B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2556/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Führungsstab der Armee (FST A),
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-2556/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Anschluss an ein Fussballspiel des FC Luzern gegen GC Zürich vom
20. März 2012 kam es auf dem Weg zum und im Bahnhof Luzern zu Aus-
schreitungen zwischen Anhängern von GC und den Ordnungskräften. Die
Polizei identifizierte X._______ und konnte ihm 4 Steinwürfe im Bahnhof
Luzern gegen Ordnungskräfte der Luzerner Polizei und mindestens einen
Steinwurf in Richtung der Gebäudefassade nachweisen. Laut Polizeibe-
richt befand sich X._______ bei diesen Steinwürfen an der Spitze eines
"randalierenden Mobs" und war zeitweise mit einer sog. Sturmhaube ver-
mummt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 der Staatsanwaltschaft
Luzern wurde X._______ wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Vermummung zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.—, bedingt vollziehbar mit
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'400.— verurteilt.
Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am … rückte X._______ in die Rekrutenschule ein, die an sich bis am ….
dauerte. Mit Verfügung vom … wurde X._______ als Folge des Strafregis-
tereintrages vorzeitig aus der Rekrutenschule entlassen und mit einem Auf-
gebotsstopp belegt. Eine dagegen erhobene Dienstbeschwerde an den
Chef der Armee vom … wurde am 2. April 2013 abgewiesen.
C.
In der Folge eröffnete der Führungsstab der Armee ein Verfahren zum Aus-
schluss aus der Armee und schloss X._______ mit Verfügung vom 16. Au-
gust 2013 aus der Armee aus.
D.
Gegen die Verfügung vom 16. August 2013 erhob X._______ Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, bestritt die Voraussetzungen für einen
Ausschluss aus der Armee und rügte eine Verletzung der Verhältnismäs-
sigkeit sowie des rechtlichen Gehörs. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung
vom 13. Juni 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Es stellte eine Verletzung
der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs fest.
E.
Der Führungsstab der Armee nahm anschliessend das Verfahren wieder
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auf und gab am 7. März 2014 X._______ Gelegenheit, sich zum weiterhin
erwogenen Ausschluss aus der Armee zu äussern. Mit Eingabe vom
18. März 2014 nahm X._______ Stellung und lehnte einen Ausschluss ab.
Am 26. März 2014 verfügte der Führungsstab der Armee erneut den Ar-
meeausschluss.
F.
Auch gegen diese Verfügung erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am
12. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt
deren vollumfängliche Aufhebung. Er macht eine ungleiche Behandlung
durch eine heimliche Praxisänderung, eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und widersprüchliches Verhalten des Führungsstabs der Armee (Vo-
rinstanz) geltend sowie das Fehlen der Voraussetzungen für einen Aus-
schluss aus der Armee.
G.
Mit Zwischenentscheid A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 wird ein Ausstands-
begehren des Beschwerdeführers gegen eine Richterin und den Gerichts-
schreiber abgewiesen.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2014 an ihrer
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie bestrei-
tet, eine Praxisänderung vorgenommen zu haben.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen weiteren Eingaben vom 26. Septem-
ber und 24. Oktober 2014 an seinen Anträgen fest und bekräftigt und er-
gänzt seine Vorbringen. Ebenso bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag, ihre
Darlegungen und Argumente am 8. Oktober und 3. November 2014.
J.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A-2556/2014
Seite 4
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Verfü-
gung stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33
Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zu-
ständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Ver-
fügung und, da seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, durch diese
auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Ge-
hör verletzt, einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz
habe 2013 eine Praxisänderung vorgenommen, wobei die Ausschlüsse in
jenem Jahr sprunghaft von bisher 85 bzw. 88 auf 241 zugenommen hätten.
Sie habe jedoch weder diese Praxisänderung noch die tatsächlich ange-
wendeten Bemessungskriterien offengelegt und dadurch ihre Begrün-
dungspflicht verletzt; der Beschwerdeführer könne diesen Entscheid daher
nicht nachvollziehen. Da die Vorinstanz anscheinend auf eine neue Be-
gründung abgestellt habe, hätte sie das rechtliche Gehör vor dem Ent-
scheid gewähren müssen. Dieser Mangel sei auch nicht heilbar und müsse
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Seite 5
daher zur Aufhebung des Entscheids führen. Die schliesslich in der Stel-
lungnahme vom 8. Oktober 2014 aufgeführten Zahlen wiesen eine grosse
Diskrepanz zu denjenigen der öffentlich zugänglichen Armeeauszählung
auf, die überdies mehrere Ausschlussarten zusammenfasse. Ferner sei
gestützt auf die Statistik der Verurteilungen 2012 davon auszugehen, dass
mehr als 3'790 Urteile die Ausschlusskriterien erfüllten. Die Hälfte dieser
Urteile betreffe die Altersgruppe der 18- bis 34-Jährigen. Selbst unter Be-
rücksichtigung, dass nicht alle Schweizer in der Armee eingeteilt sind und
Ausländer keinen Militärdienst zu leisten haben, müssten deutlich mehr
Personen aus dieser Altersgruppe die von der Vorinstanz bekanntgegebe-
nen Kriterien für einen Ausschluss erfüllen; indessen werde willkürlich nur
ein geringer Teil davon ausgeschlossen.
3.1 Die Vorinstanz bestreitet diese Vorbringen; sie habe die ausführlich
dargelegte und gerichtlich anerkannte Praxis nicht verschärft oder verän-
dert: Sie habe Art. 22 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) angewandt i.V.m. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung vom 19. No-
vember 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21), der diese Be-
stimmung konkretisiere. Ein Ausschluss erfolge bei verhängten Freiheits-
strafen von sechs oder mehr Monaten bzw. Geldstrafen von 180 oder mehr
Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt), der Beschwerdeführer
sei zu einer solchen Strafe verurteilt worden und weise ein Gewaltpotenzial
auf, weshalb er für die Armee nicht mehr tragbar sei. Allfällige Zu- oder
Abnahmen der Ausschlüsse seien auf die Entwicklung der Kriminalitäts-
lage und Strafgerichtspraxis und damit auf Umstände ausserhalb ihres Ein-
flussbereiches zurückzuführen. Aufgrund der ihr vorliegenden Zahlen, die
in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 erwähnt sind, seien die Aus-
schlüsse aus der Armee wegen Strafurteilen (ohne Risikoerklärung) im
Sinn von Art. 22 Abs. 1 MG im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr von 366
auf 224 zurückgegangen. Der Beschwerdeführer stütze sich wohl auf die
Kurzfassung der Armeeauszählung (ARMA) 2010, 2012 und 2013. Die dor-
tigen Zahlen enthielten auch Ausschlüsse aus der Armee aufgrund von Mi-
litärdienstverweigerung; ferner seien neben den Nichteinteilungen auch
Nichtrekrutierungen infolge eines Strafurteils im Sinn von Art. 21. Abs. 1
MG enthalten. Relevant sei aber nur die Praxis zu Art. 22 Abs. 1 MG. Nach
wie vor würde die Vorinstanz Angehörige der Armee gemäss Art. 22 Abs. 1
MG aus der Armee ausschliessen, wenn diese in einem Strafurteil zu einer
Freiheitsstrafe von 6 oder mehr Monaten bzw. Geldstrafen von 180 oder
mehr Tagessätzen verurteilt worden seien. Auch unterhalb dieser Schwel-
len sei ein Ausschluss denkbar. Massgebend sei in jedem Fall die Beurtei-
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lung der Tragbarkeit des Betroffenen für die Armee, wobei das Gewaltpo-
tenzial, die Aggressivität und die Gewaltbereitschaft, die sich in einer Straf-
tat offenbaren, besonders ins Gewicht fielen.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG)
ergibt sich u.a. die Pflicht, Verfügungen zu begründen (Art. 35 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begrün-
dung zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag-
weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I
83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Aus-
einandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfol-
gen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall
nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35). Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je grösser
der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die individu-
ellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün-
dung eines Entscheids zu stellen (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 112 Ia 107
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006
E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai
2013 E. 3.8.1; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 631; FELIX UHLMANN/ALE-
XANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2009, Art. 35 N 21).
3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 26. März 2014 sowie in ihren
Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die rechtliche
Grundlage, die angewandten Kriterien sowie die Gründe und Überlegun-
gen, die sie zu ihrem Entscheid führten, genannt. Sie hat insbesondere auf
das Strafurteil, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Strafe von 180 Ta-
gessätzen verurteilt worden ist, und den Polizeirapport abgestellt. Es be-
stehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz diese Begründung nur vorge-
schoben, tatsächlich aber auf zusätzliche oder andere Gründe abgestellt
oder die Kriterien anders, namentlich strenger angewandt haben könnte.
So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, es sei zwar
jeder Fall individuell zu beurteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss
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bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180
oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen
(siehe Urteile des BVGer A-4854/2012 vom 7. März 2013, E. 4.3 und
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1). Dem Beschwerdeführer
ist zwar zuzustimmen, dass die in der Kurzfassung der ARMA veröffentlich-
ten Zahlen zu den Ausschlüssen bzw. Nichtrekrutierungen bis im Jahr 2012
auf eine weniger strenge Praxis schliessen lassen und dass diese Zahlen
in nicht nachvollziehbarer Weise, d.h. um ein Mehrfaches von den Angaben
der Vorinstanz abweichen. Indessen scheinen diese in der Kurzfassung
der ARMA publizierten Zahlen unzutreffend tief zu sein, ist doch das BVGer
von insgesamt 561 Ausschlüssen aus der Armee im Jahr 2012 ausgegan-
gen (vgl. Urteil des BVGer A-4854/2012 vom 7. März 2013, E. 3.2), was die
Angaben der Vorinstanz als wahrscheinlicher erscheinen lässt, zumal die
Vorinstanz für diese Entscheide erstinstanzlich zuständig ist und die exak-
ten Zahlen kennen sollte. Damit bestehen aber auch keine Hinweise auf
die vom Beschwerdeführer behauptete Praxisverschärfung. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form einer ungenügenden Be-
gründung erweist sich somit als unbegründet.
4.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine rechts-
ungleiche Behandlung geltend, nämlich eine ohne sachliche Begründung
vorgenommene und somit unzulässige Praxisverschärfung.
Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der
rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situ-
ationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entschei-
dend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten
Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Der Anspruch auf rechtsgleiche Be-
handlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der
Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 BV; statt vieler
BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
Diese Rüge geht indessen fehl: Aus der vorangehenden Erwägung ergibt
sich, dass Ausschlüsse aus der Armee auch vor 2013 keineswegs so sel-
ten waren, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es bestehen denn
auch keinerlei Anzeichen für eine Praxisänderung bzw. –verschärfung. Hat
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die Vorinstanz ihre Praxis somit nicht geändert, erübrigt sich auch die Prü-
fung, ob die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Überdies kann sich
aus der Fortführung einer Praxis von vornherein keine Ungleichbehand-
lung der Betroffenen ergeben.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich wider-
sprüchlich verhalten. Am 28. Februar 2013 habe sie für den Beschwerde-
führer einen Aufgebotsstopp verfügt. Daraufhin habe der Chef der Armee
als Beschwerde- und übergeordnete Instanz auf die dagegen erhobene
Beschwerde hin ausgeführt, es sei der Ablauf der Probezeit abzuwarten
um abzuschätzen, ob sich der Beschwerdeführer bewähre und aus seinen
Fehlern die entsprechenden Lehren ziehe. Der verfügte Ausschluss aus
der Armee laufe dieser Bewährungsmöglichkeit zuwider und vereitle sie.
Dies sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauens-
schutz nicht vereinbar. Vielmehr sei beim Beschwerdeführer die berech-
tigte Erwartung geweckt worden, er könne später zur Truppe zurückkeh-
ren.
5.1 Die Vorinstanz entgegnet, es handle sich um unterschiedliche Verfah-
ren; der Aufgebotsstopp sei eine vorsorgliche und vorübergehende Mass-
nahme, die kein Präjudiz für einen Armeeausschluss darstelle. Sie habe
zunächst lediglich Kenntnis vom Strafregisterauszug des Beschwerdefüh-
rers erhalten und gestützt darauf in Anwendung von Art. 66 MDV einen
Aufgebotsstopp wegen ungeordneter persönlicher Verhältnisse verfügt.
Die Frage der Untragbarkeit für die Armee sei demgegenüber in einem ei-
genen Verfahren und unter Würdigung der gesamten Umstände, nament-
lich der Gerichtsakten, erfolgt.
5.2 Der Aufgebotsstopp ist im 5. Titel der MDV zu finden, während der Aus-
schluss aus der Armee im 6. Titel geregelt ist. Ersterer setzt ungeregelte
persönliche Verhältnisse voraus, wobei diese gemäss Art. 66 Abs. 3
Bst. bMDV u.a. dann gegeben sind, wenn ein Urteil wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens vorliegt. In einem solchen Fall kann nur mit Zustim-
mung der Vorinstanz ein Grundausbildungsdienst geleistet, eine neue
Funktion übernommen werden oder eine Beförderung erfolgen (Art. 66
Abs. 1 MDV). Zudem kann die Vorinstanz eine Umteilung, einen Aufgebots-
stopp oder vorsorgliche Massnahmen verfügen (Art. 66 Abs. 2 MDV). Das
Bundesverwaltungsgericht hatte denn auch in anderem Zusammenhang
festgehalten, dass ein Ausschluss aus der Armee nicht wegen ungeordne-
ter Verhältnisse im Sinn von Art. 66 Abs. 3 MDV ausgesprochen werden
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kann (Urteil des BVGer A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7.1). Viel-
mehr setzt ein Ausschluss gemäss Art. 22 Abs. 1 MG die Untragbarkeit
eines Militärdienstpflichtigen voraus; diese spielt hingegen für einen Aufge-
botsstopp keine Rolle. Hatte sich die Frage der Untragbarkeit somit im
Rahmen des über zwei Instanzen geführten Verfahrens über einen Aufge-
botsstopp gar nicht gestellt, kann der Beschwerdeführer aus jenem nichts
ableiten und die Vorinstanz auch nicht widersprüchlich handeln. Auch
diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für einen
Ausschluss aus der Armee fehlten. Der Strafbefehl weise gravierende
Mängel auf und sei deshalb ungültig, wie ein anderer, vergleichbarer Straf-
befehl einer luzernischen Staatsanwaltschaft, der vom Bundesgericht in
seinem Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2013 für ungültig erklärt worden
sei. Diese Ungültigkeit sei von allen Behörden zu beachten, also auch der
Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht. Demzufolge fehle es an
einem Strafurteil und somit an der Hauptvoraussetzung von Art. 22 Abs. 1
MG.
Aber selbst wenn nicht von dessen Unwirksamkeit ausgegangen werden
sollte, sei er für die Armee nicht untragbar geworden: Weder die Strafart,
das Strafmass noch die Gesamtumstände erfüllten die nötige Schwere für
eine Untragbarkeit. So sei keine Freiheitsstrafe, sondern nur eine Busse
und eine Geldstrafe ausgesprochen worden und Letztere nur bedingt. Das
Strafbefehlsverfahren sei nur für weniger schwerwiegende Straffälle an-
wendbar. Es handle sich somit nicht um einen schweren Fall. Im Strafbe-
fehlsverfahren sei der Sachverhalt nicht umfassend geklärt worden, viel-
mehr sei ihm eine Auswahl von Handlungen undifferenziert vorgehalten
worden. Obwohl die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, entlastende Um-
stände zu berücksichtigen, konkret die euphorisierte und alkoholisierte
Stimmung in einer Fangruppe, sei dies unterblieben und die in dieser Ver-
fahrensart höchstmögliche Strafe verhängt und damit ein Exempel statuiert
worden. Nur wegen seiner Unerfahrenheit und fehlendem Verständnis
habe der Beschwerdeführer von einer Einsprache abgesehen. Die Vor-
instanz habe die konkreten Umstände zu wenig gewürdigt und den Sach-
verhalt aufgebauscht bzw. übersteigert geschildert. So seien beispiels-
weise selbst die Strafbehörden nicht davon ausgegangen, er habe eine
Körperverletzung von Polizisten in Kauf genommen. Es handle sich zudem
um einen einmaligen und überaus uncharakteristischen Aussetzer von sei-
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nem sonst gewohnten zuverlässigen Verhalten und er bereue seine Hand-
lungen in Luzern sehr. Er komme aus geordneten Verhältnissen und habe
bis auf den Vorfall in Luzern einen guten Leumund. Zudem habe er seinen
Militärdienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt und sich im
Dienstbetrieb der Rekrutenschule bewährt. Als Milizarmee mit allgemeiner
Dienstpflicht sei diese ein Spiegelbild der Gesellschaft und müsse im
Stande sein, gewisse Verfehlungen in ihren Reihen auszuhalten. Das An-
sehen der Armee werde denn auch durch Delikte im Zusammenhang mit
extremistischen, menschenverachtenden und staatsgefährdenden Gesin-
nungen gefährdet, nicht durch die im Strafbefehl ausgewiesenen. Diese
wiesen nicht die notwendige Schwere und Qualifizierung auf und rechtfer-
tigten keinen Ausschluss.
6.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Strafbefehl in Rechtskraft er-
wachsen sei. Aus dem dazugehörigen Polizeirapport ergebe sich ein aus-
geprägtes Aggressions- und Gewaltpotenzial, die Steinwürfe gegen Poli-
zisten und eine Glasfassade zeige auch eine besondere Hemmungs- und
Rücksichtslosigkeit. Neben dem Strafurteil lägen somit auch gravierende
sicherheitsrelevante Bedenken vor. So könne der Zugang zu Waffen, Mu-
nition oder Explosivstoffen nur Angehörigen der Armee gewährt werden,
die eine hohe Integrität und Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Aus Sicht der
Vorinstanz sei diese nicht mehr gegeben. Der Strafgesetzgeber habe an
die Intensität und Folgen des gewalttätigen Verhaltens keine hohen Anfor-
derungen gestellt. Strafbar sei etwa bereits die passive Teilnahme an Ge-
walttätigkeiten, wenn der Teilnehmer als Bestandteil der Personenan-
sammlung erscheint, die Gewalttätigkeiten begangen hat. Indessen habe
sich der Beschwerdeführer nachweislich an den Gewalttätigkeiten beteiligt,
an der Spitze der Randalierenden und zeitweise vermummt. Es lägen
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädi-
gung und Vermummung, folglich objektiv und subjektiv schwerwiegende
Delikte vor, die den Beschwerdeführer für die Armee untragbar machten.
Die Untragbarkeit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen sei.
Dabei komme den Ausschlusskriterien gemäss Art. 69 Abs. 1 MDV und der
Praxis eine grosse Rolle zu. Die Interessen am Schutz der Akzeptanz und
des Ansehens der Armee in der Öffentlichkeit, an der Erfüllung der Aufga-
ben mittels geordnetem Dienstbetrieb und einer erträglich gestalteten
Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige seien gerichtlich anerkannt.
Der Ausschluss von Personen, die in der jüngeren Vergangenheit straf-
rechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt, also Delikte einer ge-
wissen Schwere verübt hätten, sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, zumal
der Ausschluss im Vergleich zum Aufgebotsstopp Signalwirkung habe. Die
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Seite 11
Armee müsse konsequent signalisieren, dass sie straffälliges Verhalten ei-
nes gewissen Ausmasses nicht toleriere. Das vorliegende Urteil erreiche
die Schwelle für einen Ausschluss, wobei auch bei einem geringeren Straf-
mass ein solcher denkbar sei.
6.3 Der umstrittene Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Aus dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Bundesgerichtsurteil 6B_848/2013 vom
3. April 2014 ist zu schliessen, dass es anscheinend eine Praxis der Luzer-
ner Staatsanwaltschaften war, den Sachverhalt entgegen Art. 353 Abs. 1
Bst. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in
Strafbefehlen nicht aufzuführen. Anders als in jenem – später beurteilten –
Fall wird jedoch der Tatzeitpunkt genannt, der Strafbefehl scheint insofern
den Vorgaben besser zu entsprechen. Aus den Akten ist ferner ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer in einer von der Staatsanwaltschaft an die Po-
lizei delegierten Einvernahme befragt worden ist und ihm bei dieser Befra-
gung der vorgeworfene Sachverhalt und die in Aussicht gestellte rechtliche
Würdigung bekannt gegeben worden waren. Das Bundesgericht hatte zu-
dem im Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4 zu einem an-
deren, ebenfalls im Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom
20. März 2012, 22:30 bis 23:07 Uhr im Bahnhof Luzern ergangenen Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ausdrücklich festgehal-
ten, dieser erweise sich hinsichtlich des Sachverhalts, welcher der beschul-
digten Person zur Last gelegt wird, als "ungültig" und wäre im ordentlichen
Verfahren aufzuheben. Diese Ungültigkeit wegen Verletzung von Inhalts-
vorschriften des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 325
Abs. 1 Bst. f StPO führe indessen nicht zur Nichtigkeit.
Ist eine Frage bzw. ein Entscheid aus einem Rechtsgebiet relevant, für de-
ren Beurteilung andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig sind,
so ergibt sich aus der Gewaltentrennung der Grundsatz der Bindung an
den Entscheid der sachkompetenten Behörde als Regel bzw. die gegen-
seitige Anerkennung der Entscheidungen. Die Verwaltungsbehörde darf
von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn
sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Straf-
richter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Dies gilt grundsätzlich auch für Ur-
teile, die im Strafbefehlsverfahren ergangen sind (BGE 123 II 97 E. 3.c.aa).
Vom Grundsatz der Bindung an Urteile der sachkompetenten Behörde aus-
genommen sind einzig nichtige Verfügungen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 57). Dies ist vorliegend
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Seite 12
jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesgericht in Bezug auf einen pa-
rallel ergangenen Strafbefehl ausdrücklich die Nichtigkeit geprüft und ver-
worfen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember
2014). Der rechtskräftige Strafbefehl ist daher für die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verbindlich.
6.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus-
geschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge ei-
nes Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Art. 10 Abs. 2
und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
definiert als Verbrechen, Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind, während Vergehen Taten sind, die mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Sowohl Landfriedens-
bruch (Art. 260 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB)
wie auch Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) stellen Vergehen dar; die Vo-
raussetzung von Art. 22 Abs. 1 MG ist somit grundsätzlich gegeben.
Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-be-
stimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechts-
begriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/ MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwen-
denden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert
haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes
überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurück-
haltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungs-
spielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertraut-
heit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.155a). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts
hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich
einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umstän-
den ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257
E. 3.2).
Art. 69 Abs. 1 MDV nennt verschiedene Kriterien, die im Rahmen eines
Armeeausschlussverfahrens für die Beurteilung der Untragbarkeit heran-
zuziehen sind, nämlich Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen
Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Ange-
hörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das
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Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Verwendung des Be-
griffs "insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende Aufzählung hin.
Da sodann die in Bst. a–d genannten Kriterien nicht mit dem Wort "und"
verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der je-
weiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei nahelie-
gend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Ge-
wicht zuzumessen (Urteil des BVGer A-4854/2012 vom 7. März 2013
E. 4.1).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (Urteile des BVGer A-3298/2010 vom 24. November
2010 E. 3.1, A-2265/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.2). Diese Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine
grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser
als eine Rechtsmittelbehörde dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzu-
setzen. Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu
einer einheitlichen Entscheidpraxis auf.
6.4.1 Die Vorinstanz ist ihrem Auftrag, für eine einheitliche Praxis zu sor-
gen, nachgekommen und geht ab einem Strafmass von 6 oder mehr Mo-
naten Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen
grundsätzlich von einem Grund für einen Armeeausschluss aus (vgl. vorne
E. 3.3 und Urteile des BVGer A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3,
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1 und A-2265/2014 vom
12. Mai 2015 E. 7.2 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz steht demnach im
Einklang mit ihrer Praxis.
6.4.2 Zur Tat und deren Schwere hält die Vorinstanz fest, dass die Stein-
würfe gegen Polizisten und Glasfassade ein Aggressivität und Gewaltbe-
reitschaft offenbare. Sie betont, dass sich der Beschwerdeführer an der
Spitze eines randalierenden Mobs befand und zeitweise vermummt gewe-
sen sei. Auch die verschiedenen Tatbestände in ihrer Gesamtheit belegten
einen schweren Fall bzw. die Unzumutbarkeit für die Armee.
6.4.2.1 Die Vorinstanz beurteilt die Tat als hinreichend schwer für einen Ar-
meeausschluss, was der Beschwerdeführer bestreitet. Aus dem Umstand,
dass die Staatsanwaltschaft das Strafbefehlsverfahren gewählt hat, lässt
sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgern, es
liege kein schwerer Fall vor: Die drei im StGB geregelten Delikte sind je mit
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Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Im Strafbefehls-
verfahren können gemäss Art. 352 StPO u.a. Geldstrafen von höchstens
180 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von höchstens 6 Monaten ver-
hängt werden. Da der Beschwerdeführer ein Ersttäter war, erscheint der
Strafrahmen selbst unter Berücksichtigung der Konkurrenz gemäss Art. 49
StGB ausreichend, unabhängig von der Schwere der Tat. Im Übrigen lässt
auch der Umstand, dass eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe ausge-
sprochen wurde, nicht auf eine leichte Tat schliessen, war es doch gerade
die Bestrebung der Strafrechtsreform von 2003, dass kurze Freiheitsstra-
fen, d.h. solche unter sechs Monaten, zur Ausnahme werden (vgl. Bot-
schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mili-
tärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 1985).
6.4.2.2 Die Delikte stellen Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einer
Sportveranstaltung dar, die auch vom Bundesgesetz über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120)
erfasst und als besonders problematisch erachtet werden (vgl. Botschaft
zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit [Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen] vom 17. August 2005, BBl
2005 5613). Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern die von
ihm geltend gemachte euphorische und alkoholisierte Stimmung in einer
Fangruppe die Taten als leicht erscheinen lassen soll: In Bezug auf die
Sachbeschädigung stellt die Begehung aus Anlass einer öffentlichen Zu-
sammenrottung vielmehr eine qualifizierte Begehungsform dar und macht
diese zum Offizialdelikt (Art. 144 Abs. 2 StGB). Eine Niederlage in einem
Fussballspiel ist ein übliches Ereignis und die Enttäuschung darüber ver-
mag keine Straftaten zu rechtfertigen bzw. als leichter erscheinen lassen.
Hinsichtlich des Alkohols ist ferner zu beachten, dass sich hierzu keine
Feststellungen in den Akten finden oder Genaueres geltend gemacht wor-
den ist. Zudem kann als Faustregel eine Verminderung der Schuldfähigkeit
erst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promillen
angenommen werden (BGE 122 IV 50; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trech-
sel et al [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
2008, Art. 19 Rz. 19). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern möglicher
Alkoholkonsum etwas an der Beurteilung der Straftat zu ändern vermöchte.
Die zeitweise Vermummung schliesslich spricht eher gegen eine rein spon-
tane Handlung aus Frustration. Selbst wenn die Vorinstanz fälschlicher-
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weise bzw. aktenwidrig (vgl. den Strafbefehl, Beschwerdebeilage 5) zu-
sätzlich die Inkaufnahme einer Köperverletzung im strafrechtlichen Sinn
von Polizisten angenommen haben sollte, ist ihre vorgenommene Einstu-
fung der Schwere der Tat und ihre Würdigung der gesamten Umstände
zusammenfassend nicht zu beanstanden.
6.4.3 Zum Unterkriterium Grad und Funktion hält die Vorinstanz fest, dass
rechtmässiges Verhalten und Disziplin unabhängig vom militärischen Grad
erwartet werde. Es bedürfe keiner besonderen Erwähnung, dass er im
Rahmen des geleisteten Dienstes Befehle und Aufträge ausgeführt und so
den erwarteten Gehorsam gegenüber seinen Kadern erbracht habe. Über-
dies habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, weiterzumachen,
weshalb eine Vorbildfunktion bzw. Integrität erwartet werde. Zudem be-
stünden aufgrund des Aggressionspotenzials gravierende sicherheitsrele-
vante Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Waffen, Munition oder Explo-
sivstoffen.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das anstandslose Ausführen der
Befehle und Aufträge während seiner eher kurzen Dienstzeit in der Rekru-
tenschule noch kein besonderes Verdienst des Beschwerdeführers dar-
stellt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der
verübten Gewalttat sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich der Gewäh-
rung des Zugangs zu Waffen, Munition und Explosivstoffen hat. Aus die-
sem Unterkriterium ergeben sich demzufolge keine Gründe, die den Aus-
schluss aus der Armee als rechtswidrig erscheinen lassen.
6.4.4 Ferner macht die Vorinstanz zu den Kriterien Ansehen der Armee und
Zumutbarkeit geltend, es bestehe ein offensichtliches öffentliches Inte-
resse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öffentlichkeit einen guten
Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin gewahrt werde. Die Aggres-
sivität und Gewaltbereitschaft lasse sich mit dem Ansehen und der Glaub-
würdigkeit der Armee nicht vereinbaren. Ferner könnten Anfeindungen von
Dienstkameraden nicht ausgeschlossen werden. Dies wird vom Beschwer-
deführer bestritten; das Ansehen der Armee werde vielmehr durch Delikte
im Zusammenhang mit extremistischen, menschenverachtenden und
staatsgefährdenden Gesinnungen gefährdet.
Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öf-
fentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin ge-
wahrt wird, ist anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Pra-
xis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches
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Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffent-
lichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienst-
betrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehö-
rige erträglich zu gestalten. Dieses Interesse gebiete, jene Armeeangehö-
rigen auszuschliessen, die in der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich ge-
schützte Rechtsgüter erheblich verletzt hätten und damit dieses Interesse
bedrohen würden (Urteile des BVGer A-3298/2010 vom 24. November
2010 E. 3.5.3 und A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.4). So wurde bei-
spielsweise der Ausschluss nach Strafurteilen wegen Führens eines Fahr-
zeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration oder unter Einfluss von
Betäubungsmitteln geschützt (Urteile des BVGer A-4854/2012 vom 7. März
2013 und A-2265/2014 vom 12. Mai 2015). Die Vorinstanz hatte keines-
wegs bloss für die vom Beschwerdeführer erwähnten Delikte Armeeaus-
schlüsse ausgesprochen, sondern etwa auch bei Straftaten gegen Leib
und Leben, Urkundenfälschung mit Betrug, Veruntreuung oder ungetreuer
Geschäftsführung, gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und Geldwäscherei (vgl. Urteil des BVGer A-3298/2010
vom 24. November 2010 E. 3.4.2).
Die Vorinstanz bringt durch ihr Vorgehen zum Ausdruck, dass Straftäter,
die mit ihren verübten Delikten ein gewisses Strafmass überschritten ha-
ben, geeignet sind, durch ihre Präsenz in der Armee diesem Ansehen
Schaden zuzufügen, wird doch die Verübung einer Straftat vom grössten
Teil der Gesellschaft verachtet und der betreffende Delinquent findet mit
seinem Tun keinen Respekt oder Anerkennung (Urteil des BVGer
A-2265/2014 vom 12. Mai 2015 E. 8.3). Selbst wenn einmalig begangen,
dürfte der Beschwerdeführer – soweit seine Tat bekannt ist oder wird – in
der Öffentlichkeit als sog. "Hooligan" angesehen werden, dessen Taten
keine Bagatellen darstellen, sondern äusserst negativ beurteilt und im Üb-
rigen auch mit verschiedenen Massnahmen durch Sportvereine und Polizei
bekämpft werden (vgl. die vorne erwähnte Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit,
BBl 2005 5613, S. 5617). Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den
Gegebenheiten der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der
Schwere der konkreten Delikte ein Verbleib des Beschwerdeführers das
Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könne, so
handelte sie im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und
ihr Entscheid ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz Gründe vorgebracht, aufgrund
derer der Schluss, der Beschwerdeführer sei untragbar geworden, nicht zu
beanstanden ist.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Ausschluss aus der Armee sei
unverhältnismässig. Bereits durch den Aufgebotsstopp müsse er eine
zweijährige Verzögerung in der Erbringung seiner Dienstpflicht in Kauf neh-
men und sein Wunsch weiterzumachen sei gefährdet. Durch den Aus-
schluss aus der Armee werde Letzterer vereitelt. Sein Einkommen werde
durch die Wehrpflichtersatzabgabe für längere Zeit belastet und allenfalls
auch sein berufliches Fortkommen erschwert.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei
Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O.,
Rz. 320 ff.).
Wie dargelegt, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse der Armee
daran, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wah-
ren und zu stärken. Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewis-
sen Schwere verübt haben, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch
dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich,
da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende
Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird. Der Ausschluss ist zudem
auch zumutbar: Dem Interesse der Armee stehen die privaten Interessen
des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin in der Armee zu bleiben, al-
lenfalls weitermachen zu können, keine Wehrdienstersatzabgabe zu leis-
ten und sein berufliches Fortkommen nicht zu erschweren. Ein Ausschluss
von der Dienstleitung trifft den Beschwerdeführer zweifellos in ideellen und
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materiellen Interessen. Die Wehrdienstersatzabgabe bemisst sich nach
dem Einkommen und wird nur für eine beschränkte Zeit, bis zur Vollendung
des 30. oder 34. Altersjahrs erhoben (vgl. Art. 3 und 13 des Bundesgeset-
zes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG, SR
661]). Davon fällt wohl ein Teil in die Studentenzeit des Beschwerdeführers,
während der eher geringe Einkommen erzielt werden. Sie stellt keine un-
zumutbare Belastung dar. Worin die allfällige Erschwerung des beruflichen
Fortkommens liegen soll, wird nicht näher dargelegt und es ist festzuhalten,
dass das Leisten von Militärdienst heutzutage kaum eine Voraussetzung
für eine berufliche Karriere darstellt. Umgekehrt sind die relevanten öffent-
lichen Interessen von grossem Gewicht: Das Interesse an der Wahrung
und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee über-
wiegt vorliegend das private Interesse am Verbleib in der Armee. Die Mas-
snahme wahrt somit ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffs-
zweck und dessen Wirkung und erweist sich als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.— festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Angesichts sei-
nes Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbe-
hörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieses Urteil kann gemäss Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht beim Bundesgericht angefochten
werden. Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.— festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Bernhard Keller
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