B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2578/2013
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-2578/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit […] 1991 Träger eines Ausweises für Privatpiloten.
Nachdem A._______ am […] 2013 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) die Umwandlung seines altrechtlichen Ausweises für Privatpiloten
(nachfolgend auch ICAO-Lizenz genannt) in eine sog. Part-FCL Lizenz
gemäss der auch in der Schweiz geltenden Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 beantragt hatte, erliess das BAZL am […] 2013 zu seinen
Lasten eine Kostenverfügung (Rechnung [...]) im Betrag von Fr. 225.—.
Die Rechnung umfasste folgende Gebühren: Fr. 75.— für die Erweiterung
Pilotenausweis (VFR/IFR) Sprachkenntnisse; Fr. 100.— für Ausweise des
Flugpersonals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstausstellung
eines Nichtberufsausweises; Fr. 50.— für Ausweise des Flugpersonals:
für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder
Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem
Nichtberufsausweis.
B.
Gegen die Verfügung des BAZL vom […] 2013 erhebt A._______
(Beschwerdeführer) am 5. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
die Verfügung vom […] 2013 sei insoweit aufzuheben, als ihm eine
Gebühr von Fr. 100.— für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erst-
ausstellung eines Nichtberufsausweises in Rechnung gestellt werde.
Eventualiter beantragt er, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm
eine Gebühr von Fr. 50.— für die Bearbeitung eines Gesuchs um
Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung einer Typen- oder
Klassenberechtigung in einem Nichtberufsausweis in Rechnung gestellt
werde.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei seit über 20 Jahren
Träger eines Pilotenausweises. Anlässlich der diesjährigen Ausweiser-
neuerung habe er für die Umwandlung seines Ausweises in eine Part-
FCL Lizenz die vom BAZL (Vorinstanz) verlangten Formulare benützt. Für
die Klassenberechtigung habe er das Formular "Revalidation class rating
SPA / SEP / TMG", für die Umwandlung seines bisherigen Ausweises das
Formular "Application for conversion of a national licence to a Part-FCL
licence" eingereicht. Zudem habe er mit Blick auf die neuen Vorschriften
eine "Self-Declaration" ankreuzen müssen. Er habe damit kein Gesuch
für eine Erstausstellung eines Nichtberufsausweises eingereicht, sondern
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es handle sich um eine Umwandlung einer nationalen Lizenz in eine Part-
FCL Lizenz. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebots und des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips geltend.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz –
unter Kostenfolge – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es handle sich bei der
Ausstellung der Part-FCL-Lizenz um die Erstausstellung einer Lizenz. Die
für die Part-FCL Lizenz massgebende Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
erachte die JAR-Lizenz als Vorgängerlizenz und damit als gleichwertig,
während sie die ICAO-Lizenzen als "systemfremd" behandle.
Entsprechend müssten beim Wechsel von einer ICAO- zu einer Part-FCL
Lizenz vom Gesuchsteller verschiedene Nachweise erbracht und von der
Behörde kontrolliert werden. Dies im Gegensatz zum Wechsel von einer
JAR- auf eine Part-FCL Lizenz. Damit liege es auf der Hand, dass die
Umwandlung einer ICAO- in eine Part-FCL Lizenz – wie in der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgegeben – als erstmalige Ausstellung
einer Lizenz im System JAR/Part-FCL Lizenz zu erachten und
gebührenrechtlich als Erstausstellung zu behandeln sei.
D.
In ihrer Replik vom 22. Juli 2013 und Duplik vom 23. August 2013 halten
die Parteien an ihren Anträgen fest und bekräftigen ihre Argumente.
E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 9. September 2013 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verweist im Wesentlichen
auf seine bisherigen Eingaben.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
A-2578/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist
demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 88, Rz. 2.149).
3.
Umstritten ist vorliegend die Rechtmässigkeit gewisser Gebühren bzw.
derer Kombination, die die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom
28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) dem Beschwerde-
führer für die Ausstellung des Pilotenausweises (Part-FCL Lizenz) und die
Verlängerung der Klassenberechtigung auferlegt hat.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
(LFG, SR 748.0) setzt der Bundesrat die Gebühren fest, die die
Vorinstanz erhebt. Dies hat er mit der GebV-BAZL getan. Gemäss Art. 3
GebV-BAZL hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Dienstleistung der
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Vorinstanz beansprucht. Es ist denn auch unbestritten und im Übrigen
ständige Rechtsprechung, dass für die Gebührenerhebung durch die
Vorinstanz grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage
besteht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom
7. Januar 2010 E. 4.2 und 5, A-1277/2012 vom 27. Februar 2013 E. 8.1).
Die strittigen Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der
abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung dar; sie sind daher
als sog. Verwaltungsgebühren zu qualifizieren. Diese sollen die Kosten,
die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz
oder teilweise decken (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2625 ff.).
Wenn der Gesetzgeber – wie vorliegend – die Höhe der Gebühr nicht
selbst festlegt, bestimmt sie sich nach dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip, wobei ersteres für Verwaltungsgebühren uneinge-
schränkt gilt (BGE 126 I 180; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 2638; betreffend die Gebühren der Vorinstanz: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.3).
3.2 Art. 30 Abs. 1 GebV-BAZL sieht die Erhebung verschiedener Ge-
bühren für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal vor,
insbesondere eine Gebühr von Fr. 100.— "für die Bearbeitung eines
Gesuchs um Erstausstellung eines Nichtberufsausweises" (Bst. a Ziff. 2)
und eine Gebühr von Fr. 50.— "für die Bearbeitung eines Gesuch um
Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises"
(Bst. b Ziff. 2).
3.3 In seinem Hauptstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer, dass
ihm eine Gebühr für die Erstausstellung eines Ausweises in Rechnung
gestellt werden dürfe. Der Pilotenausweis müsse periodisch erneuert
werden, wobei er am […] 2013 die von der Vorinstanz verlangten
Formulare benützt habe; eines für die Klassenberechtigung und eines für
die Umwandlung seines bisherigen Ausweises. Er habe keine Erstaus-
stellung beantragt. Bei der Ausstellung der Part-FCL Lizenz handle es
sich nicht um eine Erstausstellung, d.h. die erstmalige Erteilung eines
Nichtberufsausweises nach erfolgter Flugausbildung und bestandenen
Prüfungen, vielmehr sei seine bisherige Pilotenlizenz umgewandelt
worden. Zudem werde er ungleich behandelt gegenüber den Inhabern
einer sog. JAR-Lizenz, da diesen bei der Umwandlung in eine Part-FCL
Lizenz keine solche zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt werde.
Schliesslich stehe der erkennbare Aufwand der Vorinstanz in keinem
Verhältnis zur Gebühr: Anders als bei einer Erstausstellung eines
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Ausweises verfügte die Vorinstanz bereits über sämtliche Personalien
und Daten und habe auch kein Pilotendossier eröffnet werden müssen.
3.3.1 Die Vorinstanz hält entgegen, die Ausstellung einer Part-FCL Lizenz
sei eine Erstausstellung: Die einschlägige Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende
Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L311/1 vom
25.11.2011, anerkenne die JAR-Lizenz als gleichwertige Vorgängerlizenz,
während die noch ältere ICAO-Lizenz als systemfremd behandelt werde
und beim Wechsel vom Gesuchsteller verschiedene Nachweise erbracht
und von ihr kontrolliert werden müssten. Dies sei bei einer JAR-Lizenz
nicht erforderlich. Aus diesem Grund handle es sich gebührenrechtlich
um eine Erstausstellung. Die Angaben des Gesuchstellers müssten
überprüft und in das Lizenzverwaltungssystem eingegeben werden, was
einen Zeitaufwand von einer knappen Stunde verursache. Es treffe zu,
dass bei der Umwandlung einer JAR-Lizenz in eine Part-FCL Lizenz
keine Gebühr erhoben werde. Auch bei der Umwandlung der ICAO-
Lizenz in eine JAR-Lizenz sei nach ihrer langjährigen Praxis jeweils eine
Gebühr von Fr. 100.— gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GebV-
BAZL erhoben und der für die Erfassung im JAR-/Part-FCL-System
anfallende Prüfungsaufwand belastet worden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bisher weder eine Part-FCL Lizenz
noch eine als dieser gleichwertig eingestufte JAR-Lizenz und er hatte bei
der Vorinstanz ein Gesuch um Umwandlung seines bisherigen Ausweises
in eine Part-FCL Lizenz auf dem dafür vorgesehenen, vierseitigen
Formular "Application for conversion of a national Swiss licence to a Part-
FCL licence" eingereicht. Darin waren neben den persönlichen Angaben
zum Gesuchsteller die Nummer der bisherigen Pilotenlizenz und die
Flugerfahrung zu nennen sowie im Sinn einer Selbstdeklaration zu
bestätigen, dass er bestimmte Erfordernisse erfüllt bzw. Kenntnisse von
den neuen massgebenden Normen hat (Beschwerdebeilage 4 bzw.
Vorakten act. 2-5). Diese Angaben waren anschliessend von der
Vorinstanz in erster Linie auf die Vollständigkeit und auf das Erreichen der
Minimalanforderungen hinsichtlich der Flugstunden zu überprüfen. Auch
wenn dieser Aufwand eher gering ist, lässt sich dies ohne weiteres als
Sachverhalt einstufen, der unter Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GebV-BAZL
subsumiert werden kann: Die Vorinstanz hat "ein Gesuch um Erst-
ausstellung eines Nichtberufsausweises" bearbeitet, nämlich dasjenige
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des Beschwerdeführers zur erstmaligen Ausstellung einer Part-FCL
Lizenz und den entsprechenden Ausweis anschliessend ausgestellt. Für
diese neue Lizenz sind die Bestimmungen in der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 massgebend und nicht mehr das Reglement über die
Ausweise für Flugpersonal vom 11. Dezember 1969 (AS 1969 1143)
i.V.m. Art. 229 der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit
geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals vom
25. März 1975 (SR 748.222.1), die auf die ursprüngliche Pilotenlizenz des
Beschwerdeführers anwendbar waren. Es handelt sich somit um einen
anderen Ausweis, auch wenn er für dieselbe Tätigkeit ausgestellt wird.
Anders als der bisherige Ausweis ist die Part-FCL Lizenz nicht mehr auf
das Führen von in der Schweiz registrierten Flugzeugen beschränkt.
Diese Umstände unterscheiden sich von einer blossen Erneuerung,
Verlängerung oder auch Erweiterung eines bestehenden Ausweises, wie
sie in Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 GebV-BAZL geregelt sind, führen doch
all diese Vorgänge dazu, dass der bisherige Ausweis aufrecht erhalten
bleibt, allenfalls mit gewissen Erweiterungen. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht eine Gebühr für die Erstausstellung erhoben bzw. verfügt. Im
Rahmen der Gebührenfestsetzung darf eine gewisse Pauschalierung
erfolgen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2641), weshalb es im
Übrigen auch nicht zu beanstanden ist, dass die GebV-BAZL für diese
Tätigkeit eine Pauschalgebühr von Fr. 100.— vorsieht und auch keinen
Unterschied macht zwischen der erstmaligen Ausstellung eines
Ausweises nach erfolgreich bestandener Ausbildung und der erstmaligen
Ausstellung eines anderen Ausweises.
3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die Gebühr mit den Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzipien vereinbaren lässt. Gemäss dem Kostendeckungs-
prinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5112/2011 vom 20. August 2012
E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2637). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat indessen schon mehrfach festgehalten, dass die Summe
aller Gebühren den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu
decken vermag und daher dieses Prinzip keinen Anhaltspunkt für die
Beurteilung und Begrenzung der Höhe einer konkreten Gebühr bietet
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010
E. 5 und A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.3). Nach dem
Äquivalenzprinzip, das das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleich-
behandlungsprinzip und das Willkürverbot im Abgaberecht konkretisiert
(Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 BV), muss die Höhe der Gebühr im
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Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die
staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat, wobei sich der Wert der
staatlichen Leistung entweder nach dem Nutzen für den Pflichtigen oder
der nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des
Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweiges bemisst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4796/2011 vom 12. März 2012 E. 3.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2641 f.).
Der neue Ausweis ist für den Beschwerdeführer von einigem Nutzen,
ermöglicht er ihm doch, weiterhin Flugzeuge zu führen, und zwar in der
Schweiz wie auch in Europa immatrikulierte. Die Vorinstanz macht
geltend, die Umwandlung habe insgesamt etwa 50 Minuten Aufwand
verursacht: Von der Verarbeitung des Posteingangs, erster Sichtung der
Unterlagen und Weiterleitung an die Sektion Flugpersonal, Feintriage bis
zur Zustellung zu den für die Qualitätskontrolle zuständigen
Sachbearbeitenden (ca. 10 Minuten Zeitbedarf), Durchführen der
Qualitätskontrolle auf Vollständigkeit und Korrektheit der eingereichten
Dokumente, Aktualisierung der Angaben im Lizenzverwaltungssystem,
der Weiterleitung an das Lizenzbüro (weitere 10 Minuten Zeitbedarf) und
schliesslich die Bearbeitung durch dieses, wobei ein zweiter Mitarbeiter
die Nachweise nachzuprüfen hatte, Lizenzdruck und Versand, Erstellung
und Druck der Gebührenverfügung bis hin zur Ablage der Unterlagen auf
Mikrofiche, was etwa eine halbe Stunde Zeit beansprucht habe. Der
Stundenansatz für administrative Mitarbeitende und Sachbearbeitende
sei bei ihr auf Fr. 115.— festgesetzt. Die Gebühr liege daher im Rahmen
der konkreten Inanspruchnahme. Der geltend gemachte Aufwand
erscheint recht hoch für die Bearbeitung eines vierseitigen, von der
Vorinstanz vorgegebenen Formulars, das einerseits die für die
Bearbeitung zuständige Einheit der Vorinstanz klar ausweist, in dem
anderseits nur wenige Angaben zu machen und diese teilweise bloss
anzukreuzen waren. Auch erscheint der Nutzen bzw. die
Zweckmässigkeit des von der Vorinstanz als Qualitätskontrolle bezeich-
neten Zwischenschrittes für das zu beurteilende, standardisierte Gesuch
nicht klar; dürfte doch auch bei der rund 30 Minuten dauernden
Gesuchsbearbeitung durch das Lizenzbüro eine Kontrolle auf Voll-
ständigkeit und Korrektheit ohnehin erforderlich sein, andernfalls dem
Gesuch nicht entsprochen werden kann. Dennoch kann bei einer
Pauschalgebühr von Fr. 100.— keine Rede davon sein, dass diese in
einem Missverhältnis zur Leistung der Vorinstanz und dem Nutzen für
den Beschwerdeführer steht.
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3.3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. macht eine ungleiche
Behandlung geltend, indem für die Umwandlung einer JAR-Lizenz in eine
Part-FCL Lizenz keine Gebühr erhoben werde. Gemäss dem Anspruch
auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten
durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 5.4.2;
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Die Vorinstanz behandelt den Privat-
pilotenausweis, den der Beschwerdeführer hatte, bei der Umwandlung in
eine Part-FCL Lizenz anders als eine JAR-Lizenz und erhebt für den
Ersatz der Letzteren keine Gebühr. Sie begründet dies damit, dass die
JAR-Lizenz gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gleichwertig und
der direkte Vorgänger einer Part-FCL Lizenz sei, weshalb der
Prüfaufwand geringer sei. Hingegen habe sie jeweils auch bei der
Umwandlung eines Privatpilotenausweises in eine JAR-Lizenz eine
Gebühr für die Erstausstellung erhoben, entweder gestützt auf die GebV-
BAZL oder auf die frühere Gebührenverordnung. Eine JAR-Lizenz beruht
auf den von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint
Aviation Authorities) herausgegebenen Reglementen über Lizenzen zum
Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (Joint Aviation
Requirements, Flight Crew Licensing) in Verbindung mit der Verordnung
des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und
Hubschraubern vom 14. April 1999 (VJAR-FCL, SR 748.222.2). Es
besteht somit ein rechtlicher Unterschied zwischen dem bisherigen
Pilotenausweis des Beschwerdeführers und einer JAR-Lizenz, der eine
Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Vorinstanz macht denn auch
geltend, sie habe alle Inhaber von Privatpilotenausweisen bei der
Umwandlung in eine JAR- oder Part-FCL Lizenz gleich behandelt und
eine Gebühr für die Erstausstelllung erhoben. Dass dies unzutreffend sein
solle ist weder ersichtlich noch hält der Beschwerdeführer an diesem
Vorbringen fest. Auch die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit
erweist sich damit als unbegründet.
3.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 100.— für die Erstausstellung
einer Part-FCL Lizenz nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GebV-BAZL
auferlegt hat. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als
unbegründet.
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Seite 10
4.
In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der Gebühr für die Verlängerung eines Nichtberufsausweises. Er macht
geltend, dass – falls die Gebühr für die Erstausstellung erhoben werde –
konsequenterweise auf diejenige für die Erneuerung, Verlängerung oder
Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung zu verzichten sei,
denn eine solche Gebühr könne nur im Zusammenhang mit einer bereits
erworbenen Lizenz stehen. Bei der erstmaligen Ausstellung einer
Pilotenlizenz habe der Pilot eine theoretische und eine praktische Prüfung
abzulegen, wobei er mit dem Ablegen der praktischen Prüfung zugleich
die Klassenberechtigung erwerbe. Dafür werde ein sechsseitiges
Formular ("Skill test Application and report form", Replikbeilage 3)
verwendet mit detaillierten Angaben über den Kandidaten, seinen
Fluglehrer und den Prüfungsexperten, wobei zusätzlich ein dreiseitiges
Protokoll über den Prüfungsflug zu erstellen sei. Die Bearbeitung dieser
Daten sei in der Gebühr von Fr. 100.— für die Erstausstellung enthalten.
Eine erstmalige Erteilung eines Pilotenlizenz ohne Klassenberechtigung
erweise sich daher als unmöglich.
4.1 Die Vorinstanz bringt vor, zur Verlängerung der Klassenberechtigung
bedürfe es anderer Prüfschritte als bei der Umwandlung der Ausweise.
Es müsse beispielsweise überprüft werden, ob die Angaben der mit dem
Fluglehrer geflogenen Flugstunden und die Angaben der Flugplatz-
behörde korrekt seien; dies sei in der Gebühr für die Umwandlung nicht
enthalten.
4.2 Aus den Vorakten geht hervor, dass für die Klassenerneuerung das
Formular "Revalidation class rating SPA / SEP / TMG" der Vorinstanz
einzureichen war (Vorakten act. 1 und Beschwerdebeilage 3). Dieses
umfasst eine einzige Seite, war vom Gesuchsteller auszufüllen und
hinsichtlich gewisser Angaben sowohl von einem Fluglehrer als auch von
einer Flughafenbehörde zu bestätigen. Die Vorinstanz hat für die
Bearbeitung dieses Formulars die Gebühr von Fr. 50.— gemäss Art. 30
Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 GebV-BAZL erhoben. Die GebV-BAZL setzt unter
diesem Buchstaben die Gebühr für verschiedene Amtshandlungen fest,
unter anderem diejengie für die Bearbeitung eines Gesuchs um
Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises
(Ziff. 2) und für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung,
Verlängerung oder Erweiterung einer Typen- oder Klassenberechtigung in
einem Nichtberufsausweis (Ziff. 4). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass
ein Ausweis entweder erstmals ausgestellt oder aber erneuert, verlängert
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Seite 11
oder erweitert wird und dass nicht beides gleichzeitig möglich ist, sich
also Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 GebV-
BAZL gegenseitig ausschliessen. Die Vorinstanz hat jedoch keine Gebühr
nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, sondern eine nach Ziff. 4 GebV-BAZL
"für die Bearbeitung eines Gesuchs um Verlängerung einer Typen- oder
Klassenberechtigung" erhoben, zusätzlich zur Gebühr für die Bearbeitung
eines Gesuchs um Erstausstellung eines Ausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 2 GebV-BAZL).
4.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, wird die Klassen-
berechtigung mit der Absolvierung der praktischen Prüfung erworben (vgl.
z.B. Anhang I Abschnitt H Kapitel 1 FCL.725 und Kapitel 2 FCL.720.A der
Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Je nach Klasse kann sie einen
Gültigkeitszeitraum von einem oder zwei Jahren haben und erneuert bzw.
verlängert werden (Anhang I Abschnitt H Kapitel 1 FCL.740 und Kapitel 2
FCL.740.A Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Die Verlängerung einer
Klassenberechtigung ist daher unabhängig von der Erneuerung oder
Umwandlung eines Pilotenausweises, und es ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass hierfür andere Prüfschritte erforderlich sind, enthalten
doch die entsprechenden Formulare andere Angaben. Die beiden Schritte
könnten zudem zeitlich getrennt erfolgen, bilden also keine Einheit. Aus
der GebV-BAZL geht somit hervor, dass die Gebühr für die Klassen-
berechtigung nicht bereits in derjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a
Ziff. 2 oder Bst. b Ziff. 2 GebV-BAZL enthalten ist: Für den erstmaligen
Erwerb einer Klassenberechtigung wird eine Prüfungsgebühr gemäss
Art. 29 GebV-BAZL erhoben, während für die Erneuerung, Verlängerung
oder Erweiterung eine Gebühr gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 GebV-
BAZL geschuldet ist. Da es sich um unterschiedliche Sachverhalte bzw.
verschiedene Amtshandlungen handelt, schliesst die Erhebung der einen
Gebühr keines Wegs die andere aus. Die Gebührenregelung und die
Erhebung zweier Gebühren sind daher im Grundsatz nicht zu
beanstanden.
4.4 Zu prüfen bleibt damit, ob auch die Kumulation der beiden strittigen
Gebühren, insgesamt Fr. 150.—, vor dem Äquivalenzprinzip standhält,
nachdem dem Kostendeckungsprinzip keine Begrenzungsfunktion
zukommt für die Gebühren des BAZL (vgl. vorne, E. 3.3.3). Dank der
staatlichen Leistung kann der Beschwerdeführer weiterhin Flugzeuge
führen, die in der Schweiz oder in Europa immatrikuliert sind. Die
Vorinstanz macht zusätzlich zum Aufwand von etwa 50 Minuten für den
neuen Ausweis (E. 3.3.3) geltend, bei jeder Klassenverlängerung müsse
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Seite 12
überprüft werden, ob die Angaben der mit dem Fluglehrer geflogenen
Flugstunden und die Angaben der Flugplatzbehörde korrekt seien. Wie
dies konkret erfolgt, ist nicht dargelegt worden, ebenso wenig, ob
dieselben Mitarbeitenden diese Arbeiten vorgenommen haben. Im
Wesentlichen scheint überprüft worden zu sein, ob die im eine Seite
umfassenden Formular gemachten und vom Fluglehrer und von der
Flugplatzbehörde bestätigten Angaben unter Punkt c bis f die jeweiligen
Minimalanforderungen zumindest erreichen und ob die Angaben im
entsprechenden Informatiksystem erfasst sind, wobei auch hier ein
zweiter Mitarbeiter dies geprüft hat. Die zusätzliche, ebenfalls pauschale
Gebühr von Fr. 50.— entspricht einem Aufwand von etwa 25 Minuten.
Dieser Aufwand erscheint vertretbar, ebenso die Erhebung einer
Pauschalgebühr und die damit einhergehende Pauschalierung.
Insgesamt hat die Vorinstanz mit den beiden Pauschalgebühren von
Fr. 150.— eine Inanspruchnahme von etwa 75 Minuten in Rechnung
gestellt. Zwar bestehen Zweifel an der Zweckmässigkeit eines kleinen
Teils des Aufwandes (E. 3.3.3), dennoch erscheint diese kumulierte
Gebühr unter Würdigung aller Umstände insgesamt gerade noch nicht
übermässig und überschreitet auch den Rahmen der zulässigen
Pauschalierung nicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgelegt
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
A-2578/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
A-2578/2013
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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