B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2588/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,
Erstinstanz
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel BE,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fernsehempfangsgebühren.
A-2588/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juni 2011 stellte A._______ bei der Billag AG ein Gesuch um Be-
freiung von der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Fernseh-
programmen per 1. Februar 2009. Die bereits überwiesenen Gebühren-
beiträge aus den Jahren 2009 und 2010 (Gesamtbetrag Fr. 376.25.-) sei-
en ihr zurückzuerstatten. Der Eingabe beigelegt war ein Schreiben der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Juni 2011, in welchem bestä-
tigt wurde, dass A._______ rückwirkend auf den 1. Februar 2009 Ergän-
zungsleistungen zur AHV bezog.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 teilte die Billag AG A._______ mit, sie
sei ab dem 1. Juli 2011 von der Gebührenpflicht befreit.
C.
Am 18. August 2011 rügte A._______ bei der Billag AG, auf ihr Gesuch
um Rückerstattung der Empfangsgebühren noch keine Antwort erhalten
zu haben. Dieses Schreiben überwies die Billag AG – zusammen mit ei-
ner weiteren Eingabe von A._______ vom 14. Oktober 2011 – an das zu-
ständige Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Beschwerdebe-
handlung. Die Überweisung erfolgte am 19. Januar 2012.
D.
Das BAKOM wies mit Verfügung vom 12. April 2012 die Beschwerde von
A._______ ab, mit der Begründung eine rückwirkende Befreiung von der
Gebührenpflicht sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Im Übrigen
sei über das Gesuch um Gebührenbefreiung vom 10. März 2010 mit Ver-
fügung vom 5. Mai 2010 rechtskräftig entschieden worden bzw. ein
rechtsgenügender Beweis für die Einreichung des behaupteten vorgängi-
gen Gesuchs vom 25. Februar 2009 nicht erbracht worden. Es sei daher
korrekt und nicht zu beanstanden, dass die Billag AG A._______ die Ge-
bührenbefreiung erst ab dem 1. Juli 2011 gewährt habe.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Ein-
gabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit
dem Begehren, die angeblich geschuldeten Fernsehempfangs- und
Mahngebühren sowie die Betreibungskosten seien ihr zu erlassen.
Gleichzeitig beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung.
A-2588/2012
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin
das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung gewährt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hält das BAKOM (Vorin-
stanz) vollumfänglich an seiner Verfügung vom 12. April 2012 fest und
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
H.
Die Billag AG (Erstinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Juli
2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 gibt das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen
sowie die behauptete Eingabe an die Erstinstanz, datierend vom
25. Februar 2009, zu beweisen.
J.
Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, Schlussbemerkungen bzw.
ergänzende Beweismittel einzureichen.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach
Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von
Art. 61 VwVG.
A-2588/2012
Seite 4
Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 12. April 2012 stellt eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach
Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführe-
rin ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 12. April 2012.
Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er
kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die vorinstanzlich ver-
fügende Behörde nicht entschieden hat, darf die nachfolgende Instanz
nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der Vorin-
stanz eingegriffen würde. Demzufolge müssen sich die Beschwerdean-
träge auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse
beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1548/2012 vom
20. August 2012 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. N 2.7 ff.).
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausschliesslich über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung entschie-
den. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrer Beschwerde
die Erhebung von Mahngebühren sowie Betreibungskosten rügt, ist dar-
auf nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens waren.
A-2588/2012
Seite 5
1.5 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist vorliegend unbestrittenermassen seit dem
1. Dezember 2001 bei der Erstinstanz für den privaten Fernsehempfang
angemeldet und unterliegt damit grundsätzlich der Gebührenpflicht.
Ebenfalls unbestritten und belegt ist, dass ihr mit Verfügung der Aus-
gleichskasse Bern vom 15. Juni 2011 rückwirkend auf den 1. Februar
2009 Ergänzungsleistungen zur AHV zugesprochen wurden. Strittig und
zu prüfen ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin
Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die
Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes
Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 57 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Änderungen
der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle
schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; zur
strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile
des Bundesgerichtes 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichtes A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.1, A-6024/2010 vom
22. März 2011 E. 3 und A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4).
Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leis-
tungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräf-
tigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen,
von der Gebührenpflicht befreit (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
RTVV). Wird das Gesuch um Gebührenbefreiung gutgeheissen, endet die
A-2588/2012
Seite 6
Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch einge-
reicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Art. 64 Abs. 3 RTVV sieht zudem
ausdrücklich vor, dass – wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der
zuständigen Behörde einreicht – gleichzeitig bei der Gebührenerhe-
bungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen kann. Die Gebüh-
renerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid
über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_755/2012 vom 13. August 2012 E. 2.3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6; je mit weite-
ren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, sie habe erstmals am
25. Februar 2009 ein Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt. Damals
habe sie der Erstinstanz mitgeteilt, dass sie mit der ordentlichen Rente
der AHV ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und sie daher Er-
gänzungsleistungen beantragen müsse. Bereits auf diese Mitteilung hin
hätte die Erstinstanz das Verfahren gemäss Art. 64 Abs. 3 RTVV sistieren
müssen. Das Schreiben habe sie per A-Post versandt.
4.2 Im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
ist die Erst- wie auch die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass in den
Akten kein vom 25. Februar 2009 datierendes Gesuch um Gebührenbe-
freiung zu finden sei. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Be-
schwerdeführerin zu tragen.
4.3 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip,
d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwort-
lich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisfüh-
rungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Vertei-
lung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der
Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss je-
weils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten
will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 mit weite-
ren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, RZ. 1623; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 166 f. N 3.149 ff.).
A-2588/2012
Seite 7
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Schreiben vom 25. Februar
2009 habe sie die Erstinstanz um eine Gebührenbefreiung ersucht. Sollte
dem so sein, käme allenfalls eine vorgängige Sistierung des Verfahrens
nach Art. 64 Abs. 3 RTVV in Betracht. Da die Beschwerdeführerin aus
dem behaupteten Sachverhalt somit Rechte ableitet, ist sie entsprechend
mit dem Beweis belastet. Misslingt dieser Beweis, hat sie die Folgen zu
tragen.
4.4 Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gebührenbefreiung, datie-
rend vom 25. Februar 2009, ist in den erstinstanzlichen Akten in der Tat
nicht zu finden. Die Beschwerdeführerin legte zwar im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eine Kopie des fraglichen Schreibens ins Recht, ver-
säumte es jedoch zu belegen, dass dieses zum damaligen Zeitpunkt der
Schweizerischen Post zum Versand übergeben worden ist. Der Be-
schwerdeführerin wurde daher mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012
nochmals Gelegenheit gegeben, eine allfällig vorhandene postalische
Bestätigung nachzureichen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforde-
rung innert Frist nicht nachgekommen. Der Beweis für die bestrittene Be-
hauptung konnte demgemäss nicht erbracht werden und die Beschwer-
deführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es ist daher zu
ihren Lasten davon auszugehen, dass am 25. Februar 2009 kein Gesuch
um Gebührenbefreiung gestellt wurde bzw. bei der Erstinstanz zugegan-
gen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf ein weiteres Gesuch
um Gebührenbefreiung vom 10. März 2010. Spätestens zu diesem Zeit-
punkt hätte das Verfahren gestützt auf Art. 64 Abs. 3 RTVV sistiert wer-
den müssen. Die Sozialarbeiterin, die für sie zuständig gewesen sei, ha-
be indes die abschlägige Verfügung der Erstinstanz vom 5. Mai 2010
nicht geprüft. Aufgrund administrativer Versäumnisse beider Seiten sei
die Fehlerhaftigkeit der Verfügung damals nicht erkannt worden.
5.2 Im Unterschied zum ersten Schreiben bestreitet die Erstinstanz, den
Erhalt des Gesuchs vom 10. März 2010 nicht, stellt sich jedoch auf den
Standpunkt, darüber sei mit Verfügung vom 5. Mai 2010 rechtskräftig ent-
schieden worden. Die Vorinstanz schliesst sich in der Vernehmlassung
der Auffassung der Erstinstanz an.
A-2588/2012
Seite 8
5.3 Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 wies die Erstinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gebührenbefreiung mangels Einreichung der er-
forderlichen Belege ab. Die Verfügung blieb unangefochten und ist nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Formell
rechtskräftige Verfügungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln grund-
sätzlich nicht mehr angefochten werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O. Rz. 990 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 5).
Zu prüfen bleibt hingegen, ob die Erstinstanz ihre Verfügung vom 5. Mai
2010 in Wiedererwägung hätte ziehen müssen. Die Verwaltungsbehörden
können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wieder-
erwägung ziehen. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die
Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen;
KARIN SCHERRER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 66 N 16). Die Wiedererwägung von Verwal-
tungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indes nicht be-
liebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1,
vgl. auch BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6980/2008 vom 17. Juni 2009 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).
5.4 Vorliegend war die Verfügung der Erstinstanz vom 5. Mai 2010 mit ei-
ner korrekten und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen und
wurde ordnungsgemäss eröffnet. Sollte diese Verfügung bezüglich der
Anwendung von Art. 64 Abs. 3 RTVV fehlerhaft gewesen sein, wäre es
der Beschwerdeführerin deshalb zuzumuten gewesen, den ordentlichen
Beschwerdeweg zu beschreiten. Selbst wenn die zuständige Sozialarbei-
terin es unterlassen haben sollte, die Verfügung zu prüfen, wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht, genügt ein solches Versäumnis noch
nicht, um ein Anspruch auf Wiedererwägung hinsichtlich des rechtskräftig
abgewiesenen Gesuch um Gebührenbefreiung vom 10. März 2010 zu
begründen.
A-2588/2012
Seite 9
6.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wiederholte bzw. präzisierte die Be-
schwerdeführerin schliesslich ihr Begehren, ab dem 1. Februar 2009 von
der Gebührenpflicht befreit werden zu wollen. Diesmal legte sie ein
Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Juni 2011 bei,
in der bestätigt wird, dass ihr rückwirkend auf den 1. Februar 2009 einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV zuerkannt worden ist. Die
Beschwerdeführerin ist somit am 28. Juni 2011, d.h. nach Erhalt der Ver-
fügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern, ihren Mitwirkungspflich-
ten gegenüber der Erstinstanz nachgekommen und hat die notwendigen
Belege für eine Gebührenbefreiung eingereicht. Gemäss der ausgeführ-
ten Rechtslage (E. 3) endet ihre Gebührenpflicht am letzten Tag des Mo-
nats in dem das Gesuch eingereicht wurde. Die Erstinstanz konnte die
Beschwerdeführerin daher ab dem 1. Juli 2011 von der Pflicht zur Bezah-
lung der Fernsehempfangsgebühren befreien, was sie mit Verfügung vom
17. August 2011 denn auch getan hat.
7.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Verfügung
der Erstinstanz zu Recht bestätigt hat. Gemäss den vorstehenden Erwä-
gungen ist der Beschwerdeführerin eine Gebührenbefreiung ab dem
1. Juli 2011 zu gewähren. Für den hier strittigen Zeitraum vom 1. Februar
2009 bis 30. Juni 2011 unterlag die Beschwerdeführerin hingegen der
Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang. Die Anspruchsvor-
aussetzungen für eine vorgängige Sistierung des Verfahrens nach Art. 64
Abs. 3 RTVV sind nicht erfüllt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend und hätte daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihr für das vorliegende Verfahren jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt worden ist, ist sie
von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit.
Der nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bun-
desbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
A-2588/2012
Seite 10
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Flurina Peerdeman
A-2588/2012
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: