B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2585/2013
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erlass einer Verfügung.
A-2585/2013
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Sachverhalt:
A.
X._______ war vom 11. April 2011 bis zum 10. August 2011 als techni-
scher Mitarbeiter bei der FF Frischfleisch AG in Sursee angestellt.
B.
Am 21. April 2011 führte ein Inspektor des Eidgenössischen Starkstrom-
inspektorates (ESTI) bei der FF Frischfleisch AG eine Aufsichts-Kontrolle
der elektrischen Anlagen und Installationen durch. In seinem Bericht vom
10. Juni 2011 hielt der Inspektor u.a. fest, Herr X._______ dürfe nur dann
Arbeiten und Störungsbehebungen an ihren elektrischen Installationen
durchführen, wenn die FF Frischfleisch AG für ihn über eine Bewilligung
für innerbetriebliche Installationsarbeiten gemäss Art. 13 der Verordnung
vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen
(Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) verfüge. Ei-
ne solche Bewilligung sei beim ESTI zu beantragen. Das Unternehmen
wurde aufgefordert, dem ESTI die Behebung aller im Bericht aufgeführten
Mängel bis Ende August 2011 bzw. bis Ende 2011 zu bestätigen.
C.
Mit e-Mail vom 15. November 2011 informierte X._______ das ESTI, er
habe bei der FF Frischfleisch AG fristlos gekündigt. Einem der e-Mail an-
gehefteten Schreiben an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern
vom 24. August 2011 lässt sich entnehmen, dass die fristlose Kündigung
auch deshalb erfolgt sei, weil die FF Frischfleisch AG beim ESTI nach wie
vor keine Bewilligung beantragt habe.
D.
Am 7. Februar 2012 reichte das ESTI beim Bundesamt für Energie (BFE)
eine Strafanzeige wegen Installierens ohne Bewilligung gegen die FF
Frischfleisch AG ein. Im Sachverhalt der Anzeige führte das ESTI aus,
X._______ habe während seiner Anstellungszeit bei der FF Frischfleisch
AG auch Arbeiten ausgeführt, die unter die Bewilligungspflicht nach NIV
fielen. Die FF Frischfleisch AG sei zwar Inhaberin einer solchen Bewilli-
gung. Als Bewilligungsinhaber werde darin jedoch eine andere Person
aufgeführt. Für X._______ habe das ESTI nie eine Bewilligung besessen.
Als mögliche verantwortliche Personen wurden in der Anzeige neben
X._______ zwei weitere Mitarbeiter der FF Frischfleisch AG erwähnt.
Nachdem X._______ dem ESTI in der Folge in mehreren Schreiben vor-
geworfen hatte, seine Kontrolle bei der FF Frischfleisch AG im April 2011
nicht ordnungsgemäss vorgenommen und ihn in seiner Anzeige zu Un-
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recht belastet zu haben, reichte er am 10. September 2012 beim Eidge-
nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati-
on (UVEK) eine Aufsichtsanzeige gegen das ESTI ein.
E.
Das UVEK trat auf diese Aufsichtsanzeige mit Schreiben vom 27. Februar
2013 nicht ein, da es keine Verletzung der Inspektionstätigkeit des ESTI
beim Vollzug der NIV habe feststellen können.
F.
Am 15. April 2013 reichte X._______ beim Verwaltungsgericht des Kan-
tons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das ESTI ein,
die jenes am 17. April 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete (Verfahren A-2298/2013). In seiner Beschwerde
machte X._______ geltend, das ESTI habe sich bis anhin geweigert, ihm
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
G.
Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies das ESTI das Gesuch von
X._______ um Erlass einer Verfügung in Sachen Inspektion der elektri-
schen Anlagen der FF Frischfleisch AG ab und verlangte für den Erlass
der Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.—. Das Bundesverwaltungsge-
richt schrieb das Verfahren A-2298/2013 in der Folge als gegenstandslos
geworden ab.
H.
Gegen die Verfügung des ESTI vom 30. April 2013 erhebt X._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Mai 2013 erneut Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Das ESTI (nachfolgend Vorinstanz) ha-
be eine ordentliche, auf die Sachlage bezogene Verfügung zu erlassen.
Da eine solche nach wie vor fehle, sei die Vorinstanz auch nicht berech-
tigt, von ihm eine Gebühr von Fr. 500.— zu erheben.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 führt die Vorinstanz aus, die
fragliche Inspektion sei weder mangelhaft noch oberflächlich durchgeführt
worden. Die anlässlich dieser Inspektion festgestellten Mängel seien im
Inspektionsbericht vom 10. Juni 2011 aufgelistet und gegenüber der FF
Frischfleisch AG durchgesetzt worden. Die Gebühr für den Erlass der an-
gefochtenen Verfügung stütze sich auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo
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ESTI, SR 734.24). Dem Beschwerdeführer seien 2 ¼ Stunden Arbeit des
Rechtsdienstes zu einem Stundenansatz von Fr. 230.— in Rechnung ge-
stellt worden, was Fr. 517.50 ergebe, wobei der Endbetrag auf Fr. 500.—
gerundet worden sei.
J.
Am 26. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen einge-
reicht.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vor-
instanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das
ESTI ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme bezüglich
des Sachgebiets ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung
und durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich bis anhin ge-
weigert, eine ordentliche auf die Sachlage bezogene Verfügung auszu-
stellen. Was für eine Verfügung die Vorinstanz seiner Meinung nach hätte
erlassen müssen, erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht. Da er der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, die Kontrolle bei der FF
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Frischfleisch AG nicht korrekt vorgenommen zu haben, muss seine Rüge
sinngemäss so verstanden werden, dass er der Vorinstanz vorwirft, bis
heute keine Feststellungsverfügung bezüglich der Rechtmässigkeit dieser
Inspektion erlassen zu haben. Eine Feststellungsverfügung dient dazu,
die Rechtslage im Einzelfall autoritativ zu klären (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und
Art. 25 VwVG; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 62).
2.2 Die Vorinstanz hat in Ziffer 1 des Dispositivs ihrer Verfügung vom
30. April 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer Ver-
fügung in Sachen Inspektion der elektrischen Anlagen der FF Frisch-
fleisch AG abgewiesen. In der Begründung ihrer Verfügung führt sie dazu
aus, die Angelegenheit sei erledigt und es bestehe kein Grund, eine Ver-
fügung zu erlassen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass
dieser Teil der Verfügung so verstanden werden könnte, dass es die Vor-
instanz bis anhin tatsächlich unterlassen hat, sich verbindlich zur Recht-
mässigkeit ihrer Inspektion bei der FF Frischfleisch AG zu äussern. Die
Vorinstanz führt in der Begründung ihrer Verfügung dazu jedoch weiter
aus, die fragliche Inspektion sei weder oberflächlich noch mangelhaft
durchgeführt worden. Die anlässlich dieser Inspektion festgestellten Män-
gel seien im Inspektionsbericht vom 10. Juni 2011 aufgelistet worden und
unter Ziffer 5 des Berichts habe sie die zu treffenden Massnahmen defi-
niert. Dass die FF Frischfleisch AG entgegen ihrer Aufforderung keine
Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten beantragt habe, sei
mit ihrer Strafanzeige vom 7. Februar 2012 an das BFE sanktioniert wor-
den. Die weiteren im Inspektionsbericht verlangten Massnahmen, u.a.
das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, das Beschaffen einer persönli-
chen Schutzausrüstung und das Beheben von Mängeln in den Transfor-
matorenstationen 1 und 2, habe sie gegenüber dem Betrieb durchgesetzt.
2.3 Ein zu regelndes Rechtsverhältnis wird im Dispositiv einer Verfügung
verbindlich festgelegt. Die Erwägungen dienen bloss der Erläuterung und
Begründung des Ergebnisses des Rechtsstreits. Im Falle von Unklarhei-
ten im Dispositiv können sie jedoch zu dessen Auslegung heran gezogen
werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.185). Wird
der soeben erwähnte Teil der Begründung zusammen mit Ziffer 1 des
Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz gelesen, so wird deutlich, dass
Dispositiv und Begründung der Verfügung der Vorinstanz in Widerspruch
zu einander stehen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung sehr wohl
auch inhaltlich zur Rechtmässigkeit ihrer Kontrolle bei der FF Frisch-
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fleisch AG geäussert und geltend gemacht, diese sei korrekt erfolgt. Al-
lerdings hätte sie dies in Ziffer 1 ihrer Verfügung konsequenterweise auch
so festhalten müssen. Wird Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der
Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 69 VwVG so verstanden,
dass die Vorinstanz dort die Rechtmässigkeit ihrer Kontrolle vom 21. April
2011 bei der FF Frischfleisch AG festgestellt hat, so erweist sich die Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich bis anhin geweigert, ei-
ne ordentliche auf die Sachlage bezogene Verfügung auszustellen, als
unbegründet.
2.4 Bestreitet der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit dieser Feststel-
lung, wenn er in seiner Beschwerde zusätzlich geltend macht, die Kon-
trolle der Vorinstanz bei der FF Frischfleisch AG sei mangelhaft und in
Missachtung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und f Vo ESTI erfolgt, ist diese Rüge
ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer führt in
seiner Beschwerde in keiner Weise substantiiert aus, inwiefern die Vorin-
stanz bei ihrer Kontrolle gegen Art. 2 der eben erwähnten Verordnung
verstossen haben und sich ihre Kontrolle bei der FF Frischfleisch AG
deshalb als rechtswidrig erweisen sollte. Aus den eingereichten Vorakten
der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die fragliche In-
spektion mangelhaft oder oberflächlich durchgeführt worden wäre. Es ist
der Vorinstanz vielmehr zuzustimmen, dass die anlässlich der Inspektion
festgestellten Mängel im Inspektionsbericht vom 10. Juni 2011 aufgelistet
und gegenüber der FF Frischfleisch AG durchgesetzt worden sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte ihm nicht
eine Gebühr von Fr. 500.— in Rechnung stellen dürfen, da die von ihm
verlangte Verfügung nach wie vor fehle. Zudem sei die Gebühr zu hoch.
3.2 Wie sich aus der voranstehenden Verfügung ergibt, hat die Vorinstanz
die vom Beschwerdeführer verlangte Verfügung am 30. April 2013 erlas-
sen, weshalb die ihm auferlegte Gebühr dem Grundsatz nach nicht zu
beanstanden ist. Zu prüfen bleibt deren Höhe.
3.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI erhebt die Vorinstanz für die Erteilung,
Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, für den
Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide eine
Gebühr von höchstens 1500 Franken. Massgebende Bemessungsgrund-
lage ist der für die Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspek-
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torates. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4 und A-3258/2012 vom
6. November 2012 E. 2.4). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr
von Fr. 500.— bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Band-
breite. Die Vorinstanz hatte zudem nicht nur die angefochtene Verfügung
vom 30. April 2013 zu verfassen, sondern vorher auch diverse Eingaben
des Beschwerdeführers zu bearbeiten. In Anbetracht des in Rechnung
gestellten Aufwands von gut zwei Stunden Arbeit des Rechtsdienstes er-
scheint die erhobene Gebühr von Fr. 500.— deshalb noch als angemes-
sen.
3.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 600.— festgesetzt (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. PR; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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