B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 31.01.2017 (2C_1130/2016)
Abteilung I
A-258/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Franco Faoro, Rechtsanwalt,
Lindenstrasse 26, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
c/o Studienadministration, HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bachelor-Studiengang (…) - Leistungsausweis
ohne Abschluss (Ausschluss aus dem Studiengang).
A-258/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), trat im Herbst 2010 in den Studiengang (...)
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) ein.
Nachdem er bis Ende 2012 sämtliche Leistungskontrollen des Basisjahrs
erfolgreich absolviert hatte, widmete er sich den "Grundlagenfächern des
übrigen Bachelor-Studiums". In der Winterprüfungssession 2013 legte er
erstmals den aus drei Prüfungen bestehenden Prüfungsblock 2 ab und er-
zielte ein ungenügendes Gesamtresultat. Einen weiteren Versuch unter-
nahm er in der Winterprüfungssession 2014, wobei er eine Prüfung aus
gesundheitlichen Gründen in die Sommerprüfungssession 2014 verlegen
musste. Gesamthaft erreichte A._______ bei der Wiederholung des Prü-
fungsblocks 2 einen Notendurchschnitt von 3.5.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 teilte die ETH Zürich A._______
mit, aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrolle
könne er das Diplom nicht mehr erwerben. Eine Weiterführung und ein Ab-
schluss im Bachelor-Studiengang (...) sei nicht mehr möglich, weshalb er
vom Studium ausgeschlossen werde.
C.
A._______ reagierte darauf mit einem Wiedererwägungs- bzw. Annullie-
rungsgesuch an die ETH-Zürich. Gleichzeitig erhob er gegen die ergan-
gene Verfügung mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 eine vorsorgliche Be-
schwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Er beantragte im Wesent-
lichen, die Noten in den beiden ungenügenden Prüfungen seien so weit
anzuheben, dass er den Notendurchschnitt 4 erreiche und der Prüfungs-
block 2 als bestanden gelte. Eventualiter seien die ungenügenden Noten
zu annullieren und es sei ihm zu erlauben, die entsprechenden Prüfungen
erneut abzulegen oder dann den gesamten Prüfungsblock 2 ein drittes Mal
zu absolvieren.
D.
Nachdem die ETH-Zürich das Wiederwägungs- bzw. Annullierungsgesuch
mit Entscheid vom 20. November 2014 abschlägig beurteilt hatte, setzte
die ETH-Beschwerdekommission das bei ihr hängige Verfahren fort und
wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2015 ab (Versand am
23. November 2015).
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Seite 3
E.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vor-
instanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 14. Januar 2015) und er-
sucht um dessen Aufhebung. Er beantragt ferner, die beiden Prüfungen in
den Fächern X. und Y. erneut ablegen zu können, wobei zusätzlich die im
Frühling 2015 nachgeholte Testatübung an Letztere anzurechnen sei.
Eventualiter sei das Resultat der Prüfung X. anzupassen, die nachgeholte
Testatübung bei der Benotung des Fachs Y. zu berücksichtigen und ge-
stützt darauf der neue Notenschnitt im Prüfungsblock 2 festzustellen. Wenn
notwendig, sei im Rahmen einer Notenkonferenz über seine Eignungsfä-
higkeit zu befinden. Subeventualiter sei ihm zu erlauben, den gesamten
Prüfungsblock 2 ein drittes Mal abzulegen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Zur Begründung
macht der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensmängel sowie pri-
vate Schwierigkeiten geltend und verweist auf die bei der Vorinstanz ein-
gereichten Rechtsschriften.
F.
Der Beschwerdeführer reicht mit Blick auf das zu beurteilende Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zwei weitere Stellungnahmen (Eingang am
10. und 12. Februar 2016) sowie diverse Belege ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 gewährt das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und befreit ihn definitiv von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Hin-
gegen weist es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung ab. Dagegen führt der Beschwerdeführer beim Bundesge-
richt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil vom
18. Mai 2016 (2C_282/2016) heisst dieses sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ernennt den aktuellen Vertre-
ter als Rechtsbeistand.
H.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 ergänzt der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde, reicht weitere Unterlagen nach und stellt beweisrechtliche An-
träge.
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Seite 4
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausfüh-
rungen im Urteil vom 29. Oktober 2015. Sie verzichtet auf weitere Ergän-
zungen.
J.
Die ETH-Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 8. August 2016 ergänzt der Beschwerdeführer, nun
anwaltlich vertreten, seine Beschwerde und formuliert seine Rechtsbegeh-
ren neu wie folgt:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, die Teilprüfung X. nochmals
abzulegen. Sollte das nicht möglich sein, so sei die Prüfung eventualiter zu
edieren, zu prüfen und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeinstanz
zurück zu weisen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, die Teilprüfung Y. nochmals ab-
zulegen. Sollte das nicht möglich sein, so sei ihm eventualiter zu erlauben, die
im Nachhinein abgegebene Übung anzurechnen.
3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den ganzen Prü-
fungsblock nochmals zu wiederholen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Mit separater Eingabe von selbigem Datum reicht der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen zu den Akten.
L.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bekräftigen in ihren Stellung-
nahmen vom 18. August 2016 beziehungsweise 2. September 2016 ihre
Anträge und verweisen auf die bisherigen Ausführungen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-258/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwer-
dekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hoch-
schulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit
Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Ur-
teils vom 29. Oktober 2015 und durch dieses auch materiell beschwert. Er
ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von
Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die
durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht
ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass es der Rechtmittelbe-
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Seite 6
hörde zumeist nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Ge-
samtheit der Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Ausserdem
betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesver-
waltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.1 und
2007/6 E. 3). Für den ETH-Bereich ist sogar spezialgesetzlich festgehal-
ten, dass mit Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prü-
fungen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37
Abs. 4 ETH-Gesetz).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prü-
fungsleistung. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechts-
vorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf ge-
rügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier
Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung
beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2; DANIEL
WIDRIG, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011,
Rz. 33 ff.). Insbesondere sind auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Ver-
fahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer
A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2, A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2
und A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössi-
schen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche
Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu beste-
hen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der
ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich
vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich,
SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen
(Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH
Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Vorlie-
gend ist das Studienreglement 2007 für den Bachelor-Studiengang (...)
vom (…) anwendbar (Studienreglement 2007, […]). Gemäss Art. 30 Abs. 2
des Studienreglements 2007 werden die Prüfungen in den Grundlagenfä-
chern des übrigen Bachelor-Studiums zu fünf Prüfungsblöcken zusam-
mengefasst. Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt
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Seite 7
aller dazugehörenden Prüfungen mindestens 4 beträgt. Die Noten der ein-
zelnen Prüfungen haben alle das gleiche Gewicht (Art. 30 Abs. 3 Bst. b
Studienreglement 2007). Jeder nicht bestandene Prüfungsblock kann ein-
mal wiederholt werden, wobei alle Prüfungen desselben nochmals abzule-
gen sind (Art. 30 Abs. 3 Bst. c Studienreglement 2007 sowie Art. 14 Abs. 1
und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird auch dann noch
ein ungenügendes Resultat erzielt, können die Bedingungen für den Er-
werb des Bachelor-Diploms nicht mehr erfüllt werden. Der Studiengang gilt
dann als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss von selbigem nach
sich zieht (vgl. Art. 38 Studienreglement 2007 und Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leis-
tungskontrollenverordnung ETH Zürich).
3.2 Der Beschwerdeführer legte den Prüfungsblock 2 der Grundlagenfä-
cher des übrigen Bachelor-Studiums in der Winter- beziehungsweise Som-
merprüfungssession 2014 zum zweiten Mal ab. Während er im Fach (…)
eine genügende Note (4.25) erzielte, wurde seine Leistung in den Prü-
fungseinheiten X. (Note 3.25) sowie Y. (Note 3) als unzureichend bewertet.
Der Beschwerdeführer erreichte damit im Prüfungsblock 2 einen Noten-
durchschnitt von 3.5. Indem er den erforderlichen Notendurchschnitt zum
zweiten Mal verfehlte, verfügte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung
von Art. 38 des Studienreglements 2007 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2
Bst. a der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich seinen Ausschluss
vom (...)studium an der ETH-Zürich. Dieser ist Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens.
3.3 Der Beschwerdeführer möchte mit seinen Anträgen primär erreichen,
dass er die beiden ungenügenden Prüfungen in den Fächern X. sowie Y.
erneut ablegen kann. Damit würde ihm nochmals die Chance gewährt, den
fraglichen Prüfungsblock zu bestehen und seinen Ausschluss vom Ba-
chelor-Studiengang abzuwenden. Zur Begründung macht der Beschwer-
deführer verschiedene (Verfahrens-) Mängel geltend, die im Kontext der
beiden Prüfungen aufgetreten seien. Bei der Prüfung im Fach Y. sei er als-
dann aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit beein-
trächtigt gewesen.
Einleitend ist generell auf die Problematik der Rechtsgleichheit sowie spe-
ziell die in diesem Zusammenhang vorgebrachten schwierigen individuel-
len Umstände einzugehen (E. 4). Anschliessend sind die konkreten Rügen
betreffend die beiden Prüfungen in den Fächern X. (E. 5 ff.) sowie Y. zu
prüfen (E. 8 ff.).
A-258/2016
Seite 8
4.
4.1 Der Beschwerdeführer legt verschiedentlich seine diversen persönli-
chen Probleme dar, die sich auf seine konstitutionelle Prädisposition für
psychische Belastungsstörungen sowie die Faktoren Zeit und Geld redu-
zieren lassen. Damit hätten gegenüber anderen Studierenden massive Un-
terschiede vorgelegen. Infolgedessen sei er nicht in der Lage gewesen, die
erlernten Fähigkeiten an der Prüfung auch nur ansatzweise abzurufen oder
sich eingehend mit den Prüfungsvoraussetzungen, Reglementen sowie
Richtlinien auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer macht sodann
weitere Ungleichheiten geltend, die er nicht auf seine persönliche Situation
zurückführt.
4.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten
Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Un-
gleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tra-
gen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt,
wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden
müssen (BGE 141 I 153 E. 5, 140 I 77 E. 5.1; Urteile des BVGer
A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A-5034/2015 vom 11. April 2016
E. 4.2; A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1).
4.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf
rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dies betrifft
bei schriftlichen Prüfungen einerseits deren Durchführung und Bewertung,
erstreckt sich aber auch auf den Verfahrensablauf vor und nach der eigent-
lichen Prüfung, wie beispielsweise die Abgabe prüfungsunterstützender In-
formationen oder die Einsichtnahme in die abgelegte Prüfung (vgl. Urteil
des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 m.w.H.). Der Rechts-
gleichheit, teilweise und insbesondere vom Beschwerdeführer als Chan-
cengleichheit bezeichnet, kommt im Prüfungswesen unstreitig eine beson-
dere Rolle zu. Insbesondere auch da die materielle Kontrolle des Prüfungs-
ergebnisses nur eingeschränkt möglich ist (vgl. E. 2.2). Zur Umsetzung der
Verfahrensgerechtigkeit dienen in erster Linie die massgeblichen Prü-
fungserlasse. Erst wenn diese zur Frage der rechtsgleichen Ausgestaltung
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Seite 9
oder Bewertung der Prüfung nichts beziehungsweise kaum etwas aussa-
gen – was der Regelfall ist –, sind die verfassungsrechtlichen Gewährleis-
tungen und die von der Praxis hieraus entwickelten prüfungsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen. In der Regel, das heisst für den "Normalkan-
didaten", ist die Rechtsgleichheit durch möglichst gleiche äussere Prü-
fungsbedingungen für alle Prüflinge zu gewährleisten. Faktische Ungleich-
heiten durch persönliche Belastungen, die gesundheitlich, finanziell oder
auch zeitlich bedingt sein können, vermögen grundsätzlich keine beson-
dere Rücksichtnahme zu begründen und sind der Risikosphäre des einzel-
nen Prüflings zuzurechnen. Studierende sind bekanntlich nicht nur mit
fachlichen Herausforderungen konfrontiert, sondern müssen das Studium
bisweilen unter schwierigen Umständen bewältigen. Wollte man solche in
jedem Einzelfall berücksichtigen, würde dies die Institutionen vor kaum
überwindbare praktische Schwierigkeiten stellen. Überdies würden
dadurch im Verhältnis zu anderen Studierenden neue Ungerechtigkeiten
geschaffen. Aus diesen Gründen drängt sich eine strikte formale Gleichbe-
handlung der Prüfungskandidaten auf (vgl. STEPHAN HÖRDEGEN, Chancen-
gleichheit im Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer (Hrsg.),
Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli zum 65.
Geburtstag, 2011, S. 665 f. m.w.H.; DANIEL WIDRIG, a.a.O., Rz. 44 f.). Auf
eine Ausnahme davon ist im Falle einer krankheitsbedingten Prüfungsun-
fähigkeit zu erkennen. Die ETH Zürich trägt einem solchen Ausnahmezu-
stand, wie darzulegen ist (vgl. E. 8 ff.), durch ein spezielles Abmeldever-
fahren Rechnung und wahrt damit ebenfalls die Rechtsgleichheit.
Verstösse gegen das Rechtsgleichheitsgebot sind sodann, wie auch übrige
Verfahrensmängel, nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise
das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kön-
nen oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des BGer 1P.420/2000 vom 3. Ok-
tober 2000 E. 4b, BVGE 2010/21 E. 8).
Im Rahmen der einzelnen Rügen wird zu prüfen sein, ob der Beschwerde-
führer aus seinen schwierigen Lebensumständen beziehungsweise sei-
nem gesundheitlichen Zustand etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
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Seite 10
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei nur in ungenügender
Weise ermöglicht worden, die in der Winterprüfungssession 2014 abge-
legte Prüfung im Fach X. einzusehen. Indem die Einsichtsdauer anlässlich
der beiden Termine auf je 15 Minuten beschränkt worden sei, habe ihm
insgesamt maximal ein Zeitfenster von 30 Minuten zur Verfügung gestan-
den. Anschliessend habe er noch mit den jeweiligen Assistierenden disku-
tiert. Des Weiteren habe er lediglich Titel und Nummern der Aufgabenstel-
lungen sowie die jeweilige Punktzahl, nicht aber die Fragen und Antworten
notieren dürfen. Bereits im Jahr 2013, als er die Prüfung zum ersten Mal
abgelegt habe, sei ihm bei der Einsichtnahme untersagt worden, inhaltliche
Notizen anzufertigen. Dies habe sich auch nachteilig auf den zweiten Ver-
such ausgewirkt. Andere Studenten hätten dagegen von einem grosszügi-
geren Akteneinsichtsrecht profitiert und zudem zur Vorbereitung über alte
Prüfungen und Lösungen verfügt. In diesem Zusammenhang verweist der
Beschwerdeführer auf Prüfungsfragen vom Sommersemester 2013, die
der Fachverein der (...)studierenden an der ETH Zürich (Fachverein [...])
am 14. Januar 2014, mithin wenige Tage vor der Prüfung, auf ihren Server
hochgeladen habe. Da immer wieder dieselben Aufgaben und Fragen in
die Prüfungen einfliessen würden, seien die informierten Studenten bei der
fraglichen Prüfung im Vorteil gewesen. Als Werkstudent und aufgrund an-
derer Verpflichtungen habe er davon keine Kenntnis erlangt und damit nicht
über dieselben Zugangschancen wie seine Kollegen verfügt. Es liege eine
wesentliche Ungleichbehandlung vor. Dieser Mangel lasse sich heilen,
wenn ihm die Wiederholung der Prüfung gestattet werde.
5.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrem Urteil auf eine Stellungnahme des
zuständigen Professors für X. vom 3. November 2014. Darin erwidert die-
ser die Kritik an der Prüfungseinsicht und meint, Letztere sei rechtmässig
erfolgt. Insbesondere hätten die Interessierten die Unterlagen einsehen
und kurze Notizen nehmen können. Damit allen die Einsicht gewährt und
diese effizient durchgeführt werden könne, würden jeweils 15 Minuten da-
für eingeplant, was für die meisten Studenten ausreiche. Falls mehr Zeit
erforderlich sei, könne ein zusätzlicher Termin vereinbart werden. Der Be-
schwerdeführer sei gar drei Mal vorbeigekommen. Insgesamt habe ihm
eine Stunde zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz hegt an dieser Dar-
stellung keine Zweifel und sieht es überdies nicht als erwiesen an, dass die
im Internet erschienene Prüfung infolge einer gewährten Prüfungseinsicht
den Weg an die Öffentlichkeit gefunden haben könnte. Die präzise Aufga-
benstellung und der Umfang des Dokuments würden stattdessen für eine
A-258/2016
Seite 11
Indiskretion sprechen. Generell sei nicht anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer schlechter als andere Studierende behandelt worden sei. Insbe-
sondere sei auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Prü-
fungstermin nichts von der im Internet publizierten Prüfung vom Sommer
2013 gewusst habe, keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erbli-
cken. Wie anderen Studierenden sei es ihm möglich gewesen, auf die
Homepage des Fachvereins (...) zuzugreifen. Wesentlich sei schliesslich
einzig, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Einsichtnahme korrekt be-
handelt worden sei. Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil hindeuten wür-
den, seien nicht auszumachen.
5.3
5.3.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf recht-
liches Gehör ergibt sich insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Ent-
scheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum sie in einem
bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232 E. 5.1, 129 I 232 E. 3.3;
Urteile des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1 und A-6377/2013
vom 12. Januar 2015 E. 3.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Bei
Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn
sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche
Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern
seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Be-
gründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt,
wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbe-
wertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen
Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren
(nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten
Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BGer
2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 m.w.H.).
5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenso das Recht, in
alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können. Bei schriftli-
chen Prüfungen ist unbestrittenermassen ein Einsichtsrecht in die eigenen
Prüfungsunterlagen gegeben, wobei dieses grundsätzlich erst nach Erlass
des Prüfungsentscheids besteht. Der Zweck ist wie bei der Entscheidbe-
gründung darin zu erblicken, nachträglich die Beurteilung der Leistung be-
A-258/2016
Seite 12
ziehungsweise die Korrekturen nachvollziehen und allenfalls ein Rechtmit-
tel ergreifen zu können. Hierfür ist dem Rechtssuchenden genügend Zeit
einzuräumen. Gleichzeitig gilt es insbesondere bei multiple choice Prüfun-
gen auch dem Interesse an der Geheimhaltung des Fragekatalogs Rech-
nung zu tragen. Die Möglichkeit, neue hochwertige Fragen zu entwerfen,
ist in der Regel beschränkt und aufwändig (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2; DA-
NIEL WIDRIG, a.a.O., Rz. 17, 50 ff. und 59 m.w.H.; NICOLAS SPICHTIN, Ge-
richtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen, in: AJP 10/2014, Ziff. 3.b.aa.,
S. 1329).
5.3.3 Für die ETH-Zürich hält Art. 29 Abs. 1 der Leistungskontrollenverord-
nung ETH Zürich fest, dass innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung
der Leistungsbewertung die Unterlagen zur absolvierten Leistungskontrolle
eingesehen werden können. Im Übrigen richte sich die Einsichtnahme
nach Art. 26 VwVG (Art. 29 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zü-
rich). In der Weisung des Rektorats zur Akteneinsicht und Aktenweitergabe
im Rahmen von Leistungskontrollen vom 1. September 2010 (Weisung)
sind die Modalitäten der Prüfungseinsicht näher geregelt (Art. 6 Weisung).
Demnach müssen den Studierenden die Aufgabenstellung, ihre Lösung mit
den Korrekturen, die erreichbaren Punkte pro Aufgabe, die Notenskala und
falls vorhanden die Musterlösung vorgelegt werden (Art. 6 Abs. 2 Wei-
sung). Ferner haben sie das Recht, Fragen betreffend Korrekturen und
Punktzuteilung von einer kompetenten Person beantwortet zu erhalten
(Art. 6 Abs. 1 und 3 Weisung) sowie stichwortartige, handschriftliche Noti-
zen zu erstellen und mitzunehmen (Art. 6 Abs. 4 Weisung). Dagegen be-
steht grundsätzlich kein Anspruch auf Kopien der Aufgabenstellung und der
korrigierten Lösungen (Art. 6 Abs. 5 Weisung).
5.3.4 Der Beschwerdeführer absolvierte am 30. Januar 2014 (Winterprü-
fungssession 2014) zum zweiten Mal die Prüfung im Fach X., die einen
multiple-choice-Teil umfasste. Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. September 2014 vom Studium ausgeschlossen hatte,
gewährte ihm die Professur für X. am 15. September 2014 sowie am 1. Ok-
tober 2014 Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Die Einsichtsdauer wurde
anlässlich dieser mindestens zwei Termine auf je 15 Minuten beschränkt.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer untersagt, inhaltliche Notizen anzu-
fertigen.
Die einschlägige Weisung enthält mit Blick auf die Dauer der Einsicht keine
Vorgaben. Ebenso ist nicht näher definiert, wovon stichwortartige Notizen
A-258/2016
Seite 13
angefertigt werden dürfen. Demzufolge ist nicht ersichtlich, dass diese Ein-
schränkungen bei der Prüfungseinsicht per se der Weisung zuwiderlaufen
würden. Dass von der Prüfungseinsicht auch in fachlicher Hinsicht profitiert
wird und sich Prüfungskandidaten dadurch allenfalls besser auf einen Wie-
derholungstermin vorbereiten können, ist zu erwarten und sicher er-
wünscht, wird aber nicht vom Inhalt des Gehörsanspruchs umfasst. Der
Beschwerdeführer bringt sodann nicht vor, die beanstandeten Einsichts-
modalitäten hätten ihn daran gehindert, die absolvierte Prüfung im voraus-
gesetzten Sinne zu studieren und die Beurteilung sowie die Korrekturen
mit entsprechendem Erkenntnisgewinn zu überprüfen. Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass die angeordneten Restriktionen diesen Zweck per se ver-
eiteln könnten. Überdies erfolgten sie mit gutem Grund. Bei einer Vielzahl
von Studenten und beschränkten Ressourcen ist eine zeitliche Begren-
zung der Einsichtnahme unumgänglich. Dies wird zudem durch die Mög-
lichkeit eines zusätzlichen Termins entschärft. Im Umstand, dass die Prü-
fungen aus einer Datenbank von möglichen Fragen zusammengestellt
werden, ist alsdann der Grund für das Verbot von inhaltlichen Notizen zu
erblicken. Die ETH Zürich hat ein legitimes Interesse daran, den Frageka-
talog so weit als möglich geheim zu halten und nicht uneingeschränkt of-
fenzulegen. Dieses entfällt auch dann nicht, wenn durch die vom Fachver-
ein (...) publizierten früheren Prüfungsfragen die den Beschwerdeführer
betreffenden Aufgaben teilweise öffentlich geworden sein sollten. Der Be-
schwerdeführer war sodann offensichtlich in der Lage, bei der Vorinstanz
Beschwerde zu erheben und sich wirksam zur Sache zu äussern sowie
Beweis zu führen und Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits begründete ihren Entscheid auch im vorinstanzlichen Verfahren,
wozu sich der Beschwerdeführer umfassend äussern konnte. Vor diesem
Hintergrund vermochte die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die
Professur für X. mit ihrem Vorgehen bei der Prüfungseinsicht in den Jahren
2013 und 2014 dem verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Begründung sowie Akteneinsicht zu genügen.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Akteneinsicht sei ungleich ge-
währt worden. Dazu reichte er Belege ein: Ein Studienkollege von ihm legt
schriftlich den Ablauf seiner Prüfungseinsicht dar und beschreibt, wie ihm
circa zehn Minuten für inhaltliche Notizen zur Verfügung gestanden hätten.
Im gleichen Absatz fügt er an, vom Abschreiben der Aufgabenstellungen
und Lösungen abgehalten worden zu sein. Eine Kollegin des Beschwerde-
führers gibt an, bei ihr sei die Einsicht auf maximal zehn Minuten be-
schränkt worden. Das Anfertigen von Notizen sei ihr gänzlich untersagt
A-258/2016
Seite 14
worden. Präzisierend fügt sie an, dass jegliches Aufschreiben von Prü-
fungsinhalten oder Aufgaben von den Assistenten verboten worden sei.
Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass auch andere (...)studierende
ihre abgelegten Prüfungen im Fach X. nicht völlig uneingeschränkt einse-
hen konnten. Sie scheinen vielmehr mit vergleichbaren oder gar weiterge-
henden Restriktionen konfrontiert gewesen zu sein. Etwas anderes lässt
sich auch nicht aus dem vom Fachverein (...) online gestellten Fragenka-
talog ableiten. Abgesehen davon, dass dieser nicht die vorliegend interes-
sierende Prüfung betrifft, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wonach
diese Publikation auf eine frühere grosszügig gewährte Prüfungseinsicht
zurückgeht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dürfte dafür eher eine
Indiskretion oder eine sonst unrechtmässige Beschaffung als Ursache in
Frage kommen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen
und sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten
Beweisanträge abzuweisen.
Schliesslich ist auf die Behauptung einzugehen, wonach die Verletzung
des rechtlichen Gehörs den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Stu-
dium bewirkt habe. Wie eben dargelegt, ist die gewährte Akteneinsicht
nicht zu beanstanden. Selbst wenn aber Unregelmässigkeiten vorliegen
würden, ist nicht ersichtlich, dass solche das Prüfungsresultat entschei-
dend hätten beeinflussen können. Dies trifft vornehmlich auf die zur Haupt-
sache kritisierte und der (letzten) Prüfung nachgelagerte Einsichtnahme im
Herbst 2014 zu. Die zeitliche Abfolge schliesst eine entsprechende Wir-
kung aus. Die im Jahr 2013 gewährte Einsicht in die erstmals abgelegte
Prüfung könnte zwar einen Einfluss gezeitigt haben, ein solcher ist aber
sehr theoretischer Natur beziehungsweise sehr spekulativ. Da es hierbei
um die potenzielle Kenntnis alter Prüfungsfragen geht, ist überdies auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach
eine solche keinen rechtserheblichen Vorteil begründet (vgl. Urteile des
BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3.1 und B-6011/2008 vom
3. April 2009 E. 3.4). Von einer beachtlichen Kausalität, wie dies der Be-
schwerdeführer geltend macht, ist daher nicht auszugehen.
5.5 Der Beschwerdeführer sieht sich benachteiligt, weil er nichts von der
durch den Fachverein (...) gut zwei Wochen vor der Prüfung online gestell-
ten X.prüfung aus dem Sommer 2013 gewusst hat.
Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, bei einer Prüfung
Fragen aus einer früheren Prüfungssession erneut zu verwenden
A-258/2016
Seite 15
(vgl. E. 5.3.2). Zudem schafft alleine der Umstand, dass private Sammlun-
gen alter Fragen zur Vorbereitung von Prüfungen verwendet werden und
einzelne Studenten davon allenfalls keine Kenntnis erlangen, keine rechts-
erhebliche Ungleichbehandlung unter den Kandidaten (vgl. E. 5.4). Wie die
Vorinstanz richtig anführt, ist vielmehr von Bedeutung, ob alle Prüfungs-
kandidaten die gleichen Möglichkeiten haben, an relevante Informationen
zu gelangen. Gemäss Rechtsprechung ist es hierbei mit der Rechtsgleich-
heit vereinbar und den Kandidaten zuzumuten, dass sie eine gewisse ei-
gene Aktivität zur Beschaffung von Fragen zur Prüfungsvorbereitung be-
treiben (vgl. Urteile des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3.1
und B-6011/2008 vom 3. April 2009 E. 3.4). Die Frage nach der rechtsglei-
chen Zugangschance gilt es dabei nach objektiven Gesichtspunkten zu be-
urteilen.
Gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers waren die
früheren Prüfungsfragen ab dem 14. Januar 2014 auf der Website des
Fachvereins (...) abrufbar. Diese Institution stellt die fachspezifische Ver-
tretung der (...)studierenden gegenüber ihrem Departement sicher und
setzt sich für ihre Anliegen ein, wozu die Unterstützung im Studienalltag
gehört (vgl. zur Bedeutung der Fachvereine beziehungsweise deren Ein-
bindung in den Verband der Studierenden an der ETH Zürich [VSETH]:
, zuletzt besucht am 25. Oktober 2016). Auf dem Ser-
ver stehen allen Studierenden nebst einer Lernmaterialiensammlung auch
eine Austauschplattform für Zusammenfassungen, Mitschriften und andere
prüfungsrelevante Unterlagen zur Verfügung (vgl. Internetauftritt: […], zu-
letzt besucht am 29.09.16). Alle Prüfungskandidaten hatten bis zur Prüfung
vom 30. Januar 2014, mithin während mehr als zwei Wochen, die Möglich-
keit, auf diese Prüfungsfragen zuzugreifen und ihre Vorbereitung dadurch
zu erweitern. Diese Zeitspanne und die einschlägig bekannten Dienstleis-
tungen des Fachvereins ermöglichten allen Interessierten, von der Publi-
kation Kenntnis zu nehmen. Wenn es der Beschwerdeführer unterlassen
hat, sich auf der ihm zugänglichen und bekannten Website des Fachver-
eins (...) über Aktuelles (unter anderem auch Lernunterlagen) zu informie-
ren, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich. Aus allfälligen subjektiven
Hinderungsgründen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten
(vgl. E. 4.3). Die Zugangschance war für alle Studierende dieselbe.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwer-
deführer angeführte Beispiel betreffend eine neu angesetzte Biomechanik-
prüfung mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jenem
A-258/2016
Seite 16
Falle hatten gewisse Kandidaten teilweise Kenntnis von Prüfungsaufga-
ben, da diese bereits in drei von fünf Vorbereitungskursen behandelt wor-
den waren. Werden Prüfungsaufgaben in diesem Sinne exklusiv nur einem
Teil der Kandidaten, das heisst unter Ausschluss der übrigen Studierenden,
vermittelt, so haben es die Benachteiligten offensichtlich nicht selber in der
Hand, den Informationsvorsprung aufzuholen. Von gleichen Zugangschan-
cen kann unter solchen Umständen nicht die Rede sein. Wird in dieser
Weise ein rechtserheblicher Vorteil erzielt, ist es nachvollziehbar, wenn von
einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgegangen und
eine Wiederholung der Prüfung angeordnet wird.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen überspitzten Formalismus
bei der Auswertung der X.prüfung geltend. Er habe die Resultate von drei
korrekt gelösten Rechnungsaufgaben nicht richtig auf das Lösungsblatt
übertragen. Diese Flüchtigkeitsfehler seien mit seiner damals grossen psy-
chischen Belastung sowie seinen persönlichen Schwierigkeiten zu erklä-
ren. An der Prüfung selber sei mündlich zugesichert worden, dass für rich-
tige Lösungswege, Teilresultate und Folgefehler Teilpunkte vergeben wür-
den. Dennoch habe er für die korrekten, aber falsch übertragenen Lösun-
gen keine Punkte erhalten. Anlässlich der Prüfungseinsicht habe ihm die
Assistenz sodann individuell zugesichert, für die offensichtlichen Übertra-
gungsfehler würden Punkte erteilt. Der Beschwerdeführer stellt überdies
die Vermutung an, es könnten statt Fehlübertragungen auch Folgefehler
vorliegen. Bei der Prüfungseinsicht will er schliesslich festgestellt haben,
dass von ihm korrekt beschriftete, nummerierte sowie vollständig abgege-
bene Berechnungsblätter zur Aufgabe 7 in den Unterlagen gefehlt hätten.
6.2 Die Vorinstanz stellt bezüglich dieser Rügen auf die Stellungnahme des
verantwortlichen Professors für X. vom 3. November 2014 ab und sieht kei-
nen Anlass, die Bewertung der abgelegten Prüfung in Frage zu stellen. Der
Examinator weist in seinem Schreiben darauf hin, dass die ausschliessli-
che Berücksichtigung des Lösungsblatts den Prüfungsbestimmungen ent-
spreche und dies für alle gleichermassen gelte. Das Vorliegen von bewer-
tungsrelevanten Folgefehlern schliesst er alsdann aus. Er zeigt auf, dass
der Beschwerdeführer bei Aufgabe 7 unter Verwendung von zuvor korrekt
ermittelten Teilergebnissen dennoch zu einer falschen Lösung gekommen
sei. Die Prüfungen würden in einem Einzelzimmer unter strenger Aufsicht
korrigiert, weshalb ein Verlust von Seiten nicht möglich sei. Bei der Über-
prüfung aller in der Winterprüfungssession 2014 abgelegten X.prüfungen
A-258/2016
Seite 17
seien sodann keine falsch sortierten Seiten zum Vorschein gekommen. Alle
vom Beschwerdeführer abgegebenen Unterlagen seien zur Bestimmung
der Endnote berücksichtigt worden.
6.3 Den Prüfungskandidaten wurden anlässlich der Prüfung im Fach X.
vom 30. Januar 2014 "Prüfungsbestimmungen" ausgehändigt. Der Be-
schwerdeführer bestätigte deren Kenntnisnahme und Erhalt durch seine
Unterschrift. Vorliegend interessieren die Ziffern 2, 3 und 7 der besagten
Bestimmungen. Sie lauten wie folgt:
"2. Sie lösen die gestellten Aufgaben selbständig. Bei Berechnungen ist der
Lösungsweg nachvollziehbar und vollständig darzustellen. Die Berechnun-
gen sind ausschliesslich auf den ausgeteilten Notizblättern zu lösen; es dür-
fen keine eigenen Blätter für Notizen etc. verwendet werden.
3. Sämtliche Lösungen müssen auf das Lösungsblatt übertragen werden; es
werden nur die auf dem Lösungsblatt eingetragenen Lösungen berücksich-
tigt. Auf dem Lösungsblatt dürfen jedoch nur die Resultate notiert werden.
(…)
7. Bei Prüfungsende ist die vollständige Prüfung abzugeben (1. Lösungsblatt,
2. diese Bestimmung, 3. alle für Berechnungen, Skizzen und Notizen ver-
wendeten Zusatzblätter, 4. Aufgabenblätter)."
6.4 Sofern die zuständige Professur korrekte, aber nicht auf das Lösungs-
blatt übertragene Ergebnisse nicht bewertet hat, so entspricht dies der kla-
ren Regelung in Ziffer 3 der einschlägigen Prüfungsbestimmungen. Sollten
am Tag der Prüfung oder bei der Prüfungseinsicht anderslautende mündli-
che Auskünfte erteilt worden sein, würden diese nicht die Qualität aufwei-
sen, um die schriftlichen und unterzeichneten Bestimmungen zu durchbre-
chen. Letztere sind als massgeblich zu betrachten. Es ist ferner nicht er-
sichtlich, weshalb die fragliche Regelung überspitzt reduktiv sein soll. Sie
ist klar formuliert und dient der Gleichbehandlung der Kandidaten. Die ent-
sprechende Bewertung der Aufgaben ist daher nicht zu beanstanden und
auch für den Beschwerdeführer verbindlich. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers vermögen die Auskünfte der Assistenten, wonach er
für die richtigen, aber falsch übertragenen Lösungen Teilpunkte erhalte,
nicht den Verdacht nach einer uneinheitlichen Vergabe von Punkten zu we-
cken beziehungsweise zu erhärten.
A-258/2016
Seite 18
Gemäss Ziffer 2 der Prüfungsbestimmungen ist bei Berechnungen der Lö-
sungsweg nachvollziehbar und vollständig darzustellen. Dass für Folgefeh-
ler, die zu falschen Resultaten auf dem Lösungsblatt führen dürften, Punkte
erteilt werden, ist dagegen nicht vorgesehen. Selbst wenn dies aber derart
gehandhabt worden wäre, ist dies vorliegend nicht von Belang. Aus der
Erklärung des Examinators als Fachperson (vgl. E. 2.2) ergibt sich in
schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass es keine Folgefehler zu be-
urteilen gab. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers vermögen daran
keine erheblichen Zweifel zu wecken.
Dasselbe gilt bezüglich der angeblich fehlenden Seiten. Die Darlegung,
wonach für die Korrekturarbeiten spezielle Vorkehrungen getroffen würden
und die spezielle Nachkontrolle keine verlorenen Seiten zu Tage gefördert
habe, überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Unterlagen,
die der Beschwerdeführer nach der Prüfung ordnungsgemäss abgegeben
hat, auch in die Bewertung eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund er-
übrigen sich weitere Abklärungen. Insbesondere ist auf die Edition der vom
Beschwerdeführer abgelegten Prüfung im Fach X. zu verzichten.
7.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen betreffend die Prüfung im
Fach X. nicht durch. Es besteht somit kein Anlass, diese zu annullieren
beziehungsweise dem Beschwerdeführer zu erlauben, sie erneut abzule-
gen. Ebenso steht eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Frage.
8.
8.1 Bezüglich der in der Sommerprüfungssession 2014 zum zweiten Mal
abgelegten Prüfung im Fach Y. brachte der Beschwerdeführer im Verlaufe
des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf ein psychiatrisches Gutach-
ten vom 19. März 2015 vor, aufgrund einer depressiven Erkrankung sowie
sozio-kulturellen Umständen, mithin objektiven Gründen, unverschuldet
nicht in der Lage gewesen zu sein, sich termingerecht von der Prüfung
abzumelden. Während und nach der Prüfung habe er die anwesenden As-
sistierenden und am Tag danach den zuständigen Professor sowie den Lei-
ter Studienbetrieb über seine gesundheitlichen Probleme informiert. Es sei
ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich damals bei der Prüfungsplan-
stelle hätte melden müssen. Die Weisungen würden sich nicht zum Vorge-
hen äussern, wenn die Prüfung – trotz gesundheitlicher Probleme – zu
Ende geschrieben werde. Die Situation habe sich ferner von jener in der
Winterprüfungssession 2014 unterschieden. Damals habe er sich bei der
A-258/2016
Seite 19
Prüfungsplanstelle vorzeitig sowie krankheitshalber abgemeldet. Schliess-
lich sei er irrtümlich davon ausgegangen, eine Abmeldung von der Prüfung
in der Sommerprüfungssession 2014 sei unabhängig von gesundheitlichen
Beschwerden nicht möglich, nachdem es in der Verfügung der Prüfungs-
planstelle vom 10. Februar 2014 betreffend die Verschiebung dieser Prü-
fung wörtlich geheissen habe, sie "muss im Sommer 2014" abgelegt wer-
den.
8.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, der Beschwerdeführer habe im
Vorfeld der Prüfung vom 20. August 2014 unter grossem Druck gestanden
und sei gleichzeitig mit vielen privaten Problemen konfrontiert gewesen.
Während der Prüfung selber habe er sich wegen seines Ausnahmezu-
stands für rund 15 Minuten auf die Toilette begeben, sich aber auch in die-
ser Situation für die Fortsetzung entschieden. Am Tag nach der Prüfung
habe er sich an den zuständigen Professor sowie dessen Assistenten ge-
wandt und sich erkundigt, was er bezüglich der verpassten Übung unter-
nehmen könne. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme seien bei die-
ser Gelegenheit nicht zur Sprache gekommen. Zu keinem Zeitpunkt habe
er sich an die Prüfungsplanstelle gerichtet, die für Abmeldungen aus medi-
zinischen Gründen zuständig sei. Erst in seiner Replik vom 23. März 2015
habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im August 2014 aus medizi-
nischen Gründen prüfungsunfähig gewesen zu sein. Die Vorinstanz kommt
unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die nachträglich
geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht derart ausgeprägt ge-
wesen sein können, dass dies den Beschwerdeführer aus medizinischen
Gründen daran gehindert hätte, seine Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig zu
erkennen und geltend zu machen. Selbst wenn jedoch ein solcher Hinde-
rungsgrund vorgelegen haben sollte, sei nicht davon auszugehen, dass
dieser Zustand bis zum Aufsuchen des Psychiaters am 6. Februar 2015
angedauert habe. Spätestens bei Erhebung der Beschwerde am 10. Okto-
ber 2014 oder deren Ergänzung am 5. Dezember 2014 hätte er näher auf
seinen Gesundheitszustand eingehen können. Indem dies nicht gesche-
hen sei, habe er sich ohne Zweifel zu spät auf eine allfällige Prüfungsunfä-
higkeit berufen. Die Prüfung im Fach Y. sei folglich nicht mit der Begrün-
dung zu annullieren, es habe eine vom Beschwerdeführer nicht erkannte
beziehungsweise nicht erkennbare Prüfungsunfähigkeit bestanden.
8.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer erstmals gel-
tend, bereits am Tag der Prüfung (20. August 2014) einen Arzt aufgesucht
zu haben und belegt dies mit einem entsprechenden Zeugnis. Demgemäss
soll er vom 20. bis 22. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein.
A-258/2016
Seite 20
Das Arztzeugnis habe er sowohl dem zuständigen Professor als auch dem
Leiter Studienbetrieb gezeigt und per E-Mail zugestellt. In der Diskussion
mit diesen Personen sei es nicht ausschliesslich um die Anrechnung einer
Übung im Fach Y. gegangen, sondern hauptsächlich um seine gesundheit-
liche Situation. Ihm sei hierbei beschieden worden, er könne nichts unter-
nehmen beziehungsweise solle das Resultat abwarten und insbesondere
keine Meldung an die Prüfungsplanstelle erstatten und ihr das Arztzeugnis
einreichen. Selbstverständlich habe er sich auf diese Ratschläge verlas-
sen. Ferner habe er bereits ab September 2014 psychologischen Rat in
Anspruch genommen. Er betont des Weiteren, dass seine Situation im Jahr
2008, als er bereits einmal psychiatrischen Rat in Anspruch genommen
habe, nicht mit jener im Sommer 2014 verglichen werden könne. Damals
sei es um eine Anpassungsstörung und nicht eine Krankheit gegangen.
9.
9.1 Die Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich legt die Grundsätze für
sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und
Master-Studiengängen an der ETH Zürich fest (Art. 1 Abs. 1). Die Anmel-
dung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prü-
fungssession ohne Begründung zurückgezogen werden (Art. 9 Abs. 3 der
Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Aus wichtigen Gründen, wie
Krankheit und Unfall, kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase
am Semesterende unterbrochen werden (Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrol-
lenverordnung ETZ Zürich). Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten
unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist, die Prü-
fung(en) abzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-1700/2013 vom 13. Mai 2013
E. 4.3). Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, hat er die Prü-
fungsplanstelle unverzüglich darüber zu informieren und ihr die nötigen
Zeugnisse vorzulegen (Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH
Zürich). Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht
ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden (Art. 10 Abs. 4
Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
9.2 Allen Kandidaten der Prüfungssession im Sommer 2014 wurden ver-
bindliche "Weisungen zum Prüfungsplan" zugestellt, erlassen vom Rektor
der ETH Zürich. In Ausführung der Leistungskontrollenverordnung ETH Zü-
rich regeln sie die Möglichkeiten einer Abmeldung, eines Abbruchs oder
eines Unterbruchs sowie das allfällige Vorgehen in solchen Fällen näher.
Betreffend die Abmeldung wegen Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ab-
lauf der regulären Abmeldefrist legen diese Weisungen in Ziffer 4.2 fest,
A-258/2016
Seite 21
dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der
Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer
Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren)
Prüfungen ablegen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle telefonisch
zu benachrichtigen hat. Im Gespräch mit der Prüfungsplanstelle werde ge-
klärt, ob es sich um eine nachträgliche Abmeldung, einen Abbruch oder
einen Unterbruch handle und wie weiter vorzugehen sei.
Gesundheitliche Verhinderungsgründe sind in jedem Fall mit einem ärztli-
chen Zeugnis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein muss. Ver-
spätet geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte
Arztzeugnisse werden nicht anerkannt. Im Weiteren bestimmen die Wei-
sungen, dass bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das
Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen wird und dass eine
nachträgliche Prüfungsannullierung ausgeschlossen ist. Die Telefonnum-
mer der Prüfungsplanstelle wird in Ziffer 4.2 der Weisungen insgesamt
dreimal erwähnt.
9.3 Weder die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich noch die Wei-
sungen des Rektors beinhalten Regeln für den Fall, dass jemand nach ab-
gelegter Prüfung oder gar nach Mitteilung des Prüfungsresultats eine nach-
träglich festgestellte, seine Prüfungsleistung negativ beeinflussende ge-
sundheitliche Beeinträchtigung geltend macht. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nachträgliche Annullierung nur
dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht
und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungs-
grund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu
machen – insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit
fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um über-
haupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prü-
fung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die ge-
sundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Urteile
des BVGer A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.4.3, A-2226/2013 vom 12.
Juni 2013 E. 4.1 f. und A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.). Die
Vorinstanz hat ihrem Entscheid diese Rechtsprechung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die zeitlichen Verhältnisse für die geforderte
Abmeldung oder die Meldung eines "Abbruchs" nicht starr bemessen, son-
dern hierfür mit "unverzüglich" einen auslegungsbedürftigen Begriff ver-
wendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Umstände
A-258/2016
Seite 22
des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der
Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich"
zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prü-
fungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kan-
didat die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er
eine Prüfung nicht antritt oder diese abbricht. Ist er hierzu indes aus objek-
tiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine
solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der
Prüfungsstelle als unverzüglich erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenom-
men wird, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist (Urteile des BVGer
A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.6.2 und A-1700/2013 vom 13. Mai
2013 E. 4.4.1).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus medizinischen Gründen
prüfungsunfähig gewesen zu sein. Dennoch hat er die Prüfung am 20. Au-
gust 2014 abgelegt. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen hätte er
davon absehen und stattdessen die Prüfungsplanstelle unverzüglich, mit-
hin vor Beginn oder nach Abbruch der Prüfung, darüber informieren sollen.
Gemäss der vorliegenden E-Mailkorrespondenz und einer schriftlichen Be-
stätigung des zuständigen Professors hat sich der Beschwerdeführer am
Tag nach der abgelegten Prüfung mit dem Lehrstuhl in Verbindung gesetzt
und hierbei unter anderem seine herabgesetzte Leistungsfähigkeit anläss-
lich des Prüfungstermins erwähnt. Diese Benachrichtigung fiel sehr unbe-
stimmt aus und richtete sich insbesondere nicht an die zuständige Prü-
fungsplanstelle. Damit genügte sie dem gemäss Weisungen vorausgesetz-
ten Vorgehen nicht. Zu prüfen ist ausserdem, ob sie als verspätet einzu-
stufen ist. Dies ist zu verneinen, sofern der Beschwerdeführer wegen sei-
ner damaligen gesundheitlichen Verfassung aus objektiver Sicht unver-
schuldet ausser Stande war, sich früher mit der Prüfungsplanstelle in Ver-
bindung zu setzen, oder ihm eine solche Kontaktnahme nicht zumutbar
war. Misslingt dieser Beweis, so trägt der Beschwerdeführer nach der all-
gemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 des Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), womit eine allfäl-
lige Prüfungsunfähigkeit unbeachtlich und die Prüfung nicht zu annullieren
wäre.
10.2 Der Beschwerdeführer tut glaubhaft dar, wie er vor und während der
Prüfung vom 20. August 2014 aus verschiedenen privaten Gründen sowie
A-258/2016
Seite 23
aufgrund seiner Situation im Studium unter grossem Druck beziehungs-
weise einer erheblichen Belastung gestanden habe. Es leuchtet ein und ist
verständlich, dass ihm unter diesen schwierigen Umständen die Teilnahme
an der Prüfung schwer fiel. Nach seinen eigenen Angaben waren für ihn
insbesondere die finanziellen und familiären Probleme jedoch keineswegs
neu, sondern begleiteten ihn seit Anbeginn des Studiums und belasteten
ihn auch psychisch. Zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten nahm der Be-
schwerdeführer im Vorfeld der Prüfungen im Jahr 2013 und 2014 ein
Coaching bei einem Mentaltrainer in Anspruch. Ferner ist aktenkundig,
dass er sich im Jahr 2008, im Zusammenhang mit seiner Lehrabschluss-
prüfung als (…), in psychiatrische Behandlung begeben hatte. Vor dem
Hintergrund privater und familiärer Probleme hatte er damals offenbar un-
ter massivem Leistungsabfall und Versagensängsten gelitten, wobei eine
Anpassungsstörung diagnostiziert worden war. In der Winterprüfungsses-
sion 2014 meldete sich der Beschwerdeführer sodann unter Vorlage eines
Arztzeugnisses erfolgreich bei der Prüfungsplanstelle vom ersten Wieder-
holungstermin für die Prüfung im Fach Y. ab. Auch wenn die Belastung für
den Beschwerdeführer kurz vor der Prüfung vom 20. August 2014 einen
weiteren Höhepunkt erreicht haben dürfte, ist davon auszugehen, dass er
aufgrund seiner Vorgeschichte und -kenntnisse seine psychische und phy-
sische Verfassung sowie seine Leistungsfähigkeit selbständig wahrneh-
men und einschätzen konnte und sich nicht in einem für ihn völlig unfass-
baren Zustand befand. Damit korrespondiert die Annahme des Rechtsver-
treters, wonach dem Beschwerdeführer seine desolate psychische Verfas-
sung nicht entgangen sei. Spätestens anlässlich seines längeren Toiletten-
aufenthalts während der Prüfung musste ihm bewusst geworden sein, in
welchem Zustand er sich befand. Es ist ihm somit vorzuhalten, in Kenntnis
seiner gesundheitlichen Situation entschieden zu haben, die Prüfung fertig
zu schreiben und diese nicht abzubrechen beziehungsweise seine Beein-
trächtigung unmittelbar nach der Prüfung nicht geltend gemacht zu haben.
Schliesslich ist nicht anzunehmen oder gar nachgewiesen, dass ihn die
angeblich familiär bedingte Scham für seine psychischen Probleme in be-
achtlicher Weise daran gehindert haben könnte, eigenverantwortlich ent-
sprechende Gründe bei der Prüfungsplanstelle oder einem Arzt zu Handen
der Prüfungsplanstelle vorzubringen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
vorgelegten medizinischen Belege die bisherige Beurteilung erschüttern
(E. 10.3 und 10.4).
10.3 Der Beschwerdeführer reicht zum Beweis seiner damaligen gesund-
heitlichen Verfassung im vorliegenden Verfahren ein Arztzeugnis von
A-258/2016
Seite 24
B._______ ein. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr beziehungs-
weise ihren Mitarbeitern dieser Beleg zur Kenntnis gebracht worden sei. Er
datiert vom 20. August 2014 und erklärt den Beschwerdeführer – der Werk-
student war – infolge Krankheit für die Zeit vom 20. bis 22. August 2014 als
arbeitsunfähig. Dagegen ergibt sich daraus nicht, dass er auch prüfungs-
unfähig war und/oder es ihm unmöglich gewesen sein soll, einen solchen
Zustand unverzüglich geltend zu machen. Entsprechend erbringt das Arzt-
zeugnis hierfür keinen Beweis.
10.4
10.4.1 Eine vom 19. März 2015 datierende Expertise von C._______,
Facharzt für Psychiatrie, welche von der damaligen Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers angeregt worden war, äussert sich zur Konstitution des
Beschwerdeführers im Prüfungszeitpunkt. Diesbezüglich ist insbesondere
beachtlich, dass der untersuchende Psychiater nach eigenen Angaben den
Beschwerdeführer erstmals am 6. Februar 2015 gesehen hatte. Zur Erfül-
lung seines Auftrags habe er entsprechend "ausschliesslich" auf die Aus-
künfte des Beschwerdeführers und eines vorbehandelnden Arztes
(Jahr 2008) sowie Akten der (…) aus dem Jahr 2008 und nur geringfügig
auf seine eigene Exploration und die Erhebung eines aktuellen Psychosta-
tus abgestellt. Der Psychiater weist dabei auf die Schwierigkeit dieser Aus-
gangslage hin. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Prüfungszeit-
punkt lag bei der Erstkonsultation bereits mehr als fünf Monate zurück. Als-
dann gehen die zugrunde gelegten ärztlichen Auskünfte und Akten auf Be-
handlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2008 zurück. Unter diesen
Umständen ist der ärztlichen Einschätzung bezüglich des psychischen Zu-
stands des Beschwerdeführers im Prüfungszeitraum (Jahr 2014) ein ent-
sprechend geringer Beweiswert beizumessen. (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1,
125 V 351 E. 3a; Urteile des BVGer A-1700/2013 vom 13. Mai 2013
E. 4.4.2.2 sowie A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.3 und E. 7.4 [bereits
wenn die erste Konsultation beim Arzt circa zwei Monate nach dem inte-
ressierenden Zeitraum erfolgt, kann dies die Aussagekraft des Arztzeug-
nisses erheblich beeinträchtigen]; in Bezug auf den Beweiswert von Arzt-
zeugnissen im Arbeitsrecht: STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 324a/b N. 12;
WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-
529 OR, 6. Auflage 2015, Art. 324a N. 25). Dies muss für den vorliegenden
Fall umso mehr gelten, als die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Be-
schwerdeführers, mit der Prüfungsplanstelle telefonisch in Kontakt zu tre-
A-258/2016
Seite 25
ten, im Arztzeugnis vom 20. August 2014 unerwähnt blieb und erst im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgetragen wurde. Der Arztbericht
vom 19. März 2015 vermag daher bereits aufgrund seiner geringen Be-
weiskraft nicht hinreichend zu belegen, dass der Beschwerdeführer ausser
Stande war, sich noch am Prüfungstag, den 20. August 2014, telefonisch
bei der Prüfungsplanstelle zu melden. Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht zu
erwarten, dass ein gerichtlich eingesetzter Gutachter eine verlässlichere
medizinische Einschätzung bezüglich des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers im Prüfungszeitpunkt vor mehr als zwei Jahren abgeben
könnte. Die Beurteilungsbedingungen haben sich mit der fortgeschrittenen
Zeit vielmehr weiter erschwert. Der entsprechende Beweisantrag ist daher
abzuweisen.
10.4.2 Auch wenn dem Arztbericht vom 19. März 2015 ein geringer Be-
weiswert anhaftet, ist näher auf dessen Inhalt einzugehen. Der Psychiater
erklärt, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Prüfung vom 20. August
2014 zunehmend mit seiner Lebenssituation überfordert gewesen. Für die
Zeit vor der Prüfung müsse von einem schweren depressiven Zustandsbild
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die bestehende Symp-
tomatik mit schweren Konzentrationsstörungen, massiver Erschöpfung
und Müdigkeit nicht als Krankheitssymptome, sondern als "normale" Fol-
gen seiner enorm schwierigen Lebenssituation wahrgenommen. Demzu-
folge habe für ihn nicht die Möglichkeit bestanden, sich von den Prüfungen
krankheitsbedingt abzumelden. Dies sei bei schweren depressiven Ent-
wicklungen häufig zu beobachten. Zur gesundheitlichen Situation sowie
auch der finanziellen Notlage sei hinzugekommen, dass in der stark patri-
archalisch geprägten (…)stämmigen Familie des Beschwerdeführers das
Thema der psychischen Erkrankungen aus Gründen der Scham tabuisiert
werde. Vor diesem sozio-kulturellen Hintergrund sei es dem Beschwerde-
führer ebenfalls nicht möglich gewesen, die Symptome als Ausdruck einer
Erkrankung (einer Depression) zu bewerten und sich frühzeitig in fachliche
Behandlung zu begeben beziehungsweise sich fristgerecht von der Prü-
fung abzumelden.
Aus dieser ärztlichen Beurteilung folgt, dass der Beschwerdeführer offen-
bar an einer Depression litt und daher möglicherweise prüfungsunfähig
war. Als weitere Krankheitsfolge sowie wegen soziokulturellen Gründen
habe er sodann den pathologischen Ursprung der aufgetretenen Symp-
tome nicht erkannt, Letztere aber sehr wohl. Er nahm mithin wahr, wie ihn
sein gesundheitlicher Zustand an der Erbringung seiner Prüfungsleistung
arg behinderte. Dass er trotz dieser Erkenntnis nicht in der Lage gewesen
A-258/2016
Seite 26
sein soll, über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu entschei-
den und entsprechend (telefonisch) Meldung zu erstatten, wird weder er-
klärt noch entspricht dies der allgemeinen Erwartung, nachdem der Be-
schwerdeführer in der Lage gewesen war, einen Arzt aufzusuchen. Statt-
dessen führt der Psychiater das behauptete Unvermögen des Beschwer-
deführers auf die mangelnde Erkenntnis in den Krankheitswert seiner
Symptome zurück. Diese Erklärung überzeugt nicht. Entscheidend kann
nur sein, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkannte und danach han-
deln konnte. Davon ist auszugehen, weshalb aus dem ärztlichen Attest
auch in inhaltlicher Hinsicht nicht abzuleiten ist, der Beschwerdeführer
könnte unverschuldet ausser Stande gewesen sein, unverzüglich mit der
Prüfungsplanstelle telefonisch in Kontakt zu treten (vgl. bezüglich der Irre-
levanz der Erkenntnis in die medizinische Qualität des Gesundheitszu-
stands beziehungsweise die exakte Ursache für die Prüfungsunfähigkeit:
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2016 [III. Zivil-
kammer], BR.2015.1, E. 2a m.w.H sowie Entscheid des Verwaltungsge-
richts Zürich vom 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 4.5). Der Be-
schwerdeführer meint im Übrigen, die Vorinstanz habe die Unabhängigkeit
des beauftragten Psychiaters in Frage gestellt. Er beantragt deshalb eine
entsprechende Begutachtung. Mangels Relevanz für die vorliegende Be-
urteilung ist davon abzusehen.
10.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerde-
gegnerin habe ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2014 durch die indivi-
duelle Terminauflage klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben,
dass er die Prüfung im Fach Y. zwingend im Sommer 2014 ablegen müsse.
Von einer weiteren Verschiebungsmöglichkeit habe er unter diesen Um-
ständen nicht ausgehen können, weshalb er zu Recht auf diese Falschin-
formation vertraut habe.
10.5.1 Der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.
Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form
des sogenannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Pri-
vaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV;
BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 126 II 377 E. 3a; ferner statt vieler: HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016,
Rz. 620 ff. m.H.). Eine behördliche Auskunft wird von Lehre und Recht-
sprechung dann als Grundlage des Vertrauensschutzes anerkannt, wenn
A-258/2016
Seite 27
sie eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweist und vorbehaltlos erteilt
worden ist, die Amtsstelle, welche sie gegeben hat, zur Auskunftserteilung
zuständig war oder ihr Adressat in guten Treuen deren Zuständigkeit an-
nehmen durfte, ihre Unrichtigkeit für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war
und er gestützt auf sie eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die
er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nach-
holen kann. Zudem ist die Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt ver-
bindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Interesse
am Vertrauensschutz dürfen zudem keine öffentlichen Interessen entge-
genstehen (vgl. Urteile des BGer 2C.130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2
und 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2; Urteile des BVGer A-656/2016
vom 14. September 2016 E. 8.3.2, A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 6.3
und A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 668 ff.).
10.5.2 Mit der Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde der Prüfungsblock 2
aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 6. Februar 2014 unterbro-
chen. Bezüglich der Prüfung im Fach Y. führt sie aus:
"Die folgende nicht abgelegte Prüfung wird auf die kommende Session ver-
schoben und muss im Sommer 2014 abgelegt werden. Dazu sind Sie automa-
tisch angemeldet."
Ein Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei besonderen Umständen mit ge-
sundheitlichen Störungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt von
der Prüfung dispensieren zu lassen, ist nicht angebracht. Die Verfügung
bezieht sich auf eine Standardsituation und regelt diese relativ rudimentär,
ohne die Umstände des Beschwerdeführers konkret zu beleuchten oder
auch zu erklären, weshalb die Prüfung im Sommer 2014 nachgeholt wer-
den "muss" und was die allfälligen Konsequenzen sind, wenn diese Anord-
nung nicht befolgt wird. Der Informationsgehalt der Verfügung ist demnach
erkennbar beschränkt. Es erstaunt nicht weiter und ist nicht ungewöhnlich,
dass die Möglichkeit der ausserordentlichen Abmeldung keine Erwähnung
findet. Entsprechend erweckt die Verfügung mit ihrem Wortlaut und durch
die Nichterwähnung des Themas nicht mit der nötigen Bestimmtheit den
Eindruck, eine Prüfungsdispensation sei per se, das heisst auch bei aus-
serordentlichen Umständen, ausgeschlossen. Denkbar ist allenfalls, dass
sie beim Durchschnittsadressaten eine entsprechende Unsicherheit her-
vorruft, was jedoch kein Vertrauen begründet, sondern vielmehr einen Ab-
klärungsbedarf indiziert. Spätestens nach Erhalt der Weisungen zum Prü-
A-258/2016
Seite 28
fungsplan der Prüfungssession im Sommer 2014 musste dem Beschwer-
deführer sodann klar sein, dass für ihn die üblichen Abmeldemöglichkeiten
und -modalitäten nach Ziffer 4 der Weisungen einschlägig sind. Letztere
wurden für alle Prüfungskandidaten der Session gleichermassen und un-
eingeschränkt für anwendbar erklärt, ob nun erstmals, wiederholt oder an
einem verschobenen Termin zur Prüfung angetreten wird. Die unterlassene
Meldung bei der Prüfungsplanstelle kann folglich nicht damit gerechtfertigt
werden, berechtigterweise auf eine entsprechende Falschinformation (be-
ziehungsweise Nichterwähnung) in der Verfügung vom 10. Februar 2014
vertraut zu haben.
10.6 Zusammenfassend war der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in
der Lage beziehungsweise war es ihm zumutbar, seinen potenziellen Ver-
hinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung spätestens
unmittelbar nach der Prüfung im Fach Y., mithin noch am 20. August 2014,
telefonisch geltend zu machen. Weder die angerufenen gesundheitlichen
Gründe noch das behauptete Vertrauen in die Verfügung vom 10. Februar
2014 vermögen seine diesbezügliche Unterlassung zu entschuldigen. Der
Beschwerdeführer ging damit bewusst das Risiko eines Misserfolgs ein.
Dieses hat er selber zu tragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht
prüfungserstehungsfähig gewesen sein sollte, stellt dies wegen seines ver-
späteten Handelns keinen Grund dar, die Prüfung im Fach Y. nachträglich
zu annullieren und eine ausserordentliche Wiederholung zu ermöglichen.
A-258/2016
Seite 29
11.
11.1 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass er im Vorfeld der
Prüfung im Fach Y. nicht über die geänderte Regelung informiert worden
sei, welche neuerdings die zur Vorlesung gehörende Übung im Fach Y. zu
einem Drittel anrechenbar erklärt habe. Insbesondere sei er weder anläss-
lich der beiden von ihm besuchten Informationsveranstaltungen im Januar
2014 darüber aufgeklärt worden noch habe die vorerwähnte Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014 einen entsprechenden Hin-
weis enthalten. Da er Vorlesung und Übung sodann bereits früher belegt
habe, sei für ihn ein erneuter Besuch nicht in Frage gekommen. Überdies
sei er zur Prüfung im Sommer 2014 automatisch angemeldet worden. Da-
mit sei ihm auch der Zugriff auf die aktualisierten Unterlagen verwehrt ge-
wesen. Der Beschwerdeführer erklärt, die verpasste Testatübung nun im
Frühjahrssemester 2015 mit der Note 5.75 abgeschlossen zu haben, und
beantragt, diese sei an die abgelegte Prüfung im Fach Y. anzurechnen.
11.2 Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das am
12. November 2013 publizierte Vorlesungsverzeichnis. Gestützt darauf
habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anrechnung der
Übung kennen müssen. Ferner seien für die zu absolvierenden Leistungs-
kontrollen stets die aktuell aufgestellten Regeln beachtlich. Sich darüber
zu informieren sei Sache der Studenten. Der Beschwerdeführer habe es
selber zu verantworten, dass er sich für das Fach Y. nicht eingeschrieben
und damit auch die Übung nicht besucht habe. Selbiges gelte bezüglich
seines fehlenden Wissens um neue Unterlagen. Die Anrechnung der im
Frühjahrssemester 2015 nachgeholten Übung sei im Übrigen auch nicht
mit der gewährten aufschiebenden Wirkung vereinbar.
11.3 Wie in Art. 5 Abs.1 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
festgelegt ist, werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle,
insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zuläs-
sige Hilfsmittel für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Sie werden
durch dasjenige Departement bestimmt, welches die Leistungskontrolle
durchführt, wobei jeweils die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit
massgeblich ist (Art. 5 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
Dasselbe gilt für zu wiederholende Leistungskontrollen (Art. 14 Abs. 4 Leis-
tungskontrollenverordnung ETH Zürich). Das Departement (...) ist ver-
pflichtet, die Studierenden über die von ihm angebotenen Lerneinheiten im
Vorlesungsverzeichnis zu informieren. Dazu gehören auch Angaben be-
treffend die abzulegenden Leistungskontrollen, wobei diese teilweise der
A-258/2016
Seite 30
Genehmigung durch das Rektorat unterliegen. Wird das Vorlesungsver-
zeichnis auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht, sind die darin ent-
haltenen Angaben ab Semesterbeginn verbindlich und grundsätzlich unab-
änderlich (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 3 Bst. c Leis-
tungskontrollenverordnung ETH Zürich).
11.4 Für das Frühjahrssemester 2014 ging aus dem online publizierten
Vorlesungsverzeichnis bezüglich des Jahreskurses im Fach Y. unmissver-
ständlich hervor, dass sich die Leistungskontrolle aus einer Sessionsprü-
fung sowie einer obligatorischen Semesterübung zusammensetzt. Letztere
trage einen Drittel zur Gesamtnote bei. Speziell für Repetenten war sodann
festgehalten, dass zur Sessionsprüfung auch ohne erneute Belegung der
Lerneinheit angetreten werden könne, in diesem Fall aber die in der frühe-
ren Übung erzielte Note nicht in die Bewertung einfliesse. Nur der erneute
Besuch der Übung sei für die Gesamtnote beachtlich. Dem Beschwerde-
führer stand es demnach offen, die Übung im Fach Y. im Frühjahrssemes-
ter 2014 erneut zu absolvieren und damit nebst der Prüfung einen weiteren
bewertungsrelevanten Teil der Leistungskontrolle zu erlangen. Die Rege-
lung war mithin einheitlich ausgestaltet und ist als rechtmässig zu beurtei-
len. Der Beschwerdeführer zieht dies nicht in Zweifel, meint aber, nicht
ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein. Aus den einschlägigen
Bestimmungen ergibt sich, dass die Modalitäten der Leistungskontrollen
mittels Vorlesungsverzeichnis bekannt zu geben sind. Dies ist vorliegend
insbesondere auch mit Blick auf die interessierende Anrechnung der
Übung geschehen. Die Beschwerdegegnerin hat damit ordnungsgemäss
informiert. Wenn sie bei anderer Gelegenheit nicht darüber Auskunft gege-
ben haben sollte, gereicht ihr dies mangels entsprechender Verpflichtung
nicht zum Vorwurf. Es lag in der Eigenverantwortung des Beschwerdefüh-
rers, sich rechtzeitig im Vorlesungsverzeichnis zu informieren und damit
von allfälligen Änderungen der Prüfungsbedingungen Kenntnis zu neh-
men. Es hätte auch an ihm gelegen, sich um allfällig neue Unterlagen zu
bemühen. Aus seinen Vorbringen und Belegen ergibt sich nicht, dass er
dies erfolglos versucht hat. Der Beschwerdegegnerin ist daher auch in die-
ser Hinsicht nichts vorzuwerfen (vgl. Ausführungsbestimmungen des Rek-
tors zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 30. Januar 2013,
zu Art. 14 Abs. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten ihren Informationspflich-
ten vollumfänglich nachgekommen, weshalb auch nicht zu beanstanden
ist, dass die Gesamtnote im Fach Y. ausschliesslich auf der abgelegten
A-258/2016
Seite 31
Prüfung beruht. Die beantragte Berücksichtigung der im Frühjahrssemes-
ter 2015 nachgeholten Übung fällt dabei in mehrfacher Hinsicht ausser Be-
tracht. Einerseits hätte die Übung gemäss der Regelung im Vorlesungsver-
zeichnis zwingend vor der Sessionsprüfung absolviert werden müssen, an-
dererseits soll die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer nicht er-
möglichen, für die Urteilsfindung neue, günstige Bedingungen zu schaffen
(vgl. Urteile des BVGer A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4 und
A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.5 m.w.H.).
12.
Der Beschwerdeführer sieht durch seinen Ausschluss vom Bachelor-Stu-
diengang schliesslich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Da-
bei gehe es primär um die Frage, ob sich die anerkanntermassen harten
Folgen seines Ausschlusses angesichts der Gesamtheit der geschilderten
Unregelmässigkeiten rechtfertigen liessen.
12.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst
drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 320 ff.).
12.2 Das Prüfungswesen dient der Leistungsmessung und -bewertung. Im
Rahmen hoheitlicher, formalisierter Verfahren wird festgestellt, ob be-
stimmte Fähigkeiten und Kenntnisse der Prüfungskandidaten vorhanden
sind. Letztere wiederum haben Anspruch darauf, ihre tatsächliche Befähi-
gung nachweisen zu können. Vor diesem Hintergrund besteht besonders
seitens der Bildungsinstitutionen sowie sämtlicher Prüflinge ein erhebli-
ches Interesse an einem korrekten und einheitlichen Vollzug der Prüfungs-
A-258/2016
Seite 32
bestimmungen. Bei berufsbezogenen Prüfungen gilt es alsdann dem öf-
fentlichen Interesse des Publikumsschutzes ausreichend Rechnung zu tra-
gen.
Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Leistung wiederholt nicht
erbracht und wurde daher in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
vom Studium ausgeschlossen. Diese Massnahme ist geeignet, die darge-
legten Ziele zu fördern sowie zu erreichen und zudem erforderlich. Würde
dem Beschwerdeführer nochmals gestattet, zu den Prüfungen anzutreten,
widerspräche dies insbesondere der geltenden Regelung sowie der
Gleichbehandlung aller Kandidaten. Schliesslich ist der Ausschluss vom
Bachelor-Studiengang auch zumutbar. Die Vorinstanz ging umfassend auf
die vorliegenden privaten und öffentlichen Interessen ein und wog sie ge-
geneinander ab. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre ins Studium in-
vestiert und damit auch grossen finanziellen und zeitlichen Aufwand betrie-
ben hat, trifft ihn der Ausschluss zweifellos sehr hart. Die gewichtigen Inte-
ressen der Öffentlichkeit am Schutz des Publikums sowie an einheitlichen
und rechtsgleichen Prüfungsverfahren überwiegen jedoch sein privates In-
teresse, die Prüfungen nochmals ablegen zu können. Da gemäss den vor-
stehenden Erwägungen keine Verfahrensmängel vorliegen, vermögen sol-
che die Interessenlage auch nicht zu beeinflussen. Der Ausschluss des
Beschwerdeführers vom Studium wahrt vorliegend ein vernünftiges Ver-
hältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.
13.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz keine (rechtserheblichen) Verfahrensfehler
vorzuhalten sind. Die nicht bestandenen Prüfungen sind damit weder zu
annullieren noch ist den übrigen Anträgen stattzugeben. Entsprechend
bleibt es im Prüfungsblock 2 beim ungenügenden Gesamtresultat (Noten-
durchschnitt 3.5). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht
mehr in der Lage, die für den Abschluss des Bachelor-Studiengangs (...)
erforderlichen ETCS-Kreditpunkte zu erwerben. Sein Ausschluss von die-
sem Studiengang erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist
daher unbegründet und abzuweisen.
14.
14.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
A-258/2016
Seite 33
Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
14.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Beschwer-
degegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Ob-
siegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
14.3 Der Rechtsanwalt des unterliegenden Beschwerdeführers wurde mit
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016 als unentgeltlicher Rechtsver-
treter eingesetzt. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8-11 VGKE
(vgl. Art. 12 VGKE). Sie wird aufgrund der Kostennote festgesetzt, wenn
eine solche eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 8. Au-
gust 2016 eine Kostennote ein, in der er seinen Zeitaufwand mit insgesamt
16 Stunden und die Entschädigung mit total Fr. 3'953.70 beziffert. Der an-
gegebene Zeitaufwand ist angesichts der umfangreichen Akten sowie des
Schwierigkeitsgrads des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ver-
tretbar. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist deshalb aus der Gerichts-
kasse eine Entschädigung in der von ihm angegebenen Höhe auszurichten
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbin-
dung mit Art. 12 VGKE).
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65
Abs. 4 VwVG, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Ge-
richtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat.
A-258/2016
Seite 34
15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergeb-
nisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen
(Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Das vorliegende Urteil ist damit nur anfechtbar, soweit es
nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu betrachten ist (vgl. ins-
besondere Urteil des BGer 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
A-258/2016
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 3'953.70 ausgerichtet, zahlbar aus der
Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Matthias Stoffel
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Seite 36
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht
unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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