringt sie zusammengefasst vor, diese Beschwerde vorerst nur zur Frist-
wahrung einzureichen, da sie noch nicht im Besitze beider in der Schweiz
erstellten fachmedizinischen Gutachten sei. Insgesamt sei ihr Gesund-
heitszustand aber so schlecht, dass ihr eine höhere Rente zustünde; eine
A-2552/2012
Seite 4
umfassendere Beschwerdebegründung folge nach Erhalt der fachmedizi-
nischen Gutachten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 (BVGer-act. 6) beantragt die
Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti-
gung der Verfügung vom 2. April 2012. Sie hält insbesondere entgegen,
gemäss Gutachten BREM und V._______ weise die Versicherte ein un-
verändertes Bild der vorliegenden Leiden auf; d.h. generalisierte Schmer-
zen des Bewegungsapparates ohne relevantes somatisches Korrelat.
Somit liege die Symptomatik einer somatoformen Schmerzstörung vor,
ohne eine relevante psychiatrische Komorbidität. Diese Gutachten hätten
dabei den massgeblichen Sachverhalt berücksichtigt, es habe eine
Anamneseerhebung unter Einbezug der Vorakten stattgefunden, wobei
die geklagten Beschwerden einbezogen worden seien bzw. die eigenen
Abklärungen und Schlussfolgerungen einleuchtend und begründet er-
scheinen würden; der Begutachtung komme somit volle Beweiskraft zu.
Die Fachärzte des regionalen ärztlichen Dienstes hätten sich gestützt auf
die Gutachten ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der geklagten
Leiden bilden und zuverlässige Erkenntnisse bezüglich der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit gewinnen können.
G.
Mit Replik vom 29. August 2012 (BVGer-act. 11) führt die Beschwerdefüh-
rerin aus, die ärztlichen Gutachten stellten nicht alle massgebenden me-
dizinischen Sachverhaltselemente korrekt und detailliert fest; u.a. werde
die Komorbidität zwischen der schweren Fibromyalgie und der psychiatri-
schen somatoformen Störung – die eindeutig gegeben sei – vollkommen
ignoriert. Des Weiteren sei unverständlich, weshalb die Fibromyalgie und
Polyarthrose nicht als Erkrankungen bzw. Gesundheitseinschränkungen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden seien. Somit
seien letztlich auch die Schlussfolgerungen nicht korrekt und fachmedizi-
nisch einwandfrei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin schon vier-
mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Mit Duplik vom 24. September
2012 (BVGer-act. 13) bestätigt die Vorinstanz sinngemäss die gestellten
Anträge sowie deren bisherige Begründung.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
A-2552/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behör-
den erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten,
und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die IVSTA ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG,
SR 831.20). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-2552/2012 wurde daher auf A-2552/2012 geändert.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Geset-
zes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwend-
bar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung
der IVSTA vom 2. April 2012 (IV2-act. 51). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
A-2552/2012
Seite 6
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 Rz. 40; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197).
3.
Zunächst ist festzuhalten, welche Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze
im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht zur Anwendung gelan-
gen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat
dort seit Ende Juni 2003 wieder ihren Wohnsitz (Sachverhalt, Bst. B),
weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II – betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
– des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
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Seite 7
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden (vgl. hierzu auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1).
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundla-
ge anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichen-
den Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG
sowie der ATSV (SR 830.11).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweis-
würdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-662/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 4.1).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
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Seite 8
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-601/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend sind demnach die
Verhältnisse bis zum 2. April 2012 (Datum der angefochtenen Verfügung)
zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-601/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4).
3.3 Das vorliegende Revisionsgesuch erfolgte am 14. April 2009, wobei
ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten
Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Da
diese Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität
keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Rechtslage gebracht hat, werden nachfolgend bei den mate-
riellen Bestimmungen des IVG und der IVV die Fassung gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) wiedergegeben. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4614/2012
vom 19. Juni 2013 E. 2.7). Nachfolgend wird also auf die ab 1. Januar
2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der
IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
3.4 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vor-
mals EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
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Seite 9
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung des Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG; vgl. E. 4.2) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6839/2008 vom 28. September 2010 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als 25
Jahre Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. IV1-act. 47), so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbetragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.1 und C-4208/2012 vom 17. Mai 2013
E. 2.3).
A-2552/2012
Seite 10
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3
4.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352
E. 2.2.1, SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und in-
wiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1927/2012 vom 18. Oktober 2013
E. 3.2).
4.3.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaft-
lich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Eine solche lege artis gestellte Diagnose ist zwar notwendige, jedoch
noch nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.2,
BGE 130 V 396 E. 6.3 und BGE 127 V 294 E. 4c). Psychische Störungen,
welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall die-
ser Belastung wieder verschwinden, können nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen
Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis
A-2552/2012
Seite 11
auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen
werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim-
men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a; zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1927/2012 vom
18. Oktober 2013 E. 3.3).
4.3.3 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch
eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche
noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die soma-
toforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens-
anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie-
dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicher-
te Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder-
grund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss-
glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse-
quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung
der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan-
strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, BGE 136 V 279 E. 3.2.1,
BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Diese dargestellten im
Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Würdigung
des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden
(BGE 132 V 65 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1927/2012 vom 18. Oktober 2013 E. 3.4).
A-2552/2012
Seite 12
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie die
Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4614/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.8).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat dabei in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der – unter Berücksichtigung allfälliger rentenwirksamer Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(hier: 2. April 2012) – resultierenden Einkommensdifferenz der Invalidi-
A-2552/2012
Seite 13
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein-
zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä-
herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist,
vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te Unfähigkeit, durch Arbeit Geld verdienen zu können (GUSTAVO SCAR-
TAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel
2012, § 13 Rz. 16; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4 und C-662/2010 vom 19. Dezember
2012 E. 4.6).
4.6 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus fol-
genden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273
E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im an-
gestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
derlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistä-
tigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt-
schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das
heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung an-
kommt, welche nicht unbedingt mit dem von Arzt oder Ärztin festgelegten
Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110
V 273 E. 4a; ZAK 1985 S. 459; zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4).
4.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198
A-2552/2012
Seite 14
E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1, BGE 115 V 308 E. 4a/bb und
BGE 112 V 387 E. 1b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a;
ZAK 1987 S. 36 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-662/2010
vom 19. Dezember 2012 E. 4.7.1).
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV (in der Fassung vom 16. November 2011) ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate gedauert hat. In derartigen Konstellationen ist
Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3159/2006 vom
18. August 2008 E. 4.1).
4.7.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit BGE 138 V 218 E. 6 und BGE 126 V 353
E. 5b mit Hinweisen), beurteilt sich im Revisionsverfahren durch Vergleich
des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.5) – bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streiti-
gen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen; zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-662/2010 vom
19. Dezember 2012 E. 4.7.2). Eine Verfügung ist jedoch verzichtbar,
wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis-
tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde
(Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausge-
richtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung ver-
langt (Art. 74quater Abs. 1 IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeit-
punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1638/2012 vom 26. Juni 2014
E. 2.7.2).
A-2552/2012
Seite 15
4.8 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Er-
lass der früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich
eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2,
BGE 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein
wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusam-
menhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der
Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4).
4.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist ent-
scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3515/2012 vom 22. April 2014 E. 2.4; zur grundsätzlichen Zulässigkeit
von MEDAS-Gutachten vgl. BGE 137 V 210).
4.8.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.5.2).
A-2552/2012
Seite 16
4.8.3 Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) resp.
der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gut-
achtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den all-
gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb
ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi-
nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2010 vom 29. September 2010 E. 3.3,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5894/2011 vom
20. Februar 2014 E. 9.1 und B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.5.3, je
mit weiteren Hinweisen).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Grundlagen.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/ee; Urteil des EVG I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann sich der ge-
sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen
Entscheid vom 19. Mai 2003 bzw. der Mitteilung vom 25. September 2006
(vgl. E. 4.7.2) und bis zum Erlass der vorliegend streitigen Verfügung vom
2. April 2012 insoweit verändert hat, dass nunmehr eine höhere Invalidi-
A-2552/2012
Seite 17
tätsrente begründet wäre (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 E. 5.2
und BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
5.1 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerde-
führerin hat die Vorinstanz geprüft, ob sich der gesundheitliche Zustand in
relevanter Weise verschlechtert hat. Die Verfügung des IV-VD vom
19. Mai 2003 beruht im Wesentlichen auf einer Stellungnahme des RAD
(Dres. S._______ und R._______) vom 7. Juni 2002 (IV1-act. 27) und ei-
nem fachärztlichen Gutachten der Dres. Q._______ und P._______ vom
10. Januar 2002 (IV1-act. 21). Dres. S._______ und R._______ attestier-
ten der Beschwerdeführerin damals in somatischer Hinsicht eine Fibrose
bzw. Fibromyalgie, welche aber keinen invalidisierenden körperlichen
Gesundheitsschaden zeigen würde. Dres. Q._______ und P._______
führten in ihrem fachärztlichen Gutachten in psychiatrischer Hinsicht aus,
die Versicherte sei in den Jahren 1976 und 1979 jeweils in einer psychiat-
rischen Klinik zur Behandlung von Depressionen (einmal drei Wochen,
einmal fünfeinhalb Monate) hospitalisiert gewesen; gefolgt von einer
zweijährigen Therapie. Des Weiteren leide sie unter einer zerbrechlichen
Persönlichkeitsstruktur, sei unreif und abhängig aufgrund einer adaptiven
Behinderung, wenn es darum gehe, mit Situationen von existenzieller Be-
lastung umzugehen, welche eigentlich durch jeden als ganz alltäglich be-
trachtet werden könnten. Sie schlossen aufgrund der Diagnose einer hys-
terischen oligosymptomatischen Konversionsstörung verbunden mit einer
leichten Panikstörung mit einer passiv, abhängigen Persönlichkeit, die
zwanghafte dekompensierte Charakterzüge erzeuge, auf eine maximale
Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % in allen Tätigkeiten (IV1-act. 21, S. 22).
5.2
5.2.1 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 2. April 2012 stützt sich
hingegen insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten BREM vom
7. September 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. D; IV2-act. 44), das von
Dr. O._______ erstellt wurde. Diese Fachärztin für Rheumatologie attes-
tierte der Beschwerdeführerin als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit die seit 1998 vorhandenen degenerativen Veränderungen
des Bewegungsapparates; und zwar: eine Polyarthrose (Spondylarthrose,
Arthrose der kleinen Fingergelenke, beginnende glenohumerale Arthro-
se), eine Periarthropathia humeroscapularis, Hämorrhoiden bei chroni-
scher Obstipation, Status nach einem Bruch des rechten Beins vom
7. Januar 2007, Status nach einer Gastritis von 1997, Status nach einer
Hysterektomie und Adnexektomie rechts von 1992, Status nach Adnexek-
tomie links wegen einer Zyste und Endometriose von 1998 (IV2-act. 44,
A-2552/2012
Seite 18
S. 30). Sinngemäss führte die Gutachterin auf, aus rheumatologischer
Sicht könne keine offensichtliche Verschlimmerung des Gesundheitszu-
standes seit 1998 festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin stärker einschränke. Die sich langsam entwickelnde
Polyarthrose habe vielmehr mit dem Alterungsprozess zu tun, was aber
an sich nicht als offensichtliche Verschlimmerung genüge. Die Fibromyal-
gie sei auf psychosoziale Einflussfaktoren zurückzuführen; die Parameter
bei einer Untersuchung nach Waddell seien alle positiv. Auch die korrekt
behandelte Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur rechts im Jahre 2007
habe keine signifikante Auswirkung auf die Beweglichkeit (IV2-act. 44,
S. 28 f., 31 ff.). Für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin verweist die Gutachterin letztlich auf das psychiatrische Gutachten
vom 31. August 2011 (IV2-act. 44, S. 32).
Das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2011 (vgl. Sachverhalt
Bst. D; IV2-act. 43) wurde von Dr. V._______, einem Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, verfasst. In seiner diagnostischen Beurteilung
zeigt er sich davon überzeugt, dass die Versicherte zwar neben der
Dysthymie auch depressive Symptome aufweise; diese zeigten aber nicht
die Kriterien einer wirklichen depressiven Episode. Die Versicherte sei
nicht schwer deprimiert; sie zeige vielmehr Kriterien wie Erschöpfung,
Ermüdbarkeit, wenig Energie usw., welche auf eine Dysthymie hinweisen
(IV2-act. 43, S. 12). Hinsichtlich der Panikstörung mit Agoraphobie zeigt
er auf, die Symptomatik der Versicherten sei nun klarer als noch bei der
Expertise von Dr. Q._______ vom 10. Januar 2002: Die Versicherte ver-
meide Situationen mit vielen Leuten und beengte Räume; es könne somit
darauf geschlossen werden – weil es sich um einen permanenten und
dauernden Zustand handle –, sie leide unter einer Panikstörung mit Ago-
raphobie; nicht bloss unter einer Panikattacke (IV2-act. 43, S. 13). Bezüg-
lich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gibt er zu bedenken,
die Versicherte beklage sich über intensive Schmerzen, durch welche sie
in eine gewisse Not gerate; an einer Einordnung unter Bst. A "douleur
persistante" bestehe kein Zweifel (IV2-act. 43, S. 14). Zwar wird hier nicht
direkt auf die Fibromyalgie eingegangen; der Beschwerdeführerin werden
aber anhaltende Schmerzen nicht aberkannt. Der Vorwurf der Beschwer-
deführerin, die eindeutige und mit 18 Tenderpoints belegte Fibromyalgie
sei nicht als Erkrankung beachtet worden, ist somit widerlegt bzw. verliert
seine Bedeutung, da es letztlich nicht daran scheitert, dass der Be-
schwerdeführerin eine Erkrankung nicht zuerkannt wird, sondern dass es
an der massgeblichen Komorbidität mangelt (vgl. später). Bezüglich der
Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie gelten
A-2552/2012
Seite 19
letztlich nämlich dieselben Grundsätze wie im Bereich der somatoformen
Schmerzstörung (E. 4.3.3). Der Gutachter zeigt sodann weiter auf, die
Versicherte weise hingegen keine Schizophrenie oder ausreichend typi-
sche und schwere Depression auf, welche die somatoforme Schmerzstö-
rung beseitigen würde; keines der genannten Ausschlusskriterien gemäss
Bst. B sei gegeben. Dr. V._______ ist der Meinung – entgegen jener von
Dr. Q._______ –, es bestehe keine Konversionsstörung. Die Versicherte
weise zwar eine signifikante psychiatrische Störung auf; möglicherweise
leide sie teilweise während ein paar Wochen oder Monaten unter einer
depressiven Symptomatik, die gar die Kriterien einer echten depressiven
Episode erreichten (IV2-act. 43, S. 14 ff.). Bezüglich der psychiatrischen
Komorbidität ist der Gutachter jedoch der Meinung, es bestehe keine sol-
che hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung. Als zweites Kriterium
bei dieser Störung müsse nämlich die soziale Integration betrachtet wer-
den; verliere man die sozialen Kontakte, die Sozialkompetenz und habe
man keine Freunde oder Besucher mehr, sei desinteressiert und schlafe
am Tag bzw. sei wach in der Nacht, erreiche die somatoforme Schmerz-
störung eine Schwere mit einer massgeblichen Komorbidität. Dies sei bei
der Versicherten vorliegend nicht der Fall; sie verfüge über eine gute
Kommunikationsfähigkeit, pflege ein erfülltes Familienleben und habe
Freunde. Ein Verlust der sozialen Integration sei nicht gegeben
(IV2-act. 43, S. 16). Der Gutachter räumt zwar ein, die Versicherte leide
unter einem mehrjährigen Krankheitsverlauf; auch seien die durchgeführ-
ten Behandlungen gescheitert. Nichtsdestotrotz wirke sie aber weder wie
kristallisiert, versteift und unverrückbar ("comme cristallisé, rigidifié et im-
muable […]") wie es Menschen mit schweren somatoformen Schmerzstö-
rungen täten (IV2-act. 43, S. 17). Hinsichtlich der ängstlichen und de-
pressiven Symptomatik zeige sich seit 2001 eine leichte Verschlimme-
rung, welche aber keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Hinsicht
rechtfertige (IV2-act. 43, S. 17 f.). Der Gutachter gelangt zum Schluss, als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zählten die
Dysthymie, die Panikstörung mit Agoraphobie und die anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit sei in psychiatrischer Hinsicht letztlich nicht zu verzeichnen
(IV2-act. 43, S. 19).
5.2.2 Nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen hat
Dr. U._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnah-
me vom 21. Februar 2012 (IV2-act. 48) die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als Hauptdiagnose bezeichnet, wobei eine massgebliche
Komorbidität nicht bestehe und auch nie bestanden habe. Auch andere
A-2552/2012
Seite 20
Kriterien, die ausnahmsweise eine Berentung erlaubten, seien nicht er-
füllt. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand weder verschlechtert
noch verbessert. Sodann kam Dr. T._______ vom ärztlichen Dienst der
IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 15. März 2012 (IV2-act. 50) zum
Schluss, als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien die Dysthymie, die Panikstörung mit Agoraphobie, die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, die Polyarthrose (Spondylarthrose, Arth-
rose der kleinen Fingergelenke, beginnende glenohumerale Arthrose), die
Periarhropathia humeroscapularis, die Hämorrhoiden bei chronischer
Obstipation, die Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur rechts vom
7. Januar 2007, die Gastritis von 1997, die Adnexektomie links wegen
Zyste und Endometriose von 1998, die Hysterektomie und Adnexektomie
rechts von 1992, die Varizenoperation und die Appendektomie von
ca. 1967 einzustufen. Bei seiner Einschätzung hat Dr. T._______ – Spe-
zialarzt der Inneren Medizin – das Gutachten BREM und V._______ so-
wie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin entsprechend ge-
würdigt und festgestellt, dass eine für eine Berentung relevante psychiat-
rische Komorbidität nicht bestehe. Sodann sei bei der Versicherten seit
der Rentenzusprechung keine relevante Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten und nach heutiger Praxis wären die Voraus-
setzungen für eine Berentung sowohl aus körperlicher als auch aus psy-
chischer Sicht nicht gegeben. Die Gutachten seien sorgfältig erstellt wor-
den, die Vorakten seien darin eingehend gewürdigt und die Versicherte
gründlich untersucht worden. Bezüglich der Schmerzsymptomatik werde
klar festgehalten, die Willensanstrengung zur Überwindung der Be-
schwerden hinsichtlich einer Arbeitstätigkeit werde als zumutbar angese-
hen. Dr. T._______ schliesst daher, die Gutachten BREM und V._______
seien zu bestätigen und ihre Beurteilung zu übernehmen (IV2-act. 50,
S. 2). Er hält die somatoforme Schmerzstörung für überwindbar und
schliesst beispielsweise bei Tätigkeiten wie der Haushaltsführung, dem
Kochen, der Wartung der Wohnung, dem Einkaufen, der Pflege der Wä-
sche und Kleidung sowie der Kinderbetreuung auf eine 0 %-ige Arbeits-
unfähigkeit bzw. Invalidität, hält diese Tätigkeiten also letztlich für 100 %
zumutbar (vgl. IV2-act. 50, S. 6).
5.3 Die Gutachten BREM und V._______ berücksichtigen die geklagten
Beschwerden sowie die Vorakten. Die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte
sind hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. Zwar attestieren
sowohl die Gutachterinnen und Gutachter als auch die RAD-Ärzte der
A-2552/2012
Seite 21
Beschwerdeführerin eine 0 %-ige Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität und
weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Berentung bereits
bei der Verfügung vom 19. Mai 2003 (E. 5.1) nicht gegeben gewesen wä-
ren. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
2. April 2012 jedoch nach wie vor eine halbe Rente zu, da sich deren Ge-
sundheitszustand nicht signifikant geändert habe (E. 5.2.1) und – wie er-
wähnt (E. 4.7.1) – die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts durch die Ärzte kein Revisions-
grund darstellt. Die halbe Rente kann auch nicht nach Massgabe von lit. a
Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (nachfolgend: SchlBest. IVG,
vgl. E. 3.3, 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket [AS 2011 5659]) auf-
gehoben oder herabgesetzt werden, da die Beschwerdeführerin bereits
59 Jahre alt ist (die Überprüfung bestehender Renten ist im Falle von
über 55-jährigen Rentenbezügern nicht zulässig, vgl. lit. a Abs. 4
SchlBest. IVG). Ein gleich gebliebener Gesundheitszustand könnte doch
zu einem relevanten Invaliditätsgrad führen, dies aber nur, wenn es An-
haltspunkte dafür gäbe, dass die hypothetische erwerbliche Situation
bzw. die zu vergleichenden Einkommen der Beschwerdeführerin geändert
hätten (vgl. E. 4.2 und E. 4.7.1). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
5.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es
nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass die Beschwerde-
führerin eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des erlitten habe, und daher weiterhin von einer halben Rente ausgegan-
gen ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2012 ist
im Ergebnis rechtmässig, weshalb sich die Beschwerde vom 10. Mai
2012 als unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist.
6.
Abschliessend bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden:
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwer-
deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tra-
gen, hier also von der Beschwerdeführerin (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.-- festgesetzt, wobei der einbe-
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zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird. Die Differenz von Fr. 10.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu-
rückerstattet.
6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Differenz von Fr. 10.--
wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheides zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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