B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 09.07.2019 (2C_174/2019)
Abteilung I
A-2575/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle.
Parteien
HUPAC SA,
vertreten durch
Dr. iur. Beat Brechbühl, Rechtsanwalt, und/oder
Evelyne Toh, Rechtsanwältin und Notarin,
Kellerhals Carrard Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ablehnung von Finanzhilfen für die Beschaffung von beson-
ders lärmarmen Güterwagen.
A-2575/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Hupac SA und die Ferriere Cattaneo SA arbeiteten zusammen mit wei-
teren Partnern an der Entwicklung von lärmarmen Güterwagen. Zunächst
wurden sechsachsige Doppeltaschenwagen der Bauart Sdggmrss neu mit
Scheibenbremsen, in einer zweiten Phase sechsachsige Taschenwagen
neu mit dynamisch optimierten Drehgestellen (DRRS-Drehgestell) entwi-
ckelt.
Mit Vertrag vom 10. Juli 2015 bestellte die Hupac SA bei der Ferriere
Cattaneo SA 50 lärmarme Güterwagen (sechsachsige Doppeltaschenwa-
gen T3000eD, Typ Sdggmrss mit Scheibenbremse und Y25-Drehgestell).
Die ersten Wagen wurden im Herbst 2015 ausgeliefert und sind seit De-
zember 2015 in Betrieb.
B.
Am 13. Dezember 2016 reichte die Hupac SA dem Bundesamt für Umwelt
(nachfolgend: BAFU) ein Gesuch um Finanzhilfe für die bereits erfolgte An-
schaffung der 50 lärmarmen Güterwagen ein.
C.
Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2017 ab. Es
erwog, dass zwar die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die
Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) für die Gewährung
von Finanzhilfen für den Erwerb von besonders lärmarmen Güterwagen
erfüllt seien. Das Gesuch sei jedoch erst eingereicht worden, nachdem die
Güterwagen bereits angeschafft worden seien. Subventionsrechtlich sei
daher die Gewährung einer Finanzhilfe ausgeschlossen.
D.
Gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. März
2017 lässt die Hupac SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben
vom 3. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie
beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch vom
13. Dezember 2016 um Finanzhilfe für die Anschaffung von 50 lärmarmen
Güterwagen gutzuheissen und ihr eine Finanzhilfe in der Höhe von min-
destens Fr. 991‘029.60 zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz
sei von Beginn an in die Entwicklung des lärmarmen Güterwagens mitein-
bezogen gewesen. Damit sei sichergestellt gewesen, dass der Zweck der
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Finanzhilfe – die Reduktion der Lärmemissionen der Eisenbahn an der
Quelle – erreicht werde. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihr die Finanzhilfe
nun allein aus formellen Gründen zu verweigern, sei nicht durch Sinn und
Zweck der anwendbaren subventionsrechtlichen Bestimmung gedeckt und
daher überspitzt formalistisch sowie mit Blick auf die (sinngemäss) abge-
gebenen Zusicherungen auch treuwidrig. Dies verdiene keinen Schutz,
umso mehr, als sich die Anwendung der subventionsrechtlichen Bestim-
mungen, wenn auch im Grunde nicht zu beanstanden, weder aus dem Ge-
setz ergebe noch im Pflichtenheft "Der besonders lärmarme Güterwagen"
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Zudem gelte der Grundsatz,
dass zunächst die Finanzhilfe gesprochen werden müsse und erst an-
schliessend eine Anschaffung getätigt werden dürfe, nicht ausnahmslos.
Die zuständige Behörde könne etwa im Zusammenhang mit der Grundla-
genbeschaffung die Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung erteilen.
Von einer solchen Bewilligung zur Anschaffung der ersten 50 lärmarmen
Güterwagen habe aufgrund der Umstände auch sie ausgehen dürfen.
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Sie weist darauf hin, dass die subventionsrechtlichen Bestimmungen für
alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gelten
würden, soweit die anwendbare Sachgesetzgebung – wie vorliegend das
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE,
SR 742.144) – nichts Abweichendes vorschreibe. Die Beschwerdeführerin
müsse daher die Anwendung der formellen subventionsrechtlichen Anfor-
derungen gegen sich gelten lassen. Im Weiteren weist die Vorinstanz da-
rauf hin, dass sich das als "Vorabantrag" bezeichnete Gesuch um Finanz-
hilfe, welches die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom
13. August 2015 habe zukommen lassen, nicht auf dieselbe Güterwagen-
serie bezogen habe, für welche die Beschwerdeführerin später, am 13. De-
zember 2016, ein Gesuch um Finanzhilfe eingereicht habe. Gegenstand
des "Vorabantrags" sei die geplante Beschaffung weiterer 50 sechsachsi-
ger Doppeltaschenwagen T3000eD gewesen, die jedoch im Unterschied
zu den ersten 50 Güterwagen mit den neuentwickelten teureren DRRS-
Drehgestellen ausgestattet sein würden. Für das vorliegend zu beurtei-
lende Gesuch um Finanzhilfe sei vorab keine Anfrage bei ihr gestellt und
insbesondere auch nicht um Bewilligung der vorzeitigen Anschaffung er-
sucht worden. Die Auskunft, welche sie in Bezug auf die Anschaffung wei-
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terer 50 Güterwagen gegeben habe, könne daher für die vorliegend streit-
betroffene Finanzhilfe von vorherein keine Vertrauensgrundlage bilden. Sie
habe sich schliesslich auch nicht treuwidrig verhalten. Nach der Rechtspre-
chung bestehe an der formstrengen Abwicklung des Subventionsverfah-
rens ein schutzwürdiges Interesse. Zudem habe weder in allgemeiner
Weise noch aufgrund der Umstände eine Aufklärungspflicht betreffend eine
mögliche Finanzhilfe bestanden. Der Entscheid, diese mit Kaufvertrag vom
10. Juli 2015 anzuschaffen, habe allein im unternehmerischen Ermessen
der Beschwerdeführerin gelegen.
F.
Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 17. August
2017 an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Be-
schwerdeschrift vom 3. Mai 2017 fest.
G.
Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 21. September 2017 ebenfalls an
ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom
14. Juli 2017 fest.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den
Akten liegenden Schriftstücke wird – soweit für den vorliegenden Entscheid
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Es prüft das Vorliegen
der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
Die Vorinstanz ist gemäss Art. 9 Abs. 4 VLE zuständig, über Gesuche um
Finanzhilfen nach Art. 10a BGLE zu entscheiden. Sie gehört zu den Behör-
den i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und der angefochtene Entscheid stellt eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar (Art. 16 Abs. 1 des Subventions-
gesetzes [SuG, SR 616.1]). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32
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VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 SuG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Ent-
scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin
der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Begehren um
Finanzhilfe abgewiesen hat. Sie ist daher ohne Weiteres als zur Beschwer-
deerhebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der
Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13
VwVG) und wendet das Rechts grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dabei
würdigt das Bundesverwaltungsgericht die Beweise grundsätzlich frei,
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE
2012/33 E. 6.2.1; vgl. auch BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine rechtserhebliche
Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbe-
weismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be-
weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Abso-
lute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an
der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allen-
falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des BVGer
A-400/2017 vom 19. April 2018 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer
2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.1). Auch im öffentlichen
Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach
derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus
der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. zum Ganzen
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Seite 6
BGE 140 I 285 E. 6.3.1 und KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 8, 207–209, 213 und 215; zu-
dem Urteil des BVGer A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach Treu und Glau-
ben aufgrund der Umstände davon ausgehen dürfen, zur (vorzeitigen) An-
schaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen berechtigt gewesen zu
sein, ohne damit ihres Anspruchs auf Finanzhilfe des Bundes verlustig zu
gehen. Die Verweigerung der Finanzhilfe beruhe zudem auf überspitztem
Formalismus. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, zu
keinem Zeitpunkt eine Finanzhilfe für die Anschaffung der ersten 50 lärm-
armen Güterwagen zugesichert oder eine Bewilligung zur vorzeitigen An-
schaffung erteilt zu haben. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin um die
Anwendung der subventionsrechtlichen Bestimmungen wissen müssen
und habe somit die Säumnis selbst zu vertreten.
3.2
3.2.1 Der Gütertransport auf der Schiene verursacht – auch nach Ab-
schluss der ordentlichen Lärmsanierung der Eisenbahn – erheblichen
Lärm. Hauptsächliche Quelle sind Güterwagen mit einer veralteten Brems-
technologie. Um ein (erneutes) Ansteigen der Lärmbelastung durch zu er-
wartenden Mehrverkehr zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahr 2013
das BGLE ergänzt. Neu sind Emissionsgrenzwerte für Güterwagen (Art. 4
Abs. 3 BGLE; gültig ab dem 1. Januar 2020) sowie verschiedene Mass-
nahmen an der Quelle – an der Fahrbahn sowie am Rollmaterial – vorge-
sehen (Botschaft vom 30. November 2012 zur Änderung des Bundesge-
setzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, Bundesblatt [BBl] 2013
489, 490 f., 498 f., 505 f., 507 f., 519–521). Gemäss der neuen Bestim-
mung von Art. 10a Abs. 1 BGLE, die seit dem 1. März 2014 in Kraft ist,
kann der Bund für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Gü-
terwagen Finanzhilfen gewähren. Diese Investitionsförderung wird in Art. 9
VLE (in Kraft seit dem 1. Januar 2016) konkretisiert. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes,
soweit das BGLE nichts Abweichendes vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 SuG).
3.2.2 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin und in der
Regel durch Verfügung gewährt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 SuG).
Gemäss Art. 26 SuG darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen
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Seite 7
oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Ab-
geltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder
wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1).
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwer-
wiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Ge-
suchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt indes keinen Anspruch
auf die Finanzhilfe oder Abgeltung (Abs. 2). Beginnt der Gesuchsteller
ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm
keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Be-
hörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen
(Abs. 3).
Die Regelung gemäss Art. 26 SuG soll sicherstellen, dass Tätigkeiten, die
nicht ohne grössere Nachteile rückgängig gemacht werden können, wie
etwa die Erstellung von Bauten oder grössere Anschaffungen, erst nach
der Zusicherung der Finanzhilfe oder Abgeltung einsetzen. Dies liegt so-
wohl im Interesse des Gesuchstellers als auch des Staates. Der Gesuch-
steller erhält vor Beginn der Aufgabenerfüllung die Gewissheit, dass sein
Projekt beitragsberechtigt ist. Der Staat anderseits stellt sicher, dass der
Finanzhilfe- oder Abgeltungszweck erfüllt wird. Zudem erleichtert die vor-
gängige Zusicherung der Behörde die Budgetierung und Finanzplanung.
Es bestehen somit schutzwürdige Interessen an der formstrengen Abwick-
lung des Subventionsverfahrens, was einen vorzeitigen Baubeginn bzw.
eine vorzeitige Anschaffung grundsätzlich unzulässig macht. In Fällen von
schwerwiegenden Nachteilen kann die Behörde jedoch eine Bewilligung
zum vorzeitigen Baubeginn oder für grössere Anschaffungen gewähren
(Art. 26 Abs. 2 SuG). In Frage kommen Sachumstände wie Katastrophen-
fälle, Projektänderungen, die Nutzung eines Marktvorsprungs, eine Grund-
lagenbeschaffung oder die koordinierte Bauausführung verschiedener In-
teressenten. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall vorgängig ein Ge-
such einzureichen und der Entscheid abzuwarten; der Begriff der Bewilli-
gung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SuG ist ein juristischer Begriff und meint eine
schriftlich zu eröffnende Verfügung (vgl. zum Ganzen Botschaft vom
15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgel-
tungen, BBl 1987 I 369, 412; BGE 130 V 177 E. 5.4; Urteil des BGer
2C_449/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer A-3110/2014
vom 21. April 2015 E. 3.6.2; AUGUST MÄCHLER, Subventionsrecht, in: Biag-
gini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 21.27 f.).
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Seite 8
3.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Anschaffung der ersten 50 lärmar-
men Güterwagen Mitte des Jahres 2015 von der Vorinstanz keine (schrift-
liche) Beitragszusicherung erhalten hatte. Ebenso wenig hat die Vorinstanz
die vorzeitige Anschaffung der Güterwagen durch Verfügung bewilligt.
Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vor der Anschaf-
fung über den Stand der Entwicklung der lärmarmen Güterwagen und –
kurz nach Vertragsschluss – auch über die bevorstehende Auslieferung der
ersten Güterwagen informierte. Um eine Finanzhilfe des Bundes für die
Anschaffung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen war vor der Anschaf-
fung jedoch nicht nachgesucht worden und die für Dritte erkennbare Ab-
sicht, eine solche künftig zu beantragen, vermag für sich allein einen ent-
sprechenden Antrag nicht ersetzen.
Aus den vorliegenden Umständen kann somit für sich allein und mit Blick
auf das vorstehend zu Art. 26 SuG Ausgeführte nicht geschlossen werden,
die Vorinstanz habe die Finanzhilfe (im Grundsatz) zugesichert oder die
Bewilligung für eine vorzeitige Anschaffung gemäss Art. 26 Abs. 2 SuG er-
teilt. Eine Beitragsgewährung unmittelbar gestützt auf Art. 26 Abs. 1 und 2
SuG kommt daher, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, vorliegend
nicht in Betracht. Auch die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 SuG
scheidet aus, da es sich bei den Leistungen gemäss Art. 10a BGLE unstrit-
tig um Finanzhilfen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SuG und nicht um Abgeltungen i.S.v.
Art. 3 Abs. 2 SuG handelt.
3.4
3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht,
aufgrund der Umstände und insbesondere gestützt auf den Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV) darauf hat vertrauen dürfen, die Finanzhilfe
werde ihr gewährt, sobald sie ein entsprechendes Gesuch einreiche.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in förmliche be-
hördliche Akte und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden wie etwa Zusicherungen und Auskünfte. Abgeleitet
aus diesem Grundsatz können unrichtige Auskünfte von Verwaltungsbe-
hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht ab-
weichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Die Form der Aus-
kunftserteilung ist dabei nicht massgebend. Auch Aussagen auf einem amt-
lichen Formular, einer amtlichen Internetseite oder einem Merkblatt können
eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn sie einen hinreichenden Bezug
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Seite 9
zum Einzelfall haben und der Bürger sie nach den Umständen als konkrete
Auskunft werten durfte (BGE 129 II 125 E. 5.6; BGE 109 V 52 E. 2 f.; vgl.
auch Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.1 f.; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 669 f.). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist
weiter, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrau-
ensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositio-
nen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Be-
hörde muss zudem zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein und die
gesetzliche Ordnung darf seit der Auskunftserteilung keine Änderung er-
fahren haben. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben
scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen
(zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Auskünften und Zu-
sicherungen vgl. ausführlich statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.6.2, bestätigt
in Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 4.1; BGE 131 V
472 E. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff. mit Hinweisen).
Die Untätigkeit einer Behörde und damit auch blosses Stillschweigen ver-
mag in aller Regel keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen, ausser es be-
steht eine gesetzliche Auskunfts- oder Beratungsplicht der Behörde (Ur-
teile des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5.2 und 1A.63/2005 vom
22. August 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ob ausnahmsweise dennoch ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, bestimmt sich danach, ob das
Stillschweigen der Behörde bei objektiver Betrachtungsweise geeignet
war, bei der betroffenen Person eine entsprechende Erwartung zu erwe-
cken (BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des BGer 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012
E. 5.2 mit Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 17 f.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, Rz. 2032 f. mit [weiteren]
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage geschaffen.
Weder hat sie – auf ausdrücklich Nachfrage hin – zu irgend einem Zeit-
punkt die (unrichtige) Auskunft erteilt, das Gesuch um Finanzhilfe könne
auch nach der Anschaffung der ersten 50 Güterwagen noch eingereicht
werden, noch hat sie bei objektiver Betrachtungsweise durch Stillschwei-
gen eine entsprechende Erwartung erweckt. Das Pflichtenheft, auf welches
die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, äussert sich nicht zu der Frage,
wann das Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist. Es verweist eingangs in
allgemeiner Weise auf das SuG und unter dem Titel "Finanzhilfen des Bun-
des" auf die Bestimmung Art. 10a BGLE, wobei diese keine Angaben zum
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Seite 10
Verfahrensablauf enthält. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der Um-
stände verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, bis zu welchem
Zeitpunkt ein Gesuch um Finanzhilfe einzureichen ist, zumal es sich dabei
nicht um eine Frage von untergeordneter Bedeutung handelt. Auch ein
Blick ins SuG hätte wohl ausgereicht. In diesem ist in Art. 26 klar und ver-
ständlich festgehalten, dass grössere Anschaffungen erst getätigt werden
dürfen, wenn die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesi-
chert worden ist oder die zuständige Behörde hierfür die Bewilligung erteilt
hat (Abs. 1). Zudem deutet auch die Formulierung im Formular "Antrag auf
Finanzhilfe", welches die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz erhalten
hatte, darauf hin, dass ein Gesuch vor der Anschaffung einzureichen ist;
unter Ziff. 2 ist die "Anzahl zu beschaffender Güterwagen" anzugeben. Die
Beschwerdeführerin hätte daher vorliegend darum wissen müssen, dass
ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfe vor der Anschaffung einzu-
reichen ist bzw. hätte bei der Vorinstanz entsprechende Erkundigungen
einholen müssen. Sie hat den Umstand, dass sie dies versäumte, selbst
zu verantworten, zumal eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Vor-
instanz nicht ersichtlich ist.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Anwendung der
Formvorschriften gemäss Art. 26 SuG sei überspitzt formalistisch, kann auf
die Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundes- und das Bundesver-
waltungsgericht haben bereits verschiedentlich festgehalten, dass an einer
formstrengen Abwicklung des Subventionsverfahrens ein ausreichendes
öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu auch vorstehend E. 3.2.2). Zu-
dem ermögliche die Bestimmung von Art. 26 SuG in dringenden Fällen ei-
nen vorzeitigen Baubeginn bzw. eine vorzeitige Anschaffung (vgl. Art. 26
Abs. 1 und 2 SuG) und sorge so in generell-abstrakter Weise für einen
Ausgleich der Interessen. Von überspitztem Formalismus könne daher im
Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 26 SuG nicht gesprochen
werden, zumal die Vorschriften ohne grossen Aufwand eingehalten werden
könnten (Urteil des BGer 2C_449/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.5 mit
Hinweis auf BGE 130 V 177 E. 5.4; Urteil des BVGer A-3110/2014 vom
21. April 2015 E. 3.6). Es besteht kein Anlass, vorliegend hiervon abzuwei-
chen.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Finanzhilfe für die Anschaf-
fung der ersten 50 lärmarmen Güterwagen vorliegend weder unmittelbar
gestützt auf das SuG noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glau-
ben gemäss Art. 9 BV gewährt werden kann. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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Seite 11
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend. Sie hat daher die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, da es sich um eine Streitigkeit mit Ver-
mögensinteresse handelt, in Anwendung von Art. 4 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 15‘000.– festzusetzen. Der von der Be-
schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 15‘000.– geleistete Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres Un-
terliegens nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die
Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15‘000.– werden der Beschwer-
deführerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von
Fr. 15‘000.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Benjamin Strässle-Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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