B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2583/2016
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kostenbeschwerde.
A-2583/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 teilte die Pensionskasse
B._______ (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG, Wiederanschlusskontrolle (nachfolgend: Auffangein-
richtung BVG), mit, sie habe den Anschlussvertrag Nr. X mit der A._______
AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. Juni 2014 aufgelöst. Zudem führte
sie aus, die Arbeitgeberin habe bei Vertragsauflösung eine Person mit ei-
nem BVG-pflichtigen Lohn beschäftigt; eine neue Vorsorgeeinrichtung sei
nicht bekannt.
A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Dezember
2014 von der Auffangeinrichtung BVG aufgefordert, sich – sofern sie wei-
terhin dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige – innerhalb von
zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und
der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per
1. Juli 2014 zukommen zu lassen. In Ermangelung BVG-pflichtigen Perso-
nals entfalle zwar die Vorsorgepflicht – so die Auffangeinrichtung BVG –,
dennoch sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Aus-
gleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser An-
schluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die ange-
forderten Unterlagen nicht bis zum 21. Februar 2015 vorliegen. Dabei
wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden – von der Arbeitgeberin zu
tragenden – Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen.
A.c Da sich die Arbeitgeberin nicht vernehmen liess, gelangte die Auffan-
geinrichtung BVG zwecks Abklärung von deren Vorsorgepflicht mit Schrei-
ben vom 25. Februar 2015 an die C._______ Ausgleichskasse (nachfol-
gend: AHV-Ausgleichskasse) und ersuchte Letztere um Zustellung sämtli-
cher Lohnbestätigungen der Arbeitgeberin seit dem 30. Juni 2014. Kopien
der erbetenen Lohnunterlagen wurden der Auffangeinrichtung BVG am
2. März 2015 zugestellt.
A.d Mit Verfügung vom 23. März 2015 ordnete die Auffangeinrichtung BVG
den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juli
2014 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungs-
kosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). Begründet wurde der Zwangs-
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anschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeein-
richtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung
des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der ob-
ligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbe-
stand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2;
SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert
der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an
die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B.
Nach Korrespondenz zwischen Auffangeinrichtung BVG und Arbeitgeberin
machte Letztere mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und dann vom
26. Februar 2016 erneut geltend, dass ihre Arbeitnehmer lückenlos bei der
C._______ Pensionskasse versichert gewesen seien, was von dieser auch
mit E-mail vom 18. März 2016 bestätigt werde. Die Arbeitgeberin hielt da-
für, der Zwangsanschluss sei irrtümlich erfolgt, und ersuchte die Auffan-
geinrichtung BVG, sie – unter Erlass der Kosten – sofort „aus dem An-
schluss“ zu entlassen.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 hob die Auffangeinrichtung BVG die Ver-
fügung vom 23. März 2015 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Ziff. 1), bestä-
tigte die der Arbeitgeberin in deren Dispositivziffer 2 auferlegten Kosten für
den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und erhob Kosten für den
Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur
Begründung für die Aufhebung des Zwangsanschlusses machte die Auf-
fangeinrichtung BVG geltend, Abklärungen hätten ergeben, dass die Ar-
beitgeberin ordentlich bei der C._______ [Pensionskasse] angeschlossen
gewesen sei.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom
29. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Die Auffangeinrichtung
BVG habe bei ihren Nachforschungen bei der „AHV Stelle“ abzuklären ver-
säumt, ob „die anscheinend betroffenen Mitarbeiter nicht schon bei der
gleichen Institution versichert“ gewesen seien. Alle Mitarbeiter seien nach-
weislich zu jedem Zeitpunkt AHV- und BVG-versichert gewesen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 beantragt die Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kosten-
folgen abzuweisen. Sie sei aufgrund einer Meldung über die Auflösung des
Anschlussvertrages der Beschwerdeführerin tätig geworden. Bei den da-
ran anschliessend erfolgten Untersuchungen habe es die Beschwerdefüh-
rerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, sich verneh-
men zu lassen, damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das vorlie-
gende Verfahren veranlasst.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 29. März 2016) in vollem Umfang überprü-
fen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.;
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ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1146 ff.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der
Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3;
zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
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den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male
der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und
C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung
verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrich-
tung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG)
und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der An-
schluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6
BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen
erlassen (Urteile des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 und
A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 f.).
2.2.3 Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz,
Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vor-
sorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteile
des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom
7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und
die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4
der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangein-
richtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert
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Seite 7
geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der
Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014 betreffend die Ver-
fügung vom 23. März 2015). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegen-
den Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des
BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom
7. März 2014 E. 4.2).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 23. März 2015 zwangsweise rückwirkend per 1. Juli 2014 ange-
schlossen, da laut Mitteilung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der An-
schlussvertrag der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 aufgelöst wor-
den sei und diese – trotz Weiterbeschäftigung von Personal und entspre-
chender Aufforderung – innert der gesetzten Frist keinen Nachweis er-
bracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht
notwendig habe erscheinen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Mit Wieder-
erwägungsverfügung vom 29. März 2016 hat die Vorinstanz den Zwangs-
anschluss aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin in ihren Einga-
ben vom 22. Oktober 2015 und 26. Februar 2016 nachträglich aufgezeigt
hat, dass sie ordentlich bei der C._______ Pensionskasse angeschlossen
war. Angesichts des dadurch von der Vorinstanz als lückenlos akzeptierten
Vorsorgeschutzes der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin hat sich
ein Zwangsanschluss demnach erübrigt, weshalb dessen von der Vo-
rinstanz am 29. März 2016 verfügte Aufhebung – die von den Parteien nicht
in Frage gestellt wird – vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu
überprüfen ist.
3.1 Im Streit und zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von
Fr. 825.-- und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in
Höhe von Fr. 450.-- zu Recht auferlegt hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Auffangeinrich-
tung BVG habe sie „von sich aus zwangsweise angeschlossen“, ungenü-
gende Abklärungen vorgenommen und durch den „automatische[n] und
ungerechtfertigte[n] Anschluss“ viele unnötige Stunden Arbeit verursacht
(vgl. Sachverhalt Bst. D).
Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin habe es trotz entspre-
chender Aufforderung versäumt, auf die Anfrage der Vorinstanz einzuge-
hen und ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 9 f. BVV 2 nachzukommen.
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Erst nach weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz und den zwei
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 und 26. Februar
2016 habe sich nachträglich gezeigt, dass tatsächlich alle Arbeitnehmen-
den versichert gewesen seien (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dies sei von der
Beschwerdeführerin zu vertreten.
3.3 Ausgelöst worden ist das Verfahren durch eine Meldung der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung, welche die Vorinstanz über die Kündigung des An-
schlussvertrages mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 (vgl. Sach-
verhalt Bst. A.a) in Kenntnis gesetzt hat und so ihrer gesetzlichen Pflicht
gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG nachgekommen ist (vgl. E. 2.2.2). Daraufhin
hat die Vorinstanz die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen bei der
C._______ Ausgleichskasse ([Adresse 1]) vorgenommen (vgl. Sachverhalt
Bst. A.c). Aus diesen hat sich u.a. ergeben, dass die Beschwerdeführerin
noch Ende 2013 die bisherige Vorsorgeeinrichtung als Pensionskasse an-
gegeben hat und dass nach den Unterlagen der Ausgleichskasse im Jahr
2014 weiterhin beitragspflichtiges Personal beschäftigt worden ist. Wenn
unter diesen Umständen die Vorinstanz mangels Rückmeldung seitens der
Beschwerdeführerin diese androhungsgemäss mittels Verfügung vom
23. März 2015 rückwirkend per 1. Juli 2014 zwangsweise angeschlossen
hat, so ist dies bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden.
3.4 Wie die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat auch die Vorinstanz ihre
Schreiben dabei stets – und zu Recht – an die auch im Handelsregister
eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin gesandt. Wenn sich als-
dann und erst im Nachgang zur ergangenen Anschlussverfügung vom
23. März 2015 aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Okto-
ber 2015 ergibt, dass unter einer anderen als der im Handelsregister ein-
getragenen Adresse, nämlich unter der Anschrift A._______AG, (Adresse
2), per 15. Oktober 2012 ein Anschluss bei der C._______ Pensionskasse
([Adresse 3]) besteht (Schreiben vom 28. Januar 2013), so ist dies nicht
von der Vorinstanz zu vertreten. Gleiches gilt sodann betreffend das
Schreiben mit dem Titel „Anschlussbestätigung Y._______“ der C._______
Pensionskasse, welches am 26. Oktober 2015, also nach dem Zwangsan-
schluss vom 23. März 2015, an die im Handelsregister eingetragene Ad-
resse der Beschwerdeführerin versandt worden ist und sich auf die
A._______ AG, (Adresse 4), bezieht und mit dem – laut handschriftlicher
Anmerkung auf der Beilage zur Beschwerdeschrift – die Saison vom
20. Dezember 2014 bis zu den Ostern 2015 abgedeckt werden soll.
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Seite 9
3.5 Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangs-
anschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten ebenso selbst
verursacht und verschuldet hat, wie die Wiedererwägungsverfügung der
Vorinstanz vom 29. März 2016. Insbesondere war die Vorinstanz nicht ver-
pflichtet, weitere Nachforschungen zu veranlassen (vgl. E. 2.2.3). Die ent-
sprechenden Kosten wurden der Beschwerdeführerin folglich zu Recht auf-
erlegt. Die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten entspricht
dabei dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar
2014, betreffend die hier interessierenden Punkte gleich im Reglement per
1. Januar 2016), welches sich – soweit hier interessierend – als rechtskon-
form erweist (vgl. Urteil des BVGer A-4387/2016 vom 3. Februar 2017
E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Gegenteiliges wird von der Beschwerde-
führerin auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 10
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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